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Iudex

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Iudex war seit dem altrömischen Recht die Bezeichnung für den streitentscheidenden Richter eines Zivilprozesses (apud iudicem). Bestimmt und eingesetzt wurde der iudex privatus vom Gerichtsmagistraten, regelmäßig dem Prätor. Im römischen Recht werden unterschiedliche Richterbegriffe angetroffen, was insbesondere für die kollegial organisierten Spruchkörper (Geschworenengerichte) gilt. In jeweiliger Spezialzuständigkeit entschieden neben dem Iudex, centumviri (in Erbsachen), decemviri stlitibus iudicandis (als Voruntersuchungsbehörde), recuperatores (in Prozessen mit besonderer Bedeutung und Dringlichkeit) und der arbiter (im Schiedswesen) per Richtspruch.

Der Prätor hatte die Aufgabe, die Rechtslage eines angebahnten Streitfalls in einem einleitenden Verfahrensabschritt (in iure) unter rein sachlich-juristischen Aspekten einzureihen und erkenntnisgemäß die einschlägige Prozessformel aus seinem für das Gerichtsjahr festgelegten Edikt festzulegen und zu verkünden. An diese Maßnahme schloss sich der zweite Verfahrensabschnitt an, bei dem der Iudex mit der Aufgabe betraut wurde, die Prozessformel nebst Beweisprogramm auf die Tatsachen des streitgegenständlichen Lebenssachverhalts anzuwenden und im Rahmen des vorgegebenen Spielraums eine gerichtliche Entscheidung zu treffen.[1] Bei der Beweiswürdigung hatte er regelmäßig freies Ermessen.

In formaler Hinsicht war der Iudex Privatmann, der erst nach Ableistung eines Eides mit dem Richteramt betraut wurde. In den Legisaktionenverfahren und später in den Formularprozessen, soweit sie in der Zeit der Republik stattfanden, wurde der Iudex von den Parteien ausgewählt, ersatzweise aus einer amtlichen Liste heraus bestimmt. Auf den Amtslisten waren anfänglich Senatoren, später auch Ritter, als Geschworene auswiesen. Während der Kaiserzeit wurde der Iudex mit Einführung des Kognitionsverfahrens formal offizialisiert und zum Amtsträger (Beamten) aufgewertet.

Rangtiefere Richter, sogenannte iudices pedanei, konnten in Einzelfällen außerordentlicher Verfahren (cognitiones) für zuständig erklärt werden, was auch für Schiedsverfahren gelten konnte.[2] Wurden sie herangezogen, unterlagen die Statthalter in ihrer Eigenschaft als Provinzialrichter allerdings Einschränkungen. Auch nicht abschließend geklärt ist, ob als gerichtliche Entscheidungsorgane auch Militärkommandanten (praepositi) in Betracht kamen.[3]

Die Abgrenzung der Kompetenzen des Iudex zum Prätor war nicht immer präzise möglich. Schwierigkeiten konnten sich ergeben, wenn rechtliche und tatsächliche Fragen nicht zweifelsfrei einer der beiden Sphären zuzuordnen waren.[4] In diesem Grenzbereich waren die konkreten Parteienvereinbarungen (quod actum est) sehr gezielt zu hinterfragen. Aber auch in den Fällen, in denen sich mit Prozessbeginn herausstellte, dass die Formel begrifflich sehr dehnbar und damit auslegungspflichtig (formulae in ius conceptae) war,[5] wurde in Einzelfällen das Abgrenzungsgebot durchbrochen, insbesondere wenn mehrere Personen am Prozess beteiligt waren,[6]) und der Iudex wandte das ius civile selbst an, um sich stellende Rechtsfragen (quaestio iuris) zu entscheiden.[7] Üblicherweise aber sollen die Richter Angehörige höherer Gesellschaftsschichten gewesen sein, weshalb eigene Rechtskenntnisse regelmäßig hätten vorausgesetzt werden können, wenn nicht ohnehin ein consilium juristischer Berater zur Seite stand.[8]

Bei Amtspflichtverletzungen (vgl. iudex, qui litem suam fecit) konnte richterliches Fehlverhalten deliktisch sanktioniert werden.[9] Im Gegensatz zum Strafprozess, war eine regelwidrige Richterbestellung in der Zeit der Verfahrenstechnik des Formularprozesses unschädlich. Die Gültigkeit eines gefällten Urteils wurde durch den formalen Fehler nicht berührt.[10]

Die Forschung geht heute nicht mehr davon aus, dass der Iudex allein für die Feststellung von prozessual relevanten Tatsachen und die Entscheidung aufgrund der Erkenntnisse aus diesen Tatsachen zuständig war, daraufhin also das Urteil fällte.[11] Dass davon auszugehen ist, dass auch laienhafte Entscheidungen die Rechtswirklichkeit und die Entwicklung des Rechts beeinflussten, kann zur Erklärung beitragen, weshalb in den Quellen für unterschiedliche Klagearten auch unterschiedliche Lösungen für gleichartige Fragen belegt sind.[12]

  1. ↑ Ulrike Babusiaux: Id quod actum est. München 2006. S. 1–7 und 84–89.
  2. ↑ Vgl. Stefano Liva: Il „iudex pedaneus“ nel processo privato romano. Dell procedura formulare alla „cognitio extra ordinem“. educat, Mailand 2012. ISBN 978-88-8311-932-3. S. 25–39 (online).
  3. ↑ Überblicke bei Bernhard Palme: Zivile Aufgaben der Armee im kaiserzeitlichen Ägypten. In: Anne Kolb (Hrsg.): Herrschaftsstrukturen und Herrschaftspraxis. Konzepte, Prinzipien und Strategien der Administration im römischen Kaiserreich. Akten der Tagung an der Universität Zürich vom 18.–20. Oktober 2004, Berlin 2006, S. 299–328, hier S. 316–318.; ders.: Eingaben an Militärs im spätantiken Ägypten. In: Rudolf Haensch (Hrsg.): Recht haben und Recht bekommen im Imperium Romanum. Das Gerichtswesen der Römischen Kaiserzeit und seine dokumentarische Evidenz. Ausgewählte Beiträge einer Serie von drei Konferenzen an der Villa Vigoni in den Jahren 2010 bis 2012, Warschau 2016, S. 457–482, hier S. 464–467.
  4. ↑ Philipp Schmieder: Der praetor, der iudex und die Solidarobligationen, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 140, Heft 1, 2023. S. 281–297 (281 f.).
  5. ↑ Mit dem Beginn der Einflussnahme der stoischen Philosophie auf die römischen Rechtsgeschäfte, wurden zunehmend Nebenabreden in die Vereinbarungen aufgenommen, die Abänderungen auch im Rahmen von Treu und Glauben (ex fide bona) zuließen.
  6. ↑ Vgl. zu diesem konkreten Problem: Papinian 11 resp., in Digesten 45, 2, 11.; für verbale Solidarobligation mit certa res, siehe auch: Gaius, Institutiones 4, 41, 50.
  7. ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996. § 47 I. Fn. 6.
  8. ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996. § 26 I. 2–6.
  9. ↑ Vgl. Gaius Digesten 44,7,5,6.; Otto Lenel: Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung, mit dem für die Savigny-Stiftung ausgeschriebenen Preise gekrönt, Leipzig 1927; zuerst 1883 (Digitalisat (Memento des Originals vom 27. Juni 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; PDF; 54,6 MB). S. 167–169.
  10. ↑ Lorenzo Gagliardi: Zur Figur des iudex privatus im römischen Zivilprozess. Eine historisch-soziologische Untersuchung auf der Grundlage literarischer Quellen. In: Revue Internationale des Droits de l’Antiquité (RIDA), Band 55 (2008), S. 241–266, hier S. 249.; vgl. den Überblick auch bei Christine Lehne: Die Stellung der Juristen im Formularverfahren. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 131, Heft 1, 2014. S. 216–312.
  11. ↑ Philipp Schmieder: Der praetor, der iudex und die Solidarobligationen, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 140, Heft 1, 2023. S. 281–297 (297).
  12. ↑ Philipp Schmieder: Der praetor, der iudex und die Solidarobligationen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 140, Heft 1, 2023. S. 281–297 (294).