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Wikipedia Diskussion:Weblinks

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von H7 in Abschnitt Weblink auf YouTube
Abkürzung: WD:WEB, WD:EL


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Wikidata-Logo mit Verlinkung im Abschnitt „Weblinks“ für über zwei Millionen Artikel begehrt

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Zur Vorlage:Wikidata begehrt jemand, diese nicht als „Schwesterprojektvorlage“ vorgesehene nunmehr zu einer solchen zu erheben und manuell in über zwei Millionen Artikel einzutragen und wohl noch die Item-Nummer händisch zu pflegen.

  • Die Verlinkung mit Wikidata steht allerdings bereits vollautomatisch in den „Seiteninformationen“ sowie der linken Spalte der Desktop-Darstellung und wird vom System aktuell gehalten.
  • Konkret wäre das etwa wie in diesem Artikel, nur zukünftig mit buntem Logo.
  • d:Q127856, die sich ergibt, ist nun für unsere Leserschaft nicht sooo der superhinreißende Bringer, und lässt am eingeforderten „vom Feinsten“ zweifeln.
  • In 119 Artikeln scheint es sowas bereits zu geben.
  • Die Diskussion erfolgt zentral in der Vorlage Diskussion:Wikidata #Logo für Wikidata.

VG --PerfektesChaos 11:26, 19. Nov. 2021 (CET)Beantworten

climate-data.org

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Diese Webseite benutzt ein Wettermodell unbekannter Art für Angaben zu Wetter- und Klimadaten. Aus MediaWiki_Diskussion:Spam-blacklist#climate-data.org hat sich ergeben, dass es schwierig ist, diese Domain wegen unklarer Quellenlage dieser Domain (auch URV seitens dieser Seite wäre denkbar) auf die SBL zu setzen, weil ein Ersatz schwer zu finden ist. Mehr zum Thema unter Wikipedia_Diskussion:Belege#Quellen_für_Klimadaten. Gruß von ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 01:05, 22. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Veraltet

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Niemand macht sich mehr die Mühe Aktuelles wie bevorstehende Termine oder Ankündigungen in seine Website einzupflegen. Dies erfolgt ausschließlich in den Soziale Medien. --Lettres (Diskussion) 18:44, 28. Aug. 2025 (CEST)Beantworten

Was ist denn nun das Problem für die WP? Ich denke mal, dass es keine Verweise mehr auf die Website gibt, die was belegen könnten? Aber das ist kein Weblink-, sondern ein WP:Belege-Problem. Unter Weblinks sollen ja keine (zeitlich begrenzt verfügbaren) Mitteilungen verlinkt werden, sondern relativ dauerhaft verfügbare Infos. Oder meinen Sie, da wird was anderes erwartet? WP:Linkspam ist hier eh verboten. --Hlambert63 (Diskussion) 20:12, 28. Aug. 2025 (CEST)Beantworten
Richtlinien „Links auf soziale Netzwerke (Facebook, X (ehemals Twitter), Instagram etc.) sind nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Soziale Netzwerke sollten nur verlinkt werden, wenn es sich um die Webpräsenz des Lemmagegenstands handelt. Ist bereits eine andere Website zum Lemma verlinkt, so sollten möglicherweise zusätzlich existente Webauftritte in sozialen Netzwerken nur dann verlinkt werden, wenn diese deutlich über eine inhaltliche Kopie hinausgehen.“
Wird von Ex-Admins und Admins aber ignoriert. Ein Verweis auf die Richtlinie führt zur Sperrung des Users. Daher sollten die Soziale Netzwerke grundsätzlich aufgeführt werden dürfen. --Lettres (Diskussion) 00:41, 10. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
Nur, weil es unterschiedliche Meinungen darüber gibt, was "Ausnahmen" sind, ist nicht gleich die ganze Regel veraltet! Was glaubst du, wieviel Social-Spam-Links damit schon vermieden worden sind? Andererseits gibt es bestimmte offizielle und gut etablierte offizielle Konten in Sozialen Netzwerken, für die kein Ersatz zur Verfügung steht. Ich denke deshalb, es ist sinnvoll, es bei dieser Ausnahmeregelung zu belassen. --H7 („Darum auf zu den Tasten!“ …) 14:50, 10. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
PS: Ach so, ja, das hier entpsricht tatsächlich nicht dem Grundsatz einer Enzyklopädie, das zeitüberdauernde Wissen der Menschheit zu sammeln. Meinungsbeiträge, Tagesaktualität, jede Form der Selbstdarstellung, die über grundsätzliches zu einer Instituteion klar hinaus geht etc. hat in einer Enzyklopädie tatsächlich nichts zu suchen, das gilt auch für Weblinks. Bei Artikeln zu Musikern und Bands ist es oft so, dass ein Weblink auf die eigene Homepage in Ordnung ist und - wenn es keine gibt, was in der Branche häufig so ist - dann eben auch ein Facebook-Link tolerabel ist. Aber eben nur dieser eine und nicht alle Seiten quer durch die ganze Social-Spam-Szene. --H7 („Darum auf zu den Tasten!“ …) 15:05, 10. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

Vorschlag: Ergänzung um Abschnitt zu Bezahlschranken usw.

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Alle halbe Jahre wieder auf FZW, aktuell grad Vorlage Diskussion:Internetquelle #Zweite URL oder zuletzt hier per WD:Weblinks/Archiv/2022 #Nochmal Paywall

  • Vor dem Umgehen einer Paywall über Archivlinks oder illegale sonstige Repositorien kann nur allereindringlichst gewarnt werden.
  • Sobald der Betreiber das mitbekommt, schreibt er einen Drohbrief an das Webarchiv usw. und droht eine Klage über zehn Millionen Dollar an.
  • Daraufhin nimmt das Webarchiv die komplette Domain aus der Veröffentlichung.
  • Dann haben wir auch von keiner anderen Seite mehr eine Archivversion, nie wieder.
  • Die Paywalls sind nicht aus blinder Geldgier eingerichtet, sondern die Betreiber finanzieren darüber die Stromkosten, die Hardware, den Traffic, und die Personalkosten für die Betreuung. Wenn wir die untergraben, bricht das Angebot und die Bereitstellung von inhalten zusammen.

Zurzeit steht es unter „Keine Links zu rechtswidrigen Websites“ bei WD:WEB #Richtlinien bereits, bezieht sich allerdings ausschließlich auf „externe Links am Artikelende“ und nicht auf Verlinkungen allgemein, insbesondere Belege.

  • 7. Keine Links zu rechtswidrigen Websites
    […] wenn auf ihnen eine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage angeboten wird – dies ist dann der Fall, wenn der Uploader offensichtlich keine Berechtigung zum Upload hatte

Vor WD:WEB #Formatierung soll deshalb demnächst ein neuer Abschnitt eingefügt werden:

Original-Webseiten

Es gilt: Solange eine Webseite beim ursprünglichen Anbieter verfügbar ist, dürfen keine fremden Webseiten von unseren Seiten aus anklickbar sein, durch die geschützte Inhalte ohne Erlaubnis verfügbar werden.

  • Das gilt insbesondere, wenn es sich um kostenpflichtige Angebote handelt, aber auch andere Finanzierungsformen wie Anzeigen, Klickraten usw.
  • Das Angebot muss finanziert werden; die Erstellung von Inhalten, aber auch die technische Bereitstellung und Pflege. Die Häufigkeit von Abfragen entscheidet ggf. über Angebote.
  • Eine Umgehung ist grundsätzlich illegal und eine Verletzung von Urheberrechten.
  • Sobald berechtigte Anbieter (ggf. erst durch unseren Artikel) die Umgehung bemerken, werden sie eine Abschaltung durchsetzen, woraufhin unsere Verlinkung auch nicht mehr funktioniert.

Archivierte Versionen dürfen erst genutzt werden, wenn eine ursprüngliche Webseite längere Zeit nicht mehr auffindbar ist.

VG --PerfektesChaos 15:15, 16. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

"Die Paywalls sind nicht aus blinder Geldgier eingerichtet, sondern die Betreiber finanzieren darüber die Stromkosten, die Hardware, den Traffic, und die Personalkosten für die Betreuung. Wenn wir die untergraben, bricht das Angebot und die Bereitstellung von inhalten zusammen." - Naja, also das ist jetzt schon etwas naiv.
Zum Vorschlag an sich: Ich seh nicht so wirklich die Notwendigkeit der Ergänzung, denn wie du selbst schon schreibst ist das ja bereits geregelt. Und WP:WEB gilt für alle Arten von Weblinks.
Ich hab aber auch nichts gegen die Ergänzung. Aber bitte die ausschweifenden Erklärungen weglassen. Richtlinien sollten knapp und präzise formuliert sein, nicht langatmig und ausschweifend. Der letzte Satz wiederum wäre eine gravierende Regeländerung und hat auch nicht so viel mit der rechtlichen Problematik zu tun. Beschränken wir uns doch auf das Umgehen von Bezahlschranken bzw. klar illegalen Angeboten. Allenfalls kann man das als Soll-Regelung formulieren, dann würde es dem aktuellen Konsens entsprechen. Mein Formulierungsvorschlag daher:
Original-Webseiten

Solange eine Webseite beim ursprünglichen Anbieter verfügbar ist, darf auf keine fremden Webseiten verlinkt werden, durch die geschützte Inhalte ohne Erlaubnis verfügbar werden. Das gilt insbesondere, wenn es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Archivierte Versionen sollten erst genutzt werden, wenn eine ursprüngliche Webseite längere Zeit nicht mehr auffindbar ist.

-- Chaddy · D · 20 Jahre 17:29, 16. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
Danke für die kurze Formulierung, zu der ich Fragen habe.
  1. Ein Beispiel dazu. Die folgende Seite ist nicht verfügbar: handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/vorwerk-freut-sich-thermomix-ueberholt-den-kobold/11809408.html, HTTP 410 steht für gone. Den Inhalt dieser ehemaligen Seite stellt das Unternehmen Zahlenden auf folgender Seite zur Verfügung: archiv.handelsblatt.com/document/HBON__HB%2011809408 (der eigentliche Archivierungsdienstleister der ursprünglichen Seite vermarktet den gleichen Content unter genios.de/searchResult/Alle?requestText=%22Thermomix+%C3%BCberholt+den+Kobold%22).
    Nun die Frage: Ist ein Inhalt nicht mehr geschützt, sobald die ursprüngliche Seite nicht mehr verfügbar ist, so dass es legitim ist, den Link web.archive.org/web/20230330084150/https://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/vorwerk-freut-sich-thermomix-ueberholt-den-kobold/11809408.html zu veröffentlichen? Gibt eine Medienplattform also den ausnahmelosen Vermarktungsanspruch eines Inhalts auf, wenn dieser ohne jeden Hinweis nach einiger Zeit in URL und Layout geändert wird?
  2. Was bedeutet längere Zeit, reicht ein Monat? Mir würde ein Vierteljahr reichen. Jemand könnte meine Archivangabe löschen, weil ich nicht ein Jahr gewartet habe.
--T. Wirbitzki (Diskussion) 07:17, 17. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
Gemäß unseren Richtlinien sind Bezahlinhalte als Belege erlaubt. Der Artikel hinter der Bezahlschranke kann also als Einzelnachweis verwendet werden, auch wenn leider nicht alle den Inhalt einsehen können. -- Chaddy · D · 20 Jahre 00:40, 18. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
MSN.com (Microsoft) hat Lizenzen erworben, um Paywall-Artikel ohne Paywall zu verbreiten. Meistens sind sie nur für eine beschränkte Zeit online und werden dann depubliziert.
Da macht es Sinn, dass man beide Links angibt. --KurtR (Diskussion) 23:46, 17. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

Links auf Aufsätze in wissenschaftlichen Zeitschriften werden gewöhnlich verlinkt über den Parameter doi. Wenn es keinen doi gibt, über einen Weblink zur Zeitschriftenseite des Verlags oder Anbieters. Wenn eine doi vergeben wurde, sollte diese immer angegeben werden. Parallel dazu gibt es Volltextlinks, etwa direkt vom Autoren des Artikels über dessen Universitätsseite oder über Dienste wie researchgate.net oder academia.edu. Diese sind dem Verlag naturgemäß nicht verborgen geblieben, es gibt Fachverlage (wie den Geologenverlag Schweizerbart), die sie ausnahmslos unterbinden, die meisten dulden sie zumindest, auch bei Sachen ohne open access. Vertraglich geregelt vermutlich irgendwo im Kleingedruckten. Es ist bisher Usus, dass wir solche Volltextlinks angeben, nicht anstelle des doi, sondern zusätzlich dazu. Soll das nun verboten werden? Wenn nicht, wo steht das?--Meloe (Diskussion) 07:34, 17. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

@ „Ich seh nicht so wirklich die Notwendigkeit der Ergänzung, denn wie du selbst schon schreibst ist das ja bereits geregelt“
  • Ich habe oben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eben nicht allgemein „geregelt“ ist.
  • Es heißt im Abschnitt „Richtlinien“: „Weitere externe Links am Artikelende sind nur erwünscht, wenn diese einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Artikel und den autorisierten Websites bieten. Hierbei sind einige Hinweise zu beachten:“
  • Die Regeln 1–13 gelten somit explizit und ausschließlich für den Abschnitt „Weblinks“ (was offensichtlich mit dem schwammigen „am Artikelende“ gemeint sein muss, weil sonst diese Einschränkung überhaupt keinen Sinn ergibt). Die Regeln 1–13 sind damit nur anwendbar, wenn es sich um „Weitere“ handelt; also zusätzlich zu Einzelnachweisen.
  • Damit ist die Verlinkung rechtswidriger Inhalte gemäß Regel 7 in Einzelnachweisen grundsätzlich erlaubt; zumindest nirgends ausgeschlossen.
  • Die Richtlinien und hier die gesamte umseitige Struktur sind in den Nuller Jahren mal ziemlich verbastelt und inkonsequent gewachsen, und deshalb voller Defizite.
Es funktioniert erfahrungsgemäß sehr viel besser, wenn man Menschen auch Erklärungen mitliefert, warum etwas sinnvollerweise auf diese und jene Weise getan werden soll.
  • Hier etwa, dass die Verlinkung einer Raubkopie mittelfristig keine wirksame Lösung ist, weil sie gelöscht werden wird.
  • Wenn nur der Großmufti Dekrete vom Himmel schmeißt, an die sich begründungslos alle zu halten haben, hat das in einem Gemeinschaftsprojekt wenig Wirkung.
  • Es gibt nicht nur gierige Raubtierkapitalisten, sondern auch private Initiativen und NGO, die den Aufwand für ihre Web-Bereitstellung von Informationen irgendwie refinanzieren müssen. Die Wikipedia macht das über Spenden, mag jedoch keine unautorisierte Spiegelung.
@` „Was bedeutet längere Zeit, reicht ein Monat?“
  • Auf WP:DWL #Reparieren defekter Links gibt es bereits eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit vielen Details. Dort sollte das aufgenommen werden, und auf die Problematik hingewiesen werden.
  • „immer zunächst prüfen, ob der Link tatsächlich noch defekt ist“ heißt es dort; also die Vermeidung einer Archivversion, wenn das Original (inzwischen wieder) erreichbar sei.
  • Eine Angelegenheit sollte immer nur an genau einer einzigen Stelle behandelt werden; und alle anderen Stellen sollten nur darauf hinweisen. Ansonsten kommt es zu den typischen Widersprüchen, und es entsteht nach Lektüre einer Kurzfassung der Eindruck, man wäre ja bereits umfassend informiert und bräuchte nirgendwo die Einzelheiten zu lesen.
  • Es gibt im Übrigen auch instabile Websites; die können vielleicht ihre Stromrechnung oder Techies nicht bezahlen und sind mal einige Monate on, dann wieder einige Monate off, oder die URL-Struktur ändert sich häufig – das macht es unmöglich, einen glasklaren Algorithmus in unseren Regeln anzugeben.
@ DOI:
  • Wenn eine Universität einen Aufsatz in ihren Webseiten hat, oder PetraMeier.name einen von Petra Meier geschriebenen Aufsatz anbietet, dann müssen wir davon ausgehen, dass das in Ordnung ist.
  • Die Fachverlage haben dann üblicherweise eine mit empfindlicher Vertragsstrafe bewehrte Klausel, dass innerhalb der folgenden 24 Monate usw. keine parallele Verfügbarkeit erlaubt ist. Alle in der Forschung benötigen wochenaktuellen Zugang, und sind damit zum Abo gezwungen. Nach einigen Monaten kann es dem Verlag egal sein, und ein öffentliches Forschungsergebnis kann nicht zur Geheimsache werden. Ein späterer Aufsatz mit einer inhaltlichen Aktualisierung wäre ohnehin separat von der ersten Veröffentlichung zu bewerten.
  • Es ist am Verlag, gegen umgehende Raubkopien zu kämpfen, und diese soweit in juristischer Reichweite aus dem Netz zu verbannen.
  • Was wir in der WP nicht dürften, wäre die Nutzung offensichtlich umgehender Weblinks, etwa FAZ.net auf Dumps.com oder sonstigen Repositorien. Genauso die Archivlinks, die legitim sind, wenn die ursprünglichen Inhalte „längere Zeit“ nirgendwo beim ursprünglichen Anbieter zu finden wären, aber verboten, solange und insbesondere hinter Paywall angeboten. Muss halt genauer hingeguckt werden. Wobei ein Archiv-Krabbler eigentlich nicht hinter Paywalls gucken könnte; das mag aber bei nachträglicher Einführung von Bezahlschranken passieren.
VG --PerfektesChaos 11:21, 17. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
Sorry, nicht alle haben so viel Zeit. Kannst du das bitte nochmal kürzer fassen? -- Chaddy · D · 20 Jahre 20:19, 17. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

Wenn etwas in dieser Art ergänzt wird, dann jedenfalls möglichst kurz gefasst, da stimme ich Chaddy völlig zu. Ich habe aber ein gewisses Problem mit der Formulierung "geschützte Inhalte ohne Erlaubnis". Da uns etwaige vertragliche Abmachungen zwischen Verlagen, Autoren und Onlinediensten naturgemäss unbekannt sind, können wir oft schlicht nicht wissen, ob ein bestimmter Inhalt auf einer bestimmten Website mit Erlaubnis des Verlags bzw. der Rechteinhaber veröffentlicht wurde. Wir wissen nicht mal zwingend, wer der "ursprüngliche Anbieter" ist. Da ich Endlosdiskussionen vermeiden möchte, würde ich die Regelung gerne auf offensichtliche Fälle beschränken. Also z.B. explizit auf Webarchive, die typischerweise Web-Inhalte ohne Nachfrage beim Rechteinhaber archivieren, und Schattenbibliotheken. Gestumblindi 20:33, 17. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

+1 Ich finde auch, dass wir uns nicht aus vorauseilendem Gehorsam mehr als nötig einschränken sollten. -- Chaddy · D · 20 Jahre 00:36, 18. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

Richtlinien 3 und 5

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Die beiden Richtlinien widersprechen sich. Unter 3 heißt es: Soziale Netzwerke sollten nur verlinkt werden, wenn es sich um die Webpräsenz des Lemmagegenstands handelt. Unter 5: Keine Links auf kosten- oder registrierungspflichtige Inhalte. Nun sind Facebook, X, Instagram, um Inhalte einzusehen, registrierungspflichtig. Lesende, die keine Accounts bei den Netzwerken haben, können sie nicht oder nur sehr eingeschränkt lesen. --Fiona (Diskussion) 11:12, 29. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

Das ist die übliche Konfusion auf dieser und ihren verwandten Seiten, die historisch mal irgendwie aneinandergebamselt wurden.
Erstmal gelten die Punkte 1.–13. ausschließlich für den Abschnitt „Weblinks“, was aus der Struktur nicht so ganz klar offenbar wird.
Dann zielt die Regel 5 (Kosten) auf eine möglichst wissenschaftliche Publikation über Logarithmische Liebeslyrik ab, wenn dies das Thema des Artikels wäre. Hierfür wird eingefordert, dass sie frei zugänglich sein soll.
Die Regel 3 (soziale Medien) zielt hingegen auf die Selbstdarstellung einer natürlichen oder juristischen Person ab, also von Petra Meier oder einer Rockband oder eines Vereins usw., was der „Lemmagegenstand“ wäre.
  • Für diese gelten diverse Ausnahmeregelungen; so etwa zur inhaltlichen Qualität.
  • Eine weitere Ausnahmeregelung müsste sein, dass ein Netzwerk mit einer Community von einer Milliarde Registrierter problemlos für diese Selbstdarstellung verwendet werden kann. Ich selbst bin weder bei Facebook noch sonstwo außer WMF, aber ich kenne genug Leute, die dort sind, und könnte mir was zeigen lassen.
  • Gleiches gilt, wenn diese Selbstdarstellung der Lemmaperson auf wissenschaftlichen oder Business-Portalen veröffentlicht wurde.
Eine kostenlose Registrierung (nur Nick, ohne Anschrift und E-Mail) gibt es inzwischen auf manchen seriösen Portalen. Kostenlos aber mit Personalausweis zu registrieren wäre hingegen übergriffig. Kostenlose anonyme Registrierung wie für die WP-Mitarbeit empfohlen würde ich deshalb gelassen sehen.
VG --PerfektesChaos 12:18, 29. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
Das steht aber so nicht da. Und wenn das so gemeint ist, dann hat Fiona schon recht, das anzusprechen. Da sollte man sich m.E. eine Formulierung überlegen, die das berücksichtigt. Und anonyme bzw. Neuautoren unterscheiden da sowieso nicht. Da wird massenhaft Fakebook-Spam verlinkt, und wenn man das durch die eigene Website (z.B. einer Band) ersetzt, dann gibt das u.U. Reverts oder Diskussionen, die man sich mit konkreten Hinweisen auch sparen könnte. Punkt 5 sollte man genau hier (wo es ja hingehört) sowieso noch mal unter folgendem Aspekt diskutieren: Viele Zeitungen setzen inzwischen Registrierungen voraus, sind teilweise dabei kostenpflichtig, manchmal auch nicht. Die gedruckte Zeitung ist ein legitimer EN aber auch ein legitimer LIT-Hinweis. Wenn dieselben Texte in einem Archiv vorgehalten werden, das registrierungspflichtig ist, dürfte das eigentlich kein Hinderungsgrund sein, selbst wenn man dafür zahlen muss. Gelebte Praxis ist es ohnehin, dass solche Quellen immer wieder verlinkt werden, überwiegend wird das toleriert. Her müsste man also noch mal nachdenken, in welchen Fällen wir auf frei zugängliche Quellen bestehen und wo wir Zugeständnisse machen. --H7 („Darum auf zu den Tasten!“ …) 13:20, 29. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
Umseitig geht es doch ausschliesslich um den Abschnitt "Weblinks", das heisst optionale Links die Informationen enthalten, die im Artikel nicht untergebracht werden können (also von minderer Wichtigkeit sind gegenüber dem, was dort drinsteht und durch Literatur oder EN belegt ist). Ich bin der Meinung, dass da nichts hingehoert, was ohne Registrierung nicht eingesehen weren kann. Wenn die Eigendarstellung des Lemmagegenstands nur auf so einer Seite (Linkedin, Facebook usw) erfolgt und nicht schon z.B. über eine Infobox verlink ist, kann man mMn die in Punkt 3 angesprochene "Ausnahme" auch hier zulassen und das in Punkt 5 vermerken. Ausnahmen sollten aber nur zulässig sein, wenn es nicht auch eine registrierungsfreie Webpräsenz gibt: Eine Ausnahme von dieser Regel ist für die Webpräsenz des Lemmagegenstands zulässig, wenn diese ausschliesslich über eine registrierungspflichtige Seite (wie z. B. ein soziales Netzwerk) realisiert ist und sie noch nicht (z.B. über eine Infobox) im Artikel verlinkt ist. --Qcomp (Diskussion) 13:54, 29. Sep. 2025 (CEST)Beantworten
(nach BK)
Das ist nunmal das historisch über zwei Jahrzehnte herangewachsene Rumgemurkse, bei dem immer mal wieder irgendwo etwas für einen ganz bestimmten Kontext dazugeschrieben wurde, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob solche absoluten Forderungen auch im gesamten Gültigkeitsbereich anwendbar wären.
  • Das bedürfte aber eines kompletten Neuschriebs und aktualisierter Strukturierung, ohne den beabsichtigten Sinn zu verändern.
Im Einzelnen:
  • Der erste Anfängerfehler ist es, eine starre Nummerierung 1.–13. in einem dynamischen und sich über die Jahrzehnte entwickelnden Projekt zu vergeben. Damit wird jegliche nachträgliche Modifikation fast unmöglich, keine Reihenfolge darf geändert werden, nichts kann sinnvoll weggelassen werden, weil eine Lücke die nachfolgenden Zahlen ändert, müsste also unter weggefallen auf ewig mitgeschleppt werden. In der Draußenwelt wird dann auf „Regel 4“ oder „Regel 8“ hingewiesen, was alle Sonstigen zum Deppen macht, weil niemand mit Sicherheit auswendig wüsste, was denn „Regel 4“ sein mag. Deshalb schreibe ich oben auch: „zielt die Regel 5 (Kosten) auf“. Weil aber in Bearbeitungskommentaren und in Diskussionsbeiträgen eine „Regel 8“ erwähnt wird, kann es eigentlich niemals mehr geändert werden.
  • Das zweite Problem ist, dass eigentlich einige der Regeln auf alle Verlinkungen zutreffen, etwa 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (guckt selbst nach, was diese Nummern bedeuten), also auch für „Einzelnachweise“, aber sowohl die Haupt-Abschnittsüberschrift wie auch der Einleitungssatz die Gültigkeit explizit nur auf den Abschnitt „Weblinks“ begrenzt.
  • Es bräuchte also eine andere Grundstruktur der Seite:
    • Richtlinien für alle Weblinks (etwa keine „rechtswidrigen“, auf allen Seiten und nicht nur im ANR, wie der Gültigkeitsbereich von umseitig einschränkt, aber möglicherweise in der Selbstdarstellung einer Lemmaperson. Wobei sauberer zu definieren ist, was „rechtswidrig“ sein soll, etwa Kinderpornografie oder Anleitung zum Bombenbau – oder nur unappetitlich, aber so isser halt, der Orangenmann. Oder URV oder Schadsoftware oder was auch immer.).
    • Richtlinien für den Abschnitt „Weblinks“
    • Richtlinien für Weblinks in Einzelnachweisen
    • Weblinks bei digitalen Reproduktionen von Papier-Druckwerken
  • Dann käme man aus der redundanten Wirrnis heraus, dass Regel 5 (Kosten) ausdrücklich vermerkt, dass sie nicht auf Einzelnachweise anzuwenden sei, was insofern Schwachsinn ist, weil keine einzige der Regeln 1.–13. auf Einzelnachweise anzuwenden ist, weil alle 1.–13. ausschließlich nur für den Abschnitt „Weblinks“ gelten.
  • Dann könnte man auch sauberer ausdifferenzieren, dass es im Abschnitt „Weblinks“ zwei Typen gibt:
    1. Selbstdarstellung des Lemmagegenstands, „offiziell“ oder wie auch immer.
      • Bei denen ist fast alles erlaubt; was genau eigentlich nicht?
    2. Fremde Publikation zur Thematik des Artikels; auf die müssten weitgehend die 1.–13. anwendbar sein.
  • Die Leutchen, die irgendwas dazubastelten, hatten immer nur einen Spezialfall vor Augen, und hatten nur für diese Situation eine allgemeingültig wirksame Richtlinie hingeschrieben, was zu den abschnittseröffnenden Widersprüchen führen muss.
@ „Viele Zeitungen setzen inzwischen Registrierungen voraus, sind teilweise dabei kostenpflichtig, manchmal auch nicht. Die gedruckte Zeitung ist ein legitimer EN aber auch ein legitimer LIT-Hinweis.“
  • Die gesamten umseitigen WP:WEB #Richtlinien gelten ausschließlich für den Abschnitt „Weblinks“ – zu Einzelnachweisen gibt es auf umseitiger Projektseite keinerlei Einschränkungen, und auch die Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten ist bei Einzelnachweisen erlaubt, zumindest umseitig nirgendwo missbilligt.
  • Die Regel 5 (Kosten) vermerkt redundanterweise, dass sie nicht auf Belege anzuwenden wäre.
  • Als „LIT-Hinweis“ vermute ich ein Papier-Druckwerk. Nö, hier genügen die bibliografischen Angaben, die das Auffinden in einem Zeitschriften-Archiv in Papier oder auf Mikrofilm ermöglichen würden, oder bei geeigneten Einsichtstellen auch Online. Eine URL an dieser Stelle anzugeben ist immer redundant; wenn man das tut, mag es momentan kostenpflichtig sein oder auch nicht mehr; egal und wird bei uns nicht kommentiert. Die Angelegenheiten der Gemeide Dingenskirchen werden im Dingenskirchener Tageblatt erörtert; die Menschen, die sich für Dingenskirchen interessieren, haben den ggf. auch abonniert und können das lesen; nach 24 Monaten fällt möglicherweise eine Bezahlschranke weg und das Heft-Archiv ist für ältere Ausgaben frei zugänglich. Interessiert uns alles nicht.
VG --PerfektesChaos 14:34, 29. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

Umseitig gibt es den Abschnitt Wikipedia:Weblinks#Abgrenzung zu anderen Typen von Belegen. Danach sind Zeitschriftenartikel keine Weblinks, auch dann nicht, wenn sie über eine URL online erhältlich sind. Insofern ist es egal, ob kosten- oder registrierungspflichtig oder nicht (Konsquenterweise sollten demnach Zeitschriftenartikel im Artikelabschnitt Weblinks nicht auftauchen, sondern ggf. im Literaturabschnitt). Allerdings wird in der Abschnittsüberschrift ja explizit von "Typen von Belegen" gesprochen, was eigentlich auf dieser Seite gar nicht zu regeln wäre. Und auf Hilfe:Einzelnachweise wird im entsprechenden Abschnitt auf diese Seite verwiesen. Wer nicht sowieso Bescheid weiß, wird in einen Irrgarten geschickt. Benutzer, die länger dabei sind, ignorieren Teile des Regeltexts einfach, weil sie wissen, welche Regeln ernstgemeint sind und welche nicht (Herrschaftswissen).

Bei der bemängelten Regel 3 wird von "Ausnahmefällen" gesprochen (im Plural). Es folgt aber nur ein Ausnahmefall. Das ist in sich widersprüchlich. Mögliche Formulierung wäre "Links auf soziale Netzwerke (Facebook, X (ehemals Twitter), Instagram etc.) sind unerwünscht und sollen nicht gesetzt werden. Soziale Netzwerke sollten, als Ausnahme hiervon, nur verlinkt werden, wenn ...". Wie sich aus den bisherigen Beiträgen schon ergibt, ist damit zur Verwendung von Einträgen in sozialen Netzwerken als Beleg nichts gesagt, d.h. wenn das geregelt werden soll, dann nicht hier.--Meloe (Diskussion) 16:22, 29. Sep. 2025 (CEST)Beantworten

[Quelltext bearbeiten]

Ich habe durch einen Diskussionsbeitrag "gelernt", dass YT auch ein "soziales Netzwerk" ist. Allerdings wird in den Weblinks YT z. B. bei Musikkünstlern und -bands häufig verlinkt, was dann ja im Widerspruch zu den Richtlinien Nr. 3 stehen kann. Sollte oder müsste nicht dort auch ein Hinweis auf YT stehen oder ist diese Verlinkung ein "Spezialfall", der anders als die dort genannten (X usw.) zu sehen ist. Wäre für mich sinnvoll, da in YT ja regelmäßig eigentlich nur Videos stehen. Also: Müsste in 3. auch YT erwähnt werden? Gruß Wolfgang --Wolly0209 (Diskussion) 17:02, 15. Okt. 2025 (CEST)Beantworten

Youtube ist ein Videoportal (mit Kommentarfunktion), so dass Richtlinien Nr. 3 mMn nicht greift. Videoportale sind explizit in Richtlinien Nr. 7 erwähnt, ansonsten gelten die allgemeinen Regeln.
--Doc ζ 17:34, 15. Okt. 2025 (CEST)Beantworten
Außerdem: YouTube ist eine Plattform zur Verbreitung, aber nie die Quelle. Es gibt viele seriöse Fernsehsendungen der Öffentlich-rechtlichen Anstalten, die ebenfalls auf YouTube hochgeladen werden und deshalb zum allergrößten Teil als Weblinks akzeptiert werden (wenn der Inhalt zum Lemma passt). Dagegen sind Videos von Influencern mit ein paar tausend Abos natürlich nichts, was man in einer Enzyklopädie brauchen kann. --H7 („Darum auf zu den Tasten!“ …) 20:23, 16. Okt. 2025 (CEST)Beantworten