Das Gesetz entstand mit der Anpassung des deutschen Markenrechts an die internationale Entwicklung, nachdem der Rat der Europäischen Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 eine erste Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten erlassen hatte. Das Markengesetz wurde als Art. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) erlassen.
Als schutzfähige Marke nach §3 gelten Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware, ihre Verpackung und andere Aufmachungen mit Farben und Farbzusammenstellungen. Nicht ausreichend sind aber Zeichen, die in oder aus einer Form bestehen, die wegen der Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware den wesentlichen Wert verleiht.
Nach §8 müssen Marken, die geschützt werden sollen, auch unterscheidbar sein, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstoßen, keine Hoheitszeichen (Wappen, Fahnen, Siegel etc.) von Staaten oder Kommunalverbänden tragen, keine Täuschungen des Publikums enthalten oder allgemein übliche Sprachwendungen o.ä. verwenden.
Teil3 regelt das Verfahren in Markenangelegenheiten (§§32–96), Teil4 die Kollektivmarken (§§97–106), Teil5 den Schutz von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und nach dem zugehörigen Protokoll, sog. IR-Marken, die bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf registriert werden, sowie Gemeinschaftsmarken (§§107–125i), die man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante anmelden kann. Teil6 bestimmt die Vorschriften für geografische Herkunftsangaben (§§126–139). Das Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (§§140–142) ist in Teil7 geregelt. Straf-, Bußgeld- und Beschlagnahmevorschriften regelt Teil8 (das Nebenstrafrecht ist in den §§143–144 geregelt) in §§143–151. Übergangsvorschriften finden sich in Teil9 (§§152–165).
Wenn in einem Lexikon oder sonstigen Nachschlagewerk der Eindruck entstehen könnte, dass eine Marke ein Gattungsbegriff sein könnte, so kann der Markeninhaber nach § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken[1][2] Absatz 1 vom Verleger verlangen, dass zur Marke ein Hinweis ergänzt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
In Absatz 2 verweist das Gesetz darauf, dass ein erschienenes Werk erst ab der folgenden Auflage korrigiert werden muss. Absatz 3 erfasst beispielsweise die Wikipedia, weil hier elektronische Datenbanken in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden.
Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-45350-2
Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5 (Inhaltsverzeichnis)
Wolfgang W. Göpfert: Die Strafbarkeit von Markenverletzungen. (Schriften des Zentrums für Angewandte Rechtswissenschaft, Bd. 4), Universitätsverlag Karlsruhe 2006, ISBN 3-937300-97-X (Volltextanzeige)
Reinhard Ingerl; Christian Rohnke: Markengesetz. Kommentar 3. Auflage, C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59047-4