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Donatio

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Die donatio (dt. „Schenkung“) bezeichnet im römischen Recht im Regelfall die unentgeltliche Zuwendung von Sachen, aber auch von Forderungen, Rechten also, die schuldrechtlichen Ursprungs sind. Obligationen im letzteren Sinne sind die schenkungsweise Eingehung eines Verpflichtungsgeschäfts oder der Schuldenerlass. Die donatio kann aus Freigiebigkeit erfolgen, ebenso aus remuneratorischen Gründen.[1] Die donatio mortis causa ist die Schenkung von Todes wegen.[2]

Überliefert ist eine prägnante Textstelle Ulpians in den spätantiken Digesten, die folgendermaßen übersetzt werden kann: „Wer schenkt, gibt so, dass er nicht zurückerhält“.[3]

„Qui donat sic dat ne recipiat“

– Ulpian: Digesten 43,26,1,2

Die donatio ist in Rom kein Vertrag im Sinne der festgelegten contractus, denn abgestellt wird auf den wirtschaftlichen Zweck der Vermögensübertragung, mithin die Causa für die Vermögensmehrung beim anderen. Der Rechtsgrund wird vom Schenkungswillen (animus donandi) des Schenkers umfasst. Zwar ist es möglich, dass der Schenkung eine Abrede im Sinne einer stipulatio zugrunde liegt, ebenso aber können formelle Verfügungsgeschäfte, etwa eine mancipatio oder eine traditio, den rechtsgeschäftlichen Leistungsanlass geben. Gleichwohl bedarf es einer Übereinkunft der Parteien, denn gegen seinen Willen muss sich – im Sinne einer „aufgedrängten Bereicherung“[1] – niemand beschenken lassen.[4]

Schenkungsverbote

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Als sehr beliebtes Rechtsgeschäft wurde die donatio häufig über Gebühr strapaziert, sodass gegen Übermaß gesetzlich eingegriffen wurde. Prominentes Beispiel ist die im Jahr 204 v. Chr. erlassene lex Cincia de donis et muneribus, ein Plebiszit, das Anordnungen zur Beschränkung des um sich greifenden und bisweilen übertrieben ausgelebten privaten Luxus traf. Aufgrund allgemeinen Interesses sind diejenigen Personen vom Gesetz erfasst, die außerhalb aller engen Familienbande bedacht werden.[5] Das Gesetz ist allerdings eine lex imperfecta, denn es fehlen die Regeln zu Sanktionen, weshalb die an sich verbotenen Geschäfte zivilrechtlich wirksam bleiben. Bereits in klassischer Zeit findet das Gesetz kaum mehr Anwendung und verliert sich im spätantiken Recht Justinians vollends.[6]

Zum Schutz von Familienvermögen erhielt sich allerdings das „Verbot der Schenkung unter Ehegatten“ (donatio inter virum et uxorem),[7] in Ansehung ihres Zwecks recht unklare Anordnungen, die aber gewohnheitsrechtlicher Herkunft sein sollen.[1]

  1. 1 2 3 Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, § 55 (Schenkung), S. 155 ff.
  2. ↑ Max Kaser: Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H. Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. § 191, S. 636–637.
  3. ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Springer, Zürich 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, S. 120 f.
  4. ↑ Ulpian, Digesten 39,5,19,2.
  5. ↑ Max Kaser: Über Verbotsgesetze und verbotswidrige Geschäfte im römischen Recht (= Österreichische Akademie der Wissenschaften. Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Klasse. Band 312). Wien 1977, ISBN 3-7001-0171-6. S. 25 ff.
  6. ↑ Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 130.
  7. ↑ Ausführlich Karlheinz Misera: Der Bereicherungsgedanke bei der Schenkung unter Ehegatten (= Forschungen zum Römischen Recht. Abhandlung 33). Böhlau, Köln/Wien 1974, ISBN 3-412-03174-7.