Wasserhaushaltsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts |
| Kurztitel: | Wasserhaushaltsgesetz |
| Abkürzung: | WHG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Wasserrecht |
| Fundstellennachweis: | 753-13 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, S. 1386) |
| Inkrafttreten am: | 1. März 1960 (BGBl. 1959 I S. 37) |
| Letzte Neufassung vom: | 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. März 2010 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 8 G vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224 vom 28. Juli 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Juli 2026 (Art. 23 Abs. 1 G vom 22. Juli 2026) |
| GESTA: | N007 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
| Oberirdische Gewässer |
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| Küstengewässer |
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| Grundwasser |
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Als Auffangtatbestand gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, als Benutzungen.
Erlaubnis und Bewilligung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 8 WHG errichtet für Benutzungen ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen. Sie kann befristet werden.
Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer zu benutzen. Sie ist zu befristen und wird in einem Verfahren erteilt, in dem durch das Recht Betroffene Einwendungen erheben können.
Erlaubnis und Bewilligung bestimmen Zweck, Art und Maß der Benutzung und können unter Nebenbestimmungen (Auflagen und/oder Bedingungen) erteilt werden. Sie stehen von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich bestimmte zusätzliche, dem Gewässerschutz dienende Anforderungen gestellt werden können. Erlaubnisse und Bewilligungen werden in das Wasserbuch nach § 87 WHG eingetragen.
Für den besonders häufig vorkommenden Fall der Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser (Direkteinleiter) ermöglicht das Gesetz sehr detaillierte Anforderungen, die – bei industriellen Abwässern branchenspezifisch – an die technischen Möglichkeiten der Abwasserreinigung angepasst werden. Diese Anforderungen, mit welchen der Stand der Technik definiert wird, sind in der Abwasserverordnung niedergelegt und von großer praktischer und auch wirtschaftlicher Bedeutung. Eine Verschärfung der Anforderung an die Einleitung geklärter Abwässer vor einigen Jahren machte es z. B. notwendig, dass die meisten Kläranlagen eine zusätzliche Reinigungsstufe einbauen mussten. Dies hat zu Erhöhungen der Abwassergebühren geführt, die vielerorts kritisch aufgenommen wurden.
Gewässerunterhaltung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 39 regelt den Umfang der Gewässerunterhaltung, § 40 die Unterhaltungslast (also wer die Pflichten und Kosten der Gewässerunterhaltung zu tragen hat), § 41 die besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung (Zutrittsrecht für Unterhaltungspflichtige).
Gewässerausbau
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 67 betrifft den Gewässerausbau. So sind „Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.“
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Sofern diese UVP ergibt, dass die Schutzgüter nach § 1 UVPG nicht betroffen sind, kann das Verfahren zu einem Plangenehmigungsverfahren abgekürzt werden (§ 68 Abs. 2).
Der Gewässerausbau hat die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie zu beachten; seit der Anpassung des Gesetzes an die Wasserrahmenrichtlinie gilt ein Verschlechterungsverbot, d. h. alle Maßnahmen, die den chemischen oder ökologischen Zustand des Gewässers verschlechtern können, sind unzulässig. Dies erschwert z. B. die Zulassung neuer Staubauwerke und Wasserkraftvorhaben.[7][8]
Schutzgebiete
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die zuständigen Behörden können bestimmte Gebiete als Wasserschutzgebiet bzw. Heilquellenschutzgebiet ausweisen, um im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung bzw. Nutzung als Heilquelle Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. In den Schutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.
Das Wasserhaushaltsgesetz enthält außerdem umfassende Regelungen für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76) und definiert besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78). Auch hier gelten umfassende Verbote mit Erlaubnisvorbehalt.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zählt zu den Regelungsbereichen, für die aufgrund ihres Bezugs zu Anlagen oder Stoffen gemäß Art. 72 GG kein Abweichungsrecht der Länder besteht. Es haben daher für diesen Rechtsbereich ab dem 1. August 2017 die vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften die entsprechenden Regelungen der Länder weitgehend verdrängt. Auf Gesetzesebene haben die Länder ohnehin nur auf die bisherigen §§ 19g bis 19l WHG verwiesen oder sie in ihren Wassergesetzen kopiert.
Der § 62 WHG definiert den Anwendungsbereich und die Ziele dieser Vorschriften, das erforderliche Technikniveau und den Begriff der wassergefährdenden Stoffe. Der Begriff Umgang enthält das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe.
Der § 63 WHG bestimmt die behördliche Vorprüfung (Eignungsfeststellung, Bauartzulassung) als Voraussetzung für die Verwendung der Anlagen sowie die Grenzen dieser Vorschrift.
Durch § 23 Abs. 1 Nr. 6 WHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen über den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu erlassen.
Aber auch außerhalb dieser Spezialregelungen schreibt das WHG einen sorgsamen Umgang mit Stoffen vor, die die Eigenschaften des Wassers beeinträchtigen können.[9]
Bei einem Vergleich der alten und der neuen Fassung des WHG werden erhebliche Straffungen erkennbar. Das führt aber beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zu wesentlichen materiellen Änderungen. Die §§ 62 und 63 WHG in neuer Fassung enthalten den Regelungsgehalt der §§ 19g und 19h WHG alter Fassung. Die Bundesregierung hat mit überwiegender Geltung ab 1. August 2017 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen. Darin werden wichtige Betreiberpflichten, Sorgfaltspflichten beim Befüllen und Entleeren und die Fachbetriebe geregelt.[10]
Weitere Regelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ökologische Durchgängigkeit, Reinhaltung und Mindestwasserführung der Gewässer §§ 32 ff.
- Wasserkraftnutzung § 35
- Anlagen an, in über oder unter Gewässern § 36
- Hochwasserschutz §§ 72 ff. - Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
- Durchleitung von Wasser und Abwasser §§ 93 ff.
- Gewässeraufsicht §§ 100 ff.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ulrich Drost, Marcus Ell: Das neue Wasserrecht – Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis. 1. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-415-04851-5.
- Ulrich Drost, Marcus Ell: Das neue Wasserrecht – Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Kommentar mit Vorschriftensammlung zum Europa- und Bundesrecht. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, ISBN 978-3-415-04483-8.
- Günther-Michael Knopp: Das neue Wasserhaushaltsrecht. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60042-5.
- Michael Kotulla: Wasserhaushaltsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021258-9.
- Claudia Rönnau: Die Beratung des Wasserrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht zu einem Reichswassergesetz (1934–1941). Ein Beitrag zur Dogmatik der Begriffe Gemeingebrauch und Sondergebrauch in der Zeit des Nationalsozialismus. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2001, ISBN 3-631-37596-4 (zugleich Diss., Univ. Kiel 2000).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), geltende Fassung
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), alle Fassungen
- Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV)
- Übersicht über die nationalen Gewässerschutzregeln, BMUKN, abgerufen am 28. August 2025.
- Karte der Flussgebietseinheiten in Deutschland, BMUKN, erneut abgerufen am 28. August 2025.
- Handbuch Wald & Wasser – Umsetzung der WRRL im Wald auf Waldwissen.net
- Literatur von und über Wasserhaushaltsgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Einführung zum Recht der Wasserwirtschaft. In: Handbuch des Deutschen Wasserrechts. Erich Schmidt-Verlag, 2005.
- ↑ Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt ab dem 1.3.2010. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Bremen, abgerufen am 19. April 2010.
- ↑ § 1 WHG.
- ↑ § 6 WHG
- ↑ § 27 WHG.
- ↑ § 47 WHG
- ↑ Wassernetz NRW, aufgerufen am 27. August 2015
- ↑ fuesser.de, aufgerufen am 27. August 2015
- ↑ Siehe § 5 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG.
- ↑ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)