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„Wikipedia:Urheberrechtsfragen“ – Versionsunterschied

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aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Ireas (Diskussion | Beiträge)
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--[[Benutzer:ZRH|ZRH]] ([[Benutzer Diskussion:ZRH|Diskussion]]) 12:11, 23. Feb. 2016 (CET)
--[[Benutzer:ZRH|ZRH]] ([[Benutzer Diskussion:ZRH|Diskussion]]) 12:11, 23. Feb. 2016 (CET)
: {{Antwort|ZRH}} Wie du der Bildbeschreibungsseite entnehmen kannst, liegt dem [[WP:ST|Support-Team]] eine Freigabe für das genannte und ähnliche Bilder vor. Da meine Französischkentnisse etwas eingerostet sind, kann ich diese aber nicht genau überprüfen. Grüße, [[Benutzer:Ireas|ireas]] ([[Benutzer Diskussion:Ireas|Diskussion]]) 12:37, 23. Feb. 2016 (CET)

Version vom 23. Februar 2016, 13:37 Uhr

Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.



alte URVs

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Abschnitt aus dem Archiv geholt, da noch durchaus nicht erledigt. Gestumblindi 23:44, 14. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Ich bin auf einen inaktiven Benutzer gestoßen, der vor Jahren großflächige URVs aus der Deutschen Biographischen Enzyklopädie eingestellt hat, die sich oft bis heute erhalten haben.

Es geht um Benutzer:Thyra.

Beispiele:

Das nur kleine Beispiele, alle unter seinen ersten Artikeln. Ich kann nicht beurteilen, woher die späteren Artikel stammen, die er nicht aus dem DBE kopiert hat. --= (Diskussion) 06:26, 6. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Uff. Thyra war damals sehr aktiv und hat nicht weniger als 1238 Artikel angelegt. Da könnte einiges an Arbeit auf uns zukommen. Die genannten Beispiele stellen als wörtliche Textübernahmen m.E. in der Tat eindeutige URvs dar. Jemand (oder ein Team) müsste es auf sich nehmen, Thyras Artikel und Ergänzungen allesamt mit der DBE und anderen in Frage kommenden Nachschlagewerken abzugleichen... (ich lösche die Beispiele jetzt noch nicht gleich, hier ist wohl ein systematisches Vorgehen angebracht - Erinnerungen an Wikipedia:DDR-URV werden wach...) - Der Benutzer bzw. wohl die Benutzerin ist seit über 6 Jahren nicht mehr aktiv, eine unbeschränkte Benutzersperre hier aber wohl gleichwohl angebracht, ich werde noch auf WP:AN um Meinungen diesbezüglich bitten... Gestumblindi 20:15, 6. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Es ist schwer zu beurteilen. Ich vermute eher, dass die späteren Artikel sauberer sind. Bei den paar Artikeln, die ich gecheckt hatte, konnte ich keine grösseren Übernahmen in Google Books finden. Möglich wären natürlich Abschriften aus in Google Books nicht indexierter Literatur. --= (Diskussion) 20:34, 6. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Wie man den Botnachrichten auf der Benutzerdisk entnehmen kann, hat Thyra wohl auch mehrfache Datei-URVen eingestellt. Ob noch weitere Datei-URven dieses Benutzers existieren, müsste erst überprüft werden (der benutzer hat viele BIlder hochgeladen), das sollte aber die DÜP übernehmen, oder? Grüße, -seko- (Disk) 23:01, 6. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Ich habe Thyra mal freundlich per E-Mail angefragt zu seinem damaligen Vorgehen. --= (Diskussion) 02:09, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Man muss sich hier die Frage stellen, ob die einzelnen Texte überhaupt urheberrechtlich schutzfähig sind, siehe Ziffer 3.2.1. in meinem Almanach. Wenn man diese Frage verneint, muss man sich überlegen, ob es bei 1238 Fällen anders aussieht... Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:32, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Das hatte ich mich auch gefragt, aber lies mal den doch sehr ausgeklügelten Text z.B. bei Otto Hintze. Fällt das noch unter „stichwortartig“? --= (Diskussion) 13:18, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Der lange Hintze-Text ist m.E. eindeutig schutzfähig, weit von einem "stichwortartigen Abriss" entfernt. Hamburger und Heydekampf sind schon deutlich knapper, es handelt sich aber doch um ausformulierte Kurzbiographien, im Falle von Heydekampf auch mit einer bewertenden Einschätzung ("Heydekampf gehörte zu den wichtigsten Wiederbegründern der deutschen Automobilindustrie nach dem Zweiten Weltkrieg"), einen gewissen individuellen Charakter sehe ich da schon. Die Zorn-Ergänzung ist zwar kurz, aber dafür noch individueller formuliert ("in denen er die eigene Krebserkrankung zur schonungslosen Abrechnung mit der schweizerisch-bürgerlichen Umwelt instrumentalisiert" etc.) - daher würde ich sagen: URV, löschen. Gestumblindi 20:10, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Löschen muss man aber lediglich die alte Version, nachdem man den Text ausreichend umformuliert hat - nicht, dass uns hier reihenweise gute Artikel verloren gehen ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:21, 8. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Erstmal handelt es sich bei den Beispielen aber schlicht um mutmassliche URVs, die hier so nicht verbleiben können. Wir sollten diese Fassungen/Versionen zeitnah löschen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind (schon etwas gehört, =?) - unabhängig davon, ob dann schon jemand eine umformulierte Fassung eingestellt hat, die bleiben kann. Ich selbst werde das ganz gewiss nicht machen, weil ich die Vorgehensweise "Man nehme einen fremden enzyklopädischen Text, formuliere ihn Satz für Satz etwas um und schon hat man einen Wikipedia-Artikel" für sehr fragwürdig halte. Das mag urheberrechtlich noch in Ordnung gehen (wobei eine geistige Schöpfung m.E. nicht bloss in den genauen Formulierungen, sondern auch im Aufbau einer Darstellung liegen mag - der die "Umformulierer" typischerweise sklavisch folgen), aber es ist keine saubere Arbeitsweise. Wer Artikel aus anderen Nachschlagewerken umformuliert zu Wikipedia-Artikeln macht, ohne die zugrundeliegende Sekundärliteratur zu konsultieren, produziert keine "guten Artikel", sondern Schlamperei. Gestumblindi 21:57, 8. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Nein, noch keine Antwort von Thyra. --= (Diskussion) 04:16, 9. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Sehe ich nicht so. Das Dumme an URV ist ja eben gerade, dass sie alle nachfolgenden Versionen "vergiftet": Da die Umformulierungen im Laufe der Zeit und nicht von einer Version auf die andere stattfinden, würden durch das Löschen der URV-Versionen auch viele "ehrlichen" Änderungen gelöscht, und mit Ihnen die Autornennungen dieser Änderungen. Und ohne Namensnennung keine Lizenz. Keine Lizenz -> wieder URV.--the artist formerly known as 141.84.69.20 18:21, 15. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
Die URV-Versionen werden üblicherweise nicht komplett gelöscht, nur der Artikeltext wird unzugänglich gemacht. In der Versionenliste bleiben die Benutzer also drin. -- Rosenzweig δ 18:40, 15. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
Oh, stimmt, die neue Versionslöschung. Bleibt immer noch, dass Bearbeiter mit nicht schöpferischen Beiträgen auch als Autoren pauschalisiert werden.--the artist formerly known as 141.84.69.20 10:58, 18. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Panoramafreiheit (AIDA-Kussmund)

Kurzer Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015, 6 U 34/15 = WRP 2016, 274 – AIDA Kussmund (wie ich sehe wurde das oben schon im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit des Logos angesprochen, sodass für den Sachverhalt dorthin verwiesen werden kann). Das OLG legt die Hundertwasser-Entscheidung des BGH so aus, dass unter die Panoramafreiheit nicht nur Fotos fallen, die von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus angefertigt wurden, sondern generell solche, die eine Ansicht auf das Werk zeigen, welche man auch von einem öffentlichen Platz / einer öffentlichen Straße aus hätte anfertigen können. Die Frage wird derzeit in der Literatur von einigen Autoren anders beantwortet (siehe Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“), in der Regel bleiben die Ausführungen dazu aber im Ungefähren, sodass es nicht ganz einfach ist, den Meinungsstand zu eruieren; solange die Werkstücke aber nicht gerade (wie im Streitfall) durch die Gegend fahren, wird sich die Frage wohl praktisch kaum stellen. Wohl weniger umstritten dürfte die Auffassung des OLG sein, dass auch Wasserstraßen öffentliche Plätze/Straßen/Wege sind und damit als Aufnahmestandort in Frage kommen. Durchweg fotografenfreundlich tönen die Ausführungen zur umstrittenen Frage der Abbildungen an Fahrzeugen:

Nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG muss sich das Werk “bleibend” im öffentlichen Raum befinden. Damit sollen jedoch nur Werke, die sich lediglich vorübergehend im öffentlichen Raum befinden, von der Schrankenregelung ausgenommen werden. Das allgemeine Interesse an der Freiheit des öffentlichen Raums erfordert es nicht, dass die Rechte des Urhebers an einem Kunstwerk, das sich nur vorübergehend im öffentlichen Raum befindet, eingeschränkt werden (BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag). “Bleibend” ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass die Vorschrift lediglich auf ortsfeste Werke Anwendung finden kann. Gerade das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des öffentlichen Raumes gebietet es, auch Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß jedenfalls überwiegend im öffentlichen Raum eingesetzt werden, wie dies beispielsweise bei Omnibussen oder Straßenbahnen der Fall ist, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen zu lassen. Fahrzeuge wie Straßenbahnen, Busse oder auch Lastkraftwagen werden zunehmend als grafisch aufwändig gestaltete Werbeträger eingesetzt. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil dieser Gestaltungen dürfte als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich schutzfähig sein. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes würde empfindlich eingeschränkt, wenn allein die zufällige Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs bereits urheberrechtliche Ansprüche auslösen würde. Ein Künstler, der Werke für diesen Einsatzzweck schafft, muss von vorneherein damit rechnen, dass seine Werke von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden, ohne dass er diese Wahrnehmbarkeit steuern kann. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist daher auch auf mit Fahrzeugen verbundene Werke anwendbar, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden (Ernst, ZUM 1998, 475, 480; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 4; a. A. Gass, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 17). Auch in diesem Fall verbleibt das Werk dauerhaft im öffentlichen Raum, nur eben nicht immer an der gleichen Stelle […] Im vorliegenden Fall ist das Werk “AIDA Kussmund” dauerhaft für ein Seeschiff geschaffen worden, das bestimmungsgemäß dazu dient, auf hoher See, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden. Das zu seiner Verzierung geschaffene Werk war daher von vornherein dazu bestimmt, im öffentlichen Raum wahrgenommen zu werden.

Dass hier ein kontroverses Feld betreten wurde (siehe Panoramafreiheit#Kriterium „bleibend“, derzeit Fn. 76), hat das OLG Köln selbst erkannt und die Revision in Hinblick auf „die höchstrichterlich nicht geklärten und in der Literatur umstrittenen Fragen der Anwendbarkeit des § 59 UrhG auf mit Fahrzeugen verbundenen Werken“ zugelassen. Laut WRP-Schriftleitung wurde diese auch eingelegt; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BGH ist I ZR 247/15. — Pajz (Kontakt) 11:31, 25. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Hallo Pajz, danke für den erneuten Hinweis! In der Tat ist das Urteil für uns gleich doppelt interessant: Wasserstraßen sind offenbar öffentliche Wege, und Fahrzeuge sind offenbar "bleibend", verstehe ich das richtig? Danke fürs Dranbleiben und Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:22, 25. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Logo und Flaggen von Rudervereinen

Hallo zusammen,

würde gerne die Logos und Flaggen einiger deutscher Rudervereine in der deutschen Wikipedia, als Vektorgrafik, hochladen (lassen), gibt es da irgendwelche Urheberrechtlichen bedenken oder kann das nur bestimmten Voraussetzungen gesehen? --Gast32 (Diskussion) 19:14, 2. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Rudervereine verwenden häufig sehr einfache geometrische Gestaltungen in ihren Zeichen, die dem Flaggenalphabet ähneln. So lange das der Fall ist, sind wir im grünen Bereich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:31, 2. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Gast32: Du solltest hier schon die konkreten Logos verlinken, wenn Du eine verlässliche Antwort haben möchtest. Bei den drüben in der Grafikwerkstatt verlinkten Logos sind nämlich durchaus welche dabei, die nicht einfach nur Flaggen sind (z.B. [5] und [6]). // Martin K. (Diskussion) 12:48, 3. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Damit es hier mal etwas konkreter werden kann, habe ich die Logos und Flaggen der Vereine um die es hier zunächst gehen soll oben mal Verlinkt. Die Flaggen sollen nicht in der Form mit Stange sondern ähnlich wie die Länder Flaggen in der Wikipedia hochgeladen werden. --Gast32 (Diskussion) 13:47, 3. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Gibt es nun Urheberechtliche Bedenken bei einer der Logos oder Flaggen, oder erreicht eines der Grafiken schöpfungshöhe? Gerade bei dem von @Martin Kraft: erwähnten Logo [7] --Gast32 (Diskussion) 18:10, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Gast32: Ja. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:17, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Datei:Flagge Ruderverein Gelsenkirchen.jpg
@Gnom: Nur das Logo vom Ruderverein Gelsenkirchen oder würde da auch eine Flagge, ohne Stange und Animation schöpfungshöhe erreichen. Ist das, dass einzige? --Gast32 (Diskussion) 19:35, 17. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Schwierig, Gast32. Man müsste sich alle konkreten Einzelfälle separat anschauen und mehr zur Herkunft der einzelnen Gestaltungselemente wissen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:06, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

c:User:Matthias Süßen/East Frisia/2016 January 21-31

Die bilder zu der "Neuen Kirche" in Emden sind nicht freigegeben für eine Nutzung. Ich bin der Urheber und habe dies nicht legalisiert. Olaf Mahlstedt (nicht signierter Beitrag von 2003:40:EF56:EE36:8470:F353:7DCE:1792 (Diskussion | Beiträge) 17:10, 5. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Zu den Bildern läuft gerade eine Überprüfung. Bitte schreiben Sie an <mailto:permissions-de@wikimedia.org> um dort direkt mitzuwirken. Grüße --h-stt !? 18:10, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten

ru:Файл:Карпович.jpg

Hallo, darf ich das Foto für einen wp-de-artikel auf Commons hochladen? Oder gehts mir da an den Kragen? Gruß --Hedwig Storch (Diskussion) 09:26, 6. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Schade, dass niemand bisher geantwortet hat.
 Info: Der dargestellte Pjotr Karpowitsch ist am 13. April 1917 verstorben, das Foto muss also vorher entstanden sein (steht auch so in der Infobox), der Fotograf wird als unbekannt angegeben. --Speravir (Disk.) 18:54, 8. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Warum wurde - rechtlich gesehen - ru:Файл:Драуле и Николаев.jpg auf Commons hochgeladen --> File:AlexanderNikolayev.jpg und warum soll das dann für obiges Foto nicht gehen? Gruß --Hedwig Storch (Diskussion) 15:18, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten

§ 130

Ich möchte die Diskutanten bitten, den Sachverhalt doch einfach etwas ausfühlicher (ggf. für und wieder) auf der Vorderseite zu beschreiben, so das sich für den Laien daraus eine Einschätzung ergibt. --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 10:11, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Wenn ich das richtig sehe, geht es um diesen Teil von Hilfe:FAQ Rechtliches. Wurde gerade schon überarbeitet., danke an Berlin-Jurist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:47, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

BBC-Auswahl der 100 bedeutendsten britischen Romane

Ist die Liste als Sammelwerk urheberrechtlich geschützt, wie hier behauptet ? --Dk0704 (Diskussion) 10:45, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Ich halte diese Liste nicht für schutzfähig als Sammelwerk, da das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung nicht erfüllt ist. In Betracht kommt aber das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 87a UrhG, das immerhin 15 Jahre gilt. Eine Umfrage unter Literaturkritikern und -wissenschaftlern könnte durchaus eine „nach Art oder Umfang wesentliche Investition“ darstellen. ireas (Diskussion) 11:50, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
(BK) Ja, das könnte man annehmen, siehe BGH, Gedichttitelliste I. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:51, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Nach BK: Ireas hat wie immer die besseren Argumente. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:52, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Nachfrage: mit dem Argument „15 Jahre“ wäre die Liste der 100 besten englischsprachigen Romane des 20. Jahrhunderts, die Random House 1998 erstellt und veröffentlicht hat, dann in Gänze "frei"?
noch eine Nachfrage: in dem WP-Artikel zur Random-House-Liste-1998 wird mit einem „Langzitat“ gearbeitet, in dem die ersten 15 Plätze zitiert werden. Ist das ok?
--Goesseln (Diskussion) 12:12, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
In Auszüge hatten wir derartige Liste, die nicht auf objektiven Kriterien beruhen, schon immer, auch bis in die Top 30, aber eben nicht vollständig. Da gab es vor einigen Jahren auch lange Diskussionen (imho u.a. im Bereich der Arbeitslisten bspw. zu Enzyklopädieinhalten, wo dann nur noch die Sachen gelistet wurden, die eben noch keinen WP-Artikel hatten). --Paulae 12:47, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Ireas: In welchem Maß unterscheidet sich diese Liste (Umfrage mit Wahl unter Fachleuten) beispielsweise von der WP-Abbildung der Oscar-Gewinner (deren Organisation ja ganz strikt auf die Einhaltung der Rechte pocht)?
Was ist mit
Duden Dude (Diskussion) 16:08, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten

URV, c&p, Umformulierungen

Ich möchte folgendes Klären: es gibt etwa drei (?) Übernahmen von Texten aus Artikeln, die ich angelegt habe, in eine Liste. Ein Text mindestens wurde komplett per c&p übernommen, die anderen etwas umformuliert. In allen Fällen handelt es sich nicht um Ausschnitte, sondern um so ziemlich den ganzen Text (Biographie). In allen fällen fehlt natürlich in der Versionsgeschichte jeglicher Hinweis auf meine Autorschaft. Wie steht es so mit der Sache? Danke. -jkb- 12:54, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Das sollte sich durch einen nachträglichen Versionsimport lösen lassen. --Dk0704 (Diskussion) 10:38, 10. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Tja, dann müssten in die Liste die Versionen von mindestens vier Artikeln importiert werden. Hm? Aber es bleibt die Frage: Bleibt es - ohne Versionsimposrt - ein URV? Ich gehe davon aus: ja, oder? -jkb- 11:21, 10. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich denke, das ist doch klar URV. Ist es nicht so, dass in diesem Fall (wenn der Verursacher die Versionen der Textübername nicht wiederherstellt) die Übernahmen gelöscht werden dürften, so wie grundsätzlich auch Bilder bei fehlender Bildlizenz gelöscht werden? --Momel ♫♫♪ 12:16, 10. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Na das denke ich auch, bin seit langem mit der Materie eigentlich vertraut. Ich wollte hier an sich nur erfahren, ob jemand einen Widersüpruch (aufgrund von aberwitzigen Ausnahmen o.ä.) erhebgt. Ist im Moment nicht der Fall, wie ich feststelle. -jkb- 18:54, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Liste der Geotope in München

Kann sich bitte einmal jemand diesen Artikel (sowie diesen) ansehen, ob die Rechtefrage dort im Sinne der Wikipedia gehandhabt wird? Mir scheint das mit der Wikipedia-Lizenz nicht vereinbar, bin aber alles andere als Spezialist ... lg, 0000ff (Diskussion) 21:30, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Wenn man sich die Nutzungsbedingungen beim LfU durchliest, dann kann man wohl eine Erlaubnis zur öffentlichen Nutzung bekommen. Aber "freie Daten" in unserem Sinne sind das dann immer noch nicht. --Jensibua (Diskussion) 22:38, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Dieser "Disclaimer" im Artikeltext ist ja sehr seltsam. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:44, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten
+1 Wenn überhaupt gehört so was in einen Einzelnachweis. Aber sicher nicht in die Einführung. // Martin K. (Diskussion) 11:07, 10. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe die rechtlichen Ausführungen mal auf die Diskussionsseite verschoben. Derzno, kannst du damit leben? Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:43, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Ich bin auch kein Urheberrechtsexperte und gleich vorweg, wir reden hier von über 90 möglich betroffenen Geotop-Listen mit fast 2600 Datensätzen! Die ursprünglichen Listen zu den bayerischen Geotopen wurden von mir 2013 angelegt und 2015 auf das neue und WLE freundlichere Listenformat umgestellt. Vor der Umstellung holte ich mir das Einverständnis vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) ein, auch die Textpassagen vom LfU 1:1 ohne Änderungen direkt in die WP Listen zu übernehmen. Nach einigen Diskussionen mit dem LfU willigte das LfU schließlich ein. Aber nur mit der LfU Vorgabe die jetzt kritisierten Textpassagen entsprechend in den Listentext einzubringen. Zu dieser Freigabe vom LfU gibt es auch ein Ticket. Diese vom LfU gewünschten Texte stellen jetzt hier scheinbar das Problem dar. Leider verstehe ich aber nicht, was jetzt an dieser Textpassage hier nicht WP stimmig ist. Es wäre nett, wenn dies ein Experte auch für mich nachvollziehbar erläutern könnte. Sollte der Text aber entfernt werden müssen (was ich nicht hoffe), denke ich, dürfen wir in WP die Texte vom LfU auch nicht mehr so wie jetzt 1:1 übernehmen. Ich finde die Texte in den Listen als Kurzbeschreibung extrem hilfreich und sehr nützlich. Sollte es aber ein innerhalb WP unlösbares Problem darstellen, werden wir wohl kaum das LfU davon überzeugen können, hier WP entsprechend entgegenzukommen und auf den entsprechenden Textzusatz gänzlich zu verzichten. Wir wollen was vom LfU, nicht umgekehrt. Möglicherweise kann ja auch ein „Urheberrechtsexperte“ hier mit dem LfU selbst Kontakt aufnehmen. Die Ansprechpartner dort kann ich dann gerne per email nennen, wenn ich einer bei mir meldet. Wenn sich aber in WP kein Konsens findet, bleibt nur noch:

  • Es darauf ankommen zu lassen und die Reaktion vom LfU abwarten wenn wir die Passagen rausnehmen. Finde das persönlich nicht schön und wird die weitere Zusammenarbeit sicherlich nicht fördern.
  • Die Beschreibungstexte alle vollständig aus den aktuellen Listen entfernen.
  • Die Listen komplett auf die alten Formate zurückzustellen (ohne Beschreibungstext). Hier würden auch alle Änderungen die zwischenzeitlich an den Listen erfolgten mit verlorengehen.

Damit wäre dann auch mein ganzer Arbeitsaufwand (und das war Einiges!) gegenstandslos und für die Tonne. Die nützlichen Informationen wären dann alle verloren und die Listen würden damit gewaltig an Qualität und Informationsgehalt einbüßen.

  • Alle 2600 Texte entsprechend WP Konform um- und nach zu bearbeiten.

Neben dem verbundenen großen Aufwand für eine solche Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ich mach das bestimmt nicht), werden die Inhalte dadurch sicherlich nicht besser. Ich bezweifele ob sich hier im sowieso „übersichtlichen“ Bereich Geologie irgendwelche Helfer finden lassen. Daher bitte auch genau abwägen zwischen dem (mir nicht nachvollziehbaren) Problem in WP mit der Textpassage gegenüber dem Aufwand einer Überarbeitung bzw. signifikanten verbundenen Informationsverlust. Was ist wenn wir es einfach so lassen wie es ist? Was sind die möglichen Konsequenzen? Wie gesagt, ich verstehe das Problem inhaltlich leider nicht.--Derzno (Diskussion) 18:02, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Lieber Derzno, danke für deine Ausführungen. Bitte lass uns das ganz ruhig angehen. Es geht mir persönlich nur um den "Disclaimer" in der Einleitung. Den habe ich hier versuchsweise entfernt, denn solche Hinweise sind in einer Enzyklopädie schlicht unüblich. Aus juristischer Sicht ist er ebenfalls nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund noch einmal meine Frage: Ist die Entfernung dieser Disclaimer aus deiner Sicht ein Problem? Wenn ja, warum genau? Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:27, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Gnom:, ich bleib ganz ruhig. Da bin ich anderes gewöhnt hier in WP. Ich fürchte nur, dass das Entfernen früher oder später das LfU auf den Plan rufen wird. Hier anbei der O-Ton der email vom LfU.
  • wir haben hier nochmals über die Datenübernahme des Geotop-Katasters zu Wikipedia diskutiert und sind zu folgendem Schluss gekommen: Die Hinweise und Quellenangabe, wie von Ihnen verwendet unter https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Derzno/Werkstatt sind in Ordnung. Mit der Tabelle inkl. Beschreibungstext sind wir ebenfalls einverstanden.

Zwei Änderungswünsche hätten wir: 1) bitte schreiben Sie, dass derzeit etwa 3.400 Geotope erfasst sind. 2) Können Sie bitte nach folgendem Satz noch wie folgt ergänzen: "Einige Objekte sind zum Beispiel nicht gefahrlos zugänglich oder dürfen aus anderen Gründen nur eingeschränkt betreten werden." Das Betreten der Geotope erfolgt auf eigene Gefahr. Vom LfU wird keinerlei Haftung übernommen. --Derzno (Diskussion) 07:22, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Hi Derzno, danke für diese Informationen.
Warum wollen die, dass in jeder Liste immer die Anzahl der erfassten Geotope genannt wird?
Warum wollen die eine "Haftung" des LfU ausschließen? Haftung wofür denn? So etwas ist doch total fernliegend.
Und am meisten wundert mich, dass sie Informationen über einige Geotope zurückhalten mit der Begründung, diese sei für die Veröffentlichung im Internet nicht geeignet. Dürften wir diese Informationen denn drucken?
Solche Bedingungen für die Veröffentlichung sind mit der hier verwendeten freien Lizenz nicht vereinbar, denn Wikiepdia-Inhalte dürfen ja frei modifiziert werden... Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:42, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Hi Gnom, warum die vom LfU den Text genauso haben wollen, kann ich dir leider nicht sagen. Wie geschrieben, es war eine Vorbedingung von denen. Das mit den 3400 kann ich mir nur als Hinweis erklären, dass es neben den hier in WP bekannten 2600 Geotopen viele weitere gibt. Ein paar kenne ich selber, die ich aber besser hier nicht veröffentliche. Es handelt sich hierbei meist um Höhlen die keine "Öffentlichkeit" vertragen. Wegen dem Thema gab es schon reichlich Diskussion mit Höhlenschützern aus den Reihen der bayerischen Höhlenforscher und Verbänden. Ein heisses Eisen! Das LfU wird mittelfristig sowieso alle schützenswerten Höhlen versperrren mit der Grundlage des Naturschutzgesetzes. Des weiteren kenne ich auch Mineralfundstellen, Bergwerkschächte etc. die nicht öffentlich werden sollten. Ich habe hierzu eine eigene Meinung aber mache das Fass bestimmt nicht mehr auf. Jedenfalls gibt es keine rechtliche Grundlage es zu unterbinden. Wenn jemand sowas reinbringt, dann ist es halt drin nur die Infos werden nicht selber vom LfU veröffentlicht. Den Haftungsauschluss verstehe ich so, dass viele Geotope ungesichert sind und da die Koordinaten auch drin sind von jedermann aufgesucht werden können. Heute hat ein jedes Smartphone ein GPS Modul und das eigentliche Problem sind hier die Geocacher, die auch gerne in solchen Ecken ihre Dosen verstecken. Geotope haben im Gegensatz zu Naturschutzgebieten keinen echten rechtlichen Schutzstatus und jeder beruft sich auf das Betretungsrecht. Wenn es dann einen in eine Schacht-Höhle reinhaut, wollen die halt raus sein aus der Nummer und nicht auch noch die Sicherungspflicht an der Backe haben. Machen wir übrigens auch so, wenn wir eine Veranstaltung haben. Was schlägst du vor wie wir weitermachen? Gibt es keine Möglichkeit den Text irgendwie woanders zu plazieren und beizubehalten? Wenn wir ihn komplett entfernen, war es dann auch mit der Erlaubnis den Text 1:1 zu übernehmen und die Listen stehen ohne Beschreibung da. --Derzno (Diskussion) 07:22, 17. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Okay, wenn es sich hier um echte Bedingungen der Behörde für die Veröffentlichung handelt, müssen wir die Inhalte hier löschen, Derzno. Denn eine Freigabe unter einer Sonderbedingung ist keine Freigabe. Alle Inhalte in der Wikipedia müssen von jedermann zu jedem Zwecke auf jede Weise weiterverwendet werden, die einzigen erlaubten Bedingungen sind die Weiterlizenzierungs- und Namensnennungspflicht. Das ist das grundlegende Problem. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:04, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Wenn eine Publikation eine Creative-Commons-Lizenz gleichzeitig mit einem Copyright-Symbol "C" verwendet, was gilt dann, die Creative-Commons-Lizenz oder das Copyright-Symbol? Rosenkohl (Diskussion) 00:04, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Das (C) hat in Kontinentaleuropa keinerlei rechtliche Auswirkungen, in GB und USA auch nur unter bestimmten Bedingungen. Andersrum haben alle Fotos unter CC auch bestehende Urheberrechte, egal wo in der Welt. Das widerspricht sich also nicht. --Pölkkyposkisolisti 00:12, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Im Übrigen ist es bei freien Lizenz durchaus üblich, noch einen Zusatz „Copyright (C) …“ hinzuzufügen, um deutlich zu machen, dass das Werk zwar frei lizenziert ist, aber deswegen nicht bedingungslos weitergenutzt werden kann. Wenn du aber den Eindruck hast, die freie Lizenz war ein Versehen und der Autor wollte das Werk gar nicht freigeben, schadet es nicht, beim Autor nachzufragen, um sicher zu gehen. ireas (Diskussion) 11:34, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Es ist ein Irrglaube, dass ein (c)-Zeichen in Kontinentaleuropa keine Auswirkung hat: Das ist das allgemeine Kennzeichen für Urheberkennungen nach dem Welturheberrechtsabkommen - betrifft direkt nur das Recht von Werken aus den paar Länder, die weder an TRIPS und Berner Übereinkommen teilnehmen. Aber zudem greift die Urheberrechtsvermutung der § 10 (d)UrhG, § 12 (ö)UrhG zugunsten des mit Copyrightzeichen gekennzeichneten. Benedictus Levita (Diskussion) 15:00, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Jedenfalls schliessen sich Copyright und freie Lizenzen überhaupt nicht aus - ganz im Gegenteil, die freien Lizenzen bauen ja auf dem Copyright bzw. Urheberrecht auf. Frei lizenzierte Werke sind nach wie vor urheberrechtlich geschützt bzw. "copyrighted", aber eben frei lizenziert. Ohne existierendes Urheberrecht könnte man gar keine freie Lizenz vergeben, dann wäre das Werk sowieso gemeinfrei. Gestumblindi 23:17, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Da hat Gestumblindi recht, das ist keien Wiederspruch. Genau da finden die meisten Missverständisse statt. Auch eine CC Lizenz unterliegt dem Copyright, oder wie man bei uns sagt dem Urheberrecht. Auch eine CC Lizenz ist in dem Punkt nie frei, schlicht weg weil es die Gesetzgebung das nicht vorsieht. Die CC-Lizenz ist "nur" eine Nutzungserklärung. --Bobo11 (Diskussion) 11:36, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Eine CC-Lizenz für ein Bild, ist seitens des Urhebers ein Angebot an eine unbestimmte Person, das lizensierte Werk kostenfrei unter den dort genannten Bedingungen genutzt zu werden. Nach deutschem Recht (BGB) kann dieses Angebot für zukünftige noch unbekannte Nutzer jederzeit vom Urheber wieder gekündigt werden. --Alchemist-hp (Diskussion) 14:36, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Das will nur niemand wahrhaben. Auch ein schriftlicher Verzicht auf Persönlichkeitsrechte §22KUG kann zurückgezogen werden. --Pölkkyposkisolisti 15:23, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Es gilt eindeutig: . Mehr läßt sich da wohl nicht sagen, genauer zeigen. --Alchemist-hp (Diskussion) 16:26, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Alchemist-hp, Pölkkyposkisolisti: Ach herje: Schon wieder diese leidige Thema:
  • Natürlich kann der Urheber auch bei einer CC-Lizenz jederzeit aufhören dieses Angebot zu unterbreiten und seinerseits die Publikation des Bildes unter dieser Lizenz einstellen. Nur ändert das leider nichts daran, dass er mit allen Nachnutzer, die dieses Angebot schon angenommen, weiterhin einen für beide Seiten bindenden Vertrag hat, der diesen nicht nur das Recht gibt dieses Bild zu nutzen, sondern sie auch noch dazu verpflichtet das Bild bei der Nutzung ihrerseits unter eben dieser Lizenz anderen Nutzer anzubieten. Und eben das hat zur Folge, dass der Urheber nur dann effektiv, die Verbreitung unter CC einstellen könnte, wenn es keinerlei bestehende Nachnutzungen gäbe. Und da bereits die Anzeige auf Commons bereits die erste Nachnutzung darstellt, ist das im Kontext der Wikipedia de facto nie der Fall.
  • Und was die Rückabwicklung eines Modellvertrages angeht: Das ist zwar möglich aber bei weitem nicht so einfach, wie Du das darstellst. Es genügt eben nicht, dass die abgebildete Person, einfach nur keine Lust mehr hat, ihren Teil des abgeschlossenen Vertrages einzuhalten, sondern es müssen gemäß BGB gewichtige Gründe vorliegen, die Ihr die Einhaltung dieses Vertrages unmöglich machen. Und selbst wenn die vorlägen, würde das nicht nur eine Nutzung dieses Bildes beenden sondern alle und den Inhabern der Nutzungsrechte ein Anrecht auf Kompensation für die entgangene Nutzung einräumen und zu dem eine Art Vorkaufsrecht garantieren, falls das fragliche Bild jemals wieder auf den Markt käme.Das ist also ganz sicher kein geeigneter Weg um mal eben eine missliebigen CC-Lizenz loszuwerden um das Bild irgendwie anderweitig besser verwerten zu können.
Ich würde Euch daher bitten, nicht irgendeine Mär vom der Rückziehbarkeit freier Lizenzen zu streuen, die bei Lichte betrachten de facto nicht durchführbar ist. // Martin K. (Diskussion) 20:12, 17. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Martin K. vielen Dank für Deine Meinung. Aus einer geeignet validen Quelle habe ich eine andere gehört. Nur weil etwas Deiner Meinung nach anscheinend nicht durchführbar ist, bedeutet das noch lange nicht, dass es auch rechtlich standhaft ist. Jeder neuer zukünftiger Nutzer muss sich selbst vorher genau erkundigen was er wie nutzen darf und kann. Das ist sein Risiko. Und das ändert nichts daran das die CC Lizenz das deutsche Recht, nach meiner validen Quelle nach, nicht berücksichtigt hat. Du sags es ja selbst: "Natürlich kann der Urheber auch bei einer CC-Lizenz jederzeit aufhören dieses Angebot zu unterbreiten und seinerseits die Publikation des Bildes unter dieser Lizenz einstellen." Für mich bedeutet das im Umkehrschluß: die CC-Lizenz ist nicht vollkommen und hat Fehler. --Alchemist-hp (Diskussion) 23:45, 17. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Entschuldige, aber wenn wirklich jeder Nutzer einer CC-Lizenz direkt beim Urheber nachfragen müsste, um sicher zu sein (da wäre die die Konsequenz aus Eurer Interpretation), würde das die Idee der freien Lizenzen schlicht ad absurdum führen.
Auch nach Deutschem Recht gelten einmal geschlossene Verträge. Sie können nicht einfach so einseitig aufgekündigt werden. Und ein CC-BY-SA-Nutzungsvertrag umfasst eben nicht nur das zeitliche und räumlich unbeschränkte Recht zur Veröffentlichung und die Pflicht zur Lizenznennung, sondern auch auch das Recht ein Bild zu bearbeiten und das Ergebnis wiederum unter derselben Lizenz zu veröffentlichen. Und spätestens das würde einen möglichen Verbreitungs-Stop seitens des Urhebers vollständig aushebeln, weil jeder Bestandsnutzer problemlos das Bild als abgeleitetes Werk in Umlauf bringen darf.
P.S.: Aus welcher "geeignet valide Quelle" beziehst Du eigentlich Deine Interpretation und was genau steht da? Kennst Du irgendwelche Urteile, die diese Auffassung stützen oder auch nur in diese Richtung deuten? // Martin K. (Diskussion) 00:20, 18. Feb. 2016 (CET)Beantworten
"Auch nach Deutschem Recht gelten einmal geschlossene Verträge." das ist vollkommen richtig. Nur ist die CC-Lizenz kein Vertrag, sondern nur ein Angebot einen Vertrag abschließen zu können! Erst wenn ein Nutzer das Bild nutzt geht er einen Vertrag mit mir ein, nicht vorher. Vorher ist und bleibt es nur ein Angebot. Und genau das, also um das Angebot zu beenden geht es hierum. Und um nichts anderes. Quelle: "Rechtsberatung": einfaches deutsches BGB. Genau wie 1 Kiste Äpfel für 5,- € irgendwo auf dem Markstand. Ist der Markt zu Ende, so ist auch das Angebot zu Ende. Ein Bild ist auch nichts anderes. --Alchemist-hp (Diskussion) 00:42, 18. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Eben: A macht ein Werk. B nimmt As Angebot einer CC-Lizenz an. A beendet dieses Angebot. Aber der Vertrag mit B, dass B das Werk weiterverbreiten darf gilt trotzdem weiter. C würde danach gerne dieses Angebot annehmen. Geht leider nicht mehr. Aber B macht glücklicherweise auch ein solches Angebot. Also nimmt C dann eben Bs Angebot an. Hierbei ist B z.B. Commons. --nenntmichruhigip (Diskussion) 07:44, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Tja, und genau das ist der Fehler der CC-Lizenz: Deutsches Recht!? Ansonsten gilt: "Quellangabe" fehlt! Hätte C die Ursprungsquelle zur Gesicht bekommen, so hätte er sofort sehen können, dass er eben das Bild nicht mehr unter der CC-Lizenz nutzen darf. Aber egal. Wir werden es in diesem Leben ohne Präzedenzfälle wohl nicht mehr erfahren können. Oder kennt jemand dazu eine geeignete Quelle, ein Rechtsgutachten, Urteile oder ähnliches? --Alchemist-hp (Diskussion) 09:18, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Alchemist-hp: Wie kommst Du denn jetzt auf Quellenangaben? Eine Quellenangabe nach §63 UhrG wäre nur dann notwendig, wenn von einer Schrankenregelung Gebrauch gemacht würde. Das ist aber bei einer freien Lizenz überhaupt nicht der Fall! Da im Rahmen der CC-Lizenzen keine Schranken genutzt, sondern reguläre Nutzungsrechte übertragen werden (§31 UhrG), ist hier die in den CC-BY-Lizenzen vorgeschriebene Urhebernennung mehr als ausreichend.
Von daher hat Nenntmichruhigip das vollkommen richtig dargestellt: Sobald ein Nutzer von einer freien Lizenz Gebrauch macht (und im Fall der Wikipedia ist das bereits die Wikipedia selbst), besteht eine Vertrag zwischen diesem und dem Urheber, der diesem Nutzer nicht nur das Recht einräumt, sondern ihn sogar dazu verpflichtet, andern das Bild unter exakt den Gleichen Bedingungen anzubieten so lange er das Bild selbst nutzt. Und an dieser vertraglichen Vereinbarung ändert sich auch nichts, wenn der Urheber seinerseits die Verbereitung einstellt. Und das führt eben dazu, dass er seine Lizenz de facto nicht einseitig wiederrufen kann – auch nach deutschem Recht nicht.
Nennt das von mir aus hinterlistig, aber dieser virale Effekt ist von den Erfindern dieser Lizenz ausdrücklich gewünscht, auch nach deutschem Recht zulässig und nebenbei bemerkt auch die Voraussetzung dafür, dass so etwas wie die Wikipedia überhaupt entstehen kann. Könnte nämlich jeder, jederzeit seine Lizenz zumindest in soweit wiederrufen, dass er keine weiteren Nachnutzung zulässt, könnte ja jeder beliebig große Artikel killen, bloß, weil er irgendwann in grauer Vorzeit mal einen Abschnitt dazu beigetragen und jetzt keinen Bock mehr hat. Nein, dieses Enorme Maß an Rechtsunsicherheit ist wirklich reine Fiktion. // Martin K. (Diskussion) 15:53, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
P.S.: Generell empfehle ich Übrigens mal einen Blick in den Open Content Praxis Leitfaden von Till Kreuzer. Die CC-Lizenzen wurden ja nicht einfach von irgendwelchen Laien zusammen getippt. Das waren etablierte Fachjuristen aus dem Urheber- und Medienrechtsbereich, die eigentlich wissen was sie tun. // Martin K. (Diskussion) 16:07, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich meine zwar, dass du dich damit besser auskennst als ich, aber ich wage mich mal an eine kleine Korrektur: Die vorgeschriebene Urhebernennung ist nicht mehr als ausreichend, sondern zusammen mit der Lizenzangabe genau ausreichend ;-) --nenntmichruhigip (Diskussion) 10:42, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Bildrechte

Hallo! Ich möchte einen Artikel über das Projekt Touchdown 21 schreiben und dazu gerne zwei Fotos aus der Pressemappe hochladen. Wie machte ich das rechtens? (nicht signierter Beitrag von Eva MacT (Diskussion | Beiträge) 12:30, 11. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Frag vielleicht erstmal bei Wikipedia:Relevanzcheck ob das Thema für einen Artikel relevant genug ist. -- Cherubino (Diskussion) 13:07, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Eva MacT: Letztlich musst Du das die Macher der Photos bzw. Rechteinhaber der Pressemappe fragen. Wenn die ihr Bildmaterial unter einer freien Lizenz veröffentlichen (und das ggf. via Freigabe bestätigen) kannst Du sie hier hochladen. Wenn nicht dann nicht. // Martin K. (Diskussion) 15:19, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

LG Hamburg: Dresdner-Bank-Logo urheberrechtlich nicht schutzfähig

Hans-Jürgen Hampels Dresdner-Bank-Logo von 1972.
MetaDesigns Commerzbank-Logo von 2009.

Nach der Übernahme der Dresdner Bank durch die Commerzbank 2009 führte letztere das 1972 von Hans-Jürgen Hampel gestaltete „Ponto-Auge“ der ersteren in abgewandelter Form als neues Logo ein. Die grüne Form wurde ohne Einwilligung Hampels gelb eingefärbt und mit einer dreidimensional anmutenden Schattierung versehen. Die Klage des Designers vor dem Landgericht Hamburg scheiterte jedoch bereits 2012, die Berufung endete ohne Urteil. Meine Leitsätze:

  1. Das auch als "Ponto-Auge" bekannte Logo der Dresdner Bank ist kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk der angewandten Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG unabhängig davon, ob man bei Werken der angewandten Kunst von erhöhten Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz ausgeht oder nicht (BGH GRUR 2012, 58 – Seilzirkus).
  2. Bei Firmenlogos liegt der Gebrauchszweck in der Repräsentation und Wiedererkennung des Unternehmens.

Ich habe eine bebilderte Fassung der Entscheidung angefordert und gerade bei Openjur eingereicht, der Text ist bereits auf juris und im Hamburger Justiz-Portal online: LG Hamburg, Urteil vom 24. April 2012, Az. 310 O 100/11. Für uns ja ganz erfreulich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:33, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Danke, Gnom, für den interessanten Hinweis! Mein Zivilprozessrecht ist etwas eingerostet, daher die Nachfrage: „endete ohne Urteil“ heißt offensichtlich unzulässig oder Einigung der Parteien, richtig? ireas (Diskussion) 15:41, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Jopp, Vergleich oder Rücknahme der Berufung nach gerichtlichem Hinweis, genaueres wollte mir der Pressesprecher nicht verraten. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:45, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Inhaltlich finde ich das "Urteil" zwar etwas problematisch, weil hier der die fehlende Schutzfähigkeit eines Konzern-Logos u.a. damit begründet wird, dass andere Weltkonzern zu dieser Zeit vergleichbare Logos hat. Mit derselben Argumention könnte man wohl auch Michelangelos Fresken unter die Schutzhürde drücken, weil Raffael und Leonardo ja zur selben Zeit stilistisch ähnliches geschaffen haben, und alle drei letztlich auch nur Auftragsmaler waren. Aber sei's drum...
In Kombination mit dem Aida-Urteil pendelt das ja die Schutzgrenze ziemlich genau dort ein, wo sie {{PD-TextLogo}} schon immer setzt, oder?! // Martin K. (Diskussion) 15:57, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Das Urteil ist dogmatisch das relative Gegenteil von sauber. Zuerst wird festgestellt, ob das Logo die nach alter Rechtsprechung nötige Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst erreicht - wird ohne Zweifel zur Recht abgelehnt - dann verneint es den Werkcharakter unabhängig des Gebrauchszwecks, nimmt dafür aber Rekurs auf den Maßstab der alten Rechtsprechung gerade für Gebrauchskunst [Den insoweit maßgeblichen Grad der Individualität bestimmt die Rechtsprechung durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist (BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur).]- bei art for art's sake kam es noch nie entscheidend auf die Vorschöpfungen an, sonst gäbe es a priori keine Doppelschöpfungen und schwarze Quadrat gab es vor Malewitsch schon zu Zig-Millionen, alleine schon auf Schachbrettern. 213.214.8.142 17:15, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Korrekte Lizenzierung von Openstreetmap Karten

Hallo

ich habe in der Vergangenheit eine ganze Menge Karten auf Basis von Openstreetmap erstellt. Vorgehensweise ist, dass ich mir svg-Dateien runterlade und nachbearbeite. Ist es korrekt, bei Urheber OSM mit der entsprechenden ODbl-Vorlage einzubinden und die Karte dann aber unter CC-BY-SA-2.0 bei Commons einzustellen? --Vuxi (Diskussion) 19:38, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

was OSM dazu schreibt.... - andy_king50 (Diskussion) 18:13, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Die ODbL-Vorlage erfüllt lediglich den Hinweis auf die Urheberschaft. Eine Lizenz musst Du dann parallel trotzdem setzen, unter der Du Dein abgeleitetes Werk stellst (also bsw CC-BY-SA) (steht auch in der Vorlagendoku: ".. it should always appear along with some other license template that indicates the license applicable to the map itself"). --alexrk (Diskussion) 19:09, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Datei:Jeonbuk Hyundai Motors.svg.png

Hallo,

ich habe ein problem mit diesem Logo. Gibt es eine Möglichkeit, diesem Logo eine Lizenz zugeben, obwohl ich nicht der Urheber dieser Datei bin? Könnt ihr mir da weiterhelfen? Ich versuche in der Deutschen Wikipedia über die K League neue und aktuelle Beiträge zuerstellen und möchte daher auch Logos nutzten. --Yanikor (Diskussion)

Beruht die Angabe in der Bildbeschreibung "Erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu genießen" auf einer vorausgegangenen Diskussion oder wurde das unilateral so angenommen? --Túrelio (Diskussion) 08:26, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe dies ehrlich gesagt so angenommen. Ich habe mir andere Logos angeschaut und dort stand dies auch,daher habe ich dies auch hingeschrieben. (nicht signierter Beitrag von Yanikor (Diskussion | Beiträge) )
@Yanikor: Dann hast Du Dich leider an Dingen orientiert, die hier zum erheblichen Teil nur noch deshalb existieren, weil es seit der Anpassung der Rechtsprechung in diesem Bereich niemand geschafft hat hier aufzuräumen. Wie Du im Baustein selbst nachlesen kannst, „raten wir vorerst davon ab, Logos und andere Werke der angewandten Kunst hier hochzuladen“. Alles was nicht auf Commons unter {{PD-TextLogo}} akzeptiert wird sollte auch hier lokal nicht hochgeladen werden.
Meines Erachtens dürfte dieser stilisierte (ich vermute mal) Hahn durchaus Schöpfungshöhe erreichen. Wenn es sich dabei nicht zufällig um traditionelles Zeichen handelt, dessen Regelschutzfrist schon längst abgelaufen ist, ist dieses Logo daher nicht gemeinfrei. Wir können es dann nur hier behalten, wenn ein Entsprechende Freigabe des Rechteinhabers vorliegt. // Martin K. (Diskussion) 15:22, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Das ist sehr schade und ärgerlich, da man uns Wikipedia Usern die gern aktuelle Infos und neue Beiträge erstellen die Sache erheblich erschwert, wenn man keine Logos zu Vereinen nicht mehr unkompliziert hochladen darf. Wisst ihr vielleicht wie man am besten Vereine bezüglich ihrer Logos anschreiben kann? Ich möchte gern versuchen, dass ich die Erlaubnis von Vereinen wie z.b. Jeonbuk Hyundai Motors FC bekommen kann. Oder wie man die K League anschreiben kann wegen ihrer Logos. Könnt ihr mir da helfen? --Yanikor (Diskussion)
@Yanikor: Natürlich ist das doof. Es ist aber aus enzyklopädischer Sicht ist noch viel blöder, dass wir in keinem Artikel über zeitgenössische Malerei einfach so ein Bild der jeweilige Gemälde zeigen können, oder ein einem Artikel über einen Film die passenden Stils oder Plakate. Es ist nun mal eines der „heiligen“ Grundprinzipien unseres Projekts, dass wir hier nur Inhalte verwenden, die von jedermann frei nachgenutzt werden können. Und das ist eben ausschließlich bei Inhalten der Fall, die entweder gemeinfrei sind oder von Ihrem Urheber unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurden. Warum das ausgerechnet bei Logos (die in sowas wie dem brockhaus nie verwendet wurden) so schwer zu akzeptieren ist, während es in allen anderen Bereichen kein Thema zu sein scheint, ist mir schleierhaft.
Der einzig realistische Ausweg dafür wäre eine Art Enzyklopädie-ND-Lizenz für relevante Werke (neben Logos eben auch Gemälde und Filmstils) die aber wahrscheinlich aus dogmatischen Gründen von der Mehrheit abgelehnt werden dürfte.
Doch zurück zum Thema: Unsere Freigabe-Vorlagen hatte ich oben ja schon verlinkt - und auch auf Commons gibt es entsprechende E-Mail-Vorlagen. Du solltest Dir dabei aber bewusst sein, dass gerade Sportvereine nur ein geringes Interesse an so einer Freigabe haben dürften, weil diese ihre Markenrechte zwar nicht betrifft aber im Extremfall beschädigen könnte... // Martin K. (Diskussion) 17:49, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Yanikor: Dir ist ein technischer Fehler unterlaufen: Von en:File:Jeonbuk Hyundai Motors.svg hast du die gerenderte PNG-Version statt das SVG übernommen. --Leyo 20:47, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Leyo: Muss die Datei gerendert sein? Sorry, das wusste ich bisher nicht ... Die Datei wird eh nächste Woche Donnerstag gelöscht, da ich keine Freigabe zu der Datei besitze .... --Yanikor (Diskussion)

Fürs nächste Mal … Eine Vektorgrafik (SVG) als Rastergrafik (PNG) zu speichern, macht keinen Sinn. --Leyo 20:57, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Edmund Molnar

Der Artikel wird gerade kontrovers bei Schon gewusst diskutiert. Die Zitate sind selbstverständlich bei einer 1944 verstorbenen Person gemeinfrei, aber der Rest des Artikels stammt von hier: [8]. Ist die Übereinstimmung so hoch, dass es sich um eine URV handelt? --Diorit (Diskussion) 06:16, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Freigabe einer Fremdaufnahme durch den Urheber für das Einstellen in Wikipedia; Urheber fragt nach, ob er das Bild auch weiterhin ohne Zusatzerläuterung innerhalb einer Fotoserie in einer Tourismus-Webseite zeigen kann

Guten Morgen an die "Urheberrechtsfragen-Redaktion"! Für das Darstellen der räumlichen Verhältnisse im Zentralraum (zweigeschossige Treppenhalle) eines historistischen Schlosses möchte ich für den Wikipedia-Artikel eine Weitwinkelaufnahme nutzen, die ich selbst so nicht hinbekomme. Das betreffende Bild ist in einer Serie von Außen- und Innenaufnahmen zu diesem Schloss enthalten, die auf einer touristisch-kommerziellen Webseite zusammen mit vielen anderen Bildserien zu historischen Gebäuden gezeigt werden. Für meine bisherigen Aufsätze über dieses Schloss hat mir die Fotografin schon vor einem Jahr das Verwenden dieses Bildes erlaubt - auch für die Internetseite meines damaligen Schlossvereins. Sie ist auch gern dazu bereit, das Einstellen dieser Aufnahme in meinen Wikipedia-Artikel über dieses Schloss unter der Lizenz "CC-by-sa 3.0/de" zu akzeptieren. Nun fragte sie mich gestern über das Internet an, ob es für sie Probleme mit dem Bild bringen könne, wenn sie dieses - so wie bisher in der vorgenannten Bilderserie - auch weiterhin zeigen möchte oder wenn sie dieses Bild künftig in Einzeldarstellung anderweitig einzusetzen gedenkt. Wenn ich Wikipedia unter der o.g. Lizenz richtig verstanden habe, muss bei einem Verwenden der Aufnahme außerhalb von Wikipedia immer auf den Urheber der Aufnahme hingewiesen werden. Daran hat sie natürlich keine Interesse, zumal die Aufnahme ja als Bestandteil einer Bildserie gezeigt wird. Meine Frage: Kann die Urheberin der Fotoaufnahme "ihr Bild" künftig genauso weiter verwenden, wie bisher oder sind ihr da Grenzen auferlegt? Danke für die Antwort! Gruß--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 08:20, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Joachim Müller-Schwerin: Auch wenn ein Werk unter freier Lizenz veröffentlicht wurde darf der Urheber weiterhin damit machen was er möchte. Eine freie Lizenz hebt das Urheberrecht ja nicht auf, sondern vergibt nur in dessen Kontext ein relativ weitreichendes Nutzungsrecht.
Die Fotografin im genannten Fall ist also nicht nur dazu berechtigt, weiterhin selbst das Bild zu nutzen, sondern kann auch beliebige andere (auch kostenpflichtige) Lizenzen für dieses Photo vergeben. Das einzige, was sie nicht mehr tun darf, ist irgendjemand eine exklusive Lizenz zu erteilen, die diesem das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem Bild einräumen würde – aber das versteht sich ja von selbst.
Zur Erläuterung sei noch gesagt, dass ein hier unter CC hochgeladenes Bild keinesfalls in den Besitz der Wikipedia übergeht. Das Urheberrecht bleibt nach wie vor bei seinem Urheber. Dieser selbst (nicht die WP) ist der Vertragspartner von allen, die das Bild auf Basis der freien Lizenz nutzen und nur er kann gegen ggf. vorliegende Lizenzverstöße vorgehen. Die Wikipedia hingegen ist lediglich einer der Nachnutzer (nicht mehr und nicht weniger). // Martin K. (Diskussion) 11:19, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Danke Martin K. - das ist eine klare Darstellung!!! Möchte mich für die schnelle Antwort ganz herzlich bedanken und für meine Wiki-mäßige Unbedarftheit entschuldigen. Aber - schlimmer wird es ja hoffentlich nicht mehr werden! Gruß--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 12:13, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Salzgewinnung am Staßfurter Sattel

Ist die Art des Zitierens, in diesem Artikel ist es eher das Hineinkopieren hanzer Textpassagen unter Zuhilfenahme der Zitatfunktion, zulässig? Haster (Diskussion) 18:41, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Krankenkassen-Logos = Amtliches Werk

Hallo, ich wurde darauf hingewiesen dass diese Logos sofern gesetzlich mit PD-Amtlich (PD-GermanGov) versehen werden (und so oder so auch nach Commons) könnten!? Nun ist die eigtl. Frage, falls ja, ob der Hinweis PD-TextLogo ersetzt, ergänzt, ausreichend oder überflüssig ist!? Trademark müsste wohl so oder so gesetzt werden!? Gleiches Thema auch noch mal auf →commons:Commons:Forum #Missverständnis amtliche Werke

Konkrete Bsp.:
User: Perhelion 01:02, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Eher nicht. Den Logos fehlt es an dem dafür nötigen amtlichen Zweck - und wenn man der leider herrschenden Fehlmeinung folgt, ist es auch die falsche Werkkategorie, keine Sprache- bzw. Schriftwerk. Benedictus Levita (Diskussion) 08:52, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten
OK danke, dann ändere ich jetzt alle Logos hier zu Trademark + PD-TextLogo.User: Perhelion 22:15, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Autor bittet um Vollzitat

Ein Gastautor einer Zeitung schreibt am Ende eines Artikels: "Ich bitte, dieses Schreiben nicht in sinnverändernden Einzelheiten, sondern stets in seiner Gesamtheit zu zitieren". Ist dies zitatrechtlich als eine Erlaubnis bzw. als "freie Lizenz" zu verstehen, um den Artikel in seiner Gesamtheit zitieren zu dürfen? Rosenkohl (Diskussion) 11:19, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Eine freie Lizenz sicher nicht. Ich würde diese Erklärung sogar ausdrücklich als ausdrückliches Veränderungsverbot lesen. Meine Auslegung der Erklärung ginge dahin, dass der Urheber ausdrücklich ein Großzitat wünscht - und damit auch erlaubt - wo das Zitatrecht nur ein Kleinzitat erlauben würde. Benedictus Levita (Diskussion) 11:30, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Theater Plauen-Zwickau

Hallo zusammen,

der ursprüngliche Artikel zum Theater Plauen-Zwickau wurde im März 2013 aus dem Artikel Plauen herauskopiert. Gibt es eine Möglichkeit diese "wikipediainterne" URV nachträglich gerade zu biegen und die Versionsgeschichte zu importieren?

--n8eule78 (Diskussion) 16:15, 16. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Anfrage zum Verbleib von Bildrechten, wenn der Autor der Datei (Inhaber der ursprünglichen Bildrechte) seit viel mehr als 70 Jahren verstorben ist

Zum Demonstrieren der Raumaufteilung eines historistischen Schlosses möchte ich einen Erdgeschoss-Grundriss in meinen zugehörigen Wikipedia-Artikel einstellen, der um das Jahr 1900 herum in Rahmen einer ganzen Fotoserie zu diesem Schloss veröffentlicht worden ist. Der Fotograf ist seit viel mehr als 70 Jahren tot. Bei meiner Anfrage an die Verwaltung des Hauses wurde mir mitgeteilt, dass die ursprünglichen Bildrechte schon vor ewigen Zeiten an den Eigentümer des Gebäudes übertragen worden sind. Bisher dachte ich in Bezug auf meine Wikipedia-Aktivitäten, dass eine "räumliche" Fotoaufnahme bzw. die fotografische Wiedergabe einer Zeichnung 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers als gemeinfrei gelten und dass sich damit auch die eventuell übertragenen Bildrechte erledigt haben. Meine Frage: Bestehen die Bildrechte 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen fort, wenn er die Bildrechte zu Lebzeiten an den Eigentümer der Liegenschaft abgetreten hat, die auf seinen Fotos dargestellt wird - oder erlöschen diese Bildrechte nach 70 Jhren grundsätzlich? Danke für die Antwort! Gruss --Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 12:05, 19. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Die Urheberrechte - das sind die für die Wikipedia interessanten Rechte - sind nach deutschem Recht nicht übertragbar und erlöschen 70 (+1) Jahre nach dem Tod. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 12:07, 19. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Herzlichen Dank für diese sehr wichtige Information. Da sowohl der Fotograf "Herrmann Rückwardt" als auch der Architekt des Hauses und damit der Inhaber an der Idee des Grundrisse "Ernst von Ihne" seit viel mehr als 70 Jahren verstorben sind, kann ich wohl mit einem gewissen Recht auf diese Abbildung zurück greifen. Ist es denn üblich bzw. möglich, in der Bildunterschrift zumindest auf jene Institution zu verweisen, die meint, dass sie die Bildrechte inne hat z. B. mit der Formulierung: Aktuelle Bereitstellung der Abbildung durch das Archiv des ... oder durch die Stiftung des...- oder so ähnlich? Gruss--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 13:08, 19. Feb. 2016 (CET)Beantworten

In der Bildunterschrift ist das nicht üblich und würde ziemlich sicher auch entfernt werden. Jede Datei hat aber eine Dateibeschreibungsseite, wo im Feld Quelle angegeben wird, wo der Hochladende die Datei her hat. Da kannst du "zur Verfügung gestellt von ..." o. ä. reinschreiben. Gruß -- Rosenzweig δ 13:29, 19. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Danke Rosenzweig, so werde ich es machen und hoffen, dass der "Bereitsteller" damit zufrieden ist. Auf jeden Fall möchte ich nicht, dass er durch meine Aktion total verprellt wird, zumal ich seine Mitwirkung auch noch bei späteren Wikipedia-Aktivitäten zu seinem Schloss benötige! Bin froh, auf dieser Seite bzw. auf der Seite für Anfängerfragen immer solch erschöpfende Antworten zu erhalten. Auf diese Weise kommt man als Anfänger auch gut ohne einem Mentor zurecht! Gruss --Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 16:04, 19. Feb. 2016 (CET)Beantworten

TV-Vorführung von GPLv3-Software

Hallo,

ich bin Projektmitglied eines Open-Source-Projektes, welches unter der GPLv3 steht (SuperTux). Wir haben auf unserer Mailingliste eine Anfrage des KiKa erhalten, welche SuperTux in einer Sendung vorführen wollen, dem anhängend ist eine Erklärung, die unterzeichnet werden soll.

Die Nachricht kann auf der Mailingliste hier: http://lists.lethargik.org/pipermail/supertux-devel-lethargik.org/2016-February/000053.html eingesehen werden.

1) Ist die öffentliche Vorführung von Open-Source-Software nicht sowieso unter der GPLv3 gestattet?

2) Da SuperTux eine lange Entwicklungsgeschichte hinter sich hat und das Team eigentlich aus vielen verschiedenen teilweise nicht mehr aktiven Leuten besteht, darf ich (als de facto-Projektleiter) überhaupt diese Erklärung unterschreiben?

Vielen Dank (schon mal) für eine Antwort.

--TobbiM Post für mich? 18:25, 20. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@TobbiM: Wir dürfen hier keine Rechtsberatung leisten; und eigentlich sollte der MDR eine Rechtsabteilung haben, die sich mit solchen Fragen auskennt. Zwei kurze Gedanken zu deinen Fragen: 1. Die GPLv3 bringt einige Forderungen mit sich. Ein zentraler Inhalt der GPL ist das Copyleft-Prinzip, also dass abgeleitete Werke ebenfalls unter einer freien Lizenz veröffentlicht werden müssen. Das könnte für die Ausstrahlung im Fernsehen durchaus ein Problem sein. 2. Die Erklärung enthält den Satz „With his signature, the contractual partner confirms that it is able to dispose over the aforementioned usage rights“. Du müsstest also Inhaber der angefragten Nutzungsrechte an SuperTux sein. Das heißt, du müsstest entweder selbst alleiniger Urheber sein, oder von den anderen Urhebern die Nutzungsrechte eingeräumt bekommen haben. Das ist vermutlich nicht der Fall. Viele Grüße, ireas (Diskussion) 12:33, 21. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Leitfaden zu Gebrauchstexten

Hallo, um unseren Service für die Community weiter zu verbessern, schlage ich vor, dass wir uns auch einmal mit der Frage der Gebrauchstexte etwas näher beschäftigen. Häufig bekommen wir hier nämlich Anfragen, bei denen jemand darum bittet, dass wir eine Textübernahme urheberrechtlich begutachten, und gerade diese Anfragen werden nach meiner Einschätzung eher nachlässig beantwortet. Aus meiner Sicht liegen diese Fälle ganz überwiegend außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts, einerseits, weil der Ausgangstext urheberrechtlich nicht schutzfähig ist oder weil bereits geringfügige Änderungen für den Ausschluss einer Rechtsverletzung ausreichen. Deutlich machen müsste man dabei, dass in den allermeisten Fällen das Zitatrecht aufgrund seines engen Anwendungsbereichs jedenfalls nicht greift. Ich könnte mir vorstellen, dass wir dazu den Almanach etwas erweitern. Was meint ihr? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:59, 20. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Gnom: Diesem Thema widmet sich schon die Seite Wikipedia:Textplagiat. Vielleicht könnte man diese überarbeiten und verlinken. Ich würde mir dabei ja wünschen, dass wir deutlicher davon abraten, Wikipedia-Artikel zu erstellen, indem einfach ein einzelner Text (insbesondere aus einem anderen Nachschlagewerk) etwas umformuliert wird - nicht aus urheberrechtlichen, sondern eher aus moralischen und Qualitätsgründen. Ich bin dabei 2011 mit dem MB Wikipedia:Meinungsbilder/Paraphrasierte Lexikonartikel ziemlich auf die Nase geflogen... die meisten scheinen kein Problem damit zu haben. Über einen Artikel wie den neulich von Bastoria angelegten Bruno Amiet kann ich mich aber einfach nicht freuen - das ist mal wieder ein typisches Beispiel für die Art von Übernahme, die mich schon damals aufgeregt hat... Ich nehme auch an, dass Bruno Amiet urheberrechtlich unbedenklich ist, aber es wird einfach nur der Artikel aus dem HLS ausformuliert - aus "Reiche Publikationstätigkeit zur Solothurner Gesch. v.a. des MA." wird dann eben "Er veröffentlichte zahlreiche Arbeiten zur Solothurner Geschichte, insbesondere des Mittelalters"... ich finde das unschön. Gestumblindi 03:37, 21. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Richtig, nur ist das halt urheberrechtlich unerheblich. Danke für den Hinweis auf Wikipedia:Textplagiat! --Gnom (Diskussion) 11:28, 21. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich finde deinen Vorschlag gut, bin aber selbst bei detaillierten Überlegungen zu Texten mangels Expertise raus. ireas (Diskussion) 12:38, 21. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Historische Karte von Sulzbach

Für den Artikel Ortsbefestigung (Sulzbach am Main) würde ich gerne die Karte auf [9] nutzen. Die KArte stammt von 1845, die Kolorierung ist aber erst später durchgeführt worden. Kann ich diese aufgrund des Alters direkt bei Commons hochladen? Gibt es die entsprechende Karte auch ohne (c) Wasserzeichen?--Salino01 (Diskussion) 10:58, 21. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Hallo Salino01, solche Kolorierungen behandeln wir als urheberrechtlich nicht schutzfähig, es sei denn, es liegt eine besonders künstlerische Gestaltung vor. Das Wasserzeichen ist leider Copyfraud. Du musst wohl eine Anfrage an die Behörde schicken, um es entfernen zu lassen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:31, 21. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Altes Signalbuch der DDR

Hallo, ich habe ein altes Signalbuch der DDR (Dienstvorschrift 301, DV 301). Wie sehen hier die Rechte aus? Ich würde sagen, es gibt keine (mehr), da es damals Gesetzescharakter hatte, ausdrücklich zur Weitergabe an Dritte freigegeben war und im Übrigen die DDR lange nicht mehr existiert. --PittySauna (Diskussion) 12:45, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Dennoch ist so ein Werk wahrscheinlich urheberrechtlich geschützt und die Rechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Co-Autors. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:00, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Und wer hat an diesem ehemaligen DDR-Gesetz nun das Urheberrecht? --PittySauna (Diskussion) 15:03, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Interessehalber, von wann ist die DV 301, die du besitzt? Funkruf Benutzer Diskussion:Funkruf WP:CVU 16:37, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe diverse in Bruchstücken. Eine vollständige ist von 1989. --PittySauna (Diskussion) 19:15, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Logo der Energie Burgenland

Konkret geht es um

Datei:Energie Burgenland Logo.png

Das Logo ist offensichtlich seit 2013 Teil der Wikipedia und findet Verwendung in Energie Burgenland. Allerdings bin ich überrascht darüber, da hierfür - soweit ich erkennen kann - keine Genehmigung vorliegt. Zudem kann ich mir nicht vorstellen, dass Trademark + PD-TextLogo ausreichend hierfür wären. Ergo: Müsste es entfernt werden? --Rothwild ([[Benutzer Diskussion:Rothwild|Diskussion]]) 18:21, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Inwiefern siehst du da einen Unterschied zu den anderen Dateien in der Kategorie:Datei:LogoSH? Die meisten dürften bei genauerer Betrachtung problematisch sein. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 11:25, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Eugène Cattin

Der Schweizer Unternehmer Eugène Cattin (gestorben 1947) hat in seiner Freizeit ein bisschen fotografiert. Im WP:Kurier wird jetzt berichtet, dass seine Fotos nach Commons hochgeladen werden/wurden. Aus der Beschreibung bei c:Category:Images by Eugène Cattin werde ich nicht schlau, ist damit das Jahr 2018 vorverlegt? Hochladen nach Commons ja, gemeinfrei 2016 ja, siehe c:Template:Images by Eugène Cattin. Oder doch nein? Gibt es irgendwo ein Urheberrecht-für-Dummies, in dem das erklärt wird, was hier läuft? --Goesseln (Diskussion) 23:40, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@Goesseln: Du hast Recht, die Bilder sind noch nicht gemeinfrei. Allerdings liegt dem Support-Team eine Freigabe des Archivs vor, das in diesem Fall der Rechteinhaber ist. Daher ist an den Bildern auch eine Creative-Commons-Lizenz und ein OTRS-Freigabe-Baustein vermerkt. Grüße, ireas (Diskussion) 23:46, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Eigentlich ist das auf der Kategorienseite von Commons auch klar und deutlich beschrieben: Die Bilder sind bis Ende 2017 urheberrechtlich geschützt, das hochladende Staatsarchiv des Kantons Jura (Archives cantonales jurassiennes) ist aber im Besitz dieser Rechte und hat die Bilder unter einer CC-BY-Lizenz freigegeben. Alles in Butter! Gestumblindi 23:50, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
thx und unten eine Nachfrage:
Dieses Werk darf von dir verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden ... Du musst den Namen des Autors ArCJ nennen.
Das heißt: ich kann ab sofort eine Fotosammlung oder ähnliches mit diesen Fotos anreichernd, und es genügt, 1. CC BY 4.0 und 2. Rechteinhaber ArCJ zu schreiben (und 3. eventuell noch WP:Commons? ). ok.
Frage: auf welche „Rechte“ wird da hingewiesen, wenn ArCJ dabei als „Rechteinhaber“ angeführt wird ? Mit CC BY 4.0 hat ArCJ doch auf alle Rechte verzichtet, außer dass es genannt werden muss, nicht einmal der Fotograf muss genannt werden. Oder wieder alles ganz anders?
--Goesseln (Diskussion) 00:29, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Das Archiv wünscht laut Baustein als Attribution im Rahmen der CC-BY-Lizenz seinen Namen (in der Kurzform ArCJ) und die Signatur des Bildes, nehmen wir als Beispiel Datei:ArCJ - 1 homme, 2 femmes - 137 J 1948 a.tif - da steht Attribution: ArCJ, 137 J 1948 a. Das solltest du also angeben, dazu die Lizenz CC-BY 4.0 mit einem Link zur Lizenz. Da das ArCJ in der Attribution mit einem Link auf http://archivescantonales.jura.ch/ hinterlegt ist, vermute ich, dass dies als Bestandteil der vorgesehenen Rechteinhaber-Angabe gedacht ist (wo technisch möglich). Sie scheinen nicht zu verlangen, dass der Fotograf genannt werden muss, aber sinnvoll wäre das sicher auch ganz abgesehen von urheberrechtlichen Fragen. Wikimedia Commons als Quelle braucht nicht genannt zu werden, aber auch dies kann m.E. sinnvoll sein. Ein Ping an Micha, der vielleicht mehr dazu sagen bzw. mich, falls nötig, korrigieren kann :-) Gestumblindi 00:40, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Alles soweit richtig. Also bis und mit 2017 bei einem Bild angeben: "ArCJ, Signatur" reicht. Link auf das Institut ist nicht nötig. Es dient eher hier zur Aufklärung, was "ArCJ" eigentlich ist. Und ganz genau genommen, muss man auch bei CC-BY den Link auf die Lizenz angeben! Siehe https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de, denn bei der Nammensnennungsklausel steht, man müsse "(...) einen Link zur Lizenz beifügen (...)". Das ist also nicht erst eine Frage der sa-Klausel, wie sie häufig damit assoziert wird. Keine sa-Klausel besagt nur, dass Derivative, die die Schöpfungshöhe übersteigen, so nicht mehr zwignend selbst unter eine CC-Lizenz gestellt werden müssen wie das ursprüngliche Material. Wie auch immer: Das Archiv möchte eigentlich nur eine Namens- und Signaturnennung. Für den Namen reicht die Abkürzung "ArCJ". Ab 2018 wird die Vorlage ohnehin für alle Bilder ausgetauscht und es ist keine CC-by-Lizenz mehr sondern die Bilder sind schlicht gemeinfrei und es folgt dann eine unverbindliche Bitte, das Institut und die Signatur jeweils zu nennen, analog dieses Dokumentes des Bundesarchivs: [10]. --Micha 09:07, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten
@Goesseln: Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Wenn der Urheber oder der Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts ein Werk unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, bedeutet das nicht, dass er auf alle Rechte verzichtet. Freie Lizenzen und Gemeinfreiheit sind zwei grundverschiedene Dinge und eigene Rechte verschwinden nicht dadurch, dass man anderen welche einräumt. Ein Urheber kann sein Urheberrecht überhaupt nicht veräußern und das im Rahmen von CC-xy zur Verfügung gestellte Nutzungsrecht schränkt die bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte nur in soweit ein, dass jetzt (logischerweise) kein Exklusives Nutzungsrecht mehr vergeben werden kann, dass irgendjemandem, die ausschließliche Nutzung dieses Bildes zubilligen würde.
Abgesehen davon steht es dem Urheber (und auch dem Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts) steht es jedoch frei, neben der CC-Lizenz noch beliebige andere (auch kostenpflichtige) Lizenzen und Nutzungsrechte zu vergeben, und natürlich darf er selbst das Werk auch nach seinem eigenen Gutdünken nutzen. // Martin K. (Diskussion) 11:29, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Bilder vom Schweizer Parlament: Zu restriktive Nutzungsbedingungen für Wikipedia und Wikimedia Commons?

Wikipedia verwendet zahlreiche Bilder, die vom Schweizer Parlament stammen, meist eingebunden wie Wikimedia Commons. Zur Nutzung heisst es typischerweise:

«This image is from the web site of the Swiss Federal Assembly, the parliament of Switzerland. It can be used by anyone for any purpose, provided that the source of the image, http://www.parlament.ch, is properly attributed.»

Und:

«© The copyright holder of this file, Swiss Federal Assembly, allows anyone to use it for any purpose, provided that the copyright holder is properly attributed. Redistribution, derivative work, commercial use, and all other use is permitted. Attribution: http://www.parlament.ch»

Und:

«This work is free and may be used by anyone for any purpose. If you wish to use this content, you do not need to request permission as long as you follow any licensing requirements mentioned on this page. […]»

Beispiel: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Nationalratssaal_Wintersession_2006.jpg

Leider stimmen diese Angaben nicht mit den aktuellen Nutzungsbedingungen, wie sie unter https://www.parlament.ch/de/services/suche-fotogalerie/fotos-nutzungsbedingungen abrufbar sind, überein. Gemäss diesen Bedingungen ist die Nutzung auf «nichtkommerzielle Zwecke» beschränkt und eine «Nutzung für kommerzielle Zwecke» wird ausdrücklich als «nicht zulässig» bezeichnet.

Auch ansonsten sind die Nutzungsbedingungen sehr restriktiv. So heisst es unter anderem auch: «Eine elektronische Speicherung von Bilddaten zur Eigenarchivierung oder eine Weitergabe der Bilder an Dritte ist nicht gestattet.»

Und so weiter …

Ich frage mich im Ergebnis, ob Bilder, die vom Schweizer Parlament stammen, überhaupt noch bei Wikipedia und Wikimedia Commons verwendet werden können.

--ZRH (Diskussion) 12:11, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten

@ZRH: Wie du der Bildbeschreibungsseite entnehmen kannst, liegt dem Support-Team eine Freigabe für das genannte und ähnliche Bilder vor. Da meine Französischkentnisse etwas eingerostet sind, kann ich diese aber nicht genau überprüfen. Grüße, ireas (Diskussion) 12:37, 23. Feb. 2016 (CET)Beantworten