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Datenschutzbehörde

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Osterreich  Datenschutzbehörde
Österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde nachgeordnete Dienststelle (weisungsfrei)
Aufsicht Bundesministerium für Justiz
Gründung 1. Jänner 2014 (Datenschutzkommission 1978)
Hauptsitz Wien 3., Barichgasse 40–42(davor Wien 8., Wickenburggasse 8–10 und bis Jänner 2018: Wien 1., Hohenstaufengasse 3)
Behörden­leitung Matthias Schmidl
Bedienstete 58 (2025)[1]
Website www.dsb.gv.at

Die Datenschutzbehörde (abgekürzt DSB) ist seit 1. Jänner 2014 die für den Datenschutz in Österreich hauptsächlich zuständige Behörde. Sie ist Nachfolgerin der Datenschutzkommission (DSK). Eine zweite datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee, ist seit 1. Jänner 2025 für den Datenschutz im Bereich der parlamentarischen Gesetzgebungsebene (Nationalrat, Bundesrat inkl. Untersuchungsausschüsse, Anfragebeantwortungen, Rechnungshof und Volksanwaltschaft) zuständig.

Geschichte und Organisation

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Vorgängerin der Datenschutzbehörde war die Datenschutzkommission, die bis Ende 2013 existierte. Die Datenschutzkommission war mit dem ersten Datenschutzgesetz (BGBl. Nr. 565/1978) installiert worden und hatte ihre erste Sitzung am 25. April 1979. Österreich war damit einer der ersten europäischen Staaten mit einer eigenen Behörde für den Datenschutz.[2]

Die Datenschutzbehörde ist dem Bundesministerium für Justiz (bis 7. Jänner 2018: dem Bundeskanzleramt) nur organisationstechnisch (Telefonnummer etc.) angegliedert. Sie ist eine weisungsfreie Behörde. Aufgrund der früher engeren organisatorischen Angliederung der (damals noch: Datenschutzkommission) hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 2012[3] festgestellt, dass die Datenschutzkommission nicht die von der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) vorgeschriebene „völlige Unabhängigkeit“ aufwies. Diese Verurteilung ging auf eine Beschwerde der Bürgerrechtsorganisation ARGE Daten bei der Europäischen Kommission zurück. Aufgrund der Beschwerde hatte die Europäische Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet. In der Folge schlug der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in seinem Schlussantrag[4] dem EuGH vor, der Klage stattzugeben.[5] Der Europäische Gerichtshof gab der Klage am 16. Oktober 2012 statt.[3] Durch eine Gesetzesänderung[6] wurde die Datenschutzkommission daraufhin als unabhängige Behörde eingerichtet und ihre völlige Unabhängigkeit im Sinne der Datenschutz-Richtlinie sichergestellt.[7]

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die Datenschutzkommission in weiterer Folge mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.[8] Die DSG-Novelle 2014 bewirkte, dass ab 1. Jänner 2014 die Aufgaben der Datenschutzkommission von einer unabhängigen Datenschutzbehörde, die als monokratische Behörde organisiert ist, übernommen wurden.[9] Mit der Neuregelung soll auch weiterhin dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes entsprochen werden. Die Datenschutzbehörde ist eine weisungsfreie Behörde, die auch die innerdienstlichen Aufgaben selbständig ordnet.

Aufgaben und Personalien

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Datenschutzrechtliche Aufgaben

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Aufgaben der Datenschutzbehörde sind insbesondere:

Die Datenschutzbehörde überwacht als nationale Kontrollinstanz in Österreich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im N.SIS (Nationales Schengener Informationssystem)[17] und N-VIS (Nationales Visa-Informationssystem).[18] Sie ist verpflichtet, Audits des nationalen Einreise-/Ausreisesystems durchzuführen.[1]

Der Leiter der Datenschutzbehörde agiert als Vertreter Österreichs im Europäischen Datenschutzausschuss.[19]

Aufgaben im Rahmen der KI-Verordnung

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Die Datenschutzbehörde wurde als eine für den Schutz der Grundrechte zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) benannt (Art. 77 KI-VO).[1]

Aufgaben im Rahmen der TTPA-Verordnung

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Gemeinsam mit der Kommunikationsbehörde Austria agiert die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde für die TTPA-Verordnung in Österreich.[1]

Aufgaben im Rahmen der Informationsfreiheit

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§ 15 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weist der Datenschutzbehörde die Beratung und Unterstützung informationspflichtiger Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit zu. Sie hat einen diesbezüglichen Leitfaden veröffentlicht.[20]

Leiter der Datenschutzbehörde ist seit 1. Jänner 2024 Matthias Schmidl, davor war dies ab 2014 Andrea Jelinek. Geschäftsführendes Mitglied der DSK war davor seit 1. Juli 2010 Eva Souhrada-Kirchmayer, vorher Waltraut Kotschy. Diese Personen sind bzw. waren auch Vertreter Österreichs in der Artikel-29-Datenschutzgruppe. Die Behörden sind darüber hinaus Mitglieder der Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Der Personalstand der Datenschutzbehörde umfasste im Jahr 2025 insgesamt 58 Personen.[1]

Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden.[21]

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts können gemäß Art. 133 B-VG mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder gemäß Art. 144 B-VG mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 4 5 Datenschutzbehörde: Tätigkeitsbericht 2025. (PDF) März 2026, abgerufen am 12. April 2026.
  2. Über uns. (Memento vom 21. Juli 2016 im Internet Archive) dsb.gv.at; abgerufen am 19. April 2024.
  3. 1 2 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2012, Rs C-614/10. (Memento vom 23. Oktober 2012 im Internet Archive) dsk.gv.at
  4. Schlussantrag vor dem EuGH vom 3. Juli 2012 im Verfahren C-614/10. curia.europa.eu
  5. EuGH-Anwalt: Österreich verstößt gegen Datenschutzrichtlinie. orf.at; abgerufen am 3. Juli 2012.
  6. BGBl. I Nr. 57/2013: Novelle 2013.
  7. Erläuterungen zur Regierungsvorlage. (PDF; 86 kB) parlament.gv.at; abgerufen am 3. September 201.
  8. Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 25 der Anlage „Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ des Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle (BGBl. I Nr. 51/2012)
  9. DSG-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 83/2013)
  10. § 24 DSG
  11. Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO
  12. Art. 33–34 DSGVO
  13. Art. 57 Abs. 1 lit. s DSGVO
  14. Art. 57 Abs. 1 lit. c DSGVO
  15. Art. 57 Abs. 1 lit. b DSGVO
  16. Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO und § 30 DSG
  17. Schengener Informationssystem (SIS). Abgerufen am 28. Februar 2026.
  18. Das Visa Informationssystem (VIS). Abgerufen am 28. Februar 2026.
  19. § 35i DSG
  20. Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz. (PDF) 30. Juni 2025, abgerufen am 22. Februar 2026.
  21. § 27 DSG