Der Deutsche Bund war ein Staatenbund der deutschen Staaten. Er wurde am 8. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress als Nachfolger des 1806 aufgelösten Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation ins Leben gerufen. Die Gründungsurkunde, die Deutsche Bundesakte, wurde von 38 Mitgliedsstaaten unterzeichnet, darunter 34 Fürstentümer und vier freie Städte.[1] Deren Anzahl sank durch Vereinigungen infolge von Kauf oder Erbgang bis 1863 auf 35 Staaten. Preußen und Österreich gehörten nur mit denjenigen Teilen ihrer Gebiete zum Deutschen Bund, die schon Teile des vormaligen Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation gewesen waren. Das Gebiet des Deutschen Bundes umfasste 1815 rund 630.100 Quadratkilometer mit einer Bevölkerung von etwa 29,2 Millionen Einwohnern, die bis 1865 auf ungefähr 47,7 Millionen Einwohnern anwuchs.[2]
Die europäische Dimension des Bundes
Der Deutsche Bund war eines der zentralen Ergebnisse des Wiener Kongresses von 1814/15. Erste Ansätze dazu gingen allerdings bis auf den ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 zurück. Dieser enthielt eine Klausel über die Zukunft der deutschen Staaten. Diese sollten unabhängig voneinander sein, gleichzeitig aber durch ein gemeinsames föderatives Band miteinander verknüpft werden. Diesen Vorgaben folgte der Wiener Kongress im Wesentlichen, auch wenn man dort zeitweise auch über andere Formen diskutiert hatte.
Am 8. Juni 1815 sanktionierten die versammelten Mächte mit der Deutschen Bundesakte die völkerrechtliche Grundlage des Deutschen Bundes. Diese war formal ein Verfassungsvertrag der beteiligten Mitgliedstaaten. Durch die Einfügung der Bundesakte in die Schlussakte des Wiener Kongresses wurde die Gründung von den großen europäischen Mächten garantiert. Auf der europäischen Ebene war der Bund dafür vorgesehen, für Ruhe und Gleichgewicht in Europa zu sorgen. Dafür sorgte nicht zuletzt die Militärverfassung. Als Ganzes war der Bund nach Außen durch die Schaffung eines Bundesheeres aus Kontingenten der Mitgliedsstaaten durchaus verteidigungsfähig. Aber er war strukturell nicht angriffsfähig.
Die Garantiemächte waren Österreich, Preußen, Russland, Großbritannien, Schweden, Portugal und Spanien. Die Garantiemächte hielten sich dabei für berechtigt auch in innere Angelegenheiten des Bundes einzugreifen, wenn einzelne Mitgliedsstaaten nach der Meinung der europäischen Mächte gegen den Inhalt des Vertrages verstoßen hätten. Dies war etwa 1833 im Zusammenhang mit dem Frankfurter Wachensturm der Fall als Bundestruppen die Stadt besetzten. Dies führte zu Protesten der englischen und französischen Regierung, die dies für einen Verstoß gegen die garantierte Souveränität der Einzelstaaten hielten.
Auch durch die Mitgliedschaft von nichtdeutschen Staaten blieb der Bund der europäischen Dimension verbunden. Durch Personalunion und Besitz von Territorien im Bereich des Bundes waren der König von England als König von Hannover (bis 1837), der König von Dänemark als Herzog von Lauenburg und Holstein (bis 1864), der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und ab 1839 als Herzog von Limburg Mitglieder des Bundes. Diese Mitgliedschaft ausländischer Fürsten wie auch die Tatsache, dass Preußen und Österreich einen Großteil ihrer Gebiete außerhalb des Bundes hatten, widersprach dem sich allmählich durchsetzenden Prinzips der Nationalstaaten.[3]
Organe des Bundes
Das zentrale Bundesorgan war die in Frankfurt am Main tagende Bundesversammlung (Bundestag), ein ständig tagender Gesandtenkongress. Er bestand aus zwei Räten, dem Plenum und dem Engeren Rat. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke, wie beim Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland, an der Einwohnerzahl. Auch die geschlossene Abgabe der Stimmen der einzelnen Staaten ist eine solche Kontinuitätslinie. Dazu zählt auch, dass die Gesandten nicht vom Volk gewählt wurden, sondern Regierungsvertreter waren. Das Plenum trat allerdings nur selten zusammen. Es war vor allem für Grundsatzfragen oder für die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen zuständig. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig.
Dagegen tagte der Engere Rat regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten (Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg) über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme. Nur indirekt und gemeinsam über eine Kurie waren sie an den Beratungen beteiligt. Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde wie auch andere Elemente vom Reichstag des Alten Reiches übernommen.
Nur Entscheidungen, die dort mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen wurden, waren bindend für alle Einzelstaaten. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze. Formal gemessen an der Stimmenverteilung konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat majorisieren. Auch konnten die beiden großen Staaten zusammen mit den anderen Ländern mit Virilstimmen die übrigen Bundesmitglieder nicht überstimmen.
Insofern entsprach die Struktur des Bundes nicht einem auf Österreich zugeschnittenen System Metternich, sondern hatte zunächst eine prinzipiell offenere Bundesverfassung und ließ bei der bürgerlichen Intelligenz Hoffnungen auf eine Entwicklung des Bundes hin zu einem Nationalstaat entstehen. Damit war es freilich mit dem Beginn der Restaurationszeit vorbei. Nicht verwirklicht wurden vor allem in den großen Staaten Österreich und Preußen bis zur Revolution von 1848 die Einführung einer Verfassung.
Auch in anderer Hinsicht entsprach die Verfassungswirklichkeit nicht dem Geist der Bundesakte. Die Geschichte des Bundes von 1814-1866 wurde von dem Neben- und Gegeneinander von Preußen, Österreich und dem „Dritten Deutschland“ durchzogen. So lange die deutschen Großmächte zusammenarbeiteten, war der Deutsche Bund ein Instrument um die Klein- und Mittelstaaten zu disziplinieren. Dies kam etwa zum Tragen wenn es dort zu Liberalisierungen im Bereich des Vereins- oder Pressewesens kam. Höhepunkte waren die Phasen der Restauration nach 1819 und der Reaktion nach 1849. Dagegen hatten die kleineren und mittleren Staaten in Zeiten revolutionärer Unruhe wie 1830 sowie 1848/49 sowie während der Phasen des preußisch-österreichischen Konflikts mehr Bewegungsspielraum. Die starke Stellung der beiden Großmächte entsprang dabei nicht der Konstruktion des Bundes, sondern beruhte im Kern auf Machtpolitik, die sich notfalls auch militärischer Gewalt bediente. Da die beiden deutschen Großmächte über den Bund hinausreichten, konnten sie mehr Truppen unterhalten, als ihnen die Bundeskriegsverfassung von 1821 zugestand. Dies unterschied sie deutlich von den kleineren Staaten des Bundes.[4]
Auch wenn die meisten Verfassungshistoriker die Auffassung vertreten, dass der deutsche Bund lediglich ein Staatenbund war, der außer dem Bundestag keine weiteren Organe hatte, haben sich doch im Laufe der Entwicklung in der Verfassungswirklichkeit auch Elemente bundesstaatlicher Ordnung entwickelt. So entstand im Zusammenhang mit der Demagogenverfolgung die staatspolizeiliche Überwachungsbehörde in Mainz beziehungsweise in Frankfurt. Daneben wurden in verschiedenen Ausschüssen des Bundestages Entscheidungen etwa zu wirtschaftspolitischen Fragen, zur Regelung der Auswanderung und anderen Problemen getroffen.[5]
Militärgewalt des Bundes
Organisation
Teilweise im Gegensatz zum Bild eines kaum handlungsfähigen Gebildes wies der Deutsche Bund eine ausgebaute Militärordnung auf. Er verfügte über eine Bundeskriegsverfassung und eine Exekutionsordung zur Durchsetzung gegenüber widerstrebenden Bundesstaaten. Eine Bundesmilitärkommission versah im Auftrag der Bundesversammlung die laufende Organisationsarbeit. Aber durchaus auch gegenüber dem Ausland konnte er notfalls mit dem Bundesheer eine beachtliche Militärmacht aufbieten. Ein Teil davon existierte sogar als ein stehendes Heer. Allerdings gab es keine einheitliche Armee, sondern das Militär setzte sich aus Kontingenten der Mitglieder zusammen. Der Militärbeitrag bemaß sich nach der Zahl der Einwohner. Daher spiegelte sich auch das Übergewicht Preußens und Österreich in deren Anteil an den Bundestruppen wieder. Insgesamt kam der Bund nach einer Mobilisierung auf etwa 300.000 Mann. Erhebliche Bedeutung hatten die Bundesfestungen, in denen der stehende Teil der Truppen stationiert war. Diese befanden sich entlang der französischen Grenzen, da man im Westen ein Übergreifen neuer revolutionärer Bewegungen oder staatliches Expansionsstreben befürchtete. Die größte Festung befand sich in Mainz, hinzu kamen Luxemburg und Landau und nach der Rheinkrise von 1840 Rastatt und Ulm. Einen dauerhaften Oberbefehl gab es nicht, in Krisenzeiten wurde jeweils ein Bundesoberfeldherr gewählt.
Einsatz und Bundesexekutionen
Im Jahr 1830 verhinderten etwa Bundestruppen die Annexion Luxemburgs durch das neu entstehende Belgien mit einem Befehlshaber aus dem Königreich Hannover. Im Jahr 1833 intervenierten preußische und österreichische Bundestruppen aus der Mainzer Bundesfestung nach dem Frankfurter Wachensturm in der freien Stadt Frankfurt. Im Revolutionsjahr 1848/49 wurden Bundestruppen wurden Truppen des Bundes verschiedene Male gegen die Revolutionäre eingesetzt. Dies geschah anfangs noch auf Befehl des alten Bundestages, so während der badischen Aprilrevolution gegen Friedrich Hecker und Gustav Struve. Im Sommer 1848 gingen die Bundestruppen in den Festungen in die Befehlsgewalt der provisorischen Zentralgewalt über. Als Reichstruppen wurden sie vielfach eingesetzt, zuletzt zur Beseitigung der demokratischen badischen Regierung im Sommer 1849 mit Unterstützung weiterer preußischer Einheiten. Besonders spektakulär war die Intervention von Bundestruppe nach der Revolution zwischen 1850 und 1852 in Kurhessen zur Unterstützung des weitgehend isolierten reaktionären Kurfürsten Friedrich Wilhelm.
Die Durchsetzungsfähigkeit der Bundestruppen hatten ihre Grenze an den Großmächten Österreich und Preußen, sie war lediglich stark genug sich gegen Klein- und Mittelstaaten durchzusetzen. Teilweise reichte bereits die Drohung mit einer Bundesexekution, um ein Land zum Einlenken zu bewegen. Dazu zählt etwa das Land Baden, dass 1832 so gezwungen wurde auf ein liberales Pressgesetz zu verzichten. Zweifellos spielte die militärische Bundesmacht eine wichtige Rolle als repressives Mittel gegen die verschiedenen politischen Bewegungen in Deutschland. Auf der anderen Seite sorgte die Militärmacht des Bundes und die Hegemonie der Großmächte Preußen und Österreich für eine friedenssichernde Balance im Inneren bis 1866.[6]
Neugründung und Reaktionsära
Infolge der Märzrevolution („deutsche Revolution”) von 1848 stellte die Bundesversammlung ihre Arbeit vorübergehend ein. An ihre Stelle trat die Frankfurter Nationalversammlung, das erste frei gewählte, gesamtdeutsche Parlament. Dieses scheiterte jedoch mit dem Versuch, einen demokratischen deutschen Bundesstaat zu schaffen.
Preußen versuchte nach dem Sieg der Gegenrevolution mit seiner Unionspolitik eine hegemoniale Stellung in Deutschland zu erreichen und beteiligte sich an der Wiederherstellung des Deutschen Bundes 1849 daher zunächst nicht, so dass in Frankfurt anfangs nur eine Rumpfversammlung zusammentrat. Erst nach dem Scheitern dieser Politik und dem Vertrag von Olmütz traten 1851 auch Preußen und seine Bündnispartner wieder dem Deutschen Bund bei. In der Reaktionsära spielte der Bund unter der gemeinsamen Führung Österreichs und Preußens eine zentrale Rolle bei der Zurückdrängung der politischen Opposition.
Der Konflikt zwischen Preußen und Österreich
Nachdem die Nationalversammlung in Frankfurt dem Königreich Preußen die Führungsrolle im Deutschen Bund zuerkannt hatte, verschärfte sich der Dualismus zwischen Österreich und Preußen, der durch die gemeinsame Gegnerschaft gegenüber nationalen und liberalen Forderungen in den Hintergrund geraten war.
1862 wurde Otto von Bismarck durch sein Eingreifen in einen Verfassungskonflikt um eine Heeresreform preußischer Ministerpräsident.
1863 brachte Bismarck einen österreichischen Reformplan zur Stärkung der bundesstaatlichen Elemente des Deutschen Bundes zu Fall, weil er den preußischen König gegen dessen innere Überzeugung (mit sehr viel Mühe, Bismarck drohte mit Rücktritt) verpflichten konnte, dem Frankfurter Fürstentag fernzubleiben und wenig später den Reformplan abzulehnen. Zusätzlich stellte er unerfüllbare Forderungen.
Der Entwurf sah als Exekutive des Bundes ein Bundesdirektorium von fünf Mitgliedern vor. Österreich, Preußen und Bayern wären ständige Mitglieder gewesen, die übrigen sollten von den anderen Bundesmitgliedern gewählt und turnusmäßig gewechselt werden. Im alten Bundesrat, der in veränderter Form beibehalten worden wäre, hätte es eine Stimmenparität zwischen Österreich und Preußen (je drei Stimmen) gegeben. In beiden Bundesorganen hätte Österreich den Vorsitz gehabt. Auf dem Umweg über die einzelstaatlichen Landtage zu wählende Abgeordnetenversammlung und eine Fürstenversammlung, ähnlich dem Reichstag zwischen 1495 und 1663, hätten zusammen als gesetzgebende Gewalt dienen sollen. Der Entwurf beinhaltete schließlich noch ein oberstes Bundesgericht, eine Art Verfassungsgericht, ähnlich dem Reichskammergericht in Wetzlar. Außerdem sollte der Deutsche Bund Österreichs, außerhalb des Deutschen Bundes gelegene, Besitzungen garantieren.
Zusätzlich zu der bisherigen Aufgabe des Deutschen Bundes, der Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sollte dieser die Machtstellung Deutschlands nach außen wahren und im Inneren die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt der deutschen Nation schützen und fördern.
Da es seinen Plänen im Weg stand, bekämpfte und verhinderte Bismarck den Reformplan. Die anfangs geringe Popularität Bismarcks in Preußen stieg durch seine außenpolitischen Erfolge.
1864 kam es zum Krieg gegen Dänemark. Auslöser war der Versuch der nationalliberal gesinnten Kopenhagener Regierung, das Herzogtum Schleswig in einen dänischen Verfassungsstaat einzubeziehen, obwohl es mit Schleswig bis dahin ausschließlich über ein Lehen und eine Personalunion im dänischen Gesamtstaat verbunden gewesen war. Schleswig war nicht Mitglied des Deutschen Bundes. Die Bedenken Österreichs gegenüber der Teilnahme an dieser Bundesexekution gegen Dänemark konnte Bismarck durch diplomatisches Geschick zerstreuen. Mit Zustimmung der europäischen Großmächte eroberten sie die Herzogtümer Holstein und Schleswig.
Nach dem Krieg brach über die Frage der politischen Zukunft der beiden Herzogtümer die Rivalität der beiden wieder aus. Österreich, das verhindern wollte, dass die beiden Herzogtümer in den Machtbereich Preußens gerieten, wollte deren Schicksal vom deutschen Bundestag entscheiden lassen. Preußen sah dies als Bruch des Gasteiner Abkommens, das in dieser Frage ein einvernehmliches Vorgehen der beiden deutschen Großmächte vorschrieb und besetzte einen Teil Holsteins. Gleichzeitig hatte aber Preußen ein geheimes, militärisches Bündnis mit Italien (Schlacht bei Custozza, Seeschlacht von Lissa) geschlossen, welches u.a. Gebietsabtretungen Österreichs an Italien vorsah und damit einen klaren Rechtsbruch mit dem Deutschen Bund darstellte, der eben kein Militärbündnis gegen ein Mitglied erlaubte. Nach dem Beschluss der Bundesexekution gegen Preußen auf Antrag Österreichs erklärte Bismarck die Bundesakte für erloschen.
Den 1866 folgenden Deutschen Krieg, in den fast alle deutschen Staaten verwickelt waren, konnte Preußen durch seinen Sieg bei Königgrätz für sich entscheiden. Preußen annektierte Schleswig-Holstein, das souveräne Königreich Hannover (verjagte den König), das souveräne Herzogtum Nassau, das souveräne Kurfürstentum Hessen und die Freie Stadt Frankfurt und stellte sie unter Militärverwaltung. Andere Mitglieder des Bundes wie zum Beispiel Sachsen gerieten in preußische Abhängigkeit. Daraufhin konnte der Norddeutsche Bund unter Führung Preußens gegründet werden, die so genannte kleindeutsche Lösung der norddeutschen Staaten, um Preußens Hegemonie zu festigen und zu legitimieren. Dafür verzichtete Bismarck auf Landabtretungen Österreichs. Unabhängig blieben vorerst die süddeutschen Staaten: das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg, das Großherzogtum Baden (auf Drängen Frankreichs anerkannt), das Großherzogtum Hessen (das mit einigen kleinen Gebietsabtretungen davonkam) und Österreich. Preußen konnte aber seinen Machtbereich auf die südlichen deutschen Staaten ausweiten, so dass es letztendlich am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles zur sogenannten Reichsgründung kommen konnte.
Von den ehemaligen Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes konnten sich einzig Österreich, Luxemburg und Liechtenstein bis heute die Souveränität bewahren.
Territoriale Entwicklung
1817 wurde die Landgrafschaft Hessen-Homburg als 39. Mitglied aufgenommen. Danach veränderte sich die Anzahl der Mitglieder mehrmals, da einige Herrscherhäuser ausstarben und ihre Länder mit denen ihrer Erben vereinigt wurden.
Im Einzelnen veränderte sich der Deutsche Bund wie folgt:
- 1825 fiel Sachsen-Gotha durch Erbgang an Sachsen-Coburg, das ab 1826 Sachsen-Coburg und Gotha hieß.
- 1839 wurde das Herzogtum Limburg (in Personalunion mit den Niederlanden) als Kompensation für wallonische Teile Luxemburgs aufgenommen, die nach der belgischen Revolution in den neuen belgischen Staat eingegliedert wurden. Das Großherzogtum Luxemburg (ebenfalls in Personalunion mit den Niederlanden) verblieb im Bund.
- 1847 fiel Anhalt-Köthen durch Erbgang an Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg.
- 1849 kamen Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen zum Königreich Preußen
- 1848-1851 wurden Ostpreußen, Westpreußen und ein Teil Posens vorübergehend in den Deutschen Bund aufgenommen.
- 1863 fiel Anhalt-Bernburg durch Erbgang an Anhalt-Dessau, das sich danach nur noch Anhalt nannte.
- 1864 als Folge des deutsch-dänischen Krieges kam Schleswig-Holstein in den Bund und wurde von Österreich und Preußen gemeinsam verwaltet. Holstein war bereits seit 1815 Mitglied, Schleswig stand bis dahin unter dänischer Hoheit.
- 1866 als Folge des Deutsch-deutschen Krieges (17. Juni - 26. Juli) löste sich der Deutsche Bund am 23. August in Augsburg auf.
Mitglieder des Bundes
Die Mitglieder des Deutschen Bundes:
- Kaisertum Österreich (ohne Galizien, Ungarn, Kroatien, Dalmatien und das Lombardo-Venezische Königreich) (Seit 1818 gehörte auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator) zum Deutschen Bund)
- Königreich Preußen (ohne Neuenburg, Provinz Posen, Ostpreußen und Westpreußen) (Von 1848 - 1851 waren die preußische Provinz Ost- und Westpreußen und der westliche und nördliche Teil der Provinz Posen Bestandteil des Bundes)
- Königreich Bayern
- Königreich Sachsen
- Königreich Hannover (bis 1837 in Personalunion mit Großbritannien)
- Königreich Württemberg
- Kurfürstentum Hessen-Kassel
- Großherzogtum Baden
- Großherzogtum Hessen-Darmstadt
- Großherzogtum Luxemburg (in Personalunion mit den Niederlanden) (Der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bunde aus. Dafür kam das niederländische Herzogtum Limburg zum Bund)
- Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
- Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
- Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
- Großherzogtum Oldenburg
- Herzogtum Holstein und Lauenburg (bis 1864 in Personalunion mit Dänemark)
- Herzogtum Nassau
- Herzogtum Braunschweig
- Herzogtum Sachsen-Gotha
- Herzogtum Sachsen-Coburg
- Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Herzogtum Sachsen-Hildburghausen (ab 1826 Herzogtum Sachsen-Altenburg)
- Herzogtum Anhalt-Dessau
- Herzogtum Anhalt-Köthen
- Herzogtum Anhalt-Bernburg
- Fürstentum Hohenzollern-Hechingen
- Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
- Fürstentum Liechtenstein
- Fürstentum Lippe
- Fürstentum Reuß ältere Linie
- Fürstentum Reuß jüngere Linie
- Fürstentum Schaumburg-Lippe
- Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
- Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
- Fürstentum Waldeck
- Freie Stadt Bremen
- Freie Stadt Frankfurt
- Freie Stadt Hamburg
- Freie Stadt Lübeck
Später wurden aufgenommen:
- Landgrafschaft Hessen-Homburg (ab 1817)
- Herzogtum Limburg (ab 1839; in Personalunion mit den Niederlanden)
Anmerkungen
- ↑ http://www.verfassungen.de/de/de06-66/bundesakte15.htm Bundesakte 1815
- ↑ Deutscher Bund. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 4, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 773.
- ↑ Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1807-1871. München, 1995. S.320f.
- ↑ Bundesexekutionsordnung. In: documentArchiv
- ↑ Siemann, S.322-326, Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd.2: Von der Reformära bis zur industriellen und politischen Deutschen Doppelrevolution 1815-1845/49. München, 1987. S.325-331.
- ↑ Siemann, Vom Staatenbund zum Nationalstaat, S.326-330.
Siehe auch
Literatur
- Jürgen Angelow: Der Deutsche Bund. Wiss. Buchgesellschaft, Darmstadt 2003, ISBN 3-534-15152-6
- Jürgen Müller: Deutscher Bund und deutsche Nation 1848-1866. Vandenhoeck & Ruprecht , Göttingen 2005, ISBN 3-525-36064-9
- Theodor Schieder: Vom Deutschen Bund zum Deutschen Reich. Stuttgart, 1970.
- Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1807-1871. München, 1995
- Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd.2: Von der Reformära bis zur industriellen und politischen Deutschen Doppelrevolution 1815-1845/49. München, 1987. ISBN 3-406-32262-X
Weblinks
- Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 in: documentArchiv.de
- Forschungsprojekt: Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes von Eckhardt Treichel und Jürgen Müller
- Der Deutsche Bund von Jürgen Müller
- Deutschland (Gründung des Deutschen Bundes). In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 4, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 886.
- HGIS Germany ein historisch-geographisches Informationssystem der Staaten Deutschlands und Mitteleuropas seit 1815