Diskussion:Rechtsbeugung
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Review vom 13. Juli 2012 - 11. Januar 2013
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 22 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt.
Ein Artikel an der Schnittstelle von Strafrechtsdogmatik, Rechtspolitik und Zeitgeschichte. Ich finde ihn so wie er jetzt ist einigermaßen ausgewogen und gelungen, bin aber offen für Verbesserungsvorschläge und jede Art von konstruktiver Kritik. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:41, 13. Jul. 2012 (CEST)
- zwei Anmerkungen: Der Abschnitt "Kritik an der Definition des BGH" stammt aus einer Kommentierung zum StGB, hier wäre eventuell ein Verweis auf die Literatur zum Theme wünschenswert (falls vorhanden bzw. bekannt. der Abschnitt "Andere Definitionen" bezieht sich im wesentlichen auf einer Dissertation aus dem Jahre 1960. Nicht das der Abschnitt inhaltlich falsch oder schlecht geschrieben ist, im Gegenteil, aber ist es nicht möglich gerade die Frage nach alternativen Definitionen aus der aktuellenern Literatur zu entnehmen und den Abschnitt eventuell ein wenig auszubauen. Ansonnsten ließt ich der Artikel sehr flüssig und ist sehr verständlich und übersichtlich gestalltet! Also nur Feinheiten nichts wesentliches auszusetzen. --Yogi (Diskussion) 19:34, 14. Jul. 2012 (CEST)
- Danke für den Diskussionsbeitrag. Ich habe die „Kritik“ in der Tat nach der Kommentarliteratur zitiert, weil diese die in der Praxis maßgebliche Literatur ist. Die alternativen Definitionen habe ich nach den Fundstellen zitiert, wo sie vertreten werden und nach denen sie immer wieder zitiert werden. Ich werde mal sehen, ob der Abschnitt nicht ausgebaut werden kann, meine aber schon, dass die Definition des BGH die maßgebliche ist, weil sich nach dieser die gesamte Rechtspraxis richtet. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:09, 16. Jul. 2012 (CEST)
- Nur das das nicht falsch rüber kommt, das ist jetzt mal Jammern auf extrem höchsten Niveau :-) Wie gesagt im großen und ganzen ein sehr guter Artikel der nicht nur den losen Begriff definiert sondern sehr gute Praxisbeispiele bietet! Ich habe inzwischen auch noch mal ein wenig recherchiert und bin da auf einem Artikel in der FAZ gestossen, der das Feld der Rechtsbeugung noch ein wenig erweitert. Dabei geht es um Deals zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichten und Rechtsanwälten. Dabei geht es nicht darum ds der Deal juristisch ein Problem darstellt, diese sind ja im Strafrecht ermöglicht worden, sondern um das eigentliche Verfahren, wenn es unterlassen wird das der Deal dann nicht protokolliert und öffentlich gemacht wird. Hier der Artikel und noch eine Pasage aus der Fachliteratur für Rechtsanwälte. Ich denke Du kannst das im Abschnitt Definition noch gaz gut einbauen, weil die Meinung ja von einem BGH Richter kommt und fundiert ist, auch wenn es in der aktuelle Rechtsprechung da kein Urteil zu gibt. Aber solltest Du ausschließlich Fallbeispiele aus der tatsächlichen Rechtsprechung verwenden wollen macht das auch keinen Abbruch, ist nur eiN Vorschlag um das Thema ein wenig zu vertiefen. --Yogi (Diskussion) 15:38, 16. Jul. 2012 (CEST)
- Danke auch für diesen Hinweis. Dass ein Deal, der auf gesetzwidrigem Wege zustandekommt oder sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen hält, für die beteiligten Richter Rechtsbeugung sein kann, ist klar und wird seit Jahren insbesondere von den Gegnern derartiger Absprachen, zu denen Thomas Fischer bekanntlich gehört, immer wieder betont. Aber ich greife den Vorschlag gerne auf und baue das noch ein. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:42, 17. Jul. 2012 (CEST)
- Nur das das nicht falsch rüber kommt, das ist jetzt mal Jammern auf extrem höchsten Niveau :-) Wie gesagt im großen und ganzen ein sehr guter Artikel der nicht nur den losen Begriff definiert sondern sehr gute Praxisbeispiele bietet! Ich habe inzwischen auch noch mal ein wenig recherchiert und bin da auf einem Artikel in der FAZ gestossen, der das Feld der Rechtsbeugung noch ein wenig erweitert. Dabei geht es um Deals zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichten und Rechtsanwälten. Dabei geht es nicht darum ds der Deal juristisch ein Problem darstellt, diese sind ja im Strafrecht ermöglicht worden, sondern um das eigentliche Verfahren, wenn es unterlassen wird das der Deal dann nicht protokolliert und öffentlich gemacht wird. Hier der Artikel und noch eine Pasage aus der Fachliteratur für Rechtsanwälte. Ich denke Du kannst das im Abschnitt Definition noch gaz gut einbauen, weil die Meinung ja von einem BGH Richter kommt und fundiert ist, auch wenn es in der aktuelle Rechtsprechung da kein Urteil zu gibt. Aber solltest Du ausschließlich Fallbeispiele aus der tatsächlichen Rechtsprechung verwenden wollen macht das auch keinen Abbruch, ist nur eiN Vorschlag um das Thema ein wenig zu vertiefen. --Yogi (Diskussion) 15:38, 16. Jul. 2012 (CEST)
- Danke für den Diskussionsbeitrag. Ich habe die „Kritik“ in der Tat nach der Kommentarliteratur zitiert, weil diese die in der Praxis maßgebliche Literatur ist. Die alternativen Definitionen habe ich nach den Fundstellen zitiert, wo sie vertreten werden und nach denen sie immer wieder zitiert werden. Ich werde mal sehen, ob der Abschnitt nicht ausgebaut werden kann, meine aber schon, dass die Definition des BGH die maßgebliche ist, weil sich nach dieser die gesamte Rechtspraxis richtet. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:09, 16. Jul. 2012 (CEST)
Bin Laie und deswegen nur bedingt als Reviewer geeignet; meinem Eindruck nach hangelt sich der Artikel souverän an StGB, BGH und Aktenzeichen entlang und ich nehme mal an, dass das alles seine Richtigkeit hat (stilistisch nicht unbedingt ein Hochgenuss, wie schwierig es ist, einen Rechtsartikel laienverständlich zu schreiben, ohne dabei Vokabeln zu benutzen, die im Rechtssprch ganz anders besetzt/enger definiert sind, kann ich mir ausmalen, also will ich gar nicht weiter gemeckert haben...). Wasdem Artikel imho fehlt, sind allgemeinere, vergleichende oder auch historische Ausführungen über die Rechtsbeugung, die es ja nu nicht nur im bundesrepublikanischen Recht gibt (auch wenn sie vielleicht auch nur da genau so heißt). Will sagen: gibt es da keine rechtstheoretischen Grundlagen zu erörtern? Ich lese da Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich viel älter, da wünsche ich mir dann nicht nur eine Begriffsgeschichte, sondern frage mich, ob widerrechtlich handelnde Richter nicht auch schon vor 1839, als das ausweislich des vorliegenden Artikels erstmals kodifiziert wurde, mit einer Strafe zu rechnen hatten? Wie werden entsprechende Delikte in anderen Rechtskreisen definiert/geahndet? --Janneman (Diskussion) 00:04, 25. Aug. 2012 (CEST)
Der Artikel erklärt den Begriff nur als deutschen Rechtsbegriff, die Geschichte, Gesetzeslage und Rechtsprechung in anderen Staaten fehlt meiner Meinung nach. Okin (Diskussion) 15:32, 17. Okt. 2012 (CEST)
Review von Jonathan Scholbach
Der Artikel behandelt ein interessantes Thema. Ich denke, er hat einen recht gut fortgeschrittenen Stand dar. Alle getroffenen Aussagen scheinen gut recherchiert und sind ordentlich belegt. Der Artikel hat aber meiner Meinung nach noch Erweiterungspotenzial. Ich zähle einfach mal viele detaillierte Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge auf, die ich habe:
- 1. Der Artikel setzt an vielen Stellen juristisches Vorwissen voraus, weil er juristische Fachsprache unkommentiert übernimmt. Das sollte in einem allgemeinen Lexikon wie der Wikipedia vermieden werden, indem die entsprechenden Begriffe bzw. Probleme kurz im Artikel erwähnt werden. Ein Problem der juristischen Fachsprache ist auch der Nominalstil, den man in der Wikipedia vermeiden sollte. Einige Beispiele für diese Probleme:
- Rechtsbeugung ist ein Verbrechen - Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist Laien nicht bekannt. Die Aussage, dass Rechtsbeugung ein Verbrechen ist, entfaltet aber ihren Sinn nur mit diesem Wissen. Der Begriff sollte also entweder kurz, etwa in einem Nebensatz, erläutert oder aber weggelassen werden.
- Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. Besser: Indem der Gesetzgeber Rechtsbeugung unter Strafe stellt, will er die besondere Verantwortung des Richters gegenüber dem Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen. Der Tatbestand der Rechtsbeugung stellt damit ein Gegengewicht gegen die grundsätzliche Unabhängigkeit des Richters dar: Richter sollen zwar unabhängig von äußeren Einflussen entscheiden, sind aber dennoch an das Gesetz gebunden und dürfen nicht frei und willkürlich entscheiden.
- Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. - Der Kern dieser Aussage soll wohl sein, dass nur elementare Verstöße relevant sind. Wer sich unter Rechtspflege nichts vorstellen kann, der wird aber denken, dass dieses Wort der Kern der Aussage sei.
- wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann - Hier sollte erklärt werden, was eine Strafrahmenverschiebung ist
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ständige Rechtssprechung ist ein terminus technicus, der ersetzt oder erklärt werden sollte
- Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht. - Hier tun sich einem Laien große Fragezeichen auf: Wie kann eine unvertretbare Entscheidung nicht willkürlich sein? Diese Aussage ist nur mit dem Hintergrundwissen der Bedeutung von "vertretbar/unvertretbar" im Fachjargon überhaupt zu verstehen. Deswegen muss dieser Begriff und seine Differenz zur Willkürentscheidung erklärt werden.
- Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, [...] - Warum muss das verhindert werden? Hat das prozessökonomische oder Gerechtigkeits-Gründe? Das sollte man erwähnen.
- An der Definition des BGH wird kritisiert, dass die Formel des BGH vage sei und dass das Tatbestandsmerkmal des „bewussten“ Rechtsbruchs im objektiven Tatbestand fehl am Platz sei - Damit man den Inhalt dieses Satzes versteht, muss man die grundsätzliche Differenzierung von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und deren Sinn kennen. Also sollte das meiner Meinung nach erklärt werden.
- Die Rechtsprechung habe ihre verfassungsrechtliche Bindung an das Gesetz gelockert. - Was bedeutet das konkret, wenn man das nicht im Nominalstil ausdrücken würde?
- Denn die Einschränkung des Tatbestandes sei erheblich - Was heißt hier "erheblich"?
- In der Rechtswirklichkeit werde zunehmend vom Richter nicht mehr nur Auslegung des Rechts, sondern Rechtsfortbildung erwartet. - Dieser, und auch der vorhergehende Satz, erschließt sich nur, wenn man die Thematik oder zumindest den Begriff der Rechtsfortbildung kennt. Das müsste im Artikel erklärt werden. Dies ist auch ein Argument für eine inhaltiche Erweiterung des Artikels um die rechtsphilosophische Diskussion (s.u.)
- Rechtsbeugung ist ein so genanntes Sonderdelikt, also ein Delikt, das nicht jedermann, sondern nur ein bestimmter Personenkreis begehen kann. - Das ist ein positives Beispiel: So wie es hier gelungen ist, so sollte es bei den anderen Begriffen auch sein.::*Auch die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar. - Hierfür ist wichtig zu wissen, dass die Erfassung des Sachverhalts ein eigener Schritt der richterlichen Urteilsfindung ist, die in Kollegialspruchkörpern von einzelnen Richtern erledigt wird. Die getroffene Aussage ergibt vor allem vor dem Hintergrund Sinn, dass die Feststellung des Sachverhalts keine dogmatische, sondern eine sachliche Frage ist. Dass auch diese eine Rechtsbeugung sein kann, ist der relevante Gehalt des Satzes, der sich nicht erschließt, wenn man das nicht weiß.
- Dies setzt ein geregeltes Verfahren voraus, in welchem nicht nur eine staatliche Tätigkeit nach Rechtsgrundsätzen vorgenommen wird, sondern das Wesen der Tätigkeit in der Rechtsanwendung liegt. - Was ist das Wesen der Tätigkeit? Wann liegt es in der Rechtsanwendung und wann nicht? Der vage Begriff des Wesens sollte hier durch Beispiele und Gegenbeispiele gefüllt werden.
- Die bislang nur theoretische Frage geriet angesichts des Görgülü-Falls und der hierzu ergangenen Entscheidung des OLG Naumburg verstärkt in die wissenschaftliche Diskussion. - Wie war der Fall? Wie war die Entscheidung? Das sollte in ein, zwei knappen Sätzen erklärt werden.
- Gegen die daraus abgeleitete Forderung nach Senkung des Strafrahmens und Herabstufung zum Vergehen spräche, dass eine Herabstufung der Rechtsbeugung zum Vergehen der Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung nicht gerecht werde - Ein Beispiel für mangelnde Verständlichkeit, die sich hier im Nominalstil verbirgt: Was ist die "Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung" und wie wird ihr hier konkret nicht gerecht? Wenn man versucht, das in Verben aufzulösen, dann merkt man, wie vage die Bedeutung dieses Satzes eigentlich ist.
- Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, auf die Mitwirkung an der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung der Entscheidung abzustellen - Besser: Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, entscheidend, ob und wie er an der schriftlichen Ausfertigung des Urteils oder an der mündlichen Verkündung mitgewirkt hat.
- Das Mitwirken an dem Inkraftsetzen einer rechtsbeugerischen Entscheidung solle auch Mittäterschaft und nicht nur Beihilfe begründen, da alle Richter die Entscheidung gemeinsam verantworten und die Mitwirkung jedes einzelnen Richters gerade nicht durch ein Mehrheitsvotum der anderen Richter ersetzt werden könne. - Hier könnte der Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe kurz erläutert werden.
- Das grundlegende Problem dabei, juristische Fachsprache in der Wikipedia zu verwenden, ist in meinen Augen, neben der mangelnden Verständlichkeit, auch folgendes: Im juristischen Jargon sind oftmals Begriffe (absichtlich) unbestimmt und vage. Man sollte meiner Meinung nach im Lexikon versuchen, nicht in diesen Jargon zu verfallen, sondern die Fachbegriffe allgemeinverständlich aufzulösen. Ausdrucksweisen von Gerichten und Juristen sollte immer eine allgemeinverständliche Formulierung beigegeben werden.
- 2. Implizite Wertungen sollten vermieden werden. Beispiele dafür:
- „Schattendasein“ - dass der Ausdruck wertend ist, wird schon durch die Anführungszeichen klar. Ist das ein Zitat? Dann sollte die Quelle angegeben werden. Sonst sollte eine neutralere Formulierung gewählt werden.
- Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift plötzlich bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle - "plötzlich" suggeriert eine Wertung.
- Dieser Kritik wird freilich entgegengehalten - "freilich" ist hier unnötig wertend
- 3. Ein logisches Problem:
- Der Satz Zwar hätten die Bestimmungen des politischen Strafrechts der DDR trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Menschenrechten noch nicht jenes Maß der Unerträglichkeit erreicht, welches im Sinne der Radbruchschen Formel zur Annahme der Unverbindlichkeit gesetzten Rechts führt. wirft bei mir ein Verständnisproblem auf: Wie könnte den DDR-Richtern vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht an die Radbruchsche Formel gehalten? Wenn Sie nach dem geltenden positiven Recht der DDR geurteilt haben, würde man doch erstmal annehmen, dass zumindest Rechtsbeugung nicht vorgeworfen werden kann, oder?
- 4. Inhaltliche Erweiterungen: An manchen Stellen würden dem Artikel inhaltliche Erweiterungen gut tun. Das ist natürlich nochmal mit viel Arbeit und Recherche verbunden, aber es könnte den Artikel in Richtung Exzellenz bewegen:
- Der Abschnitt "Andere Definitionen" scheint mir inhaltlich ausbaufähig, eine Diskussion der einzelnen Vorschläge wäre gut, sofern es die gibt.
- Wie schon Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. andeutet, scheint mir der Bewertung, ob richterliches Handeln Rechtsbeugung ist, ein grundsätzliches Dilemma zugrunde zu liegen. Warum ist das Gegengewicht notwendig? Das Thema scheint mir von grundsätzlicher rechtsphilosophischer Bedeutung: Wie kann die Rechtsprechung überhaupt vom Staat kontrolliert werden, wenn Gewaltenteilung herrschen soll? Gibt es dazu keine Literatur? Die Frage ist doch eng mit der Problematik der Radbruchschen Formel verwandt, die ja (aus rechtspositivistischer Sicht) gerade zur Rechtsbeugung aufruft. Der Streit zwischen Naturrechtslehre und Positivismus sollte in meinen Augen in diesem Artikel nicht unerwähnt bleiben.
- Ich stimme Okin darin zu, dass der Artikel nur die deutsche Situation fokussiert. Eine internationale, rechtsvergleichende Perspektive wäre sehr bereichernd.
Ich habe recht detailliert Feedback gegeben. Ich glaube, dass der Artikel durch Deine Arbeit schon sehr viel weiter gekommen ist als vorher. Mein Feedback soll nicht den Eindruck erwecken, dass ich dies nicht erkenne. Vielmehr erhoffe ich mir davon, dass Du den Artikel noch weiter verbesserst, weil ich Dich dazu audgrund Deines erkennbaren juristischen Wissens für fähig halte.
Schöne Grüße,
Jonathan (Diskussion) 17:04, 26. Nov. 2012 (CET)
Review von Alte Schulte
Das ist wirklich ein langer, ausgearbeiteter Artikel, hier dennoch einige Anmerkungen:
- "Bis zur Wiedervereinigung hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder zumindest nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren. Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift plötzlich bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle.[3]" Das wirkt auf mich wie reine Polemik, vor allem durch "plötzlich".
- "Nach dieser Vorschrift wurde mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein Beamter bestraft, „welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen vorsätzlich, zur Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit schuldig macht.“" Das ist so ein Beispiel für den Juristenjargon, beispielsweise durch die Wortstellung. Besser wäre eine Aufteilung: Erst warum ein Beamter bestraft wird, und dann das Strafmaß.
- "Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich viel älter, er kommt schon in Friedrich Schillers Wilhelm Tell vor und soll bis auf die Zeit Luthers zurückgehen." Würde ich dann auch an den Anfang des Abschnitts stellen, um der Chronologie zu folgen.
- "Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht." Solcher Nominalstil ist schlecht für das Verständnis, wie wäre es mit: "Nur weil man eine Entscheidung nicht vertreten kann, heißt das noch nicht, dass das Recht gebeugt worden sei." Nun ist allerdings auch "vertreten" Teil des Jargons, wie könnte man das besser ausdrücken?
- "Judikatur" - kannte ich nicht. Müsste wirklich erklärt werden, bitte nicht nur Link. Falls der Begriff überhaupt notwendig ist.
- "Der beim Volksgerichtshof als Beisitzer des Gerichtspräsidenten Roland Freisler eingesetzte Kammergerichtsrat Hans-Joachim Rehse war vom Landgericht Berlin wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch verurteilt worden, weil er mehreren vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Todesurteilen des Volksgerichtshofs wegen Wehrkraftzersetzung zugestimmt hatte." Ein Beispiel für einen langen Satz, in den vieles hineingeschoben wurde. "Hans-Joachim Rehse war Kammergerichtsrat und beim Volksgerichtshof von Gerichtspräsident Roland Freisler als Beisitzer eingesetzt worden. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch. Er habe mehreren Todesurteilen des Volksgerichts zugestimmt, bei denen der Vorsitzende (Freisler) Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung vorgeschlagen hatte." Nun müsste man wissen, ob Rehse in der NS-Zeit oder in der Bundesrepublik Kammergerichtsrat gewesen ist, das geht aus dem Originalsatz wegen des gedrängten Stils leider nicht hervor. Der Stopfsatz ist also nicht nur schwer lesbar, sondern auch weniger genau.
- Vielleicht sollten die Beispiele nicht als Bullet Points realisiert werden, denn so kann man keine Absätze machen.
Fahsel
Fahsel schreibt einen kurzen Leserbrief (wovon Karl.schwab in seiner Bearbeitung des Artikels aber nichts erwähnt), der mit einer Wortwahl äußerster Maßlosigkeit beeindruckt ("ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt" ... "unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann" ... "sakrosankt, weil sie par ordre du mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen"), auf eine Konkretisierung, die eine Nachprüfung ermöglichen würde, aber wohlweislich verzichtet. Das kann man natürlich nicht ernst nehmen. Schon gar nicht kann man es als "berichtet von zahlreichen Rechtsbeugungen" zusammenfassen. Fahsels überaus schäbiges verschwörungstheoretisches Geraune hat hier nichts verloren. --Vsop (Diskussion) 01:21, 12. Jun. 2015 (CEST)
- Dem kann ich mich nur anschließen.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:38, 12. Jun. 2015 (CEST)
- Siehe meine Diskussion hier. --Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 17:54, 14. Jun. 2015 (CEST)
Zivilrechtliche Folgen und Tathandlung
Die zivilrechtlichen Folgen sind hier gesondert zu betrachten wegen der Übertragungsfunktion des Art. 34 GG. Während bei anderen Straftatbeständen der Hinweis auf § 823 II BGB überflüssig und trivial wäre, ist hier - eben wegen der Übertragungsfunktion des Art. 34 GG - der Hinweis auf die zivilrechtlichen Folgen weder überflüssig noch trivial.
Bei der Tathandlung ist die Ergänzung um den Fall der Nichtlektüre der Gerichtsakten sinnvoll. Es macht für einen Lexikonartikel keinen Unterschied, ob die Nichtlektüre der Gerichtsakten in praxi nachweisbar ist oder nicht. --ErwinLindemann (Diskussion) 12:14, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Deine Version zu den „zivilrechtlichen Folgen“ war schon deshalb falsch, weil es einen „Geschädigten einer Rechtsbeugung“ nicht gibt. Geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung ist, wie im Artikel nachzulesen ist, die innerstaatliche Rechtspflege. Die Ausführungen zur Zuständigkeit der Gerichte sind an dieser Stelle überflüssig. Grundsätzlich hast Du recht, dass ein Hinweis auf die zivilrechtliche Bedeutung des Rechtsbeugungstatbestandes wichtig ist. Ich habe den Absatz auch nicht, wie Du zu glauben scheinst, entfernt, sondern nur umgearbeitet und an eine systematisch passendere Stelle verschoben. Für die Behauptung, die „Nichtlektüre einer Gerichtsakte“ stelle eine Rechtsbeugung dar, verlange ich einen Beleg und weise darauf hin, dass nach den Wikipedia-Regeln derjenige die Beweislast für eine Behauptung trägt, der sie im Artikel haben will.--Zipfelheiner (Diskussion) 07:41, 6. Jul. 2015 (CEST)
Es geht bei diesem Abschnitt um Zivilrecht, also ist die Terminologie, von einem Geschädigtem in diesem Zusammenhang zu sprechen, richtig. Beispiele, die evident unter ein Tatbestandsmerkmal zu subsumieren sind, sind nicht weiter zu belegen: Wenn ein Richter eines Zivilprozesses schlicht die Akten nicht liest und deshalb in diesem Zivilprozess zu einem Zufallsgenerator mutiert, begeht er damit ganz offensichtlich Rechtsbeugung, das ist nun wirklich nicht weiter zu belegen. --ErwinLindemann (Diskussion) 08:03, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Wie Zipfelheiner: Geschädigt ist die Rechtspflege, nicht der Prozessbeteiligte; das Beispiel ist nicht trivial und daher zu belegen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:51, 6. Jul. 2015 (CEST)
§ 839 II 1 BGB ist insofern lex specialis zu § 823 II BGB. Also ist nach der Vorschrift des § 839 II 1 BGB die benachteiligte Prozesspartei des Zivilprozesses der Geschädigte i.S.d. §§ 249 ff BGB. --ErwinLindemann (Diskussion) 11:03, 6. Jul. 2015 (CEST) Naja, is mir eigentlich auch egal: Wenn Gnom meint, auf WP müsse ein Quatsch stehen, dann sei es halt so--ErwinLindemann (Diskussion) 11:41, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Schlicht falsch. Wie schon gesagt: Es gibt keinen Geschädigten einer Rechtsbeugung, da geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung die innerstaatliche Rechtspflege ist. Im Rahmen des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch nicht die Rechtsbeugung die Anspruchsgrundlage, vielmehr kann wegen einer Pflichtverletzung bei einem Urteil, die in ein Rechtsgut einer Prozesspartei eingreift, nur dann ein Amtshaftungsanspruch bestehen, wenn die Pflichtverletzung (auch) eine Rechtsbeugung darstellt. Bitte nicht dauernd unzutreffende Behauptungen einstellen bzw. bitte sich vorher sachkundig zu machen. ..Zipfelheiner (Diskussion) 12:59, 6. Jul. 2015 (CEST)
Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung
Es besteht im Fall der Rechtsbeugung nach der RSpr des BVerfG ein Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung vgl. Beschlüsse vom 26.6.14 - 2 BvR 2699/10, 6.10.14 - 2 BvR 1568/12, 23.3.15 - 2 BvR 1304/12 und 19.5.15 - 2 BvR 987/11. Bestätigt wird dies durch zwei zustimmende Stellungnahmen in der juristischen Literatur vgl. NJW Spezial 15, 57 und der Aufsatz von Michael Sachs JuS 15, 376.--ErwinLindemann (Diskussion) 12:20, 22. Sep. 2015 (CEST)
- In welcher der vier Entscheidungen des BVerfG, die ErwinLindemann anführt, ging es um den Anspruch des Verletzten einer Rechtsbeugung auf effektive Strafverfolgung des Richters, der die Rechtsbeugung begangen haben soll? Was hat das BVerfG dazu genau gesagt? Warum wird kein Link zu den Entscheidungen geboten, aber der unsagbar passende Lokalderby? --Vsop (Diskussion) 18:15, 22. Sep. 2015 (CEST)
- Außerdem: Was hat das mit Rechtsbeugung zu tun? Die Aussage, dass der Verletzte einer Straftat Anspruch auf effektive Strafverfolgung habe, könnte man in jeden Artikel über einen Straftatbestand einfügen. Außerdem ist geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung die innerstaatliche Rechtspflege, sodass es einen durch eine Rechtsbeugung Verletzten nicht gibt. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:52, 25. Sep. 2015 (CEST)
Die Einfügung "Prozessuales" gibt schlicht und ergreifend die objektive Rechtslage wieder. Die Einfügung ist auch umfangreich durch Nachweise aus der Rechtsprechung und der Sekundärliteratur belegt. Es ist deshalb weit und breit kein Grund ersichtlich, die Einfügung des Abschnitts "Prozessuales" zu blockieren. --93.203.200.75 10:47, 10. Aug. 2016 (CEST)
- „Schlicht und ergreifend“ wurde bisher noch nicht sachlich auf die am 22. und 25. Sep. 2015 geäußerte Kritik geantwortet, geschweige denn sie widerlegt. Stattdessen wird das Projekt nun weiter unter IP mit unsinnigen Beiträgen zu ErwinLindemann fixer Idee vollgespammt, womit ich auch den geschwätzigen und völlig überflüssigen Artikel Anspruch auf Strafverfolgung Dritter meine. --Vsop (Diskussion) 18:38, 10. Aug. 2016 (CEST)
Der Vollständigkeit halber auch noch eine Erwiderung auf die Einwände vom 22. und 25. Sep. 2015: Wenn der Kläger einen Zivilprozess verliert, weil der Richter aus dem dicken Aktenberg lediglich eine Stichprobe gezogen hat, im übrigen aber den dicken Aktenberg in keiner Weise zur Kenntnis genommen hat, dann hat der Richter - wegen Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften - eine strafbare Rechtsbeugung begangen. Der Kläger des Zivilprozesses ist dann selbstverständlich "Verletzter" im Rechtssinne.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des BVerfG seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung anerkannt, dass der Verletzte u.a. dann einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter hat, wenn der Beschuldigte Amtsträger ist, der die Straftat im Zuge seiner Amtstätigkeit verübt haben soll. All dies trifft auf den Fall einer Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung zu. Die Einfügung "Prozessuales" stellt also mithin lediglich eine - umfangreich durch Sekundärliteratur belegte - Wiedergabe der Rechtsprechung des BVerfG dar. --93.203.252.127 07:59, 11. Aug. 2016 (CEST)
- Ich kann nur nochmals darauf verweisen, dass geschütztes Rechtsgut der Rechtebeugung die innerstaatliche Rechtspflege ist, sodass es keinen „Verletzten“ gibt, der einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung haben könnte. Dies ist anerkannt und in jedem Kommentar nachzulesen, sodass anderslautende Behauptungen, sofern sie hier eingestellt werden, reine Theoriefindung sind.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:56, 12. Aug. 2016 (CEST)
Zipfelheiners Unsinn bleibt Zipfelheiners Unsinn. Es geht hier um den Begriff des Verletzten. Verletzter ist natürlich auch derjenige, der einen Zivilprozess nur deshalb verliert, weil sich der Richter zum Schaden des Verletzten strafbar gemacht hat. Im übrigen empfiehlt sich die Lektüre der langen Aufzählung der "Verletzten" im Handbuch zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen von Burhoff/Kotz, 2. Auflage 2016, Teil B, Rnrn. 485 ff. Der Verletzte hat danach den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Um Zipfelheiners "Rechtsgüter" geht es dabei gar nicht. Das ist nur der übliche Zipfelheinersche Unfug. --217.251.247.102 14:52, 15. Aug. 2016 (CEST)
- Die IP hat recht. Unsinn bleibt Unsinn. Das gilt für allem für den Unsinn der IP. Verletzt sein kann nur jemand, dessen Rechtsgut verletzt ist. Beim Mord ist beim Opfer das Rechtsgut „Leben“ verletzt, bei der Körperverletzung ist das Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ verletzt usw. Geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung ist aber (nur) die innerstaatliche Rechtspflege. also kann es keinen Verletzten einer Rechtsbeugung geben. Ist das so schwer zu verstehen? --Zipfelheiner (Diskussion) 09:00, 16. Aug. 2016 (CEST)
Ich versuche nochmal, in einem vernünftigen Tonfall mit Ihnen zu reden: Schauen Sie sich Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 10 zu § 172 StPO an: "Der Begriff des Verletzten wird hier weit ausgelegt ..." Das ist wie mit den Rechtecken und den Quadraten, der Transfer zu Ihrem Verständnis: Immer wenn ein Rechtsgut des Verletzten tangiert ist, handelt es sich um einen Verletzten i.S.d. §§ 172 ff. Es gibt aber auch Fälle, in denen sonstwie Rechte oder auch nur Interessen des Verletzten tangiert sind, auch in diesen Fällen handelt es sich um einen Verletzten i.S.d. §§ 172 ff. Bitte hören Sie also endlich auf, an einer glasklaren Rechtslage drehen zu wollen.--217.251.246.37 10:36, 16. Aug. 2016 (CEST)
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2000, Az. 3 Ws 220/09: Anerkannt in Rechtsprechung und Schrifttum ist, dass grundsätzlich die durch die Rechtspflegedelikte, insbesondere durch Verstöße gegen § 339 StGB beeinträchtigten Verfahrensbeteiligten als Verletzte i.S.d. §§ 171, 172 StPO angesehen werden können. Damit wird man zugeben müssen, dass es wohl doch Verletzte einer Rechtsbeugung geben kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Abschnitt über einen „Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung“ nicht in diesen Artikel gehört (ansonsten könnte man einen derartigen Abschnitt in jeden Artikel über einen Straftatbestand einfügen). Für die angesprochene Problematik reicht der Artikel Klageerzwingungsverfahren völlig aus. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:04, 16. Aug. 2016 (CEST)
Es freut mich, dass Sie einer vernünftigen Argumentation zugänglich sind. Und das mit dem "querulatorisch" bekommen wir sicher auch noch geregelt. Und ja, ich denke schon, dass die Einfügung in den Artikel gehört, weil damit der Bürger die Justiz dazu zwingen kann, gegen Angehörige derselben Justiz zu ermitteln. Und ja, ich denke schon, dass das durchaus Nachrichtenwert hat und alles andere als eine Selbstverständlichkeit ist. --217.251.246.37 11:27, 16. Aug. 2016 (CEST)
- Hauptsache, wir bekommen es geregelt, dass dieser überflüssige und sinnlose Abschnitt über „Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung“ nicht wieder eingestellt wird.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:38, 16. Aug. 2016 (CEST)
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann (!) ein Anspruch auf Tätigwerden der Strafverfolgungsorgane in Betracht kommen, wenn der Eindruck vermieden werden muss, dass die Strafverfolgung gegen einen Amtsträger weniger effektiv gehandhabt wird, als bei einem nicht mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Bürger. Dieser Gedanke kann im Einzelfall Folgerungen für ein Klageerzwingungsverfahren, bei dem es um den Vorwurf der Rechtsbeugung geht, haben. Er kann aber bei jeder durch einen Träger hoheitlicher Aufgaben begangenen Tat Geltung erlangen. Es handelt sich also um kein spezifisches, den Tatbestand der Rechtsbeugung zuzurechnendes Phänomen. Wenn der in Rede stehende Absatz also hier eingeführt würde, läge es nahe, ihn bei allen Delikten, die einen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben haben können, zumindest aber bei allen Amtsdelikten einzufügen. Das wäre aber ersichtlich kontraproduktiv. Schon zur Redundanzvermeidung sollen Themen an zentraler Stelle behandelt werden und auf sie nur dort, wo es notwendig ist, verwiesen werden. Weder eine solche Notwendigkeit, noch eine Rechtfertigung des Absatzes in diesem Artikel kann ich erkennen, eben weil kein konkretes Problem der Rechtsbeugung benannt ist. Was im Artikel dargestellt werden kann, sind die allgemein hohen Hürden, die an die Verwirklichung des Rechtsbeugungstatbestandes gestellt werden, und die sich auch durch ein Klageerzwingungsverfahren nicht überwinden lassen. Das hat aber mit dem hier benannten Anspruch auf Strafverfolgung wenig zu tun.
Erst recht unerheblich dürfte der "Nachrichtenwert" sein: ein Lexikonartikel soll weder einem Betroffenen Hinweise zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs vermitteln, noch Neuigkeiten verkünden, sondern das gesicherte Wissen darüber, was Gegenstand des Artikels ist, dokumentieren. Für den konkreten Artikelgegenstand "Rechtsbeugung" bedarf es daher dieses Nachrichtenwertes nicht.
-- Stechlin (Diskussion) 13:17, 16. Aug. 2016 (CEST)- Dem kann ich mich nur anschließen. --Zipfelheiner (Diskussion) 13:42, 16. Aug. 2016 (CEST)
Ihr Hauptargument lautet also inzwischen - nachdem der Begriff des Verletzten geklärt ist - es dürfe nicht sein, dass sich dieselbe Überlegung in mehreren WP-Artikeln wiederhole. Das ist aber ganz offensichtlich kein tragfähiges Argument: Z.B. wird ja auch in jedem einzelnen WP-Artikel wiederholt, dass der Artikel z.B. dem Strafprozessrecht angehört - was für eine Arbeit! Die Wiederholung einer Überlegung in mehreren WP-Artikeln fällt auch ganz sicher nicht unter das Verdikt der "Redundanz". Vielmehr ist es natürlich richtig und angebracht, den Leser eines WP-Artikels in dem thematisch passenden Zusammenhang auf die prozessualen Implikationen hinzuweisen. Genau das geschieht mit der Einfügung "Prozessuales". --93.203.251.203 09:35, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Mein Hauptargument lautet, dass die Frage, ob der durch eine rechtswidrige Tat eines Amtsträgers Verletzte einen wie auch immer gearteten Anspruch auf "effektive" Strafverfolgung des Amtsträgers hat, nichts mit der Frage zu tun hat, was "Rechtsbeugung" ist. Wenn ich hier und bei jedem anderen Tatbestand des Besonderen Teils die "prozessualen Implikationen" darstellen wollte, müsste ich damit anfangen, dass es sich um ein [[Offizialdelikt)) und zwar ein Verbrechen handelt, dass für eine Anklage also die sachliche Zuständigkeit mindestens des Schöffengerichts oder der großen Strafkammer gegeben wäre, das danaben ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden kann, dass eine Suspendierung des Täters in Betracht kommt, dass der Verletzte etwaige zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen kann und eine Verurteilung nur bei vollständigem Tatnachweis erfolgen kann. Dann erst wäre Raum für die Frage eines möglichen Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter, ein hiernach möglicherweise gegebenes Klageerzwingungsverfahren und im Falle der erfolgreichen Durchführung dieses eine eigene Befugnis des Verletzten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. All dies wäre also für jeden Tatbestand darzustellen, ohne dass ein Wort zu besonderen Konstellationen erfolgt? Jeder Artikel aus der Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) wäre also zugleich in die Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland) einzustellen?
Ich halte dies - auch zur Vermeidung von Redundanz und widersprüchlichen Aussagen innerhalb der WP - für nicht gangbar und nicht einmal wünschenswert. -- Stechlin (Diskussion) 09:55, 17. Aug. 2016 (CEST)
Auch dieser Einwand ist nicht tragfähig: Kein Mensch hat die Absicht, z.B. bei "Diebstahl" eine lange prozessuale Litanei über Trivialitäten loszuwerden. Denn z.B. beim Diebstahl gibt es nichts Besonderes prozessual zu berichten, was nicht trivial wäre. Anders liegt das aber bei dem konkreten Fall, der hier zur Diskussion steht: Hier gibt es eben sehr wohl etwas Besonderes, etwas für die Rechtsbeugung Spezifisches, etwas, das ganz und gar nicht trivial ist, zu berichten. Deswegen sollte die Ergänzung "Prozessuales" - aber eben auch nur in diesem spezifischen Fall - eben doch in den Artikel rein, als angebrachte und sinnvolle Ergänzung. --93.203.251.203 11:25, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Warum soll ein verstärktes Recht des Verletzten bei allen Delikten von Amtsträgern etwas Spezifisches für den Tatbestand der Rechtsbeugung sein? -- Stechlin (Diskussion) 11:31, 17. Aug. 2016 (CEST)
Nun, weil "verstärktes Recht" ein Euphemismus ist. Es kann eben - auch wenn Sie es nicht mehr hören können - der Verletzte seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung folgendes von Anfang bis Ende auf der strafrechtlichen Schiene durchfechten: Nehmen wir an, der Verletzte hat mit seiner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung den notwendigen Anfangsverdacht für die Aufnahme der Ermittlungen begründet. Nehmen wir weiter an, die StA hat gar nichts gemacht: Die StA hat weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, noch sonst irgendwelche strafprozessualen Maßnahmen ergriffen. Genau jetzt kann der Verletzte - auch wenn Sie das genauso wenig mehr hören können - seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geltend machen: Er kann mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens durchsetzen, dass das OLG die StA dazu verpflichtet, Ermittlungen gegen den beschuldigten Richter anzustrengen. Das alles ist ein Spezifikum der Rechtsbeugung. Gehört also in den Artikel über die Rechtsbeugung. --93.203.251.203 12:38, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Selbst wenn ich Ihre Interpretation der sog. Tennessee-Eisenberg-Entscheidung für einen Augenblick als Arbeitshypthese zu Grunde lege, würde das immer noch kein Spezifikum der Rechtsbeugung bedeuten, weil die von Ihnen gezogenen Schlüsse für alle Amtsdelikte und möglicherweise auch für alle sonstigen Delikte von Amtsträgern gelten würden. -- Stechlin (Diskussion) 14:46, 17. Aug. 2016 (CEST)
Da gibt es aber einen wesentlichen Unterschied zwischen der Rechtsbeugung einerseits und allen anderen Amtsdelikten andererseits: Im Zweifel sehen sich der Staatsanwalt und der beschuldigte Richter jeden Tag in der Gerichtskantine. Das ist bei allen anderen Amtsdelikten nicht der Fall. Zudem gibt es in Bayern die ständige Praxis des Personal-Austausches zwischen StA und Gericht. Als Jurist ist man in Bayern dem Geschäftsbereich des Bay. Justizministeriums zugeordnet. Das hat zur Folge, dass Staatsanwälte und Richter im Zweifel gegenseitig einander persönlich bekannt sind. Auch dies ist bei allen anderen Amtsdelikten nicht der Fall. Nein, es macht schon Sinn, den Abschnitt "Prozessuales" gerade im Rahmen der Rechtsbeugung, und nirgendwo sonst, abzuhandeln.--93.203.251.203 15:05, 17. Aug. 2016 (CEST)
- Wenn es diesbezüglich spezifische, andere Amtsdelikte nicht betreffende, Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung gibt, mag das dann in den Artikel eingestellt werden - aber nur, wenn es hierfür seriöse Belege gibt (also nicht irgendwelche blog-Beiträge). Was hier bislang eingestellt wurde, war aber nichts, was allein den Tatbestand der Rechtsbeugung betrifft. Vorsorglich wird auch darum gebeten, hier nicht wieder unbelegte Privattheorien einzustellen wie die obigen Ausführungen der IP.--Zipfelheiner (Diskussion) 18:08, 17. Aug. 2016 (CEST)
Es ist putzig zu beobachten, wie Herr Zipfelheiner den Naiven spielt. Herr Zipfelheiner wirft die Frage auf, ob es "Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung" gibt. Sagen Sie mal: Haben Sie Ihre Frage Ernst gemeint? Im übrigen handelt es sich nicht um Privattheorie, sondern um die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG, um vier inhaltsgleiche Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2014 und 2015. Und, Herr Zipfelheiner, haben Sie schon einmal daran gedacht, sich einen anderen Namen zu nehmen, damit Sie vielleicht eines fernen Tages Ernst genommen werden? --93.203.243.207 10:19, 18. Aug. 2016 (CEST)
- Erwin Lindemann würde vermutlich „Kosakenzipfel“ vorschlagen. --Bubo 容 10:51, 18. Aug. 2016 (CEST) Gute Idee! :-)--93.203.243.207 11:03, 18. Aug. 2016 (CEST)
- Bezüglich des Benutzernamens gilt Wikipedia:Keine persönlichen Angriffe. Wer hier als IP unterwegs ist, sollte lieber nicht anderen Benutzern unterstellen, sie würden nicht ernstgenommen. Und was den Inhalt angeht, bitte ich endlich Wikipedia:Belege und Wikipedia:Keine Theoriefindung zu beachten. Wo hat sich das Bundesverfassungsgericht jemals über Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung (nicht der Amtsedelikte allgemein) geäußert? Und jetzt ist für mich Ende der Diskussion, weil das ständigen Wiederkauen längst widerlegter Argumente durch eine uneinsichtige IP nur noch ermüdend ist. Trolle soll man nicht füttern. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:25, 18. Aug. 2016 (CEST)
Halten wir fest: Es gibt eine glasklare RSpr. des BVerfG. Vier gleichlautende Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2015. Danach haben die Verletzten u.a. genau dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit der StA, wenn der Beschuldigte ein Amtsträger ist. Das ist schlicht - noch dazu gut dokumentiert - die RSpr. des BVerfG. Die Einfügung "Prozessuales" hat schlicht eine Subsumtion des § 339 StGB unter die RSpr. des BVerfG zum Gegenstand. Die Einwände gegen die Einfügung sind alle längst ausgeräumt. Die Einfügung "Prozessuales" ist mit zahlreichen Belegen aus der RSpr. und aus der Sekundärliteratur unterfüttert. Es ist deshalb weit und breit kein Grund zu sehen, der gegen die Einfügung spräche. --217.251.232.25 10:26, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Ich sehe die Einwände nicht ausgeräumt:
a) Streng genommen darf eine (auch glasklare) Subsumtion - hier des § 339 StGB unter die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nach WP:KTF hier gar nicht vorgenommen werden. Die Enzyklopädie wäre auf den Bericht über die in der Sekundärliteratur vorgenommene Subsumtion beschränkt.
b) Darauf kommt es aber nicht an, weil der weitere hier vorgebrachte Einwand, dass es sich bei der Möglichkeit der Erzwingung der Strafverfolgung durch Dritte um kein Spezifikum der Rechtsbeugung handelt, nach wie vor Geltung beansprucht. Ich habe das ja bereits weiter oben ausgeführt. Das hiergegen vorgebrachte Argument, es sei eine Besonderheit der Rechtsbeugung, dass sich Richter und Staatsanwälte regelmäßig im beruflichen Alltag begegneten, überzeugt mich nicht, weil ich den Bezug zu den Möglichkeiten eines Klageerzwingungsverfahrens nicht erkenne.
- Wie ich bereits im nachstehenden Abschnitt zum subjektiven Tatbestand angemerkt habe, scheint es mir in der Sache darum zu gehen, "Verfolgungsprobleme" bei der Rechtsbeugung zu problematisieren. Das ist an sich nicht falsch und gehört auch sicherlich in den Artikel, aber nicht auf dem Umweg über Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zu § 172 StPO. Wenn das in der Sekundärliteratur ausreichend problematisiert ist (was eigentlich naheliegend wäre), dann könnte ein entsprechender Abschnitt bei der weitgehenden Erfolglosikgiet der Aufarbeitung der NS-Zeit beginnen, statistisches Material über die gegenwärtigen Verfolgungszahlen präsentieren, auf das Problem der einschränkenden Auslegung (wegen der hohen Strafdrohung auf gravierende Fälle beschränkt usw.), der Sperrwirkung und der weitgehenden Nichtverfolgbarkeit der Entscheidungen von Kollegialgerichten nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg eingehen.
Ein singulärer Abschnitt "Prozessuales", der dann nur ein Randproblem des Strafprozesses wegen Rechtsbeugung aufgreift und keine Belege zur praktischen Bedeutung des Problems enthält, scheint mir aber nicht der richtige Weg.
- -- Stechlin (Diskussion) 11:17, 24. Aug. 2016 (CEST)
- Richtig. Ich möchte nur ergänzen, dass die behaupteten „Verfolgungsprobleme“ wohl nicht existieren, jedenfalls finde ich hierfür keine seriösen Belege. Das „Problem“ der einschränkenden Auslegung, wenn es denn eins ist, ist im Artikel bereits angesprochen. Im übrigen setzt der Begriff „Verfolgungsproblem“ voraus, das überhaupt eine Rechtsbeugung begangen wurde. Wenn aber wegen der hier beklagten einschränkenden Auslegung schon keine Rechtsbeugung vorliegt, gibt es auch nichts, was zu verfolgen wäre. Die - zu Recht angesprochene - Problematik der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten ist im Artikel bereits ausführlich und recht kritisch abgehandelt.--Zipfelheiner (Diskussion) 13:37, 24. Aug. 2016 (CEST)
NJW-Spezial 2015, 633
Eine Richterin macht in ihrem Urteil falsch, was es falsch zu machen gibt, sie überfährt gleich serienweise knallrote Ampeln. Aber die Justiz lässt ja ihre Leute nicht verkommen. Aber was kann man für die geschätzte Frau Kollegin tun? Blöderweise ist der objektive Sachverhalt derart offensichtlich erfüllt, dass man daran nicht drehen kann. Vielleicht kann man der geschätzten Frau Kollegin nach der Methode Hans-Joachim Rehse ein bisschen unter die Arme greifen? Scheidet hier auch aus, das wäre dann doch zu auffällig. Ist die geschätzte Frau Kollegin vielleicht verhandlungsunfähig? Auch das scheint hier nicht funktioniert zu haben. War die geschätzte Frau Kollegin hier nicht ganz schrecklich in Eile gewesen? Ja genau, das ist es! Vor lauter Eile kann man schon mal bei allen roten Ampeln durchfahren, die so hinterhältig, fast schon klandestin zu nennen, am Wegesrand rumstehen, das kann wirklich schon mal passieren. Man kann der geschätzten Frau Kollegin - und an dieser Stelle muss man den passenden Augenaufschlag sorgfältig einstudieren - das Vorliegen des subjektiven Tatbestands jedenfalls nicht zweifelsfrei nachweisen. Aber das alles ist natürlich didaktisch bar jedweder Relevanz. --ErwinLindemann (Diskussion) 09:27, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Die Diskussionsseite dient der Diskussion des Artikels, nicht des Artikelthemas. Was willst Du mit Deinem Beitrag also sagen? --Zipfelheiner (Diskussion) 07:40, 13. Okt. 2015 (CEST)
Ich will mit meinem Beitrag folgendes sagen: Die aktuelle Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 muss in dem Artikel über den § 339 StGB behandelt werden. Die Entscheidung ist in einem angesehenen Fachblatt (wenn auch nur sehr kurz) besprochen werden. Relevanz ist also gegeben. Die bereits bestehende Ergänzung des Hauptartikels wurde mit einer unzulänglichen Begründung gelöscht, Fragen der "Didaktik" sind für WP irrelevant. WP ist kein (jedenfalls nicht vorrangig) Lehrmaterial für Studenten. Selbst wenn man auf den Gesichtspunkt der "Didaktik" abstellt, ist die Ergänzung gerade didaktisch sinnvoll: Die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 handelt von der Ableitung des subjektiven Tatbestands aus dem objektiven Tatbestand und von dem Maß der richterlichen Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands.--ErwinLindemann (Diskussion) 07:58, 13. Okt. 2015 (CEST) Diskussion.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:34, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die Entscheidung eines Verfassungsgerichts ist hier irrelevant, weil ein Verfassungsgericht keine strafrechtlichen, sondern nur verfassungrechtliche Fragen prüft. Dieser Artikel handelt aber über einen Straftatbestand.--Zipfelheiner (Diskussion) 07:46, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Dies ist prinzipiell falsch, da Wikipedia in der Darstellung Tatsachen nicht ausblendet. Wird praktisch anders verfahren als es dem gegebenen Wortlaut entspricht, ist das ohne Frage relevant. Wird differenziert ausgelegt, so so sind die Auslegungen ebenfalls relevant. Dies füllt auch juristische und andere Publikationen. --Hans Haase (有问题吗) 14:45, 14. Okt. 2015 (CEST)
Ihr Einwand ist in jeder Hinsicht sachlich falsch: Ein Landesverfassungsgericht steht in der Gerichts-Hierarchie über den ordentlichen Gerichten des betreffenden Bundeslandes. Damit nimmt das Landesverfassungsgericht durch seine Entscheidung Einfluss auf die Auslegung des § 339 StGB durch die ordentlichen Gerichte des Bundeslandes. Hier wird also durch die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 die Auslegung des § 339 StGB durch die OLGe Koblenz und Zweibrücken beeinflusst. Der WP-Artikel handelt von der Auslegung des § 339 StGB durch die Gerichte. Die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 ist also - zumal in seiner Eigenschaft als aktuelle Entscheidung zu § 339 StGB - für den WP-Artikel über den § 339 StGB und seine Auslegung von höchster Relevanz.--ErwinLindemann (Diskussion) 08:02, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Ein Landesverfassungsgericht steht in der „Hierarchie“ so wenig „über“ den ordentlichen Gerichten des Landes wie das Bundesverfassungsgericht über den ordentlichen Gerichten des Landes und des Bundes. Eine „Hierarchie“ gibt es nur innerhalb eines Instanzenzuges, von dem die Verfassungsgerichte aber gerade kein Teil sind (eine Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel). Wer bei juris das Stichwort „Rechtsbeugung“ eingibt, stellt schnell fest, dass ein großer Teil der Treffer Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden sind, in denen mehr oder weniger querulatorisch veranlagte Personen, die mit dem Ausgang eines Gerichtsverfahrens nicht zufrieden sind, nun (vergeblich) die Bestrafung des Richters wegen Rechtsbeugung verlangen. Sollen die hier jetzt alle dargestellt werden?--Zipfelheiner (Diskussion) 10:02, 14. Okt. 2015 (CEST)
Wie kommen Sie zu Ihrer Bemerkung "querulatorisch veranlagte Personen"? Ist also nach Ihrer Rechtsmeinung jeder, der gegen einen Richter eine Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung erstattet eine "querulatorisch veranlagte Person"? Sind Sie sich sicher, dass Sie die Distanziertheit und die Objektivität zu einer ernsthaften und vor allem wissenschaftsorientierten Mitarbeit bei Wikipedia aufbringen? Im übrigen sind und bleiben Ihre Ausführungen zu der Bedeutung der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Auslegung des § 339 StGB schlicht und ergreifend sachlich falsch. Natürlich ist eine - zumal aktuelle - Entscheidung eines Verfassungsgerichts zur Auslegung des § 339 StGB von sachlicher Relevanz, daran besteht doch überhaupt kein Zweifel. --ErwinLindemann (Diskussion) 10:23, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Aufgabe der Verfassungsgerichte ist es nicht, Strafgesetze wie § 339 StGB auszulegen, sondern die Verfassung des Landes bzw. des Bundes (Grundgesetz) auszulegen. In der von Dir zitierten Entscheidung ist ja auch § 339 SGB gar nicht ausgelegt worden. Da Du ja anscheinend so wissenschaftsorientiert arbeitest, kann Dir das eigentlich nicht entgangen sein. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:42, 14. Okt. 2015 (CEST)
Sie verzerren die Sache schon wieder. Wir können ja eine Wette eingehen: Ich wette mit Ihnen, dass in der nächsten Auflage des Kommentars von Thomas Fischer (Jurist) die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 angeführt sein wird. Und ich wette weiter mit Ihnen, dass ich auch schon weiß, an welcher Stelle in der Kommentierung zu § 339 StGB die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 ausgewertet sein wird: Nämlich im Zusammenhang "subjektiver Tatbestand", Rdnrn. 36 ff. zu § 339 StGB. Natürlich ist die Entscheidung relevant, da helfen alle Spiegelfechtereien nichts. --ErwinLindemann (Diskussion) 11:00, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Wer auf seiner Benutzerseite den „Kampf gegen den Staat und seine Institutionen“ proklamiert, ist für mich als Diskussionspartner inakzeptabel und disqualifiziert sich selbst für die Mitarbeit an Artikeln zu Themen wie diesem (bzw. verrät einiges über die Motivation seiner Bearbeitungen). Deshalb ist jetzt für mich Ende der Diskussion. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:34, 14. Okt. 2015 (CEST)
Können Sie irgendwelche sachlichen Einwände gegen die Relevanz der Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 vorbringen? Können Sie irgendwelche sachlichen Gesichtspunkte vorbringen, die gegen eine Verwertung der Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 im Artikel über den § 339 StGB sprechen?--ErwinLindemann (Diskussion) 14:30, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Vorschlag zur Güte: Wir warten die nächste Edition des Fischer ab, wenn der die Entscheidung für relevant hält, schließen wir uns an. Anders als mit der Gerichtsentscheidung selbst haben wir dann nämlich eine Sekundärquelle. --Ildottoreverde (Diskussion) 08:42, 15. Okt. 2015 (CEST)
Ich war davon ausgegangen, dass die Diskussion hier feststeckt, deswegen habe ich die Diskussion im Portal Recht eröffnet. Wahrscheinlich ist es sinnvoller, die Diskussion im Portal Recht fortzuführen, je nachdem, wer sich beteiligt. Wahrscheinlich müssen wir uns zuerst darüber unterhalten, was Primär-, Sekundär- und Tertiärquellen sind. M.E. ist hier Primärquelle der Gesetzestext des § 339 StGB, Sekundärquelle demnach die Gerichtsentscheidung vom 30.6.2015 und schließlich Tertiärquelle die Besprechung in NJW-Spezial 2015, 633, zumal die Besprechung eine sehr pointierte eigene Rechtsansicht äußert, Zitat siehe Portal Recht. Und WP soll ja auch aktuell sein. D.h. es macht - im Sinne der Aktualität - wenig Sinn, die nächste Auflage des Thomas Fischer abzuwarten. Viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 09:55, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Nein, es ist sinnvoller, die Diskussion hier zu führen um Transparenz für zukünftige Bearbeiter sicherzustellen. Fraglich ist hier, wie so oft, die Relevanz einer Entscheidung, die du für wichtig hältst. Da helfen uns weder der Gesetzestext noch das Urteil selbst weiter, sondern nur die Rezeption in der Rechtswissenschaft. Eine Besprechung in der NJW-Spezial ist da ein Anfang, aber noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Dass die Wikipedia aktueller sein muss als die jährlich erscheinenden Kommentare ist zumindest diskussionswürdig. --Ildottoreverde (Diskussion) 07:29, 16. Okt. 2015 (CEST)
Die Rezeption in der Rechtswissenschaft ist hier der - an Deutlichkeit unmissverständliche - Kommentar der Redaktion der NJW-Spezial zu der Entscheidung vom 30.6.2015. Die Redaktion der NJW-Spezial bleibt freundlich und zurückhaltend. Aber der Sache nach ist klar, dass die Redaktion der NJW-Spezial die Entscheidung vom 30.6.2015 schlicht und ergreifend als handfesten Justizskandal betrachtet. Die Veröffentlichung in der NJW-Spezial prangert der Sache nach einmal mehr die Neigung der bundesdeutschen Justiz an, sich in eigenen Angelegenheiten schlicht und ergreifend und ganz profan freizuzeichnen. Die Tatsache dieser "Freizeichnung" muss in einen WP-Artikel über den § 339 StGB wenigstens in der Form einer zarten Andeutung übernommen werden. Lässt der WP-Artikel über den § 339 StGB auch die zarte Andeutung dieser "Freizeichnung" weg, geht der WP-Artikel über das law in action hierzulande hinweg und wird dadurch in gewissem Sinne unrichtig.--ErwinLindemann (Diskussion) 11:15, 16. Okt. 2015 (CEST)
- Die neueste Auflage des "Fischer" ist inzwischen erschienen. Wie von mir nicht anders erwartet, ist darin die relativ uninteressante Entscheidung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichts nicht erwähnt. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:51, 13. Apr. 2016 (CEST)
Das Thema, dass Fischer gern alles, was dem Ansehen "seiner" Justiz abträglich sein könnte, unter den Teppich kehrt, hatten wir schon. Es wundert mich deshalb nicht, dass Fischer das Urteil NJW-Spezial 2015, 633 ebenso simpel wie profan ganz einfach "unterschlägt". Dass dieses "Unterschlagen" den ungeteilten Beifall von Zipfelheiner findet, wundert mich allerdings genauso wenig. --93.203.192.9 09:15, 22. Aug. 2016 (CEST)
- Was folgt daraus jetzt konkret für die Arbeit am Artikel?--Zipfelheiner (Diskussion) 12:43, 22. Aug. 2016 (CEST)
Ziemlich einfach<-- PA entfernt von --Bubo 容 15:04, 22. Aug. 2016 (CEST) -->: Die Einfügung vom 8. Okt. 2015 muss wieder in den Text aufgenommen werden. --93.203.192.9 14:50, 22. Aug. 2016 (CEST)
- Bitte bemühe Dich um einen zivilisierten Umgangston. --Bubo 容 15:04, 22. Aug. 2016 (CEST)
- Ich glaube nicht, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs etwas für diesen Artikel hergibt.
1. In der Tat entscheidet das Verfassungsgericht keine strafrechtlichen Probleme (Stichwort: Das Verfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz), sondern prüft nur, ob die Fachgerichte sich der Bedeutung der Grundrechte bei der Entscheidung bewußt gewesen sind. In diesem Sinne hat das Verfassungsgericht das OLG bestätigt, welches einen Klageerzwingungsantrag ohne eigene Begründung mit bloßem Verweis auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zurückgewiesen hatte. Das gibt für das Problem der Rechtsbeugung wenig her.
2. Dass eine begrenzte Bearbeitungszeit im Einzelfall dem Rückschluß vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand entgegenstehen kann, halte ich für eine vergleichsweise "normale" Rechtsanwendung, bei der ich keine lexikalische Besonderheit erkennen kann.
3. Dass die bloße Falschanwendung des Rechts das Tatbestandsmerkmal des "Beugens" nicht erfüllt, ist herrschene Meinung und muss nicht durch ein Fallbeispiel belegt werden.
- Wenn ich demnach die Einfügung vom 8.10. nicht für bedeutsam halte, darf ich hierbei noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinweisen: Die Intention der Einfügung war offensichtlich, zu konstatieren, dass die Verfolgung eines i. W. durch Richter und Staatsanwälte zu erfüllenden Sonderdelikts mitunter mit spürbarer Zurückhaltung erfolgt. Hier halte ich gerade Thomas Fischer für unverdächtig, weil die jüngsten Bejahungen des § 339 StGB gerade durch den 2. Strafsenat erfolgten. Ansonsten kann ich den Eindruck durchaus teilen, wenn die Probleme meiner Meinung nach auch nicht auf dem Gebiet des subjektiven Tatbestandes, sondern bei den wirklich problematischen Fällen der "Sperrwirkung" und der "Kollegialentscheidungen" auftreten. Für eine Enzyklopädie ist das aber nur relevant, wenn diese Zurücjhaltung in der Sekundärliteratur rezipiert wurde, wie dies etwa zu Kollegialenscheidungen oder zur (fehlenden) Verfolgung von NS-Richter-Unrecht geschehen ist.
Eine eigene Auslegung einer Verfassungsgerichtsentscheidung als "Justizskandal" kann hier demgegenüber nicht vorgenommen weden, weil die Account von "IP.93.203.192.9" oder "Benutzer:Stechlin" hierzu nicht berufen sind (anders als vielleicht die hinter diesen Accounts stehenden Mitarbeiter).
- Es sollte daher bei der bisherigen Version verbleiben.
- -- Stechlin (Diskussion) 19:26, 22. Aug. 2016 (CEST)
- Dem schließe ich mich ausdrücklich an. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:43, 23. Aug. 2016 (CEST)
Es ist einfach angenehm, eine sachliche, von Respekt getragene Argumentationsführung nachzulesen.--217.251.232.25 07:49, 23. Aug. 2016 (CEST)
Bezeichnung der Tathandlung
Benutzer:Zipfelheiner hat meine Präzisierung der Tathandlung ("Beugung des Rechts") revertiert und die bisherige Fassung ("Falsche Anwendung des Rechts") wiederhergestellt. Dieses Vorgehen ist unbegründet.
Der Revert wird damit begründet, dass meine Fassung ein Pleonasmus sei. Das liegt nahe, wenn ein mit "Rechtsbeugung" überschriebener Tatbestand die Tathandlung mit "Beugung des Rechts" beschreibt. Natürlich bin ich für stilistisch bessere Vorschläge offen, die bisherige Version muss aber geändert werden, weil "Falsche Anwendung des Rechts" schlicht falsch ist.
Der Bundesgerichtshof hat etwa im _Jahr 2013 ausgeführt: Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Das ist ständige Rechtsprechung. Eine falsche oder unrichtige Rechtsanwendung allein ist also nicht tatbestandsmäßig. Dass dies später im Artikel erläutert wird, berechtigt nicht zur Aufstellung einer falschen Eingangsbehauptung.
Möglicherweise wäre der Satz "Tathandlung ist die elementare Verletzung des Rechts" konsensfähig. Dornauge (Diskussion) 17:02, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung ist Rechtsbeugung, aber jede Rechtsbeugung ist unrichtige Rechtsanwendung, siehe Fischer, StGB, 58. Auflage, § 339 Rn 9: Rechtsbeugung ist Verletzung des Rechts. Bitte nicht krampfhaft irgendwelche Verschlimmbesserungen einfügen. Danke!--Zipfelheiner (Diskussion) 18:09, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die vorstehende Argumentation ist unzutreffend. Die vom Revertenten angeführte Kommentarstelle beginnt zumindest in der Ausgabe von 2012 (Anmerkung: Das ist auch noch in der aktuellen 62. Auflage von 2015 die Formulierung--ErwinLindemann (Diskussion) 10:23, 15. Okt. 2015 (CEST)) mit "Tathandlung. Der objektive Tatbestand setzt das Beugen des Rechts, dh die Verletzung des Rechts zum Vorteil oder zum Nachteil einer Seite voraus. Sie ist also eine Kombination aus meiner Formulierung und dem von mir als möglich bezeichneten Konsensvorschlag.
- Wenn Außerdem auch der Revertent einräumt, dass nicht jede falsche Rechtsanwendung Rechtsbeugung ist, dann ist die von dem Revertenten bevorzugte Aussage Tathandlung sei die falsche Rechtsanwendung falsch. Dass jede Rechtsbeugung auch eine unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet mag stimmen, dass bedeutet aber nur, dass die Tathandlung der Rechtsbeugung eine Teilmenge der falschen Rechtsanwendungen darstellt, was logisch etwas ganz anderes ist, als der Satz "Tathandlung ist die falsche Anwendung des Rechts" besagt.
- Dieser Satz ist daher von mir zu Recht geändert worden. Die Ausführungen des Revertenten erweisen sich als unrichtig. Dornauge (Diskussion) 18:26, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die vorstehenden Ausführungen sind evident unrichtig. Tathandlung ist die falsche Anwendung (von mir aus auch Verletzung) des Rechts. Dass damit noch nicht der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist, ist eine andere Frage und ergibt sich auch aus dem Artikel. Ebenso ist beim Mord Tathandlung die Tötung eines Menschen, trotzdem ist nicht jede (vorsätzliche) Tötung eines Menschen Mord. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:24, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Dieser Satz ist daher von mir zu Recht geändert worden. Die Ausführungen des Revertenten erweisen sich als unrichtig. Dornauge (Diskussion) 18:26, 14. Okt. 2015 (CEST)
Beispielsfall: BGH vom 11. April 2013
Benutzer:Zipfelheiner hat meine Korrektur der Darstellung dieses Urteils (Entfernung der Aussagen, Täter sei ein Richter auf Probe gewesen, der auch als Ermittlungsrichter tätig gewesen sei) revertiert und dies im Bearbeitungskommentar so begründet: ergibt sich aus dem Urteil, sonst wäre es nicht verständlich (nur Proberichter können einem anderen Gericht zugewiesen werden etc. Dieses Vorgehen ist unbegründet.
Erstens war der Täter gerade nicht Ermittlungsrichter. Der Rechtsbeugungsvorwurf basiert auch unter anderem darauf, dass der Täter sich ermittlungsrichterliche Aufgaben angemaßt hat, ohne Ermittlungsrichter zu sein. Der Bundesgerichtshof schreibt hierzu: Indessen war der Erlass der Haftbefehle gegen ... und ... evident verfahrensfehlerhaft, weil der Angeklagte ... für die Entscheidung über die in dem gegen diese Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt war der Angeklagte ... ab dem 14. Februar 2005 nur noch für das vor dem Schöffengericht anhängige Verfahren gegen A. zuständig Es ist also falsch, wenn durch die Revertierung meines Beitrages die nicht belegte und durch den Bundesgerichtshof gerade widerlegte Behauptung, der Täter sei als Ermittlungsrichter eingesetzt worden, erneut hergestellt wird.
Zweitens steht nirgendwo, dass der Täter Richter auf Proble gewesen sei. Der zitierte Bearbeitungskommentar schließt dies daraus, dass nur Proberichter einem anderen Gericht zugewiesen swerden könnten, etv. Das ist weder belegt noch richtig. Richter können abgeordnet und versetzt werden und gleichwohl für unerledigte Verfahren zuständig bleiben. Dass dies zumeist der Zustimmung des betroffenen Richters bedarf, hat damit nichts zu tun.
Der Revert sollte daher rückgängig gemacht werden. Dornauge (Diskussion) 17:13, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Dass der Richter (auch) Ermittlungsrichter war, ergibt sich eindeutig daraus, dass der mitangeklagte Oberstaatsanwalt mit der Begründung freigesprochen wurde, er habe nicht gewusst, dass der angeklagte Richter keine Zuständigkeit als Ermittlungsrichter mehr hatte. Dass der Richter einem anderen Gericht zugewiesen wurde (nicht an das Gericht versetzt oder abgeordnet) zeigt eindeutig, dass es ein Richter auf Probe war (so auch die damalige Pressberichterstattung).--Zipfelheiner (Diskussion) 18:06, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Die vorstehende Argumentation ist unzutreffend.
- Der Revertent verweist darauf, dass das Gericht die fehlende Kenntnis des mitangeklagten Staatsanwalts davon, dass der Richter keine Funktion als Ermittlungsrichter mehr hatte, angeführt hat. Das belegt aber meinen Standpunkt, dass der Richter bei dem Amtsgericht zur Tatzeit eben nicht als Ermittlungsrichter tätig war. Er war freilich zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungsrichter gewesen, darum geht es hier aber nicht. Vielmehr ist die fehlende Ermittlungsrichterfunktion des angeklagten Richters maßgebend für den Vorwurf der Rechtsbeugung. Die revertierte Fassung von mir war also zutreffend. Das Revert ist rückgängig zu machen.
- Das Abstellen auf eine "Zuweisung" geht fehl, weil das Gericht nicht eine solche, sondern eine Abordnung festgestellt hat. Der Bundesgerichtshof schreibt: Am 14. Februar 2005 wurde M. mit 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet; mit seiner verbleibenden Arbeitskraft sollte er das Verfahren gegen A. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt zum Abschluss bringen. Das Präsidium des Amtsgerichts änderte dementsprechend den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahin, dass Richter am Amtsgericht T. – neben Richterin am Amtsgericht Pe. in wöchentlichem Wechsel – als Ermittlungsrichter zuständig wurde. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte P. von dieser Änderung der Geschäftsverteilung Kenntnis erlangt hat. Zur Klarstellung: Maßgebend ist hier die als M. bezeichnete Person.
- Damit sind die Ansichten des Revertenten widerlegt. Dornauge (Diskussion) 18:36, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Ob der angeklagte Richter ein Richter auf Probe war - er war es - ist an sich unwichtig, es kann gerne entfernt werden, bevor es darum Streit gibt. Dass der angeklagte Richter aber (zunächst) auch Ermittlungsrichter war, ist für das Verständnis des Falles schon wichtig und muss daher im Artikel bleiben.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:17, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Damit sind die Ansichten des Revertenten widerlegt. Dornauge (Diskussion) 18:36, 14. Okt. 2015 (CEST)
- Meinetwegen mag erwähnt werden, dass der angeklagte Richter früher einmal Ermittlungsrichter gewesen ist. Das ist im Übrigen Längen von den von Dir bislang aufgestellten Behauptungen entfernt. Etwas mehr Sorgfalt vor einem Revert wäre wohl wünschenswert. Ich werden, wenn nicht zur Abwechslung einmal erhärtbare Argumente kommen, die notwendige Richtigstellung im Artikel demnächst vornehmen. Dornauge (Diskussion) 19:51, 15. Okt. 2015 (CEST)
"Tathandlung ist die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts"
@Gnom: Im Moment liest sich der erste Satz des Abschnitts "Tathandlung" so, als sei jede falsche Anwendung des Rechts eine Rechtsbeugung. Das ist doch irreführend, da mindestens bedingter Vorsatz (in der Praxis direkter Vorsatz) massgeblich ist, eine Rechtsbeugung also nicht durch unbewusst fehlerhafte Rechtsanwendung eintreten kann. Wie kann man das für den Leser verständlich formulieren?--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 09:36, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Die Tathandlung ist Teil des so genannten objektiven Tatbestands. Zum Tatbestand gehört aber auch der subjektive Tatbestand, dort ist in diesem Fall bedingter Vorsatz erforderlich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:49, 15. Okt. 2015 (CEST)
Bernd von Heintschel-Heinegg im Beck-Blog
Auf die Idee muss man erst mal kommen, den Beitrag von Bernd von Heintschel-Heinegg im Beck-Blog (nebenbei bemerkt: der angesehenste, bekannteste und am weitesten verbreitete spezifisch juristische Blog) als "unseriös" zu bezeichnen. Aber das hier ist eben Wikipedia und seine hochqualifizierten juristischen Mitarbeiter ... --ErwinLindemann (Diskussion) 09:49, 19. Dez. 2016 (CET)
- Unsinn! --Stephan Klage (Diskussion) 12:33, 19. Dez. 2016 (CET)
Sind Sie intellektuell in der Lage, Ihre Rechtsansicht in irgendeiner Weise argumentativ zu untermauern?--ErwinLindemann (Diskussion) 12:50, 19. Dez. 2016 (CET)
- Offenbar sorgt der Satz
- „Die bislang nur theoretische Frage geriet angesichts des Görgülü-Falls und der hierzu ergangenen Entscheidung des OLG Naumburg verstärkt in die wissenschaftliche Diskussion“
- für Verwirrung. Der Satz sollte gestrichen werden und dafür unter Herrschende Meinung Folgendes stehen:
- Nach „bisher herrschender Meinung“,<ref ...>, der das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2008 zum Fall Görgülü#Nichteröffnungsbeschluss folgte, begeht ein Richter, der ...
- Was dort mit Fn. 10 und 11 geboten wird, dürfte hier den Link zum Blogbeitrag von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg überflüssig machen. Diesem die Eignung als Quelle/Beleg abzusprechen, ist allerdings vollkommen absurd. Benutzer:Bubo bubo und Benutzer:Stephan Klage sollten sich schämen!--Vsop (Diskussion) 13:20, 19. Dez. 2016 (CET)
- Großartig, Diskussionsplattformen und Blogs bilden heutzutage den geeigneten Nachweis? Die Kernaussagen sind doch anhand von OLG-Rechtsprechung verifizierbar, oder etwa nicht?--62.144.211.24 15:55, 19. Dez. 2016 (CET)
- Ist es so schwer zu verstehen, was ich schrieb: dass letztlich kein Bedürfnis dafür bestehe, die Wiedergabe des OLG-Beschlusses vom 6.10.2003 durch Prof. v. Heintschel-Heinegg zu verlinken? Dass diese Wiedergabe kaum geringeren Wert hat als die bei Fall Görgülü#Nichteröffnungsbeschluss verlinkten Pressemitteilungen, kann, wem es um eine sachliche Auseinandersetzung geht, nicht ernsthaft bestreiten. --Vsop (Diskussion) 17:10, 19. Dez. 2016 (CET)
- Großartig, Diskussionsplattformen und Blogs bilden heutzutage den geeigneten Nachweis? Die Kernaussagen sind doch anhand von OLG-Rechtsprechung verifizierbar, oder etwa nicht?--62.144.211.24 15:55, 19. Dez. 2016 (CET)
- Offenbar sorgt der Satz
Der Artikel besteht lediglich aus der Wiedergabe einer Gerichtsentscheidung, was offensichtlich nicht als Beleg für verstärkte wissenschaftliche Diskusion taugt. --Mark (Diskussion) 13:22, 19. Dez. 2016 (CET)
Warum ich schlicht und ergreifend keine Lust mehr auf eine weitere Mitarbeit bei Wikipedia habe, kann man wunderschön an dem Beispiel dieser Diskussion hier studieren.--ErwinLindemann (Diskussion) 13:36, 19. Dez. 2016 (CET)
- Was missfällt denn an meinem Vorschlag? --Vsop (Diskussion) 14:14, 19. Dez. 2016 (CET)