Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
| Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kurztitel: | UN-Behindertenrechtskonvention (nicht amtl.) | |||||
| Titel (engl.): | Convention on the Rights of Persons with Disabilities | |||||
| Datum: | 13. Dezember 2006 | |||||
| Inkrafttreten: | 3. Mai 2008 | |||||
| Fundstelle: | englisch | |||||
| Fundstelle (deutsch): | Deutschland: BGBl. 2008 II S. 1419, 1420 (dreisprachig) Österreich: BGBl. III Nr. 155/2008 (deutsch) Schweiz: SR 0.109 (dreisprachig) | |||||
| Vertragstyp: | multinational | |||||
| Rechtsmaterie: | Menschenrechte | |||||
| Unterzeichnung: | 164 (1. Februar 2025)[1] | |||||
| Ratifikation: | 192 (1. Februar 2025)[1] | |||||
| Europäische Gemeinschaft: | formal confirmation (23. Dezember 2010) | |||||
| Deutschland: | Ratifikation (24. Februar 2009)[1] | |||||
| Liechtenstein: | Ratifikation (18. Dezember 2023; in Kraft getreten: 17. Januar 2024) | |||||
| Österreich: | Ratifikation (26. September 2008 in New York hinterlegt; in Kraft getreten 26. Oktober 2008) | |||||
| Schweiz: | Ratifikation (15. April 2014) | |||||
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. | ||||||
| Name | Land | Bis zum 31.12.[53] |
|---|---|---|
| Hr. Muhannad Salah Al-Azzeh | 2026 | |
| Fr. Rehab Mohammed Boresli | 2026 | |
| Hr. Magino Corporán Lorenzo | 2028 | |
| Fr. Gerel Dondovdorj | 2028 | |
| Fr. Mara Cristina Gabrilli | 2028 | |
| Fr. Amalia Gamio Rios (Stellvertretende Vorsitzende) | 2026 | |
| Fr. Natalia Guala Beathyate | 2028 | |
| Fr. Laverne Jacobs | 2026 | |
| Fr. Rosemary Kayess (Stellvertretende Vorsitzende) | 2026 | |
| Fr. Miyeon Kim | 2026 | |
| Hr. Alfred Kouadio Kouassi | 2026 | |
| Hr. Abdelmajid Makni | 2028 | |
| Hr. Floyd Morris | 2028 | |
| Hr. Christopher Nwanoro | 2028 | |
| Fr. Gertrude Oforiwa Fefoame (Vorsitzende) | 2026 | |
| Fr. Inmaculada Placencia Porrero | 2028 | |
| Hr. Markus Schefer | 2028 | |
| Hr. Hiroshi Tamon | 2028 |
Berichtspflicht der Vertragsstaaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jeder Vertragsstaat hat dem UN-Ausschuss innerhalb von zwei Jahren und danach mindestens alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung der Konvention vorzulegen (Artikel 35 Abs. 1).[54]
Europäische Kommission
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2014 einen ersten Bericht vorgelegt.[55] Die Kommission wird den Vereinten Nationen ihren nächsten Zwischenbericht im Januar 2021 vorlegen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Vereinten Nationen außerdem individuelle Umsetzungsberichte für unter ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten übermitteln.
Bereits am 15. November 2010 hatte die EU-Kommission den übrigen EU-Organen ein Arbeitspapier mit dem Titel Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa übermittelt. Darin wurden die acht „Aktionsbereiche“ Zugänglichkeit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, Allgemeine und Berufliche Bildung, Sozialer Schutz, Gesundheit und Maßnahmen im Außenbereich als strategische Arbeitsschwerpunkte der EU und ihrer Mitgliedsstaaten genannt.[56] Die Vorgaben haben für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Charakter.[57] Das Projekt Quali-TYDES der European Science Foundation (ESF), dessen österreichischer Teil von dem Bildungswissenschaftler Gottfried Biewer geleitet wurde, untersuchte, wie die Veränderung der Sozial- und Bildungsgesetzgebung, deren Normen sich in der UN-Behindertenrechtskonvention niedergeschlagen haben, das Leben von Menschen mit Behinderungen in europäischen Ländern beeinflusst hat. Obwohl Österreich, Irland, Spanien und Tschechien sich zur Umsetzung der UN-BRK im Bildungsbereich verpflichtet haben, zeigen sich in allen beteiligten Ländern gravierende Probleme der Umsetzung inklusiver Lernumgebungen.[58] Nach wie vor spielt das soziale Kapital des Elternhauses für die Durchsetzung der Rechte behinderter Menschen eine wichtige Rolle[59] Insbesondere der Zugang hin zur Hochschulbildung war nur möglich, wenn Eltern oder andere Akteure hier eine besondere Unterstützung geleistet hatten. War die Stufe des Hochschulstudiums erst einmal erreicht, stellte persönliche Assistenz ein wesentliches Hilfsmittel dar, das in den untersuchten europäischen Ländern aber nur wenig angeboten wird.[60]
Die Abschließenden Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht der Europäischen Union (Concluding observations on the combined 2nd and 3rd periodic reports of the European Union[61]) wurden vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen im April 2025 veröffentlicht. Sie sind wie üblich in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch verfügbar, nicht aber in den Amtssprachen vieler Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bundesrepublik Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelmäßig über die Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte zu berichten.[62]
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 3. August 2011 den Ersten Staatenbericht vorgelegt[63] sowie 2019 zwei weitere.[64]
Die Abschließenden Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands (Concluding observations on the combined 2nd and 3rd periodic reports of Germany[65]) wurden vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen im Oktober 2023 veröffentlicht. Sie sind wie üblich in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch verfügbar. Eine deutsche Übersetzung ist auf der Website der genannten Monitoring-Stelle verfügbar[66].
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bundesregierung hat am 5. Oktober 2010 den Ersten Staatenbericht Österreichs zur UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Er wurde vom Sozialministerium koordiniert.[67]
„Nach der im August (2023) erfolgten Staatenprüfung zur Umsetzung der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sehen NGOs sowie die Volksanwaltschaft Bund, Länder und Gemeinden gefordert, Versäumnisse aufzuholen.“[68] Der Österreichische Behindertenrat hat auf die Probleme mit den Bundesländern hingewiesen.[68] Laut UNO scheine das Bewusstsein über die Grundsätze und Rechte der ratifizierten Konvention in den Ländern „unzureichend“ entwickelt zu sein.[69] Im Bildungssystem sei es seit 2017 zu Verschlechterungen gekommen.[68][69] Laut der NGO Selbstbestimmt Leben Österreich habe der UNO-Fachausschuss Unverständnis darüber geäußert, dass Österreich bis jetzt keinen umfassenden Plan für De-Institutionalisierung gefasst habe.[68]
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Bundesrat hat 2016 den ersten Bericht (Initialstaatenbericht) vorgelegt.[70] Auf zivilgesellschaftlicher Ebene wurde ein kritischer ergänzender Bericht («Schattenbericht») ausgearbeitet, der 2022 veröffentlicht wurde.[71] Am 13. April 2022 veröffentlichte der Behindertenrechtsausschuss der UNO seine abschliessenden Bemerkungen, womit der erste Berichtszyklus der Schweiz abgeschlossen wurde. Das Dokument enthält über 80 Handlungsempfehlungen und ist eine Aufforderung an die Schweiz, ihre Bemühungen bei der Umsetzung der UNO-BRK fortzusetzen.[72] Der nächste Staatenbericht der Schweiz ist 2028 fällig.[73]
Individualbeschwerden nach dem Fakultativprotokoll
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelpersonen oder Personengruppen können beim UN-Ausschuss mitteilen, sie seien Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Unterzeichnerstaat des Fakulativprotokolls.[74] Diese Beschwerden werden zuerst vom Sekretariat des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) geprüft. Dann wird die Beschwerde entweder abgelehnt oder an den Ausschuss weitergeleitet, wo die Beschwerde registriert und zur Stellungnahme an den betreffenden Staat weitergeleitet wird. Der betreffende Staat kann dagegen die Einrede der Unzulässigkeit einbringen.[75]
| Staaten | Hängige | unzulässige | eingestellte | Verstoß | Kein Verstoß | Registriert |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 0 | 0 | 1 | 0 | 1 | |
| ---- | ---- | ---- | ---- | ---- | ---- | |
| 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
| ---- | ---- | ---- | ---- | ---- | ---- | |
| Total 81 Staaten | 13 | 1 | 0 | 5 | 0 | 19 |
Die Schweiz und Liechtenstein haben das Recht auf Individualbeschwerde abgelehnt. Die Zahlen sind ohne die bereits vom Sekretariat des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) abgelehnten Beschwerden. Die einzelnen Entscheide können auch in der Datenbank der UNO abgerufen werden.[77]
Sprachfassungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut des Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich (Art. 50 BRK).
Amtliche deutsche Übersetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2008 Teil II Nr. 3.[78]
Deutsche „Schattenübersetzung“
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Behindertenverbände in Deutschland sahen sich an der amtlichen Übersetzung nicht ausreichend beteiligt. Insbesondere konnte keine Einigung hinsichtlich der Übersetzung des in Artikel 24 der Konvention verwendeten englischen Begriffs „inclusive education“ herbeigeführt werden. In der amtlichen deutschen Übersetzung wird der Begriff „integratives Bildungssystem“ verwendet.
Dieser Dissens führte zur Erstellung einer rechtlich nicht verbindlichen Schattenübersetzung mit „inklusives Bildungssystem“,[79] die nach Ansicht der Verfasser der Originalfassung näher kommt als die amtliche deutsche Übersetzung. Die gemäß der Konvention in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung einzubeziehenden deutschen Betroffenen mit ihren Organisationen waren an der Erstellung dieser Fassung beteiligt,[80] die im März 2018 in der dritten Auflage mit weiteren Veränderungen erschienen ist[81] (z. B. engl. participation nun nicht mehr „Teilhabe“, sondern „Partizipation“ [was etwas Aktives meint]).[82]
Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Handlungspflichten der einzelnen Vertragsstaaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wie alle Menschenrechtskonventionen richtet sich auch die UN-Behindertenkonvention in erster Linie an die Staaten als Garanten definierter Rechte und verpflichtet sie in dreierlei Hinsicht (sog. menschenrechtliche Pflichtentrias):[83]
- Der Staat ist gehalten, die Menschenrechte als Vorgabe eigenen Handelns zu achten.
- Darüber hinaus hat er die betroffenen Menschen vor drohenden Rechtsverletzungen durch Dritte aktiv zu schützen.
- Schließlich hat er Infrastrukturmaßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen von ihren Rechten auch tatsächlich Gebrauch machen können.[84]

Nach Art. 4 Abs. 1 BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet,
- alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen und bestehende Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken aufzuheben, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
- den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen und die dafür erforderlichen statistischen Angaben und Forschungsdaten zu sammeln (Art. 31 BRK);
- dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dem Übereinkommen handeln;
- Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design sowie für neue Technologien, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern,[85] ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu erschwinglichen Kosten zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
- für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, Unterstützungsdienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
- die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern.
Öffentliche Kampagnen, auch in den Medien, sollen zur positiven Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen beitragen (Art. 8).
An der Umsetzung sind neben den jeweiligen Regierungen auch nationale Menschenrechtsinstitutionen, die ein unabhängiges strukturelles Monitoring der Konventionsumsetzung leisten sollen, sowie die Zivilgesellschaft, insbesondere Behindertenverbände zu beteiligen (Art. 33).
Nach Art. 4 Abs. 2 BRK soll die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach und nach unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel jedes Vertragsstaates erfolgen (sog. völkerrechtlicher Progressionsvorbehalt bzw. Prinzip der schrittweisen Verwirklichung).[86]
Umsetzung in Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Ratifizierung der UN-BRK erfolgte im sogenannten „Lindauer-Verfahren“, also durch Zustimmung aller Bundesländer (Art. 3 des Lindauer Abkommens). Die UN-BRK gilt in Deutschland als einfaches Bundesrecht. Nach dem Gebot der Bundestreue sind die Bundesländer zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die der Bund mit ihrem Einverständnis eingegangen ist, verpflichtet. Das bedeutet, dass die Länder Gesetzgebungsmaßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte treffen müssen,[87] soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind (Art. 30, Art. 70 GG).
Wie alle deutschen Gesetze und andere Rechtsvorschriften müssen auch Vorschriften der UN-Konvention verfassungskonform ausgelegt werden. Am 6. März 2012 urteilte das Bundessozialgericht: „Die UN-BRK bindet als Bundesgesetz die deutschen Gerichte; diese haben die UN-BRK im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden.“[88] Die UN-BRK hat in Deutschland Gesetzeskraft und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden.[89]
Nicht verfassungskonform wäre insbesondere eine Auslegung der Konvention, der zufolge Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen in Deutschland jede als notwendig postulierte Maßnahme zugunsten von Menschen mit Behinderungen (oder sogar auch für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Behinderungsqualität) finanzieren müssten, wobei sich zusätzlich die Frage stellt, wer hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßnahme die Definitionshoheit besitzen soll. Bei einer Ausweitung des Behinderungsbegriffes und der Förderbarkeit von Maßnahmen entstehen hohe Kosten für den Leistungsträger. Im Falle eines Rechtsanspruch auf eine Bewilligung entsprechender Förderungen würde die Finanzhoheit des Gesetzgebers (also dessen „Königsrecht“) grundsätzlich in Frage gestellt.[90]
Bundesebene
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Deutschland wurden auf Bundesebene folgende Anlaufstellen eingerichtet:[91]
- staatliche Anlaufstelle (Focal Point): Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle): Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)[92]
- staatliche Koordinierungsstellen: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Zu den zentralen Forderungen der BRK[93] gehören neben dem Erlass von Gleichstellungsgesetzen die Aufstellung von Aktionsplänen,[94] die Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen, die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen in Koalitionsvereinbarungen, Gewaltschutzvorkehrungen in stationären Wohneinrichtungen und Regelungen zur Barrierefreiheit im Baurecht.[95][96]
Zur Umsetzung der BRK wurde das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aus dem Jahr 2002 entsprechend reformiert,[97] das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) am 23. Dezember 2016 neu erlassen.[98] Die aufgrund des BGG erlassene Kommunikationshilfenverordnung und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung gewährleisten einen Anspruch auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren sowie barrierefreie Internetseiten. Ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen, wird von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit überwacht (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BGG). Menschen mit Behinderungen können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.[99]
Zur Ausrichtung der Behindertenpolitik der Inklusion wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) der Rechtsanspruch auf das persönliche Budget aufgenommen.
2009 wurden mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen gestärkt, die Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.[100]
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen vom 2. Dezember 2009 entschieden,[101][102][103] dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler auch Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung in nicht unerheblicher Höhe zu gewähren sind. Den Trägern der Eingliederungshilfe räumt § 95 SGB XII die Möglichkeit ein, in Prozessstandschaft – d. h., in eigenem Namen – die Feststellung von Sozialleistungen eines Berechtigten (also hier der Auszubildenden) zu betreiben, falls der Träger der Sozialhilfe erstattungsberechtigt ist. Für den BAföG-Vollzug in der Bundesrepublik Deutschland sind die Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Was das Diskriminierungsverbot der UN-Konvention anbelangt, ergab sich aus dem Beitritt Deutschlands zur Konvention kein konkreter Handlungsbedarf, da dieses Verbot schon mit Gesetz vom 27. Oktober 1994[104] in das Grundgesetz eingefügt worden war (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
In Deutschland bestand bis Januar 2019 nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG), § 6a Europawahlgesetz (EuWG) und allen Landeswahlgesetzen ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen zu sämtlichen Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Dagegen wandte sich die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention unter Hinweis auf Artikel 29 der Konvention.[105][106] Der Gesetzgeber ging allerdings bei der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes Ende 2008 davon aus, dass das Übereinkommen den Wahlrechtsausschlüssen nicht entgegensteht.[107] Am 29. Januar 2019 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig sind.[108] Das Gericht stellte in einem weiteren Urteil klar, dass die bislang ausgeschlossene Bevölkerungsgruppe auf Antrag bereits an der Europawahl 2019 teilnehmen darf, die in Deutschland am 26. Mai 2019 durchgeführt wird.[109] Obwohl Wahlen nach Art. 38 GG geheim sein müssen und das Wahlrecht nach § 14 BWahlG nur persönlich ausgeübt werden kann, können sich nach § 57 Bundeswahlordnung (BWO) Menschen mit körperlichen Behinderungen zur Stimmabgabe einer Hilfsperson bedienen, die zum Beispiel den Stimmzettel ausfüllt, den Stimmzettel faltet oder in die Wahlurne wirft.[110]
In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) stellte das deutsche Bundesverfassungsgericht fest, dass „der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.“[111] Es müsse gesetzlich sichergestellt sein, dass bei Triage-Entscheidungen „allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird“. Durch seine Untätigkeit habe es der deutsche Gesetzgeber versäumt, Art. 25 der UN-Konvention wirksam in deutsches Recht umzusetzen. Das Gericht wirft in dem Beschluss vom Dezember 2021 dem Gesetzgeber allerdings kein „Totalversagen“ vor. Denn er habe mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch fänden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht.
Länderebene
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Kompetenzen im Bereich des Bildungswesens liegen im Wesentlichen bei den Ländern. Wegen der Kulturhoheit der Länder gibt es daher keine bundesgesetzlichen Regelungen zur inklusiven Bildung bzw. zur Abschaffung von Förderschulen. In der zweiten Auflage des Nationalen Aktionsplans zur UN-BRK ist die Institutionalisierung eines bund-länderübergreifenden Austauschs zwischen der Kultusministerkonferenz, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur inklusiven Bildung vorgesehen.[112] Für den Erlass der Schulgesetze sind jedoch die Länder zuständig.
Die Landesgesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sehen Behindertenbeauftragte auf Landes- und auf kommunaler Ebene vor.[113]
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer enthalten unterschiedliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Wohnbauten.[114]
Umsetzung in Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Interessenvertretungen der Behindertenbewegung haben von der Bundesregierung einen konkreten Aktionsplan zur Umsetzung der im Übereinkommen definierten und in Österreich noch nicht oder noch nicht zur Gänze realisierten Rechte der Menschen mit Behinderungen verlangt. Am 24. Juli 2012 wurde vom Ministerrat der „Nationale Aktionsplan 2012–2020“ (Strategie der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention – Inklusion als Menschenrecht und Auftrag) beschlossen.[115] Dieser wurde im Jahre 2020 von der Universität Wien im Auftrag des Sozialministeriums evaluiert.[116]
Das Sozialministerium hat außerdem gemäß § 13 Bundesbehindertengesetz[117] einen aus sieben Personen bestehenden Monitoringausschuss bestellt, in dem unter Teilnahme von Interessenvertretungen und anderen Experten Berichte über den Stand der Realisierung der Rechte erstellt werden.[118]
Das österreichische Wahlrecht sieht technische Hilfen bei der Ausübung des Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen vor. Weiters können bettlägerige Menschen in Spitälern und Einrichtungen der Behindertenhilfe bei Bedarf von fliegenden Wahlkommissionen aufgesucht werden. Den Bedürfnissen von Menschen mit körperlichen Behinderungen wird darüber hinaus auch durch die Möglichkeit der Briefwahl Rechnung getragen.
In Österreich sind auch Menschen, die unter Vollbetreuung stehen, wahlberechtigt, seit der Verfassungsgerichtshof 1987 § 24 der Nationalratswahlordnung (NRWO) 1971 als unzulässige Ungleichbehandlung aufhob, weil sie undifferenziert allein an die Bestellung eines Sachwalters anknüpfte[119].
Umsetzung in der Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Schweiz hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) die Aufgabe, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben und sich für die Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen einzusetzen. Insbesondere koordiniert das EBGB die Ausarbeitung des Staatenberichtes zuhanden des Behindertenrechtsausschusses der UNO über die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention in der Schweiz.
In der Schweiz ist gemäß Art. 136 Abs. 1 der Bundesverfassung das Wahlrecht beschränkt auf Personen, „die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind“. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über politische Rechte sind darunter „Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden,“ zu verstehen. Die Auffassung, dass diese Regelung nicht dem UN-Übereinkommen widerspreche,[120] wird in der Schweiz auch nach dessen Ratifizierung beibehalten. Als erster Kanton hat der Kanton Genf in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 mit 75 % Ja-Stimmen eine Änderung der Kantonsverfassung angenommen, mit welcher die Bestimmung gestrichen wird, dass die politischen Rechte von dauernd urteilsunfähigen Personen durch Verfügung einer richterlichen Behörde entzogen werden können.[121]
Weitere Staaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In den Niederlanden gibt es seit 2009 und in Großbritannien seit 2006 keine Wahlrechtsbeschränkungen für Menschen mit geistiger Behinderung.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Valentin Aichele: Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. In: Anwaltsblatt. (AnwBl) 2011, S. 727–730 (juris.de).
- Gottfried Biewer, Oliver Koenig, Gertraud Kremsner, Lisa-Katharina Möhlen, Michelle Proyer, Susanne Prummer, Katharina Resch, Felix Steigmann, Seyda Subasi Singh: Evaluierung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012–2020. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), Wien 2020 (uscholar.univie.ac.at)
- Florian Demke: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention). Auswirkungen auf Sozialpolitik und Behindertenhilfe in Deutschland. GRIN Verlag, 2011, ISBN 978-3-640-99252-2.
- Theresa Degener, Elke Diehl (Hrsg.): Handbuch Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe. Bundeszentrale für politische Bildung (Bonn) 2015, ISBN 978-3-8389-0506-8.
- Katrin Grüber, Stefanie Ackermann, Michael Spörke: Disability Mainstreaming in Berlin – Das Thema Behinderung geht alle an. Projekt im Auftrag der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Berlin; vertreten durch den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung. In: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Defekte_Weblinks&dwl=http://www.berlin.de/imperia/md/content/lb-behi/studie_disability_mainstreaming.pdf Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar], festgestellt im Juli 2025. (Suche im Internet Archive. ) [http://www.berlin.de/imperia/md/content/lb-behi/studie_disability_mainstreaming.pdfstart&ts=1310655744&file=studie_disability_mainstreaming.pdf berlin.de] (549 kB, 28. April 2012; PDF)
- Corinne Wohlgensinger: Behinderung und Menschenrechte: Ein Verhältnis auf dem Prüfstand. Budrich UniPress, 2014, ISBN 978-3-86388-084-2.
- Annette Leonhardt, Katharina Müller, Tilly Truckenbrodt: Die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung. Beiträge zur Interkulturellen und International vergleichenden Heil- und Sonderpädagogik. Klinkhardt Verlag, 2015, ISBN 978-3-7815-1943-5.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- un.org: Offizielle Seite der UN-Disabilities (Behinderte) in den Vertrags-Sprachen
- Deutsche Übersetzung des Handbuches der Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union (PDF; 3,6 MB), auf behindertenrechtskonvention.hessen.de
- Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
- einfach teilhaben Webportal für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen, Verwaltungen und Unternehmen (einfach-teilhaben.de)
- BMAS Teilhabe behinderter Menschen (bmas.de)
- Deutsches Institut für Menschenrechte: Aktionspläne.
- behindertenbeauftragter.de: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Deutschland)
- brk-allianz.de: BRK-Allianz – Allianz der Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenrechtskonvention
- Netzwerk Artikel 3 für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e. V.: netzwerk-artikel-3.de;
- Überblick und weitere Informationen Hrsg.: Humanrights.ch
- aba-fachverband.org, Deutsche Behindertenhilfe Aktion Mensch e. V.: Ein großer Schritt nach vorn: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (PDF-Datei; 976 kB)
- makingitwork-crpd.org: Initiative Making it Work zur Verbreitung von Good Practice Projekten in so genannten Entwicklungsländern
- inclusion-life-art-network.de: Netzwerk für Künstler/Innen mit und ohne Behinderung
- un-konventionumsetzen.blogspot.de
- Michael Wunder, 2009, bidok.uibk.ac.at: Die UN-Konvention zu den Rechten Behinderter – ein Prüfstein für den zukünftigen Umgang mit Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung. Aus:
- Zeitschrift für Inklusion, 02/2009, bidok.uibk.ac.at: Zeitschrift für Inklusion (02/2009); darin: netzwerk-artikel-3.de: Schattenübersetzung (PDF-Datei; 148 kB) – Alternative deutsche Fassung des Vereins, welcher die offizielle für grob fehlübersetzt hält.
- Interpretationsstandard zur UN-Konvention aus Frauensicht. In: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Defekte_Weblinks&dwl=http://www.netzwerk-artikel-3.de/vereinte-nationen/91-international-interpretationsstandard Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar], festgestellt im Juli 2025. (Suche im Internet Archive. ) [http://www.netzwerk-artikel-3.de/vereinte-nationen/91-international-interpretationsstandard netzwerk-artikel-3.de, 28. Juli 2011] (8. Januar 2012)
- [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Defekte_Weblinks&dwl=https://www.studentenwerke.de/pdf/Empfehlung_Eine_Hochschule_fuer_Alle_20.5.09.pdf Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar], festgestellt im Juli 2025. (Suche im Internet Archive. ) [https://www.studentenwerke.de/pdf/Empfehlung_Eine_Hochschule_fuer_Alle_20.5.09.pdf studentenwerke.de, Hochschulrektorenkonferenz: Eine Hochschule für Alle]. Empfehlung der 6. Mitgliederversammlung am 21. April 2009 zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit. (PDF-Datei; 122 kB)
- Maike Gattermann-Kasper und Ursula Jonas: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Defekte_Weblinks&dwl=https://www.studentenwerke.de/pdf/Behinderung_als_Diversity-Dimension.pdf Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar], festgestellt im Juli 2025. (Suche im Internet Archive. ) [https://www.studentenwerke.de/pdf/Behinderung_als_Diversity-Dimension.pdf Behinderung als Diversity-Dimension in der Hochschule – Exklusionsmechanismen und Handlungsstrategien]. Vortrag im Rahmen der Ringvorlesung Diversity und Hochschule der CAU Kiel, 11. November 2010 (PDF-Datei; 577 kB)
- Valentin Aichele: bpb.de: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Aus Politik und Zeitgeschichte. Ausgabe 23/2010. S. 13–19
- bmas.de: Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 3. August 2011. (PDF-Datei; 934 kB)
- Felix Welti: UN-Behindertenrechtskonvention: Anspruch und Wirklichkeit – wo stehen wir?. Rede auf dem 2. Forum Behindertenpolitik des Deutschen Beamtenbundes. 24. April 2013
- Ernst-Wilhelm Luthe, Die Behindertenrechtskonvention – leicht überstrapaziert!, in: juris – die Monatszeitschrift, Ausgabe Mai 2015; wieder abgedruckt unter info sozial, siehe http://www.sozial-info.com/Detailed/2438.html
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 3 4 5 Status aktueller Stand, in: Vertragssammlung der UNO, UNTC (englisch) abgerufen am 5. April 2021
- ↑ Dies war das erste Mal, dass die EU als eigenes Rechtssubjekt einem Menschenrechtsvertrag beigetreten ist. (Quelle: Bericht im Anwaltsblatt 3/2011, S. VIII)
- 1 2 3 Julia Prosinger: badische-zeitung.de: Theresia Degener, Vorkämpferin für Behindertenrechte: Radikal normal. In: Badische Zeitung, 15. Dezember 2014.
- ↑ 3. Auflage der Schattenübersetzung erschienen. Abgerufen am 17. Mai 2019.
- 1 2 Deutscher Bundestag: Von Ausgrenzung zu Gleichberechtigung – Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ein Handbuch für Abgeordnete zu dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und seinem Fakultativprotokoll. Deutsche Übersetzung des Handbuches der Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union. ( vom 19. Juli 2013 im Internet Archive) (PDF-Datei; 3,6 MB) auf behindertenrechtskonvention.hessen.de, S. 4 f.
- 1 2 3 Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention. Bonn/Berlin, Juni 2009, S. 14 (PDF; 103 kB).
- ↑ lit. h der Präambel, BGBl. II S. 1419 1421.
- ↑ Theresia Degener: Antidiskriminierungsrechte für Behinderte: Ein globaler Überblick. ZaöRV 2005, S. 887–935, S. 888.
- 1 2 UN-Konvention Menschen mit Behinderung. Text und Erläuterung. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Februar 2013, S. 10 (PDF; 487 kB).
- ↑ Vorläufer der Behindertenrechtskonvention. behindertenrechtskonvention.info, abgerufen am 3. Januar 2026.
- ↑ Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention. Bonn/Berlin, Juni 2009, S. 6 (PDF; 103 kB).
- ↑ un.org (treaties.un.org) (englisch) abgerufen am 24. September 2018
- ↑ Archivierte Kopie ( vom 28. Januar 2015 im Internet Archive)
- ↑ UN-Konvention Menschen mit Behinderung. Text und Erläuterung. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Februar 2013, S. 18/19 (PDF; 487 kB).
- 1 2 UN-Konvention Menschen mit Behinderung, Text und Erläuterung, herausgegeben von der Familie für Soziales, Familie, Gesundheit, und Verbraucherschutz Hamburg (PDF, 487,01 kB; hamburg.de; Februar 2013) S. 12–17
- ↑ Stefan Lorenzkowski: Blog-Artikel über Artikel 32 (Internationale Zusammenarbeit) im Kontext der internationalen Zusammenarbeit. Blog.inklusive-entwicklung.de, 21. Januar 2010, archiviert vom am 7. Juli 2012; abgerufen am 12. Juni 2010.
- 1 2 Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention, Bonn – Berlin, Juni 2009 (PDF-Datei; 103 kB) S. 5 f.
- ↑ Bielefeldt, S. 16.
- ↑ Bielefeldt, S. 13 f.
- ↑ Vgl. Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
- ↑ Vgl. Eberhard Eichenhofer: Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht. Menschenrechtliche Forderungen an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Rechtsgutachten erstattet für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Hrsg. von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Nomos-Verlag, 2018.
- ↑ Vgl. Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Allgemeine Bemerkung Nr. 6 (2018) zu Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Vereinte Nationen, 26. April 2018.
- ↑ Stellungnahme des BeB. S. 7 (PDF-Datei; 95 kB)
- ↑ Harry Fuchs: Die Habilitation und Rehabilitation im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention - Auswirkung auf die medizinische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen. Ohne Jahr, abgerufen am 4. Februar 2026.
- ↑ BVerfGE 96, 288 - Integrative Beschulung LS 2.
- ↑ BVerfGE 96, 288, Rz. 1.
- ↑ Die UN-Behindertenrechtskonvention - die Ausgabe für Fachleute (Englisches Original, amtliche Übersetzung ins Deutsche, Schattenübersetzung NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.), 2025. Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, PDF, 1 MB, 19. Januar 2026.
- ↑ Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. Oktober 2011, S. 6.
- ↑ Klaus Klemm: Inklusion in Deutschland: Daten und Fakten. Bertelsmann Stiftung, 2015, S. 6.
- ↑ Klemm: Inklusion in Deutschland: Daten und Fakten. 2015, S. 7.
- 1 2 UN-Konvention Menschen mit Behinderung, Text und Erläuterung, herausgegeben von der Familie für Soziales, Familie, Gesundheit, und Verbraucherschutz Hamburg (hamburg.de) PDF S. 16
- ↑ institut-fuer-menschenrechte.de: Stellungnahme der Monitoring-Stelle – Eckpunkte zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems ( vom 6. März 2016 im Internet Archive) (122 kB)
- ↑ Gottfried Biewer(2011): Die UN-Behindertenrechtskonvention und das Recht auf Bildung. In: Oskar Dangl & Thomas Schrei (Hrsg.), Bildungsrecht für alle? (S. 51–62). Wien, Berlin: Lit-Verlag, ISBN 978-3-643-50334-3
- ↑ Die Ausnahme muss zur Regel werden, DLF Sendung vom 26. September 2009. Dradio.de, 26. September 2009, abgerufen am 12. Juni 2010.
- ↑ Beispiele sind das DoBuS Dortmunder Zentrum Behinderung und Studium ( vom 26. November 2010 im Internet Archive) oder das Zentrum für blinde und sehbehinderte Studierende (BliZ) ( vom 19. Dezember 2010 im Internet Archive) der Fachhochschule Gießen-Friedberg.
- ↑ Beschluss 71. DSW-Mitgliederversammlung am 30. November / 1. Dezember 2010: Eine Hochschule für alle – Handlungsstrategien der Studentenwerke (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2020. Suche im Internet Archive ) (PDF-Datei; 1,1 MB).
- ↑ Pressemitteilung DSW vom 1. Dezember 2010 Studentenwerke unterstützen „Hochschule für Alle“ (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2020. Suche im Internet Archive ) (PDF-Datei; 472 kB)
- ↑ ris.bka.gv.at
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- ↑ ris.bka.gv.at
- ↑ Artikel 25 Gesundheit. (PDF) In: Die UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, November 2018, abgerufen am 15. Mai 2025.
- ↑ Inklusive Arbeitsmärkte. Europäische Kommission, abgerufen am 5. April 2023.
- ↑ Uwe Becker: Exklusionen im Inklusionszeitalter. Zur Ausgrenzungsdynamik gesellschaftlicher Innenräume. Kapitel: Integration in den ersten Arbeitsmarkt? In: Zeitschrift für Inklusion. 2017. inklusion-online.net, abgerufen am 14. März 2023.
- ↑ Peter Trenk-Hinterberger: Die Bedeutung des Art. 27 BRK für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation / Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht. 2012, S. 1
- ↑ Deutscher Gewerkschaftsbund: Ausbildung behinderter Jugendlicher – zu selten im Betrieb. 5. November 2013. S. 1
- ↑ Uwe Becker: Exklusionen im Inklusionszeitalter. Zur Ausgrenzungsdynamik gesellschaftlicher Innenräume. Kapitel:Inklusionslügen – Plädoyer für die inklusionspolitische Wahrheit. In: Zeitschrift für Inklusion. 2017. inklusion-online.net, abgerufen am 14. März 2023.
- ↑ Peter Masuch: Was hat die UN-BRK für eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben gebracht? Auf dem Werkstättentag in Chemnitz am 21. September 2016 gehaltene Rede ( vom 28. März 2019 im Internet Archive). S. 15f.
- ↑ Ruth Enggruber / Joachim Gerd Ulrich: Was bedeutet „inklusive Berufsausbildung“? Ergebnisse einer Befragung von Berufsbildungsfachleuten. Arbeitsgemeinschaft Berufsbildungsforschungsnetz (AGBFN) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). 2016
- ↑ Wolfgang Rhein: Arbeit und Behinderung. Konrad-Adenauer-Stiftung. 2013, S. 338
- ↑ Homepage des CPRD-Ausschusses
- ↑ Ausschuss für die Rechte von Personen mit Behinderungen ( vom 4. März 2013 im Internet Archive) (institut-fuer-menschenrechte.de)
- ↑ Bericht aus Genf 1 Newsletter von Theresia Degener Mitglied des VN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ( vom 21. Juli 2013 im Internet Archive) (efh-bochum.de; PDF; 241 kB)
- ↑ Mitglieder. In: www.ohchr.org. Abgerufen am 16. März 2025.
- ↑ Leitlinien für das vertragsspezifische Dokument, das von den Vertragsstaaten nach Artikel 35 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorzulegen ist (PDF-Datei; 297 kB)
- ↑ Erster Bericht an die Vereinten Nationen über die Anwendung des Übereinkommens durch die EU (Juni 2014). Link zum Download auf der Website der Europäischen Kommission, abgerufen am 4. Januar 2021 (englisch).
- ↑ Europäische Kommission: Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa. In: Europäische Rechtsakademie: EU-Recht für Menschen mit Behinderungen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen. 9./10. Dezember 2013. S. 14–26
- ↑ Ilja Seifert: Die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen als Instrument zur Umsetzung des UNCRPD: Auswirkungen auf die Politik der EU und der nationalen Ebene. Sprachendienst des Deutschen Bundestags. 3. Mai 2012
- ↑ Fiona Smyth, Michael Shevlin, Tobias Buchner, Gottfried Biewer, Paula Flynn, Camille Latimier, Jan Šiška, Mario Toboso-Martín, Susana Rodríguez Díaz, Miguel A. V. Ferreira (2014): Inclusive education in progress: policy evolution in four European countries. European Journal of Special Needs Education, 29(4), 433–445. doi:10.1080/08856257.2014.922797
- ↑ Tobias Buchner, Fiona Smyth, Gottfried Biewer, Michael Shevlin, Miguel A. V. Ferreira, Mario Toboso Martín, Susana Rodríguez Díaz, Jan Šiška, Camille Latimier, Šárka Káňová (2014): Paving the way through mainstream education: the interplay of families, schools and disabled students. Research Papers in Education, 1–16. doi:10.1080/02671522.2014.989175
- ↑ Gottfried Biewer, Tobias Buchner, Michael Shevlin, Fiona Smyth, Jan Siska, Sarka Kanova, Miguel A. V. Ferreira, Mario Toboso-Martín, Susana Rodríguez Díaz (2015): Pathways to inclusion in European higher education systems. ALTER – European Journal of Disability Research. doi:10.1016/j.alter.2015.02.001
- ↑ Concluding observations on the combined 2nd and 3rd periodic reports of the European Union. Abgerufen am 1. Oktober 2025 (englisch, arabisch, chinesisch, französisch, russisch, spanisch).
- ↑ Deutsches Institut für Menschenrechte: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention: Staatenberichtsverfahren. Abgerufen am 4. Januar 2021.
- ↑ Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen: Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland. Vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August 2011.
- ↑ Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Zweiter und dritter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. 2019.
- ↑ Concluding observations on the combined 2nd and 3rd periodic reports of Germany. Abgerufen am 1. Oktober 2025 (englisch, arabisch, chinesisch, französisch, russisch, spanisch).
- ↑ Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands. (PDF) 3. Oktober 2023, abgerufen am 1. Oktober 2025.
- ↑ Erster Staatenbericht Österreichs auf der Website des Sozialministeriums ( vom 12. Oktober 2014 im Internet Archive), Wien, Oktober 2010
- 1 2 3 4 ORF at/Agenturen red: NGOs orten Versäumnisse im Behindertenbereich. 11. September 2023, abgerufen am 12. September 2023.
- 1 2 ORF at/Agenturen jkla: UNO-Behindertenrechtskonvention: Scharfe Kritik an Österreich. 12. September 2023, abgerufen am 13. September 2023.
- ↑ Erster Bericht der Schweizer Regierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen. (PDF) 29. Juni 2016, abgerufen am 15. Mai 2025.
- ↑ Mangelhafte Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. 3. März 2022, abgerufen am 15. Mai 2025.
- ↑ Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz. (PDF) 13. April 2022, abgerufen am 15. Mai 2025.
- ↑ Staatenberichtsverfahren UNO-BRK. Abgerufen am 15. Mai 2025.
- ↑ Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. II S. 1419 1453.
- ↑ Handbuch die Individualbeschwerde (sinngemäß) ( des vom 5. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Statistik des Ausschusses. In: www.ohchr.org. Abgerufen am 8. Juni 2017.
- ↑ Entscheiddatenbank der UNO
- ↑ BGBl. II S. 1419 1420.
- ↑ Vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Die UN-Behindertenrechtskonvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Amtliche Übersetzung deutsch, Schattenübersetzung deutsch (Stand Januar 2024, 4. überarbeitete Auflage), Originaltext englisch S. 5.
- ↑ Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e. V., netzwerk-artikel-3.de: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Schattenübersetzung (7. Januar 2011)
- ↑ nw3.de (PDF; 355 kB), 22. Mai 2019
- ↑ 3. Auflage der Schattenübersetzung erschienen. Abgerufen am 22. Mai 2019.
- ↑ Vgl. dazu Ida Elisabeth Koch: Dichotomies, Trichotomies or Waves of Duties. In: Human Rights Law Review 5 (2005), S. 81–103, zitiert nach Heiner Bielefeldt, S. 14.
- ↑ Inhalte der Konvention (behindertenbeauftragter.de)
- ↑ Vgl. für die Bundesrepublik Deutschland: Mündliche Frage/Schriftliche Antwort BT-Plenarprotokoll 17/95, S. 10862C-10862D.
- ↑ Vgl. Theresia Degener: Die UN-Behindertenrechtskonvention als Inklusionsmotor. Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 10. Mai 2026.
- ↑ VN-Behindertenrechtskonvention und Förderschulen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 4. September 2017, S. 3 f.
- ↑ Peter Masuch: Was hat die UN-BRK für eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben gebracht? Auf dem Werkstättentag in Chemnitz am 21. September 2016 gehaltene Rede ( vom 28. März 2019 im Internet Archive). S. 4
- ↑ BVerfGE 128, 282 - Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Rz. 52.
- ↑ Ernst-Wilhelm Luthe: Die Behindertenrechtskonvention – leicht überstrapaziert!. In: juris – die Monatszeitschrift, Ausgabe Mai 2015, S. 190 ff.
- ↑ vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Umsetzung, Monitoring. Abgerufen am 4. Januar 2021.
- ↑ UN-Konvention Menschen mit Behinderung, Text und Erläuterung, herausgegeben von der Familie für Soziales, Familie, Gesundheit, und Verbraucherschutz Hamburg (hamburg.de) PDF S. 17
- ↑ Vgl. Rechte von Menschen mit Behinderungen: UN-Behindertenrechtskonvention trifft Kommune. Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 11. Januar 2026.
- ↑ Nationaler Aktionsplan und Aktionspläne auf Bundesebene. BMAS, abgerufen am 13. Januar 2026 (Übersicht über Aktionspläne des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie weiterer Akteure).
- ↑ Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention: Bund und Länder im Vergleich. Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 31. Dezember 2025.
- ↑ Vgl. auch DIN 18040 - Barrierefreies Bauen. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, abgerufen am 13. Januar 2026.
- ↑ Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2016, BGBl. I S. 1757
- ↑ BGBl. I S. 3234
- ↑ Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen. Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland Vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August 2011 S. 49, 50
- ↑ Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland Vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August 2011 S. 44
- ↑ BVerwG - 5 C 21.08
- ↑ BVerwG - 5 C 33.08
- ↑ BVerwG - 5 C 31.08
- ↑ BGBl. I S. 3146
- ↑ Deutschland braucht endlich ein inklusives Wahlrecht''. In: ''aktuell, Deutsches Institut für Menschenrechte''. Ausgabe August 2012. (PDF; 72 kB) Abgerufen am 10. Oktober 2013. (70,30 kB)
- ↑ Matthias Kamann: Alle Demenzkranken sollen das Wahlrecht bekommen. In: Die Welt. 11. September 2013, abgerufen am 3. April 2015.
- ↑ Denkschrift zu dem Übereinkommen, Bundestagsdrucksache 16/10808, S. 45, 63 f. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/108/1610808.pdf
- ↑ Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig. In: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. 21. Februar 2019, abgerufen am 19. Mai 2019.
- ↑ Bundesverfassungsgericht – Betreute dürfen an Europawahl teilnehmen. In: zdf.de. 15. April 2019, abgerufen am 19. Mai 2019.
- ↑ Runderlass der Landeswahlleiterin Schleswig-Holstein zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 14.2 Stimmabgabe mit Hilfsperson S. 16. (PDF; 287 kB) 13. Juni 2013, archiviert vom am 9. April 2014; abgerufen am 10. Oktober 2013. (279,83 kB)
- ↑ Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen. Pressemitteilung Nr. 109/2021. bundesverfassungsgericht.de, 28. Dezember 2021, abgerufen am 9. Januar 2022.
- ↑ Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Berlin, 2016, S. 56 f.
- ↑ Behindertenbeauftragte in den Bundesländern. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, abgerufen am 10. Mai 2026.
- ↑ Deutsche Landesbauordnungen: Übersicht der Bundesländer. barrierefrei-bauen.de, 7. April 2025.
- ↑ Aktionsplan wurde im Ministerrat beschlossen
- ↑ Evaluationsbericht des Sozialministeriums
- ↑ § 13 Bundesbehindertengesetz, Fassung 2010
- ↑ Website des Monitoringausschusses
- ↑ Entscheidung vom 7. Oktober 1987, Geschäftszahl G109/87, Sammlungsnummer 11489, mit Wirkung zum 30. September 1988
- ↑ Universität Bern, Institut für öffentliches Recht, Walter Kälin / Jörg Künzli / Judith Wyttenbach / Annina Schneider / Sabiha Akagündüz MÖGLICHE KONSEQUENZEN EINER RATIFIZIERUNG DER UN-KONVENTION ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN DURCH DIE SCHWEIZ, S. 65
- ↑ Votation populaire du 29 novembre 2020. Abgerufen am 30. November 2020.
