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Diskussion:Kriegsverbrechen

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. März 2019 um 23:21 Uhr durch Lustiger seth (Diskussion | Beiträge) (Neuer Abschnitt: "Abgrenzung" ist inhaltlich unrichtig und trägt zur Klärung nicht bei: +re). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Kriegsverbrechen“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Überarbeitung Neuer Abschnitt Einzelne Straftatbestände

III. Einzelne Straftatbestände

Wie bereits oben unter Begriffsbestimmung Ziff. 4 dargelegt, schlage ich einen neuen Abschnitt „Einzelne Straftatbestände“ vor. Der bisherige Text lautet insoweit: „Als solche Verstöße gelten seit Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund neuerer weltweiter Übereinkünfte dazu zum Beispiel die gezielte Tötung von Zivilisten, Zerstörung von Wasser- und Elektrizitätswerken, Aushungern der Zivilbevölkerung, Behinderung humanitärer Hilfe, Flächenbombardements, Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, Wohnungen oder Gebäude, Einsatz biologischer oder chemischer Waffen, die Tötung von Kriegsgefangener, Geiselerschießungen, die Ausplünderung besetzter Gebiete oder der systematische Raub von Kulturgütern sowie Völkermord oder andere Massentötungen (Demozide). Seit 1998 wird auch die gezielte oder planmäßige Vergewaltigung im Kriege ausdrücklich zu den Kriegsverbrechen gezählt. Brandschatzung kam als Kriegsverbrechen bis in das 19. Jahrhundert hinein vor.

Vorschlag:

„Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Status sind u.a. Kriegsverbrechen

„andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen: i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….) ; vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…); xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…) xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung (…).[1]

Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, definiert Art. 8 Abs. 2 c) des Römischen Status gesondert im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndende Tatbestände.

  1. [1]. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in der amtlichen deutschen Übersetzung. Website des Auswärtigen Amtes. Abgerufen am 15. Februar 2014.

--93.213.42.137 18:59, 28. Feb. 2014 (CET)Beantworten

GiftBot (Diskussion) 17:28, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Neuer Abschnitt: "Abgrenzung" ist inhaltlich unrichtig und trägt zur Klärung nicht bei

Überschrift besagt es bereits: Der neuer Abschnitt "Angrenzung" ist inhaltlich unrichtig und trägt zur Klärung gerade nicht bei:

Das behauptete Problem, dem sich der Abschnitt widmen möchte, nämlich dass „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, „Kriegsverbrechen“, „Völkermord“ und „Holocaust“ als Synonyme verwendet würden, wäre mir so nicht bekannt (Quelle -?).

Im Folgenden wird dann behauptet, dass „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ einen Oberbegriff darstellen würden, unter den sowohl „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen den Frieden“, als auch „Völkermord“ fielen. Das steht im Widerspruch zu dem Ende des unmittelbar vorangehenden Abschnitts in dem es - zutreffend - heißt: "Abzugrenzen von den Kriegsverbrechen sind ferner weitere, ebenfalls dem Völkerstrafrecht zuzuordnende Verbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Gegensatz zu den Kriegsverbrechen auch außerhalb des Kontextes eines bewaffneten Konfliktes begangen werden können." Folgt man dem Link auf "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" in der Wikipedia, dann kann man auch dort nachlesen, dass es sich um einen abgrenzbaren Straftatbestand handelt und nicht um einen "Oberbegriff" auch für Kriegsverbrechen.

Die klare Abgrenzung zwischen "Kriegsverbrechen" einerseits und "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" andererseits ergibt sich daraus, dass im letzteren Fall ein systematischer Angriff auf Zivilpersonen vorausgesetzt ist, der bei Kriegsverbrechen NICHT verlangt wird. Ein einzelne Vergewaltigung, ein einzelnes Massaker (wie z.B. My Lai) ist ein Kriegsverbrechen, ebenso wie z.B. die Erschießung von Kriegsgefangenen, ohne dass es zusätzlich/daneben es eines geplanten, zielgerichteten systematischen ANgriffes aus Zivilpersonen braucht.

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe dieses Artikel Völkermord und Holocaust zu definieren.

Vorschlag: Abschnitt streichen!

--14:32, 2. Dez. 2018 (CET)

(nicht signierter Beitrag von 91.248.7.183 (Diskussion) 14:32, 2. Dez. 2018 (CET))Beantworten

gudn tach!
user:Partynia: du hast den abschnitt geschrieben. magst du darauf antworten? siehe auch WP:Bearbeitungsfilter/248#Bearbeitung_"Kriegsverbrechen". -- seth 22:21, 22. Mär. 2019 (CET)Beantworten