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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. Dezember 2012 um 15:46 Uhr durch Merrie (Diskussion | Beiträge) (Neuer Abschnitt Wiesbadener Weihnachtsmarkt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Merrie in Abschnitt Wiesbadener Weihnachtsmarkt
Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

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  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
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EU Amtliche Werke

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Wie sieht es mit Amtlichen werken aus die auf EU Eben gemacht wurde, muss man die wirklich hier vor halten oder kann man die auch auf Commons übertragen? Konkret frage ich wegen disem File.--Sanandros (Diskussion) 13:11, 3. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Unklar. Ich habe keine Ahnung, wie das auf Commons gesehen würde. Aber da der Text deutsch ist, dürfte nur ein geringes Interesse daran bestehen, ihn in andren Projekten zu benutzen. Daher kann er auch gut hier bleiben. Grüße --h-stt !? 15:30, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · DDÜP 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Ich frage aber auch nach weil das Thema generell für mich von Interesse ist wenn ich mal wieder so ein Bericht finde und der z.B. auf Englisch ist, dann wäre es nicht schlecht wenn man den direkt bei Commons hochlädt.--Sanandros (Diskussion) 01:00, 5. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Die aufgeworfene Frage beschäftigt mich auch seit einiger Zeit im Zusammenhang mit EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, die Abbildungen, Muster und dergl. (also Bilder) enthalten. Hier meine Gedanken dazu: § 5 Abs. 1 UrhG besagt nichts zur Herkunft des amtlichen Werkes. Die Norm lautet schlicht: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Da steht - im Unterschied zu dem Lizenzbaustein auf Commons ("... das durch eine deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs. 1 UrhG).") nichts von deutscher Behörde. Ein Durchsehen mehrerer Kommentare zu § 5 UrhG ergab keine gegenteiligen Aufschlüsse. In der Juris-Datenbank finden sich - jedenfalls zum Suchbegriff "§ 5 UrhG" - keine einschlägigen Entscheidungen. Neben dem Gesetzeswort, der eine Begrenzung auf nur deutsche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht kennt, spricht auch eine Literaturstimme dafür, dass das Amtsblatt der Europäischen Union unter § 5 Abs. 1 UrhG fällt. Rehbinder, Urheberrecht, 16. Auflage 2010, § 38 Rdnr. 499 sagt: "Daher sind amtliche Werke (auch diejenigen fremder Staaten - Arnold, Amtl. Werke im Urheberrecht, 1994, Rz. 498, S. 69) - nach § 5 UrhG ohne urheberrechtlichen Schutz, d. h. sie sind gemeinfrei ..." Wenn schon französische, englische, spanische usw. Gesetzestexte keinen Urheberrechtsschutz im deutschen Recht genießen, dann dürfte das erst recht für Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union gelten. Eine andere Frage ist, ob ein Bild aus dem Amtsblatt nach Commons hochgeladen werden sollte, oder nicht besser bei uns bleibt, um Konflikten mit möglicherweise "anders gestrickten" Rechtsordnungen zu entgehen. --Opihuck 23:10, 23. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich hab mir überlegt ob es irgend wo einen Justiziar oder etwas ähnliches gibt der uns Auskunft geben kann wie die EU Werke Urheberrechtlich zu behandeln sind. Des weiteren müsste auch noch jemand evlt in Englisch den Text schreiben dem man einer solchen Person schicken kann. Gibt von Seiten der WMDE Hilfe in solchen Angelegenheiten?--Sanandros (Diskussion) 14:44, 24. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich sehe gerade den Copyright-Hinweis auf der Seite der EU: Sofern nicht anders angegeben, sind Herunterladen und Wiedergabe für den persönlichen Gebrauch sowie zur anderweitigen nicht kommerziellen oder kommerziellen Weiterverbreitung von Rechtstexten und anderen auf der EUR-Lex-Website öffentlich zugänglichen Dokumenten bei Angabe der folgenden Quelle gestattet: „© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/“. Wird ein Rechtstext wiedergegeben, ist folgender Vermerk hinzuzufügen: „Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“ Darin ist wohl eine Genehmigung der Veröffentlichung zu sehen, sodass - auch wenn § 5 UrhG wider Erwarten nicht greifen sollte - eine Wiedergabe hier bei uns möglich ist. Ich meine aber, dieser Sachverhalt sollte als Lizenzvariante im Drop-down-Menü angegeben werden. Die jetzige Variante "... eine deutsche Behörde ..." ist da ziemlich irreführend. Ich weiß leider nicht, wen man da in der deutschen Wikipedia oder bei commons ansprechen könnte, um das zu ändern, ggf. sollten wir eine förmliche admin-Anfrage machen. --Opihuck 19:29, 24. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das würde zumindest heissen, dass EU Verordnungen und Richtlinien und Entscheidungen für die WP nutzbar wären (Geht wohl in Richtung attribution). In der Datenbank habe ich auch mein Dokument von oben gefunden. Mal schauen vlt könnte man ein Lizenzbaustein auf Commons bauen.--Sanandros (Diskussion) 17:16, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ja, und wenn du noch rechts oben auf "deutsch" klickst, bekommst du es auch auf deutsch. Wenn du die Fundstelle des Amtsblatts in der entsprechenden Maske eingibst, kommst du auch direkt auf die Seite mit dem von dir gesuchten Text.
Dafür brauchen wir aber den Lizenzbaustein nicht (dafür hast du ja den Link); der Lizenzbaustein ist aber sinnvoll, wenn man Teile aus dem Amtsblatt herauskopiert (wie Zeichnungen, Übersichten, Bilder, Logos usw., die keine reinen Fließtexte sind). Das mit dem Lizenzbaustein wäre daher auf jeden Fall eine gute Idee, denn ich denke, die Fälle, in denen der zum Einsatz kommt, werden zunehmen. --Opihuck 17:27, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das verstehe ich jetzt nicht. In wie fern soll ein Link einen Lizenzbaustein ersetzen? Und wie öffnet man ausserdem das Dokument auf der Webpage?--Sanandros (Diskussion) 18:26, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Über diese Maske kannst du direkt die Nummer des Amtsblatts (in deinem Falle: C324 aus dem Jahr 1990, S. 201) eingeben. Du erhältst dann einen pdf-Link, den du in deinen Text einkopieren kannst. Dafür braucht man regelmäßig keinen Lizenzbaustein. Bei deinem Bladl aus dem Jahre 1990 geht es nur deswegen nicht, weil über 20 Jahre alte Texte des Amtsblatts nicht nacherfasst werden. Hier hilft in der Tat nur ein Scan der Originalpapierausgabe, die als Bilddatei eingebunden wird – dafür brauchen wir dann den Lizenzbaustein. Bei neueren Texten, wie gesagt, entbehrlich. --Opihuck 19:13, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
OK mal schauen ob ich das alleine hinkriege, melde mich dann wenn ich was brauchbares gemacht habe.-Sanandros (Diskussion) 14:37, 27. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Nur der Vollständigkeit wegen: Das Amtsblatt ist komplett erfasst, da muss man dann über ein andere Maske, nämlich hier gehen. Wenn du deine Ausgabe dort einträgst, landest du auf einer HTML-Seite. Oben rechts ist ein pdf-Link, mit dem du die gesuchte Ausgabe (soweit ich weiß, aber nur komplett) einsehen und herunterladen kannst. Also an die Seite kommst du auf jeden Fall, verlinken auf die gesuchte Seite ist vielleicht auch möglich; wenn alles nichts hilft, dann eben ausdrucken und als Bild einscannen. Gruß --Opihuck 13:38, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Noch ein Nachtrag: Meine Nachfrage auf Commons ergab, dass es bereits einen speziellen Lizenzbaustein für Publikationen aus dem EU-Amtsblatt gibt, siehe hier. Werde ich ab jetzt benutzen. --Opihuck 19:31, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

urheberrecht für die Seite von Äl Jawala

Hallo,

ich möchte gerne wissen wer (oder welche ID adresse) hat die Seite über Äl Jawala geschrieben ? wer besitzt die Recht über die Seite ? http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84l_Jawala merci und bonne journée mit ffterundlichen Grüßen

daniel Verdier (bassist von Äl Jawala)

Hallo Daniel, die Autoren kannst du aus der Versionsgeschichte ersehen. Jeder Autor hat gewissermaßen die Rechte an dem von ihm/ihr geschriebenen Teil, sofern dieser überhaupt ausreichende Schöpfungshöhe hat. Wenn du diese Frage gestellt hast, weil du den Artikel anderswo benutzen willst, dann lies einfach hier Wikipedia:Weiternutzung. --Túrelio (Diskussion)

Plagiat oder Paraphrase ?

Bevor ich wegen Aktionismus eine Premiere auf der VM-Seite feiere, frage ich lieber hier mal nach kollegialem Rat, möglicherweise ist das hier auch die falsche Adresse, dann bitte ich um Weiterempfehlung.
Zur Sache: Ich sehe gerade ein Lexikon ns-verfolgter Filmkünstler durch, mache hier und da ein paar sachliche oder WP-technische Ergänzungen (GND, Kat), mache mir so meine Gedanken über Artikelqualität, und registriere eventuelle Neuanlagen, die "man" mal bearbeiten könnte: Kay Weniger: Zwischen Bühne und Baracke. Lexikon der verfolgten Theater-, Film- und Musikkünstler 1933 bis 1945. Metropol, Berlin 2008. Kay Weniger hat seinen Zettelkasten auch noch in anderen Zusammenstellungen veröffentlicht, die mir aber nicht vorliegen. Ich bin da auch nicht der erste, der dieses Handbuch für WP nutzt. Nun, nach der Hälfte ca. 300 Einträge, stört es mich vermehrt, dass unter den vielen Artikel, die sich dort bedient haben und diese Quelle ihres Wissens auch nicht immer unter Literatur nennen, was ich dann nachtrage, es auch einige Artikel gibt, bei denen den WP-Autoren die Lust zum Paraphrasieren ausgegangen ist und die Sätze zum Schluss der Vita dann 1:1 haben stehen lassen. Da mir nun die Lust zur Nachsichtigkeit etwas abhanden gekommen ist, habe ich jetzt mal versucht, einen Disk.beitrag anzulegen, einen IP-Autoren anzuschreiben, da das aber nichts war, habe ich jetzt mal Überarbeiten Bausteine gesetzt: 1. hier und 2. hier und 3. hier, ich übe noch... Also langer Sermon, kurze Frage: korrekt oder besser nicht oder besser ganz anders ? --Goesseln (Diskussion) 00:19, 27. Nov. 2012 (CET)Beantworten

http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland /media/wikipedia/commons/b/ba/Flag_of_Germany.svg

Sehr geehrte Wikipedianer(-innen),

ich plane eine Windows-Sore-App zu erstellen, dabei handelt es sich um ein kostenloses Flaggen-Quiz. Da ich mir die Flaggen und die Daten über die verschiedenen Länder nicht aus den Fingern saugen kann, halte ich Wikipedia für eine geeignete Grundlage für das Quiz.

Nun stellt sich mir natürlich die Frage des Urheberrechts auf Wikipedia. Ich habe schon versucht, mich auf verschiedenen Seiten zu informieren, konnte aber kein 100% sicheres Ergebnis fassen.

Deshalb nun die Frage an euch: Unter welchen Umständen darf ich diese Daten verwenden? (Im Betreff ist, stellvertretend für alle Länder, der Link zum Länder-Eintrag von Deutschland und dessen Flaggen-SVG angegeben, welche ich verwenden möchte)

- Reicht es in den App-Informationen auf Wikipedia zu verweisen?
- Muss ich jedes Zitat und jedes Bild mit der Ursprungsseite verlinken?
- Oder, kann ich mir das ganze sogar sparen?

Zudem stellt sich mir eine zweite Frage: Dürfte ich dann überhaupt, unter dem aus Wikipedia kopierten Text, auch auf dessen Quellseite verweisen (um den Nutzer zu mehr Informationen weiterzuführen)?

Es würde mich wirklich freuen, wenn sie mir bei diesem Anliegen weiterhelfen können!

vielen Danke schon mal im Voraus, Surir

Amtliche Flaggen sind in Deutschland ohnehin gemeinfrei, die Dateien der Flaggen kann man also ohne Einschränkung verwenden. Bei anderen Bildern (etwa Fotos) stehen die Lizenzbedingungen bei jedem einzelnen dabei, da haben wir verschiedene Lizenzen. Informationen aus den Artikeln (also etwa Einwohnerzahl, Fläche etc.) sind nicht geschützt, nur die konkrete Formulierung, also der Text des Artikels. Da aus dre Anfrage nicht klar wird, was verwendet werden soll, kann ich nicht mehr dazu sagen. Zur Weiternutzung allgemein siehe WP:Weiternutzung. --FA2010 (Diskussion) 13:28, 5. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Urheberrecht bei erstellter Kopie

Ich wollte ein fehlendes Wappen erstellen und nutze dafür natürlich eine Originalvorlage der Stadt. Darf ich das Wappen denn nun "nachzeichnen" und als Datei hochladen ? Oder muss ich die Stadt dann um Erlaubnis fragen ?

Bitte mehr Details. In welchem Land liegt besagte Stadt? -- Rosenzweig δ 19:59, 7. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Datei:Pommern-Wappen-Grimnitz-1529.JPG

Frag mich nach Pommern. S. 90

Bei diesem Bild handelt es sich um eine Kopie der Seite 90 aus dem Buch von Waldemar Diedrich: Frag mich nach Pommern. Verlag Gerhard Rautenberg, Leer 1987 (oder 2. Augabe 1988). Für das Wappenbild sehe ich keine Probleme, es dürfte sich um die Darstellung auf dem Titelblatt von W. H. Roßmäßler: Die Provinz Pommern in Landschaftlichen Darstellungen. 1834/44 handeln. Die Frage ist, ob das auch für die Wiedergabe des folgenden Textes gilt? Für die einzelnen Wappenbeschreibungen könnte ja vielleicht textlich zu geringe Schöpfungshöhe angeführt werden, sofern das für die verkürzte Wiedergabe von Blasonierungen gelten würde. Bliebe noch der fettgedruckte Satz in der Mitte. Und wie sieht es mit dem Urheberrecht für Schriftwahl und Textanordnung aus? --Erell (Diskussion) 12:57, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Fahndungsplakate

Hallo! Gibt es abschließende Meinungen zur Verwendbarkeit von Fahndungsplakaten als „amtliches Werk“ innerhalb der Wikipedia? Danke und Gruß, --Polarlys (Diskussion) 19:20, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Ja, die gibt es und ist unter Wikipedia:BR#Amtliche_Werke nachzulesen. Ergo: Nein, Fahnungsfotos sind recht eindeutig keine Amtlichen Werke. Ggf. ebenfalls einschlägig: Werden urheberrechtlich geschützte Bilder in amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen eingefügt (etwa als Bildzitate), so ist es zulässig, sie bei der Wiedergabe im Kontext der amtlichen Werke zu reproduzieren. Eine gesonderte Verwertung, die nur das Bild betrifft, dürfte aber nicht statthaft sein. (aus Amtliches Werk). Grüße, Yellowcard (Diskussion) 20:12, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
außer es geht um Loriot-Zeichnungen auf Briefmarken... rbrausse (Diskussion) 20:16, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Den Text hatte ich gelesen, finde dort aber nur die Einschlusskriterien des Lizenzbausteins. Ich frage deshalb, weil mittlerweile wieder zahlreiche Fandungsplakate, insbesondere von der RAF, auf den Servern liegen. Gruß, --Polarlys (Diskussion) 21:32, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Selbst wenn es amtliche Werke waren greift §24KUG nicht mehr, wenn die Abgebildeten ihre Strafe abgesessen haben. Es ist außerdem fraglich, ob der § nach so vielen Jahren überhaupt noch zieht. Ich würde alle derartigen Bilder ablehnen mit Berufung auf RaeB, unabhängig vom Urheberrecht. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 21:35, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Stimme Ralf voll zu. @ Polarlys: Hast Du eine Liste mit betroffenen Bildern? Gruß, Yellowcard (Diskussion) 21:56, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Bei einigen greift postmortales Persönlichkeitsrecht (10 Jahre) nicht mehr. Wir sind aber nicht die Klatschpresse und sollten gut überlegen, welche Bilder wir benutzen, selbst wenn sie nicht gelöscht werden. Im Zweifel bin ich gegen derartige Bilder. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:03, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Sagen wir es mal so. Das Fahndungsplakat als ganzes sollte noch behaltbar sein (eben mit auf Berufung als Amtliches Werk). Wird aber schon Richtung Grauzone tendieren. Was aber wegen RaB nicht geht, ist das man die einzelnen Köpfe ausschneidet und dann in den Personen-Artikel klebt. Denn die Fotos sind nicht zwingend frei. Ich darf zwar Fotos aus Amtliches Werken, im Zusammenhang dieses Werkes benutzen. Nicht aber ausserhalb des Zusammenhang mit dem Amtlichen Werk (Womit wir mal wieder bei einem Wiki-interen Problem mit unserm Aufbau der Bilddatenbank sind). Wenn ich das gesamte Fahndungsplakat zeige, mag das noch als amtliches Werk durch gehen, und auf Commons behaltbar sein. Das heisst aber eben nicht, dass ich dieses Fahndungsplakat dann auch bei einem rehabilitierten RAF-Mitglied im Artikel verwenden kann! Das sind zwei Paar Schuhe. --Bobo11 (Diskussion) 22:11, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Völlig korrekt. Wobei wir wieder beim Änderungsverbot wären...--Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:23, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Worauf stützt Ihr Eure Meinung, dass Fahndungsfotos Amtliche Werke seien? WP:BR sagt da Gegenteiliges: Da § 5 Abs. 2 UrhG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur äußerst restriktiv ausgelegt wird, ist bei normalen Fotos (also solchen, die nicht unter die oben abschließend aufgezählten Fallgruppen fallen) nicht davon auszugehen, dass sie als amtliche Werke gemeinfrei sind. Dies betrifft etwa Fotos der Bundespräsidenten, die etwa auf einer Internetseite des Bundespräsidialamts herunterladbar sind, oder von Angehörigen der Verwaltung in der NS-Zeit gefertigte Fotos.. Yellowcard (Diskussion) 22:32, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Man müßte herausbekommen, wer die Plakate herausgegeben hat und wo sie veröffentlicht wurden. Ich stimme dir zu, sie sind nicht automatisch Amtliche Werke. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:37, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das Fahnundgsplakat um das es hier vemutlich eh geht wird das File:Terroristen Fahndungsplakat.jpg sein. Das wurde vom BKA herausgegeben (steht auch drauf: Herausgeber und Verleger Bundeskriminalamt Wiesbaden). Vom Herausgeber her würde ich das amtliches Werk schon bejahen.--Bobo11 (Diskussion) 22:52, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Und da haben wir das Beispiel: Brigitte Mohnhaupt - hat die Strafe verbüßt und gilt damit heute als unbescholten (bitte keine Polemik). Sie hat heute einen Anspruch auf §22 KUG weil § 24 nicht mehr greift. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:58, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten
@Ralf Das hat aber mit dem urheberrechtlichen Schutzstatus des Fandungsplakates nichts zu tun. Das muss man klar trennen. --Bobo11 (Diskussion) 10:48, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Damit hast du vollkommen Recht. Aber der Status der fahndungsbilder ist zumindest umstritten, der Status des RaeB ist auch nicht klar. In der Summe meine ich, sollten wir darauf verzichten. Auch wenn wir kein klares Totschlagargument haben. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 14:20, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Wenn es um die Nicht-Verwendung in Personen-Artikel geht, Ja, da haste meine Unterstützung. Nicht aber wenn es um die Löschung der Fahndungsplakate auf Commons geht. --Bobo11 (Diskussion) 14:23, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das sehe ich anders, Bobo. Ich habe auf Commons einen Löschantrag gestellt: commons:Commons:Deletion_requests/File:Terroristen_Fahndungsplakat.jpg. Yellowcard (Diskussion) 12:45, 22. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Nur zu betreibt Wissenvernichtung. Gibt es irgend ein zwingender Bedarf der Löschung oder sind wir mal wieder pästlicher als der Papst. Langsam hab ich von eurem Löschwahn die Nase voll. Das Fahndungplakat wurde von einer Amtsstelle herausgegeben und Deutschland weit verteilt. Für die Polizei bestand sogar Veröffentlichungspflicht. Sorri aber das spricht eindeutig für amtliches Werk auch wenn es in Absatz 2 nicht namentlich aufgeführt ist. --Bobo11 (Diskussion) 12:53, 22. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Fahndungsfotos auf Plakaten dürften nicht unter §5 UrhG fallen, sondern unter §45 UrhG. Das berechtigt uns dann aber in keinem Fall, sie zu benutzen. Grüße --h-stt !? 16:45, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
@Bobo: Das mit den Unklahrheiten hat auch einen Hintergrund denn es geht darum dass wir evtl verklagt werden könnten was nicht immer ganz billig ist, vor allem für den Uploader.--Sanandros (Diskussion) 15:33, 22. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Dann seit zumindest so ehrlich und last gar nichts mehr zum hochladen zu. Denn es kann bei JEDEM, wirklich JEDEM Bild zu eine Klage kommen. Soviel zu Thema „wir löschen mal, es könnte ja wer klagen“. Wenn dann sollte man da schon Konsequent sein.
Noch mal, nur weil das Fahndungsplakat nicht in Personenarktikel verwendet werden sollte, ist das noch kein Löschgrund. Und wenn ich in §5 Abschnitt 2 so ein Erklärung wie „..die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, ..“ lese, frag ich mich schon warum dies NICHT auf ein RAF-Fahndungsplakat zutreffen soll. Herausgeber ist eine amtliche Stelle, das BKA um genau zu sein, und die Fahndungsplakate sind ganz bestimmt für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. --Bobo11 (Diskussion) 16:02, 22. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Lies mal bitte den von mir oben schonmal zitierten Absatz aus WP:BR. Anhand der Beispiele mit dem Foto des Bundespräsidenten oder den Fotos aus der NS-Zeit solltest Du merken, dass Deine Argumentation gegen die Wand fährt, denn genauso könnte ich auch mit dem Foto des Bundespräsidenten argumentieren. Wir wollen hier nur Werke, die frei sind, das scheint bei den Fahndungsfotos nicht der Fall zu sein. Und wenn Du "Wissensvernichtung" behauptest, legt das nahe, dass Du den Sinn einer Enzyklopädie nicht verstanden hast - sie soll Wissen nicht erhalten, sondern nur wiedergeben. Yellowcard (Diskussion) 16:23, 22. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich hab den Sinn verstanden, und ich sehe nicht ein warum man im Artikel über die Rote Armee Fraktion kein Fahndungsplakat zeigen darf. Die zu der Zeit wirklich in der ganzen Bundesrepublik hingen. Das ich das Fahndungsplakat nicht herumschnipseln darf, und ein einzelnes Bild als amtliches Werk verwenden. Der Punkt ist mir bekannt. Aber ihr wollt das gesamte Plakat löschen, auf dem unten ganz klar als Herausgeber und Verleger das Bundeskriminalamt Wiesbaden nennt. Ist das BKA keine amtliche Stelle? Wird ein Fahndungsplakat nicht „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“ wie URG §5 Abs.2 gefordert? Auch wenn Fahndungsplakate im Absatz 1 nicht genannt werden, es gibt da schlieslich noch den Absatz 2. Der fängt mit „Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, ..“ an. Es gibt somit ganz klar mehr Amtliche Werke als nur die im Absatz 1 genannten.
Mit dem wir „wollen nur Bilder die Frei sind“, kannst du gleich alle Bilder auf denen Personen als Hauptthema abgebildet sind zu löschen vorschlagen. Wenn schon denn schon. Wie haben schon jetzt verdammt viele Bilder hier auf de: und auf Commons, die nicht wirklich frei benutzbar sind. Sondern einschränken wie RaB usw. unterliegen. Aber sie sind für eine Enzykloopädie nutzbar, und darauf sollten wir uns konzetrieren. Und ein amtliches Werk, mit all seinen Einschränkungen, ist enzyklopädisch nutzbar. --Bobo11 (Diskussion) 16:39, 22. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Die Bilder von Fahndungsplakate sind aber recht heikel, denn sie assoziieren etwas negatives mit der Person(en) die darauf abgebildet sind und würden eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschweren. Sonstige pics wo einfach nur Personen abgebildet sind ist das mit RaB nicht so schlimm, denn sie werden neutral verwendet bzw abgebildet.--Sanandros (Diskussion) 00:13, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten
@Sandros, dann begründet die Löschantrag mit RaB und nicht mit „es ist kein amtliches Werk“. Nur weil das scheinbar die einfachere Begründung ist, mit dem man eine Löschung erreichen könnte.
ICh wiederhole mich gerne. Ein Fahndungsplakat müsste meiner Meinung nach klar unter 5 Abs. 2 falle. Denn bei einem Fahndungsplakat besteht die Absicht dahinter, dieses weit zu streuen, dass es möglicht alle Leute mitbekommen (Der Punkt „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“ damit erfüllt ist). Und dies ohne, dass es dabei rechtliche Hindernisse wie URG stösst. Es gibt da eben die Absicht dahinter ist, dass jeder das Fahndungsplakat kopiert und aufhängt. Und war es mal eine amtliches Werk, dass unter die Ausnahmeregel fällt, bleibt es das eben für immer. Auch wenn heute Persönlichkeits-Rechte gegen eine freizügige Verwendung sprechen, weil z.B. der/die Abgebildete ihre Straffe schon verbüsst hat. Dann sagt dieser Persönlichkeits-Recht-Punkt eben nicht aus, dass es kein amtliches Werk mehr ist (das amtliche Werk ist es so oder so, ob es jetzt unter das URG fällt oder davon ausgenommen ist). Da muss man eben klar trennen. --Bobo11 (Diskussion) 14:13, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Fahndungsplakate des BKA fallen als anderes amtliches Werk unter § 5 Abs. 2 UrhG. Sie werden bzw. wurden im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, auch ist das besondere Verbreitungsinteresse zu bejahen (z. B. die Vervielfältigung und Verwendung in den Medien). Der eingeschränkte Urheberrechtsschutz (Änderungsverbot & Quellenangabe nach §§ 62, 63 UrhG) endet nicht mit dem Ende des amtlichen Veröffentlichungs- und Verbreitungsinteresses. Es spricht rechtlich m. E. nichts gegen das Behalten auf Commons – sehr wohl sind jedoch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte etc. betroffener Personen zu berücksichtigen, weshalb die Verwendung von Fahndungsplakaten in Personenartikeln grds. abzulehnen ist. Übrigens: Im Bestand des Bundesarchivs finden sich acht RAF-Fahndungsplakate. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 15:22, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das Bundesarchiv beachtet ja auch weder Urheberrecht noch Persönlichkeitsrechte, die sind für uns kein Kriterium. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 16:11, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten

http://www.meyers-art.de/EINSATZ.html

Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Bild und meinem Wunsch, es einzustellen betreut mich schon Ihr Mitarbeiter Martin Dermartinrockt. Unter Ihrer Website http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Beteiligung_am_Krieg_in_Afghanistan hatte ich einen Link zu meinem Gemälde und meinen Namen gesetzt. Martin Dermartinrockt informierte mich, dass es nicht gewünscht sei, einen Link auf eine eigene Arbeit in dieser Weise zu setzen (Eigenwerbung) und schlug vor es auf folgende Adresse hochzuladen, auf Urheberrechtsveränderungen wies er mich hin: http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Germany_in_the_2001-present_war_in_Afghanistan?uselang=de

Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen: Hinter den Leinwänden ist die bestickte Fahne zu sehen. Hier nicht erkennbar ist, dass inzwischen eine dritte Zeile mit den 8cm hohen Kreuzen angefangen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass die dritte Zeile auch noch so weit mit den Kreuzen nach rechts weiterwächst, dass die Kreuze in der Mitte sichtbar werden. Die Arbeit verändert sich also noch dergestalt, dass ich die Anzahl der im Einsatz gefallenen Soldaten auch in Zukunft aktualisieren würde.

In der Erläuterung zum Hochladen von Bilddateien, die man selber erstellt hat steht, man müsse damit einverstanden sein, dass die Arbeit verkauft wird, von wem auch immer. Über eine Verbreitung der Bilddatei würde ich mich freuen, nicht aber, wenn damit Handel betrieben würde. Deshalb habe ich extra unter oben aufgeführtem Link einen weiterführenden Link gesetzt:"Höhere Auflösung". Diese 300dpi-Auflösung ließe sich gut ausdrucken, sie ist mit dem Text versehen: "Das Bild "Einsatz" darf für private Zwecke ausgedruckt werden. Kein Verkauf, kein Handel, Copyright Hans-Gerhard Meyer." Kann ich vermeiden, dass andere Personen den Ausdruck trotzdem verkaufen und sich auf darauf berufen, dass unter Wikipedia hochgeladene Bilder verkauft werden dürften?

Mit freundlichen Grüßen Hans-Gerhard Meyer --H.-G. Meyer (Diskussion) 13:40, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hallo Hans, zur Aktualisierbarkeit kann ich dir sagen, dass du zu jeder Zeit eine Datei aktualisieren kannst. --Scientia potentia est (Diskussion) 15:00, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Siehe Commons:Lizenzen: "Auf Wikimedia Commons sind nur freie Inhalte erlaubt, das heißt, Bilder und andere Mediendateien, die von jedem und für jeden Zweck benutzt werden dürfen. [..] Ausgeschlossen sind Inhalte, die nicht kommerziell genutzt werden dürfen."
Und Commons:Projektrahmen / nicht erlaubte Lizenzbestimmungen: "[..] nicht zulässig: [..] Einschränkungen, wo das Werk benutzt werden darf – z. B. Nutzung nur auf Wikipedia erlaubt.".
Bei Wikipedia geht es im Kern um das Sammeln und Verbreiten freien Wissens und freier "edukativer Medieninhalte". Du kannst in den Lizenzbedingungen auf Wikimedia Commons jedoch verlangen, dass bei der Weiterverbreitung des Bildes der Autor (in einer von Dir festgelegten Form) genannt werden muß und die Weitergabe unter den selben Lizenzbedingungen zu geschehen hat. --alexrk (Diskussion) 16:17, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Frage zu französischen und belgischen Bildrechten

Hallöle,

ich habe eine Reihe von alten Postkarten aus Frankreich und Belgien, von denen einige für WP bestimmt interessant sein könnten und von denen ich gerne Scans hochladen möchte. Die Karten sind von vor 1925, aber da ich mich aber auch ganz und gar nicht mit den Bildrechten in Frankreich oder Belgien auskenne und ich der französischen Sprache auch nicht mächtig bin, um mich in dieser Hinsicht selbst zu informieren, frage ich an dieser Stelle in aller Höflichkeit nach, welche Kriterien die Scans entsprechen müssen, damit ich diese hier in WP veröffentlichen kann, ohne dass jemand mit rechtlichen Knüppeln nach mir wirft. Für Eure Mühen vorab schon einmal ein dickes DANKE!! Glück auf!! --Ruhrpottindianer (Diskussion) 14:00, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Da gilt heute -wie bei uns- auch 70 Jahre PmA. Und gehören dem Romanischer Rechtskreis an, soll heissen wie in Deutschland sind die Urheberrechte nicht veräusserbar, sondern an eine natürliche Person gebunden. Aber 1925 ist schon wegen der Rechtslage in den USA problematisch. Reicht dir das als Antwort? --Bobo11 (Diskussion) 14:06, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Interessehalber: Problematisch, da nicht sicher ist, dass der Recheteinhaber 70 Jahre tot ist und ja auch noch keine 100 Jahre vergangen sind, oder warum? --Trigonomie - 14:15, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Problematisch ist, das das anglikanische Recht, eine Übertragbarkeit kennt. Und in der USA deswegen (seit 1996) Sachen 85 Jahre nach Veröffentlichung geschützt sind (Für Werke vor 1923 Veröffentlicht wurden, gilt diese Regel nicht). Veröffentlichung nicht Herstellung! Ich denke du erkennst das Problem. --Bobo11 (Diskussion) 14:21, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Moin, Bobo11! Danke für die fixe Antwort! Ihr entnehme ich, dass ich die Scans von den Postkarten aus beiden Ländern, die älter als 100 Jahre sind, ohne Bedenken in WP hochladen kann. Bist Du da eins mit mir? Glück auf --Ruhrpottindianer (Diskussion) 14:26, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Nicht ganz richtig. Die 100 Jahr-Regel hat eine sehr wichtige Einschränkung. Erst wenn eine umfangreichen Suche keine Urheber heraus gefunden werden konnte, bzw. dessen Lebensdaten nicht mehr zu ermitteln sind. Lies mal unter Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind ganz genau nach. Unter „ohne Bedenken“ versteh ich was anders. Es gibt da ein Restrisiko, dass sich jeder Hochlader bei Anwendung der 100-Regel bewusst sein muss. --Bobo11 (Diskussion) 14:34, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Du hast recht: das Restrisiko verbietet ein Hochladen "ohne Bedenken", dessen war ich mir schon bewußt. Das war mir auch nur so lax über die Tastatur gegangen. Hast mir sehr geholfen! Dir und Deinen Lieben ein friedvolles Weihnachtsfest! Glück auf! --Ruhrpottindianer (Diskussion) 14:42, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Auch von mir meinen Dank an Bobo11. Bei den Amerikanern hatte ich bislang den Eindruck, die Urheberrechte wären dort "einfacher", Stichwort "Fair use" --Trigonomie - 15:17, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das US-Urheberecht ist vieles, nur nicht einfach. --Bobo11 (Diskussion) 15:19, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Wenn ihr eine Gründliche Recherche macht und die ans OTRS Team schickt, dann könnt ihr es auch unter der Rechtlich legalen Anonymus Regel hochladen.--Sanandros (Diskussion) 23:52, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das Support-Team („OTRS-Team“) sollte hiermit nichts zu tun haben. Gruß, pajz (Kontakt) 16:23, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich meine nicht den Support sondern die, die das mit den Urheberrechten machen. Denn sollte es zu einem DR kommen oder irgend wie sonst wie eine Anfrage gibt, dann können wir das ohne den User nachvolziehen.--Sanandros (Diskussion) 21:00, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich weiß nicht was du meinst, E-Mails werden vom Support-Team bearbeitet, ob es nun Bild- oder Textfreigaben sind oder normale Anfragen (eben über verschiedene Adressen). Mir ist jedoch keine E-Mail-Adresse bekannt, die in dem gegebenen Fall weiterhelfen kann. pajz (Kontakt) 22:21, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Bild-frei und PD-self

Hallo, ich verschiebe gerade Dateien nach Commons und habe eine Lizenz-Vorlagen-Frage. Ist es in Ordnung die Vorlage:Bild-frei mit der Commons:Template:PD-self zu ersetzen? Gruesse LZ6387 Disk. Bewertung 23:22, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Die genauere Entsprechung auf Commons ist wohl Commons:Template:Copyrighted free use. Der feine Unterschied: Mit PD-Self erklärt man, eine Datei in die public domain zu entlassen, und dort, wo das vom Gesetz her nicht möglich ist (z.B. Deutschland) ein unbeschränktes, bedingungsloses Nutzungsrecht für jedermann einzuräumen. Unsere Vorlage Bild-frei meint nur letzteren Fall. Aber steht ja auch im Dokumentations-Abschnitt von Vorlage:Bild-frei :-) - wobei ich bei eigenen Werken auf Commons Commons:Template:Cc-zero empfehle, wenn man sie zur bedingungslosen Nutzung freigeben möchte. Auch mit dieser Lizenz beziehungsweise Verzichtserklärung wird das gleiche angestrebt, aber durch einen detaillierten Text bei CC besser abgesichert. Wenn es aber nicht um Werke von dir selber geht, die du nach Commons verschiebst, solltest du m.E. bei Bild-frei -> "Copyrighted free use" bleiben. Gestumblindi 23:33, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Danke fuer die Info, dann nehme ich Copyrighted free use. Frohe Weihnachten und Gruesse LZ6387 Disk. Bewertung 23:45, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Frage zu einem Flickr-Foto

Bin Anfänger was Bilder betrifft. Mit dem Tool FIST kam ich auf dieses Foto bei Flickr. Kann ich das verwenden oder nicht? Auf der linken Seite steht Copyright by World Economic Forum, rechts bei Lizenzieren steht "Bestimmte Rechte vorbehalten" mit Link auf diese Lizenz. Ich meinte ja. Danke und Gruss --KurtR (Diskussion) 01:19, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Kannst du verwenden. -- Chaddy · DDÜP 01:28, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Danke! Ich habs grad via einem Assistent-Programm raufgeladen, hoffe es stimmt so. Kategorien muss ich noch anschauen. --KurtR (Diskussion) 01:50, 23. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Copyfraud der dpa

http://archiv.twoday.net/stories/232600096/ Frohes Fest! --Historiograf (Diskussion) 01:05, 24. Dez. 2012 (CET)Beantworten

CC-Bilder für pornografische Zwecke verwenden?

Hallo! Es gibt ja jede Menge Bilder die unter den Creative Commons Lizenzen veröffentlich werden. Ich selber habe eine Internetseite wo ich Sexgeschichten schreibe (nicht kommerziell!). Darf man CC-Bilder auch für solche pornografischen Zwecke benutzen? Ich meine nicht Bilder, die gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen könnten. Also will ich z.B. keine Bilder verwenden, wo Gesichter oder so drauf sind. Aber ich würde gerne solche Bilder verwenden, wie das 1. Bild Also wo man z.B. einzelne Körperteile sieht: Brüste, den Bauch, Beine usw. Die Bedingungen der Lizenzen werde ich natürlich einhalten. Aber meine Frage ist halt, ob das irgendwie eingeschränkt ist,dass solche Bilder nicht mit pornografischen Inhalten (Texten) in verbindung gebracht werden dürfen. Und wie ist das, wenn z.B. die abgebildete Person ein einmaliges Tattoo hat (siehe 2. Bild)? Ist das dann auch so vom Persönlichkeitsrecht geschützt wie das Gesicht? Ich hoffe ich konnte ungefähr beschreiben, was ich machen will und hoffentlich kann mir jemand etwas helfen. Danke!!! Die Frage bitte nicht löschen! Es ist genau so eine Frage, wiwe die oben. --109.84.0.47 12:15, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Ich habe schon ein paar Bilder verwendet und als Untertitel immer hingeschrieben: "Bild von Wikipedia-Autor: XXX" und dahinter habe ich dann in Klammern immer die Lizenz hingeschrieben. Beispiele sind z.B. hier: [Links entf., pajz (Kontakt)] Wenn da noch etwas ergänzt werden muss, mache ich das sofort! Wenn die CC-Lizenz nicht für solche Zwecke geeignet ist, hole ich die Bilder auch sofort wieder raus. Noch eine Frage: Muss ich da eigentlich auch immer einen Link zu der Adresse angeben, von wo ich das Bild habe oder reichen die Angaben, die ich schon gemacht habe?--109.84.0.47 13:18, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

  1. Bei beiden Bildern ist nach deutschem Recht Persönlichkeitsrecht betroffen, nicht nur, weil im ersten Fall der Ort der Aufnahme ziemlich klar bestimmt ist. Die Tätowierungen reichen vollkommen aus, selbst Narben (an den Händen) sind ausreichend, um eine Person eindeutig zu identifizieren (s. a. Torwarturteil).
  2. Was haben Sexgeschichten mit Pornographie zu tun?
  3. "Bild aus Wikipedia" ist unnötig, CC verlangt Nennung von Name und Lizenz.
  4. von Peter Klashorst würde ich kein Foto benutzen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 13:42, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten


Danke für deine Frage, leider können wir dir keine Rechtsberatung geben. Ich würde empfehlen, das Projekt mit einem Anwalt zu besprechen. Zur Lektüre dringend empfehlen dürfte sich allerdings die „Sonderbestimmung“ des BGH zu Aufnahmen des unbekleideten Körpers ohne(!) Bildnischarakter (BGH, Urteil vom 02.07.1974 - VI ZR 121/73 - "Nacktaufnahmen" = GRUR 1975, 561, 562), insbesondere die Stelle „Das BerG verneint eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der Nacktaufnahme abgesehen von der Einwilligung ("Verzicht") der Mutter der Kl. als gesetzlicher Vertreterin zu einem solchen Eingriff aber schon deshalb, weil die Kl. auf dem Bild nicht erkennbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden“ folgende. Nur das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) ist an die Erkennbarkeit gekoppelt, nicht auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Lizenztext sieht nach meiner Lesart keine weiteren Einschränkungen vor. Zur Erfüllung des Merkmals der Erkennbarkeit durch ein Tattoo empfehle ich die Lektüre von BGH, Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 226/97 (OLG München) - "Der blaue Engel" (= GRUR 2000, 715), insbesondere die Stelle „Ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die […]“ folgende. Sobald Erkennbarkeit gegeben ist, würde ich persönlich sicherlich kein Bildnis in einem pornografischen Kontext nutzen; die Begründung ist in der Tatsache zu finden, dass Abgebildete in aller Regel lediglich in die enzyklopädische Nutzung ihrer Bildnisse einwilligen werden, nicht jedoch in andere, für sie gar nicht absehbare Verwendungswege. Zur Weiternutzbarkeit unter einer Creative-Commons-Lizenz sei auf den jeweiligen Lizenztext verweisen, beispielsweise http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode (für CC-by-sa-3.0-de), Abschnitt 4.c, wo nach meiner Lesart kein Link auf die Seite gefordert ist, sofern nicht als zu wahrender Rechtevermerk, wohl aber einer auf den Lizenztext (sofern er nicht direkt beigelegt wird). Deine Links oben habe ich aus naheliegendem Grunde entfernt, besten Dank für dein Verständnis. Grüße, pajz (Kontakt) 14:08, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hallo, danke für deine Antwort! Was wäre wenn keine Narben usw vorhanden sind und auch kein Ort bekannt ist? Das mit dem Ort hatte ich vorher nicht gesehen. Sexgeschichten sind doch auch eine Art Pornographie oder nicht? Und warum keine Bilder von Peter Klashorst? :O --109.84.0.31 14:31, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten


Noch eine Frage. Was genau meinst du mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht? Hindert das die Verbreitung der Bilder auf der Seite? In dem Lizenztext (Abschnitt 4. e.) steht auch: "Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt." danke --109.84.0.96 14:46, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Die in dem Urteilstext nachzulesende Begründung des BGH legt dar, worum es bei dieser Bezugnahme geht. „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ ist ein terminus technicus, einstweilen würde ich auf http://www.boehmanwaltskanzlei.de/allgemeines-persoenlichkeitsrecht zur Lektüre verweisen (sieht brauchbar aus). Es handelt sich um das was man eigentlich unter „Persönlichkeitsrecht“ versteht; dieses wird lediglich durch Spezialrechte wie das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) „durchbrochen“; diese mögen also mangels Erkennbarket nicht berührt sein, das schließt jedoch noch nicht aus, dass das Persönlichkeitsrecht dennoch verletzt ist. Nachzulesen im besagten Urteilstext. Einzelfallbewertungen werde ich nicht vornehmen, ich kann für diesen Fall nur noch einmal eine anwaltliche Überprüfung nahelegen. pajz (Kontakt) 14:53, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Wer erbt eigentlich das Urheberrecht genau?

Das Urheberrecht ist ja vererblich, aber wer erbt es eigentlich genau? Auf den Commons wurde ein Projekt "Wikipedia loves Shoeboxes" vorgeschlagen, wo Leute alte Bilder scannen und hochladen sollen. [1] Und da kam auch die Frage auf, wie das mit dem Urheberrecht von Fotos aussieht, die von verstorbenen Verwandten angefertigt wurden. Sagen wir mal, der Vater mit drei Söhnen ist gestorben, die Söhne haben das Erbe irgendwie aufgeteilt, wobei das Fotoalbum oder die Diasammlung des Vaters mit Zustimmung der anderen beiden bei Sohn 1 gelandet ist. Über das Urheberrecht wird bei Familienalben ja selten gesprochen. Darf Sohn 1 die Bilder einfach so unter eine freie Lizenz stellen oder benötigt er dazu das Einverständnis von Sohn 2 & 3? Oder kann man davon ausgehen, dass die Urheberrecht zusammen mit den physikalischen Fotos vererbt wurden? --Michael Sch. (Diskussion) 14:36, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Der Urheber kann a) testamentarisch oder b) durch Erbvertrag vererben; erst falls er weder a) noch b) tut, ist der Erbe / sind die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen. (A. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 23 (13 f.)). Die Frage lässt sich insoweit nicht wirklich pauschal beantworten. pajz (Kontakt) 14:45, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Wenn man sich mit seinen Geschwistern nicht zestritten hatte sollte man sie doch einfach fragen ob sie eine CC lizenz zustimmen und schon gibt's keine Probleme. vlt solltest du noch eien E-Mail mit diesem Einverständniss ans OTRS-Team senden.--Sanandros (Diskussion) 20:33, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich denke, hier geht es nicht um einen konkreten Fall, sondern um eine grundsätzliche Frage. -- Rosenzweig δ 20:50, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das Problem ist zunächst einmal das des Uploaders. Er versichert ja, Inhaber der Rechte zu sein. Da er selbst ja die (einzigen) Exemplare des Bildes hat, ist er auch dabei recht sicher. Die Miterben müssen zunächst einmal beweisen, dass genau diese Bilder zum Nachlass gehörten (und nicht vom Erblasser direkt dem derzeitigen Besitzer gegeben wurden und dieser die Rechte übertragen hat). Dies wird in der Praxis allein daran scheitern, dass die Miterben selbst im Regelfall gar nicht wissen, welche Bilder im Album waren. Und selbst wenn, stünde Ausage gegen Aussage. Aber zum rechtlichen: Sofern die Bilder keinen materiellen Wert haben oder es nicht Umstände des Einzelfalls gibt, die dagegen sprechen, hielte ich die Argumentation, mit der Aufteilung des Erbes sei konkludent auch eine Übertragung der Urheberrechte erfolgt, für sachgerecht. Hätten die Geschwister bei der Erbeteilung explizit die Urheberrechte diskutiert, so hätten sie sachgerechterweise vereinbart, dass der Besitzer der Bilder auch Inhaber des Rechtes werden sollte. Die Vorstellung, ich setze mich mit meiner Schwester hin und wir vereinbaren: Ich bekomme die Bilder und Du die Rechte daran! ist eigentlich ein Fall für den Psychater...Karsten11 (Diskussion) 21:25, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Nur begrenzte Zustimmung, das ist doch zu weit um die Ecke gedacht. Ist es eine noch bestehende Erbengemeinschaft gilt: „Sofern dringende Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, ist auch ein einzelner Miterbe nicht nur berechtigt, sondern gegenüber den anderen Miterben sogar verpflichtet, entsprechende Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen.” Das heißt: jeder einzelne (Mit-) Erbe kann bei einer Rechteverletzung Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen. Als Aktivlegitimation reicht das Testament oder der Erbvertrag. Der entscheidende Richter wird sich nicht mit dem möglichen Innenverhältnis der Erben befassen und die EV erlassen.OLG Hamburg AZ 3 U 175/98
Nach der Erbauseinandersetzung: Es kommt hier jetzt auf die Formulierung des Auseinandersetzungsvertrages an. Dessen Gegenstand war aber wohl lediglich der Übergang des materiellen Besitz des Fotos und vermutlich nicht das Nutzungsrecht. Gegenstand war aber ganz bestimmt nicht (auch nich konkludent) die Gemeinfreistellung auf Wikipedia (Bild-CC-by-sa/3.0/de). Da hierüber also bei der Erbauseinandersetzung keine Vereinbarung getroffen wurde weil keinem der Erben dieses bewußt gewesen sein wird, bleibt dieses (doch extreme) Recht in Gesamthand. Von einer Veröffentlichung wird deshalb abgeraten. - -Artmax (Diskussion) 23:26, 25. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das letzte Beispiel dürfte wohl - typisch Juraklausur - zu sehr um die Ecke gedacht sein. In der Praxis sieht es doch wohl eher so aus, dass der Neigungsmessie in der Verwandtschaft diese alten Erinnerungsstücke an sich nimmt bevor sie vom Rest der Verwandschaft in die Tonne gekloppt werden. So wird er sogar zum einzigen Urheberrechtbewahrer, denn die Miterben hätten es ja willentlich zerstört. Ich neige also dazu Karsten11 zuzustimmen und von einem konkludenten Rechteübergang auszugehen. Da eine Veröffentlichung unter welcher Lizenz auch immer eine freie Willensentscheidung des Hochladers ist, sollte es unsere Aufgabe sein, Hochlader zwar auf die Problematik aufmerksam zu machen, aber einer klaren Willenserklärung, dass der Hochlader der legitime Rechteinhaber ist, im Sinne von WP:AGF zu vertrauen. Etwaige innerfamiliäre Streitigkeiten haben uns nichts anzugehen. Wir sollten nur warnen und niemanden ins offene Messer rennen lassen.--Wuselig (Diskussion) 00:38, 26. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Wiesbadener Weihnachtsmarkt

Hallo allerseits! Bevor ich meine Bilder hochlade, wollte ich die rechtliche Frage lieber hier klären... Ich habe Fotos vom Weihnachtsbaum, der Dekoration des "Sternschnuppenmarkts" und der Krippe. Ich denke mal mit dem Baum dürfte es keine Probleme geben, aber was ist mit der Deko? Zur so genannten Stadtkrippe, die sich vor dem Baum befindet: Der Schnitzer der lebensgroßen Figuren lebt noch und hat die Krippe letztes Jahr(?) um eine Figur erweitert. Für den Hirten, den Engel und die Heiligen Drei Könige nahm er reale Personen (u.a. sich selbst) als Vorbild... Was darf und was darf ich nicht verwenden? Herzliche Grüße und einen schönen zweiten Weihnachttag! --Merrie (Diskussion) 14:46, 26. Dez. 2012 (CET)Beantworten