Pactum
Pactum (pactio; pl. pacta) ist ein Begriff, der aus dem altrömischen Recht herrührt. Im Zwölftafelgesetz (XII tab. 1,6 f.; 8,2.) ist der Terminus pacisci (zu pax; „Frieden“) überliefert und bedeutet dort „Vereinbarung einer Haftungslösung“ – mit anderen Worten: Befreiung des Schuldners von seiner obligatorischen Schuld gegenüber dem Gläubiger. Haftungsbegründend, nicht aber Voraussetzung für die Haftungslösung, ist der vorangegangene Schuldnerzugriff durch manus iniectio. Lösen kann sich der Haftende selbst, oder ein Dritter (vindex).[1]
Mit dieser Bedeutung von pactum wird dem Schuldner ein Vorteil zuteil, denn die Haftungslösung erfolgt durch formfreien Erlass aus seiner Pflicht zur deliktischen Bußleistung. Haftungslösungen kommen dabei nur römischen Bürgern zugute, denn Voraussetzung ist die Anwendbarkeit des ius civile.[2] Die Haftungslösung beruht nicht auf altruistischer Nachsicht des Berechtigten, schließlich erhält er die Lösungssumme. Im Falle einer Drittlösung übernimmt der Zahlende die Gewalt über den Haftenden (unter milderen Bedingungen) im rituellen Akt dann selbst (solutio per aes et libram).[1]
Obzwar der Begriff pactum im klassischen Recht (der hohen Kaiserzeit) bereits eine begrifflich weitergehende Verwendung findet, gilt er mit dieser Bedeutung fort. Die Weiterung findet sich in der exceptio pacti (vgl. pactum de non petendo), die durch die Prätoren gesicherte Erlass- bzw. Stundungsabrede. Da Prätoren allerdings hoheitliches Amtsrecht anwenden, unterfallen deren pacta nicht dem hergebrachten Zivilrecht. Dafür haben sie Eingriffsbefugnisse ins ius civile, das aufgrund der territorialen Ausdehnung des Reichs und der damit verbundenen rasanten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen ansonsten Anpassungsprobleme an den Zeitgeist hätte. Das bedeutet das Privileg der prätorischen Rechtssetzungskompetenz. Das prätorische Edikt schützt Abreden dann, wenn sie nicht rechtswidrig sind.[3][4]
Auch in der Kommentarliteratur der klassischen Juristen wird der Begriff der pacta konturiert. Pacta werden zu „Nebenabreden“ – nicht quellenbasiert ist immer wieder von den pacta adiecta die Rede. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (bonae fidei iudicium) werden sie berücksichtigt.[5]
Pacta, die auch als conventiones bezeichnet werden, müssen gegenüber den typisierten – häufig förmlichen und jederzeit klagbaren – contractus abgegrenzt werden. Im Unterschied zu den contractus (als vollwertige Verträge) sind pacta formlose und nicht klagbare Verträge.[6] Die Hintergründe zu den vertraglichen Einigungen bei prätorischen Schuldverhältnissen sind nicht hinreichend bekannt, gleichwohl sind im deliktischen Bereich – in Analogie zu bestehenden Klagen – einzelne actiones in factum zugelassen worden.[2]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Slavomir Condanari-Michler: Pactum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band XVIII,2, Stuttgart 1942, Sp. 2127–2153.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, § 32 (Obligationen aus Verträgen), S. 103 und S. 208 (Glossar).
- Max Kaser: Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H. Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. S. 435–438.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 Max Kaser: Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H. Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. S. 154–156.
- 1 2 Max Kaser: Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H. Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. S. 437 f.
- ↑ Digesten 2,14,7,7: pacta conventa … servabo.
- ↑ Vgl. auch Rolf Knütel: Contrarius Consensus, 1968, S. 137: Unter Berufung auf Digesten 18, 5, 3 (Julian) nimmt Knütel an, dass die römische Rechtsklassik über weite Strecken keinen Aufhebungsvertrag kannte und Vertragsloslösungen über ein einfaches honorarrechtliches pactum gelöst habe.
- ↑ Ulpian, Digesten 7,5.
- ↑ Ulpian, Digesten 7,1,23pr.; Sententiae Receptae, 2,14,1: ex nudo pacto inter cives romanos actio non oritur.