Testamentum
Das testamentum (aus lateinisch testārī; „bezeugen, versichern, beweisen, seinen letzten Willen kundtun“) war im römischen Erbrecht eine formgebundene letztwillige Verfügung mit Einsetzung eines oder mehrerer Erben. Wirksam wurde die Verfügung nach dem Tod des Erblassers.
Entwicklungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Testament ist ein bedeutendes Rechtsinstitut des Erbrechts vieler europäischer Rechtsordnungen. Dabei beruht das Testamentsverständnis auf einzelnen Entwicklungsstufen des römischen Rechts, maßgeblich unterstützt durch das kanonische Recht.
Altrömisches (altziviles) Testamentsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die beiden ältesten Formen testamentarischer Verfügungen in Rom waren das „Komitialtestament“ (testamentum calatis comitiis), das mündlich und in großer Öffentlichkeit vor der Volksversammlung (comitia calata) erklärt wurde, und – vergleichbaren Charakters – das „Testament vor dem kampfbereiten Heer“ (testamentum in procinctu). Die Verfügungen wurden zu Lebzeiten des Erblassers wirksam. Hierauf verweisen unterschiedliche klassische Quellen.[1]
Da Vermögen eines Verstorbenen von Alters her in den Besitz seiner familia (Familienverfassung) fiel und auch mit Einführung von öffentlichen Bestimmungen eine gesetzliche Erbfolge für die Vererbung an Familienmitglieder regelmäßig ausreichte, wird zumeist davon ausgegangen, dass die Einbindung der Volksversammlung der Rechtfertigung von Sonderwünschen des Erblassers durch hoheitliche Billigung diente. Bezeugt wurden dadurch testamentarische Abweichungen von der Norm, die vorsah, dass an Familienmitglieder zu vererben war. Die Bestimmung des Erben erfolgte insoweit durch „Einzelfallgesetz“. In Betracht kam das Komitialtestament, wenn ein adoptierter Gewaltfreier, als Haussohn (suus heres) gleichgestellt werden sollte.[2] Adoptionen dienten dazu, den Fortbestand der Familie zu sichern.
Das Komitialtestament geht auf die altzivile Zeit der Zwölftafeln zurück.[3] Erbrechtliche Regelungen waren in der fünften Tafel (XII Tab.5) enthalten. Sie standen unter nicht unerheblichem Einfluss des Gedankenguts antiken griechischen Erbrechts. Adaptiert und auf den römischen Rechtsgebrauch zugeschnitten hatte es das zur Gesetzeserarbeitung beauftragte Zehnmännerkollegium. Neben Universal- und Singularsukzessionen zeugte die Tafel für Regelungen zu den Vindikationslegaten, Freilassungen und Tutorenernennungen.[4]
Nach allen Erkenntnissen war das „Testament vor dem kampfbereiten Heer“ dem Komitialtestament ebenbürtig, denn es erging auch hier eine kollektive Bezeugung, respektive vor den Kämpfern, die ihre Toga für den bevorstehenden Kampf bereits hochgegürtet hatten. Auch hier erging kein rechtsverbindlicher Beschluss. Anders aber als das Soldatentestament (Nottestament) der späteren Kaiserzeit, war diese Testierungsart nicht formlos, sondern anfänglich sogar an Auspizien gebunden. Das verlor sich aber zusehends, als militärische Kommandos an die – zu Auspizien nicht befugten – Promagistrate abgegeben wurden.[5]
Vorklassisches und klassisches Testamentsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die regelmäßige Testamentsform des klassischen und schon vorklassischen Rechts war das Libraltestament, bezeichnet als testamentum per aes et libram.[6] Das Libraltestament verlangte Testierfähigkeit.
Die Übertragung des Nachlasses (als Ganzes) erfolgte ursprünglich durch Manzipation an einen Treuhänder als rituell eingeschaltete Mittelsperson (Gewährsmann), den familiae emptor.[7] Der gleiche Akt war notwendig, wenn ein Testament widerrufen und neu aufgesetzt werden sollte.[8] Soweit Urkunden ausgestellt wurden, enthielten diese häufig Klauseln zum Nachweis darüber, dass die Manzipation tatsächlich stattgefunden hatte und die Spruchformeln, sowie weitere Formalitäten eingehalten worden waren (Manzipationsklauseln).[9] Der familiae emptor besetzte temporär die Position des Erben und wandte einzelne Gegenstände aus dem Nachlass an die vom Erblasser bestimmte(n) Person(en) zu. Den Übertragungsakt an den Treuhänder schloss die nuncupatio ab, eine feierlich bekräftigende Erklärung des Erblassers, dass der Verfügungsinhalt mit seinem letzten Willen übereinstimmt.
Die Funktion des Treuhänders degenerierte in der klassischen Zeit allerdings zu einer bloßen Formalie (dicis gratia), denn letztwillige Verfügungen wurden mittlerweile regelmäßig schriftlich festgehalten.[10] Im Schriftstück war der Erbe konkret benannt und ihm selbst war auferlegt, die weiteren Anordnungen und Verfügungen des Erblassers umzusetzen.[11] In der romanistischen Forschung sind Fragen zur „Rechtsstellung des Gewährsmanns“, ebenso zur ursprünglichen Form der „mancipatio familiae als Testament“ bis heute umstritten.
Das Ritual des Übertragungsvorgangs der Manzipation (in Gestalt der Nunzipation) verlor in der weiteren Rechtsentwicklung seine Bedeutung. Als Testamente anerkannt, waren später die letztwilligen Verfügungen, die der gesiegelten Form einer vor dem Prätor und fünf oder sieben Zeugen vorgenommenen Erklärung entsprachen.[1] Die Tätigkeit des Prätors legitimierte sich nicht durch bürgerliches Recht, sondern war Ausfluss des ihm eingeräumten Amtsrechts. Auch wenn das Amtsrecht nicht den gleichen hohen Stellenwert wie das bürgerliche Recht hatte, war der einem Rechtsnachfolger eingeräumte Nachlassbesitz in materiell-wirtschaftlicher Hinsicht dem Erbenbesitz ebenbürtig. Für die Erbeinsetzung selbst galt der Rechtsgrundsatz, dass der gesamte Nachlass an einen oder mehrere Erben verteilt werden musste (Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest; „Niemand kann teils mit, teils ohne Testament sterben“). Notfalls waren die Juristen findig und bemühten die Auslegung an sich unwirksamer Testamente, sodass eine volle Vermögensverteilung resultierte (Ignorierung einer Quote, Anwachsung u. a.).[12]
Im weiteren Verlauf ihrer Entwicklungsgeschichte wurden Testamente teils sogar formlos anerkannt. Justinian I. schob diesen gewonnenen Freiräumen zum Ende der oströmischen Spätantike allerdings wieder den Riegel vor.
Nachklassisches (spätantikes) Testamentsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die nachklassische Gesetzgebung knüpfte einerseits am testamentum per aes et libram in Gestalt des prätorischen Siebenzeugentestaments an, entwickelte aber auch erstmalige Testamentsgestaltungen.
In der Zeit Konstantin I. waren verschiedene formale Erfordernisse aufgegeben worden. Die Rechtsfigur des Manzipationstestaments war vollständig verschwunden, ersetzt durch das Siebenzeugentestament.[13] Einige Kaiserkonstitutionen aus dem 4. und 5. Jahrhunderts ließen das testamentum iuris civilis zu, ein vor lediglich fünf Zeugen gesiegeltes Testament. Beurkundungen solcher Testamente sind allerdings rar. Schließlich schritt Theodosius II. ein, um den Status der Unsicherheit zu beenden. Mittels Kaiserkonstitution legte er fest, dass „sieben Zeugen“ in den Entstehungsprozess einzubeziehen waren.[14] Eine Verschärfung gegenüber dem klassischen Recht erfolgte zudem: Zeugen wurden an das Normgebot von Schriftlichkeit und Besiegelung gebunden. Da es um einen notwendigen Formalakt ging, brauchten sie Vom Inhalt der zu bezeugenden Verfügung keinerlei Kenntnis zu haben. Dem Erblasser selbst war das Schriftformgebot schon längere Zeit vorher auferlegt.
Im 6. Jahrhundert gingen die theodosianischen Anordnungen in den Codex Iustinianus ein. Sie wurden damit Bestandteil eines der vier Gesetzesbücher Justinians. Im Kodex, der sein Gesamtwerk des heute sogenannten Corpus iuris civilis eröffnete, ließ Justinian die für ihn maßgeblichen und vor seiner Zeit entstandenen Kaiserkonstitutionen sammeln. In einer seiner weiteren Gesetzessammlungen, den Institutionen, synthetisierte er eine Testamentsform, die aus den typischen Merkmalen des bürgerlichen Privatrechts (ius civile) und des prätorischen Honorarrecht (ius honorarium) bestand. Der Wiederaufruf der im Laufe der Zeit verwischten oder auch aufgegebenen bürgerlich-rechtlichen Formgebote basierte dabei auf dem durch das prätorische Recht entwickelten Siebenzeugentestament.[15] Gelegentlich ist auch vom testamentum tripertitum die Rede, da auf kaiserliche Anordnung hin, sowohl der Testator als auch die Zeugen den Testamentsakt unterschreiben mussten. Soweit sie ihre Gebrechen nicht von Geburt an mitbrachten, durften nunmehr auch Taube und Stumme testieren.[16] Bis dahin galten sie als testierunfähig. Auch Teilungsanordnungen des Erblassers wurden an strengere Formvorschriften gebunden.
In den nachklassischen Quellen erscheinen außerdem die testamenta per scripturam (eigenhändiges Testament) und per nuncupationem (ausgesprochenes (mündliches) Testament) als selbstständige Verfügungsformen. Zeugen waren ihrer Aufgaben allerdings nicht entbunden.[17] Abzufassen waren Testamente bis zum Ende der Alleinherrschaft Theodosius II. (439) grundsätzlich in Latein, danach wurden auch in Griechisch abgefasste Verfügungen zugelassen.[18]
Die Spätantike brachte seit Ende des 4. Jahrhunderts auch neue Testamentsformen hervor. Eine solche war das „Testament in amtlicher Verwahrung“, das unter Mitwirkung staatlicher Behörden entstand und die amtliche Verwahrung einschloss. Verwahrungen selbst waren bereits in der Spätklassik bekannt.[19] Die Hinterlegung (apud acta) letztwilliger Verfügungen bei der Obrigkeit wurde Praxis zunächst bei den Provinzialbehörden bzw. munizipalen Magistraten, dann aber auch beim Kaiser selbst. Eine Konstitution der Kaiser Honorius und Theodosius II. befreite den Erblasser davon, weitere Formalitäten erfüllen zu müssen, insbesondere Zeugen heranziehen, wenn er das Testament persönlich beim Kaiser vorlegte, um es bei ihm zu hinterlegen. Das an Urkunden gestellte Erfordernis des Authentizitätsnachweises, wurde durch allein bereits durch den Einbezug der kaiserlichen Autorität sichergestellt. Diese Testierform trug sich fort und war im späteren Gemeinen Recht als testamentum principi oblatum bekannt.
Eine Sonderform dieses Testamentstyps war das „wechselseitige Testament“ zwischen (kinderlosen) Eheleuten und anderen Personen in einer gemeinsamen Urkunde zu Lebzeiten. Zulässig wurde es unter Valentinian III., der die Hindernisse der augusteischen Ehegesetze beseitigte.[20] Ebenfalls auf Valentinian III. (erwähnt wird auch Ostroms Theodosius II.) geht die Zulässigkeit des „eigenhändig geschriebenen (holographischen) Testaments“ zurück. Übernommen wurde diese Testierungsart in die bedeutenden Rechtsbücher Romana Visigothorum, Burgundionum und Rekkeswinths leges Visigothorum. Das „wechselseitige“, bzw. „eigenhändige“ Testament fanden in den Kompilationen Justinians keinen Niederschlag, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen zum Ende des antiken Imperiums hin, nur kurze Lebenszeit beschieden war.
Letztwillige Zuwendungen an Kirchen (Erbeinsetzungen, Fideikommisse, Legate) waren kraft einer Konstitution von 470 durch bloße mündliche Erklärung möglich geworden; Justinian übernahm die Regel. Die Besonderheit liegt darin, dass an einen unbestimmten Personenkreis vermacht wurde (incertae personae), was an sich kategorisch ausgeschlossen war. Den Quellen ist allerdings nicht zu entnehmen, ob auch einzelne Kleriker bedacht werden konnten bzw. wurden.[21]
Sonderformen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kodizill
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abzugrenzen ist das Kodizill, das im Gegensatz zum Testament keine Erbeinsetzung enthielt, sondern andere Verfügungen. Auch an Formgeboten gescheiterte Testamente konnten als Kodizill der rechtlichen Auslegung bis hin zum Testamentsersatz unterzogen werden.
Soldatentestament
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein besonderes Privileg für Testamente genossen in Rom die Soldaten. Nachdem das testamentum in procinctu als Rechtsform untergegangen war, kam in der Kaiserzeit – als zunächst formgebundenes Nottestament – das Soldatentestament wieder auf (testamentum militis). Caesar und Kaiser des Prinzipats (Nerva und Trajan), perpetuierten die Einrichtung mit deutlichen Erleichterungen in Bezug auf Formgebote, letztlich bestand für Soldaten Formfreiheit.[22] Die Regelungen erlaubten es den Soldaten, von den strengen Formvorschriften des ius civile abzuweichen, damit sie ihren Nachlass einfacher regeln konnten (unmittelbare letztwillige Zuwendungen, Formfreiheit, Erbenumgehung). Zwar ist schnell vermutet, dass derartige Bevorrechtigungen aus der kaiserlichen Nachsicht geboren sein könnten, dass ein kampfbereiter Soldat, der sich grundsätzlich stets unmittelbarer Todesgefahr aussetzt, den Appell der Sorgsamkeit bei den Formgeboten aus Dringlichkeit überhört. Ausschlaggebend war tatsächlich aber, dass der Kaiser die Dienstanweisung erließ, weil er die Anlässe für Rechtsstreitigkeiten wegen nichtiger Testamente reduzieren wollte. Die Soldaten, die in erheblicher Anzahl aus den Provinzen rekrutiert wurden, waren mit den Rechtssitten und -gebräuchen häufig unvertraut und ihnen sollte ihre Unerfahrenheit nicht zum Nachteil gereichen.[23]
„Faciant igitur testamenta quo modo volent, fgaciant quo modo poterint sufficiatque ad bonorum suorum divisionem faciendam nuda voluntas testatoris.“
„Sie mögen Testamente errichten, wie sie es wollen; sie mögen es tun, wie sie es können, und der bloße Wille des Erblassers soll zur Verteilung seines Vermögens genügen.“
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Lisa Isola: Besprechungen: Martin Avenarius, Ordo testamenti. Pflichtendenken, Familienverfassung und Gemeinschaftsbezug im römischen Testamentsrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung.) Band 142, Heft 1, 2025, S. 597–615.
- Ann-Marie Kaulbach: Gestaltungsfreiheit im Erbrecht. Pflichtteilsrecht und Testiervertrag auf dem Prüfstand. In: Tobias Helms, Martin Löhnig und Anne Röthel (Hrsg.): Schriften zum deutschen und ausländischen Familien- und Erbrecht. Band 8. Wolfgang Metzner Verlag, Frankfurt a. M. 2012. ISBN 978-3-943951-47-9.
- Sebastian Lohsse: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch (begründet von Max Kaser, fortgeführt bis zur 21. Auflage von Rolf Knütel), 22. Auflage, C.H.Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-74412-9. § 60 Rn. 29; § 67 Rn. 2.
- Carlos Sánchez Moreno-Ellart: The late Roman law of inheritance: the testament of five or seven witness. In: Béatrice Caseau, Sabine R. Hübner (Hrsg.): Inheritance, law and religions in the ancient and mediaeval worlds. (Monographies: College De France CNRS Centre De Recherche D'Histoire Et Civilisation De Byzance, Band 45), 2014, ISBN 978-2-916716-52-7. S. 229–258.
- Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553.
- Francesca Terranova: Ricerche sul testamentum per aes et libram. Il ruolo del familiae emptor. Turin, Giappichelli, 2011. ISBN 978-88-348-2660-7.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Gaius, Institutiones 2, 101.; Ulpian, Regularum libri VII 20, 2.; Gellius, Noctes Atticae 15, 27, 3.
- ↑ Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 520 f.
- ↑ Bezugspunkt des Zwölftafelsatzes, XIItab. 5,3: uti legassit suae rei ita ius esto, übersetzt: „Wie er über sein Vermögen oder seine Familie verfügt hat, so soll es rechtens sein.“; überliefert in: Pomponius, 5 Ad Q. Mucium libri XXXIX, in: Digesten 50,16,120.;Gaius, Institutiones 2,224.
- ↑ Quellennachweise bei, Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 523.
- ↑ Vgl. hierzu: Marcus Tullius Cicero, De natura deorum 2,3,9.; Luciano Minieri, in: Studia et documenta historiae et iuris (SDHI) Band 64 (1998) S. 289–292.; Maurizio D'Orta: Saggio sulla «Heredis institutio». Problemi di origine. Giappichelli, Turin 2006. ISBN 978-88-348-5191-3. S. 112 ff., S. 116 ff.
- ↑ Gaius, Institutiones 2, 103 f.; Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A Documentary Approach. (2015); hierauf Rezension, Benedikt Strobel: Nowak, Maria, Wills in the Roman Empire. A Documentary Approach. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 135, Heft 1, 2018. S. 800–808.
- ↑ Gaius, Institutiones 2, 103, 104.
- ↑ Gaius, Institutiones 2,144.
- ↑ Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A documentary approach. (2015), S. 22.
- ↑ Ulpian 2 Ad (Masurium) Sabinum libri II, in Digesten 28,1,21pr. verweist allerdings darauf, dass Mündlichkeit der nuncupatio auch in klassischer Zeit vorkam; vgl. hierzu auch Martin Avenarius, in Iura: rivista internazionale di diritto romano e antico, Band 60 (2012), S. 201 f.
- ↑ Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 519.
- ↑ Vgl. Ulpian 7 Ad (Masurium) Sabinum libri II, in Digesten 28,5,13,1–3.; Ulpian 1 Ad (Masurium) Sabinum libri II, in Digesten 28,5,1,4.
- ↑ Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A documentary approach. (2015), S. 42–45.
- ↑ Codex Theodosianus 4,4,3 (a.396).; Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 543 ff.
- ↑ Institutiones 2,10,3.
- ↑ Institutiones 6,22,10 (a.531).; streitig allerdings wegen der Abweichungen in Institutiones 2,19,4.
- ↑ Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A documentary approach. (2015), S. 67 f.
- ↑ In den Provinzen galten abweichende Regeln, vgl. Adrian Häusler: Letztwillige Verfügungen in griechischer Sprache bei Q. C. Scaevola, Paulus und Modestinus. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. (Romanistische Abteilung). Band 133, Heft 1, 2016, S. 420–444.
- ↑ Papinian 6 Responsorum libri XIX, in Digesten 28,4,4.; Papinian weist im 6. Buch seiner Rechtsgutachten darauf hin, dass die Rücknahme (und Zerstörung) von Teilen der in amtliche Verwahrung gegebenen Testamentsteile, das Testament nicht unwirksam machen, insbesondere wenn sich aus dem in Verwahrung verbleibenden Teil die letztwillige Verfügung bestimmen lässt.
- ↑ Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 549.
- ↑ Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 551.
- ↑ Ulpian 45 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 29,1,1,pr.
- ↑ Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 524 f., 538 ff.
- ↑ in: Rolf Knütel/Berthold Kupisch/Thomas Rüfner/Hans Hermann Seiler: Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung. Band V: Digesten 28–34, C. F. Müller, Heidelberg 2012, S. 141.