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Lex Voconia

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Bei der lex Voconia handelt es sich um ein republikanisch-römisches Plebiszit aus dem Jahr 169 v. Chr., das die Erbeinsetzung von Frauen (zeitweise) einschränkte. Es wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme dem Schutz großer Familienvermögen diente.

Den Gesetzeserlass begleitete die grundlegende Befürchtung, dass der gesellschaftlich tragende Kodex für die hergebrachten Sitten und Anstandsregeln im Geltungsbereich des Reichs, der mos maiorum, noch deutlicher als bereits geschehen, untergraben würde.[1] Da einer der Gründe für die Aushöhlung dieser Ordnung im stark um sich greifenden Luxusleben und der weit verbreiteten Verschwendungssucht von Frauen erblickt wurde, sollte deren Erbrecht eingeschränkt werden.

Einem Bürger der ersten Zensusklasse war es fortan verwehrt, eine Frau zu seiner Erbin zu machen.[2] Insbesondere sollten große Vermögen nach alter Tradition zusammengehalten werden.[3] Zugunsten von verheirateten Frauen und Müttern gestatte Augustus später Rückausnahmen. Dessen Ehevorschriften, die in der lex Iulia et Papia zusammengetragen waren, erleichterten die Bedingungen für gesellschaftskonform gebundene Frauen insoweit.[4]

Das Gesetz regelte auch für Legate der ersten Zensusklasse strenge Anforderungen. Vermächtnisnehmern war es untersagt, mehr Vermögen anzunehmen, als vergleichsweise einem Erben gebührt hätte.[5] Verbotswidrige Erbeinsetzungen waren unmittelbar unwirksam.[6] Nicht überliefert ist, welche Sanktionen dem Vermächtnisnehmer (Legaten) bei Gesetzesverstößen drohten.[5]

Letztlich soll das Gesetz allerdings der Unwirksamkeit anheimgefallen sein, weil es regelmäßig ausgehebelt wurde. Der Trick war, dass Erbschaften einfach so kräftig belastet wurden, dass sich beim Erben keine Bereitschaft mehr fand, diese anzutreten.[1] Die Obrigkeit erkannte dies, und steuerte dieser Entwicklung im Jahr 41 v. Chr. entgegen, indem sie die lex Falcidia auf den Weg brachte,[7] mit der Höchstquoten zur Belastung von Erbschaften festgeschrieben wurden[5] – die sogenannte „falcidische Quart“.[8]

  1. 1 2 Ernst Baltrusch: Regimen morum: Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit, Vestigia, Beiträge zur Alten Geschichte, Band 41, C.H.Beck, München, ISBN 3-406-33384-2, S. 69 ff.
  2. Gaius 2, 226, 274.
  3. Ernst Baltrusch: Regimen morum. Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit, 1989; beschrieben bereits bei Giovanni Rotondi: Leges publicae populi romani. Elenco cronologico con una introducione sull’attività legislativa dei comizi romani, 1912 [Nachdruck] 1962.
  4. Ulrike Babusiaux: Römisches Erbrecht im Gnomon des Idios Logos, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 135, Heft 1, 2018. S. 108–177 (152–155).
  5. 1 2 3 Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 197 f.
  6. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 21–22.
  7. Ulrich Manthe: Das senatus consultum Pegasianum (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 12). Duncker und Humblot, Berlin 1989 (Habilitationsschrift). S. 16 (dort FN 11).
  8. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 130.