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Hexenverfolgung

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Massenhinrichtung von angeblichen Hexen 1587
Flugblatt mit der Verbrennung einer angeblichen Hexe, die 1531 mit dem Teufel die Stadt Schiltach verbrannt haben soll

Hexenverfolgungen fanden vorwiegend in Mitteleuropa während der Frühen Neuzeit statt. Grundlage für die massenhafte Verfolgung durch die kirchliche und vor allem die weltliche Justiz war die damals verbreitete Vorstellung von einer vom Teufel geleiteten Verschwörung gegen das Christentum.

Die Mehrheit der Opfer waren Frauen, welche man dann Hexe nannte; etwa ein Viertel waren Männer, Hexer genannt, und vereinzelt auch Kinder.

Einzelne Fälle von Prozessen gegen der Magie verdächtigten Menschen sind dagegen fast weltweit und aus vielen Zeiten bekannt. Der Hexenbegriff, der für die besonderen frühneuzeitlichen Ereignisse geprägt wurde, sollte hierfür nicht verwendet werden. In sogenannten „Tierprozessen“ wurden auch Tiere der Hexerei beschuldigt.

Hexenverfolgung im Altertum

Der Glaube an Zauberer lässt sich bereits in den alten Hochkulturen nachweisen, die juristische Verwendung „Hexe“ wird erst Anfang des 15. Jahrhunderts eingeführt. Magische Praktiken wurden sorgfältig beobachtet und oft als schwarze Magie gefürchtet. Sowohl in Babylonien (Codex Hammurapi: Wasserprobe) als auch in Ägypten wurden Zauberer bestraft. Nach dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde negativer Zauber mit dem Tod bestraft (Tafel VIII). Allerdings kam es niemals zu einer gezielten Verfolgung von vermeintlichen Hexen, wie sie später in der Frühen Neuzeit vorkamen.

Die Bibel, vor allem das Alte Testament, verbietet Zauberei: "Ihr sollt nicht Wahrsagerei noch Zauberei treiben" (3 Mose 19,26; 5. Mose 10,10). Außerdem fordert sie unmissverständlich zur Verfolgung von Zauberern auf: „Den Zauberer sollst du nicht leben lassen.“ (2. Mose 22,17). Diese Formulierung wurde von Martin Luther, grammatikalisch korrekt, später mit der weiblichen Form "Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen" übersetzt. Obwohl er selbst die Vertreibung von Totenbeschwörern und Wahrsagern angeordnet hat, suchte König Saul Rat bei der „Hexe von Endor“ (1. Buch Samuel, 28,5-25). "Weise aus dem Morgenland" (Magi) huldigten dem Christuskind (Mt 2,1-2). „Hexen“ im Sinne der Frühen Neuzeit kennt die Bibel aber nicht, was die Hexentheoretiker nicht daran hinderte, diese Stellen als Beweis für die Existenz von Hexen anzusehen und zu zitieren.

Die frühe Kirche hält sich bei diesen Verfolgungen eher zurück. Wohl kommt es zu einzelnen Exzessen, wie im Martyrium der als Zauberin verfolgten neuplatonischen Philosophin Hypatia durch einen christlichen Mob im Jahre 415; dieses Ereignis wurde allerdings von der offiziellen Kirche ausdrücklich als große Schande bezeichnet. Ein explizites Programm für Hexenverfolgungen gab es nicht, da die frühe Kirche die damit verbunden Ansichten und Praktiken als Aberglaube (Canon episcopi) ablehnte.

Hexenverfolgung im Mittelalter

Die vorchristlichen Germanen kannten die Verbrennung von Schadenszauberern seit den frühesten Zeiten (s. hierzu Neiding), in denen man bereits von Germanen sprechen kann. Im karolingischen Frühmittelalter gab es jedoch keine Hexenverfolgung. Im Gegenteil stellte das Konzil von Paderborn im Jahre 785 den Glauben an Hexen und ihre Verfolgung unter Strafe: „Wer vom Teufel verblendet nach Weise der Heiden glaubt, es sei jemand eine Hexe und fresse Menschen, und diese Person deshalb verbrennt oder ihr Fleisch durch andere essen lässt, der soll mit dem Tode bestraft werden.“ (zitiert aus Soldan/Heppe). Karl der Große bestätigte dies durch ein Gesetz. Grund für diese Gesetzgebung waren die von den Christen sogenannten heidnischen, den Sachsen vorgeworfene Praktiken, die Karl der Große gerade in den 80er Jahren des 8. Jahrhunderts stark bekämpfte und immer wieder unterwarf. Von Gisela Bleibtreu-Ehrenberg ist auch die Theorie aufgestellt worden, daß es gerade die christliche Kirche war, die den Glauben an und das Verfolgen von Schadenszauberern im Frühmittelalter zunächst als heidnisch bekämpfte, bis sie ihn später schließlich selbst übernahm.

Die ersten Belege für den deutschen Begriff Hexe finden sich, wie Oliver Landolt zeigen konnte, in den Frevelbüchern der Stadt Schaffhausen aus dem späten 14. Jahrhundert (1368/87). In Luzern erscheint der Begriff erstmals 1402 (nicht erst, wie immer wieder zu lesen, 1419).

Inquisition

Erste Verurteilungen von Hexen gibt es im 13. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Inquisition, die jedoch ihr Hauptaugenmerk nicht auf Hexen, sondern auf Glaubensabweichler (Häretiker) richtete. Die staatliche spanische Inquisition lehnte ausdrücklich Hexenverfolgung ab.

Hexerei war für die Kirche zunächst kein derart bedrohendes Vergehen wie die Häresie. Dies wird deutlich in der Anweisung Papsts Alexander IV. vom 20. Januar 1260 an die Inquisitoren, Hexen seien nicht aktiv zu verfolgen, sondern auf Anzeigen hin festzunehmen. Prozesse gegen Hexen sollten bei Zeitmangel zurückgestellt werden, die Bekämpfung von Häresien habe Vorrang. Später verurteilte die Inquisition sogar zeitweise die Hexenprozesse.

Frühe Neuzeit

Hexenflug der "Vaudoises" (hier Hexen, ursprünglich Waldenser) auf dem Besen, Miniatur in einer Handschrift von Martin Le France, Le champion des dames, 1451.

Die eigentliche europäische Hexenverfolgung fand in der Frühen Neuzeit vor allem in Mitteleuropa aufgrund von Anklagen gegenüber vermeintlichen Anhängern der sogenannten Hexenlehre statt. Bei der europäischen Hexenverfolgung von 1450-1750 (Höhepunkt 1550-1650) handelte es sich nur zum Teil um eine kirchliche Aktion gegen „Ketzer“, sondern in erster Linie um ein europäisches Hysterie-Phänomen bezüglich Zauberei und Hexerei, das juristisch zur Straftat der Zauberei umgesetzt wurde und zu vielen Verdächtigungen, Denunziationen, öffentlichen Massenprozessen und Hinrichtungen führte. Die tatsächliche Verfolgung geschah, im Gegensatz zur Inquisition, durch weltliche Gerichte und in sehr vielen Fällen aufgrund von Denunziationen aus der Bevölkerung.

Besonders während des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) wütete die Hexenverfolgung in Mitteleuropa. Der Krieg und die sogenannte kleine Eiszeit, die allmählich ihrem Höhepunkt entgegenstrebte, hatten die Felder verwüstet, die Häuser zerstört, die Bevölkerung dezimiert; Hunger und Seuchen forderten ihre Todesopfer. Gerade in dieser kriegerischen Zeit verdächtigten viele Leute angebliche „Hexen“ und lieferten sie an die weltlichen Gerichte aus.

Spätere Verfolgungswellen (im 17. Jahrhundert) gingen fast ausschließlich auf Beschuldigungen durch Kinder zurück (z.B. Hexenprozesse von Salem).

Neuere Forschungen belegen, dass häufig ältere Frauen und sozial Benachteiligte der Hexerei verdächtigt wurden. Dabei genügten häufig Gerüchte oder Denunziationen, um eine juristische Maschinerie in Bewegung zu setzen, die Menschen durch Folter zu falschen Geständnissen bewegte.

Von Seiten beider Kirchen gab es vereinzelt (Johannes Brenz, Johann Matthäus Meyfart, Anton Praetorius, Friedrich von Spee) auch Kritik an der Hexenverfolgung.

Rechtsprechung gegen Hexen

Den Prozessen lag die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. zugrunde. Gegenüber der mittelalterlichen Rechtspraxis bedeutete dies einen Fortschritt, da die Anwendung der Folter streng reglementiert war und auf Gottesurteile verzichtet wurde. Der scheinbar definitive Beweis der Schuld wurde durch ein Geständnis des Angeklagten erbracht, welches ohne Folter wiederholt werden musste.

Diese wurde jedoch schon bald durch den 1484 erschienenen Malleus maleficarum, den Hexenhammer, ersetzt. Verfasser war Heinrich Kramer, der die damaligen Vorstellungen von Hexen zusammenfasst und mit Dutzenden von Kirchenvätern belegt. In dem dritten Teil seines Werkes gibt er Empfehlungen zu dem Gerichtsverfahren. Dort definiert der Hexenhammer die Begriffe „Unterbrechung“ und „Fortführung“ der Folter, falls der Angeklagte das Geständnis widerrief. Damit war dieser relative Fortschritt in der Gerichtsbarkeit leider bereits ad absurdum geführt.

Auch der Verzicht auf Gottesurteile wurde durch die sogenannten Hexenproben aufgehoben, am bekanntesten die Wasserprobe und der Kesselfang (die es auch noch als Gottesurteile gab), sowie als neue Elemente die Wiegeprobe, das Stechen von Muttermalen („Hexenmalen“), das Vorlesen lassen von Jesu Leidensweg etc.

Ein weiteres wichtiges Element war der Denunziantenprozess. Denunzianten mussten dem Beklagten nicht offen gelegt werden, was für den „Erfolg“ der Hexenprozesse von großer Bedeutung war; es wurden in der Praxis ebenfalls Appelle an weitere Zeugen der Verbrechen gerichtet, so dass dem ersten Denunzianten weitere folgten. Im Falle einer Verurteilung erhielt der Denunziant ein Drittel des Vermögens, jedoch mindestens 2 Gulden.

Ein bekanntes Beispiel ist die Mutter von Johannes Kepler, die 1615 aufgrund eines Streites von einer Nachbarin als Hexe bezeichnet wurde. Sie war über ein Jahr gefangen gesetzt, wurde mit der Folter bedroht, aber schließlich aufgrund der Bemühungen ihres Sohnes freigesprochen.

Die Erzwingung des Geständnisses unter Folter war neben dem Denunziantenprozess ein weiteres wichtiges: da die Angeklagten ihre Reue zeigen sollten, indem sie ihre Mitverschwörer verrieten, zog ein Hexenprozess etliche andere in einer Welle nach sich. Es gibt Hinweise darauf, dass beispielsweise in deutschen Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts gezielt Adlige in die Verfolgung einbezogen wurden, in der vergeblichen Hoffnung, den Prozesswellen dadurch ein Ende zu machen.

Verfahren bei Hexenprozessen

Das Verfahren bei Hexenprozessen der Frühen Neuzeit war nach folgendem Muster aufgebaut:

  1. Anklage. Oft ging einer tatsächlichen Anklage eine jahrelange Phase des Gerüchtes voraus. Die Anklage konnte auf Grund einer Denunziation erfolgen, die von einer bereits inhaftierten Hexe – möglicherweise unter der Folter – erfolgt war, eine sogenannte Besagung. Selten gestand man vermeintlichen Hexen das Recht auf eine Verteidigung zu.
  2. Inhaftierung. Gefängnisse im heutigen Sinne gab es in der Frühen Neuzeit noch nicht, deshalb hielt man die Angeklagten in Kellern oder Türmen gefangen. Die heute noch an vielen Orten anzutreffenden Hexentürme waren aber oftmals gar keine reinen Hexentürme, sondern meist allgemeine Gefängnistürme, teils auch einfach nur Türme der Stadtmauern. Zu Beginn des Prozesses wurde die Angeklagte vollständig entkleidet und rasiert (Depilation). Das tat man, damit sie kein "Zaubermittel" verstecken konnte bzw. um ihre Zauberkraft zu brechen. Dann wurde sie am ganzen Körper nach einem "Hexenmal" untersucht.
  3. Verhör. Man unterscheidet in der Regel drei Phasen des Verhörs: die gütliche Befragung, die Befragung mit Vorzeigen und Erklären der Folterinstrumente und die peinliche Befragung, bei der die Folter Anwendung fand.
    Gütliche Befragung: Die eigentliche Befragung durch die Richter. Die Fragen waren sehr detailliert, sie umfassten beispielsweise den Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, die "Teufelsbuhlschaft" und Absprachen bzw. Verabredungen mit ihm.
    Territion: Gab die Angeklagte kein "Geständnis" ab, folgte die Territion (dt. Schreckung), d. h., das Zeigen der Folterwerkzeuge und ihre genaue Erklärung.
    Peinliche Befragung: Nun folgte das Verhör unter der Folter (die Peinliche Befragung der Angeklagten), was häufig zu einem "Geständnis" führte. Dabei wurden eventuelle "Schutzvorschriften" wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, Pausen während der Folter etc. meist nicht beachtet. Im Rahmen von Hexenprozessen fiel meist die Beschränkung der Folteranwendung auf eine Stunde weg, da man hier von einem crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) ausging, was besondere Härte verlangte. Häufig kamen Daumenschraube, Rad, Streckbank und Spanischer Stiefel hierbei zum Einsatz. Ebenso galt bei Hexenprozessen oftmals die sonst übliche Regel nicht, dass man einen Angeklagten nur dreimal der Folter unterwerfen dürfe und wenn bis dahin kein Geständnis vorliege, er freizulassen sei. Im Hexenhammer wurde dazu geraten die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
    Wasserprobe, Titelblatt der Schrift von Hermann Neuwalt, Helmstedt 1581
  4. Hexenproben. Das offizielle Gerichtsverfahren sah keine Hexenprobe vor, ja eigentlich galt ein Verbot ihrer Anwendung. Dennoch griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Deutschen Reiches auf sie zurück. Die Bewertung der Hexenproben war ebenso unterschiedlich wie überhaupt ihre Anwendung. Manchmal galten die Hexenproben als starker Beweis, manchmal als schwacher. Folgende Hexenproben sind die bekanntesten:
  5. Geständnis. Niemand durfte in der Frühen Neuzeit ohne ein Geständnis verurteilt werden - das galt auch für die Hexenprozesse. Doch aufgrund der Regeln in der Anwendung der Folter war die Wahrscheinlichkeit, ein Geständnis zu erlangen, bei Hexenprozessverfahren um ein Vielfaches höher als bei anderen Prozessen.
  6. Befragung nach Mitschuldigen (Besagung). Da die Hexen laut der Hexenlehre auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen trafen, mussten sie diese auch kennen. In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten nun nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch wieder mit erneuter Anwendung der Folter. Dadurch wurde die Liste der Verdächtigen unter Umständen immer länger, da unter Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Das Resultat waren regelrechte Kettenprozesse.
  7. Verurteilung.
  8. Hinrichtung. Auf das Verbrechen der Hexerei stand die Strafe des Feuertodes, also der Scheiterhaufen, auf dem man lebendig verbrannt wurde. Die "Hexe" wurde an einen Pfahl inmitten eines Reisighaufens gefesselt, woraufhin der Reisighaufen entzündet wurde. Als Akt der Gnade galt die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Pulversäckchens um den Hals.

Opfer

Mit dem Hexenhammer wurden viele "Argumente" geliefert, gerade Frauen als "Hexen" zu verfolgen. Das Werk enthielt Beschreibungen des Aussehens und des Wesens der "Hexen" sowie "Methoden" der Verfolgung, der Anklage, der "Beweisführung" und der Aburteilung derselben. Möglicherweise spielte auch eine gewisse Körperfeindlichkeit der katholischen Kirche und eine gedankliche Assoziation zwischen "Weiblichkeit" und "Verführung" bzw. "Sünde" eine Rolle (siehe dazu: Garten Eden und Erbsünde). Es wurde vermutet, dass Frauen durch den monatlichen Blutverlust bei der Menstruation geschwächt seien und daher für den Teufel anfälliger wären.

Sogar die Sprache musste herhalten, die "Anfälligkeit" der Frau für "Hexerei" zu "begründen". Man glaubte nämlich, dass das Wort femina (lat. für weiblich) aus febe (lat. für Glaube) und minus (lat. für weniger) zusammengesetzt sei und Frauen deshalb weniger Glauben besäßen. Deshalb meinte man, Frauen seien leichtgläubiger als Männer.

Obgleich Frauen die Mehrheit (etwa 75 %) der Verfolgten bildeten, gab es Abweichungen in Regionen, wo das Bild des Zauberers traditionell männlich besetzt war. In Island waren beispielsweise 80 % der verfolgten Hexen Männer. Diese Männer wurden als mit einem speziellen Gürtel, der sie in Tiere (Werwölfe) verwandelte, ausgestattete Wesen beschrieben.

Hebammen wurden immer schnell verdächtigt. Laut Hexenhammer kamen sie mit den unreinen Säften in Berührung, was sie anfällig für Dämonen machte. Außerdem oblag ihnen die Pflicht, totgeborene Kinder zu begraben, was laut den damaligen Gelehrtenvorstellungen ein weiteres Indiz war: Hexen waren bekannt dafür, Kinder zu opfern.

Ansonsten waren es die "üblichen Verdächtigen" wie alte und alleinlebende Frauen sowie Personen, die fremd erschienen. Der damals weit verbreitete Aberglaube und die Furcht vor unerklärlichen Dingen, war ein Nährboden für die Suche nach einen "Sündenbock".

Es gab sicher auch Gründe, die Hexenprozesse für persönliche Ziele zu missbrauchen. So machten die Hebammen den Ärzten Konkurrenz, alleinlebende alte Menschen fielen der Gemeinde zur Last und reiche Nachbarn erregten Neid und Missgunst (vgl. Denunziantenprozess). Die Initiative dazu entsprang wahrscheinlich oft nur der Suche nach einem Sündenbock, nach einer Erklärung für Schicksalsschläge als Alternative zu „Gott will es so“, die das einfache Volk nicht verstand. Auch reale Gründe für die Ängste spielen eine Rolle: die größte Welle der Hexenprozesse Ende des 16. Jahrhunderts fällt mit der so genannten kleinen Eiszeit zusammen. Auch das durch die kaltfeuchte Witterung begünstigte Auftreten von Mutterkorn könnte mit seinen unerklärlichen Krankheiten und Todesfällen Anlass zu Verdächtigungen gegeben haben.

Die Opferzahlen sind schwer einzuschätzen, da ein Großteil der Prozessakten verloren ging. Hinzu kommt, dass die demografischen Angaben für diese Zeit nicht eindeutig sind, Seuchen und Kriege hatten den größten negativen Einfluss auf die Bevölkerungsentwicklung.

Nach neueren Forschungen und umfangreichen Auswertungen der Gerichtsakten geht man davon aus, dass die Verfolgung in ganz Europa etwa 40.000 bis 60.000 Todesopfer forderte. Etwa 25.000 Menschen wurden auf dem Boden des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, davon wiederum allein in Süddeutschland etwa 9.000, hingerichtet. 80 % der Opfer waren Frauen. Dazu kam eine hohe Zahl weiterer zu Konfiskation und Haft Verurteilter. Insgesamt soll etwa drei Millionen Menschen der Prozess gemacht worden sein, etwa jeder Fünfzigste wurde hingerichtet. Die früher verbreiteten Zahlen von mehreren 100.000 Todesopfern stützten sich auf Schätzungen und das durch Literatur und Filme verbreitete Bild einer ungezügelten Hexenverfolgung. 1786 veröffentlichte Gottfried Christian Voigt seine – auf falschen Zahlen beruhende – These von neun Millionen hingerichteter Hexen, die aber zu Propagandazwecken von den Nationalsozialisten wiederaufgegriffen wurde und noch heute durch die Literatur geistert.

Letzte Hexenprozesse

Als eine der letzten der Hexerei angeklagten Frauen wurde Anna Schnidenwind am 24. April 1751 in Endingen am Kaiserstuhl hingerichtet. Vermutlich fand die letzte Hexenhinrichtung auf Reichsboden 1756 in Landshut statt. Am 4. April 1775 wurde im Stift Kempten im Allgäu Anna Schwegelin wegen Teufelsbuhlschaft als letzte Hexe in Deutschland der Prozess gemacht. Das Urteil des Fürstabt Honorius von Schreckenstein, dem kraft kaiserlichen Privilegs (Campidona sola judicat…) die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zustand, wurde aber aus unbekanntem Grunde nicht vollstreckt.

Noch später, nämlich 1782, wurde als letzte Hexe der Schweiz Anna Göldin in Glarus (Schweiz)hingerichtet. Diesen Prozessen begegnete man in der aufgeklärten Öffentlichkeit Europas allerdings bereits mit Abscheu.

Die letzte überlieferte Hinrichtung einer Hexe in Mitteleuropa fand 1793 im Großherzogtum Posen statt. Aber noch 1836 wurde eine vermeintliche Hexe von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt.

Aus Wien in Österreich ist nur eine Hexen-Hinrichtung bekannt. Else Plainacher aus der Stadt Mank in Niederösterreich, verbrannte 1583 auf dem Scheiterhaufen, weil ihr Kind epileptische Anfälle hatte und diese als Teufelsbesessenheit interpretiert wurden. [1]

Ebenfalls in Österreich, in Gmünd in Kärnten, wurde 1653 der Wettermacher von Matzelsdorf wegen Wettermacherei hingerichtet.

Noch in der Zeit der Aufklärung gab es vereinzelt Hexenprozesse. In der Schweiz wurden in zwei Fällen sogar Gruppen von Kindern der Hexerei bezichtigt und einem Gericht vorgeführt. Erst nachdem Inquisitoren aus Rom intervenierten, wurden (beim ersten Prozess) die Kinder frei gelassen. Bei dem zweiten Hexenprozess wurden die Eltern vom weltlichen Gericht dazu gezwungen, entweder ihre Kinder ziehen zu lassen und eine Bescheinigung über ihren Tod vorzulegen oder ihre Kinder selbst zu vergiften. Es stellte sich heraus, dass viele Eltern tatsächlich ihren Kindern Gift verabreichten.

Marienwahn

Im Anschluss an die Hexenverfolgungen etablierte sich in der katholischen Kirche eine übersteigerte Verehrung der Gottesmutter Maria, in theologischer Literatur oft als Marienwahn bezeichnet. Dies könnte als Antwort auf den Hexenwahn verstanden werden, in welchem die Frau abgewertet und erniedrigt wurde. Statt auf der sündigen Eva liegt das Augenmerk nun auf der reinen Maria.

Hexenbulle

Die 1484 von Heinrich Institoris verfasste und von Papst Innozenz VIII. unterzeichnete "Hexenbulle" Summis desiderantes hatte zwar nur in den katholischen Gegenden dauerhaften Einfluss, jedoch wurde die Verfolgung von Hexen von allen anderen westlichen Kirchen – , lutherischen, reformierten, anglikanischen und puritanischen – bejaht und betrieben. Nur die Ostkirchen beteiligten sich nicht an der Hexenverfolgung. Die Anzahl der Verurteilten war in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich. Es gab hierbei Schwerpunkte wie z.B. das Rheinland und das Schweizer Wallis. Aber es gab auch andere Gegenden, in denen kaum Verfolgung stattfand.

Ihren relativ hohen Bekanntheitsgrad hatte die Hexenbulle diesem Heinrich Institoris zu verdanken, der sie dem eigentlichen Text des Hexenhammers voran stellte.

Hexenhammer

Titelseite des „Malleus maleficarum” in einer Druckausgabe von 1669
Hauptartikel: Hexenhammer

Eine ideologische Grundlage bzw. Handlungsanweisung für die Hexenverfolgung in den nach der Reformation katholischen Landesteilen des Heiligen Römischen Reiches bildete der von dem Dominikaner Heinrich Institoris (Kramer) verfasste Malleus Maleficarum (1487), meist als Hexenhammer bezeichnet, das bekannteste einer Reihe von zeitgenössischen Handbüchern über die Bekämpfung der Hexerei, die durch den Buchdruck weite Verbreitung fanden. Laien und Kleriker, die die Hexenjagd ablehnten, wurden im Hexenhammer zu Häretikern erklärt und mithin der Verfolgung preisgegeben: „Hairesis maxima est opera maleficarum non credere (Es ist die größte Häresie, nicht an das Wirken von Hexen zu glauben). Dabei erschien diese Lehre in den Büchern im Gewande einer leidenschaftslos-sachlichen scholastischen philosophischen Abhandlung. Inhaltlich war wenig neues im Hexenhammer zu finden, da Institoris hauptsächlich ältere Hexenliteratur zusammengefasst und neu geordnet hatte.

Luthers Haltung zur Hexenverfolgung

Martin Luther war wie Johannes Calvin überzeugt von der Möglichkeit des Teufelspaktes, der Teufelsbuhlschaft und des Schadenszaubers und befürwortete die gerichtliche Verfolgung von Zauberern und Hexen. Allerdings ist Luther kein eifernder Hexenjäger gewesen.

Die Aussage des Alten Testaments „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ (2. Mose 22,17) hatte für ihn Gültigkeit. Dies wird in einer Hexenpredigt deutlich, die Luther am 6. Mai 1526 zur dieser Stelle hielt.

Er verlieh hier seinem tiefen Abscheu vor dem Übel der Hexerei Ausdruck und gibt einer gnadenlosen Verurteilung der im Verdacht stehenden Frauen recht, was zusätzlich einem allgemeinen frauenfeindlichen Akzent hat [2]:

Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen… Sie können ein Kind verzaubern… Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird… Schaden fügen sie nämlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle Verwüstungen im Haus, auf dem Acker, über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann... Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder… Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.

Zahlreiche lutherische Theologen, Prediger und Juristen beriefen sich später auf einschlägige Aussagen Luthers. Bis heute finden sich im Kleinen Katechismus von Luther und im reformierten Heidelberger Katechismus Aussagen über Hexerei bzw. Zauberei.

Der Kampf gegen die Hexenverfolgung

Die Kritik an der Hexenverfolgung begann praktisch sofort mit dem Einsetzen der neuzeitlichen Verfolgung. Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen. Grundsätzliche Kritik am Hexenaberglauben setzte erst später ein.

Einen mäßigenden Einfluss hatte Johann Weyer mit seiner 1563 erschienenen Schrift „De praestigiis daemonum“ (Von den Blendwerken der Dämonen).

Der reformierte Pfarrer Anton Praetorius hatte sich bereits 1597 als fürstlicher Hofprediger in Birstein für die Beendigung eines Hexenprozesses und Freilassung der Frauen eingesetzt. Er wetterte derart gegen die Folter, dass der Prozess beendet und die letzte noch lebende Gefangene freigelassen wurde. Dies ist der einzige überlieferte Fall, dass ein Geistlicher während eines Hexenprozesses die Beendigung der Folter forderte und durchsetzte. In den Prozessakten heißt es: „weil der Pfarrer alhie hefftig dawieder gewesen, das man die Weiber peinigte alß ist es dißmahl deßhalben underlaßen worden.“ Als erster reformierter Pfarrer veröffentlichte Praetorius unter dem Namen seines Sohnes Johannes Scultetus 1598 das Buch Von Zauberey vnd Zauberern Gründlicher Bericht gegen Hexenwahn und unmenschliche Foltermethoden. 1602 fasste er in einer 2. Auflage des Gründlichen Berichtes den Mut, seinen eigenen Namen als Autor zu verwenden. 1613 erschien die dritte Auflage seines Berichtes mit einem persönlichen Vorwort.

Die Hochnötige Unterthanige Wemütige Klage Der Frommen Unschültigen von Hermann Löher erschien zwar erst 1676 nach dem Ende der härtesten Verfolgungswelle, ist aber insofern von Bedeutung, als der Autor in den 1620er und 1630er Jahren selbst als mehr oder weniger Freiwillger im Verfolgungsapparat mitgewirkt hatte und erst dadurch zum Verfolgungsgegner geworden war. Insofern bietet er eine Insiderperspektive auf den Prozessverlauf und die dahinterstehenden Machtverhältnisse, die sich bei den anderen Verfolgungsgegnern so nicht findet.

Vor dem Zeitalter der Aufklärung war der Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld, Professor an der Universität Alma Ernestina in Rinteln und Verfasser der Schrift Cautio Criminalis (Rechtliche Bedenken wegen der Hexenprozesse) von 1631 war der einflussreichste Autor, welcher die Hexenprozesse angriff. Er war als Beichtvater für die verurteilten Hexen bestellt und gewann im Laufe seiner Arbeit Zweifel über die Hexenprozesse als Mittel, Schuldige zu finden. Aus Angst vor der kirchlichen Obrigkeit veröffentlichte er es jedoch anonym. Sein Buch war die Antwort auf das Standardwerk zur Theorie der Hexenlehre seines Rintelner Professoren-Kollegen Hermann Goehausen Processus juridicus contra sagas et veneficos aus dem Jahre 1630.

1635 wandte sich Pfarrer Johann Matthäus Meyfart, Professor an der lutherisch-theologischen Fakultät in Erfurt, mit seiner Schrift „Christliche Erinnerung, An Gewaltige Regenten, vnd Gewissenhaffte Praedicanten, wie das abscheuwliche Laster der Hexerey mit Ernst außzurotten, aber in Verfolgung desselbingen auff Cantzeln vnd in Gerichtsheusern sehr bescheidlich zu handeln sey“ gegen Hexenprozesse und Folter.

Als um 1700 die Hexenverfolgungen bereits selten geworden waren, veröffentlichte der deutsche Jurist Christian Thomasius seine Schriften gegen den Hexenglauben. Er beobachtete, dass die Angeklagten erst "gestanden", wenn sie die Qualen der Folter nicht mehr aushielten. Auf Grund des Buches „De crimine magiae“, welches er 1701 zu diesem Thema verfasste, gab König Friedrich Wilhelm den Befehl, die Prozesse zu beenden.

Allerdings war der berühmte Mediziner Friedrich Hoffmann aus Halle noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts von der Möglichkeit der Anhexung von Krankheiten durch Hexen in Verbindung mit den übernatürlichen Kräften des Teufels überzeugt.

Der Prozess des Umdenkens vollendete sich in den Zeiten der Aufklärung. Mit dem Abwenden der Rechtspraxis vom Eid und Gottesurteil hin zur Beweisbarkeit führte die Nichtbeweisbarkeit von übernatürlich entstandenem Schaden dazu, dass den Hexerei-Beschuldigungen nicht mehr nachgegangen wird, obwohl Teile der Bevölkerung dies lange weiterhin forderten.

Reaktionen der Kirche

Die weltweit einzige offizielle Erklärung einer Kirche zur Hexenverfolgung wurde 1997 von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern veröffentlicht. [3] Die deutschen Dominikaner haben explizit die Fehler ihrer Vorgänger bei der Hexenverfolgung benannt; vgl. dazu „Dominikaner und Inquisition heute“ . Ferner hat Papst Johannes Paul II. in seiner Schulderklärung zum Jahr 2000, dem „Mea culpa“, alle mit eingeschlossen, denen von Seite der Kirche Unrecht angetan wurde; die Hexen sind hier mitzudenken.

Rezeptionsgeschichte

Die Hexenverfolgung wurde sowohl in der historischen Forschung als auch in der politischen Diskussion immer wieder thematisiert. Im preußischen Kulturkampf wurde die katholische Kirche als alleinige Urheberin der Hexenverfolgung beschuldigt und die Opferzahl mit bis zu 9 Millionen deutlich zu hoch angegeben. Im so genannten "Dritten Reich" trieben staatliche und NSDAP-Stellen die Hexenforschung voran. Dabei versuchte man, die Hexen zu Vertretern einer altgermanischen Urreligion zu machen, die von der Kirche bekämpft worden sei. Insbesondere in der SS formierte sich aber eine Gegenposition, der zufolge es sich bei den Hexen um "Volksschädlinge" gehandelt habe und diese durch einen Männerbund, auf den sich wiederum die SS bezog, ausgerottet worden seien.

Unter dem Vorzeichen des Feminismus wurde das Thema Hexenverfolgung ab 1980 verstärkt aufgegriffen. Heute konzentriert sich die historische Erforschung des Themas vor allem auf landes- und regionalgeschichtliche Ansätze.

Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger haben die Hexenverfolgungen in zwei sehr umstrittenen Büchern[4] als Bevölkerungspolitik gedeutet: zum Zweck der Repopulierung, um die durch die Pestwellen ausgelösten dramatischen Bevölkerungsverluste auszugleichen, hätten Kirche und Staat Geburtenkontrolle kriminalisiert und als erste Maßnahme dieser Politik die weiblichen Experten für Geburtenkontrolle - die Hebammen-Hexen - verfolgen lassen. Sie belegen diese These vor allem mit Zitaten aus Werken, die zur Anleitung der Hexenverfolgung verfaßt wurden - dem Hexenhammer sowie aus einem Werk des als Hexentheoretiker geltenden Jean Bodin, "La Démonomanie des Sorciers" (lat. "De Magorum Daemonomania", dt. "Vom ausgelasnen wütigen Teuffelsheer"). Hexenprozessakten schauen sich Heinsohn und Steiger dagegen nicht im Detail an. Diese Sichtweise hat unter Historikern bisher kaum Zustimmung gefunden[5]. Sie kann deshalb wohl als bisher unzureichend untersuchte hypothetische Interpretation gelten, die weitere Forschung nötig macht.

Moderne Hexenverfolgung

Das Thema Hexen ist im Sinne von Personen, die Schadenszauber ausführen, in vielen Ländern und Kulturen, z. B. in Lateinamerika, Südostasien und vor allem in Afrika, heute noch hochaktuell. Auch in nicht christlichen Religionen bzw. erst in jüngerer Zeit christianisierten Regionen kommt es immer wieder zu Hexenverfolgungen, Zauberei oder Magie. Seit 1960 sind vermutlich mehr Menschen wegen Hexerei hingerichtet oder umgebracht worden als während der gesamten europäischen Verfolgungsperiode. Allein im ostafrikanischen Land Tansania sind, besonders unter Staatspräsident Julius Kambarage Nyerere, zwischen 10.000 und 15.000 Menschen getötet worden. Hexereivorstellungen und Hexenverfolgungen sind somit nach wie vor in vielen Teilen der Welt endemisch, z. B. auch in Westafrika, wo noch in den 1970ern Hexen für eine Epidemie verantwortlich gemacht wurden. Anstatt Impfprogramme zu initiieren, ließ die Regierung im Radio Geständnisse alter Frauen verbreiten, dass diese die Gestalt von Waldkäuzen angenommen haben, um die Seelen der kranken Kinder zu stehlen. In einigen Ländern Afrikas – z. B. in Kamerun – ist seit deren Unabhängigkeit eine Gesetzgebung gegen Hexerei wieder eingeführt worden. Dies kann als Versuch der Verrechtlichung von Hexenprozessen gesehen werden, um unkontrollierte Verfolgungen der verdächtigten Personen einzuschränken. Auch in der Amtszeit des südafrikanischen Präsidenten Nelson Mandela sind mehrere Hundert Menschen wegen Hexerei getötet worden.

So sind derzeit insbesondere die Fälle der sogenannten Hexenkinder im Kongo in die Aufmerksamkeit gerückt. Im Norden Südafrikas, insbesondere in Gebieten mit traditioneller Religion, werden jedes Jahr Hunderte von Männern und Frauen der Hexerei angeklagt und oft von einem Mob umgebracht. In Tansania werden jedes Jahr Hunderte von Frauen wegen Hexerei angeklagt und getötet oder verstümmelt. In einigen afrikanischen Staaten gibt es sogar ausdrückliche strafrechtliche Bestimmungen gegen Hexerei. Auch aus Südamerika sind Fälle von Hexenverfolgung bekannt.

Im Januar 2007 wurden drei Frauen in Liquiçá/Osttimor beschuldigt Hexen zu sein. Die Frauen im Alter von 25, 50 und 70 Jahren wurden ermordet und ihr Haus angezündet. Drei Verdächtige wurden von der UN-Polizei verhaftet. Es ist der erste Fall dieser Art im mehrheitlich katholischen Osttimor[6].

In Großbritannien wurde 1944 Helen Duncan wegen Betrugs durch Vortäuschung von Hexerei zu neun Monaten Haft verurteilt.

Siehe auch

Literatur

  • Rainer Decker: Hexen. Magie, Mythen und die Wahrheit. Darmstadt, Primus Verlag 2004, ISBN 3-89678-247-9
  • Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung. 3. Auflage. Beck, München 2002, ISBN 3-406-41882-1
  • Joseph Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenforschung im Mittelalter. Mit einer Untersuchung der Geschichte des Wortes Hexe von Johannes Franck. Nachdruck Olms, Hildesheim 1963 (grundlegendes Quellenwerk, die Darstellung der Entwicklung aber veraltet)
  • Rosmarie Beier-de Haan (Ed.) (2002) Hexenwahn - Ängste der Frühen Neuzeit. Deutsches Historisches Museum, Berlin veränderte Online-Ausgabe
  • Heinrich Kramer (Institoris): Der Hexenhammer (Malleus maleficarum). Deutscher Taschenbuch Verlag 2000, ISBN 3423307803 (historisches Quellenwerk)
  • Friedrich von Spee: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Deutscher Taschenbuch Verlag 2000, ISBN 342330782X (historisches Quellenwerk)
  • Lyndal Roper: Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung, München 2007 ISBN 3-406-54047-3 (Kurzrezension)

Quellen

  1. Vom Gerichtsverfahren ist das vollständige Vernehmungs- und Folterprotokoll erhalten. Vgl. Anita Lackenberger
  2. (Predigt 6. Mai 1526, WA 16, 551f.)
  3. Hexenverfolgung. Eine Stellungnahme aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  4. Gunnar Heinsohn, Rolf Knieper, Otto Steiger: Menschenproduktion - allgemeine Bevölkerungstheorie der Neuzeit, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979; Gunnar Heinsohn/Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung, Kinderwelten, Bevölkerungswissenschaft, Menschenproduktion, Herbstein 1985; siehe auch Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, ISKF Discussion Paper NO. 31, December 2004
  5. siehe kritisch: Walter Rummel: Weise Frauen und weise Männer im Kampf gegen Hexerei: Die Widerlegung einer Modernen Fabel, in: C. Dipper, L. Klinkhammer, A. Nützenadel: Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder, Berlin 2000, S. 353-375; zustimmend siehe John M. Riddle: The Great Witch-Hund and the Suppression of Birth Control: Heinsohn and Steiger´s Theory from the Perspective of an Historian, Appendix zu: Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, ISKF Discussion Paper NO. 31, December 2004
  6. ABC News Online