Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft (lateinisch negotium iuridicum) ist ein Rechtsvorgang, der zum Ziel hat, eine erstrebte Rechtsfolge herbeizuführen. Es beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen ein Rechtsverhältnis begründet, ändert, oder beendet – getragen vom übereinstimmenden Willen der beteiligten Parteien oder vom Willen einer Partei.[1] Typische Beispiele für Rechtsgeschäfte sind auf schuldrechtlicher Ebene das Verpflichtungsgeschäft (etwa Kaufvertrag) und auf dinglicher Ebene das Verfügungsgeschäft (etwa Eigentumsübertragung aufgrund Kaufvertrags). Erklärt sich nur eine Partei (etwa Kündigung), liegt ein einseitiges Rechtsgeschäft vor.
Abgegrenzt wird das Rechtsgeschäft gemeinhin gegenüber Rechtshandlungen, bei denen die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden eintritt.[2]
Begriff im Rahmen der Privatautonomie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsgeschäfte sind Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie im bürgerlichen Recht. Das bedeutet, dass der Einzelne seine Lebensverhältnisse – im Rahmen der Vorgaben der Rechtsordnung – in eigener Verantwortung gestalten kann und darf. Da die Privatautonomie Kernbestandteil des Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen (mit seinem Umfeld) ist, unterliegt diese dem verfassungsrechtlichen Schutz der Artikel 1 und 2 GG.[3]
Um der Selbstbestimmung Ausdruck verleihen zu können, ist der einzelne berechtigt, Rechte und Pflichten zu begründen, abzuändern oder aufzuheben. Erscheinungsformen sind beispielsweise die Vertragsfreiheit, die Testierfreiheit oder die Eigentumsfreiheit. Das Rechtsgeschäft – ein erst in der Rechtswissenschaft des 18./19. Jahrhunderts etablierter Begriff – ist das Vehikel zur Verwirklichung der Privatautonomie.[4][5]
Unbedingter Bestandteil des Rechtsgeschäfts ist die Willenserklärung. Die Begriffe sind nicht kongruent, also nicht synonym. Das Rechtsgeschäft erschöpft sich in ihr nur bei einfachen Fällen, wie der Anfechtung oder Aufrechnung.[6] Abzugrenzen von den Tatbestandsmerkmalen sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen, wozu Fragen der Geschäftsfähigkeit oder Formvorschriften gehören. Liegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vor, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam oder auch nichtig (sogenanntes „fehlerhaftes Rechtsgeschäft“). Allerdings können Rechtsgeschäfte geheilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eintreten (Volljährigkeit, Mitwirkung eines Dritten oder die notwendige behördliche Genehmigung).[1]
Ein Rechtsgeschäft kommt nicht zustande, wenn einzelne typisierende Tatbestandsmerkmale fehlen, die den notwendigen Erklärungsinhalt ausmachen. Das bedeutet, dass wesentliche Bestandteile eines Rechtsgeschäfts, die essentialia negotii, unverzichtbar sind. Bei einem gesetzlich geregelten Vertragstyp wie dem Kaufvertrag, muss dessen gesetzlich geregelter Mindestinhalt vorliegen. Hauptbestimmungsmerkmale des Vertrages sind dann die Leistung (Verkauf und Übereignung einer Sache) einerseits und die Erbringung der Gegenleistung (Preisbegleichung) andererseits. Sie sind Kernbestandteile eines synallagmatischen Kaufverhältnisses. Offenbleiben dürfen hingegen bloße Nebenbestandteile (pacta) des in Rede stehenden Vertrages, die naturalia negotii. Entstehen können dabei gegebenenfalls Tatbestandsmängel.[7]
Im römischen Recht wurde der Begriff negotium auch im prozessualen Sinne verwendet, wenn zwischen Klageerhebung und Klageerwiderung „Spielraum“ gegeben wurde, sich kreativ mit der Sachlage auseinanderzusetzen, zu verhandeln, und gegebenenfalls den Rechtsstreit schiedlich zu beenden.[8]
Begriffsverwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1807 entwickelte Georg Arnold Heise die „Lehre von den Rechtsgeschäften“.[9] Friedrich Carl von Savigny rückte den Begriff 1840 in den Mittelpunkt der juristischen Diskussion.[10] Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch fand eine Legaldefinition: „Geht bei einer Handlung der Wille darauf, in Übereinstimmung mit den Gesetzen ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, so ist die Handlung ein Rechtsgeschäft“.[11]
Arten und Systematik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Unterschieden werden einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, die sich entlang der nachfolgenden systematischen Aufstellung sortieren lassen:[12]

- Einseitige Rechtsgeschäfte
- Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Vertrag)
- Einseitig verpflichtend
- Schenkung (§ 516 BGB),
- Bürgschaft (§ 765 BGB),
- Schuldversprechen (§ 780 BGB);
- Zweiseitig verpflichtend
- Kauf (§ 433 BGB),
- Miete (§ 535 BGB),
- Dienstvertrag (§ 611 BGB),
- Werkvertrag (§ 631 BGB);
- Unvollkommen zweiseitig verpflichtend
- Leihe (§ 598 BGB),
- Zinsloses Darlehen (§ 488 Abs. 3 Satz 3 BGB),
- Verwahrung ohne Entgelt (§ 688 BGB);
- Einseitig verpflichtend
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB).
Auch gibt es „personenrechtliche Rechtsgeschäfte“, wie die Verlobung oder die spätere Eheschließung (§§ 1297 ff. BGB). Soweit nicht spezifisch familienrechtlich geregelt, kommen dabei ergänzend die allgemeinen Vorschriften des Vermögensrechts zur Anwendung. „Rechtsgeschäfte von Todes wegen“ werden vornehmlich über das Erbrecht geregelt.
Bedeutung kommt der Unterscheidung von „Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften“ zu. Bei Verpflichtungsgeschäften werden Leistungspflichten übernommen und es entsteht ein Schuldverhältnis. Einseitige Verpflichtungsgeschäfte unterfallen bei den Gestaltungsmöglichkeiten dem numerus clausus. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften (Schuldverträgen) gilt das nicht, mit der Konsequenz, dass dort die vollständige Vertragsfreiheit realisiert ist.
In Abgrenzung dazu, sind Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte, die auf die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht gerichtet sind. In Betracht kommen als Einwirkungstatbestände die Änderung von Rechten, deren Übertragung oder die Beseitigung durch Aufhebung.[13] Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs gilt der numerus clausus hier vollumfänglich und stets. Klassische Verfügungsgeschäfte entstammen regelmäßig dem Sachenrecht, so gehören dazu die Übereignung oder die Grundstücksbelastung mit einem beschränkt dinglichen Recht. Das bedeutet aber nicht, dass Verfügungsgeschäfte nicht im Schuldrecht vorkämen, so sind dort die Abtretung oder auch Gestaltungsgeschäfte, etwa die Anfechtung, Verfügungen.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte unterliegen in Deutschland dem Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass Verfügungsgeschäfte zu ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Rechtsgrunds (causa) des Grundgeschäfts, dem Verpflichtungsgeschäft, grundsätzlich losgelöst sind. Insoweit gilt das sogenannte Abstraktionsprinzip.[14]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Rechtsgeschäft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Informationen zum Rechtsgeschäft. jura-basic.de
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 2.
- ↑ Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 4–10.
- ↑ BVerfG 70, 123; 72 170.
- ↑ Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Band 2: Das Rechtsgeschäft., 4. Auflage 1992, ISBN 3-540-55211-1. § 2, 1.
- ↑ Über das Verhältnis der Begriffe „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“, vgl. auch Joachim Rückert, Martin Schermaier, Historisch-kritischer Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch., 2007, vor § 104 Rn. 8.; über das begriffliche Aufkommen, Gustav Hugo: Lehrbuch der Pandekten oder des heutigen römischen Rechtes. 1805, S. 581.
- ↑ Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 73. Auflage. 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überblick vor § 104 Rn. 2.
- ↑ Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 3.
- ↑ Ernest Metzger: Formularprozess: Verfahrenseinleitung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 350–371, hier S. 370 f. (Rn. 28 f.).
- ↑ Georg Arnold Heise: Grundriss eines Systems des Gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandektenvorlesungen. 1807, II, A.
- ↑ Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts. Band 1. 1840, S. 331 ff.
- ↑ Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Zweiter Band: Das Rechtsgeschäft. 1992, S. 30.
- ↑ Peter J. Lipperheide: Wirtschaftsprivatrecht. 2009, S. 35
- ↑ BGH 1, 304; 101, 26.
- ↑ Vgl. zu einem Plädoyer auf das Abstraktionsprinzip (als Stützungselement der Sicherheit des Rechtsverkehrs), Werner Rother, in AcP 169, 1.