Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
| Basisdaten | |||
|---|---|---|---|
| Titel: | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||
| Abkürzung: | AwSV | ||
| Art: | Bundesrechtsverordnung | ||
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | ||
| Erlassen aufgrund von: | § 62 Abs. 4 WHG | ||
| Rechtsmaterie: | Umweltrecht | ||
| Fundstellennachweis: | 753-13-6 | ||
| Ursprüngliche Fassung vom: | 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) | ||
| Inkrafttreten am: | 10. April 2010 | ||
| Letzte Neufassung vom: | 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) | ||
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. August 2017 | ||
| Letzte Änderung durch: | Art. 256 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) | ||
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) | ||
| Weblink: | Text der Verordnung | ||
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |||
| WGK 1 | Schwach wassergefährdend |
| WGK 2 | Deutlich wassergefährdend |
| WGK 3 | Stark wassergefährdend |
Darüber hinaus benennt die Verordnung Stoffe und Gemische, die als allgemein wassergefährdend eingestuft werden. Dies sind hauptsächlich Flüssigkeiten, die aus landwirtschaftlicher Herkunft stammen (z. B. Dünger, Jauche, Gärsubstrate), bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische.
Als nicht wassergefährdend werden nur Stoffe und Gemische aufgeführt, die als Lebensmittel oder Futtermittel dienen können mit Ausnahme von Siliergut und Silage. Das Umweltbundesamt veröffentlicht bestimmte Stoffe, die bereits so eingestuft wurden.
Weitere Stoffe und Gemische müssen vom Betreiber selbst eingestuft werden. Das detaillierte Verfahren ist in Anlage 1 der Verordnung beschrieben.
Anforderungen an Anlagen (Kapitel 3, §§ 13 bis 51)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemeine Anforderungen stellt die Verordnung an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe, die Entwässerung und die Rückhaltung von Löschwasser.
Anlagen werden abhängig von Masse oder Volumen des Stoffes und der Wassergefährdungsklasse in Gefährdungsstufen eingeteilt:
| Volumen in m³ oder Masse in t | Wassergefährdungsklasse | ||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| < 0,22 m³ oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
| > 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
| > 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
| > 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
| > 100 ≤ 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
| > 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Abhängig von den Gefährdungsstufen und davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets oder Überschwemmungsgebiets befindet, werden weitere Anforderungen an die Anlagen gestellt, u. a.:
- Anlagendokumentation
- Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde
- Erstellung einer Betriebsanweisung oder eines Merkblatts
- Fachbetriebspflicht
- Überwachungs- und Prüfpflichten
Es gibt spezielle Regelungen beispielsweise für
- Rohrleitungen
- Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen (z. B. Streusalz)
- Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
- Fass- und Gebindelager
- Heizölverbraucheranlagen
- Solarkollektoren
- Kälteanlagen
Fachbetriebe, Fachprüfer und Sachverständige
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Heizöltankanlagen der Wassergefährdungsklasse 2 dürfen ab 1000 Liter nur von zertifizierten Fachbetrieben nach AwSV § 62 errichtet, gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Des Weiteren sind die Anlagen nach Erstellung und vor Inbetriebnahme durch einen außenstehenden Sachverständigen zu begutachten und für den Betrieb frei zugeben. Das Ergebnis des Gutachtens wird im Anschluss der jeweils zuständigen Umweltbehörde automatisch vom Sachverständigen übermittelt. Tankanlagen nach WGK2 innerhalb von Wasserschutzgebieten müssen, je nach Gefährdungsklasse, unter Umständen in 2,5-Jährigem Turnus wiederkehrend auf ihre Unbedenklichkeit AwSV § 46 hin geprüft werden. Die Zyklen können sich je nach örtlichen Bedingungen bis auf 5 Jahre und auf eine Untergrenze von 5000 Liter Volumen ausdehnen.
Außerhalb von Wasserschutzzonen gilt die Prüfpflicht nach AwSV § 46 ab 10.000 Liter nebst einem fünfjährigen Intervall.
Sachverständige sind zuständig für die Zertifizierung nach § 62 AwSV und Überwachung der Fachbetriebe nach § 45 AwSV. Fachprüfer werden von Güte- und Überwachungsgemeinschaften bestellt, welche durch die zuständige Behörde anerkannt werden müssen.
Für die Eignungsfeststellung und Prüfung von bestimmten Anlagen sind Sachverständige zuständig. Sie werden von Sachverständigenorganisationen bestellt, welche ebenfalls durch die zuständige Behörde anerkannt werden müssen. Die Sachverständigenorganisationen können beantragen, dass sie die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben übernehmen dürfen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Daniela Dieter / Martin Böhme, AwSV. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Kommentar, 2. Auflage 2022, Verlag: Erich Schmidt, ISBN 978-3-503-20508-0
- Ulrich Drost / Thomas Wagner, AwSV. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Loseblatt-Kommentar, 3. Auflage 2024, Verlag: Boorberg, ISBN 978-3-415-06789-9
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 17. Dezember 1997, § 19
- ↑ Bund regelt Umgang mit Dünger und wassergefährdenden Stoffen neu. Pressemitteilung Nr. 111/17. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 31. März 2017, abgerufen am 3. April 2017.
- ↑ § 73 AwSV
- ↑ § 1 AwSV
- ↑ § 13 Abs. 3 AwSV, Anforderungen in Anlage 7 zur AwSV. Definition der JGS-Anlage in § 2 Abs. 13 AwSV