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Diskussion:Bundesverfassungsgericht

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 18. Juli 2012 um 21:31 Uhr durch Bubo bubo (Diskussion | Beiträge) (Löschung Satz "Bekannte Persönlichkeiten ...": Eine "dritte Meinung"). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Bubo bubo in Abschnitt Löschung Satz "Bekannte Persönlichkeiten ..."
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Struktur des Artikels

Es wird auf wichtige Entscheidungen des BVerfG nach Stichworten verwiesen.

Augenscheinlich sind aber diese Stichworte nicht (oder nicht durchgehend) alphabetisch oder nach anderen erkennbaren Kriterien sortiert. Ich denke, das es nahe liegt die Stichworte unter den jeweils einschlägigen Artikeln einzuordnen. Das hätte den Vorteil, das es der allgemein üblichen Systematik folgt, allerdings den Nachteil, dass sich bestimmte Entscheidungen (z.B. Elfes) nicht so leicht einer Norm zuordnen lasses, auf dass auch juristische Laien trotzdem die Erklährung leicht finden können. (nicht signierter Beitrag von 84.58.188.152 (Diskussion | Beiträge) 19:58, 6. Okt. 2007 (CEST)) Beantworten

Besoldung

Zitat:

"Nach den Vorschriften des Gesetzes erhält der Präsident Bezüge in Höhe der Ministerbezüge, der Vizepräsident das eineinhalbfache der Bezüge eines Staatssekretärs des Bundes und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldung des Präsidenten eines obersten Gerichtshof des Bundes.

Daraus folgt, dass der Präsident das 1,3333-Fache der Bezüge Besoldungsgruppe B 11, der Vizepräsident das 1,1667-Fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11 und die Richter Bezüge in Höhe der Besoldungsgruppe R 10 erhalten. Bei den Bundesverfassungsrichtern kommt dann noch eine Amtszulage hinzu, wie sie auch die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes erhalten. Diese beträgt 12,5 % des Grundgehaltes."

Aussage widersprüchlich: Das eineinhalbfache von B11 ist nicht das 1,1667-fache von B11 (Hinweis: B11 ist Sts auf Bundesebene) (nicht signierter Beitrag von 89.247.111.128 (Diskussion | Beiträge) 23:40, 29. Mai 2008 (CEST)) Beantworten

Abschnitt Bemerkenswertes

"Im Großen Sitzungssaal hing bis vor kurzem noch eines der erhaltenen Originale der beim Hambacher Fest 1832 mitgeführten schwarz-rot-goldenen Fahnen."

Wann ist "vor kurzem"? --Misericordia 12:28, 13. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Aus einer Führung am Bundesverfassungsgericht

Bei einer (sehr interessanten) Führung am Bundesverfassungsgericht habe ich vor ein paar Tagen einige Dinge erfahren, die ich im Artikel selbst nicht finden konnte. So mancher Fakt könnte durchaus interessant sein, daher einige inhaltliche Anregungen für die Autoren dieses informativen Artikels:

  • Die Standortentscheidung des Gerichts ging demnach auf drei Gründe zurück: Zum einen sollte die Gewaltenteilung überdeutlich gemacht werden, zum anderen sollte die ehemalige Hauptstadt von Baden gestärkt werden, nachdem die Stadt im Zuge der Schaffung von Baden-Württemberg und der neuen Landeshauptstadt Stuttgart an Bedeutung verloren habe. Ferner sollte mit dem Standort Karlsruhe die Ressourcen des bereits dort angesiedelten Bundesgerichtshofs genutzt werden.
  • Um einen Erweiterungsbau des Gerichts gab es Streit. Eine Bürgerinitiative setzte sich gegen den zusätzlichen Bau im Karlsruher Schlosspark ein. Das Gericht erwog demnach zeitweise, nach Potsdam zu ziehen, was allerdings nicht zuletzt aufgrund der dann räumlich kaum noch gegebenen Gewaltenteilung verworfen worden sei.
  • Die Gebäude des Gerichts sollen ab 2011 für vier Jahre saniert werden. Im Moment laufe die Renovierung von Ersatzräumen in einer ehemaligen alliierten Kaserne in Karlsruhe. Die Gesamtkosten für Umzug und Renovierung belaufen sich auf 60 (?) Millionen Euro, was wesentlich günstiger sei als ein ebenfalls erwogener Neubau.
  • Anna Scheffler (?) sei 1951 die erste und einzige Richterin am Bundesverfassungsgericht gewesen. Sie sei dabei explizit für Themen rund um Familie und Kinder zuständig gewesen.
  • Bis 1956 hätten 24 Richter dem Gericht angehört (der Artikel spricht hier von 24 Richtern bis 1963), deren Zahl 1963 auf den heutigen Wert von 16 Richtern reduziert worden sei.
  • Die Beschränkung auf eine Amtsperiode gebe es erst seit 1970.
  • Das Bundesverfassungsgericht sei ursprünglich (wenn ich das richtig verstanden habe) vom Bundesjustizministerium abhängig gewesen. In einer Statusdenkschrift habe ein Richter dann letztlich einen Reformprozess in die Wege geleitet, der in der heutigen Unabhängigkeit des Gerichtes resultiert sei.

Vielleicht lässt sich der ein oder andere dieser Punkte noch in den Artikel einbauen. Viele Grüße aus Dresden, Peter --bigbug21 16:04, 11. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Zuständigkeit der Senate

Im Artikel wird erwähnt, dass lediglich der erste Senat für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden zuständig ist, der zweite für alles andere. Laut Homepage des BVerfG selbst sieht es wie folgt aus: "Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Der Vizepräsident ist Vorsitzender des Ersten Senats, der Präsident Vorsitzender des Zweiten Senats. Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen ist auf beide Senate verteilt. In allen übrigen Verfahren entscheidet ausschließlich der Zweite Senat." Das sollte inhaltlich übernommen werden.

-- 92.225.80.252 19:17, 13. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Dienstbezeichnung

Die Bezeichnung der Richter ist Richter des Bundesverfassungsgerichts, nicht am Bundesverfassungsgericht (vgl. §§ 69,70 DRiG, als Ausnahme zu §19a DRiG).--setrok 11:56, 2. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Nachtrag: siehe auch § 11 BVerfGG (und überhaupt den Sprachgebrauch des BVerfGG)--setrok 18:37, 3. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Es ist komplizierter. Meine Kurzrecherche hat eine enorme Fülle von Bezeichnungen ergeben, aber nur eine davon wird die korrekte Amtsbezeichnung sein. In der Geschäftsordnung wird von Bundesverfassungsrichtern gesprochen, im Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts von Richtern des Bundesverfassungsgericht und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennt sogar sowohl die Bezeichnung mit am als auch mit des. Da im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, und das würde ich als maßgeblich ansehen, die Form Richter des Bundesverfassunsgerichts häufiger vorkommt, würde ich sagen, dies ist die richtige Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnungen gibt es inzwischen nur noch bei Beamten auf Widerruf und früher im Dienstverhältnis auf Probe und da sowohl bei Beamten als auch bei Richtern)--HolgerB 19:13, 4. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Wenn tatsächlich die 'Dienstbezeichnung' oder Amtsbezeichnung (nicht die Bezeichnung der Funktion) gemeint wäre, dann wäre wohl (wie oben angesprochen) zunächst das Deutsche Richtergesetz interessant: § 19a sowie Zweiter Teil : Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts (§ 69 und § 70) - im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sehe ich zwar mehr 'des' als 'am' aber keine Regelung, die dem § 19a DRiG entsprechen und vorgehen würde. Man könnte höchstens (wie wohl oben) eine solche Spezialregelung in § 70 DRiG sehen, der (den auch Präsident und Vizepäsident einschließenden Oberbegriff?) "Mitglied des Bundesverfassungsgerichts" benutzt (aber soll dieser § die Amtsbezeichnung regeln???).
In Selbstdarstellung des BVerG wird wohl "des" benützt, z. B. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (mit Links zu Artikeln der einzelnen Richter).
Nach der Angabe des langjährigen ö.-r.-Funk Korrespondenten in Karlsruhe bei der heutigen Feierstunde in Phönix soll das "des" im Gegensatz zu "am" bedeuten/nahelegen, dass das BVerfG ein oberstes Verfassungsorgan ist (ähnlich wie Mitglied "des" Bundestages).
Vielleicht ist aber auch die (quasi-beamtenrechtliche) Amtsbezeichnung Richter am und die Funktion Richter des Bundesverfassungsgerichtes?
Ist die Frage eigentlich für diesen Artikel tatsächlich wichtig? Quasi-Beamtenrecht für die 16 Richter wird hier wohl nicht Schwerpunkt der Darstellung bilden und in einem an die Allgemeinheit gerichteten Artikel würde ich auch Bundesverfassungsrichter (wie die Abkürzung BVR nahelegt) als nicht als 'falsch' ansehen.
-- pistazienfresser 16:24, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Vgl. auch Vorlage Diskussion:Navigationsleiste der Richter am Bundesverfassungsgericht -- pistazienfresser 18:12, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

An das DRiG habe ich, ich muss gestehen, zunächst nicht gedacht. Ich würde sagen, die Amtsbezeichnung ist, durch das DRiG festgelegt, Richter am Bundesverfassungsgericht. Gibt es vielleicht jemanden der einen Kommentar zum DRiG besitzt undentsprechend nachschlagen kann?--HolgerB 17:46, 30. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

br-online Beitrag nicht mehr abrufbar

Siehe Betreff. --87.79.116.229 04:21, 5. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Rolf Lamprecht. Ich gehe nach Karlsruhe. Eine Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. DVA 2011.

Wäre das Buch eventuell etwas für die Literaturangaben? http://www.randomhouse.de/book/edition.jsp?edi=368417 --Liebe Grüße, Tobias Vetter 10:06, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Rezension in der TAZ: http://www.taz.de/60-Jahre-Bundesverfassungsgericht/!78928/ --Liebe Grüße, Tobias Vetter 10:08, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Roben

Die Angaben zum Münchner Kostümbildner und zur florentinischen Richtertracht sind anscheinend ziemlich umstritten. Im Artikel S. 249 unter D.: http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/geschichte/neuzeit_2/bvg-roben.pdf (nicht signierter Beitrag von 91.20.204.172 (Diskussion) 14:40, 28. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Gleichlautende Überschriften vermeiden?

Ich halte es für sinnvoll, die Unterüberschriften unter Bundesverfassungsgericht#Bedeutende_Entscheidungen jeweils mit „Zu“/„Zum“ usw. zu ergänzen. Ansonsten kann muss man immer eine „_2“ versteckt in den Link schreiben, um beispielsweise auf den entsprechenden Abschnitt der Entscheidungen zur Wahlprüfung zu verlinken, vgl. Bundesverfassungsgericht#Wahlprüfung <=> Bundesverfassungsgericht#Wahlprüfung_2.

Jedenfalls mein Browser/Betriebssystem braucht dazu auch recht lange (wohl irgendwelche JavaScripte u. a. von toolserver.org ?). --pistazienfresser 15:26, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

„des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG)“

Zu „[...] unnötiges Gedöns entf. [...]“ in dieser Änderung im Abschnitt Bundesverfassungsgericht#Wahlpr.C3.BCfung_2

Ich mag ja die Laiensicht nur unvollkommen nachvollziehen können, aber meiner Ansicht nach erhöht die Nennung des vollständigen Titels im Haupttext nicht unbedingt die Lesbarkeit gerade für Nicht-Juristen - darum nutze ich gerne für so etwas den Fußnotenapparat für solches. Aber ohne die Ergänzung „Deutschlands“ (oder auch „deutsche“ - was bei mir allerdings die Assoziation zu „Deutsches Recht“ ab 1933 wecken würde) hatte ich die Befürchtung, jemand würde das Gesetz als Gesetzgebungsakt der EU einordnen.

Der Link auf den html-Volltext bei juris mag nicht unbedingt nötig sein, aber er sollte dazu dienen, die jeweilige aktuelle Fassung bzw. die letzen Änderungen am Anfang der juris-html-Fassung anzuzeigen. Langfristig sollte das Gesetz wohl sowieso einen eigenen Artikel bei Wikipedia bekommen.

--pistazienfresser 15:50, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Nein, das Gesetz heißt nun mal so und außerdem erübrigen sich dann auch solch missverständliche Zusätze wie „Deutschlands“ oder auch „deutsche“. Also warum umständlich und kompliziert, wenn es durch die Nennung des amtlichen Langtitels ungemein einfacher geht? Damit werden auch keine falschen Befürchtungen genährt.
Der zusätzliche Link auf Juris war insoweit unnötig, als durch die eingebundene Vorlage bereits auf das Gesetz (in diesem Fall bei buzer.de – alternativ ginge auch folgende Vorlage: {{§|2|EuWG|juris}}) verlinkt wird. Die explizite Angabe der letzten Änderungen führt an dieser Stelle in der Fußnote ohnehin zu weit und bringt dem Leser des Abschnitt im Artikel auch keine weiterführenden Informationen, die für das Textverständnis nun allgemein relevant oder von wesentlicher Bedeutung wären. --Benatrevqre …?! 17:46, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Live-Übertragungen von Urteilsverkündigungen

Bei einer Führung am BVG habe ich 2009 gelernt, dass die Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht live übertragen werden dürfen. Nun sehe ich erstaunt auf Youtube, dass verschiedene Urteilsverkündungen seit wenigstens 2010 live übertragen wurden. Woher kommt diese Wendung und wäre sie einen Satz im Artikel wert? --bigbug21 20:46, 8. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Sind diese Aufzeichnungen auf YT offiziell seitens des BVerfG oder doch eher heimlich und somit illegal von Besuchern/Reportern erstellt worden? Technische Mittel machen ja heute vieles möglich, auch wenn es trotzdem nicht erlaubt ist. --Benatrevqre …?! 14:20, 14. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Abgesehn davon, dass bei YouTube nichts live ist (was aber auch nicht das Kriterium ist), können beim Bundesverfassungsgericht seit 1998 Urteilsverkündungen in der Regel vollständig übertragen werden [1]. Zuvor war strittig, ob das allgemeine Verbot auch für das Bundesverfassungsgericht gilt; praktisch waren Aufnahmen vom Anfang zulässig. --78.53.225.99 17:01, 14. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Danke der Aufklärung! Da habe ich wohl etwas grundsätzlich falsch verstanden. Die Mitschnitte indes stammten unter anderem von Phoenix und N-TV, von daher ist eine heimliche Aufzeichnung wohl doch eher auszuschließen. ;-) --bigbug21 17:27, 18. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Zeitformen

Zumindest unter 9.3 - 9.6 wird munter zwischen Gegenwart und Vergangenheit gesprungen, teilweise berechtigt, teilweise nicht. Ich vermute, dass es sich durch den Artikel zieht, kann mal einer drüberschauen?--Mideal 15:23, 20. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Danke, hab es mal weitgehend behoben. Wie du richtig schreibst, ist die Gegenwartsform zuweilen richtig und notwendig.--Benatrevqre …?! 11:14, 29. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Verbindlich

Der Satz "Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Interpretation der Verfassung." ist überholt, bzw. inzwischen durch das BVerfG selbst widerlegt. Sollte dieser nicht gestrichen werden, insbesondere weil er an derart zentraler Stelle seine falsche Information verbreitet? Soweit mir bekannt ist, hat zuletzt im Herbst vergangenen Jahres eine Kammer des einen Senates einen vom anderen Senat definierten Leitsatz der Verfassung konterkariert. Im Umkehrschluß bedeutet dies allerdings, nur dann verbindlich, "wenn es sich das BVerfG nicht wieder anders überlegt", denn die daran entflammte Kritik wurde vom BVerfG ignoriert. Im gemeinten Beispiel hatte sich eine Klägerin auf ein älteres eindeutiges Urteil berufen und mußte feststellen, daß die Aussagen des BVerfG eben nicht verbindlich sind. JM8Mz 13:18, 2. Apr. 2012 (CEST)

Rechtsprechung kann sich immer ändern. Es wäre ja schlimm, wenn nicht. Das steht der Verbindlichkeit der Verfassungsinterpretation aber nicht entgegen. Die Verfassungsinterpretation des BVerfG ist verbindlich für die Legislative und die exekutive Gewalt und für die übrige Gerichtsbarkeit. Das Grundgesetz hat dem Bundesverfassungsgericht in vielen Interpretationsfragen die Letztentscheidungsgewalt zugeordnet (Beispiel: das Normenkontrollverfahren u.w.m.).
Wenn du zu deinem Beispielsfall keine näheren Angaben machst, kann man dazu keine Stellung nehmen. --Gunilla (Diskussion) 14:59, 2. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
So ist es. Der Einwand seitens JM8Mz ist ganz offensichtlich unbegründet. --Benatrevqre …?! 17:09, 2. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Und hier nun die erwähnten Entscheidungen:

1998:
- 2 BvR 1057/91 -
- 2 BvR 1226/91 -
- 2 BvR 980/91 – [2]
b) Die Erziehungspflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) trifft die Eltern als höchstpersönliche Verantwortung, die von ihnen jedoch nicht ausschließlich in eigener Person wahrgenommen werden muß. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.). Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 <70>).
c) Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überläßt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern (vgl. BVerfGE 24, 119 <143>; 47, 46 <69 f.>), die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 72, 122 <139 f.>).
2011:
- 1 BvR 1853/11 – [3]
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>).

Überzeugt Euch selbst. Hier mißachtet eine Kammer des BVerfG ein Urteil des BVerfG. Es ist praktisch eine Rolle rückwärts. Die Klägerin hatte auf das BVerfG vertraut und wurde zugunsten der Politik in Ihren Grundrechten verletzt. Lest es selbst durch, die Links sind ja dabei.

Und hier das ganze nochmal vom Fachmann: Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 4 Bundeselterngeldgesetz (BEEG)JM8Mz 20:22, 13. Apr. 2012 (CEST)
Und was gedenkst du damit nun zu bezwecken, beweisen, belegen oder sonstwas? Haben sich die Fachpublikationen dazu geäußert? Falls nein, ist es vermutlich ein Anzeichen dafür, dass deine eigenmächtige Interpretation in der Sache abwegig ist. --Benatrevqre …?! 14:32, 14. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Es ist überaus interessant, daß ausser einer etwas abwertend argumentationsfreien Äußerung von Benatrevqre, nichts gegen des Standpunkt von JM8Mz vorgebracht wird. Er hat ja auch offensichtlich Recht mit dem was er schreibt. Ich lasse mir auch nicht von einem Mathematiker erzählen 2+2 sei 3, nur weil der Mathe studiert hat. Daß sich kaum ein Jurist in Deutschland traut, dem BVerfG über's Maul zu fahren, wurde mir auch schon von einigen Juristen bestätigt. Das fehlen von Fachpublikationen war demnach zu erwarten, und ist somit weder Beleg noch Argument. Hier gilt, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Die beigelegten Links sind ein Beleg für JM8Mz's Einwurf. Das BVerfG spricht nicht mehr verbindlich, der Satz gehört gestrichen. Sinngemäß gehört in den Text, daß das derzeitige System in Deutschland die letzte Entscheidung dem BVerfG überlässt, es aber andererseits nicht ratsam ist, sich darauf zu berufen, wenn man wegen eines im Zusammenhang stehenden Themas vor das BVerfG geht.
Warum nun das Gericht neuerdings derart vorgeht, ist allerdings unklar. Hat jemand Vermutungen? Eine geänderte politische Grundhaltung könnte ein Grund sein (im vorliegenden Fall beträfe es nur drei Richter), oder ist es Überarbeitung? Gewisse Vorstöße in letzter Zeit sprächen dafür. Offenbar sollte zuletzt ja die Gruppe der Kläger für die immer schlechter begründete Gesetzgebung der letzten Jahre büßen. (nicht signierter Beitrag von 84.168.42.172 (Diskussion) 13:47, 1. Mai 2012 (CEST)) Beantworten
Selten so einen selbstausgedachten Blödsinn gelesen! Geh und kauf dir Fachbücher, anstatt dir selbst irgendwelche Thesen aus den Fingern zu saugen. Und überhaupt, was interessiert hier die Laienmeinungen eines Wikipedia-Benutzers, namentlich JM8Mz? Richtig: nichts. Solange du außerdem offensichtlich nicht begriffen hast, was die Wikipedia ist und was sie nicht ist – nämlich kein sinnfreies Polit-Diskussionsforum! – bist du hier leider fehl am Platz. Der Inhalt eines enzyklopädischen Artikels baut auf entsprechender Fachliteratur auf, weshalb diese notgedrungen heranzuziehen ist, wenn haltbare Aussagen zu einem Sachverhalt getroffen werden wollen. Damit ist alles gesagt. --Benatrevqre …?! 11:00, 24. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Per Theorie sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Wirkung auf die Zukunft gerade so viel wert wie das Gewicht ihrer Argumente. Es gibt Ausnahmen, wo das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ersatzweise Gesetzgebung betreibt. Dann sagt es das aber dazu; und auch solche Akte haben an sich nur den Rang von einfachen Gesetzen, nicht von Verfassungsbestimmungen. Der Bundestag kann sie also aufheben. Selbstverständlich kann dann erneut eine Verfassungsbeschwerde folgen. --93.133.232.116 15:34, 11. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ja, das ist unstrittig. --Benatrevqre …?! 18:21, 14. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Besetzung

Der Artikel befasst sich in zwei Abschnitten mit der Frauenquote in den Senaten. Hat einer mal auf die Ossiquote geachtet? Die steht nähmlich konstant bei Null. Die alte Bundesrepublik ist immer noch nicht in der Gegenwart angekommen. --Glibbi (Diskussion) 06:58, 4. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Hier ist kein Platz für polemische persönliche Meinungen, sondern einzig für die Auffassung von Fachleuten; dementsprechend bitte anhand von Fachliteratur argumentieren! --Benatrevqre …?! 08:35, 9. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Verstehe Bezug nicht

Zitat aus dem Artikel: "Eine „Bearbeitungsgarantie“ gibt es bei der Verfassungsbeschwerde nicht. Nur 2,5 % aller Beschwerdeanträge werden bearbeitet. Neben der Möglichkeit einer A-Limine-Abweisung wurde ab 1993 mit § 93d BVerfGG die Möglichkeit geschaffen, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Begründet wurde dies rechtspolitisch damit, dass Begründungen richterlicher Entscheidungen nur zum Anrufen weiterer Instanzen notwendig seien. Das Gericht gehöre nicht zum Instanzenzug. Damit wurde Bürgern ihr Kontrollrecht entzogen und das Grundrecht auf Selbstbestimmung eingeschränkt. Von der Möglichkeit, eine Missbrauchsgebühr für das grundsätzlich gerichtsgebührenfreie Verfahren zu erheben, machte das Gericht bislang in seiner Praxis sehr selten Gebrauch." (Fett von mir). Irgendwie klingt der Satz wie eine persönliche Meinung eines Trolls. Aber vielleicht ist er auch korrekt, und nur der Kontext mittlerweile falsch. Oder ich verstehe ihn einfach nicht. E-qual !!! 22:40, 10. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Ergänzung: hat eine IP 2007 reingeschrieben. Aber das alleine ist für mich noch kein Indiz, dass es kein Troll ist :D http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bundesverfassungsgericht&diff=prev&oldid=27577801 E-qual !!! 23:10, 10. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Behördenleiter?

Das Bundesverfassungsgericht ist keine Behörde (außer freilich im StGB). Es wäre besser, wie bspw. auch beim Bundesrat den Begriff "Behördenleiter" in "Vorsitz" zu ändern, alternativ wäre auch "Präsident" möglich. --Noahmanun (Diskussion) 09:46, 14. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Fehler wurde durch neue Infobox-Vorlage behoben. --Benatrevqre …?! 18:22, 14. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 18:22, 14. Jul. 2012 (CEST)

Löschung Satz "Bekannte Persönlichkeiten ..."

Nach einem Hin und Her ist nun immer noch der Satz im Artikel:

Bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter des Bundesverfassungsgerichts.[6]

1. Ist das ein Zitat?

2. Die Funktion des Satzes ist anscheinend auf die Liste von Richtern zu verlinken. Das ist OK, kann man aber anders haben.

3. M.E. heißt eine Person "bekannt", wenn in einer repräsentativen Stichprobe der Leserschaft dieser Enzyklopadie diese Person mindestens einem festzulegendem Anteil bekannt ist. Weder Der Artikel, noch die Fußnote nennen einen oder mehrere solcher "bekannter" Personen mitsamt ihrem Bekanntheitsgrad. Auch nennt weder der Artikel noch WP das Kriterium, nach dem eine Person als Bekannt gilt.

4. "Persönlichkeit" ist eine Wertung, eine Adelung. Wer einer anderen Person attestiert, sie sei (oder habe) Persönlichkeit, der verlangt letztlich, dieser Person ein Maß an Achtung entgegenzubringen, das das übliche Maß übersteigt. Für solche Ehrerbietungen mag in Magazinen oder historisierenden Biographien der angemessene Ort sein, WP ist es nicht.

Ich werde den Satz nach dem Ende der Diskussion erneut löschen. --91.9.126.113 18:04, 17. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

zu 1. Nein. Ein Zitat ist hier auch nicht vonnöten.
zu 2. Nur bedingt; die Funktion des Satzes ist auch, anzumerken, dass gewöhnlich nur Persönlichkeiten zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden.
zu 3. Diese einengende Sichtweise ist abwegig. Deine Annahme ist außerdem unbegründet, denn bekannt ist eine Person nicht erst, wenn auch das gemeine Volk sie kennt. Nur weil du eine bestimmte BVR’in oder BVR nicht kennst, bedeutet das nicht, dass sie oder er unbekannt wären oder weitestgehend keinen wesentlichen Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung hätten.
zu 4. Es ist eine angesichts der dargebotenen Fachliteratur gerechtfertigte (Auf-)Wertung und kein Hinderungsgrund für die WP. Denn wenn gerade renommierte Fachautoren in den angeführten Belegen aus der Standardliteratur (!) ausführen, weshalb in der Praxis nicht jeder ans BVerfG kann und soll, dann ist der fragliche Begriff in diesem Fall wissenschaftlich gestützt:
So garantiert auch der Art. 97 GG …
… die sachliche und die persönliche Unabhängigkeit der Richter […]. Das Verfahren der parlamentsinternen Auswahl ist geeigneter, Sachkompetenz und Unabhängigkeit der Richter zu prüfen, als eine öffentliche Debatte über die Besetzung des Gerichts, wie sie z. B. über Fernsehinterviews in den USA geführt wird. Es dient dem Auftrag, das Bundesverfassungsgericht mit Richterpersönlichkeiten zu besetzen, deren Rechtskunde, Unabhängigkeit, Urteilskraft und Amtsverständnis die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der gesetzesgebundenen Kontrollfunktion mäßigt. Persönlichkeiten, die das Amtsethos des Bundesverfassungsrichters wahren, das notwendige Vertrauen in die Entscheidungen des Gerichts stärken, den Entscheidungen Glaubwürdigkeit verleihen, sichern die Herrschaft des Rechts.“ Zit. nach Gregor Kirchhof, in: Menzel/Pierlings/Hoffmann (Hrsg.), Völkerrechtsprechung, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 63 (ohne Hervorheb. i.Orig).
Das dürfte nun ein hinreichender Zitatbeleg sein. Desweiteren siehe exemplarisch noch hier, hier, hier, hier und dort. --Benatrevqre …?! 20:01, 17. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
1. OK. Die "[6]" hinter dem Satz soll dann was genau bezwecken?
2. Das ist objektiv nicht der Inhalt des Satzes. Inhalt des Satzes ist, dass es bekannte Persönlichkeiten gibt, die Bundesverfassungsrichter sind oder waren. Dass gewöhnlich nur Persönlichkeiten zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden, sagt der Satz einfach nicht aus. Wenn das aber der Zweck (die Absicht) des Autors gewesen wäre, so müsste man ihm bescheinigen, sich nicht klar ausgedrückt zu haben. Für die Existenz eines solchen Zwecks bedürfte es im Übrigen eines Nachweises. Möglicherweise liegt der Interpretationsfehler darin, eine Inversion anzunehmen und den Satz als ("[Alle] Richter des Bundesverfassungsgerichts sind und waren bekannte Persönlichkeiten.") zu lesen. Inversionen sind aber, wo sie aus grammtischen Gründen nicht erforderlich sind, aus Gründen der Klarheit zu unterlassen.
3. Die Entgegnung ist nicht begründet. Sie liefert keinen Grund dafür, dass von der üblichen Bedeutung des Wortes "bekannt" abgewichen wird. "bekannt" bedeutet im Hinblick darauf, dass die Leserschaft der Wikipedia das "gemeine Volk" ist, selbstverständlich, dass auf eine hinreichene Bekanntheit in der Leserschaft und nicht (nur) auf eine solche in einer vom Autor oder seinen Fachfreunden vorgestellten peergroup abzustellen ist. "bekannt" wird im beanstandeten Satz auch nicht mit einer Gültigkeitseinschränkung, also z.B. „in Fachkreisen bekannt“ oder „einschlägig bekannt“, verwendet – auch nicht implizit, dazu fehlt wegen des Absatzbeginns nämlich der Kontext.
Es ist also gerade nicht "abwegig", sondern zutreffend, dass die Bekanntheit nicht gegeben ist.
4. a) Ich halte die Aufwertung für eine Wertung und für ungerechtfertigt. Wie Sie richtig feststellen, beründet die von Ihnen dargebotene Fachliteratur das Erfordernis einer solchen Wertung in WP gerade nicht.
b) Art. 97 GG gibt "Persönlichkeit" dem Wortlauf nach schon nicht her. Sie zitieren auch nicht aus einem GG-Kommentar, der das belegen könnte. Im Übrigen ist in Ihrem Zitat nicht von "Persönlichkeiten" (unqualifiziert) sondern von
"Richterpersönlichkeiten", "deren Rechtskunde, Unabhängigkeit, Urteilskraft und Amtsverständnis die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der gesetzesgebundenen Kontrollfunktion mäßigt"
bzw. von "Persönlichkeiten, die das Amtsethos des Bundesverfassungsrichters wahren, das notwendige Vertrauen in die Entscheidungen des Gerichts stärken, den Entscheidungen Glaubwürdigkeit verleihen"
die Rede, in WP aber von abstrakten Persönlichkeiten – es wird von dem abgesehen, was die Person zur Persönlichkeit macht. Dieses Abstrahieren ist TF.
c) Es ist natürlich generell zu fragen, wie Selbstbespiegelungen enzyklopädisch zu bewerten sind. Vermutlich würde niemand auf die Idee kommen, typischerweise nicht in irgendwelchen Tagungsbänden abgedruckte Lobreden der Pornographischen Industrie derartig in WP-Artikel einzuarbeiten, dass man hernach den Eindruck hat, die Industrie werde von nahezu gottgleichen Personen geführt und die ganze Veranstaltung sei ausschließlich zum Wohle des Volkes eingerichtet worden.
d) Im Übrigen verweise ich noch darauf, dass der Topos "Persönlichkeit" gar kein juristischer sondern ein psychologischer ist.
--93.192.172.222 20:11, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Was ist denn das für eine dumme Frage? Die „6“ ist die Nr. der Fußnote. Dort findet man die zugrunde liegenden fachwissenschaftlichen Belege, auf die verwiesen wird und in deren Lichte der Satz gelesen werden muss.
Doch, die Fundstellennachweise sagen sehr wohl aus, dass in der Praxis nur Persönlichkeiten zum Bundesverfassungsrichter gewählt werden; insbesondere macht dies auch das obige Zitat deutlich.
Wir richten uns in der WP nach der Bewertung in den Standardwerken der Fachliteratur, und dort ist nachweislich von Richterpersönlichkeiten die Rede. Damit dürfte nun aus objektiver Sicht alles gesagt sein. --Benatrevqre …?! 20:20, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Sie gehen auf die Argumente nicht ein. Ich hätte dazu gern ein Votum. Ist der Artikel bereits auf der Qualitätssicherung? --93.192.172.222 20:31, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Unbeschadet der Tatsache, dass ich mir vorbehalte, auf welche Behauptungen ich eingehe, möchte ich doch festhalten, dass mir Ihre Argumente als nicht triftig erscheinen oder allenfalls subjektiv begründet sind.
Ob in den angegebenen Nachweisen nun von „Richterpersönlichkeiten“ oder allgemein von „Persönlichkeiten“ die Rede ist, ist in diesem Fall nicht entscheidend; ebenso ist es unerheblich, ob der Topos „Persönlichkeit“ juristischer oder psychologischer Natur ist, zumal hier beide Begriffe im dargebotenen Zusammenhang gleichbedeutend und austauschbar sind. Aufgrund der aufgezeigten Nachweise dürfte aus objektiver Sicht kein Mangel hinsichtlich der Belegpflicht mehr bestehen. Ich weise nochmals deutlich darauf hin, dass bitte auch die weiteren Fundstellennachweise zu beachten sind.
Eine QS ist m.E. aufgrund der Belege nicht notwendig; andere Mittel wie das einer Dritten Meinung stehen aber nach wie vor zur Verfügung. --Benatrevqre …?! 20:36, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Da muss ich nochmal ansetzen, weil Sie Ihren bereits veröffentlichen Text noch mal inhaltlich editiert haben.

ad 1: Wenn Ihnen einer meiner Einwäde nicht triftig erscheint, dürfen Sie gerne sagen, was daran nicht einleuchtet. Vielleicht können Sie mir auch erklären, was Sie unter einer subjektiven Begründetheit verstehen und warum sie darin anscheinend einen so gewaltigen Makel erkennen, dass einem solchen Grund die Begründungswirkung abgeht.

ad 2: Das Absehen von Qualifikationsmerkmalen ist TF. Darüber können wir gern ein Votum herbeiführen. Die Meinungen sind ja klar. Ich lasse mich gern über den Sprachgebrauch der Mehrheit informieren.

Bitte vergessen sie nicht den zweiten Einwand, dass die Richter in der Regel nicht bekannt sind. Ich würde sogar sagen, dass die nach der Wahl nicht bekannt sind, es sei denn sie werden Bundespräsident. Das sind zwei verschiedene Einwände an dem einen von mir beanstandeten Satz.

ad 3: Ich würde hier weitere Meinungen begrüßen.

PS: Über die Erfüllung des "Auftrags", dass das Gericht mit "Richterpersönlichkeiten" besetzt werden soll, also die Frage, ob die Richter auch tatsächlich solche Persönlichkeiten sind, liefert ihr Zitat gar keine Aussage. Im Artikel wird aber gerade behauptet, sie seien Persönlichkeiten. Sehen Sie das auch so? --93.192.172.222 21:14, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

In "Tagungsbänden abgedruckte Lobreden der Pornographischen Industrie" sind mir (leider?) nicht zugänglich. Nicht nur deshalb vertraue auch ich lieber auf Fachliteratur und schließe mich Benatrevqre an. --Bubo 21:31, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten