Heiliges Römisches Reich
Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich des Römischen Kaisers und der Reichsterritorien vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Es bildete sich 962 aus dem karolingischen Ostfrankenreich mit der Regentschaft von Otto I. heraus. Dem Reichstitel wurde 1157 das Beiwort „Sacrum“ vorgesetzt und 1254 erstmals der Titel „Sacrum Romanum Imperium“ gebraucht. Im 15. und 16. Jahrhundert wurde der Titel mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ versehen. In der historischen Forschung wird es seit einigen Jahren auch als Altes Reich bezeichnet.
Das Heilige Römische Reich entwickelte sich durch seinen vor- und übernationalen Charakter niemals zu einem Nationalstaat moderner Prägung, sondern blieb ein monarchisch geführtes ständisch geprägtes Gebilde aus Kaiser und Reichsständen, versehen mit einigen Reichsinstitutionen.
Reichszweck war seit der Frühen Neuzeit nicht Machterweiterung und Expansion, es war sogar strukturell nichtangriffsfähig, sondern Rechtsschutz und Friedenswahrung. Das Reich solte die Dynamik der Macht eindämmen, Untertanen vor der Willkür der Landesherren und kleinere Reichsstände vor der Arroganz der Macht der großen Stände und des Kaisers schützen. Es hatte die Aufgabe für Ruhe und Stabilität und für die friedliche Lösung von Konflikten zu sorgen. Dass das Reich seine Glieder zunehmend nicht gegen äußere und innere expansive Ziele zu schützen vermochte war sein größtes Defizit und mit eine der Ursachen seines Untergangs.
Mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 auf Druck von Napoleon Bonaparte erlosch das alte Reich. Das Reich war allerdings bereits durch die Eroberungen Napoleons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbundes so gut wie handlungsunfähig.
Charakter des Reiches
Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden und war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehensreich und Personenverbandsstaat, der sich aber dennoch niemals zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder Großbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte.
Das Reich überwölbte als „Dachverband“ viele Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbständigen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als zumindest ideelles Reichsoberhaupt an und waren den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, gleichzeitig aber auch durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und andere ständische Vertretungen an der Reichspolitik beteiligt und konnten diese für sich beeinflussen.
Der Name des Reiches
Durch den Namen wurde der Anspruch auf die Nachfolge des antiken Römischen Reiches und damit gleichsam auf eine Universalherrschaft erhoben und die Erhöhung durch den Zusatz „Heilig“ sollte das Gottesgnadentum des Kaisertums betonen und somit die Herrschaft zusätzlich legitimieren.
Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Papst Leo III. im Jahr 800 erhob dieser den Anspruch auf die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, der so genannten Translatio Imperii, obwohl geschichtlich und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes.

Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mitte des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erster Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben. Das Reich hieß weiterhin Regnum Francorum orientalium oder kurz Regnum Francorum.
In den Kaisertitulaturen der Ottonen tauchen die später auf das gesamte Reich übertragenen Namensbestandteile aber bereits auf. So findet sich in den Urkunden Ottos II. aus dem Jahre 982, die während seines Italienfeldzuges entstanden, die Titulatur Romanorum imperator augustus, der „Kaiser der Römer“. Und Otto III. erhöhte sich in seiner Titulatur über alle geistlichen und weltlichen Mächte, in dem er sich analog zum Papst und sich damit über diesen erhebend demutsvoll „Knecht Jesu Christi“ und später sogar „Knecht der Apostel“ nannte.
Erst nachdem die sakrale Sphäre des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend aufgehoben worden war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr verbal für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium. Hierbei handelte es sich vielleicht um eine bewusste Wiederaufnahme spätantiker römischer Traditionen. In der Forschung ist diese These jedoch umstritten, da andere Historiker annehmen, es könnte sich um einen speziell „staufischen“ Begriff handeln, zumal in der Antike nicht das Römerreich selbst als sacer galt, sondern nur die Person des Kaisers.
Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der schon wesentlich länger vorhandene Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch: Heiliges Römisches Reich). Also wurde ausgerechnet während der kaiserlosen Zeit dieser Machtanspruch um so tönender angemeldet – wenn sich freilich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte.
Der Zusatz Nationis Germanicae erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich das Reich im wesentlichen auf das Gebiet des heutigen deutschen Sprachraumes erstreckte. Erstmals offiziell verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichsstände u. a. zwecks Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen.
Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches (oft abgekürzt als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder HRR auf deutsch).
Die beiden letzten großen Rechtsakte das Reich betreffend, der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und die Auflösungserklärung Kaiser Franz' I., verwenden jedoch den Begriff deutsches Reich.
Geschichte
Entstehung des Reiches
Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karls des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Wiedervereinigung weiterhin möglich war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu.
Solch eine Teilung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen – er erhielt den östlichen, eher germanisch geprägten Reichsteil – und Lothar I., der neben der Kaiserwürde den mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Mittelmeer erhielt, aufgeteilt.
Auch wenn hier, von den Beteiligten nicht beabsichtigt, die zukünftige Landkarte Europas erkennbar ist, kam es im Laufe der nächsten fünfzig Jahre zu weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagens beim Abwehrkampf gegen die plündernden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, sondern die verbliebenden Teilreiche wählten sich eigene Könige. Diese gehörten teilweise nicht mehr der Dynastie der Karolinger an. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und des auf dem Tiefpunkt angekommenen Ansehens der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzte und nicht in der Lage war, das Gesamtreich gegen äußere Bedrohungen zu schützen. Infolge der nun fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in zahlreiche kleine Grafschaften, Herzogtümer und andere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten.
Besonders deutlich setzte der Zerfall im mittleren Reichsteil ein, in dem sich die Stammesherzogtümer herausbildeten: nicht mehr der König ernannte die Herzöge, sondern die lokalen Adligen wählten sie. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron Ludwig das Kind durch die gemeinsame Wahl Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Im Jahre 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. erstmals ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt trug nicht mehr eine einzige Dynastie das Reich, sondern die regionalen Großen, Adligen und Herzöge, entschieden über den Herrscher.
Im Jahre 921 erkannte der westfränkische Herrscher im Vertrag von Bonn Heinrich I. als gleichberechtigt an, und er durfte den Titel rex francorum orientalium, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Dauer eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit im wesentlichen abgeschlossen.
Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisiertes Latein, sondern theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalstaat. Genauso wenig war es bereits das spätere Heilige Römische Reich.

Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich bereits in der Thronbesteigung Ottos I., dem Sohn Heinrichs, der auf dem vermeintlichen Thron Karls des Großen in Aachen gekrönt wurde. Hier zeigte sich der zunehmend sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er sich salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach einigen Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Schlachtfeld soll ihn das Heer der Legende nach als Imperator gegrüßt haben.
Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Papst Johannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand unter der Bedrohung der italienischen Könige. Der Hilferuf des Papstes bekundete einerseits, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten, und andererseits, dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen angesehen wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter einigen Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein.
Als „Gründungsdatum“ des Heiligen Römischen Reiches wird von Historikern meist das Datum der Kaiserkrönung Ottos I. am 2. Februar 962 angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Spätestens hier ist der Prozess der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen. Das Reich hatte seine weltliche und sakrale Legitimation als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.
Mittelalter
Siehe auch: Deutschland im Mittelalter
Das Reich unter den Ottonen
Das Reich ist zu dieser Zeit eine im Vergleich zum Spät- und Hochmittelalter ständisch und gesellschaftlich noch wenig ausdifferenzierte Gesellschaft. Das Reich wurde sichtbar im Heeresaufgebot, in den lokalen Gerichtsversammlungen und in den Grafschaften, den bereits von den Franken installierten lokalen Verwaltungseinheiten. Oberster Repräsentant der politischen Ordnung des Reiches, zuständig für den Schutz des Reiches und den Frieden im Inneren, war der König. Als politische Untereinheiten dienten die Herzogtümer.
Entstanden aus der territorialen Zusammenfassung der durch die Franken unterworfenen Völker und geleitet durch fränkische Amtsherzöge, gab es im Reich ursprünglich fünf Herzogtümer: das der Sachsen, der Baiern, der Alemannen, der Franken und das nach der Reichsteilung neu entstandene Herzogtum Lothringen, zu dem auch die Friesen gehörten. Doch bereits im 10. Jahrhundert ergaben sich gravierende Änderungen der Struktur der Herzogtümer: Lothringen wurde 965 in Nieder- und Oberlothringen aufgeteilt und Kärnten wurde 976 ein eigenständiges Herzogtum.
Da das Reich als Instrument der selbstbewussten Herzogtümer entstanden war, wurde es nicht mehr zwischen den Söhnen des Herrschers aufgeteilt und blieb zudem eine Wahlmonarchie. Die Nichtaufteilung des „Erbes“ zwischen den Söhnen des Königs widersprach eigentlich dem überkommenen fränkischen Recht. Dementsprechend legte Heinrich I. 929 in seiner Hausordnung fest, dass nur ein Sohn auf dem Thron nachfolgen solle. Bereits hier werden der das Reich bis zum Ende der Salier-Dynastie prägende Erbgedanke und das Prinzip der Wahlmonarchie miteinander verbunden.
Otto I. gelang es in Folge mehrerer Feldzüge nach Italien, den nördlichen Teil der Halbinsel zu erobern und das Königreich der Langobarden bzw. Italiener ins Reich einzubinden. Eine vollständige Integration Reichsitaliens gelang allerdings nie wirklich.

Unter Otto II. lösten sich auch die letzten verbliebenen Verbindungen zum westfränkisch-französischen Reich, die in Form von Verwandtschaftsbeziehungen noch bestanden, als er seinen Vetter Karl zum Herzog von Niederlotharingien machte. Karl war ein Nachkomme aus dem Geschlecht der Karolinger und gleichzeitig der jüngere Bruder des westfränkischen Königs Lothar. Es wurde aber nicht – wie später in der historischen Forschung behauptet – ein „treuloser Franzose“ ein Lehnsmann eines „deutschen“ Königs. Solche Denkkategorien waren zu dieser Zeit noch unbekannt. Vielmehr spielte Otto den einen Vetter gegen den anderen aus, um für sich einen Vorteil zu erlangen, indem er einen Keil in die karonlingische Familie trieb. Die Reaktion Lothars war heftig und beide Seiten luden den Streit emotional auf. Die Folgen dieses endgültigen Bruches zwischen den Nachfolgern des Fränkischen Reiches zeigten sich aber erst später. Das französische Königtum wurde auf Grund des sich herausbildenden französischen Selbstbewusstseins nunmehr als unabhängig vom Kaiser angesehen.
Die unter den ersten drei Ottonen begonnene Einbindung der Kirche in das weltliche Herrschaftssystem des Reiches, später von Historikern als „Ottonisch-salisches Reichskirchensystem“ bezeichnet, fand unter Heinrich II. ihren Höhepunkt. Es bildete eines der prägenden Elemente der Verfassung des Reiches. Heinrich verlangte von den Klerikern unbedingten Gehorsam und die unverzügliche Umsetzung seines Willens. Er vollendete die Königshoheit über die Reichskirche und wurde zum „Priesterkönig“, wie kaum ein zweiter Herrscher des Reiches. Doch er regierte nicht nur die Kirche, er regierte das Reich auch durch die Kirche, indem er wichtige Ämter – wie etwas das des Kanzlers – mit Bischöfen besetzte. Weltliche und kirchliche Angelegenheiten wurden im Grunde genommen nicht unterschieden und gleichermaßen auf Synoden verhandelt. Dies resultierte aber nicht nur aus dem Bestreben dem aus fränkisch-germanischer Tradition herrührenden Drang der Herzogtümer nach größerer Selbständigkeit ein königstreues Gegengewicht entgegenzusetzen. Vielmehr sah Heinrich das Reich als „Haus Gottes“ an, das er als Verwalter Gottes zu betreuen hatte. Spätestens jetzt war das Reich „heilig“.
Hochmittelalter

Als dritter wichtiger Reichsteil kam unter Konrad II. das Königreich Burgund zum Reich, auch wenn diese Entwicklung bereits unter Heinrich II. begann. König Rudolf III. besaß keine Nachkommen und benannte deshalb seinen Neffen Heinrich zu seinem Nachfolger und stellte sich unter den Schutz des Reiches. Im Jahre 1018 übergab er sogar seine Krone und das Zepter an Heinrich.
Die Herrschaft Konrads war weiterhin durch die sich entwickelnde Vorstellung gekennzeichnet, dass das Reich und dessen Herrschaft unabhängig vom Herrscher existiert und Rechtskraft entwickelt. Belegt ist dies durch die bekannte Schiffsmetapher Konrads (siehe entsprechenden Abschnitt im Artikel über Konrad II.) und durch seinen Anspruch auf Burgund, denn eigentlich sollte ja Heinrich Burgund erben und nicht das Reich. Unter Konrad begann auch die Herausbildung der Ministerialen als eigener Stand des unteren Adels, indem er an die eigentlich unfreien Dienstmannen des Königs Lehen vergab. Wichtig für die Entwicklung des Rechtes im Reich waren seine Versuche, die sogenannten Gottesurteile als Rechtsmittel durch die Anwendung römischen Rechtes, dem diese Urteile unbekannt waren, im nördlichen Reichsteil zurückzudrängen.
Mit dem frühen Tod Heinrichs VI. scheiterte der letzte Versuch im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen. Dass sich Friedrich II. nur wenige Jahre seines Lebens und damit seiner Regierungszeit im deutschen Reich aufhielt, gab den Fürsten wieder mehr Handlunsgspielräume. Friedrich verbriefte den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte, um sich von ihnen die Zustimmung zur Wahl und Anerkennung seines Sohnes Heinrich als römisch-deutscher König zu sichern. Diese Privilegien bildeten für die Fürsten die rechtliche Grundlage, auf der sie ihre Macht zu geschlossenen, eigenständigen Landesherrschaften ausbauen konnten, und waren der Beginn der spätmittelalterlichen Staatswerdung auf der Ebene der Territorien im Reich.
Spätmittelalter

Im Spätmittelalter verfiel im Zuge des Untergangs der Staufer und dem drauffolgenden Interregnum bis in die Zeit Rudolfs von Habsburg die, allerdings traditionell ohnehin nur schwach ausgeprägte, Zentralgewalt, während die Macht der Kurfürsten weiter zunahm. Die französische Expansion im westlichen Grenzgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Nullpunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also im wesentlichen die Lombardei und die Toskana) ab. Erst seit dem Italienzug Heinrich VII. kam es zu einer zaghaften Wiederbelebung der kaiserlichen Italienpolitik. Diese verlief aber in wesentlich engeren Grenzen als die Italienpolitik der hochmittelalterlichen römisch-deutschen Könige. Dabei gerieten sie wieder in Konflikte mit den Päpsten, welche seit 1309 in Avignon residierten (siehe Avignonesisches Papsttum). Im Laufe dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu einer verstärkten Emanzipation der Kurfürsten bzw. des Königs vom Papsttum, was im Kurverein von Rhense seinen Ausdruck fand.
Die spätmittelalterlichen Könige konzentrierten sich wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als zuvor auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Musterbeispiel angeführt werden. Karl IV. schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eines der wichtigsten „Reichsgrundgesetz“, in der die Rechte der Kurfürsten endgültig festgelegt wurden, welche dann auch weiterhin maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten. Sie blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft.
Mit dem Tod Karls ging auch die von ihm begründete Machtstellung der Luxemburger im Reich bald verloren. Hinzu traten kirchenpolitische Probleme wie das Abendländische Schisma, das erst unter Sigismund, dem letzten Luxemburger, beseitigt werden konnte. Danach ging die Königswürde auf die Habsburger über, die sie fast durchweg bis zum Ende des Reiches behaupten konnten.
Frühe Neuzeit
Reichsreform
Hauptartikel Reform des Heiligen Römsichen Reiches
Von Historikern wird das frühneuzeitliche Kaisertum des Reiches als Neuanfang und Neuaufbau angesehen und war kein Widerschein der staufischen hochmittelalterlichen Herrschaft. Denn der Widerspruch zwischen der beanspruchten Heiligkeit, dem globalen Machtanspruch des Reiches und den realen Möglichkeiten des Kaisertums war in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu deutlich geworden. Dies löste eine publizistisch unterstützte Reichverfassungsbewegung aus, die zwar die alten „heilen Zustände“ wieder aufleben lassen sollte, letztendlich aber zu durchgreifenden Innovationen führte.
Unter den Habsburgern Friedrich III., Maximilian I. und Karl V. kam das Kaisertum nach seinem Niedergang wieder zu Anerkennung und das Amt des Kaisers wurde fest mit der neu geschaffenen Reichsorganisation verbunden. Der Reformbewegung entsprechend initiierte Maximilian 1495 eine umfassende Reichsreform, die einen Ewigen Landfrieden, eines der wichtigsten Vorhaben der Reformbefürworter, und eine reichsweite Steuer, den Gemeinen Pfennig vorsah. Zwar gelang es nicht vollständig diese Reformen umzusetzen, denn von den Institutionen, die aus ihr hervorgingen, hatten nur die neugebildeten Reichskreise und das Reichskammergericht Bestand. Dennoch war die Reform die Grundlage für das neuzeitliche Reich. Das Reich erhielt mit ihr ein wesentlich präziseres Regelsystem und ein institutionelles Gerüst. Das nun festgelegte Zusammenspiel zwischen Kaiser und den Reichsständen sollte prägend für die Zukunft sein. Der Reichstag bildete sich ebenfalls zu dieser Zeit heraus und war das zentrale politische Forum des Reiches bis zu seinem Ende.
Reformation und Religionsfrieden
Hauptartikel Reformation und Augsburger Reichs- und Religionsfrieden
Setzen demnach, ordnen, wöllen und gebieten. daß hinfüro niemands, was Würden, Stands oder Wesen der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen, haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von seinetwegen nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer, Höffe und Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege beschädigen
Die erste Hälfte des des 16. Jahrhunderts war auf der einen Seite geprägt durch die weitere Verrechtlichung und damit auch einer weiteren Verdichtung des Reiches, beispielsweise durch Erlasse von Reichspolizeiordnungen 1530 und 1548 und der Constitutio Criminalis Carolina im Jahre 1532, auf der anderen Seite wirkte aber die in dieser Zeit durch die Reformation entstandene Glaubenspaltung desintegrierend. Dass sich einzelne Regionen und Territorien von der alten römischen Kirche abwandten, stellte das Reich, nicht zuletzt wegen seines Heiligkeitsanspruches, vor eine Zerreißprobe.
Bot das Wormser Edikt von 1521, in dem die Reichsacht über Martin Luther verhängt wurde, noch keinerlei Spielräume für eine reformationsfreundliche Politik, auch wenn es nicht im ganzen Reich beachtet wurde, so wichen bereits die Entscheidungen der nächsten Reichstage davon ab. Die meist ungenauen und zweideutigen Kompromissformeln der Reichstage waren aber Anlass für neuen juristischen Streit. So erklärte beispielsweise der Nürnberger Reichstag von 1524, alle sollten das Wormser Edikt, so vil inen muglich sei, befolgen. Eine endgültige Friedenslösung konnte allerdings nicht gefunden werden, man hangelte sich von einem meist zeitlich befristeten Kompromiss zum nächsten.
Befriedigend war diese Situation für keine der beiden Seiten. Die evangelische Seite besaß keine Rechtssicherheit und lebte mehrere Jahrzehnte in der Angst vor einem Religionskrieg. Die katholische Seite, insbesondere Kaiser Karl V., wollte eine dauerhafte Glaubensspaltung des Reiches nicht hinnehmen. Karl V., der anfangs den Fall Luther nicht richtig ernstnahm und die Tragweite nicht erkannte, wollte diese Situation nicht akzeptieren, da er sich, wie die mittelalterlichen Herrscher, als Wahrer der einen wahren Kirche ansah. Das universale Kaisertum brauchte die universale Kirche.
Nach langem Zögern verhängte Karl im Sommer 1546 über die Anführer des evangelischen Schmalkaldischen Bundes die Reichsacht und leitete die militärische Reichsexekution ein. Diese Auseinandersetzung ging als Schmalkaldischer Krieg von 1547/48 in die Geschichte ein. Nach dem Sieg des Kaisers mussten die protestantischen Fürsten auf dem Geharnischten Augsburger Reichstag von 1548 das so genannte Augsburger Interim annehmen, das ihnen aber immerhin den Laienkelch und die Priesterehe zugestand. Dieser für die protestantischen Reichsstände recht glimpfliche Ausgang des Krieges ist dem Umstand geschuldet, dass Karl neben den religionspolitischen Zielen auch noch verfassungspolitische verfolgte, die zu einem Aushebeln der ständischen Verfassung und einer Quasi-Zentralregierung des Kaisers geführt hätten. Diese zusätzlichen Ziele brachten ihm auch den Widerstand der katholischen Reichsstände ein, so dass auch keine für ihn befriedigende Lösung der Religionsfrage möglich war.
Eingebunden waren die religiösen Auseinandersetzungen im Reich in die Konzeption Karls V. eines umfassenden habsburgischen Reiches, einer monarchia universalis, das Spanien, die österreichischen Erblande und das Heilige Römische Reich umfassen sollte. Es gelang ihm aber weder das Kaisertum erblich zu machen, noch die Kaiserkrone zwischen der österreichischen und spanischen Linie der Habsburger hin- und herwechseln zu lassen.
Der Fürstenkrieg des sächsischen Kurfürsten Moritz von Sachsen gegen Karl V. und der daraus resultierende Passauer Vertrag von 1552 zwischen den Kriegsfürsten und dem späteren Kaiser Ferdinand I. waren erste Schritte hin zu einem dauerhaften Religionsfrieden im Reich, was 1555 zum Augsburger Reichs- und Religionsfrieden führte.
Der Frieden von Augsburg war aber nicht nur als Religionsfrieden bedeutsam, sondern hatte auch eine bedeutsame verfassungspolitische Rolle, indem durch Schaffung der Reichsexekutionsordnung wichtige verfassungspolitische Weichenstellungen getroffen wurden. Diese Schritte waren durch den im fränkischen Raum von 1552 bis 1554 tobenden Zweiten Markgrafenkrieg des Kulmbacher Markgrafen Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach notwendig geworden. Albrecht erpresste Geld und sogar Gebiete von verschiedenen fränkischen Reichsgebieten. Kaiser Karl V. verurteilte dies nicht, sondern nahm Albrecht sogar in seine Dienste und legitimierte damit den Bruch des Ewigen Landfriedens. Da sich die betroffenen Territorien weigerten den vom Kaiser bestätigten Raub ihrer Gebiete hinzunehmen, verwüstete Albrecht deren Land. Im nördlichen Reich formierten sich derweilen Truppen unter Moritz von Sachsen um Albrecht zu bekämpfen. Ein Reichsfürst und später König Ferdinand und nicht der Kaiser hatte militärische Gegenmaßnahmen gegen den Friedensbrecher eingeleitet. Am 9. Juli 1553 kam es daraufhin zur blutigsten Schlacht der Reformationszeit im Reich, der Schlacht bei Sievershausen, bei der Albrecht starb.
Die auf dem Reichstag zu Augsburg 1555 beschlossene Reichsexekutionsordnung beinhaltete die verfassungsmäßige Schwächung der kaiserlichen Gewalt, die Verankerung des reichsständischen Prinzips und die volle Föderalisierung des Reiches, denn die Reichskreise und damit die lokalen Reichsstände wurden nun neben ihren bisherigen Aufgaben auch zuständig für die Durchsetzung der Urteile und die Besetzung der Beisetzer des Reichskammergerichtes. Außerdem erhielten sie neben dem Münzwesen weitere wichtige, bisher kaiserliche Aufgaben. Da sich der Kaiser als unfähig und zu schwach erwiesen hatte, eine seiner wichtigsten Aufgaben, die Friedenswahrung, wahrzunehmen, wurde dessen Rolle nunmehr durch die in den Reichskreisen verbundenen Reichsstände ausgefüllt. Ebenso wichtig wie die Exekutionsordnung war der am 25. September 1555 verkündete Religionsfrieden, in dem die Idee eines konfessionell einheitlichen Reiches aufgegeben wurde. Die Landesherren erhielten nämlich das Recht die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen. Dies wurde prägnant zusammengefasst in der Formel wessen Herrschaft, dessen Religion. In protestantischen Gebieten ging die geistliche Gerichtsbarkeit außerdem auf die Landesherren über, wodurch diese zu einer Art geistliches Oberhaupt ihres Territoriums wurden. Weiterhin wurde festgelegt, dass geistliche Reichsstände, also Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsprälaten, katholisch bleiben mussten. Diese und einige weitere Festlegungen führten zwar zu einer friedlichen Lösung des Religionsproblems, manifestierten aber auch die zunehmende Spaltung des Reiches und führten mittelfristig zu einer Blockade der Reichsinstitutionen.
Nach dem Reichstag von Augsburg trat Kaiser Karl V. von seinem Amt zurück und übergab die Macht an seinen Bruder, den römisch-deutschen König, Ferdinand I. Karls Poltik innerhalb und außerhalb des Reiches war endgültig gescheitert. Ferdinand beschränkte die Herrschaft des Kaisers wieder auf Deutschland und es gelang ihm die Reichsstände wieder in eine engere Verbindung mit dem Kaisertum zu bringen und damit das Kaisertum wieder zu stärken. Deshalb wird Ferdinand vielfach als der Gründer des neuzeitlichen deutschen Kaisertums bezeichnet.
Konfessionalisierung und Dreißigjähriger Krieg
Hautpartikel Konfessionalisierung und Dreißigjähriger Krieg

Bis Anfang der 1580er Jahre gab es im Reich eine Phase ohne größere kriegerische Auseinandersetzungen. Der Religionsfrieden schien befriedend zu wirken und auch die Reichsinstitutionen wie Reichskreise und das Reichskammergericht entwickelten sich zu wirksamen und anerkannten Instrumenten der Friedenssicherung. In dieser Zeit vollzog sich aber die sogenannte Konfessionalisierung, d.h. die Verfestigung und Abgrenzung der drei Konfessionen Protestantismus, Kalvinismus und Katholizismus zueinander. Die damit einhergehende Herausbildung frühmoderner Staatsformen in den Teritorien brachte dem Reich Verfassungsprobleme. Die Spannungen nahmen derart zu, dass das Reich und seine Institutionen ihre über den Konfessionen stehende Schlichterfunktion nicht mehr wahrnehmen konnten und Ende des 16. Jahrhunderts faktisch blockiert waren. Bereits ab 1588 war das Reichskammergericht nicht mehr handlungsfähig.
Da die protestantischen Stände am Beginn des 17. Jahrhunderts auch den ausschließlich durch den katholischen Kaiser besetzten Reichshofrat nicht mehr anerkannten, eskalierte die Situation weiter. Gleichzeitig spalteten sich das Kurfüstenkolleg und die Reichskreise in konfessionelle Gruppierungen. Ein Reichsdeputationstag im Jahr 1601 scheiterte an den Gegensätzen zwischen den Parteien und 1608 wurde ein Reichstag in Regensburg ohne Reichsabschied beendet, da die kalvinistische Kurpfalz, deren Bekenntnis vom Kaiser nicht anerkannt wurde, und andere protestantische Stände diesen verlassen hatten.
Da das Reichssystem weitestgehend blockiert und der Friedensschutz vermeintlich nicht mehr gegeben war, gründeten sechs protestantische Fürsten 1608 die Protestantische Union. Weitere Fürsten und Reichstädte schlossen sich später der Union an, der jedoch Kursachsen und die norddeutschen Fürsten fernblieben. Als Reaktion auf die Union gründeteten katholische Fürsten und Städte am 10. Juli 1609 die katholische Liga. Die Liga wollte das bisherige Reichssystem aufrechterhalten und das Übergewicht des Katholizismus im Reich bewahren. Das Reich und seine Institutionen waren damit endgültig blockiert und handlungsunfähig geworden.

Der Prager Fenstersturz war dann der Auslöser für den großen Krieg, in dem anfangs der Kaiser große militärische Erfolge erzielte und auch versuchte diese reichspolitisch für seine Machtstellung gegenüber den Reichsständen auszunutzen. So ächtete Kaiser Ferdinand II. im Jahre 1621 aus eigenem Machtanspruch den pfälzischen Kurfürsten und böhmischen König Friedrich V. und übertrug die Kurwürde auf Maximilian I. von Bayern. Ferdinand war zuvor von allen, auch den protestantischen, Kurfürsten am 19. August 1619 trotz des beginnenden Krieges zum Kaiser gewählt worden.
Der Erlass des Restitutionsediktes am 6. März 1629 war der letzte bedeutende Gesetzesakt eines Kaisers im Reich und entsprang genauso wie die Ächtung Friedrichs V. einem kaiserlichen Machtanspruch. Dieses Edikt verlangte die Umsetzung des Augsburger Reichsfriedens nach katholischer Interpretation. Dementsprechend waren alle seit dem Passauer Vertrag durch die protestantischen Landesherren säkularisierten Erz- und Hochstifte und Bistümer an die Katholiken zurückzugeben. Dies hätte neben der Rekatholisierung großer protestantischer Gebiete eine wesentliche Stärkung der kaiserlichen Machtposition bedeutet, da bisher religionspolitische Fragen vom Kaiser gemeinsam mit den Reichsständen und Kurfürsten entschieden worden waren. Dagegen bildete sich eine konfessionsübergreifende Koalition der Kurfürsten. Sie wollten nicht hinnehmen, dass der Kaiser ohne ihre Zustimmung solch ein einschneidendes Edikt erließ.
Die Kurfürsten unter der Führung des neuen katholischen Kurfürsten Maximilian I. zwangen den Kaiser auf dem Kurfürstentag 1630 den kaiserlichen Generalissimus Wallenstein zu entlassen und einer Überprüfung des Ediktes zuzustimmen. Ebenfalls im Jahre 1630 trat Schweden auf Seiten der protestantischen Reichsstände in den Krieg ein. Nachdem die kaiserlichen Truppen Schweden einige Jahre unterlegen gewesen waren, gelang es dem Kaiser durch den Sieg in der Schlacht bei Nördlingen im Jahre 1634 nochmals die Oberhand zu gewinnen. Im darauffolgenden Prager Frieden zwischen dem Kaiser und Kursachsen von 1635 musste Ferdinand zwar das Restitutionsedikt für vierzig Jahre, vom Stand des Jahres 1627 ausgehend, aussetzen. Aber das Reichsoberhaupt ging aus diesem Frieden gestärkt hervor, da bis auf den Kurverein alle reichsständischen Allianzen für aufgelöst erklärt wurden und dem Kaiser der Oberbefehl über die Reichsarmee zugebilligt wurde. Diese Stärkung des Kaisers wurde aber auch von den Protestanten hingenommen. Das religionspolitische Problem des Restitutionsediktes war faktisch um 40 Jahre vertagt worden, da sich der Kaiser und die meisten Reichsstände darin einig waren, dass die politische Einigung des Reiches, die Säuberung des Reichsgebietes von fremden Mächten und die Beendigung des Krieges am vordringlichsten seien.
Nach dem offenen Kriegseintritt Frankreichs, der erfolgte, um eine starke kaiserlich-habsburgische Macht in Deutschland zu verhindern, verschoben sich die Gewichte aber wieder zu Ungunsten des Kaisers. Spätestens hier war aus dem ursprünglichen teutschen Konfessionskrieg innerhalb des Reiches ein europäischer Hegemonialkampf geworden. Der Krieg ging also weiter, da die konfessions- und verfassungspolitischen Probleme, die zumindest provisorisch im Prager Frieden geklärt worden waren, für die sich auf Reichsgebiet befindlichen Mächte Schweden und Frankreich nebenrangig waren. Außerdem wies der Frieden von Prag wie bereits angedeutet schwere Mängel auf, so dass auch die reichsinternen Auseinandersetzungen weitergingen.
Ab 1641 begannen einzelne Reichsstände Separatfrieden zu schließen, da sich in dem Gestrüpp aus konfessioneller Solidarität, traditioneller Bündnispolitik und aktueller Kriegslage kaum mehr eine breit angelegte Gegenwehr des Reiches organisieren ließ. Den Anfang machte im Mai 1641 als erster größerer Reichsstand der Kurfürst von Brandenburg. Dieser schloss Frieden mit Schweden und entließ seine Armee, was nach den Bestimmungen des Prager Friedens eigentlich nicht möglich war, da diese nominell zur Reichsarmee gehörte. Andere Reichsstände folgten; so schloss 1645 Kursachsen Frieden mit Schweden und 1647 Kurmainz mit Frankreich.
Gegen den Willen des Kaisers, seit dem Jahre 1637 Ferdinand III., der ursprünglich das Reich bei den sich nun anbahnenden Friedensgesprächen in Münster und Osnabrück entsprechend des Friedens von Prag alleine vertreten wollte, wurden die Reichsstände, die von Frankreich unterstützt auf ihre Libertät pochten, zu den Unterredungen zugelassen. Dieser als Admissionsfrage bezeichnete Streit hebelte das System des Prager Friedens mit der starken Stellung des Kaisers endgültig aus. Ferdinand wollte ursprünglich in den westfälischen Verhandlungen nur die europäischen Fragen klären und Frieden mit Frankreich und Schweden schließen und die deutschen Verfassungsprobleme auf einem anschließenden Reichstag klären, auf dem er als glorioser Friedensbringer hätte auftreten können. Auf diesem Reichstag wiederum hätten die fremden Mächte nichts zu suchen gehabt.
Westfälischer Frieden
Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede herrschen [...] und es soll dieser aufrichtig und ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil Nutzen, Ehre und Vorteil des anderen fördere und daß sowohl auf Seiten des gesamten Römischen Reiches mit dem Königreich Schweden als auch auf Seiten des Königreichs Schweden mit dem Römischen Reiche treue Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.
Hauptartikel Westfälischer Frieden
Der Kaiser, Schweden und Frankreich verständigten sich 1641 in Hamburg auf Friedensverhandlungen, währenddessen die Kampfhandlungen aber weitergingen. Die Verhandlungen begannen 1642/43 parallel in Osnabrück zwischen dem Kaiser, den Reichsständen und Schweden und in Münster zwischen dem Kaiser und Frankreich. Dass der Kaiser das Reich nicht allein repräsentierte, war eine symbolisch wichtige Niederlage. Die aus dem Frieden von Prag gestärkt hervorgegangene kaiserliche Macht stand wieder zur Disposition. Die Reichsstände gleich welcher Konfession hielten die Prager Ordnung für so gefährlich, dass sie ihre Rechte besser gewahrt sahen, wenn sie nicht allein dem Kaiser gegenüber saßen, sondern die Verhandlungen über die Reichsverfassung unter den Augen des Auslands stattfanden. Dies kam aber auch Frankreich sehr entgegen, das die Macht der Habsburger unbedingt einschränken wollte und sich deshalb für die Beteiligung der Reichsstände starkmachte.
Beide Verhandlungsstädte und die Verbindungswege zwischen ihnen waren vorab für entmilitarisiert erklärt worden und alle Gesandschaften erhielten freies Geleit. Zur Vermittlung reisten Delegationen aus Venedig, des Papstes und aus Dänemark an und Vertreter weiterer europäischer Mächte strömten nach Westfalen. Am Ende waren alle europäischen Mächte, bis auf die Türken, Russland und England, an den Verhandlungen beteiligt. Die Verhandlungen in Osnabrück wurden neben den Verhandlungen zwischen dem Reich und Schweden faktisch zu einem Verfassungkonvent, auf dem die verfassungs- und religionspoltischen Probleme behandelt wurden. In Münster verhandelte man über die europäischen Rahmenbedingungen und die lehensrechtlichen Veränderungen in Bezug auf die Niederlande und die Schweiz. Weiterhin wurde hier der Friede von Münster zwischen Spanien und der Republik der Niederlande ausgehandelt.
Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wurde der Westfälische Frieden als zerstörerisch für das Reich angesehen. Hartung begründete dies mit dem Argument, der Friedensschluss habe dem Kaiser jegliche Handhabe und den Reichsständen fast unbegrenzte Handlungsfreiheit gewährt, das Reich sei durch diesen „zersplittert“, „zerbröckelt“ – es handle sich mithin um ein „nationales Unglück“ Vorlage:Ref. Nur die religionspolitische Frage sei gelöst worden, das Reich aber in eine Erstarrung verfallen, die letztendlich zu dessen Zerfall geführt habe.

In der Zeit direkt nach dem Westfälischen Frieden und auch noch während des 18. Jahrhunderts wurde der Friedensschluss hingegen ganz anders gesehen. Er wurde mit großer Freude begrüßt und galt als neues Grundgesetz, das überall da gelte, wo der Kaiser mit seinen Vorrechten und als Symbol der Einheit des Reiches anerkannt werde. Der Frieden stellte durch seine Bestimmungen die Territorialherrschaften und die verschiedenen Konfessionen auf eine einheitliche rechtliche Basis und schrieb die nach der Verfassungskrise Anfang des 16. Jahrhunderts geschaffenen und bewährten Mechanismen fest und verwarf diejenigen des Prager Friedens. Georg Schmidt schreibt zusammenfassend:
- Der Frieden hat weder die staatliche Zersplitterung noch den fürstlichen Absolutismus hervorgebracht. [...] Der Friede betonte die ständische Freiheit, machte aus den Ständen aber keine souveränen Staaten. Vorlage:Ref
Allen Reichsständen wurden zwar die vollen landeshoheitlichen Rechte zugesprochen und das im Prager Frieden annulierte Bündnisrecht wieder zuerkannt. Damit war aber nicht die volle Souveränität der Territorien gemeint, was sich auch daran erkennen lässt, dass dieses Recht im Vertragstext inmitten anderer schon länger ausgeübter Rechte aufgeführt wird. Das Bündnisrecht - auch dies widerspricht einer vollen Souveränität der Territorien des Reiches - durfte sich aber nicht gegen Kaiser und Reich, den Landfrieden oder gegen diesen Vertrag richten und war nach Meinung zeitgenössischer Rechtsgelehrter sowieso ein althergebrachtes Gewohnheitsrecht (siehe hierzu auch den Abschnitt Herkommen und Gewohnheitsrecht) der Reichsstände, das im Vertrag nur schriftlich fixiert wurde.
Im religionspolitischen Teil entzogen sich die Reichsstände praktisch selbst die Befugnis die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen. Zwar wurde der Augsburger Religionsfrieden als Ganzes bestätigt und für unantastbar erklärt, die strittigen Fragen wurden aber neu geregelt und Rechtsverhältnisse auf den Stand des 1. Januar 1624 fixiert beziehungsweise auf den Stand an diesem Stichtag zurückgesetzt. Alle Reichsstände mussten so beispielsweise die beiden anderen Konfessionen dulden, falls diese bereits 1624 auf ihrem Territorium existierten. Jeglicher Besitz musste an den damaligen Besitzer zurückgegeben werden und alle späteren anderslautenden Bestimmungen des Kaisers, der Reichsstände oder der Besatzungsmächte wurden für null und nichtig erklärt.
Der zweite Religionsfrieden hat sicherlich keinerlei Fortschritte für den Toleranzgedanken oder für die individuellen Religionsrechte oder sogar die Menschenrechte gebracht. Das war aber auch nicht dessen Ziel. Er sollte durch die weitere Verrechtlichung friedensstiftend wirken. Frieden und nicht Toleranz oder Säkularisierung war das Ziel. Dass dies trotz aller Rückschläge und gelegentlichen Todesopfer bei religiösen Auseinandersetzungen gelang, ist offensichtlich.
Die Verträge von Westfalen haben dem Reich nach dreißig Jahren mörderischen Krieges, der mindestens der Hälfte der deutschen Bevölkerung das Leben kostete – sie wurden entweder erschlagen, verhungerten oder starben an der Pest –, ganze Regionen entvölkerte, Städte und Dörfer teilweise mehrfach zerstörte, den langersehnten Frieden gebracht. Das Reich verlor einige Gebiete an Frankreich und entließ faktisch die Niederlande und die Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband. Ansonsten änderte sich im Reich nicht viel, das Machtsystem zwischen Kaiser und den Reichsständen wurde neu austariert ohne die Gewichte im Vergleich zur Situation vor dem Krieg stark zu verschieben und die Reichspolitik wurde nicht entkonfessionalisiert, sondern nur der Umgang der Konfessionen neu geregelt. Weder wurde
- [der] Reichsverband zur Erstarrung verdammt noch gesprengt – das sind lange Zeit inbrünstig gehegte Forschungsmythen. Nüchtern betrachtet, verliert der Westfälische Frieden, dieses angebliche nationale Unglück, viel von seinem Schrecken, aber auch viel von seinem epochalem Charakter. Dass er Reichsidee und Kaisertum zerstört habe, das ist das krasseste aller Fehlurteile über den Westfälischen Frieden Vorlage:Ref
Das Reich bis Mitte des 18. Jahrunderts
Nach dem Westfälischen Frieden drängte eine Gruppe von Fürsten, zusammengeschlossen im Fürstenverein, auf radikale Reformen im Reich, die insbesondere die Vorherrschaft der Kurfürsten beschränken und das Königswahlprivleg auch auf andere Reichsfürsten ausdehnen sollten. Auf dem Reichstag von 1553/54, der nach den Bestimmungen des Friedens eigentlich viel früher hätte stattfinden sollen, konnte sich diese Minderheit aber nicht durchsetzen. Im Reichsabschied dieses Reichstages, genannt der Jüngste – dieser Reichstag war der letzte vor der Permanenz des Gremiums – wurde beschlossen, dass die Untertanen ihren Herren Steuern zahlen müssten, damit diese Truppen unterhalten könnten. Dies führte oft zur Bildung stehender Heere in den Territorien, den Armierten Reichständen.
Auch zerfiel das Reich nicht, da zuviele Stände ein Interesse an einem Reich hatten, das ihren Schutz gewährleisten konnten. Diese Gruppe umfasste besonders die kleineren Stände, die praktisch nie zu einem eigenen Staat werden konnten. Auch die aggressive Politik Frankreich an der Westgrenze des Reiches und die Türkengefahr im Osten machten nahezu allen Ständen die Notwendigkeit eines hinlänglich geschlossenen Reichsverbandes und einer handlungsfähigen Reichsspitze deutlich.
Seit 1658 herrschte Kaiser Leopold I., dessen Wirken erst seit den 1990er Jahren genauer untersucht wird, im Reich. Sein Wirken wird als klug und weitsichtig beschrieben und gemessen an der Ausgangslage nach dem Krieg und dem Tiefpunkt des kaiserlichen Ansehens war es auch außerordentlich erfolgreich. Leopold gelang es durch die Kombination verschiedener Herrschaftinstrumente die kleineren und das ist das Bemerkenswerte, die größeren Reichsstände an die Reichsverfassung und an das Kaisertum zu binden. Hervorzuheben sind hier insbeondere seine Heiratplotik und das Mittel der Standeserhöhungen und die Verleihung allerlei wohlklingender Titel. Am wichtigsten für das Reich dürften die Verleihung der achten Kurwürde an Ernst August von Hannover 1692 und das Zugestädnis an den brandenburgischen Kurfürsten für das nicht zum Reich gehörende Preußen seit 1701 den Titel „König in Preußen“ fürhen zu dürfen.
Nach 1648 wurde auch die Rolle der Reichskreise weiter gestärkt und eine entscheidene Rolle in der Reichskriegsverfassung zugesprochen. So beschloss der Reichstag 1681 auf Grund der Bedrohung des Reiches durch die Türken eine neue Reichskriegsverfassung in der eine Truppenstärke der Reichsarmee von 40.000 Mann festgelegt war. Für die Aufstelleung der Truppen sollten die Reichskreise zuständig sein. Der Immerwährende Reichstag bot dem Kaiser die Möglichkeit die kleineren Reichsstände an sich zu binden und für die eigene Poltik zu gewinnen. Auch durch die verbesserten Möglichkeiten der Schlichtung gelang es dem Kaiser seinen Einfluss auf das Reich wieder zu vergrößern.
Auch dass sich Leopold I. der „Reunionspoltik“ des französischen Königs Ludwigs XIV. entgegenstemmte und versuchte die Reichskreise und -stände zum Widerstand gegen die französischen Annektionen von Reichsgebiete zu bewegen, zeigt dass die Reichspoltik noch nicht zum reinen Anhängsel der habsburgischen Großmachtpolitik wie unter seinen Nachfolgern des 18. Jahrhunderts geworden war.
Der Dualismus zwischen Preußen und Österreich

Ab 1740 begannen die beiden größten Territorialkomplexe des Reiches, die habsburgischen Erblande und Brandenburg-Preußen, immer mehr aus dem Reichsverband herauszuwachsen. Österreich konnte nach dem Sieg über die Türken große Gebiete außerhalb des Reiches erwerben wodurch sich automatisch der Schwerpunkt der habsburgischen Poltik nach Südosten verschob. Dies wurde besonders unter den Nachfolgern Leopolds I. deutlich. Ähnlich verhielt es sich mit Brandenburg-Preußen, auch hier lag ein Großteil des Territoriums außerhalb des Reiches. Zur zunehmenden Rivalität die das Reichsgefüge stark beanspruchte, kamen auch noch Änderungen im Denken der Zeit.
War es bis zum Dreißigjährigen für das Ansehen eines Herrschers sehr wichtig, welche Titel er besaß und an welcher Position in der Hierarchie des Reiches und des europäischen Adels stand, so traten andere Faktoren wie die Größe des Territoriums sowie die wirtschaftliche und militärische Macht stärker in den Vordergrund. Es setzte sich die Ansicht durch, dass nur die Macht aus diesen quantifzierbaren Angaben tatsächlich zähle. Dies ist nach Ansicht von Historikern eine Spätfolge des großen Krieges in dem altehrwürdige Titel, Ansprüche und Rechtspositionen insbesondere der kleineren Reichsstände fast keine Rolle mehr spielten und behaupteten oder tatsächlichen Sachzwängen des Krieges untergeordnet wurden.
Aber diese Denkkategorien waren nicht kompatibel zum bisherigen System des Reiches, das das Reich und alle Mitglieder des Reiches einen rechtlichen Schutz des status quo gewährleisten und vor dem Übermut der Macht schützen sollte. Dies zeigt sich unter anderem in der Arbeit des Reichstages. Seine Zusammensetzung unterschied zwar zwischen Kurfürsten und Fürsten, Hocharistokratie und städtischen Magistraten, katholisch und protestantisch, aber beispielsweise nicht zwischen Ständen die ein stehendes Heer unterhielten und denen die schutzlos waren. Diese Diskrepanz zwischen tatsächlicher Macht und althergebrachter Hierarchie, führte zum Verlangen der großen mächtigen Stände nach einer Lockerung des Reichsverbandes.
Hinzu kam das Denken des Zeitalter der Aufklärung, das den konservativen bewahrenden Charakter, dessen Komplexität, ja sogar die Idee des Reiches an sich hinterfragte und als „unnatürlich“ darstellte. Die Idee der Gleichheit der Menschen war nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Reichsidee, das Vorhandene zu bewahren und jedem Stand seinen zugewiesenen Platz im Gefüge des Reiches zu sichern und zu bewahren.
Zusammengefasst läßt sich sagen Brandenburg-Preußen und Österreich passten nicht mehr in den Reichsverband, nicht auf Grund der Größe sondern auch wegen der inneren Verfasstheit, der beiden zu Staaten gewordenen Territorien. Beide hatten die auch ursprünglich in ihrem Inneren dezentral und ständisch geprägten Länder reformiert und den Einfluß der Landsstände gebrochen. Nur so waren die verschiedenen ererbten und eroberten jeweiligen Länder sinnvoll zu verwalten und zu bewahren und ein stehendes Heer zu finanzieren. Den kleineren Territorien war dieser Reformweg verschlossen, da die Reichsgerichte den Ständen beigestanden hätten gegen dessen Priviligien ein Landesherr bei eventuellen Reformversuchen dieses Ausmaßes er hätte verstoßen müssen. Der Kaiser in seiner Rolle als österreichischer Landesherr hatte den von ihm besetzen Reichshofrat natürlich nicht so zu fürchten wie andere Landesherrn und in Berlin scherte man sich um die Reichsinsitutionen nicht, zumal eine Exekution der Urteile faktisch sowieso nicht möglich war. Auch diese andere innere Verfasstheit der beiden trug natürlich zur Entfremdung vom reich bei.
Aus der als Dualismus zwischen Preußen und Österreich bezeichnet Rivalität erwuchsen im 18. Jahrhundert mehrere Kriege. Die zwei Schlesischen Kriege gewann Preußen und erhielt Schlesien während der Österreichische Erbfolgekrieg zu Gunsten Österreichs endete. Während des Erbfolgekrieges kam mit Karl VII. ein Wittelsbacher auf den Thron, konnte sich aber ohne die Ressourcen einer Großmacht nicht richtig durchsetzen, so dass nach dessen Tod 1745 mit Joseph II. wieder ein Habsburger gewählt wurde.
Diese Auseinandersetzung waren für das Reich verheerend Preußen wollte das Reich nicht stärken sondern für seine Zwecke gebrauchen und die Habsburger, durch das Bündnis vieler Reichsstände mit Preußen und die Wahl eines Nicht-Habsburgers auf den kaiserthron, setzte viel eindeutiger als bislang auf eine Politik die sich auf Össtereich und dessen Macht bezog. Der Kaisertitel wurde fast nur noch wegen dessen Klang und des höheren Rangs gegenüber allen europäischen Herrschern erstrebt. Die Reichsinsitutionen waren zu Nebenschauplätzen der Machtpoltik verkommen und die Verfassung des Reiches hatte mit der Verfassungswirklichkeit nicht mehr viel zu tun. Preußen versuchte durch Instrumentalisierung des Reichstages den Kaiser und Österreich zu treffen. Die Kaiser, insbesondere der letzte Kaiser Franz II. Joseph Karl, zogen sich fast gänzlich aus der Reichspoltik zurück. Franz II. hatte anfangs noch versucht eine Reform der Reichsinsitutionen, isnbesondere des Reichskammergerichtes durchzuführen, scheiterte aber am Widerstand der Reichsstände die sich aus dem Reichsverband lösen wollten und sich deshalb vom Gericht nicht mehr in ihre „inneren“ Angelegenheiten reinreden lassen wollte. Franz gab frustriert auf.
Die unglückliche Österreichzentrierte Politik Franz II. während des Bayerischen Erbfolgekrieg und die vom Ausland vermittelte Friedenslösung von Teschen, waren ein Desaster für das Kaisertum und erlaubten es Friedrich II. sich zum Beschützer und quasi zum „Gegenkaiser“ aufzuschwingen. Das Konzept eines Dritten Deutschlands geboren aus der Befürchtung der kleineren und mittleren Reichsstände zur reinen Verfügungsmasse der Großen zu verkommen, um mit einer Stimme zu sprechen und damit Reformen durchzusetzen scheiterte am ewigen Widerspruch des protestantischen Nordens und des katholischen Südesn. Das führte letzendlich auch zu einer Reichsmüdigkeit auch der Stände die seit jeher die Stütze des Reiches waren. Wenige Jahre später versetzte Napoleon dem reich den Todesstoß. Ob dieses Ende unausweichlich war, wird naturgemäß immer Spekulation bleiben.
Das Ende des Reiches
Koalitionskriege gegen Napoleon und Reichsdeputationshauptschluss
Hauptartikel Reichsdeputationshauptschluss
Gegen die revolutionären Truppen Frankreichs fanden beide deutschen Großmächte im Ersten Koalitionskrieg zu einem Zweckbündnis, das freilich nicht den Schutz von Reichsrechten zum Ziel hatte, sondern man erhoffte sich reiche Beute bzw. gönnte dem anderen nicht einen eventuellen alleinigen Sieg. Die Chance die anderen Reichsstände hinter sich zu bringen verspielte Kaiser Franz durch Umstand dass er das österreichische Staatgebiet unbedingt vergrößern wollte, notfalls auf Kosten anderer Reichsmitglieder. Und Preußen wollte sich für seinen Kriegskosten an geistlichen Reichsgebieten schadlos halten. Dementsprechend gelang es nicht eine geschlossene Front gegen die französischen Revoltionstruppen aufzubauen und größere militärische Erfolge zu erringen.
Aus Enttäuschung über aus bleibende Erfolge und um sich besser um den Widerstand gegen die Zweite Teilung Polens kümmern zu können schloß Preußen 1795 einen Separatfrieden, den Friede von Basel, mit Frankreich. 1769 schloßen Baden und Württemberg ebenfalls Frieden mit Frankreich. In beiden Vereinbarungen wurden die jeweiligen linksrheinischen Besitzungen an Frankreich abgetreten. Die Besitzer aber sollten auf Kosten rechtsrheinischer geistlicher Gebiete entschädigt werde, diese sollte also säkularsiert werden. Weitere Reichsstände verhadnelten über einen Waffenstillstand oder Neutraliät.
Im Jahre 1797 unterschrieb Österreich den Frieden von Campo Formio und trat verschiedene Besitzungen innerhalb und außerhalb des Reiches ab, so insbesondere die österreichischen Niderlande und das Herzogtum Toskana. Als Ausgleich sollte Österreich ebenfalls auf Kosten von zu säkularisierenden geistlichen Gebieten oder anderen Reichsteilen entschädigt. werden. Beide hielten sich an anderen kleineren Reichsgliedern schadlos und räumten Frankreich sogra ein Mitspracherecht beider zukünftigen Gestaltung des Reiches ein. Insbesondere der Kaiser, zwar als König von Ungarn und Böhmen handelnd, aber nichtdestotrotz als Kaiser zur Bewahrung des Friedens und der Integrität des Reiches und seiner Mitglieder verpflichtet, hatte zugelassen, dass für die „Entschädigung“ einiger weniger andere Reichsstände geschädigt wurden und das Kaisertum damit irreparabel demontiert.
Die Reichsdeputation von 1797/98 willigte in die Abtretung der rechtsrheinischen Gebiete und der Säkularisierungen, mit Ausnahme der drei geistlichen Kurfürstentümer ein, der Zweite Koalitionskrieg beendete aber das Geschachere und Gefeilsche um die zu Gebiete, die man zu erhalten hoffte. Dieser wurde 1901 durch den Friede von Lunéville beendet, in dem Franz II. nun auch als Reichsoberhaupt der Abtretung der linksrheinischen Gebiete zustimmte ohne aber das genaue Festlegungen für die anstehenden Entschädigungen zu treffen. Der anschließend einberufene Reichstag stimmte dem Frieden zu.
Die Friedensvereinbarungen von Basel mit Preußen, Campo Formio mit Österreich und Lunéville mit dem Reich verlangten Entschädigungen über die nur ein Reichsgesetz entscheiden konnte. Deshalb wurde eine Reichsdeputation einberufen, die diesen Entschädigungplan ausarbeiten sollten. Letzendlich nahm die Deputation aber den französisch-russischen Entschädigungsplan vom 3. Juni 1802 mit geringeren Änderungen an. Am 24. März 1803 akzeptierte der Reichstag den Reichsdeputationshauptschluss endgültig. Als Entschädigungsmasse für die größeren Reichsstände wurden fast alle Reichsstädte, kleinere weltliche Territorien und fast alle geistlichen Hoch- und Erzstifte auserkoren. Die Zusammensetzung des Reiches veränderte sich schlagartig, die zuvor mehrheitlich katholische Fürstenbank des Reichstages war nunmehr protestantisch geprägt. Zwei von drei geistlichen Kurfürstentümern hatten aufgehört zu existieren, auch der Kurfürst von Mainz verlor sein Hochstift, erhielt aber als neues Kurfürstentum aber Aschaffenburg-Regenburg. Neben diesem gab es nur noch zwei geistliche Reichsfürsten, der Großprior des Malteserordens und der Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens. Insgesamt kostete der Reichsdeputationshauptschluss 110 Territorien die Existenz.
Diese territoriale Neuordnung des Reiches, beeinflußte die politische Landschaft Mitteleuropas über die drei Jahre seiner Gültigkeit hinaus. Er führte nach dem Normaljahr 1624 des Westfälischen Friedens ein neues Normaljahr, das Jahr 1803, für die konfessionellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse in Deutschland ein und schuf aus einer Vielzahl kleiner und kleinster Gebiete eine überschaubare Anzahl von Mittelstaaten.
Offiziell wurde zum der „Entschädigung“ „sakularisiert“ und „mediatisiert“. Dies kann man getrost als Euphemismus des Ganzen bezeichnen, da einige wenige vielmehr erhielten als sie tatsächlich verloren hatten. Dert badische Markgraf erhilet beispielsweise mehr als neunmal soviele Untertanen wie er linksrheinisch abtreten musste. Grund hierfür ist, dass Frankreich eine Reihe von Satellitenstaaten zu schaffen, die so groß waren, dass sie dem Kaiser Schwierigkeiten machen konten, aber so klein, dass sie die Position Frankreichs nicht gefährden konnten.
Außerdem hatte die Reichskirche aufgehört zu existieren, diese Besonderheit des Reiches, der Teil der Reichsfürsten der das Reich eigentlich zu dem machte was es war. Sie war so fest verankert im System des Reiches, dass sie sogar schon vor dem Ende des Reiches unterging. Die antiklerikalen Postionen Frankreichs hatten ihr übriges getan, zumal man damit dem Kaiser einer seiner seiner wichtigsten Machtpositionen berauben konnte. Aber auch der aufklärerische Zeitgeist und der absolutistische Allzuständigkeitswahn trug dazu bei, dass die Reichskirche obsolet geworden war und selbst katholische Reichsfürsten Begehrlichkeiten entwickelten. Den katholischen Fürsten wurmte sowieso schon länger, dass die protestantchichen Fürsten ihre jeweiligen Kirchen als Machtmittel gebrauchten.
Das im Herbst 1803 auch die Reichsritterschaften im sogenannten „Rittersturm“ von den umschließenden oder angrenzenden Territorien zeigt, wieviel Reichsrecht und -gesetz noch galten.
Niederlegung der Reichskrone
Am 2. Februar 1804 krönte sich Napoleon zum Kaiser der Franzosen. Mit dieser Erhöhung wollte er einerseits seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Vor allem wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Tradition des Mittelalters stehende Legitimation verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoleon im September 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen.
Napoleons Tun wurde in Wien, der Residenz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Frankreich und Österreich forderte am 7. August 1804 Napoleon in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d'Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Wenige Tage später wurde aus der Forderung faktisch ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Krieg oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger [...] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoleon zu wahren. Hierzu schien der Titel des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches alleine nicht mehr geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war.
Dieser Schritt war auch vom Rechtsbruch abgesehen umstritten und wurde auch als übereilt angesehen, wie ein Brief von Friedrich Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht:
- Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz
Napoleon ließ sich jedoch nicht mehr aufhalten. Im Dritten Koalitionskrieg marschierte seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, auf Wien und am 2. Dezember 1805 siegten die napoleonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoleon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoleon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Diese Länder befanden sich nun faktisch außerhalb der Reichsverfassung.
Dies unterstreicht eine Äußerung Napoleons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand:
- Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben.
Letzer Anstoß für die Niederlegung der Krone jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Brisant war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Haupt der Reichskanzlei, Aufseher des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchives war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war zudem nicht nur Franzose und sprach kein Wort deutsch – er war auch der Onkel Napoleons. Sollte also der Kurfürst sterben oder sonst irgendwie seine Ämter abgeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Kenntnis gesetzt.
Der österreichische Außenminister Johann Philipp von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Daraufhin entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der wirkungslos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen:

Am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weitere Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte, und erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich.
Bereits im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen suspendiert und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte stattdessen die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte faktisch aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Torso übrig.
Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt.
In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Stadion mit der Erstellung von Gutachten über die Bewahrung der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zu dem Schluss, dass Frankreich versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Frankreich beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie folgerten, dass die Bewahrung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Frankreich führen würde und deshalb der Verzicht auf die Reichskrone unumgänglich sei.
Der genaue Zeitpunkt dieses Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab jedoch wohl das erwähnte Ultimatum Napoleons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Krone zu verzichten; am 1. August erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion bestätigte, dass sich Napoleon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde.
In der Abdankung heißt es, dass der Kaiser sich nicht mehr in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen, und dementsprechend erklärte er:
- [...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Was später heftig diskutiert werden sollte, war, ob Franz neben der Niederlegung der Krone berechtigt war, das Reich als Ganzes aufzulösen, denn er verkündete auch:
- Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren.
Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem heraus und unterstellte sie alleine dem österreichischen Kaisertum.
Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht haltbar war, fehlte es aber am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren.
Wiener Kongreß und Deutscher Bund
Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne kleiner und mittlerer Staaten folgenden Wunsch an den Kongress:
- die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen.
Grundlage dieser Petition dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Dominanz der durch Napoleon zu voller Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, z.B. der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten.
Aber auch darüber hinaus wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden solle, diskutiert. So existierte u. a. der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland alternieren solle. Im allgemeinen wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert.
Da aber auf Grund der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser in Zukunft die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würden, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Kanzler Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen.
Der Wiener Kongress ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Daraufhin wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Staaten gegründet. In diesem führte Österreich bis 1848 den Vorsitz.
Verfassung des Reiches

Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.
Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:
- Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen Vorlage:Lit
Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen, wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten geschriebenem Buch De statu imperii Germanici das Reich als irreguläres Monstrum bezeichnete.
Trotzdem war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war bereits den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Theorie darzustellen. Nach dieser Theorie wird das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich.
Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz, die Ordnung des Reiches mit den Worten:
- ... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. (Zitiert nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts)
Grundgesetze
Die niedergeschriebenen Gesetze und Texte, die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten „Grundgesetze“ benennen.
Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung lässt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit dem der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.
Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. F musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Geleit sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber hinaus erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an.
Als neben dem „Statut zugunsten der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer für unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht.
Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf u.a. die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröbste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdensträgers. Die Konkordate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichskirche in den nächsten Jahrhunderten.
Der vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden der am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten nun die Gerichte der Territorien bzw. des Reiches, wenn es Reichsstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Brechung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt.
Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe, die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse und kleinerer Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung.
Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.
Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurden in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten, die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) ebenfalls dieser Status gewährt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinsitutionen vereinbart.
Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697 in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den immerwährenden Reichstag von 1663.
Herkommen und Gewohnheitsrecht
Der Staatsrechtler des 18. Jahrhunderts Beck definierte die auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen:
- Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen.Vorlage:Lit
Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die niemals schriftlich festgehalten wurden, und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle beispielsweise dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solches Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer wiederkehrend und vor allem unwidersprochen durchgeführt werden. So waren beispielsweise die Säkularisationen der norddeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts niemals gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser widersprochen wurde. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden.
Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, dass die Staatsgeschäft selbst betraf, dem „Reichsherkommen“ und dem Herkommen, wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörte die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Deutscher zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten aushandeln musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelszusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher angesehen als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges.
Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte u.a. die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.
Kaiser
Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser
Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Caesaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio Imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitalien und dem Königreich Burgund, wurde.
Die Wahl zum König erfolgte bis zu den Festlegungen der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1395 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch umstritten war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es mehrmals zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest.
Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neugewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. und Karls VII. verzichtet.
Umgangssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offizielle Dokumente übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches hingegen als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike einerseits und von den Deutschen Kaisern des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden.
Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers
Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie es Karl V. im Falle seiner Abwesenheit aus dem Reich bei seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. tat, die Statthalterschaft und damit zumindest beschränkte Regierungsrechte übertragen. Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Falle Karls V., der Niederlegung der Krone ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.
Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle als tatsächlich in dessen Händen lag und ist mit dem der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden.
Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasst die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitiala) zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.
Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.
Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gab es einige weitere Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie beispielsweise das Recht akademische Grade zu verleihen und unehliche Kinder zu legitimieren.
Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.
Reichsstände
Hauptartikel Reichsstände

Als Reichsstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichteten ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet.
Neben den Unterschieden der Reichsstände entsprechend ihres Ranges unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichsständen. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da im Heiligen Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Neben der Diözese, in der der Bischof das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diösesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Dieses Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Priviligien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu verdeutlichen wird solch ein Bischof auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.
Kurfürsten
Hauptartikel Kurfürst
Die Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelte als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharnier zwischen Kaiser und Reichsverband. Die weltlichen Kurfürsten hatten die Reichsämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten eines neuen Königs bzw. Kaisers ausübten.
Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter heraus und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 1356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, den König von Böhmen, den Markgraf von Brandenburg, den Pfalzgraf bei Rhein und den Herzog von Sachsen.
Kaiser Ferdinand übertrug 1632 die pfälzische Kur auf das Herzogtum Bayern. Im Westfälischen Frieden wurde die pfälzische Kur als achte erneut eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde.
Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nicht mehr an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder.
Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen alleine ausgehandelte Wahlkapitulation des Kaisers und durch die von ihnen ausgeübte und verteidigte Vorrangstellung gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitk besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges entscheidend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der exklusive Führungsanspruch durch die anderen Reichsstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahre gelang es, den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber trotzdem das erste und wichtigste Gremium des Reichstages blieb.
Reichsfürsten
Hauptartikel Reichsfürst
Der Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige, die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich genauso wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe.
Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besançon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besançon und 22 Bischöfe.
Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel reduzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten auf mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie, übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft; im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam.
Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien, so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen.
Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.
Reichsprälaten
Hauptartikel Reichsprälat
Neben den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfen bildeten die Vorsteher der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitele einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Das waren also die Reichsäbte, Reichspröpste und Reichsäbtissinnen. Das Reichsmatrikel von 1521 erfassste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Aber auch der Austritt der Schweizer Eidgenossenschaft trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da unter anderem St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nicht mehr zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft sehr klein - manchmal waren es nur ein paar Gebäude - und konnten sich nur mit Mühe dem Zugriff der umliegenden Territorien entziehen, was aber nicht immer gelang.
Zu Beginn der Frühen Neuzeit gehörten die 14 Äbtissinen von Quedlinburg, Essen, Herford, Niedermünster in Regensburg, Thorn/Mass, Obermünster in Regensburg, Kaufungen, Lindau, Gernrode, Buchau, Rottmünster, Heggbach, Gutenzell und Baindt sowie die Balleien des Deutschen Ordens von Koblenz, Elsaß und Burgund, Österreich und an der Etsch dem Reichsprälatenstand an. Weiterhin gehörten der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens dazu.
Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches, weshalb sich auch 1575 das Schwäbische Reichsprälatenkollegium bildete, das den durch die geografische Nähe der Prälaturen entwickelten Zusammenhalt abbildete und stärkte. Dieses Kollegium bildete auf den Reichstagen eine geschlossen Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichgestellt war. Alle nicht diesem Kollegium zugehörigen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber aufgrund der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder nie den Einfluß des schwäbischen Kollegiums erreichte. So durfte das schwäbische Kollegium stets einen Vertreter in interständische Ausschüsse entsenden und hatte im Abt von Weingarten einen seit 1555 rechtlich festgeschriebenen Vertreter im Ordentlichen Reichsdeputationstag.
Reichsgrafen
Hauptartikel Reichsgraf
Diese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht gelungen war ihren Besitz in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Gebieten waren. Nichtsdestotrotz verfolgten die Grafen genauso wie die größeren Fürsten das Ziel ihren Besitz in einen Territorialstaat umzuwandeln. Faktisch waren sie aber schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde.
Die zahlreichen, zumeist kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen - das Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf - trugen sehr stark zum Eindruck der Zersplitterung des Reichsgebietes bei. In der Liste von 1792 tauchen immerhin noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit zahlreiche Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nicht mehr über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.
Reichsstädte
Hauptartikel Freie Reichsstadt

Die Reichsstädte bildeten eine politische und rechtliche Ausnahme, da sich in diesem Fall die Reichsstandschaft nicht auf eine Einzelperson bezog, sondern auf die Stadt als Ganzes, die vom Rat vertreten wurde. Von den anderen Städten des Reiches hoben sie sich ab, da sie nur den Kaiser als Herrn hatten. Rechtlich waren sie den anderen Reichsterritorien gleichgestellt. Allerdings besaßen nicht alle reichsunmittelbaren Städte Sitz und Stimme im Reichstag und damit die Reichsstandschaft. Von den 1521 im Reichsmatrikel erwähnten 86 Reichsstädten konnten sich nur drei Viertel die Mitgliedschaft im Reichstag sichern. Bei den anderen war die Reichsstandschaft umstritten bzw. niemals gegeben. So konnte Hamburg beispielsweise seinen Sitz im Reichstag erst 1770 einnehmen, da Dänemark die gesamte Frühe Neuzeit über diesen Status bestritten hatte und dieser erst 1768 im Vertrag von Gottorp endgültig festgestellt wurde.
Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen einerseits in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte angesehen wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte, die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem Investiturstreit, aus der Herrschaft eines meist geistlichen Stadtherren befreien konnten. Diese als „Freie Städte“ bezeichneten Städte hatten im Gegensatz zu den eigentlichen Reichsstädten keine Steuern und Heeresleistungen an den Kaiser zu entrichten.
Seit 1489 bildeten die Reichsstädte und die Freien Städte das Reichsstädtekollegium und wurden unter dem Begriff „Freie- und Reichsstädte“ zusammengefasst. Im Sprachgebrauch verschmolz diese Formel im Laufe der Zeit zur „Freien Reichsstadt“.
Bis zum Jahre 1792 nahm die Zahl der Reichsstädte auf 51 ab. Nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 blieben als Reichsstädte sogar nur noch die Städte Hamburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt, Augsburg und Nürnberg übrig. Die Rolle und Bedeutung der Städte nahm seit dem Mittelalter ebenfalls immer mehr ab, da viele nur sehr klein waren und sich häufig dem Druck der umliegenden Territorien nur schwer widersetzen konnten.
Bei den Beratungen des Reichstages wurde die Meinung der Reichsstädte meist nur pro forma zur Kenntnis genommen, nachdem sich die Kurfürsten und die Reichsfürsten geeinigt hatten.
Weitere reichsunmittelbare Stände
Reichsritter
Hauptartikel Reichsritterschaft
Der reichsunmittelbare Stand der Reichsritter gehörte nicht den Reichsständen an und fand auch keine Beachtung in der Reichsmatrikel von 1521. Die Reichsritter gehörten dem niederen Adel an und waren zu Beginn der Frühen Neuzeit als eigener Stand erkennbar. Zwar gelang ihnen nicht wie den Reichsgrafen die volle Anerkennung, jedoch konnten sie sich dem Zugriff der diversen Territorialfürsten widersetzen und ihre Reichsunmittelbarkeit bewahren.
Sie genossen den besonderen Schutz des Kaisers, blieben aber vom Reichstag ausgeschlossen und wurden auch nicht in die Reichskreisverfassung einbezogen. Ab dem Spätmittelalter schlossen sich die Reichsritter in Ritterbünden zusammen, die es ihnen erlaubten ihre Rechte und Priviligien zu bewahren und ihre Pflichten gegenüber dem Kaiser zu erfüllen.
Deshalb organisierte sich die Reichsritterschaft ab der Mitte des 16. Jahrhunderts in insgesamt 15 Ritterorten, die wiederum, bis auf eine Ausnahme, in drei Ritterkreise zusammengefasst wurden. Die Ritterorte wurden seit dem 17. Jahrhundert, entsprechend des Vorbildes der Schweizer Eidgenossenschaft, Kantone genannt.
Seit 1577 fanden zwar als „Generalkorrespondenztage“ bezeichnete Zusammenkünfte der Reichsritterschaft statt, jedoch blieben die Kreise und besonders die Kantone auf Grund der starken territorialen Verankerung der Ritter wesentlich wichtiger.
Die Reichsritter wurden sehr häufig durch den Kaiser zu Kriegsdiensten herangezogen und gewannen dadurch einen sehr großen Einfluss im Militär und der Verwaltung des Reiches, aber auch auf die Territorialfürsten.
Reichsdörfer
Hauptartikel Reichsdorf
Die Reichsdörfer wurden im Westfälischen Frieden von 1648 neben den anderen Reichsständen und der Reichsritterschaft anerkannt. Diese Überbleibsel der im 15. Jahrhundert aufgelösten Reichsvogteien waren zahlenmäßig gering und bestanden aus auf ehemaligen Krongütern gelegenen Gemeinden, Reichsflecken oder waren sogenannte Freie Leute. Sie besaßen die Selbstverwaltung und hatten die niedere, teilweise sogar die hohe Gerichtsbarkeit und unterstanden nur dem Kaiser.
Von den ursprünglich 120 urkundlich bekannten Reichsdörfern existierten im Jahre 1803 nur noch fünf, die im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses mediatisiert, also benachbarten großen Fürstentümern zugeschlagen, wurden.
Institutionen des Reiches

Reichstag
Hauptartikel Reichstag
Der Reichstag war das bedeutendste und dauerhafteste Ergebnis der Reichsreformen des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts. Er entwickelte sich seit der Zeit Maximilians I. zur obersten Rechts- und Verfassungsinstitution, ohne dass es einen formellen Einsetzungsakt oder eine gesetzliche Grundlage gab. Im Kampf zwischen einer stärker zentralistischen oder stärker förderalistischen Prägung des Reiches zwischen dem Kaiser und den Reichsfürsten entwickelte er sich zu einem der Garanten für den Erhalt des Reiches.
Bis 1653/54 trat der Reichstag in verschiedenen Reichsstädten zusammen und bestand seit 1663 als Immerwährender Reichstag in Regensburg. Der Reichstag dufte nur vom Kaiser einberufen werden, der aber seit der Wahlkapitulation Karls V. aus dem Jahre 1519 verpflichtet war vor Versendung der „Ausschreiben“ genannten Einladungsschreiben die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten. Der Kaiser hatte ebenfalls das Recht die Tagesordnung festzulegen, wobei er aber nur einen geringen Einfluß auf die tatsächlich diskutierten Themen hatte. Die Leitung des Reichstages hatte der Kurfürst von Mainz inne, der auch gleichzeitig den Kurfürstenrat leitete. Der Reichsfürstenrat wurde abwechselnd durch den Erzherzog von Österreich und den Erzbischof von Salzburg geleitet, die Leitung des Reichsstädterates lag jeweils in der Hand der Stadt, in der der Reichstag stattfand.
Der Reichstag trat bis 1663 etwa 40 bis 45mal zusammen und konnte zwischen einigen Wochen bis mehreren Monaten dauern. Der Reichstag (zumindest in seiner nicht-permanenten Zeit) begann neben zeremoniellen Akten mit der Verlesung der kaiserlichen Proposition, der vom Kaiser vorab festgelegten Tagesordnung, und endete mit der Verlesung und Beurkundung der Beschlüsse des Reichstages, dem Reichsabschied. Der letzte dieser Reichsabschiede war der Jüngste Reichsabschied (recessus imperii novissimus) aus dem Jahre 1653/54. Dieser Reichstag in Regensburg hatte die Aufgabe die bei den Friedenverhandlungen von 1648 zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges nicht behandelten Themen zu beraten.
Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags wurde nie formell beschlossen, war aber in den Beschlüssen des Westfälischen Friedens angelegt, woraus sich allmählich die Permanenz des Reichstages entwickelte. Dieser Reichstag entwickelte sich aber nach Meinung heutiger Historiker niemals zu einem Parlament oder einer ständischen Volksvertretung, sondern war und blieb immer die Vertretungsinstitution der Kurfürsten, der fürstlichen und nicht-fürstlichen Reichsstände. Der Immerwährende Reichstag entwickelte sich aufgrund seiner Permanenz recht schnell zu einem reinen Gesandtenkongress, auf dem die Reichsstände nur sehr selten erschienen.

Da der Immerwährende Reichstag seit 1663 nicht formell beendet wurde, konnten seine Beschlüsse auch nicht als Reichsabschied erarbeitet werden. Die Beschlüsse wurden deshalb in Form sogenannter Reichsschlüsse niedergelegt. Die Ratifizierung dieser Beschlüsse wurde meist durch den Vertreter des Kaisers beim Reichstag, dem Prinzipalkommissar, in Form eines „Kaiserlichen Commissions-Decrets“ durchgeführt.
Die Reichsabschiede und Reichsschlüsse behandelten eine große Bandbreite von Themen, zu denen es zu einem Konsens zwischen dem Kaiser und den verschieden Ständen kommen musste. So wurden Fragen des Auf- und Ausbaus der Regierung, Verwaltung, Justiz und des Militärs auf Reichsebene behandelt. Weiterhin wurden Themen behandelt wie die Erhaltung und Wiederherstellung des Landfriedens, die Regelung des friedlichen Nebeneinanders der verschiedenen christlichen Konfessionen, die Erklärung von Krieg und Frieden, die Finanzierung von Reichsinstitutionen und Reichsunternehmungen und die Gestaltung der Wirtschaft im Reich.
Die Entscheidungen wurden in einem langwierigen und komplizierten Entscheidungs- und Beratungsverfahren getroffen. Wenn durch Mehrheits- oder einstimmigen Beschluss Entscheidungen in den jeweiligen Ständeräte getroffen waren, wurden die Beratungsergebnisse ausgetauscht und versucht dem Kaiser einen gemeinsamen Beschluss der Reichsstände vorzulegen. Wichtig waren dabei die Entscheidungen des Kurfürsten- und Reichsfürstenrates, das Votum des Reichsstädterates war meist von untergeordneter Bedeutung, wenn es überhaupt zur Kenntnis genommen wurde.
Auf Grund der immer schwerer werdenden Entscheidungsprozesse wurde auch versucht die Entscheidung mittels verschiedener Ausschüsse zu erleichtern. In diese Ausschüsse wurden meist Fachleute und Gesandte der Reichsstände entsandt. Daraus entwickelte sich seit dem 16. Jahrhundert eine Elite von Fachleuten und Politikern, die besonders vertraut waren mit den auf den Reichstagen behandelten Themen und Reichsangelegenheiten und über alle Stände hinweg Ansehen genossen.
Nach der Reformation und dem Dreißigjährigen Krieg bildeten sich in Folge der Glaubensspaltung im Jahre 1653 das Corpus Evangelicorum und später das Corpus Catholicorum. Diese versammelten die Reichsstände der beiden Konfessionen und berieten getrennt die Reichsangelegenheiten. Der Westfälische Frieden bestimmte nämlich, dass in Religionsangelegenheiten, aber auch auf anderen politischen Gebieten nicht mehr das Mehrheitsprinzip, sondern das Konsensprinzip gelten sollte.
Reichskreise
Hauptartikel Reichskreis

Die Reichskreise entstanden in Folge der Reichsreform am Ende des 15. Jahrhunderts bzw. zu Beginn des 16. Jahrhunderts und der Verkündung des Ewigen Landfriedens in Worms im Jahre 1495. Sie dienten hauptsächlich der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Landfriedens durch den geographischen Zusammenhang seiner Mitglieder. Ausbrechende Konflikte sollten bereits auf dieser Ebene gelöst und über Störer des Landfriedens gerichtet werden. Außerdem verkündeten die Kreise die Reichsgesetze und setzten sie notfalls auch durch.
Die ersten sechs Reichskreise wurden auf dem Reichstag von Augsburg 1500 im Zusammenhang mit der Bildung des Reichsregiments gebildet. Sie wurden lediglich mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichsständen aller Gruppen, mit Ausnahme der Kurfürsten, zusammen.
Mit der Schaffung vier weiterer Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die österreichischen Erblande und die Kurfürstentümer mit in die Kreisverfassung eingebunden. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Kurfürstentum und Königreich Böhmen mit den zugehörigen Gebieten Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Gebiet des Deutschen Ordens, die Reichsritterschaft, die Lehnsgebiete in Reichsitalien und einige Reichsgrafschaften und -herrschaften, wie z.B. Jever.
Reichskammergericht
Hauptartikel Reichskammergericht

Das Reichskammergericht wurde im Zuge der Reichsreform und der Errichtung des Ewigen Landfriedens im Jahre 1495 unter Kaiser Maximilian I. errichtet und hatte bis zum Ende des Reiches 1806 Bestand. Es war neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Reiches und hatte die Aufgabe ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen.
Nach seiner Gründung am 31. Oktober 1495 hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekrieges von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.
Nach den Beschlüssen des Reichstages von Konstanz im Jahre 1507 entsandten die Kurfürsten je einen von den insgesamt 16 Assessoren, also den Beisitzern des Gerichtes. Der römisch-deutsche König für Burgund und Böhmen benannte ebenfalls je zwei und jeder der im Jahre 1500 gebildeten Reichskreise durfte ebenfalls einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden.
Auch als im Jahre 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seitdem durfte jeder Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter. Auch nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt.
Durch die Einrichtung des Gerichtes wurde die oberste Richterfunktion des Königs und Kaisers aufgehoben und dem Einfluss der Reichsstände zugänglich. Dies war bei dem seit Anfang des 15. Jahrhunderts bestehenden königlichen Kammergericht nicht der Fall gewesen. Die erste Reichsgerichtkammerordnung vom 7. August 1495 begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht. Vom selben Tag datieren auch die Urkunden zum Ewigen Landfrieden, Handhabung Friedens und Recht und die Ordnung des Gemeinen Pfennigs, die alle zusammen den Erfolg der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigen, was sich auch bei den Regelungen für das Gericht bezüglich Tagungsort, eine von der Residenz des Kaisers weit entfernte Reichsstadt, Finanzierung und personeller Zusammensetzung zeigte.
Die Partizipation der Stände an der Einrichtung und Organisation des Gerichtes hatte aber zur Folge, dass diese sich an der Finanzierung beteiligen mussten, da dessen Gebühren und sonstige Einnahmen dafür nicht ausreichten. Wie wichtig aber das Gericht den Ständen war, zeigt die Tatsache, dass mit dem „Kammerzieler“ die einzige ständige Reichssteuer durch diese bewilligt wurde, nachdem der Gemeine Pfennig als allgemeine Reichssteuer 1507 im Reichsabschied von Konstanz scheiterte. Trotz festgelegter Höhe und Zahlungstermine kam es aber immer wieder durch Zahlungsverzug bzw. -weigerung zu finanziellen Schwierigkeiten und auch noch im 18. Jahrhundert zu dadurch verursachten langen Unterbrechungen in der Arbeit des Gerichtes.
Reichshofrat
Hauptartikel Reichshofrat
Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht die oberste gerichtliche Instanz. Seine Mitglieder wurden allein vom Kaiser ernannt und standen diesem, zusätzlich zu den gerichtlichen Aufgaben, auch als Beratungsgremium und Regierungsbehörde zur Verfügung. Neben den Rechtsgebieten, die auch durch das Reichskammergericht behandelt werden konnten, gab es einige Streitfälle die nur vor dem Reichshofrat verhandelt werden konnten. So war der Reichshofrat ausschließlich zuständig für alle Fälle, die Reichslehnsachen, inklusive Reichsitalien, und die kaiserlichen Reservatrechte betrafen.
Da sich der Reichshofrat im Gegensatz zum Reichskammergericht nicht streng an die damalige Gerichtsordnung halten musste und sehr oft auch davon abwich, waren Verfahren vor dem Reichshofrat im allgemeinen zügiger und unbürokratischer. Außerdem beauftragte der Reichshofrat häufig örtliche, nicht am Konflikt beteiligte Reichsstände mit der Bildung einer „Kommission“, die die Vorgänge vor Ort untersuchen sollte.
Auf der anderen Seite überlegten sich protestantische Kläger oft, ob sie tatsächlich vor einem Gericht des Kaisers, der stets katholisch war und auch bis in 18. Jahrhundert nur Katholiken in den Reichshofrat berief, klagen wollten.
Reichsgebiet und Bevölkerung
Gebiet des Reiches
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Reiches umfasste das Reichsgebiet etwa 470.000 km² und wird nach groben Schätzungen um das Jahr 1000 von 10 und mehr Einwohnern pro km² bewohnt. Dabei ist das in der Antike zum Römischen Reich gehörende Gebiet im Westen dichter besiedelt als die Gebiete im Osten.
Bereits um die Mitte des 11. Jahrhunderts umfasste das Reich etwa 800.000 bis 900.000 km² und wurde von ungefähr 8 bis 10 Millionen Menschen bewohnt. Über das gesamte Hochmittelalter wuchs die Bevölkerung auf schließlich geschätzte 12 bis 14 Millionen Ende des 13. Jahrhunderts an; im Zuge der Pestwellen und der Flucht vieler Juden nach Polen im 14. Jahrhundert kam es jedoch zu einem deutlichen Bevölkerungsrückgang. Es bestand seit 1032 aus dem Regnum Francorum (Ostfrankenreich), später auch Regnum Teutonicorum genannt, dem Regnum Langobardorum oder Regnum Italicum im heutigen Nord- und Mittelitalien und dem Königreich Burgund.
Der Prozess der Nationalstaatsbildung und dessen Institutionalisierung in den anderen europäischen Ländern wie Frankreich und England im Spätmittelalter und der beginnenden Neuzeit umfasste auch die Notwendigkeit, klar umrissene Außengrenzen zu besitzen, innerhalb derer der Staat präsent war. Im Mittelalter handelte es sich trotz der auf modernen Karten vermeintlich erkennbaren präzise definierten Grenzen um mehr oder minder breite Grenzsäume mit Überlappungen und verdünnter Herrschaftspräsenz der einzelnen Reiche. Seit dem 16. Jahrhundert kann man für die Reichsterritorien und die anderen europäischen Staaten im Prinzip eine fest umrissene Staatsfläche erkennen.
Das Heilige Römische Reich umfasste hingegen die ganze Frühe Neuzeit hindurch Gebiete mit einer engen Bindung an das Reich, Zonen mit verdünnter Präsenz des Reiches und Randbereiche, die sich gar nicht am politischen System des Reiches beteiligten, obwohl sie im allgemeinen zum Reich gerechnet wurden. Die Reichszugehörigkeit definierte sich vielmehr aus der aus dem Mittelalter stammenden lehnsrechtlichen Bindung an den König bzw. Kaiser und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Die Mitgliedschaft zum Lehenverband und der Umfang der lehensrechtlichen Bindung an den Herrscher waren selten eindeutig.
Ziemlich klar fassbar sind die Grenzen des Reiches im Norden auf Grund der Meeresküsten und entlang der Eider, die die Herzogtümer Holstein, das zum Reich gehörte, und Schleswig, das ein Lehen Dänemarks war, voneinander trennte. Im Südosten, wo die österreichischen Erblande der Habsburger mit Österreich unter der Enns, der Steiermark, Krain, Tirol und dem Hochstift Trient die Grenzen des Reiches markierten, sind die Grenzen auch klar erkennbar. Im Nordosten gehörten Pommern und Brandenburg zum Reich. Das Gebiet des Deutschen Ordens gehörte hingegen nie zum Reich, obwohl es deutsch geprägt war und der Augsburger Reichstag von 1530 Livland zum Mitglied des Reiches deklariert hatte.
Das Königreich Böhmen wird im allgemeinen auf Karten als zum Reich zugehörig dargestellt. Dies ist insofern richtig, als Böhmen kaiserliches Lehnsgebiet war und der böhmische König, den es aber erst seit der Stauferzeit gab, den Kurfürsten angehörte. In der Bevölkerung Böhmens war das Zugehörigkeitsgefühl zum Reich jedoch nicht stark ausgeprägt.
Im Westen und Südwesten des Reiches lassen sich kaum unstrittige Grenzen angeben. Sehr gut ist dies am Beispiel der Niederlande zu erkennen. Die habsburgischen Niederlande, die etwa das Gebiet des heutigen Belgien und der Niederlande umfassten, wurden durch den Burgundischen Vertrag von 1548 zu einem Gebiet mit verringerter Reichspräsenz gemacht, beispielsweise aus der Gerichtshoheit des Reiches entlassen, was aber keine endgültige Entlassung aus dem Reichsverband bedeutete. Nach dem Dreißigjährigen Krieg 1648 sahen sich die 13 nördlichen niederländischen Provinzen endgültig als nicht mehr zum Reich zugehörig und niemand widersprach. Von Frankreich mehr oder minder allmählich aus dem Reichsverband gelöst wurden im 16. Jahrhundert die Hochstifte Metz, Toul und Verdun und im späten 17. Jahrhundert und frühen 18 . Jahrhundert durch díe „Reunionspolitk“ Lothringen und die Reichsstadt Straßburg.
Die Schweizer Eidgenossenschaft gehörte de jure seit 1648 nicht mehr zum Reich, aber bereits seit 1499 hat die Eidgenossenschaft fast nicht mehr an der Reichspolitk teilgenommen. Das südlich der Schweiz gelegene Savoyen gehörte rein juristisch gesehen sogar bis 1801 zum Reich, seine Zugehörigkeit zum Reich war aber schon längst gelockert.
Bevölkerung
Das Reich umschloss neben deutschsprachigen Gebieten auch Bevölkerungsgruppen anderer Sprachen und Kulturen. Im Reich lebten nicht nur Deutsche mit ihren verschiedenartigen nieder-, mittel- und oberdeutschen Dialekten, sondern es wurde auch bevölkert von Menschen mit slawischen Sprachen und den Sprachen, aus denen sich das moderne Französisch und Italienisch entwickelte.
Siehe auch
Literatur
Quellen
- Augsburger Reichs- und Religionsfrieden im Volltext
- Lateinische Texte der Verträge des Westfälischen Friedens und deutsche Übersetzung aus den Jahren 1649, 1720, 1975 und 1984 sowie verschiedene anderssprachige Übersetzungen
- Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation
- Erklärung Sr. Maj. des Kaisers Franz II, wodurch er die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegt, die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und Dienerschaft des deutschen Reiches, ihrer bisherigen Pflichten entbindet vom 6. August 1806
Darstellungen
Mittelalter
- Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Band 14), München 2005. ISBN 3-486-57670-4
- Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter, Darmstadt 2004. ISBN 3534151313
- Ernst Schubert: König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 63), Göttingen 1979. Wichtiges Standardwerk
- Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 3, Stuttgart u.a. 1998. ISBN 3170130536 Gutes Überblickswerk
Frühe Neuzeit
- Karl Otmar von Aretin: Das Alte Reich 1648–1806, 4 Bde., Stuttgart 1993-2000. ISBN 3-608-91043-3
- Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation in der Neuzeit 1486–1806, Stuttgart 2005. ISBN 3-15-017045-1. Sehr informativer Kurzüberblick über das Reich und seine Institutionen
- Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806 , Darmstadt 2003. ISBN 3534151186
- Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit, (Enzyklopädie Deutscher Geschichte Band 42) München 2003. ISBN 3-486-56729-2. Enzyklopädischer Teil und zusätzlich ausführlicher Überblick über die aktuelle Forschung
- Georg Schmidt: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495–1806, München 1999. ISBN 340645335X
- Anton Schindling, Walter Ziegler (Hrsg.): Die Kaiser der Neuzeit 1519–1806, München 1990. ISBN 3-406-34395-3
Weblinks
- Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
- Quellen zur mittelalterlichen Reichsgeschichte
- Karte: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation um 1580
- Interaktive Karte: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation 1789
- Ausstellung „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962–1806“ 28. August bis 10. Dezember 2006 in Berlin und Magdeburg
- Vorlesung online: Das Alte Reich 1495-1806, eine sehr schöne Seite, mit vielen Quellen und einer ausführlichen Bibliographie.