Diskussion:Rechtsbeugung
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Review vom 13. Juli 2012 - 11. Januar 2013
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 22 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt.
Ein Artikel an der Schnittstelle von Strafrechtsdogmatik, Rechtspolitik und Zeitgeschichte. Ich finde ihn so wie er jetzt ist einigermaßen ausgewogen und gelungen, bin aber offen für Verbesserungsvorschläge und jede Art von konstruktiver Kritik. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:41, 13. Jul. 2012 (CEST)
- zwei Anmerkungen: Der Abschnitt "Kritik an der Definition des BGH" stammt aus einer Kommentierung zum StGB, hier wäre eventuell ein Verweis auf die Literatur zum Theme wünschenswert (falls vorhanden bzw. bekannt. der Abschnitt "Andere Definitionen" bezieht sich im wesentlichen auf einer Dissertation aus dem Jahre 1960. Nicht das der Abschnitt inhaltlich falsch oder schlecht geschrieben ist, im Gegenteil, aber ist es nicht möglich gerade die Frage nach alternativen Definitionen aus der aktuellenern Literatur zu entnehmen und den Abschnitt eventuell ein wenig auszubauen. Ansonnsten ließt ich der Artikel sehr flüssig und ist sehr verständlich und übersichtlich gestalltet! Also nur Feinheiten nichts wesentliches auszusetzen. --Yogi (Diskussion) 19:34, 14. Jul. 2012 (CEST)
- Danke für den Diskussionsbeitrag. Ich habe die „Kritik“ in der Tat nach der Kommentarliteratur zitiert, weil diese die in der Praxis maßgebliche Literatur ist. Die alternativen Definitionen habe ich nach den Fundstellen zitiert, wo sie vertreten werden und nach denen sie immer wieder zitiert werden. Ich werde mal sehen, ob der Abschnitt nicht ausgebaut werden kann, meine aber schon, dass die Definition des BGH die maßgebliche ist, weil sich nach dieser die gesamte Rechtspraxis richtet. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:09, 16. Jul. 2012 (CEST)
- Nur das das nicht falsch rüber kommt, das ist jetzt mal Jammern auf extrem höchsten Niveau :-) Wie gesagt im großen und ganzen ein sehr guter Artikel der nicht nur den losen Begriff definiert sondern sehr gute Praxisbeispiele bietet! Ich habe inzwischen auch noch mal ein wenig recherchiert und bin da auf einem Artikel in der FAZ gestossen, der das Feld der Rechtsbeugung noch ein wenig erweitert. Dabei geht es um Deals zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichten und Rechtsanwälten. Dabei geht es nicht darum ds der Deal juristisch ein Problem darstellt, diese sind ja im Strafrecht ermöglicht worden, sondern um das eigentliche Verfahren, wenn es unterlassen wird das der Deal dann nicht protokolliert und öffentlich gemacht wird. Hier der Artikel und noch eine Pasage aus der Fachliteratur für Rechtsanwälte. Ich denke Du kannst das im Abschnitt Definition noch gaz gut einbauen, weil die Meinung ja von einem BGH Richter kommt und fundiert ist, auch wenn es in der aktuelle Rechtsprechung da kein Urteil zu gibt. Aber solltest Du ausschließlich Fallbeispiele aus der tatsächlichen Rechtsprechung verwenden wollen macht das auch keinen Abbruch, ist nur eiN Vorschlag um das Thema ein wenig zu vertiefen. --Yogi (Diskussion) 15:38, 16. Jul. 2012 (CEST)
- Danke auch für diesen Hinweis. Dass ein Deal, der auf gesetzwidrigem Wege zustandekommt oder sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen hält, für die beteiligten Richter Rechtsbeugung sein kann, ist klar und wird seit Jahren insbesondere von den Gegnern derartiger Absprachen, zu denen Thomas Fischer bekanntlich gehört, immer wieder betont. Aber ich greife den Vorschlag gerne auf und baue das noch ein. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:42, 17. Jul. 2012 (CEST)
- Nur das das nicht falsch rüber kommt, das ist jetzt mal Jammern auf extrem höchsten Niveau :-) Wie gesagt im großen und ganzen ein sehr guter Artikel der nicht nur den losen Begriff definiert sondern sehr gute Praxisbeispiele bietet! Ich habe inzwischen auch noch mal ein wenig recherchiert und bin da auf einem Artikel in der FAZ gestossen, der das Feld der Rechtsbeugung noch ein wenig erweitert. Dabei geht es um Deals zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichten und Rechtsanwälten. Dabei geht es nicht darum ds der Deal juristisch ein Problem darstellt, diese sind ja im Strafrecht ermöglicht worden, sondern um das eigentliche Verfahren, wenn es unterlassen wird das der Deal dann nicht protokolliert und öffentlich gemacht wird. Hier der Artikel und noch eine Pasage aus der Fachliteratur für Rechtsanwälte. Ich denke Du kannst das im Abschnitt Definition noch gaz gut einbauen, weil die Meinung ja von einem BGH Richter kommt und fundiert ist, auch wenn es in der aktuelle Rechtsprechung da kein Urteil zu gibt. Aber solltest Du ausschließlich Fallbeispiele aus der tatsächlichen Rechtsprechung verwenden wollen macht das auch keinen Abbruch, ist nur eiN Vorschlag um das Thema ein wenig zu vertiefen. --Yogi (Diskussion) 15:38, 16. Jul. 2012 (CEST)
- Danke für den Diskussionsbeitrag. Ich habe die „Kritik“ in der Tat nach der Kommentarliteratur zitiert, weil diese die in der Praxis maßgebliche Literatur ist. Die alternativen Definitionen habe ich nach den Fundstellen zitiert, wo sie vertreten werden und nach denen sie immer wieder zitiert werden. Ich werde mal sehen, ob der Abschnitt nicht ausgebaut werden kann, meine aber schon, dass die Definition des BGH die maßgebliche ist, weil sich nach dieser die gesamte Rechtspraxis richtet. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:09, 16. Jul. 2012 (CEST)
Bin Laie und deswegen nur bedingt als Reviewer geeignet; meinem Eindruck nach hangelt sich der Artikel souverän an StGB, BGH und Aktenzeichen entlang und ich nehme mal an, dass das alles seine Richtigkeit hat (stilistisch nicht unbedingt ein Hochgenuss, wie schwierig es ist, einen Rechtsartikel laienverständlich zu schreiben, ohne dabei Vokabeln zu benutzen, die im Rechtssprch ganz anders besetzt/enger definiert sind, kann ich mir ausmalen, also will ich gar nicht weiter gemeckert haben...). Wasdem Artikel imho fehlt, sind allgemeinere, vergleichende oder auch historische Ausführungen über die Rechtsbeugung, die es ja nu nicht nur im bundesrepublikanischen Recht gibt (auch wenn sie vielleicht auch nur da genau so heißt). Will sagen: gibt es da keine rechtstheoretischen Grundlagen zu erörtern? Ich lese da Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich viel älter, da wünsche ich mir dann nicht nur eine Begriffsgeschichte, sondern frage mich, ob widerrechtlich handelnde Richter nicht auch schon vor 1839, als das ausweislich des vorliegenden Artikels erstmals kodifiziert wurde, mit einer Strafe zu rechnen hatten? Wie werden entsprechende Delikte in anderen Rechtskreisen definiert/geahndet? --Janneman (Diskussion) 00:04, 25. Aug. 2012 (CEST)
Der Artikel erklärt den Begriff nur als deutschen Rechtsbegriff, die Geschichte, Gesetzeslage und Rechtsprechung in anderen Staaten fehlt meiner Meinung nach. Okin (Diskussion) 15:32, 17. Okt. 2012 (CEST)
Review von Jonathan Scholbach
Der Artikel behandelt ein interessantes Thema. Ich denke, er hat einen recht gut fortgeschrittenen Stand dar. Alle getroffenen Aussagen scheinen gut recherchiert und sind ordentlich belegt. Der Artikel hat aber meiner Meinung nach noch Erweiterungspotenzial. Ich zähle einfach mal viele detaillierte Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge auf, die ich habe:
- 1. Der Artikel setzt an vielen Stellen juristisches Vorwissen voraus, weil er juristische Fachsprache unkommentiert übernimmt. Das sollte in einem allgemeinen Lexikon wie der Wikipedia vermieden werden, indem die entsprechenden Begriffe bzw. Probleme kurz im Artikel erwähnt werden. Ein Problem der juristischen Fachsprache ist auch der Nominalstil, den man in der Wikipedia vermeiden sollte. Einige Beispiele für diese Probleme:
- Rechtsbeugung ist ein Verbrechen - Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist Laien nicht bekannt. Die Aussage, dass Rechtsbeugung ein Verbrechen ist, entfaltet aber ihren Sinn nur mit diesem Wissen. Der Begriff sollte also entweder kurz, etwa in einem Nebensatz, erläutert oder aber weggelassen werden.
- Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. Besser: Indem der Gesetzgeber Rechtsbeugung unter Strafe stellt, will er die besondere Verantwortung des Richters gegenüber dem Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen. Der Tatbestand der Rechtsbeugung stellt damit ein Gegengewicht gegen die grundsätzliche Unabhängigkeit des Richters dar: Richter sollen zwar unabhängig von äußeren Einflussen entscheiden, sind aber dennoch an das Gesetz gebunden und dürfen nicht frei und willkürlich entscheiden.
- Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. - Der Kern dieser Aussage soll wohl sein, dass nur elementare Verstöße relevant sind. Wer sich unter Rechtspflege nichts vorstellen kann, der wird aber denken, dass dieses Wort der Kern der Aussage sei.
- wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann - Hier sollte erklärt werden, was eine Strafrahmenverschiebung ist
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ständige Rechtssprechung ist ein terminus technicus, der ersetzt oder erklärt werden sollte
- Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht. - Hier tun sich einem Laien große Fragezeichen auf: Wie kann eine unvertretbare Entscheidung nicht willkürlich sein? Diese Aussage ist nur mit dem Hintergrundwissen der Bedeutung von "vertretbar/unvertretbar" im Fachjargon überhaupt zu verstehen. Deswegen muss dieser Begriff und seine Differenz zur Willkürentscheidung erklärt werden.
- Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, [...] - Warum muss das verhindert werden? Hat das prozessökonomische oder Gerechtigkeits-Gründe? Das sollte man erwähnen.
- An der Definition des BGH wird kritisiert, dass die Formel des BGH vage sei und dass das Tatbestandsmerkmal des „bewussten“ Rechtsbruchs im objektiven Tatbestand fehl am Platz sei - Damit man den Inhalt dieses Satzes versteht, muss man die grundsätzliche Differenzierung von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und deren Sinn kennen. Also sollte das meiner Meinung nach erklärt werden.
- Die Rechtsprechung habe ihre verfassungsrechtliche Bindung an das Gesetz gelockert. - Was bedeutet das konkret, wenn man das nicht im Nominalstil ausdrücken würde?
- Denn die Einschränkung des Tatbestandes sei erheblich - Was heißt hier "erheblich"?
- In der Rechtswirklichkeit werde zunehmend vom Richter nicht mehr nur Auslegung des Rechts, sondern Rechtsfortbildung erwartet. - Dieser, und auch der vorhergehende Satz, erschließt sich nur, wenn man die Thematik oder zumindest den Begriff der Rechtsfortbildung kennt. Das müsste im Artikel erklärt werden. Dies ist auch ein Argument für eine inhaltiche Erweiterung des Artikels um die rechtsphilosophische Diskussion (s.u.)
- Rechtsbeugung ist ein so genanntes Sonderdelikt, also ein Delikt, das nicht jedermann, sondern nur ein bestimmter Personenkreis begehen kann. - Das ist ein positives Beispiel: So wie es hier gelungen ist, so sollte es bei den anderen Begriffen auch sein.::*Auch die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar. - Hierfür ist wichtig zu wissen, dass die Erfassung des Sachverhalts ein eigener Schritt der richterlichen Urteilsfindung ist, die in Kollegialspruchkörpern von einzelnen Richtern erledigt wird. Die getroffene Aussage ergibt vor allem vor dem Hintergrund Sinn, dass die Feststellung des Sachverhalts keine dogmatische, sondern eine sachliche Frage ist. Dass auch diese eine Rechtsbeugung sein kann, ist der relevante Gehalt des Satzes, der sich nicht erschließt, wenn man das nicht weiß.
- Dies setzt ein geregeltes Verfahren voraus, in welchem nicht nur eine staatliche Tätigkeit nach Rechtsgrundsätzen vorgenommen wird, sondern das Wesen der Tätigkeit in der Rechtsanwendung liegt. - Was ist das Wesen der Tätigkeit? Wann liegt es in der Rechtsanwendung und wann nicht? Der vage Begriff des Wesens sollte hier durch Beispiele und Gegenbeispiele gefüllt werden.
- Die bislang nur theoretische Frage geriet angesichts des Görgülü-Falls und der hierzu ergangenen Entscheidung des OLG Naumburg verstärkt in die wissenschaftliche Diskussion. - Wie war der Fall? Wie war die Entscheidung? Das sollte in ein, zwei knappen Sätzen erklärt werden.
- Gegen die daraus abgeleitete Forderung nach Senkung des Strafrahmens und Herabstufung zum Vergehen spräche, dass eine Herabstufung der Rechtsbeugung zum Vergehen der Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung nicht gerecht werde - Ein Beispiel für mangelnde Verständlichkeit, die sich hier im Nominalstil verbirgt: Was ist die "Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung" und wie wird ihr hier konkret nicht gerecht? Wenn man versucht, das in Verben aufzulösen, dann merkt man, wie vage die Bedeutung dieses Satzes eigentlich ist.
- Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, auf die Mitwirkung an der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung der Entscheidung abzustellen - Besser: Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, entscheidend, ob und wie er an der schriftlichen Ausfertigung des Urteils oder an der mündlichen Verkündung mitgewirkt hat.
- Das Mitwirken an dem Inkraftsetzen einer rechtsbeugerischen Entscheidung solle auch Mittäterschaft und nicht nur Beihilfe begründen, da alle Richter die Entscheidung gemeinsam verantworten und die Mitwirkung jedes einzelnen Richters gerade nicht durch ein Mehrheitsvotum der anderen Richter ersetzt werden könne. - Hier könnte der Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe kurz erläutert werden.
- Das grundlegende Problem dabei, juristische Fachsprache in der Wikipedia zu verwenden, ist in meinen Augen, neben der mangelnden Verständlichkeit, auch folgendes: Im juristischen Jargon sind oftmals Begriffe (absichtlich) unbestimmt und vage. Man sollte meiner Meinung nach im Lexikon versuchen, nicht in diesen Jargon zu verfallen, sondern die Fachbegriffe allgemeinverständlich aufzulösen. Ausdrucksweisen von Gerichten und Juristen sollte immer eine allgemeinverständliche Formulierung beigegeben werden.
- 2. Implizite Wertungen sollten vermieden werden. Beispiele dafür:
- „Schattendasein“ - dass der Ausdruck wertend ist, wird schon durch die Anführungszeichen klar. Ist das ein Zitat? Dann sollte die Quelle angegeben werden. Sonst sollte eine neutralere Formulierung gewählt werden.
- Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift plötzlich bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle - "plötzlich" suggeriert eine Wertung.
- Dieser Kritik wird freilich entgegengehalten - "freilich" ist hier unnötig wertend
- 3. Ein logisches Problem:
- Der Satz Zwar hätten die Bestimmungen des politischen Strafrechts der DDR trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Menschenrechten noch nicht jenes Maß der Unerträglichkeit erreicht, welches im Sinne der Radbruchschen Formel zur Annahme der Unverbindlichkeit gesetzten Rechts führt. wirft bei mir ein Verständnisproblem auf: Wie könnte den DDR-Richtern vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht an die Radbruchsche Formel gehalten? Wenn Sie nach dem geltenden positiven Recht der DDR geurteilt haben, würde man doch erstmal annehmen, dass zumindest Rechtsbeugung nicht vorgeworfen werden kann, oder?
- 4. Inhaltliche Erweiterungen: An manchen Stellen würden dem Artikel inhaltliche Erweiterungen gut tun. Das ist natürlich nochmal mit viel Arbeit und Recherche verbunden, aber es könnte den Artikel in Richtung Exzellenz bewegen:
- Der Abschnitt "Andere Definitionen" scheint mir inhaltlich ausbaufähig, eine Diskussion der einzelnen Vorschläge wäre gut, sofern es die gibt.
- Wie schon Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. andeutet, scheint mir der Bewertung, ob richterliches Handeln Rechtsbeugung ist, ein grundsätzliches Dilemma zugrunde zu liegen. Warum ist das Gegengewicht notwendig? Das Thema scheint mir von grundsätzlicher rechtsphilosophischer Bedeutung: Wie kann die Rechtsprechung überhaupt vom Staat kontrolliert werden, wenn Gewaltenteilung herrschen soll? Gibt es dazu keine Literatur? Die Frage ist doch eng mit der Problematik der Radbruchschen Formel verwandt, die ja (aus rechtspositivistischer Sicht) gerade zur Rechtsbeugung aufruft. Der Streit zwischen Naturrechtslehre und Positivismus sollte in meinen Augen in diesem Artikel nicht unerwähnt bleiben.
- Ich stimme Okin darin zu, dass der Artikel nur die deutsche Situation fokussiert. Eine internationale, rechtsvergleichende Perspektive wäre sehr bereichernd.
Ich habe recht detailliert Feedback gegeben. Ich glaube, dass der Artikel durch Deine Arbeit schon sehr viel weiter gekommen ist als vorher. Mein Feedback soll nicht den Eindruck erwecken, dass ich dies nicht erkenne. Vielmehr erhoffe ich mir davon, dass Du den Artikel noch weiter verbesserst, weil ich Dich dazu audgrund Deines erkennbaren juristischen Wissens für fähig halte.
Schöne Grüße,
Jonathan (Diskussion) 17:04, 26. Nov. 2012 (CET)
Review von Alte Schulte
Das ist wirklich ein langer, ausgearbeiteter Artikel, hier dennoch einige Anmerkungen:
- "Bis zur Wiedervereinigung hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder zumindest nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren. Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift plötzlich bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle.[3]" Das wirkt auf mich wie reine Polemik, vor allem durch "plötzlich".
- "Nach dieser Vorschrift wurde mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein Beamter bestraft, „welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen vorsätzlich, zur Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit schuldig macht.“" Das ist so ein Beispiel für den Juristenjargon, beispielsweise durch die Wortstellung. Besser wäre eine Aufteilung: Erst warum ein Beamter bestraft wird, und dann das Strafmaß.
- "Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich viel älter, er kommt schon in Friedrich Schillers Wilhelm Tell vor und soll bis auf die Zeit Luthers zurückgehen." Würde ich dann auch an den Anfang des Abschnitts stellen, um der Chronologie zu folgen.
- "Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht." Solcher Nominalstil ist schlecht für das Verständnis, wie wäre es mit: "Nur weil man eine Entscheidung nicht vertreten kann, heißt das noch nicht, dass das Recht gebeugt worden sei." Nun ist allerdings auch "vertreten" Teil des Jargons, wie könnte man das besser ausdrücken?
- "Judikatur" - kannte ich nicht. Müsste wirklich erklärt werden, bitte nicht nur Link. Falls der Begriff überhaupt notwendig ist.
- "Der beim Volksgerichtshof als Beisitzer des Gerichtspräsidenten Roland Freisler eingesetzte Kammergerichtsrat Hans-Joachim Rehse war vom Landgericht Berlin wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch verurteilt worden, weil er mehreren vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Todesurteilen des Volksgerichtshofs wegen Wehrkraftzersetzung zugestimmt hatte." Ein Beispiel für einen langen Satz, in den vieles hineingeschoben wurde. "Hans-Joachim Rehse war Kammergerichtsrat und beim Volksgerichtshof von Gerichtspräsident Roland Freisler als Beisitzer eingesetzt worden. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch. Er habe mehreren Todesurteilen des Volksgerichts zugestimmt, bei denen der Vorsitzende (Freisler) Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung vorgeschlagen hatte." Nun müsste man wissen, ob Rehse in der NS-Zeit oder in der Bundesrepublik Kammergerichtsrat gewesen ist, das geht aus dem Originalsatz wegen des gedrängten Stils leider nicht hervor. Der Stopfsatz ist also nicht nur schwer lesbar, sondern auch weniger genau.
- Vielleicht sollten die Beispiele nicht als Bullet Points realisiert werden, denn so kann man keine Absätze machen.
Alte Schule (Diskussion) 20:47, 11. Jan. 2013 (CET)
Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung
Es besteht im Fall der Rechtsbeugung nach der RSpr des BVerfG ein Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung vgl. Beschlüsse vom 26.6.14 - 2 BvR 2699/10, 6.10.14 - 2 BvR 1568/12, 23.3.15 - 2 BvR 1304/12 und 19.5.15 - 2 BvR 987/11. Bestätigt wird dies durch zwei zustimmende Stellungnahmen in der juristischen Literatur vgl. NJW Spezial 15, 57 und der Aufsatz von Michael Sachs JuS 15, 376.--ErwinLindemann (Diskussion) 12:20, 22. Sep. 2015 (CEST)
- In welcher der vier Entscheidungen des BVerfG, die ErwinLindemann anführt, ging es um den Anspruch des Verletzten einer Rechtsbeugung auf effektive Strafverfolgung des Richters, der die Rechtsbeugung begangen haben soll? Was hat das BVerfG dazu genau gesagt? Warum wird kein Link zu den Entscheidungen geboten, aber der unsagbar passende Lokalderby? --Vsop (Diskussion) 18:15, 22. Sep. 2015 (CEST)
- Außerdem: Was hat das mit Rechtsbeugung zu tun? Die Aussage, dass der Verletzte einer Straftat Anspruch auf effektive Strafverfolgung habe, könnte man in jeden Artikel über einen Straftatbestand einfügen. Außerdem ist geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung die innerstaatliche Rechtspflege, sodass es einen durch eine Rechtsbeugung Verletzten nicht gibt. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:52, 25. Sep. 2015 (CEST)
Die Einfügung "Prozessuales" gibt schlicht und ergreifend die objektive Rechtslage wieder. Die Einfügung ist auch umfangreich durch Nachweise aus der Rechtsprechung und der Sekundärliteratur belegt. Es ist deshalb weit und breit kein Grund ersichtlich, die Einfügung des Abschnitts "Prozessuales" zu blockieren. --93.203.200.75 10:47, 10. Aug. 2016 (CEST)
- „Schlicht und ergreifend“ wurde bisher noch nicht sachlich auf die am 22. und 25. Sep. 2015 geäußerte Kritik geantwortet, geschweige denn sie widerlegt. Stattdessen wird das Projekt nun weiter unter IP mit unsinnigen Beiträgen zu ErwinLindemann fixer Idee vollgespammt, womit ich auch den geschwätzigen und völlig überflüssigen Artikel Anspruch auf Strafverfolgung Dritter meine. --Vsop (Diskussion) 18:38, 10. Aug. 2016 (CEST)
Der Vollständigkeit halber auch noch eine Erwiderung auf die Einwände vom 22. und 25. Sep. 2015: Wenn der Kläger einen Zivilprozess verliert, weil der Richter aus dem dicken Aktenberg lediglich eine Stichprobe gezogen hat, im übrigen aber den dicken Aktenberg in keiner Weise zur Kenntnis genommen hat, dann hat der Richter - wegen Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften - eine strafbare Rechtsbeugung begangen. Der Kläger des Zivilprozesses ist dann selbstverständlich "Verletzter" im Rechtssinne.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des BVerfG seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung anerkannt, dass der Verletzte u.a. dann einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter hat, wenn der Beschuldigte Amtsträger ist, der die Straftat im Zuge seiner Amtstätigkeit verübt haben soll. All dies trifft auf den Fall einer Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung zu. Die Einfügung "Prozessuales" stellt also mithin lediglich eine - umfangreich durch Sekundärliteratur belegte - Wiedergabe der Rechtsprechung des BVerfG dar. --93.203.252.127 07:59, 11. Aug. 2016 (CEST)
- Ich kann nur nochmals darauf verweisen, dass geschütztes Rechtsgut der Rechtebeugung die innerstaatliche Rechtspflege ist, sodass es keinen „Verletzten“ gibt, der einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung haben könnte. Dies ist anerkannt und in jedem Kommentar nachzulesen, sodass anderslautende Behauptungen, sofern sie hier eingestellt werden, reine Theoriefindung sind.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:56, 12. Aug. 2016 (CEST)
Zipfelheiners Unsinn bleibt Zipfelheiners Unsinn. Es geht hier um den Begriff des Verletzten. Verletzter ist natürlich auch derjenige, der einen Zivilprozess nur deshalb verliert, weil sich der Richter zum Schaden des Verletzten strafbar gemacht hat. Im übrigen empfiehlt sich die Lektüre der langen Aufzählung der "Verletzten" im Handbuch zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen von Burhoff/Kotz, 2. Auflage 2016, Teil B, Rnrn. 485 ff. Der Verletzte hat danach den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Um Zipfelheiners "Rechtsgüter" geht es dabei gar nicht. Das ist nur der übliche Zipfelheinersche Unfug. --217.251.247.102 14:52, 15. Aug. 2016 (CEST)
- Die IP hat recht. Unsinn bleibt Unsinn. Das gilt für allem für den Unsinn der IP. Verletzt sein kann nur jemand, dessen Rechtsgut verletzt ist. Beim Mord ist beim Opfer das Rechtsgut „Leben“ verletzt, bei der Körperverletzung ist das Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ verletzt usw. Geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung ist aber (nur) die innerstaatliche Rechtspflege. also kann es keinen Verletzten einer Rechtsbeugung geben. Ist das so schwer zu verstehen? --Zipfelheiner (Diskussion) 09:00, 16. Aug. 2016 (CEST)
Ich versuche nochmal, in einem vernünftigen Tonfall mit Ihnen zu reden: Schauen Sie sich Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 10 zu § 172 StPO an: "Der Begriff des Verletzten wird hier weit ausgelegt ..." Das ist wie mit den Rechtecken und den Quadraten, der Transfer zu Ihrem Verständnis: Immer wenn ein Rechtsgut des Verletzten tangiert ist, handelt es sich um einen Verletzten i.S.d. §§ 172 ff. Es gibt aber auch Fälle, in denen sonstwie Rechte oder auch nur Interessen des Verletzten tangiert sind, auch in diesen Fällen handelt es sich um einen Verletzten i.S.d. §§ 172 ff. Bitte hören Sie also endlich auf, an einer glasklaren Rechtslage drehen zu wollen.--217.251.246.37 10:36, 16. Aug. 2016 (CEST)
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2000, Az. 3 Ws 220/09: Anerkannt in Rechtsprechung und Schrifttum ist, dass grundsätzlich die durch die Rechtspflegedelikte, insbesondere durch Verstöße gegen § 339 StGB beeinträchtigten Verfahrensbeteiligten als Verletzte i.S.d. §§ 171, 172 StPO angesehen werden können. Damit wird man zugeben müssen, dass es wohl doch Verletzte einer Rechtsbeugung geben kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Abschnitt über einen „Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung“ nicht in diesen Artikel gehört (ansonsten könnte man einen derartigen Abschnitt in jeden Artikel über einen Straftatbestand einfügen). Für die angesprochene Problematik reicht der Artikel Klageerzwingungsverfahren völlig aus. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:04, 16. Aug. 2016 (CEST)
Es freut mich, dass Sie einer vernünftigen Argumentation zugänglich sind. Und das mit dem "querulatorisch" bekommen wir sicher auch noch geregelt. Und ja, ich denke schon, dass die Einfügung in den Artikel gehört, weil damit der Bürger die Justiz dazu zwingen kann, gegen Angehörige derselben Justiz zu ermitteln. Und ja, ich denke schon, dass das durchaus Nachrichtenwert hat und alles andere als eine Selbstverständlichkeit ist. --217.251.246.37 11:27, 16. Aug. 2016 (CEST)
- Hauptsache, wir bekommen es geregelt, dass dieser überflüssige und sinnlose Abschnitt über „Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung“ nicht wieder eingestellt wird.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:38, 16. Aug. 2016 (CEST)
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann (!) ein Anspruch auf Tätigwerden der Strafverfolgungsorgane in Betracht kommen, wenn der Eindruck vermieden werden muss, dass die Strafverfolgung gegen einen Amtsträger weniger effektiv gehandhabt wird, als bei einem nicht mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Bürger. Dieser Gedanke kann im Einzelfall Folgerungen für ein Klageerzwingungsverfahren, bei dem es um den Vorwurf der Rechtsbeugung geht, haben. Er kann aber bei jeder durch einen Träger hoheitlicher Aufgaben begangenen Tat Geltung erlangen. Es handelt sich also um kein spezifisches, den Tatbestand der Rechtsbeugung zuzurechnendes Phänomen. Wenn der in Rede stehende Absatz also hier eingeführt würde, läge es nahe, ihn bei allen Delikten, die einen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben haben können, zumindest aber bei allen Amtsdelikten einzufügen. Das wäre aber ersichtlich kontraproduktiv. Schon zur Redundanzvermeidung sollen Themen an zentraler Stelle behandelt werden und auf sie nur dort, wo es notwendig ist, verwiesen werden. Weder eine solche Notwendigkeit, noch eine Rechtfertigung des Absatzes in diesem Artikel kann ich erkennen, eben weil kein konkretes Problem der Rechtsbeugung benannt ist. Was im Artikel dargestellt werden kann, sind die allgemein hohen Hürden, die an die Verwirklichung des Rechtsbeugungstatbestandes gestellt werden, und die sich auch durch ein Klageerzwingungsverfahren nicht überwinden lassen. Das hat aber mit dem hier benannten Anspruch auf Strafverfolgung wenig zu tun.
Erst recht unerheblich dürfte der "Nachrichtenwert" sein: ein Lexikonartikel soll weder einem Betroffenen Hinweise zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs vermitteln, noch Neuigkeiten verkünden, sondern das gesicherte Wissen darüber, was Gegenstand des Artikels ist, dokumentieren. Für den konkreten Artikelgegenstand "Rechtsbeugung" bedarf es daher dieses Nachrichtenwertes nicht.
-- Stechlin (Diskussion) 13:17, 16. Aug. 2016 (CEST)- Dem kann ich mich nur anschließen. --Zipfelheiner (Diskussion) 13:42, 16. Aug. 2016 (CEST)
Ihr Hauptargument lautet also inzwischen - nachdem der Begriff des Verletzten geklärt ist - es dürfe nicht sein, dass sich dieselbe Überlegung in mehreren WP-Artikeln wiederhole. Das ist aber ganz offensichtlich kein tragfähiges Argument: Z.B. wird ja auch in jedem einzelnen WP-Artikel wiederholt, dass der Artikel z.B. dem Strafprozessrecht angehört - was für eine Arbeit! Die Wiederholung einer Überlegung in mehreren WP-Artikeln fällt auch ganz sicher nicht unter das Verdikt der "Redundanz". Vielmehr ist es natürlich richtig und angebracht, den Leser eines WP-Artikels in dem thematisch passenden Zusammenhang auf die prozessualen Implikationen hinzuweisen. Genau das geschieht mit der Einfügung "Prozessuales". --93.203.251.203 09:35, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Mein Hauptargument lautet, dass die Frage, ob der durch eine rechtswidrige Tat eines Amtsträgers Verletzte einen wie auch immer gearteten Anspruch auf "effektive" Strafverfolgung des Amtsträgers hat, nichts mit der Frage zu tun hat, was "Rechtsbeugung" ist. Wenn ich hier und bei jedem anderen Tatbestand des Besonderen Teils die "prozessualen Implikationen" darstellen wollte, müsste ich damit anfangen, dass es sich um ein [[Offizialdelikt)) und zwar ein Verbrechen handelt, dass für eine Anklage also die sachliche Zuständigkeit mindestens des Schöffengerichts oder der großen Strafkammer gegeben wäre, das danaben ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden kann, dass eine Suspendierung des Täters in Betracht kommt, dass der Verletzte etwaige zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen kann und eine Verurteilung nur bei vollständigem Tatnachweis erfolgen kann. Dann erst wäre Raum für die Frage eines möglichen Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter, ein hiernach möglicherweise gegebenes Klageerzwingungsverfahren und im Falle der erfolgreichen Durchführung dieses eine eigene Befugnis des Verletzten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. All dies wäre also für jeden Tatbestand darzustellen, ohne dass ein Wort zu besonderen Konstellationen erfolgt? Jeder Artikel aus der Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) wäre also zugleich in die Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland) einzustellen?
Ich halte dies - auch zur Vermeidung von Redundanz und widersprüchlichen Aussagen innerhalb der WP - für nicht gangbar und nicht einmal wünschenswert. -- Stechlin (Diskussion) 09:55, 17. Aug. 2016 (CEST)
Auch dieser Einwand ist nicht tragfähig: Kein Mensch hat die Absicht, z.B. bei "Diebstahl" eine lange prozessuale Litanei über Trivialitäten loszuwerden. Denn z.B. beim Diebstahl gibt es nichts Besonderes prozessual zu berichten, was nicht trivial wäre. Anders liegt das aber bei dem konkreten Fall, der hier zur Diskussion steht: Hier gibt es eben sehr wohl etwas Besonderes, etwas für die Rechtsbeugung Spezifisches, etwas, das ganz und gar nicht trivial ist, zu berichten. Deswegen sollte die Ergänzung "Prozessuales" - aber eben auch nur in diesem spezifischen Fall - eben doch in den Artikel rein, als angebrachte und sinnvolle Ergänzung. --93.203.251.203 11:25, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Warum soll ein verstärktes Recht des Verletzten bei allen Delikten von Amtsträgern etwas Spezifisches für den Tatbestand der Rechtsbeugung sein? -- Stechlin (Diskussion) 11:31, 17. Aug. 2016 (CEST)
Nun, weil "verstärktes Recht" ein Euphemismus ist. Es kann eben - auch wenn Sie es nicht mehr hören können - der Verletzte seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung folgendes von Anfang bis Ende auf der strafrechtlichen Schiene durchfechten: Nehmen wir an, der Verletzte hat mit seiner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung den notwendigen Anfangsverdacht für die Aufnahme der Ermittlungen begründet. Nehmen wir weiter an, die StA hat gar nichts gemacht: Die StA hat weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, noch sonst irgendwelche strafprozessualen Maßnahmen ergriffen. Genau jetzt kann der Verletzte - auch wenn Sie das genauso wenig mehr hören können - seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geltend machen: Er kann mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens durchsetzen, dass das OLG die StA dazu verpflichtet, Ermittlungen gegen den beschuldigten Richter anzustrengen. Das alles ist ein Spezifikum der Rechtsbeugung. Gehört also in den Artikel über die Rechtsbeugung. --93.203.251.203 12:38, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Selbst wenn ich Ihre Interpretation der sog. Tennessee-Eisenberg-Entscheidung für einen Augenblick als Arbeitshypthese zu Grunde lege, würde das immer noch kein Spezifikum der Rechtsbeugung bedeuten, weil die von Ihnen gezogenen Schlüsse für alle Amtsdelikte und möglicherweise auch für alle sonstigen Delikte von Amtsträgern gelten würden. -- Stechlin (Diskussion) 14:46, 17. Aug. 2016 (CEST)
Da gibt es aber einen wesentlichen Unterschied zwischen der Rechtsbeugung einerseits und allen anderen Amtsdelikten andererseits: Im Zweifel sehen sich der Staatsanwalt und der beschuldigte Richter jeden Tag in der Gerichtskantine. Das ist bei allen anderen Amtsdelikten nicht der Fall. Zudem gibt es in Bayern die ständige Praxis des Personal-Austausches zwischen StA und Gericht. Als Jurist ist man in Bayern dem Geschäftsbereich des Bay. Justizministeriums zugeordnet. Das hat zur Folge, dass Staatsanwälte und Richter im Zweifel gegenseitig einander persönlich bekannt sind. Auch dies ist bei allen anderen Amtsdelikten nicht der Fall. Nein, es macht schon Sinn, den Abschnitt "Prozessuales" gerade im Rahmen der Rechtsbeugung, und nirgendwo sonst, abzuhandeln.--93.203.251.203 15:05, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Wenn es diesbezüglich spezifische, andere Amtsdelikte nicht betreffende, Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung gibt, mag das dann in den Artikel eingestellt werden - aber nur, wenn es hierfür seriöse Belege gibt (also nicht irgendwelche blog-Beiträge). Was hier bislang eingestellt wurde, war aber nichts, was allein den Tatbestand der Rechtsbeugung betrifft. Vorsorglich wird auch darum gebeten, hier nicht wieder unbelegte Privattheorien einzustellen wie die obigen Ausführungen der IP.--Zipfelheiner (Diskussion) 18:08, 17. Aug. 2016 (CEST)
Es ist putzig zu beobachten, wie Herr Zipfelheiner den Naiven spielt. Herr Zipfelheiner wirft die Frage auf, ob es "Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung" gibt. Sagen Sie mal: Haben Sie Ihre Frage Ernst gemeint? Im übrigen handelt es sich nicht um Privattheorie, sondern um die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG, um vier inhaltsgleiche Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2014 und 2015. Und, Herr Zipfelheiner, haben Sie schon einmal daran gedacht, sich einen anderen Namen zu nehmen, damit Sie vielleicht eines fernen Tages Ernst genommen werden? --93.203.243.207 10:19, 18. Aug. 2016 (CEST)
- Erwin Lindemann würde vermutlich „Kosakenzipfel“ vorschlagen. --Bubo 容 10:51, 18. Aug. 2016 (CEST) Gute Idee! :-)--93.203.243.207 11:03, 18. Aug. 2016 (CEST)
- Bezüglich des Benutzernamens gilt Wikipedia:Keine persönlichen Angriffe. Wer hier als IP unterwegs ist, sollte lieber nicht anderen Benutzern unterstellen, sie würden nicht ernstgenommen. Und was den Inhalt angeht, bitte ich endlich Wikipedia:Belege und Wikipedia:Keine Theoriefindung zu beachten. Wo hat sich das Bundesverfassungsgericht jemals über Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung (nicht der Amtsedelikte allgemein) geäußert? Und jetzt ist für mich Ende der Diskussion, weil das ständigen Wiederkauen längst widerlegter Argumente durch eine uneinsichtige IP nur noch ermüdend ist. Trolle soll man nicht füttern. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:25, 18. Aug. 2016 (CEST)
Halten wir fest: Es gibt eine glasklare RSpr. des BVerfG. Vier gleichlautende Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2015. Danach haben die Verletzten u.a. genau dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit der StA, wenn der Beschuldigte ein Amtsträger ist. Das ist schlicht - noch dazu gut dokumentiert - die RSpr. des BVerfG. Die Einfügung "Prozessuales" hat schlicht eine Subsumtion des § 339 StGB unter die RSpr. des BVerfG zum Gegenstand. Die Einwände gegen die Einfügung sind alle längst ausgeräumt. Die Einfügung "Prozessuales" ist mit zahlreichen Belegen aus der RSpr. und aus der Sekundärliteratur unterfüttert. Es ist deshalb weit und breit kein Grund zu sehen, der gegen die Einfügung spräche. --217.251.232.25 10:26, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Ich sehe die Einwände nicht ausgeräumt:
a) Streng genommen darf eine (auch glasklare) Subsumtion - hier des § 339 StGB unter die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nach WP:KTF hier gar nicht vorgenommen werden. Die Enzyklopädie wäre auf den Bericht über die in der Sekundärliteratur vorgenommene Subsumtion beschränkt.
b) Darauf kommt es aber nicht an, weil der weitere hier vorgebrachte Einwand, dass es sich bei der Möglichkeit der Erzwingung der Strafverfolgung durch Dritte um kein Spezifikum der Rechtsbeugung handelt, nach wie vor Geltung beansprucht. Ich habe das ja bereits weiter oben ausgeführt. Das hiergegen vorgebrachte Argument, es sei eine Besonderheit der Rechtsbeugung, dass sich Richter und Staatsanwälte regelmäßig im beruflichen Alltag begegneten, überzeugt mich nicht, weil ich den Bezug zu den Möglichkeiten eines Klageerzwingungsverfahrens nicht erkenne.
- Wie ich bereits im nachstehenden Abschnitt zum subjektiven Tatbestand angemerkt habe, scheint es mir in der Sache darum zu gehen, "Verfolgungsprobleme" bei der Rechtsbeugung zu problematisieren. Das ist an sich nicht falsch und gehört auch sicherlich in den Artikel, aber nicht auf dem Umweg über Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zu § 172 StPO. Wenn das in der Sekundärliteratur ausreichend problematisiert ist (was eigentlich naheliegend wäre), dann könnte ein entsprechender Abschnitt bei der weitgehenden Erfolglosikgiet der Aufarbeitung der NS-Zeit beginnen, statistisches Material über die gegenwärtigen Verfolgungszahlen präsentieren, auf das Problem der einschränkenden Auslegung (wegen der hohen Strafdrohung auf gravierende Fälle beschränkt usw.), der Sperrwirkung und der weitgehenden Nichtverfolgbarkeit der Entscheidungen von Kollegialgerichten nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg eingehen.
Ein singulärer Abschnitt "Prozessuales", der dann nur ein Randproblem des Strafprozesses wegen Rechtsbeugung aufgreift und keine Belege zur praktischen Bedeutung des Problems enthält, scheint mir aber nicht der richtige Weg.
- -- Stechlin (Diskussion) 11:17, 24. Aug. 2016 (CEST)
- Richtig. Ich möchte nur ergänzen, dass die behaupteten „Verfolgungsprobleme“ wohl nicht existieren, jedenfalls finde ich hierfür keine seriösen Belege. Das „Problem“ der einschränkenden Auslegung, wenn es denn eins ist, ist im Artikel bereits angesprochen. Im übrigen setzt der Begriff „Verfolgungsproblem“ voraus, das überhaupt eine Rechtsbeugung begangen wurde. Wenn aber wegen der hier beklagten einschränkenden Auslegung schon keine Rechtsbeugung vorliegt, gibt es auch nichts, was zu verfolgen wäre. Die - zu Recht angesprochene - Problematik der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten ist im Artikel bereits ausführlich und recht kritisch abgehandelt.--Zipfelheiner (Diskussion) 13:37, 24. Aug. 2016 (CEST)
- Der Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung ist schlicht eine Tatsache. Dies ergibt sich auch aus dem Aufsatz von Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246. Ich habe deshalb eine entsprechende Ergänzung des Artikels vorgenommen.--84.147.63.56 12:26, 12. Apr. 2017 (CEST)
- Der Aufsatz erwähnt die Rechtsbeugung nicht einmal, taugt also nicht als Grund dafür, im Artikel auf Dinge einzugehen, die, wenn überhaupt, auf alle Taten von Amtsträgern bzw. Justizbediensteten gleichermaßen zutreffen. --Mark (Diskussion) 16:18, 22. Apr. 2017 (CEST)
- Der Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung ist schlicht eine Tatsache. Dies ergibt sich auch aus dem Aufsatz von Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246. Ich habe deshalb eine entsprechende Ergänzung des Artikels vorgenommen.--84.147.63.56 12:26, 12. Apr. 2017 (CEST)
- Aber was man landläufig unter Subsumtion versteht, wissen Sie schon, oder? Denn es handelt sich hier um einen ziemlich trivialen Subsumtionsvorgang. Es ist sicher nirgendwo in den WP-Richtlinien vorgeschrieben, dass simple Subsumtionen zu überbleiben hätten. Auch der zweite Einwand, oder genauer gesagt: Vorwand für die Löschung ist offensichtlicher Nonsens: Weil Diebstahl gem. § 242 StGB ein Straftatbestand ist, wird vermutlich bei § 246 StGB (Unterschlagung) der Hinweis nicht fehlen, dass es sich bei § 246 StGB um einen Straftatbestand handelt. Es gibt sicher auch keine WP-Richtlinie, die besagt, dass in dem einen WP-Artikel der Hinweis auf etwas zu unterbleiben habe, was auch auf einen anderen WP-Artikel zutrifft. Wenn dem so wäre, wären nämlich die WP-Artikel schlagartig ziemlich leer.--87.165.246.61 15:55, 23. Apr. 2017 (CEST)
Es muss ja nicht gleich um einen "Anspruch" gehen. Was jedenfalls im Artikel noch fehlt, ist ein Abschnitt zur strafprozessualen Durchsetzung durch den Verletzten, ggf. im Wege des Klageerzwingungsverfahrens. Bisher ist nur die zivilrechtliche Bedeutung der Rechtsbeugung erwähnt, obwohl sie ein Straftatbestand ist. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:10, 25. Apr. 2017 (CEST)
- Richtig, es fehlt ein Abschnitt zur strafprozessualen Durchsetzung durch den Verletzten, ggf. im Wege des Klageerzwingungsverfahrens bzw. - wenn die StA gar nix gemacht hat - im Wege des Ermittlungserzwingungsverfahrens.--79.197.207.151 10:38, 25. Apr. 2017 (CEST)
- Ich denke, R2Dines Vorschlag ist (wie so oft) sehr gut. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:57, 25. Apr. 2017 (CEST)
- Der ergänzte Abschnitt zur prozessualen Bedeutung/Strafverfolgung sollte konsensfähig sein. Grüße, R2Dine (Diskussion) 13:21, 26. Apr. 2017 (CEST)
- Ich denke, R2Dines Vorschlag ist (wie so oft) sehr gut. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:57, 25. Apr. 2017 (CEST)
- Es macht durchaus einen Unterschied, ob der Verletzte einen richtiggehenden Rechtsanspruch darauf hat, dass ein Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet wird und aufgrund seiner Anzeige ernsthaft ermittelt wird, oder ob er der Tätigkeit oder Untätigkeit der StA hilflos ausgeliefert ist. Dieser Aspekt sollte schon noch rein. Vielen Dank und viele Grüße--87.165.254.53 15:07, 26. Apr. 2017 (CEST)
- Wie im Artikel beschrieben, muss die StA nach einer Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts ermitteln. Ggf. besteht eine Beschwerdemöglichkeit des Verletzten nach § 172 StPO. Weitere gesetzliche Möglichkeiten sehe ich gegenwärtig nicht. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:03, 26. Apr. 2017 (CEST)
- Es macht durchaus einen Unterschied, ob der Verletzte einen richtiggehenden Rechtsanspruch darauf hat, dass ein Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet wird und aufgrund seiner Anzeige ernsthaft ermittelt wird, oder ob er der Tätigkeit oder Untätigkeit der StA hilflos ausgeliefert ist. Dieser Aspekt sollte schon noch rein. Vielen Dank und viele Grüße--87.165.254.53 15:07, 26. Apr. 2017 (CEST)
- Und was machst Du, wenn Du einen Anfangsverdacht darlegst, die StA aber trotzdem nicht ermittelt? So was gibt es tatsächlich. Dann brauchst Du ebenjenen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Eine der dort genannten Fallgruppen ist die Strafverfolgung von Amtsträgern. Ich würde es also sehr begrüßen, wenn Du diesen Aspekt noch einbauen könntest. Vielen Dank und viele Grüße--87.165.252.162 07:18, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Ich sage ja nicht, dass die Rechtslage so befriedigend ist. Ich habe allerdings auch keine Quellen gefunden, die den fraglichen "Anspruch" nach einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung begründen könnten. Dieser Anspruch ist offenbar ein rechtspolitisches Desiderat. Dazu kann ich noch was ergänzen. R2Dine (Diskussion) 07:55, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Und was machst Du, wenn Du einen Anfangsverdacht darlegst, die StA aber trotzdem nicht ermittelt? So was gibt es tatsächlich. Dann brauchst Du ebenjenen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Eine der dort genannten Fallgruppen ist die Strafverfolgung von Amtsträgern. Ich würde es also sehr begrüßen, wenn Du diesen Aspekt noch einbauen könntest. Vielen Dank und viele Grüße--87.165.252.162 07:18, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Doch, dazu gibt es zwei Aufsätze. Einen, der die verfassungsrechtlichen Grundlagen beschreibt. Und einen, der die strafprozessualen Auswirkungen beschreibt. Der Aufsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen ist von Dirk Diehm und der Aufsatz zu den strafprozessualen Auswirkungen ist von Alexander Würdinger. Beide Aufsätze findest Du. Gruß und Dank.--87.165.252.162 08:14, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Hier beginnen wir, uns im Kreis zu drehen. Die Aufsätze wurden ja schon diskutiert. Eine greifbare Gerichtsentscheidung zu einem erzwungenen Ermittlungsverfahren ist der Beschluss des OLG München vom 27. Juni 2007 - Az.: 2 Ws 494/06 Kl = NJW 2007, 3734, der richtigerweise im Artikel Ermittlungserzwingungsverfahren zitiert wird. Einen Bezug zum Tatbestand der Rechtsbeugung gibt es nicht, dort ging es um Betrug. Deshalb halte ich mehr als einen link zum Artikel Klageerzwingungsverfahren unter Berufung auf den zitierten OLG Hamm-Beschluss hier für nicht vertretbar. Ein "Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung" bei Rechtsbeugung wäre TF und eine unwissenschaftliche Irreführung der Leser . Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:26, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Doch, dazu gibt es zwei Aufsätze. Einen, der die verfassungsrechtlichen Grundlagen beschreibt. Und einen, der die strafprozessualen Auswirkungen beschreibt. Der Aufsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen ist von Dirk Diehm und der Aufsatz zu den strafprozessualen Auswirkungen ist von Alexander Würdinger. Beide Aufsätze findest Du. Gruß und Dank.--87.165.252.162 08:14, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Bei allem Respekt, genau das halte ich für Prinzipienreiterei. Folgendes Beispiel, was ich meine: Dann könnte für die Zwecke der WP aus dem Satz in einem Buch "Im Jahr 1915 fuhren nur schwarze Autos durch die Gegend" nicht für einen WP-Artikel über die Autos der Firma Ford der Satz destilliert werden "Im Jahr 1915 waren alle Ford-Autos schwarz" Das wäre nach dieser bestechenden "Logik" dann genauso unzulässig wie hier der logische Schluss von "Straftaten von Amtsträgern" auf "Rechtsbeugung von Richtern". Dieses "Denkverbot" kann m.E. nicht richtig sein.--87.165.252.162 09:43, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Tatsache ist nun mal, dass es zu einem "Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung bei Rechtsbeugung" keine Rspr-Nachweise gibt. Möglicherweise würde ein Gericht sogar Deiner Argumentation folgen. Bis dahin kann man einen solchen Anspruch in einer Enzyklopädie aber nicht seriös begründen. Außerdem spricht doch die Diskussion hier gegen jede Art "Denkverbot". Ich möchte auch nicht persönlich haftbar gemacht werden für mögliche Defizite in der Justiz. Dafür kann ich nun wirklich nichts :) R2Dine (Diskussion) 09:53, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Bei allem Respekt, genau das halte ich für Prinzipienreiterei. Folgendes Beispiel, was ich meine: Dann könnte für die Zwecke der WP aus dem Satz in einem Buch "Im Jahr 1915 fuhren nur schwarze Autos durch die Gegend" nicht für einen WP-Artikel über die Autos der Firma Ford der Satz destilliert werden "Im Jahr 1915 waren alle Ford-Autos schwarz" Das wäre nach dieser bestechenden "Logik" dann genauso unzulässig wie hier der logische Schluss von "Straftaten von Amtsträgern" auf "Rechtsbeugung von Richtern". Dieses "Denkverbot" kann m.E. nicht richtig sein.--87.165.252.162 09:43, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Erstens dachte ich bisher, dass auf WP Aufsätze wichtiger sind als Gerichtsentscheidungen. Aber zweitens gibt es die Entscheidung des Verfassungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Sommer letzten Jahres (aus dem Kopf 18.7.16). Auch die findest Du. Da wird über die Reichweite des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung diskutiert. Es gibt auch eine - dort veröffentlichte - dissenting opinion dazu. D.h. wir haben eine Gerichtsentscheidung und zwei Aufsätze. Was brauchst Du sonst noch? Gruß und Dank --87.165.252.162 10:26, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Du meinst wohl den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14, 63/14. Dort geht es um eine vom Beschwerdeführer behauptete Schutzpflicht staatlicher Organe bei Körperverletzung durch das Handeln staatlicher Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren wie schon in der Eisenberg-Entscheidung des BVerfG. Prüfungsmaßstab war die Landesverfassung. Von Rechtsbeugung und § 172 StPO keine Spur. Sorry, mehr habe ich hier jetzt nicht mehr beizutragen. Grüße R2Dine (Diskussion) 11:07, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Erstens dachte ich bisher, dass auf WP Aufsätze wichtiger sind als Gerichtsentscheidungen. Aber zweitens gibt es die Entscheidung des Verfassungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Sommer letzten Jahres (aus dem Kopf 18.7.16). Auch die findest Du. Da wird über die Reichweite des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung diskutiert. Es gibt auch eine - dort veröffentlichte - dissenting opinion dazu. D.h. wir haben eine Gerichtsentscheidung und zwei Aufsätze. Was brauchst Du sonst noch? Gruß und Dank --87.165.252.162 10:26, 27. Apr. 2017 (CEST)
- Ja, genau die meine ich. Mit "Denkverbot" oben meinte ich ganz sicher nicht unsere Diskussion, die ist gut und konstruktiv. Das ist ja nun auf WP alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Nein, mit "Denkverbot" meinte ich das augenscheinlich nach den WP-Richtlinien bestehende Verbot, aus einer Aussage x (in einem Buch) eine Aussage y (für WP) schlussfolgern zu dürfen. Um diesen Punkt scheint sich unser Streit eigentlich zu drehen. Ich bin eben der Meinung, dass solche Schlussfolgerungen (natürlich nur in Maßen) zulässig sein sollten. --87.165.252.162 12:15, 27. Apr. 2017 (CEST)
Bezeichnung der Tathandlung
Benutzer:Zipfelheiner hat meine Präzisierung der Tathandlung ("Beugung des Rechts") revertiert und die bisherige Fassung ("Falsche Anwendung des Rechts") wiederhergestellt. Dieses Vorgehen ist unbegründet.
Der Revert wird damit begründet, dass meine Fassung ein Pleonasmus sei. Das liegt nahe, wenn ein mit "Rechtsbeugung" überschriebener Tatbestand die Tathandlung mit "Beugung des Rechts" beschreibt. Natürlich bin ich für stilistisch bessere Vorschläge offen, die bisherige Version muss aber geändert werden, weil "Falsche Anwendung des Rechts" schlicht falsch ist.
Der Bundesgerichtshof hat etwa im _Jahr 2013 ausgeführt: Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Das ist ständige Rechtsprechung. Eine falsche oder unrichtige Rechtsanwendung allein ist also nicht tatbestandsmäßig. Dass dies später im Artikel erläutert wird, berechtigt nicht zur Aufstellung einer falschen Eingangsbehauptung.
Möglicherweise wäre der Satz "Tathandlung ist die elementare Verletzung des Rechts" konsensfähig. Dornauge (Diskussion) 17:02, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung ist Rechtsbeugung, aber jede Rechtsbeugung ist unrichtige Rechtsanwendung, siehe Fischer, StGB, 58. Auflage, § 339 Rn 9: Rechtsbeugung ist Verletzung des Rechts. Bitte nicht krampfhaft irgendwelche Verschlimmbesserungen einfügen. Danke!--Zipfelheiner (Diskussion) 18:09, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die vorstehende Argumentation ist unzutreffend. Die vom Revertenten angeführte Kommentarstelle beginnt zumindest in der Ausgabe von 2012 (Anmerkung: Das ist auch noch in der aktuellen 62. Auflage von 2015 die Formulierung--ErwinLindemann (Diskussion) 10:23, 15. Okt. 2015 (CEST)) mit "Tathandlung. Der objektive Tatbestand setzt das Beugen des Rechts, dh die Verletzung des Rechts zum Vorteil oder zum Nachteil einer Seite voraus. Sie ist also eine Kombination aus meiner Formulierung und dem von mir als möglich bezeichneten Konsensvorschlag.
- Wenn Außerdem auch der Revertent einräumt, dass nicht jede falsche Rechtsanwendung Rechtsbeugung ist, dann ist die von dem Revertenten bevorzugte Aussage Tathandlung sei die falsche Rechtsanwendung falsch. Dass jede Rechtsbeugung auch eine unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet mag stimmen, dass bedeutet aber nur, dass die Tathandlung der Rechtsbeugung eine Teilmenge der falschen Rechtsanwendungen darstellt, was logisch etwas ganz anderes ist, als der Satz "Tathandlung ist die falsche Anwendung des Rechts" besagt.
- Dieser Satz ist daher von mir zu Recht geändert worden. Die Ausführungen des Revertenten erweisen sich als unrichtig. Dornauge (Diskussion) 18:26, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die vorstehenden Ausführungen sind evident unrichtig. Tathandlung ist die falsche Anwendung (von mir aus auch Verletzung) des Rechts. Dass damit noch nicht der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist, ist eine andere Frage und ergibt sich auch aus dem Artikel. Ebenso ist beim Mord Tathandlung die Tötung eines Menschen, trotzdem ist nicht jede (vorsätzliche) Tötung eines Menschen Mord. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:24, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Dieser Satz ist daher von mir zu Recht geändert worden. Die Ausführungen des Revertenten erweisen sich als unrichtig. Dornauge (Diskussion) 18:26, 14. Okt. 2015 (CEST)
Beispielsfall: BGH vom 11. April 2013
Benutzer:Zipfelheiner hat meine Korrektur der Darstellung dieses Urteils (Entfernung der Aussagen, Täter sei ein Richter auf Probe gewesen, der auch als Ermittlungsrichter tätig gewesen sei) revertiert und dies im Bearbeitungskommentar so begründet: ergibt sich aus dem Urteil, sonst wäre es nicht verständlich (nur Proberichter können einem anderen Gericht zugewiesen werden etc. Dieses Vorgehen ist unbegründet.
Erstens war der Täter gerade nicht Ermittlungsrichter. Der Rechtsbeugungsvorwurf basiert auch unter anderem darauf, dass der Täter sich ermittlungsrichterliche Aufgaben angemaßt hat, ohne Ermittlungsrichter zu sein. Der Bundesgerichtshof schreibt hierzu: Indessen war der Erlass der Haftbefehle gegen ... und ... evident verfahrensfehlerhaft, weil der Angeklagte ... für die Entscheidung über die in dem gegen diese Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt war der Angeklagte ... ab dem 14. Februar 2005 nur noch für das vor dem Schöffengericht anhängige Verfahren gegen A. zuständig Es ist also falsch, wenn durch die Revertierung meines Beitrages die nicht belegte und durch den Bundesgerichtshof gerade widerlegte Behauptung, der Täter sei als Ermittlungsrichter eingesetzt worden, erneut hergestellt wird.
Zweitens steht nirgendwo, dass der Täter Richter auf Proble gewesen sei. Der zitierte Bearbeitungskommentar schließt dies daraus, dass nur Proberichter einem anderen Gericht zugewiesen swerden könnten, etv. Das ist weder belegt noch richtig. Richter können abgeordnet und versetzt werden und gleichwohl für unerledigte Verfahren zuständig bleiben. Dass dies zumeist der Zustimmung des betroffenen Richters bedarf, hat damit nichts zu tun.
Der Revert sollte daher rückgängig gemacht werden. Dornauge (Diskussion) 17:13, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Dass der Richter (auch) Ermittlungsrichter war, ergibt sich eindeutig daraus, dass der mitangeklagte Oberstaatsanwalt mit der Begründung freigesprochen wurde, er habe nicht gewusst, dass der angeklagte Richter keine Zuständigkeit als Ermittlungsrichter mehr hatte. Dass der Richter einem anderen Gericht zugewiesen wurde (nicht an das Gericht versetzt oder abgeordnet) zeigt eindeutig, dass es ein Richter auf Probe war (so auch die damalige Pressberichterstattung).--Zipfelheiner (Diskussion) 18:06, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die vorstehende Argumentation ist unzutreffend.
- Der Revertent verweist darauf, dass das Gericht die fehlende Kenntnis des mitangeklagten Staatsanwalts davon, dass der Richter keine Funktion als Ermittlungsrichter mehr hatte, angeführt hat. Das belegt aber meinen Standpunkt, dass der Richter bei dem Amtsgericht zur Tatzeit eben nicht als Ermittlungsrichter tätig war. Er war freilich zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungsrichter gewesen, darum geht es hier aber nicht. Vielmehr ist die fehlende Ermittlungsrichterfunktion des angeklagten Richters maßgebend für den Vorwurf der Rechtsbeugung. Die revertierte Fassung von mir war also zutreffend. Das Revert ist rückgängig zu machen.
- Das Abstellen auf eine "Zuweisung" geht fehl, weil das Gericht nicht eine solche, sondern eine Abordnung festgestellt hat. Der Bundesgerichtshof schreibt: Am 14. Februar 2005 wurde M. mit 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet; mit seiner verbleibenden Arbeitskraft sollte er das Verfahren gegen A. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt zum Abschluss bringen. Das Präsidium des Amtsgerichts änderte dementsprechend den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahin, dass Richter am Amtsgericht T. – neben Richterin am Amtsgericht Pe. in wöchentlichem Wechsel – als Ermittlungsrichter zuständig wurde. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte P. von dieser Änderung der Geschäftsverteilung Kenntnis erlangt hat. Zur Klarstellung: Maßgebend ist hier die als M. bezeichnete Person.
- Damit sind die Ansichten des Revertenten widerlegt. Dornauge (Diskussion) 18:36, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Ob der angeklagte Richter ein Richter auf Probe war - er war es - ist an sich unwichtig, es kann gerne entfernt werden, bevor es darum Streit gibt. Dass der angeklagte Richter aber (zunächst) auch Ermittlungsrichter war, ist für das Verständnis des Falles schon wichtig und muss daher im Artikel bleiben.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:17, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Damit sind die Ansichten des Revertenten widerlegt. Dornauge (Diskussion) 18:36, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Meinetwegen mag erwähnt werden, dass der angeklagte Richter früher einmal Ermittlungsrichter gewesen ist. Das ist im Übrigen Längen von den von Dir bislang aufgestellten Behauptungen entfernt. Etwas mehr Sorgfalt vor einem Revert wäre wohl wünschenswert. Ich werden, wenn nicht zur Abwechslung einmal erhärtbare Argumente kommen, die notwendige Richtigstellung im Artikel demnächst vornehmen. Dornauge (Diskussion) 19:51, 15. Okt. 2015 (CEST)
Meine Änderungen zu Krähentheorie und Sperrwirkung
Da mir vorgeworfen wurde, ganze Absätze ohne Diskussion gelöscht zu haben, habe ich im Portal Recht eine Diskussion begonnen. Ich habe die Diskussion dort und nicht hier angefangen, weil ich denke, dass sie im Portal Recht schneller gefunden wird. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:47, 1. Aug. 2018 (CEST)
Nach dem bisherigen Diskussionsstand würde ich gerne den Abschnitt „Krähentheorie“ wieder herauswerfen und den Abschnitt „Sperrwirkung“ wieder so herstellen, wie ich ihn zuletzt eingestellt hatte. Die Behauptung, der BGH habe die Sperrwirkung abgeschafft, ist schlicht falsch, er hat nur ihren Anwendungsbereich eingeschränkt. Wer hiermit nicht einverstanden ist, möge bitte Argumente liefern. --Zipfelheiner (Diskussion) 14:13, 1. Aug. 2018 (CEST)
Übrigens: Auch den Abschnitt „Strafverfolgung“ würde ich gerne löschen, weil er nichts enthält, was nicht bereits an anderer Stelle steht oder überflüssig und teilweise sogar Theoriefindung ist.--Zipfelheiner (Diskussion) 16:39, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Meine Unterstützung hast du, auch die Diskussion im Portal weist in keine andere Richtung. Da sich diejenigen, die dich revertiert haben, weder hier noch in ihren Edit-Zusammenfassungen inhaltlich eingelassen haben, spricht nichts gegen deine Änderungen. Ich würde allerdings noch ein paar Tage warten, vielleicht kommt hier ja doch noch etwas. --Andropov (Diskussion) 17:20, 2. Aug. 2018 (CEST)
- Du hast recht. Vielleicht war ich mit meinen letzten Bearbeitungen zu voreilig. Allerdings würde ich mir wünschen, dass diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, Argumente liefern, über die man dann diskutieren kann, statt einfach nur kommentarlos zu revertieren und meine Bearbeitungen dann als Vandalismus denunzieren. Am besten mache ich mal ein paar Tage Wikipedia-Pause. Gruß --Zipfelheiner (Diskussion) 18:00, 2. Aug. 2018 (CEST)
- Wir haben Zeit. Ein wenig Abwarten stärkt deine Position. Bis dann Kein Einstein (Diskussion) 23:26, 2. Aug. 2018 (CEST)
- Du hast recht. Vielleicht war ich mit meinen letzten Bearbeitungen zu voreilig. Allerdings würde ich mir wünschen, dass diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, Argumente liefern, über die man dann diskutieren kann, statt einfach nur kommentarlos zu revertieren und meine Bearbeitungen dann als Vandalismus denunzieren. Am besten mache ich mal ein paar Tage Wikipedia-Pause. Gruß --Zipfelheiner (Diskussion) 18:00, 2. Aug. 2018 (CEST)
Diese Bearbeitzung [1] zeigt erneut, dass hier versucht wird, bestimmte tendenziöse Aussagen ohne Diskussion durchzudrücken. Wem es wirklich um die Verbesserung des Artikels geht, möge das Diskussionsangebot annehmen. Auch ich bin gesprächsbereit, aber dauernde Revertierungen ohne Begründung gehen nicht. Ich habe weiterhin kein Argument gehört, warum das Langzitat von Thomas Fischer in den Artikel soll und warum der Abschnitt zur Sperrwirkung, so wie er jetzt im Artikel steht, so nicht bleiben kann. --Zipfelheiner (Diskussion) 18:58, 8. Aug. 2018 (CEST)
- Der Artikel ist ja bis übermorgen gesperrt, und wenn weiterhin jede Diskussion verweigert wird, spricht alles für deine begründete und von mehreren unterstützte Bearbeitung. Auch gegen eine weitere Verbesserung des Artikels spricht nichts, allerdings wäre es wohl gut, wenn wir uns darüber erstmal hier in groben Zügen austauschen und dann den Artikel verändern. Ich schaue bis zum Auslauf der Sperre auch nochmal drüber. Gruß, --Andropov (Diskussion) 19:06, 8. Aug. 2018 (CEST)
- Ich habe ein Problem dabei: Thomas Fischer ist gibt ja einen ganz wesentlichen Aspekt des Themas wieder. Wikipedia sollte gegenüberstellen und Wissen zusammentragen. Daher die Frage: Welches Wissen kommt dabei noch allgemeinverständlich an Fachfremde und Laien rüber? Man muss sich auch die Frage stellen, ob die Motivation zum Umschrieben einer ganzen Enzyklopädie einer unangenehme Tatsache um Otto Brixner geschuldet sein könnte? --Hans Haase (有问题吗) 10:34, 10. Aug. 2018 (CEST)
- Wikipedia soll zusammenfassen und einen Überblick geben, ist aber keine Zitatsammlung. Die Problematik der Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist bereits ausführlich behandelt. Langzitate, noch dazu eher feuilletonistisch angehauchte, laufen den dem Zweck einer Enzyklopädie zuwider und lassen den Artikel ohne Mehrwert ausufern. Die wissenschaftliche Meinung von Fischer ist im Artikel schon zitiert. Im übrigen ist die Überschrift „Krähentheorie“ unmöglich, eine juristische, enzyklopdädisch relevante Theorie dieses Namens gibt es nicht. Und bitte nicht hier wieder Verschwörungstheorien („unangenehme Tatsache um Otto Brixner“) verbreiten. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:46, 10. Aug. 2018 (CEST)
- @Hans: WP:AGF, please :) Und Fischers Text ist essayistisch-journalistisch, das kann er nämlich auch; wenn er hier als Autorität gebraucht werden sollte, dann bitte in seinen wissenschaftlichen bzw. juristischen Texten wie dem StGB-Kommentar, in dem er ja auch etwas zur Rechtsbeugung geschrieben hat. --Andropov (Diskussion) 13:03, 10. Aug. 2018 (CEST)
- In der Position, in der Fischer ist, wird er wohl kaum auf das Level eines Essays fallen. Ein Blick in die Zukunft ist natürlich eine Annahme, die aber bei Fischer auf reichlich Erfahrung beruht. Nicht umsonst wird der mögliche Umstand als „Theorie“ bezeichnet, die aber nach wie vor erwähnenswert ist. Sachlich ist auf was die Theorie basiert. Dies beschreibt einen relevanten praktischen Teil des Themas. Sein StGB-Kommentar ist aber rein von ihm. Wikipedia liebt doch die Wiedergabe durch Dritte, die eine Sekundäre Quelle darstellen. Ich frage daher, ob man im Artikel beides bekommen kann, denn die WP stellt Informationen gegenüber. --Hans Haase (有问题吗) 15:20, 10. Aug. 2018 (CEST)
- @Hans: Doch, Fischer schreibt nämlich journalistisch mit Vorliebe kontrovers und konventionsbefreit, siehe die vielstimmige Kritik daran in Thomas Fischer (Jurist)#Rezeption und Kritik. Hier geht es ja um das Thema Rechtsbeugung in seiner Rechtsdogmatik, weshalb Fischers Ansicht dazu schon von Belang ist, vor allem aber seine juristische Einschätzung in seinem Standard-Gesetzeskommentar, nicht in einem als unerlaubtes Langzitat ausgewalzten Zeitungsartikel. Gruß, --Andropov (Diskussion) 16:12, 10. Aug. 2018 (CEST)
- So ist es. Fischers fachlich-wissenschaftliche Ansicht ist in dem Artikel ja auch bereits zitiert.--Zipfelheiner (Diskussion) 15:28, 11. Aug. 2018 (CEST)
- @Hans: Doch, Fischer schreibt nämlich journalistisch mit Vorliebe kontrovers und konventionsbefreit, siehe die vielstimmige Kritik daran in Thomas Fischer (Jurist)#Rezeption und Kritik. Hier geht es ja um das Thema Rechtsbeugung in seiner Rechtsdogmatik, weshalb Fischers Ansicht dazu schon von Belang ist, vor allem aber seine juristische Einschätzung in seinem Standard-Gesetzeskommentar, nicht in einem als unerlaubtes Langzitat ausgewalzten Zeitungsartikel. Gruß, --Andropov (Diskussion) 16:12, 10. Aug. 2018 (CEST)
- In der Position, in der Fischer ist, wird er wohl kaum auf das Level eines Essays fallen. Ein Blick in die Zukunft ist natürlich eine Annahme, die aber bei Fischer auf reichlich Erfahrung beruht. Nicht umsonst wird der mögliche Umstand als „Theorie“ bezeichnet, die aber nach wie vor erwähnenswert ist. Sachlich ist auf was die Theorie basiert. Dies beschreibt einen relevanten praktischen Teil des Themas. Sein StGB-Kommentar ist aber rein von ihm. Wikipedia liebt doch die Wiedergabe durch Dritte, die eine Sekundäre Quelle darstellen. Ich frage daher, ob man im Artikel beides bekommen kann, denn die WP stellt Informationen gegenüber. --Hans Haase (有问题吗) 15:20, 10. Aug. 2018 (CEST)
- @Hans: WP:AGF, please :) Und Fischers Text ist essayistisch-journalistisch, das kann er nämlich auch; wenn er hier als Autorität gebraucht werden sollte, dann bitte in seinen wissenschaftlichen bzw. juristischen Texten wie dem StGB-Kommentar, in dem er ja auch etwas zur Rechtsbeugung geschrieben hat. --Andropov (Diskussion) 13:03, 10. Aug. 2018 (CEST)
- Wikipedia soll zusammenfassen und einen Überblick geben, ist aber keine Zitatsammlung. Die Problematik der Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist bereits ausführlich behandelt. Langzitate, noch dazu eher feuilletonistisch angehauchte, laufen den dem Zweck einer Enzyklopädie zuwider und lassen den Artikel ohne Mehrwert ausufern. Die wissenschaftliche Meinung von Fischer ist im Artikel schon zitiert. Im übrigen ist die Überschrift „Krähentheorie“ unmöglich, eine juristische, enzyklopdädisch relevante Theorie dieses Namens gibt es nicht. Und bitte nicht hier wieder Verschwörungstheorien („unangenehme Tatsache um Otto Brixner“) verbreiten. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:46, 10. Aug. 2018 (CEST)
- Ich habe ein Problem dabei: Thomas Fischer ist gibt ja einen ganz wesentlichen Aspekt des Themas wieder. Wikipedia sollte gegenüberstellen und Wissen zusammentragen. Daher die Frage: Welches Wissen kommt dabei noch allgemeinverständlich an Fachfremde und Laien rüber? Man muss sich auch die Frage stellen, ob die Motivation zum Umschrieben einer ganzen Enzyklopädie einer unangenehme Tatsache um Otto Brixner geschuldet sein könnte? --Hans Haase (有问题吗) 10:34, 10. Aug. 2018 (CEST)
Wieder einmal wurde ein langes Zitat von Thomas Fischer (Jurist) eingestellt. Ich habe es wieder entfernt, da es nicht Sinn des Artikel ist, eine Zitatensammlung zu bieten. Das Zitat stammt auch nicht aus einem wissenschaftlichen, sondern einem feuilletonistischen bzw. essayistischen Text. Die Überschrift des Abschnitts „Ursachen“ spiegelt daher eine Wissenschaftlichkeit vor, die dem Zitat nicht zukommt. Ein Abschnitt über die Kriminologie der Rechtsbeugung (statistische Häufigkeit von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, Erscheinungsformen, wissenschaftliche Erkenntnisse über Ursachen) wäre hochinteressant, aber dann benötigt man seriöse, wissenschaftliche Quellen.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:01, 18. Dez. 2018 (CET)
- @Zipfelheiner: endschuldige, Ich hatte die Disk nicht gelesen. Ich wusste auch nicht recht, was das Zitat (das nebenbei der falschen Kolumne zugeordnet war) da sollte. Ich hab es dann versucht so gut wie möglich einzupacken, da der Inhalt ja schon in gewisser Weise stimmen mag. Jetzt weiß ich Bescheid :) Gruß vom Krümel--Keks um 19:29, 18. Dez. 2018 (CET)
- Erscheint mir ja schon etwas WP:N, Fischer völlig auszublenden. --Hans Haase (有问题吗) 20:20, 18. Dez. 2018 (CET)
- WP:N gibt es nicht. Bitte drücke Dich so aus, dass man Dich versteht. Meinst Du Wikipedia:Neutraler Standpunkt? Es geht auch nicht darum, etwas auszublenden, aber feuilletonistisch-essayistische Betrachtungen gehören nicht in den Artikel. Wikipedia, ist, das wurde schon ausführlich erörtert, keine Zitatensammlung. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:55, 19. Dez. 2018 (CET)
- Hier war nicht die Rede davon, das angebliche „Essay“ zu entfernen, sondern klar und verständlich darzustellen was sachkundige über das Thema sagen. Pasta ist hier nicht. Es geht darum, die Presse als kontrollierende Instanz – vierte Gewalt eines demokratischen Rechtsstaates – zu wahren. Und Fischer hat hier die passenden Worte. Nochmal: Es war die Rede, dem Abschnitt zu Kürzen, aber nicht komplett im Sinne von Leuten, die möglicher Weise damit ein Problem haben könnten, schön zufärben. --Hans Haase (有问题吗) 14:04, 19. Dez. 2018 (CET)
- WP:N gibt es nicht. Bitte drücke Dich so aus, dass man Dich versteht. Meinst Du Wikipedia:Neutraler Standpunkt? Es geht auch nicht darum, etwas auszublenden, aber feuilletonistisch-essayistische Betrachtungen gehören nicht in den Artikel. Wikipedia, ist, das wurde schon ausführlich erörtert, keine Zitatensammlung. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:55, 19. Dez. 2018 (CET)
- Erscheint mir ja schon etwas WP:N, Fischer völlig auszublenden. --Hans Haase (有问题吗) 20:20, 18. Dez. 2018 (CET)