Zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur gehört die Prüfung und Genehmigung aller Tarifänderungen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt innehaben. Betroffen davon war bisher nur die Deutsche Telekom; diese hat versucht, unter Berufung auf diese Vorschrift gegen lokale Anbieter vorzugehen.
Die Bundesnetzagentur muss weiter dafür sorgen, dass der ehemalige Monopolist Konkurrenten alle Leistungen zu wirtschaftlich begründbaren Konditionen (siehe „Preis-Leistungs-Verhältnis“) anbietet. Aus diesem Grund muss die Telekom Konkurrenten beispielsweise den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu festgelegten Konditionen ermöglichen oder eine ehemalige Einheit der Bundespost, die Media Broadcast, Wettbewerbern den Zugang zu ihren Ultrakurzwellensendern einräumen.[8] Mitbewerber der Media Broadcast ist seit 2013 die in Düsseldorf beheimatete Uplink Network.
Neben der wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit hat die Bundesnetzagentur auch Aufgaben im technischen Bereich. Die Bundesnetzagentur ist auch zuständig für die technische Regulierung in der Telekommunikation.
Von der Mitentwicklung neuer Technologien in Standardisierungsgremien bis hin zur Überprüfung der Geräte am Markt ist sie am gesamten Technologiezyklus beteiligt. Die Mitarbeit in Standardisierungsorganisationen trägt dazu bei, dass dort die Regulierungsziele berücksichtigt werden, und dient der Förderung der Entwicklung von offenen und interoperablen Standards und Schnittstellenbeschreibungen. Hierdurch wird der Wettbewerb gefördert. Die Bundesnetzagentur arbeitet u. a. bei ETSI (European Telecommunications Standards Institute), ITU (International Telecommunications Union) und DVB-T (Digital Video Broadcasting – Terrestrial) mit.
Die Bundesnetzagentur ist u. a. für die Anwendung der EU-Richtlinien 2014/53/EU (Radio Equipment Directive (RED)) und 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) in Deutschland zuständig, die in den deutschen Gesetzen EMVG[9] und FuAG umgesetzt werden. Gemäß dem europäischen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten sollen die EU-Mitgliedstaaten den Markt wirksam überwachen, um die Verbraucher vor unsicheren oder gefährlichen Produkten zu schützen. Da die Zuständigkeit der Marktaufsichtsbehörden räumlich beschränkt ist, die grundlegenden Anforderungen aber im gesamten EU-Binnenmarkt identisch sind und einheitlich auslegt und angewendet werden sollten, arbeitet die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur mit dem Zoll und anderen Marktaufsichtsbehörden im In- und Ausland zusammen.
Aufgabe der Bundesnetzagentur ist u. a., eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen. Verbraucher können bei Funkstörungen die Bundesnetzagentur einschalten, die den Fall untersucht und entsprechend der Sachlage und den gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung der Störung tätig wird (ex post). Entsprechende Parameter für die Funkverträglichkeit werden bereits bei der Erstellung der entsprechenden Normen von Betriebsmitteln mit erarbeitet (ex ante).
Die Bundesnetzagentur prüft elektronische Geräte auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit. Alle ortsfesten Funkstellen mit einer Sendeleistung von mehr als 10 Watt EIRP werden vor der Betriebsaufnahme seitens der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der Grenzwerte ihrer abgestrahlten elektromagnetischen Felder kontrolliert. Das entsprechende Verfahren ist in der BEMFV vorgegeben. Die Standorte der Funkanlagen sowie Messorte sind in der EMF-Datenbank verzeichnet.
Ein ebenso wichtiger Aspekt für Funkstellen ist die Frequenzordnung. So wurden z. B. die Frequenzen UMTS öffentlichkeitswirksam versteigert, aber darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur den Frequenzplan auf, in dem das komplette Frequenzspektrum den verschiedenen Funkdiensten zugewiesen wird. So z. B. die Amateurbänder für den Amateurfunkdienst, Betriebsfunk an Unternehmen und einzelne Frequenzen an Radiostationen bzw. Rundfunkanstalten.
Bei den Funkdiensten, bei denen eine Prüfung zur Teilnahme an deren Funkverkehr vorgeschrieben ist, werden solche Prüfungen von der Bundesnetzagentur abgenommen, so z. B. die Prüfungen für den Flugfunk und für die Amateurfunkzeugnisse des Amateurfunkdienstes. Die Prüfungen für den Seefunkdienst sind zum Teil in die Hände der Segelsportverbände gelegt worden. Die Zuteilung der Rufzeichen für die Funkdienste wird von der Bundesnetzagentur vorgenommen.
Auf dem Telefonsektor stellt die Bundesnetzagentur z. B. Regeln für die Vergabe von Rufnummern (beispielsweise für 0900-Mehrwertdienste oder 0118-Auskunftsdienste) auf.
Weiter ist die Bundesnetzagentur im Vertrauensdienstegesetz als Aufsichtsstelle für elektronische Transaktionen nach der eIDAS-Verordnung benannt. In dieser Funktion beaufsichtigt sie Vertrauensdiensteanbieter und wirkt auf nationaler und internationaler Ebene auch an der Standardisierung von Vertrauensdiensten mit.
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG hat derjenige, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung angeordneter Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) mit den Vorschriften der TKÜV und der technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG übereinstimmen. Dazu hat er der Bundesnetzagentur auch die Prüfung vor Ort zu ermöglichen.[10]
§ 67 Abs. 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur schließlich auch, die Einhaltung sonstiger Gesetze zu überwachen. Dies betrifft insbesondere den Verbraucherschutz, aber der Gesetzeswortlaut ist sachlich unbeschränkt. Nach § 20 UWG ahndet die Bundesnetzagentur beispielsweise unzulässige Telefonwerbung wie das Slamming mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat wiederholt entschieden, dass die Bundesnetzagentur nach § 67 TKG auch Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen ahnden kann, die überhaupt keinen Bezug zur Telekommunikation aufweisen.[11]
Am 17. Februar 2017 ging die Bundesnetzagentur im Rahmen des § 90 TKG gegen ein Kinderspielzeug vor, das über funkfähige Sendeanlagen verfügt und damit heimliche Bild- oder Tonaufnahme ermöglicht; außerdem zog sie die seit 2014 auf dem Markt befindliche erste internetfähige Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ des Herstellers Genesis Toys (Vertrieb in Deutschland durch Vivid Deutschland GmbH) wegen ungesicherten Zugriffs auf das Mikrofon via Bluetooth vom Markt und forderte Eltern auf, das Spielzeug zu vernichten.[12]
Weiter führte die Bundesnetzagentur bei bestimmten internationalen Telefonvorwahlen die Pflicht zur kostenlosen Preisansage ein. So sollen Verbraucher vor teuren Rückruf-Fallen (sogenannte Ping-calls) geschützt werden. Mobilfunkanbieter mussten die kostenlose Preisansage bis 1. März 2019 für rund 56 Länder, deren Vorwahlen mit einer deutschen Vorwahl verwechselt werden können, aktiviert haben. Zuvor bestand diese Pflicht bereits für das gesamte Jahr 2018.[13]