Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist Teil des deutschenSchifffahrtsrechts und wird grundsätzlich als Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) herausgegeben.[2]
Die BinSchStrO gilt für alle darauf betriebenen Fahrzeuge. Sportboote bis 20m Länge (Kleinfahrzeuge) haben Fahrzeugen der Berufsschifffahrt in der Regel auszuweichen.
Im ersten Teil der BinSchStrO werden u. a. Fahrregeln, Ausrüstungspflichten sowie Tag- und Nachtzeichen der Fahrzeuge und der Wasserstraßen festgelegt. Der zweite Teil enthält für 18 regionale Bereiche Sondervorschriften, die z. B. die Maße der Fahrzeuge und ihren Tiefgang spezifisch begrenzen oder Höchstgeschwindigkeiten festlegen. Der dritte Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung enthält Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung.
29 – Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
Anlagen
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (Nationalitätenkennzeichen)
Anlage 9: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
Anlage 10: Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Anlagen 2, 4, 5 und 11: ohne Inhalt. Dazu heißt es in der Verordnung: "An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk „ohne Inhalt“ oder „keine besonderen Vorschriften“, da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 15. November 1985 in der vierten revidierten Fassung) folgt bzw. die Sonderkapitel eine einheitliche Gliederungsstruktur enthalten sollen."