Bundesrat (Deutschland)
| Bundesrat — BR — | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Basisdaten | |||||||||||||||||
| Sitz: | Bundesratsgebäude, | ||||||||||||||||
| Legislaturperiode: | Ständiges Organ ohne Legislaturperioden | ||||||||||||||||
| Erste Sitzung: | 7. September 1949 | ||||||||||||||||
| Abgeordnete: | 69 | ||||||||||||||||
| Aktuelle Legislaturperiode | |||||||||||||||||
| Vorsitz: | Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte, SPD Erste Vizepräsidentin Anke Rehlinger, SPD Zweiter Vizepräsident Hendrik Wüst, CDU | ||||||||||||||||
| Website | |||||||||||||||||
| www.bundesrat.de | |||||||||||||||||
| Bundesratsgebäude in Berlin | |||||||||||||||||
| Land | Einwohner[18] | Stimmen | Einwohner pro Stimme |
Regierungs- parteien |
Bis[. 1] |
Vorsitz[. 2] |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 11.280.257 | 6 █ █ █ █ █ █ | 1.840.043 | Grüne CDU | 2031 | 2029 | |
| 13.369.393 | 6 █ █ █ █ █ █ | 2.228.232 | CSU FW | 2028 | 2028 | |
| 3.755.251 | 4 █ █ █ █ | 938.813 | CDU SPD | 2026 | 2034 | |
| 2.573.135 | 4 █ █ █ █ | 643.284 | SPD CDU | 2029 | 2036 | |
| 684.864 | 3 █ █ █ | 228.288 | SPD Grüne Linke | 2027 | 2026 | |
| 1.892.122 | 3 █ █ █ | 630.707 | SPD Grüne | 2030 | 2039 | |
| 6.391.360 | 5 █ █ █ █ █ | 1.278.272 | CDU SPD | 2028 | 2031 | |
| 1.628.378 | 3 █ █ █ | 542.793 | SPD Linke | 2026 | 2040 | |
| 8.140.242 | 6 █ █ █ █ █ █ | 1.356.707 | SPD Grüne | 2027 | 2030 | |
| 18.139.116 | 6 █ █ █ █ █ █ | 3.023.186 | CDU Grüne | 2027 | 2027 | |
| 4.159.150 | 4 █ █ █ █ | 1.039.788 | CDU SPD | 2031 | 2033 | |
| 992.666 | 3 █ █ █ | 330.889 | SPD | 2027 | 2041 | |
| 4.086.152 | 4 █ █ █ █ | 1.021.538 | CDU SPD | 2029 | 2032 | |
| 2.186.643 | 4 █ █ █ █ | 546.661 | CDU SPD FDP | 2026 | 2037 | |
| 2.953.270 | 4 █ █ █ █ | 738.318 | CDU Grüne | 2027 | 2035 | |
| 2.126.846 | 4 █ █ █ █ | 531.712 | CDU BSW SPD | 2029 | 2038 | |
| Gesamt | 84.358.845 | 69 | 1.222.592 | |||
- ↑ Nächste erwartete Änderung gemäß regulärem Wahlturnus entsprechend dem jeweiligen Landeswahlgesetz und der darauf folgenden Regierungsbildung
- ↑ Kalenderjahr der Präsidentschaft im Bundesrat, in dem diese mehrheitlich liegt; also Folgejahr des Präsidentschaftsbeginns
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden (vgl. Art. 51 GG). Ein Mitglied des Bundesrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages sein. Das Mitglied muss einen Sitz und eine Stimme in einer Landesregierung haben; dies sind die Ministerpräsidenten und Minister der Flächenländer sowie die Bürgermeister und Senatoren der Stadtstaaten. Auch Staatssekretäre können dem Bundesrat angehören, sofern sie Kabinettsrang haben. Hieraus ergeben sich auch die Termine der Änderungen der Sitzverhältnisse, sie fallen auf die Termine der Regierungsbildungen und Wahlen der Ministerpräsidenten der Länder und nicht auf den Termin der üblicherweise vorangegangenen Landtagswahlen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder bestellen, wie es Stimmen hat. Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden üblicherweise als stellvertretende Mitglieder des Bundesrates benannt. Welches Regierungsmitglied ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Bundesrates wird, entscheidet jede Landesregierung selbst. Die stellvertretenden Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern weitgehend gleichgestellt. Eine Gesamtzahl an ordentlichen Mitgliedern ist damit in der Verfassung nicht festgelegt, diese ergibt sich erst aus der aktuellen Anzahl und Einwohnerzahl der Bundesländer. Die Anzahl der Stimmen für jedes Land ist nach seiner Einwohnerzahl gestaffelt, ohne diese jedoch proportional abzubilden:
- Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
- Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen,
- Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen,
- Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen.
Nach diesem System sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Stimmen durch ordentliche Mitglieder vertreten. Die für Beschlüsse erforderliche absolute Mehrheit wird mit 35 Stimmen erreicht. Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 Abs. 2 GG nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates möglich, also mindestens 46 Stimmen.
Die Stimmenverteilung soll einen Ausgleich zwischen Gleichbehandlung der Länder einerseits und summarisch exakter Repräsentation der Länderbevölkerungen andererseits schaffen. Kleine Länder erhalten im Verhältnis ein größeres Stimmgewicht. Größere Länder haben – bezogen auf ihre Einwohnerzahl – ein relativ geringeres Stimmgewicht im Bundesrat. Die vier größten Länder haben jeweils sechs Stimmen und können gemeinsam die für Grundgesetzänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit verhindern („Sperrminorität“). Sie stellen jedoch alleine nicht die Mehrheit aller Stimmen und können so auch keine Beschlüsse gegen die restlichen Länder bewirken.
Die Gesamtzahl der Stimmen und ihre Verteilung auf die Länder ist für die Abstimmungen im Plenum des Bundesrates wichtig, da ein Beschluss bereits von einer Stimme abhängig sein kann. Veränderungen in den Einwohnerzahlen wirken sich unmittelbar auf die Stimmenverteilung im Bundesrat aus, da das Grundgesetz keinen weiteren rechtsgestaltenden Akt vorsieht. Ein Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte ändert die Zusammensetzung des Bundesrates unmittelbar nach der amtlichen Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse von Volkszählungen und Bevölkerungsfortschreibungen.[19] In der Geschichte des Bundesrates hat sich die Stimmenverteilung bislang nur einmal durch Veränderung der Einwohnerzahl verändert: Am 18. Januar 1996 wurde durch das Hessische Statistische Landesamt festgestellt, dass Hessen zum Stichtag 31. August 1995 6.000.669 Einwohner hatte. Seit dem 18. Januar 1996 ist das Land daher mit fünf Stimmen im Bundesrat vertreten.[20]
Die Mitglieder des Bundesrates sind zugleich Mitglieder ihrer Landesregierung und erhalten für ihre Tätigkeit im Bundesrat keine Vergütung. Reisekosten werden jedoch erstattet, und wie für alle Mitglieder gesetzgebender Körperschaften des Bundes besteht Anspruch auf freie Benutzung der Deutschen Bahn AG;[21] derzeit wird ihnen eine Bahncard 100 First (Berechtigung zur freien Fahrt in der ersten Klasse innerhalb Deutschlands) zur Verfügung gestellt.
Stimmenverteilung auf die Parteien

Diese Tabelle stellt mögliche Kooperationen im Bundesrat dar.
Von insgesamt 69 Stimmen werden 35 für eine Mehrheit, 46 für eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt.
Gezeigt werden alle möglichen Kooperationen, die die zwei Kriterien der minimalen Gewinnkoalition erfüllen:
- Jeder Partner der Kooperation trägt Stimmen bei.
- Keine echte Teilmenge der Partner erreicht bereits die entsprechende Mehrheit.
Außerdem werden die größten Kooperationen ohne Mehrheit gezeigt. Kooperationen ohne Mehrheit werden nicht gezeigt, wenn schon eine echte Obermenge die einfache Mehrheit nicht erreicht.
Legende:
█ CDU/CSU
█ SPD
█ Grüne
█ Linke
█ FDP
█ FW
█ BSW
Die Parteien der Regierungskoalitionen der Länder, die die Bundesregierung (CDU/CSU und SPD) widerspiegeln, haben im Bundesrat 24 Stimmen: Fünf CDU-SPD-Regierungen (21) in Hessen, in Rheinland-Pfalz, in Berlin, in Sachsen und in Brandenburg, sowie die SPD-Alleinregierung (3) im Saarland.
Sämtliche restlichen 45 Stimmen fallen auf das neutrale Lager, da in jeder Landesregierung mindestens einer der zwei Partner der Koalition aus Union und SPD beteiligt ist.
Im Einzelnen sind dies die SPD mit den Grünen (9) in Niedersachsen und Hamburg, die CSU mit den Freien Wählern (6) in Bayern, die SPD mit den Linken (3) in Mecklenburg-Vorpommern, die SPD mit den Grünen und den Linken (3) in Bremen, die CDU mit BSW und SPD (4) in Thüringen, die CDU mit den Grünen (16) in Nordrhein-Westfalen, in Baden-Württemberg und in Schleswig-Holstein und die CDU mit der SPD und der FDP (4) in Sachsen-Anhalt.
Für eine absolute Mehrheit (mindestens 35 Stimmen) muss die aktuelle Bundesregierung von CDU/CSU und SPD mit anderen Parteien zusammen arbeiten. Möglich ist aktuell eine Zusammenarbeit mit den Grünen (49 Stimmen) oder mit drei der vier kleineren Parteien (Linke, FDP, Freie Wähler und BSW, 35 bis 38 Stimmen). Die Zusammenarbeit mit den Grünen ist auch die einzige Möglichkeit, eine Zwei-Drittel-Mehrheit (mindestens 46 Stimmen) zu erreichen.
Durch die einheitliche Stimmabgabe reicht eine Regierungsbeteiligung einer Partei in einem Land aus, um die Stimmen des jeweiligen Landes „neutralisieren“ zu können. Dadurch kann, unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag, aktuell keine Mehrheit gegen SPD oder CDU zustande kommen. Ebenso ist keine Zwei-Drittel-Mehrheit gegen die Grünen möglich.
Insgesamt hat die SPD Einfluss auf das Stimmverhalten von 47 Stimmen, die CDU auf 45 Stimmen, die Grünen auf 28 Stimmen, CSU, Linke und Freie Wähler auf je 6 Stimmen sowie die FDP und das BSW auf je 4 Stimmen.
Ständiger Beirat
Die 16 Bevollmächtigten der Länder beim Bund bilden den Ständigen Beirat. Dieser tagt nicht öffentlich wöchentlich und unterstützt beratend das Präsidium insbesondere bei der Vorbereitung der Plenarsitzungen, bei Fristverkürzungsbitten der Bundesregierung sowie bei Verwaltungsaufgaben. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter der Bundesregierung teil.
Die Bevollmächtigten der Länder beim Bund sind häufig politische Beamte im Rang eines Staatssekretärs und gehören organisatorisch zumeist zur Staatskanzlei des jeweiligen Landes.
Ausschüsse
|
Die Hauptarbeit des Bundesrates wird in den Ausschüssen geleistet. Ist eine Vorlage fachlich sehr umfangreich, so kann der entsprechende Ausschuss nach Geschäftsordnung zunächst einen Unterausschuss einberufen, der mit seiner Arbeit die fachlichen Votierungen für den eigentlichen Ausschuss vorbereitet. Ein Unterausschuss wird in der Regel mit Experten aus den Landesministerien besetzt.
Alle Vorlagen – mit wenigen Ausnahmen, wie Plenaranträge oder Vorlagen zur sofortigen Sachentscheidung – werden unabhängig davon, ob sie von der Bundesregierung, dem Bundestag oder einem Land stammen, zunächst in den Ausschüssen fachlich beraten, bevor sie zur Beschlussfassung dem Bundesratsplenum vorgelegt werden. Die Ausschüsse prüfen alle Vorlagen fachlich, beraten Änderungsanträge und bringen somit die Erfahrung und das Fachwissen der Länder, das diese bei der Ausführung der Gesetze oder Verordnungen erlangen, in das Bundesratsverfahren ein. Anders als im Bundesratsplenum hat jedes Land bei der Abstimmung im Ausschuss nur eine Stimme, d. h. einer Vorlage kann maximal mit 16 Stimmen zugestimmt werden. Werden gleich viele Stimmen für und gegen eine Vorlage abgegeben (Stimmengleichheit), so ist die Vorlage vom Ausschuss abgelehnt.
Der Bundesrat hat 16 ständige Ausschüsse, die im Wesentlichen die Zuständigkeiten der Bundesministerien widerspiegeln (vgl. nebenstehende Auflistung).
Die Gesamtzahl der Ausschüsse entspricht seit dem Jahr 1991 der Anzahl der Bundesländer. Auf diese Weise stellt jedes Land gleichberechtigt einen Ausschussvorsitz.
Von den auch als Fachausschüsse bezeichneten ständigen Ausschüssen des Bundesrates sind der Vermittlungsausschuss und der Gemeinsame Ausschuss abzugrenzen, da diese besonderen Aufgaben von Verfassungsrang haben und in anderer Besetzung zusammentreten.
Zusammensetzung
Jede Landesregierung sendet einen ständigen Vertreter in jeden Ausschuss, der dort nur eine Stimme hat. In der Regel werden die Fachminister der Länder formal auch zu Mitgliedern des Fachausschusses benannt. So werden z. B. die Innenminister der Länder in aller Regel zu Mitgliedern des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, die Finanzminister zu Mitgliedern des Finanzausschusses benannt. In den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Verteidigungsausschuss werden die Regierungschefs der Länder berufen. Diese werden daher auch als „politische Ausschüsse“ bezeichnet. Die Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt der jeweiligen Landesregierung. Auf diese Weise werden die Länder in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein stellvertretendes Mitglied oder einen ständigen Vertreter vertreten. Nur wenige Ausschüsse tagen – wie etwa der Finanzausschuss – auf Ministerebene. Meist wird in „Beamtenbesetzung“ beraten. Durch die Teilnahme der Ministerialbeamten, die auch innerhalb einer Ausschusssitzung wechseln können, wird bis auf die Ebene einzelner Tagesordnungspunkte Expertenwissen in das Beratungsverfahren eingebracht. Sollte die Beratung einer Vorlage zu umfangreich oder zu fachlich sein, kann der jeweilige Ausschuss einen Unterausschuss einsetzen, der dem eigentlichen Ausschuss zuarbeitet.
In der folgenden Tabelle ist die aktuelle Sitzverteilung nach Regierungsbündnissen aufgeführt.[22]
| Stand | Union-Grüne | Union-SPD | Union-FW | SPD | SPD-Grüne | SPD-Linke | SPD-Linke-Grüne | Union-SPD-FDP | CDU-BSW-SPD | GESAMT |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 18.05.2026 | 16 | 21 | 6 | 3 | 9 | 3 | 3 | 4 | 4 | 69 |
In der folgenden Tabelle ist die Sitzverteilung nach Regierungsbündnissen aufgeführt. Diese zeigt immer den Stand zum Jahresende.
| Jahr | Union | Union-SPD | Union-Grüne | Union-FDP | Union-FW | Union-FDP-Grüne | Union-SPD-Grüne | Union-SPD-FDP | Union-BSW-SPD | SPD | SPD-Grüne | SPD-Linke | SPD-Linke-Grüne | SPD-FDP-Grüne | Union-SPD-FDP | SPD-Grüne-SSW | SPD-BSW |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2025 | — | 13 | 16 | — | 6 | — | — | 4 | 4 | 3 | 9 | 3 | 3 | 4 | 4 | — | 4 |
| 2024 | — | 13 | 16 | — | 6 | — | — | 4 | 4 | 3 | 9 | 3 | 3 | 4 | 4 | — | 4 |
| 2023 | — | 4 | 21 | — | 6 | — | 8 | — | — | 3 | 9 | 3 | 7 | 4 | 4 | — | — |
| 2022 | — | — | 21 | — | 6 | — | 8 | — | — | 3 | 9 | 3 | 11 | 4 | 4 | — | — |
| 2021 | — | 9 | 11 | 6 | 6 | 4 | 8 | — | — | — | 3 | 3 | 11 | 4 | 4 | — | — |
| 2020 | — | 12 | 11 | 6 | 6 | 4 | 12 | — | — | — | 3 | — | 11 | 4 | — | — | — |
| 2019 | — | 12 | 11 | 6 | 6 | 4 | 12 | — | — | — | 3 | — | 11 | 4 | — | — | — |
| 2018 | — | 16 | 11 | 6 | 6 | 4 | 4 | — | — | — | 6 | 4 | 8 | 4 | — | — | — |
| 2017 | 6 | 16 | 11 | 6 | — | 4 | 4 | — | — | — | 6 | 4 | 8 | 4 | — | — | — |
| 2016 | 6 | 10 | 11 | — | — | — | 4 | — | — | — | 18 | 4 | 8 | 4 | — | 4 | — |
| 2015 | 6 | 18 | 5 | — | — | — | — | — | — | — | 28 | 4 | 4 | — | — | 4 | — |
| 2014 | 6 | 18 | 5 | — | — | — | — | — | — | 3 | 25 | 4 | 4 | — | — | 4 | — |
| 2013 | 6 | 18 | 5 | 4 | — | — | — | — | — | 3 | 25 | 4 | — | — | — | 4 | — |
Sitzungen und Beschlussfassung
Die Ausschüsse des Bundesrates tagen in nicht öffentlichen Sitzungen. Neben den Mitgliedern oder deren Beauftragten nehmen an den Sitzungen Mitarbeiter der Ausschussbüros teil, die den Ausschuss organisatorisch und im Hinblick auf die Rechtsförmlichkeit der Beratungsgegenstände unterstützen. Ferner haben die Mitglieder der Bundesregierung das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.[23] Zu jedem Tagesordnungspunkt erfolgt zunächst eine zusammenfassende Berichterstattung durch ein Ausschussmitglied und sodann eine Aussprache, bei der auch Fragen an die Vertreter der Bundesregierung gestellt werden können. Liegen Änderungsanträge oder Stellungnahmen der Länder vor, wird zunächst hierüber abgestimmt, bevor in einer Schlussabstimmung über die Vorlage insgesamt abgestimmt wird. Die Abstimmungsfrage richtet sich hierbei nach dem Inhalt der Vorlage und nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Bei Gesetzentwürfen werden über Stellungnahmen abgestimmt oder keine Einwendungen erhoben. Bei Gesetzen (z. B. im 2. Durchgang) kommen etwa Zustimmung, Einberufung des Vermittlungsausschusses, Einspruch oder Entschließungen in Betracht, bei Berichten der Bundesregierung hingegen könnte die Empfehlung auf Kenntnisnahme oder Stellungnahme lauten. Schlägt der Ausschuss eine Änderung oder Ablehnung der Vorlage vor, so ist dies zu begründen.
Die Ergebnisse der einzelnen Ausschussberatungen sind die Empfehlungen an den Bundesrat, die der jeweils federführende Ausschuss in einer Empfehlungsdrucksache (im Fachjargon auch „Strichdrucksache“) zusammenstellt.
Gremien und Konferenzen
Der Bundesrat nimmt auch Aufgaben und Verpflichtungen auf internationaler Ebene wahr. Dazu zählen Beziehungen zu anderen Parlamenten, so gibt es z. B. eine ehemalige und zwei bestehende Freundschaftsgruppen:[24]
- Deutsch-Französische Freundschaftsgruppe
- Deutsch-Polnische Freundschaftsgruppe
- Deutsch-Russische Freundschaftsgruppe (am 8. April 2022 aufgelöst)
Zudem wirken Mitglieder des Bundesrates in Gremien der Europäischen Union und in europäischen Netzwerken mit und nehmen an internationalen Konferenzen teil.
Sekretariat
Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten Geschäftsordnungsautonomie hat der Bundesrat ein Sekretariat eingerichtet, dem alle Bediensteten des Hauses angehören. Im Bundeshaushalt des Jahres 2009 sind für das Sekretariat insgesamt 195,5 Stellen (117 Planstellen für Beamtinnen und Beamte und 78,5 Stellen für Tarifbeschäftigte) und ca. 21,3 Mio. Euro an Haushaltsmitteln[25] ausgebracht. Das Sekretariat hat die Aufgabe, als Parlamentsverwaltung die Arbeit des Bundesrates in personeller, organisatorischer und technischer Hinsicht zu unterstützen. Hierzu sind folgende Organisationseinheiten eingerichtet:
- Direktor und stellvertretender Direktor
- Präsidialbüro, Parlamentarische Beziehungen
- Parlamentsdienst, Parlamentsrecht
- Büros der Ausschüsse
- Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Besucherdienst, Eingaben
- Informationstechnik
- Dokumentation
- Verwaltung
- Bibliothek
- Stenografischer Dienst
Nach seiner Stellung in der Behördenorganisation des Bundes ist das Sekretariat eine oberste Bundesbehörde, da es keiner anderen Bundesbehörde nachgeordnet ist.
Arbeitsweise
Einberufung des Plenums
Der Bundesrat tritt regelmäßig etwa alle drei bis vier Wochen, grundsätzlich freitags um 9:30 Uhr, zusammen. Der Sitzungsrhythmus wird unter Berücksichtigung des Sitzungskalenders des Deutschen Bundestages im Voraus festgelegt. Hierbei steht der Gedanke einer möglichst effizienten Arbeitsweise im Vordergrund. Da die Mitglieder des Bundesrates im Hauptamt Mitglieder ihrer Landesregierung sind, muss die zeitliche Belastung durch die Bundesratssitzungen möglichst gering gehalten werden. Auch unter Kostenaspekten sollten die Bundesratsberatungen, die für einen Großteil der Mitglieder mit erheblichem Reiseaufwand verbunden sind, so rationell wie möglich organisiert werden.
Neben diesen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ergibt sich aus den in der Verfassung verankerten Fristen im Gesetzgebungsverfahren (drei, sechs oder neun Wochen) die Notwendigkeit eines dreiwöchigen Sitzungsrhythmus. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag werden Gesetzesbeschlüsse des Bundestages dem Bundesrat terminlich so zugestellt, dass ihm die Beratungsfristen ungekürzt zur Verfügung stehen.
Der Präsident beruft den Bundesrat in der Regel mündlich am Ende einer jeden Plenarsitzung durch Bekanntgabe des nächsten Sitzungstermins ein. Förmlich erfolgt die Einberufung durch Übersendung bzw. Veröffentlichung der Tagesordnung. Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GG hat der Präsident das Plenum einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern dies verlangen. Die Geschäftsordnung des Bundesrates hat in § 15 Abs. 1 diese Regelung insoweit erweitert, dass der Präsident den Bundesrat bereits einberufen muss, wenn ein Land dies verlangt. In der Praxis wird von diesem Einberufungsverlangen jedoch kein Gebrauch gemacht.
Vorbereitung und Ablauf der Plenarsitzung

In der Woche vor der Plenarsitzung finden – neben der Koordinierung in den Ländern selbst, bei der sich die beteiligten Landesministerien auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten einigen müssen – diverse Vorbesprechungen zwischen den Ländern auf unterschiedlichen Ebenen statt. So werden auf A- und B-Seite getrennte Besprechungen auf Beamtenebene durchgeführt, um sich politisch zu den vorgesehenen Themen zu positionieren und Verbündete zu finden. Am Mittwoch vor der Plenarsitzung wird in einer gemeinsamen Vorbesprechung mit Beamten der Landesvertretungen und den Bundesratsbeamten und am Nachmittag in der Sitzung des Ständigen Beirats der Ablauf der Plenarsitzung weitestgehend vorbereitet. Dabei werden die einzelnen Beratungsgegenstände besprochen und Probeabstimmungen durchgeführt. Landesanträge werden angekündigt, Redewünsche der Bundesratsmitglieder werden aufgenommen und die Reihenfolge und eine Zusammenfassung von Abstimmungen werden festgelegt. Unstrittige Vorlagen, denen nicht mehr als vier Länder widersprechen und die zumeist politisch weniger bedeutsam sind, werden in der sogenannten „Grünen Liste“ zusammengefasst, über die mit nur einer Abstimmung Beschluss gefasst wird.
Am Abend vor der Plenarsitzung finden in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz sowie in der Vertretung eines unionsgeführten Landes (Gastgeberland rotiert) weitere nach A- und B-Seite getrennte Vorbesprechungen auf höchster politischer Ebene statt, an der die Ministerpräsidenten sowie die Mitglieder der Bundesregierung teilnehmen (sog. „Beck-Runde“ und „Merkel-Runde“).[26] Hier werden letzte politische Absprachen in Bezug auf die Bundesratssitzung vorgenommen.
Am Plenartag findet um 9:00 Uhr eine nicht öffentliche Vorbesprechung im Plenum statt, um insbesondere letzte Abstimmungen und Organisatorisches zu regeln. Um 9:30 Uhr eröffnet der Präsident die Sitzung des Bundesrates. Er führt durch die Tagesordnung, die regelmäßig zwischen 50 und 80 Punkte umfasst. Nach Aufruf der jeweiligen Tagesordnungspunkte verweist er auf die schriftlich vorliegenden Ausschussempfehlungen (sogenannte „Strichdrucksachen“) und bittet um Wortmeldungen zur Aussprache. Redebeiträge werden oftmals zur Straffung der Sitzung zu Protokoll gegeben. Abschließend wird über die Ausschussempfehlungen und etwaige Länderanträge abgestimmt, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen des Bundesrates die Pflicht, an den Beratungen des Bundesrates teilzunehmen und Rede und Antwort zu einzelnen Beratungsgegenständen zu stehen. In der Praxis kam es noch nie zu einer förmlichen „Zitierung“. Vielmehr nehmen die Mitglieder der Bundesregierung ihr Rederecht im Plenum des Bundesrates freiwillig wahr, um für ihre Vorlagen zu werben.
Arbeitsatmosphäre
Die Arbeitsweise des Bundesrates weicht stark von der Arbeitsweise des Bundestages ab. Während bei hitzigen Debatten im Bundestag Beifall, Zwischenrufe, lauter Protest, Lachen oder scharfe Angriffe auf den politischen Gegner normal sind, verlaufen die Plenarsitzungen des Bundesrates betont sachlich und in ruhigem, gemäßigtem Ton. Beifall und Missbilligungsäußerungen sind unerwünscht und galten lange Zeit sogar als stilwidrig.[27]
Stimmabgabe
Das Grundgesetz schreibt in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können. Dies bedeutet, dass alle einem Land zustehenden Stimmen gleich lauten müssen, also „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Da für Beschlüsse mindestens die absolute Mehrheit der Stimmen (zurzeit 35 Stimmen), bei Grundgesetzänderungen auch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, werden bei den Abstimmungen nur die Ja-Stimmen gezählt. Damit wirken Enthaltungen nicht neutral, sondern wie Ablehnungen.
Einheitlichkeit
Im Bundesrat soll der Wille des Landes gegenüber dem Bund repräsentiert werden. Die Landesregierung muss sich also vor der Plenarsitzung des Bundesrates darüber einigen, wie sie sich zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt positioniert. Dies kann Koalitionsregierungen bei politisch umstrittenen Vorhaben stark belasten. In den meisten Koalitionsvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass sich das Land bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Regierungsparteien im Bundesrat der Stimme enthält.
In der Geschichte des Bundesrates kam es erst vier Mal zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe. Im ersten Fall (1949) handelte es sich um ein Missverständnis, das noch in der Sitzung geklärt wurde.[28] Im zweiten Fall (2002) handelte es sich um das Abstimmungsverhalten des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz.[29] Im dritten Fall (März 2024) handelte es sich um das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen zum Cannabisgesetz.[30] Im vierten Fall (November 2024) handelte es sich um das Abstimmungsverhalten des Freistaates Thüringen zur Krankenhausreform.[31] In seinem Urteil zum Zuwanderungsgesetz 2002 hat das Bundesverfassungsgericht u. a. die im Grundgesetz zum Ausdruck kommende Erwartung zur einheitlichen Stimmabgabe dahingehend konkretisiert, dass bei einem offensichtlichen Dissens zwischen den Mitgliedern eines Landes die Stimmen dieses Landes als ungültig zu werten sind. Dies wirkt sich wie eine Enthaltung bzw. eine Nein-Stimme aus.
Weisungsgebundenheit
Das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe legt den Schluss nahe, dass die Mitglieder bei der Stimmabgabe nicht frei sind. Der Wortlaut des Grundgesetzes enthält in dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Allerdings lässt sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus diversen Fundstellen der Verfassung herleiten:
- Es sind nicht die Mitglieder, sondern die Länder, die nach Art. 50 durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.
- Art. 51 Abs. 2 spricht von den Stimmen, die jedes Land – und nicht etwa jedes Mitglied – hat. Nach Absatz 3 kann jedes Land so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Wenn es aber auch weniger Mitglieder entsenden kann, aber trotzdem alle Stimmen einheitlich abgeben muss, so folgt daraus, dass die Stimmen den Willen des Landes – und nicht die des Mitglieds persönlich – repräsentieren.
- Für die Bundesratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss und im Vermittlungsausschuss sieht Art. 53a Abs. 1 Satz 3 und Art. 77 Abs. 2 Satz 3 jeweils vor, dass diese nicht an Weisungen gebunden sind. Wenn diese „Ausnahmen“ schriftlich fixiert sind, lässt sich aus dem Umkehrschluss folgern, dass die Verfassung unausgesprochen vom Regelfall der Weisungsgebundenheit ausgeht.
Ferner lässt sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus den Diskussionen im Parlamentarischen Rat über das Modell des Bundesrates ableiten und sie entspricht langjähriger Übung, die auch höchstrichterlich bestätigt ist.[32]
Stimmführerschaft
Die Stimmen werden im Bundesrat durch anwesende Mitglieder abgegeben. Da die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können, einigen sich die Vertreter eines Landes in der Regel auf ein Mitglied, das für das Land abstimmt, den sogenannten Stimmführer. Dieser hat keine herausgehobene Position. Er hat lediglich das Landesvotum im Plenum zu vertreten. Die Stimmführerschaft kann während der Sitzung auf andere anwesende Mitglieder übertragen werden. Es genügt, wenn für ein Land ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist; es ist nicht notwendig, dass so viele Mitglieder anwesend sind, wie das Land Stimmen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden, dass ein Mitglied des Bundesrates dem Stimmführer seines Landes widersprechen kann. In diesem Falle fällt die Stimmführerschaft in sich zusammen und das Land bringt seinen gespaltenen Abstimmungswillen zum Ausdruck, der wie eine ungültige Stimme wirkt.[33]
Art der Abstimmung
Im Regelfall stimmen die Mitglieder des Bundesrates durch Handaufheben ab. Dabei zählt der Präsident die Stimmen aus, die die jeweiligen Stimmführer vertreten. Hierbei wird er vom Protokollführer und dem Direktor des Bundesrates unterstützt.
Auf Antrag eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. In diesen Fällen – etwa bei Änderungen des Grundgesetzes oder bei politisch umstrittenen Vorhaben – werden die Länder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und die Stimme wird durch Zuruf des Stimmführers abgegeben.[34] Die Stimmabgabe nach Länderaufruf wird im Sitzungsprotokoll vermerkt.
Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens
Seit 2018[35] veröffentlichen alle 16 Bundesländer ihr eigenes Abstimmungsverhalten vollständig, aber getrennt voneinander auf ihren Webseiten.[36] Dem vorausgegangen war ein erfolgreicher Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) im Jahr 2017[37] sowie eine Klage gegen das Land Hessen im Rahmen des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) im Jahr 2018.[38] Antrag und Klage wurden initiiert von der gemeinnützigen Organisation Open Knowledge Foundation Deutschland, die sich u. a. für Transparenz einsetzt.
Zuvor begannen ab dem Jahr 2013 die Bundesländer, ihr eigenes Abstimmungsverhalten teilweise oder vollständig zu publizieren:
- Baden-Württemberg: Ministerpräsident Winfried Kretschmann teilte am 23. Oktober 2013 mit, dass Baden-Württemberg bei künftigen Sitzungen des Bundesrats sein jeweiliges Abstimmungsverhalten öffentlich bekannt machen wird.[39] Die Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund betreibt eine entsprechende Webseite.[40]
- Bayern: Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens des Freistaats Bayerns erfolgt im Bayerischen Rechts- und Verwaltungsreport, dem Informationsportal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung in Bayern.[41]
- Bremen: Der Senat der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht seit Juni 2015 auf der Internetseite der Bevollmächtigten beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit die Bundesratsbeschlüsse und das Abstimmverhalten der Freien Hansestadt Bremen zeitnah nach der Plenarsitzung des Bundesrates.[42]
- Nordrhein-Westfalen: Laut einer Mitteilung vom 8. Mai 2014 ist die Landesregierung bereit, den Hauptausschuss des Landtags in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren, wie NRW zu „wesentlichen“ Themen im Bundesrat abgestimmt hat. Auf Nachfrage von Abgeordneten hin werde die Regierung darüber hinaus auch das angefragte Abstimmungsverhalten der Landesregierung bei anderen im Bundesrat beratenen Themen offenlegen.[43]
- Saarland: Am 10. Juli 2015 kündigte die Saarländische Landesregierung an, ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat künftig umfassend veröffentlichen zu wollen.[44]
- Sachsen: Die Sächsische Staatskanzlei betreibt eine eigene Webseite zur Dokumentation der Bundesratssitzungen. Das Abstimmungsverhalten Sachsens wird nur bei ausgewählten Tagesordnungspunkten offengelegt.[45]
Stellung des Bundesrates
Die Stellung des Bundesrates im Machtgefüge der Bundesrepublik Deutschland, also insbesondere das Verhältnis zum Deutschen Bundestag und zur Bundesregierung, ist abhängig von den parteipolitischen Mehrheitsverhältnissen im Bund einerseits und in den Ländern andererseits. Dieses Machtgefüge wandelt sich möglicherweise von Wahl zu Wahl. Sowohl im Deutschen Bundestag als auch im Bundesrat sind Politiker vertreten, die im Regelfalle einer Partei angehören und deren politischen Willen vertreten. Insofern wirken sich die parteipolitischen Machtverhältnisse in den Ländern auf die Machtverhältnisse des Bundes aus. Die Interessen der 16 Länder sind nicht immer deckungsgleich mit den Mehrheiten im Deutschen Bundestag und damit den Interessen des Bundes. Herrschen im Bund die gleichen politischen Kräfte wie im Bundesrat vor, so wird der Bundesrat die Vorhaben des Bundes häufiger mittragen als bei unterschiedlichen Kräfteverhältnissen. Aufgrund der unterschiedlichen Wahlperioden und Wahltermine im Bund und den Ländern können sich die politischen Mehrheiten im Bundesrat ständig verändern, während die Zusammensetzung des Bundestages in einer Legislaturperiode von vier Jahren zumeist konstant bleibt.
Der Bundesrat soll zum Ausgleich der Interessen und Kräfte von Bund und Ländern dienen.[46]
Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist die Frage nach dem Ausmaß des Einflusses des Bundesrates auf die Bundespolitik und damit des parteipolitischen Einflusses immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen. Dies ist verstärkt in solchen Zeiten der Fall, in denen im Bundesrat die Mehrheit von den Oppositionsparteien des Deutschen Bundestages dominiert wird. Die Polarisierung nach den beiden großen parteipolitischen Linien hat sich in den 1970er Jahren mit der Abgrenzung zwischen A-Ländern und B-Ländern auch sprachlich etabliert, als der sozial-liberalen Koalition im Deutschen Bundestag erstmals eine absolute Mehrheit der Opposition im Bundesrat gegenüberstand. Die Zeiten, in denen die Regierungsparteien im Bund auch über eine Mehrheit im Bundesrat verfügten, waren seit 1969 nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme.[47] Bei unterschiedlichen Mehrheiten kann der Bundesrat zustimmungsbedürftige Gesetze aus parteipolitischem Kalkül blockieren und auf diese Weise ganze „Reformvorhaben“ der Regierungskoalition stoppen. Vereinzelt wurden bereits Gesetze in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungsbedürftigen Teil aufgespalten – so etwa beim zustimmungsfreien Lebenspartnerschaftsgesetz und beim zustimmungsbedürftigen Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz.
Unter anderem um die Blockademöglichkeiten des Bundesrates zu begrenzen und dadurch die Effizienz des gesetzgeberischen Handelns des Bundes zu steigern, beschlossen der Bundesrat und der Deutsche Bundestag am 17. Oktober 2003, eine Föderalismuskommission einzusetzen, die Vorschläge für eine umfassende Reform der Kompetenzen von Bund und Ländern erarbeiten sollte. Erste Ergebnisse der Kommission flossen in das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. 2006 I S. 2034) und das Föderalismusreform-Begleitgesetz (BGBl. 2006 I S. 2098) ein. Der Versuch, die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze zurückzudrängen, war jedoch nur in geringem Umfang erfolgreich.[2]
Änderungen des Grundgesetzes, die die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührten, sind nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig. Dass es gerade die Landesregierungen sein müssen, durch die die Länder über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes teilnehmen, fällt aber nicht unter diese Unabänderlichkeitssperre.[48]
Sitz

Der Bundesrat – nur bis Ende 1952 offiziell mit der Bezeichnung Deutscher Bundesrat, danach nicht mehr[49] – hat seit dem Jahr 2000 seinen Sitz im Bundesratsgebäude, dem ehemaligen Gebäude des Preußischen Herrenhauses, in Berlin-Mitte und eine Außenstelle im Nordflügel des Bundeshauses in Bonn.
Im Plenarsaal nehmen die Mitglieder des Bundesrates in 16 Sitzblöcken hufeisenförmig Platz. Jedem Land steht ein Block mit je sechs Sitzplätzen zur Verfügung. An der Stirnseite des Plenarsaales etwas erhöht ist der Platz des Präsidiums, das die Sitzung leitet. Vor diesem steht das Rednerpult, davor wiederum sitzen die Stenografen. Vom Präsidium aus gesehen rechts ist die Bank für Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Beauftragten. Zur Linken des Präsidiums sitzen Mitarbeiter des Bundesrates. Die Plätze sind in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen angeordnet: Vom Präsidium aus rechts außen sitzen die Bundesratsmitglieder Baden-Württembergs, links außen schließlich diejenigen aus Thüringen.
An den Seiten und an der Rückwand des Saales befinden sich Sitzplätze für Beauftragte der Länder und des Bundes. Schließlich befinden sich oberhalb des Saales an den Seitenwänden die Pressetribünen und an der Rückseite die Besuchertribüne. Oberhalb des Präsidiums sind an der Stirnwand die Länderwappen in alphabetischer Reihenfolge der Länder angebracht.

Von der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 an bis zum Umzug im Sommer 2000 nach Berlin war der Bundesrat im eigens für ihn errichteten Nordflügel des Bundeshauses in Bonn ansässig. Als Plenarsaal diente die baulich angebundene ehemalige Aula der Pädagogischen Akademie, in der schon 1948/49 der Parlamentarische Rat das Grundgesetz erarbeitet hatte. In der Zeit Bonns als Sitz des Bundesrats fanden zudem zwischen dem 16. März 1956 und dem 23. Oktober 1959 insgesamt acht Plenarsitzungen im damaligen West-Berlin im Rathaus Schöneberg statt.[50][51][52] In der heutigen Außenstelle Bonn haben die Büros folgender Fachausschüsse ihren Sitz: Ausschuss für Verteidigung, Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten, Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und Ausschuss für Kulturfragen.[53] Sie tagen im Bedarfsfall in Bonn, wenn nicht zeitgleich der Deutsche Bundestag seine Ausschuss- und Plenarwoche hat.
Siehe auch
Literatur
- Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. 2. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2007, ISBN 3-8114-5223-1.
- Der Bundesrat (Hrsg.): Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Bad Honnef/Darmstadt 1974, ISBN 3-87576-027-1.
- Kerstin Wittmann-Englert, René Hartmann (Hrsg.): Bauten der Länder. Die Landesvertretungen in Bonn, Berlin und Brüssel. Kunstverlag Josef Fink, Lindenberg im Allgäu 2013, S. 203–210. ISBN 978-3-89870-796-1.
- Gebhard Ziller, Georg-Berndt Oschatz: Der Bundesrat. 10. Auflage. Droste, Düsseldorf 1998, ISBN 3-7700-7068-2.
Weblinks
- Literatur von und über den Bundesrat im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Bundesrat
- Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) mit einschlägigen Artikeln des Grundgesetzes
- planet schule: Der Bundesrat (Fassung 2023) | Film, in: Staat-Klar!
Einzelnachweise
- ↑ Abkürzungsverzeichnis. (PDF; 49 kB) Abkürzungen für die Verfassungsorgane, die obersten Bundesbehörden und die obersten Gerichtshöfe des Bundes. In: bund.de. Bundesverwaltungsamt (BVA), archiviert vom am 28. März 2020; abgerufen am 23. Mai 2017.
- 1 2 3 Dietrich Thränhardt: Gesetzgebung. In: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 7. Aufl. Heidelberg 2013. Andersen, Uwe / Wichard Woyke, abgerufen am 4. Juli 2021.
- ↑ Statistik. In: Website Bundesrat. Bundesrat, abgerufen am 4. Juli 2021.
- ↑ 48. Sitzung des Hauptausschusses am 9. Februar 1949, HA-Steno S. 753.
- ↑ So wörtlich das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974, vgl. BVerfGE 37, 363, Aktenzeichen 2 BvF 2, 3/73
- ↑ BVerfGE 8, 274.
- ↑ Zahlen der auf den Internetseiten des Bundesrates veröffentlichten Gesamtstatistik
- ↑ Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2, Teil IV, S. 705
- ↑ Gesamtstatistik der Bundesratsverwaltung (PDF; 67 kB)
- ↑ Art. 77 Abs. 2 und 2a GG
- ↑ Dreyer in: Dreyer, 3. Aufl., S. 1443
- ↑ Vgl. Art. 115a ff. GG
- ↑ Vgl. Notstandsgesetze, insbes. Art. 87a Abs. 4 sowie Art. 91
- ↑ Art. 94 GG
- ↑ BVerfGE 24, 184
- ↑ Art. 94 Abs. 1 Nr. 2a sowie Abs. 2 GG
- ↑ Zit. nach BR-Drs. 310/07 (Beschluss) (PDF; 35 kB)
- ↑ Statistisches Bundesamt, Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevölkerungsdichte am 31.12.2022
- ↑ Art. 51 Abs. 2 GG i. V. m. § 27 Geschäftsordnung des Bundesrates
- ↑ Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2, § 27 GO, Rn. 13
- ↑ Vgl. Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates
- ↑ Zusammensetzung des Bundesrates. Bundesrat, 29. Juni 2022, abgerufen am 30. Juni 2022.
- ↑ Vgl. Art. 53 Satz 1 und 2 GG
- ↑ Interparlamentarische Zusammenarbeit. Abgerufen am 24. Januar 2023.
- ↑ Vgl. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) – Veröffentlichung einer Lesefassung unter www.bundesfinanzministerium.de steht noch aus.
- ↑ „Arbeitsalltag als Minister: Der Freitag ist Berlin- oder Wahlkreis-Tag“ auf der Seite von Rainer Wiegard.
- ↑ Die Atmosphäre einer Bundesratssitzung auf Bundesrat.de.
- ↑ Stenografischer Bericht zur 10. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 1949, S. 116
- ↑ Vgl. Der Eklat um das Zuwanderungsgesetz 2002
- ↑ Kai Kollenberg: Sachsen mit ungültiger Stimmabgabe bei Cannabis-Gesetz. 22. März 2024, abgerufen am 22. März 2024.
- ↑ Thüringen stimmt uneinheitlich zur Krankenhausreform ab. In: FAZ.net. 22. November 2024, abgerufen am 22. November 2024.
- ↑ BVerfGE 8, 104 (120)
- ↑ BVerfGE 106, 310
- ↑ Vgl. § 29 Abs. 1 Geschäftsordnung des Bundesrates
- ↑ Nach unserer Klage: Bundesrat ist jetzt transparenter. 12. November 2018, abgerufen am 20. November 2021.
- ↑ Abstimmungsverhalten der Länder. Abgerufen am 20. November 2021.
- ↑ Abstimmungsverhalten im Bundesrat - 957. und 958. Sitzung. Abgerufen am 20. November 2021.
- ↑ Abstimmungsverhalten im Bundesrat. Abgerufen am 20. November 2021.
- ↑ Land veröffentlicht künftig Abstimmungsverhalten im Bundesrat. www.baden-wuerttemberg.de, 23. Oktober 2013, archiviert vom am 5. März 2016; abgerufen am 28. Juli 2015.
- ↑ Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund: Bundesratsinitiativen und Abstimmungen. Staatsministerium Baden-Württemberg, abgerufen am 31. März 2017.
- ↑ Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport: Bundesrat. In: Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport. Abgerufen am 31. Juli 2015.
- ↑ Bundesangelegenheiten – Beschlüsse des Bundesrates. Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit, 4. Juli 2017, abgerufen am 4. Juli 2017.
- ↑ Wie stimmt die Landesregierung im Bundesrat ab? Landtag Nordrhein-Westfalen, 8. Mai 2014, archiviert vom am 25. September 2015; abgerufen am 31. Juli 2015.
- ↑ Vertretung des Saarlandes beim Bund in Berlin: Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens des Saarlandes im Bundesrat. 10. Juli 2015, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 24. September 2015; abgerufen am 28. Juli 2015.
- ↑ Sächsische Staatskanzlei: Sächsische Politik in Berlin. Abgerufen am 28. Juli 2015.
- ↑ „Der Aufbau eines Bundesstaates erfordert, daß Volk und Länder Träger der Bundesgewalt sind und daß ihre Vertretungen auf der Bundesebene in wohlabgewogenem Verhältnis gemeinsam den Bundeswillen bestimmen, dem sich der Einzelne und die Glieder einzuordnen haben.“ Abgeordneter Hans-Christoph Seebohm in der 10. Plenar-Sitzung des Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949, Stenografischer Bericht S. 201 (Google Books).
- ↑ Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2, Art. 50 GG, Rn. 69 ff.
- ↑ Christoph Degenhart: Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht. 33. Auflage. C.F.Müller, Heidelberg 2017, S. 287. PA321 google.de/books/edition
- ↑ Archiv des Bundesrates: Akten 3003, Anordnung des Bundesratspräsidenten Reinhold Maier vom 12. September 1952 zur Festlegung der Bezeichnung „Bundesrat“
- ↑ Ralf Georg Reuth: Berlin – Bonn. Eine Konkurrenzsituation? In: Bundesministerium für Bauwesen, Raumordnung und Städtebau (Hrsg.): Vierzig Jahre Bundeshauptstadt Bonn 1949–1989. C. F. Müller, Karlsruhe 1989, ISBN 3-7880-9780-9, S. 25–43 (hier: S. 31, 32).
- ↑ Sitzungsbericht 155. Sitzung des Bundesrates (PDF; 1,9 MB)
- ↑ Sitzungsbericht 210. Sitzung des Bundesrates (PDF; 3,2 MB)
- ↑ Organisationsplan des Sekretariats des Bundesrates
Koordinaten: 52° 30′ 33,3″ N, 13° 22′ 52,8″ O




