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Rechtsförmlichkeit

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Die Rechtsförmlichkeit oder Legistik ist die Lehre und die Regelung der formalen Gestaltung und Verwaltung von Rechtsvorschriften.

„Das Handbuch ist als praktische Arbeitshilfe für alle konzipiert, die Rechtsvorschriften entwerfen oder prüfen. Das Handbuch berücksichtigt die dafür maßgebenden rechtlichen Vorgaben einschließlich des verfassungsrechtlichen Rahmens und der GGO sowie Erfahrungen aus der Rechtsetzungspraxis.“

Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage[1]

Im genannten Handbuch finden sich zahlreiche Regelungen zu folgenden Gesichtspunkten:

Am 31. Oktober 2024 wurde eine Neufassung des Handbuchs veröffentlicht, die ab der 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags Anwendung findet.[3]

In vielen Bundesländern bestehen zusätzlich eigene Regelungen, so z. B. in Bayern die Redaktionsrichtlinien[4] und in Nordrhein-Westfalen die Sonderregelungen in der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) und insbesondere in den Anlagen zu dieser.[5]

In Österreich ist der Verfassungsdienst (Sektion V des Bundeskanzleramtes) für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der legistischen Richtlinien zuständig. In den einzelnen Bundesministerien gibt es zur Erarbeitung von Gesetzestexten (Ministerialentwürfen) jeweils eine eigene Abteilung oder Sektion, zum Beispiel die Sektion III (Recht) Abteilung Legistik im Innenministerium.

Der Verfassungsdienst stellt die jeweils gültigen Bestimmungen im Bereich der Rechtssetzungstechnik im Internet auf der Homepage des Verfassungsdienstes zur Verfügung.[6] Im Begutachtungsverfahren äußert sich der Verfassungsdienst oft mit Anliegen gesetzestechnischer Natur.

Eigene Regelungen bestehen etwa in den Bundesländern Niederösterreich,[7] Steiermark[8] und Vorarlberg.[9]

In der Schweiz ist die Sektion Recht der Bundeskanzlei verantwortlich. Es gelten Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes[10] sowie Richtlinien der Kantone[11] und kommunaler Körperschaften.[12]

Der Rechtsdienst der Regierung überprüft Entwürfe zu Rechtsvorschriften und hat 1990 Legistische Richtlinien ausgearbeitet.[13]

Weitere deutschsprachige Gebiete

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In Südtirol liegt die Zuständigkeit beim Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages und bei der Anwaltschaft des Landes.[14] Es gibt Legistische Richtlinien, publiziert im Rundschreiben der Generaldirektion vom 2. Jänner 1997.

Die Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen (ZDDÜ) in Malmedy erstellt deutsche Übersetzungen belgischer Gesetze und stellt die dreisprachige Terminologiedatenbank Semamdy zur Verfügung.[15]

Europäische Union

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Bei der Europäischen Union ist der Juristische Dienst der Europäischen Kommission, Team „Qualität der Gesetzgebung“ zuständig.[16] Als interinstitutionelle Regelung dient ein Gemeinsamer Leitfaden für Personen, die an der Abfassung von Rechtstexten der Europäischen Union mitwirken,[17] der durch ein Gemeinsames Handbuch zur Abfassung von Rechtsakten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[18] konkretisiert wird.

Gliederung und Zitierweise eines typischen Rechtsakts

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Deutschland[19]Österreich[20]Schweiz,[21] Liechtenstein[22]EU[23]
GliederungZitatGliederungZitatGliederungZitatGliederungZitat
§ 1§ 1§ 1§ 1Art. 1Artikel 1 (Art. 1)Artikel 1Artikel 1
(1)Absatz 1(1)Abs. 1¹Absatz 1 (Abs. 1)(1)Absatz 1
Satz 11.Z 1a.Buchstabe a (Bst. a)a)Buchstabe a
1.Nummer 1a)lit. a1.Ziffer 1 (Ziff. 1)1.Nummer 1
a)Buchstabe aaa)sublit. aaerster Strichi)Ziffer i
aa)Doppelbuchstabe aa

Die Regelungen subnationaler Einheiten (Bundesländer, Kantone) können abweichen. In Bayern etwa sind Stammgesetze in Artikel gegliedert, und mehrere Sätze in einem Absatz werden durch voran- und hochgestellte Zahlen gekennzeichnet.[24] Umgekehrt werden in einigen Schweizer Kantonen (AG, BL, BS, LU, SZ, SO, TG, ZG, ZH) in der Regel Paragrafen verwendet.

Weitere Länder

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Auch in anderen Ländern gibt es entsprechende Regeln zur Abfassung von Rechtsvorschriften, beispielsweise in Italien[25] und Polen.[26]

Einzelnachweise

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  1. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage. In: bmj.de. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 11. April 2025.
  2. Amelie Flatt, Arne Langner, Olof Leps: Phase I: Mapping Legal Concepts to Technical Objects. In: Model-Driven Development of Akoma Ntoso Application Profiles. Springer International Publishing, Cham 2022, ISBN 978-3-031-14131-7, S. 13–17, doi:10.1007/978-3-031-14132-4_3 (springer.com [abgerufen am 7. Januar 2023]).
  3. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage. In: bmj.de. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 11. April 2025.
  4. Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften (RedR, 2015)
  5. Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO, 2014)
  6. Verfassungsdienst: E-Recht und Legistische Richtlinien
  7. Niederösterreich: Legistische Richtlinien (2015)
  8. Steiermark: Legistisches Handbuch (2005 ff.)
  9. Vorarlberg: Legistische Richtlinien (2009)
  10. Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes (GTR), Ausgabe 2013 = Directives sur la technique législative = Direttive di tecnica legislativa (DTL)
  11. ius.uzh.ch: Richtlinien für die Rechtsetzung aus den Kantonen (PDF)
  12. Beispiel Stadt Zürich: Richtlinien der Rechtsetzung (2015)
  13. Rechtsdienst der Regierung (RDR) – Legistik
  14. Autonome Provinz Bozen – Südtirol, Rechtsbereich
  15. Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen (ZDDÜ)
  16. Europäische Kommission, Juristischer Dienst, Team „Qualität der Gesetzgebung“
  17. Gemeinsamer Leitfaden für Personen, die an der Abfassung von Rechtstexten der Europäischen Union mitwirken (2. Auflage 2015)
  18. Gemeinsames Handbuch zur Abfassung von Rechtsakten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2018)
  19. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage. In: bmj.de. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 11. April 2025 (Rn. 77 und 382).
  20. Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Richtlinien 113 und 137
  21. Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes (2013), Rz. 70 und 98 (Gliederungseinheiten ausgeschrieben im Fließtext, abgekürzt etwa in Klammern und Fußnoten)
  22. Legistische Richtlinien (1990), Art. 48
  23. Gemeinsamer Leitfaden (2015), Nummer 15.4
  24. Redaktionsrichtlinien (2015), Nr. 2.6
  25. Camera dei deputati: Regole e raccomandazioni sulla formulazione tecnica dei testi legislativi (CIRC/PC/1/2001)
  26. Zasad techniki prawodawczej (ZTP). Dz.U. z 2016 r. poz. 283. In: Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP. Kanzlei des Sejm, 2016, abgerufen am 28. Januar 2023 (polnisch, Bekanntmachung des Premierministers über die Veröffentlichung des konsolidierten Textes).