Der Generalarzt ist ein Dienstgrad der Bundeswehr und früherer deutscher Streitkräfte. In früheren deutschen Streitkräften war der Generalarzt auch die Bezeichnung für eine Dienststellung.
Gesetzliche Grundlagen für die Ernennung zum Generalarzt setzt die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzend die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7. Im Detail sind die Laufbahnen dort aber nur bis zum Dienstgrad Oberstarzt reglementiert. Die Ernennung zum Generalarzt ist dagegen im Wesentlichen eine vom Dienstherr aufgrund der Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten zu treffende Entscheidung, die kaum weiteren Voraussetzungen unterliegt. Zum Generalarzt werden in der Praxis üblicherweise nur Berufsoffiziere ernannt, die die Approbation zum Arzt[A 2] aufweisen und darüber hinaus mindestens das medizinische Fachwissen eines Oberstarztes.[A 4] Nach der Soldatenlaufbahnverordnung gilt sinngemäß, dass die Dienstgrade in der in der Anordnung des Bundespräsidenten beschriebenen Reihenfolge regelmäßig durchlaufen werden sollten und eine Mindestdienstzeit im vorangehenden Dienstgrad von mindestens einem Jahr die Regel sein sollte;[A 5] in der Praxis waren Generalärzte zuvor mehrere Jahre Oberstärzte. Vor Beförderung in die Dienstgradgruppe der Generale ist keine besondere Prüfung abzulegen; in der Praxis haben viele Generalärzte jedoch eine Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst an der Führungsakademie der Bundeswehr absolviert.[8][9][10][A 6]
Gruß und Anrede für Ärzte und Zahnärzte der Dienstgradgruppe der Generale in Heeres- und Luftwaffenuniform lautet unabhängig vom Dienstgrad „Herr[A 8] Generalarzt“.[A 9][11][12] Nimmt man die Formen von Gruß und Anrede in der Bundeswehr als Maßstab, ist „Generalärzte“ daher auch eine Sammelbezeichnung für alle so angesprochenen Sanitätsoffiziere und ihre Dienstgrade. Manchmal werden darin auch die entsprechenden Dienstgrade für Marineuniformträger und deren Träger eingeschlossen.
123Der Inspizient Zahnmedizin, höchster Fachvorgesetzter aller Zahnärzte, ist zukünftig nicht mehr – wie zurzeit noch – Generalarzt (bzw. Admiralarzt), sondern wird zukünftig durch einen Oberstarzt (bzw. Flottenarzt) besetzt. Zukünftig ist der höchste für Zahnärzte erreichbare Dienstgrad daher bis auf weiteres der Oberstarzt (bzw. Flottenarzt). Zahnärzte im Dienstgrad Generalarzt (bzw. Admiralarzt) werden zukünftig nicht mehr in der aktiven Truppe anzutreffen sein. Die ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr“, die ZDv 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“, die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten sowie die Soldatenlaufbahnverordnung ermöglichen weiterhin die Ernennung (und die Kennzeichnung ihres Dienstgrades) von Zahnärzten zum Generalarzt (bzw. Admiralarzt), jedoch sieht der Stellenplan und der Haushalt zukünftig keine entsprechende Stelle mehr vor.
12345Kann alternativ auch von einem Admiralarzt bekleidet werden.
↑Zum Generalarzt können im Grunde Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und Reservisten ernannt werden, wobei in der Praxis (zumal im Frieden) fast nur Berufsoffiziere zum Generalarzt befördert werden, die Facharzt in einem ärztlichen Fachgebiet sind. Die Ernennung von Generalärzten d. R. ist analog zum → Brigadegeneral d.R. denkbar, in der Praxis aber fast unmöglich. Generalärzte a. D. sind im Übrigen auch Reservisten. Sie werden aber üblicherweise nicht weiter befördert und leisten auch keine Wehrübungen. In der Praxis ist die Beförderung eines Reservisten zum Generalarzt (und deren Weiterbeförderung) zudem ausgeschlossen, weil keine entsprechende Planstellen ausgeplant wurden und daher keine im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung in Verbindung mit der ZDv 20/7 sinngemäß (nicht formal) geforderte Beorderung erfolgen kann. Im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung ist ferner die Zugehörigkeit zu einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere naheliegend, obwohl auch dies nur implizit erschlossen werden kann, denn alle Generalärzte werden im Sinne der Anordnung des Bundespräsidenten weiter zu den Sanitätsoffizieren gezählt. Im Geltungsbereich der Soldatenlaufbahnverordnung sind Beförderungen der Sanitätsoffiziere aber nur innerhalb einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere möglich. Auch wenn die Laufbahnen der Laufbahngruppe über den Oberstarzt hinausgehend in der Soldatenlaufbahnverordnung nicht näher beschrieben sind, erfolgt die Beförderung in einen Sanitätsoffizierdienstgrad der Dienstgradgruppe der Generale daher sinngemäß in Fortsetzung einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere, die gemäß Soldatenlaufbahnverordnung die Approbation als Arzt vorweisen müssen.
12Der Bundesminister der Verteidigung; Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (Hrsg.):ZDv 20/7. Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten. Bonn 27.März 2002, Art. 635 (PDF (Memento vom 26. Oktober 2014 im Internet Archive) [abgerufen am 26.März 2014] DSK AP210100187, Neudruck Januar 2008).
↑Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.):ZDv 10/8 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr. Kap. 6 Gruß und Anrede (wurde ersetzt durch Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 „Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“).
12Die äquivalenten, ranghöheren und rangniedrigeren Dienstgrade sind im Sinne der ZDv 14/5 B 185 angegeben, vgl. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 14/5. Soldatengesetz. DSK AV110100174, Änderungsstand 17. Juli 2008. Bonn 21.August 1978, Dienstgradbezeichnungen in der Bundeswehr, S.B185 (Nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz). Die in der Infobox dargestellte Reihenfolge der Dienstgrade entspricht nicht notwendigerweise einer der in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen regelmäßig durchlaufenen Dienstgradabfolgen und auch nicht notwendigerweise der in der Vorgesetztenverordnung beschriebenen Dienstgradhierarchie im Sinne eines Vorgesetztenverhältnisses).
↑Alexander Göschen (Hrsg.): Deutsche Klinik, Band 12, 1860, S. 79.