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In iure cessio

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Die in iure cessio (lat. für „gerichtliche Abtretung (Zession)“) bezeichnet ein Verfügungsgeschäft zur Begründung oder Aufhebung eines Herrschaftsrechts über eine Person oder Sache. Gekennzeichnet ist sie damit als Art des derivativen Erwerbs. Sie fand in Form eines Scheinprozesses statt, bei dem Übertragungsrituale zu beachten waren.[1]

Im römischen Recht war die in iure cessio eine von drei möglichen Formen der Eigentumsübertragung von Sachen (einschließlich Sklaven). Neben ihr stand die formal streng ritualisierte mancipatio, welche die Übertragung von Sachen einer definierten Klasse, sogenannter res mancipi, zum Gegenstand hatte (Sklaven, Zugtiere, Feldservitute oder bestimmte Grundstücke). Letztlich gab es noch die traditio ex iusta causa, die durch formlose Übergabe vollzogen wurde, was aber nicht bedeutete, dass sie einen Verpflichtungsgrund verlangte. Der war freibleibend, was die Übertragungsform flexibel gestaltbar machte. Sogenannte res nec mancipi, die nicht über den privilegierten Weg der Manzipation übertragen werden mussten, konnten über die traditio zur Abwicklung führen.[2]

Bedeutung hatte die (einer früheren Rechtfigur nachgebildete) in iure cessio[3] im ius civile, dem Recht der freien römischen Bürger. Seine Wurzeln hat der Aktstyp unmittelbar im Zwölftafelgesetz.[4] In der Spätantike hatten die gerichtliche Zession, ebenso die Manzipation, ihre Bedeutung bereits verloren, wenngleich sie in den Digesten noch beschrieben ist.[5]

In iure cessio leitet sich aus in iure her. In iure bezeichnete im Rahmen des spätrepublikanischen und kaiserzeitlichen Formularprozesses den ersten Verfahrensabschnitt vor dem Gerichtsmagistraten. Anfänglich war der Konsul zuständig, später vornehmlich der Prätor, soweit kein Vorbehalt zugunsten des Ädilen (Marktprozesse) bestand. Sklaven waren Sachen. Deren Übereignung verlief so, dass der Erwerber den Sklaven ergriff und eine Formel zur Übergabe (vindicatio) sprach, mit der der Kläger den Eigentumsstreit, die legis actio sacramento in rem eröffnete:[6]

“Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio[…]”

„Ich behaupte, dass dieser Mensch nach quiritischem Recht mir gehört[…]“

Gaius 2, 24.

Dieser Klagetyp war bereits in der frühen Zeit der Republik verbreitet und zählte dort zu den wichtigsten Legisaktionen.

Da es sich um einen Scheinprozess als Übereignungsritual handelte, beteuerte der Beklagte im anschließenden zweiten Prozessverfahrensabschnitt vor dem Einzelrichter oder der Richterbank (apud iudicem) die Formel durch Wiederholung des Wortlauts, sodass die rechtsgeschäftliche Übertragung vollendet werden konnte. Der Veräußerer unterließ verabredungsgemäß die Gegenvindikation und überließ dem Erwerber damit seinen Rechtsanspruch. Der Prätor sprach die Sache dann im Wege der addictio dem Erwerber zu.

Weitere Anwendungsfelder fand der Aktionstyp im sachenrechtlichen Bereich der Bestellung bzw. Aufhebung von Dienstbarkeiten (Servituten), im Nießbrauchs- und Vormundschaftsrecht (tutela) und bei der Abtretung von Erbschaften.

  1. Ausführliche Darstellung in Gaius, Institutiones 2,24; 2.65
  2. Scaevola, 8 Digestorum libri XI, in: Digesten 32, 37, 3.
  3. Der Begriff „Nachbildung“ geht auf Ernst Rabel zurück; andeutet wird, dass die Rechtsform auf bereits vorhandenen rechtlichen Institutionen beruht, namentlich der legis actio sacramento in rem.
  4. Vgl. Fragmenta Vaticana 50. (Begründungsakt in den Zwölftafeln); Gaius, in Institutiones Gai 2,65. (Geltungsbereich des ius civile).
  5. Celsus, 27 Digestorum libri XXXIX, in Digesten 21, 2, 10.; Scaevola, 8 Digestorum libri XI, in: Digesten 32, 37, 3.
  6. Abtretung vor Gericht (in iure cessio) (PDF)