Die Verfassung folgt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Wo nicht das Reich durch die Verfassung ausdrücklich für zuständig erklärt wurde, waren die Reichsländer berufen („im Zweifel für die Reichsländer“). Die Zuständigkeiten des Reichs wurden aber im Vergleich zu der Bismarckschen Reichsverfassung erheblich ausgeweitet.
Das Reich konnte nur dort gesetzgeberisch tätig werden, wo die Verfassung ihm ausdrücklich einen Titel zusprach. Dabei wurde zwischen Gesetzgebungstiteln unterschieden, auf deren Sachgebiet nur das Reich regulierend tätig werden durfte (Art. 6 WRV, ausschließliche Gesetzgebung), Titeln, bei denen die Länder Recht setzen konnten, soweit das Reich nicht tätig geworden ist (Art. 7 f. WRV, sog. konkurrierende Gesetzgebung) und Titeln, auf die das Reich nur bei dem Bedürfnis einer reichseinheitlichen Regelung ein Gesetz stützen durfte (Art. 9 WRV). Auch war eine Rahmengesetzgebungskompetenz in Art. 10 WRV vorgesehen. Soweit das Reich Gesetze erlassen hatte, brach Reichsrecht das Landesrecht; das Landesrecht wurde insoweit nichtig.
Umfasste die ausschließliche Gesetzgebung noch Bereiche, die traditionell dem Reiche oblagen (Staatsverträge und Kolonialwesen, Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit im Reichsgebiet, Ein- und Auswanderung, Auslieferung, Wehrrecht, Münzwesen, Zollrecht einschließlich die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes und der Freizügigkeit des Warenverkehrs, Post- und Fernmeldewesen), ging die konkurrierende Gesetzgebung weit über das Gewohnte hinaus. Neben den tradierten Gegenständen des Reichsrechts (Justizpolitik: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Strafrecht, Prozessrecht und Strafvollstreckungsrecht; Innenpolitik: Passrecht, Fremdenpolizei, Press-, Vereins-, Versammlungswesen; Sozial- und Arbeitspolitik: Arbeitsrecht, Sozialversicherungen, Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet; Verkehrspolitik: Seeschifffahrt, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Fahrzeugverkehr zu Lande, im Wasser und in der Luft; Wirtschaftspolitik: Versicherungswesen, Bankwesen, Börsenwesen, Gewerberecht, Vergesellschaftung, Enteignungsrecht, Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld) waren Gesetzgebungskompetenzen bezüglich des Armenwesens, der Wandererfürsorge, der Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen, Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet, Straßenbau, Bergbau, Gesundheitswesen, Veterinärwesen, Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln, Küstenfischerei, Pflanzenschutz, Theater- und Lichtspielwesen und insbesondere über das Abgabenrecht (Steuern und Beiträge) einschließlich des dazugehörenden Verfahrensrechts neu. Politisch bedeutete diese Zuständigkeit des Reichs für die Länder, dass das Reich nicht mehr ihr „Kostgänger“ war, sondern es nunmehr die Möglichkeit hatte, die eigenen Einnahmen festzulegen. Es konnte sogar diejenigen Steuern bestimmen, welche den Ländern zuflossen. Das Reich hatte dabei lediglich auf die Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen. Machtpolitisch bedeutend konnte auch die Bedürfnisgesetzgebung über das Ordnungs- und Polizeirecht sein, von dem das Reich allerdings keinen Gebrauch machte. Daher blieb das Länderpolizeirecht bestehen. Selbst in traditionellen Länderangelegenheiten wie der Schul- und Hochschulpolitik konnte das Reich Rahmengesetze erlassen. Die Rahmengesetzgebung erstreckte sich auch auf die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften, das wissenschaftliche Büchereiwesen, das Recht der Beamten der Länder und sonstigen Körperschaften, das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen, die Bevölkerungsverteilung und das Bestattungswesen.
Völlig neu waren die Elemente der direkten Demokratie in der Weimarer Verfassung. Über Volksbegehren und Volksentscheid hatte das Volk die Möglichkeit, auf die Gesetzgebung einzuwirken. Gemäß Artikel 73 Absatz 3 war ein Volksentscheid durchzuführen, wenn mindestens 10 % der Wahlberechtigten einen solchen mit einem Volksbegehren verlangte. Der Reichstag konnte einen Volksentscheid durch unveränderte Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Inhalt des Volksbegehrens abwehren. Durch Volksentscheid konnte ein Beschluss des Reichstags nur außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligte. Der Reichspräsident konnte bestimmen, dass ein Gesetz durch einen Volksentscheid bestätigt werden musste (Art. 73).
Die Reichsverwaltung folgt zunächst der deutschen Verfassungstradition: Reichsgesetze werden durch die Behörden der Länder ausgeführt. Danach war scheinbar die Gesetzgebungszuständigkeit gegenüber der Verwaltungszuständigkeit überschießend geregelt: Landesgesetze wurden durch die Länder in eigenen Angelegenheiten ausgeführt; das Gleiche galt für Reichsgesetze, es sei denn, die Reichsverfassung sah einen Vollzug durch Reichsbehörden vor. Völlig abweichend von der Bismarckschen Reichsverfassung und dem Grundgesetz, der heutigen Verfassung Deutschlands, konnte das Reich aber durch einfaches Reichsgesetz die Vollzugszuständigkeit an sich ziehen (Art. 14 WRV). Ein solches Reichsgesetz löste noch nicht einmal die Zustimmungspflicht des Reichsrats aus. Damit stand dem Reich die politische Macht zu, durch Reichsgesetz den Vollzug von Reichsrecht mit der Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches gleichzuschalten.
Die Aufsicht über die Ausführung von Reichsgesetzen durch die Länder stand der Reichsregierung zu. Die Reichsregierung konnte für die Gesetze, die durch die Länder ausgeführt wurden, mit Zustimmung des Reichsrats Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie konnte Landesbehörden anweisen. Zum Zwecke der Aufsicht konnte sie zu den obersten Landesbehörden und mit deren Zustimmung zu den mittleren und unteren Behörden Beauftragte entsenden.
Eine einheitliche Reichsverwaltung von Verfassung wegen bestand z. B. für den Auswärtigen Dienst, die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung, das Post- und Fernmeldewesen, die Reichsbahn, die Reichswasserstraßenverwaltung. Die Abgabenverwaltung war allerdings Ländersache. Das Reich konnte jedoch den Ländern Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Reichsabgabengesetze machen und Kontrollbehörden einrichten.