Gefährliche Körperverletzung
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Die gefährliche Körperverletzung ist ein in § 224 Strafgesetzbuch (StGB) normierter Tatbestand des deutschen Strafrechts. Als Qualifikation der in § 223 StGB geregelten Körperverletzung bedroht er ausgewählte, besonders gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung mit höherer Strafe. Hierzu zählen etwa das Verwenden von Gift, Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen sowie das Angreifen aus dem Hinterhalt. Bezugspunkt der Gefährlichkeitsbeurteilung ist die Gefährlichkeit der Tathandlung, weshalb es für die Strafbarkeit nach § 224 StGB nicht darauf ankommt, ob der Täter besonders schwere Verletzungsfolgen verursacht; deren Eintritt wird durch § 226 (schwere Körperverletzung) und § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) gesondert sanktioniert.
Für die gefährliche Körperverletzung droht das Gesetz im Grundsatz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In beiden Varianten handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Während kriminologische Dunkelfeldstudien für schwere Gewaltanwendungen langfristig eher stabile oder leicht rückläufige Trends nahelegen, zeigt die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts aufgrund einer gestiegenen Anzeigebereitschaft und veränderten Registrierungsverhaltens in den letzten Jahren phasenweise einen Anstieg der Fallzahlen. Die Statistik fasst die gefährliche Körperverletzung mit anderen besonderen Körperverletzungsdelikten unter einem Schlüssel zusammen, der für das Jahr 2024 insgesamt 158.177 Fälle ausweist. Die Aufklärungsquote der qualifizierten Körperverletzungen bewegt sich mit knapp über 80 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf einem hohen Niveau.
Normierung und Schutzzweck
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 224 StGB lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998:[1]
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 224 StGB dient wie sein Grunddelikt, die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, dem Schutz der körperlichen Integrität.[2] Die Strafandrohung für eine mittels einer lebensgefährdenden Behandlung begangene Körperverletzung aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB soll zusätzlich das Leben als höchstes strafrechtliches Schutzgut schützen.
Die systematische Funktion des § 224 StGB besteht darin, besonders gefährliche Körperverletzungshandlungen mit einer erhöhten Strafandrohung zu versehen.[3] Kriminologisch und dogmatisch lassen sich die fünf Qualifikationsmerkmale des Absatzes 1 dabei in zwei Kategorien unterteilen: Während die Nummern 1, 2 und 5 an das spezifische Risiko des eingesetzten Tatmittels oder der Behandlung anknüpfen, stellen die Nummern 3 und 4 auf die Reduzierung der Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Überrumpelung oder eine zahlenmäßige Überlegenheit der Angreifer ab.
Entstehungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gefährliche Körperverletzung unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs
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Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) entwickelt. Als das Gesetz 1871 in Kraft trat, war diese Qualifikation noch nicht bedacht. Das Gesetz sah im Bereich der vorsätzlichen Körperverletzungen im Wesentlichen eine Dreiteilung vor, die zwischen einfacher (§ 223 RStGB) und schwerer (§§ 224, 225 RStGB) Körperverletzung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 RStGB) differenzierte. Diese Differenzierung knüpfte an die Schwere des jeweils eingetretenen Taterfolgs an: Starb das Opfer, war § 226 RStGB einschlägig. Erlitt es Langzeitfolgen wie etwa den Verlust des Sehvermögens oder eines wichtigen Gliedes beziehungsweise den Eintritt dauerhaften Siechtums, waren §§ 224, 225 RStGB maßgeblich. Im Übrigen war § 223 RStGB anzuwenden. Diese rein erfolgsorientierte Struktur erwies sich in der Praxis rasch als lückenhaft. Sie führte zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn ein Täter mit massiver Brutalität vorging oder hochgefährliche Mittel einsetzte, die beim Opfer aber lediglich zufällig keine schwere Schäden zufügten. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung, der bis zu drei Jahre Gefängnisstrafe reichte,[4] erschien in solchen Fällen nach verbreiteter Auffassung als zu gering.[5] Zudem standen die Gerichte häufig vor dem praktischen Problem, dass das endgültige Ausmaß einer Verletzung zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs medizinisch oft nur schwer zu beurteilen war.
Um diesen Defiziten zu begegnen, novellierte der Gesetzgeber die Körperverletzungsdelikte bereits 1876.[6] Im Rahmen dessen schuf er den § 223a RStGB und legte die gefährliche Körperverletzung als eigenständigen Qualifikationstatbestand fest. Diese Vorschrift sollte gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung unabhängig vom Eintritt eines schweren Erfolgs mit einer höheren Strafandrohung versehen.[5] § 223a RStGB lautete ursprünglich:
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.
Die Höchstdauer der Gefängnisstrafe betrug aufgrund des § 16 Abs. 2 RStGB fünf Jahre. Bei mildernden Umständen reduzierte sie sich gemäß § 228 RStGB auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ursprünglich war im Regierungsentwurf angedacht worden, die gefährliche Körperverletzung nicht als eigenen Tatbestand, sondern als Erschwerungsgrund der einfachen Körperverletzung einzuführen; erst in den Beratungen der zuständigen Reichstagskommission kam der Vorschlag eines selbständigen Tatbestandes auf, dem der Reichstag letztlich folgte.[7] Der Berichterstatter der Kommission gab zur Begründung an, es solle damit die frühere, „im preußische[n] Strafgesetzbuch und alle[n] deutschen Gesetzbücher[n]“ aufgestellte Dreiteilung der Körperverletzungen in leichte, gefährliche und schwere durch die Aufnahme einer Mittelklasse wiederhergestellt werden.[8] Freilich war die Stoßrichtung der vom Berichterstatter angeführten Vorläuferregelungen nicht deckungsgleich zu der des neuen Tatbestands. So sah etwa das preußische Strafgesetzbuch ab 1856 zwar den („mittleren“) Tatbestand der „erheblichen Körperverletzung“ vor, doch zielte dieser ebenso wie die schwere Körperverletzung auf die Tatfolgenseite.[9]
Erweiterungen der Qualifikation unter Geltung des RStGB und des StGB
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In der Wissenschaft wurde die junge Norm kaum rezipiert. Das Schrifttum nahm die Norm zur Kenntnis und besprach sie zwar, vertiefende Analysen wurden jedoch kaum vorgenommen. Dieses Schicksal teilte sie sich mit den übrigen Körperverletzungsdelikten, an denen damals im Vergleich etwa zu den Vermögensdelikten geringes wissenschaftliches Interesse gezeigt wurde.[10] Reformimpulse gingen daher im Wesentlichen vom Gesetzgeber aus. Im Juni 1912[11] ergänzte er die Norm des § 223a RStGB um einen weiteren qualifizierenden Verhaltensfall, vergleichbar dem heutigen Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Gemäß § 223a RStGB machte sich hiernach strafbar, wer eine Körperverletzung an einer minderjährigen oder einer infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Person verübte, ihm dieser gegenüber aber eine Schutzpflicht oblag. Diese Vorschrift lagerte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 26. Mai 1933[12] in den eigenständigen § 223b RStGB aus, den Vorläufer des heutigen § 225 StGB.
Nach Gründung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht.[13] § 223a StGB blieb hierbei unverändert, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte. Als in den 1960er Jahren die Diskussion über eine grundlegende Reform des StGB begann, wurden mehrere Entwürfe erarbeitet, die auch Vorschläge zur gefährliche Körperverletzung enthielten. Während sich der vieldiskutierte Entwurf von 1962 eng an der bisherigen Struktur des § 223a StGB orientierte, sah der Ansatz des Alternativentwurfs vor, § 223a StGB einzukürzen und mit anderen besonderen Körperverletzungsdelikten zu verschmelzen.[14] Beide Entwürfe erfuhren im Hinblick auf ihre Vorschläge zu den Körperverletzungsdelikten nur geringe Resonanz[15] und wurden vom Gesetzgeber nicht weiter verfolgt. Im Zuge des ersten Strafrechtsreformgesetzes beschränkte sich der Gesetzgeber darauf, mit Wirkung zum 1. April 1970[16] die bisherige Gefängnisstrafe durch Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und fünf Jahren zu ersetzen. Dies war Teil einer umfassenden Überarbeitung des Sanktionenrechts. Die Dogmatik der Körperverletzungsdelikte blieb unverändert.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975[17] kam es erstmals zu einer Änderung am Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, als der Gesetzgeber durch § 223a Abs. 2 StGB den Versuch der Tat unter Strafe stellte. Hierdurch wollte er vermeiden, dass die gleichzeitige Abschaffung der Übertretungen, zu denen etwa das Hetzen von Hunden auf Menschen zählte, zu Strafbarkeitslücken führte.[18] Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle vergrößerte der Gesetzgeber den Spielraum der Gerichte zur Verhängung niedriger Strafen, indem er die Mindeststrafandrohung von zwei Monaten Freiheitsstrafe abschaffte und die Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe einführte. Die Regelung zu mildernden Umständen wurde aufgrund dessen als verzichtbar angesehen und gestrichen.
Diese Lockerung des Strafrahmens zog der Gesetzgeber in den 90er Jahren unter dem Eindruck vermehrter Gewalttaten in Zweifel.[19] Mit Wirkung zum 1. Dezember 1994[20] hob er die Mindeststrafandrohung des § 223a StGB wieder an, indem er die Geldstrafe als mögliche Sanktion abschaffte und eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten anordnete.
Umfassende Reform der Körperverletzungsdelikte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seine größte und bislang letzte Reform erfuhr die gefährliche Körperverletzung durch das am 1. April 1998[1] in Kraft getretene sechste Strafrechtsreformgesetz. Das Gesetz gestaltete die Körperverletzungsdelikte aufwändig um[21] und verlieh ihnen im Wesentlichen ihre heutige (Stand: 2026) Gestalt. Ursprünglich plante der Gesetzgeber, die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB zu Regelbeispielen umzuformulieren.[22] Hierbei handelt es sich um beispielhafte Fälle, die dem Richter lediglich eine höhere Bestrafung nahelegen, ohne diesen zu binden.[23] Dieser Entwurf wurde jedoch nach Kritik einiger Sachverständiger wieder verworfen.[24] Daher behielt der Gesetzgeber den Qualifikationscharakter des § 223a StGB bei. Diese Norm verschob er auf § 224 StGB, nachdem diese Stelle durch die Verschiebung der schweren Körperverletzung auf § 226 StGB passenderweise freigeworden war. In den Katalog der Qualifikationsmerkmale nahm der Gesetzgeber den bis dahin separat in § 229 StGB geregelten Verbrechenstatbestand der Vergiftung auf, der im Schrifttum aus verschiedenen Gründen vielfach kritisiert worden war.[25]
In dem Zuge kam es zu einer erneuten Anhebung des Strafrahmens der gefährlichen Körperverletzung; nunmehr ist die Tat grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Für den Fall, dass die Tat ausnahmsweise ein unterdurchschnittliches Unrecht aufweist, führte der Gesetzgeber wieder eine Regelung zum minder schweren Fall ein, wonach sich der Strafrahmen auf die Spanne von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reduziert. Ebenfalls in diesem Zuge nahm der Gesetzgeber den Tatbestand aus dem Kreis der Privatklagedelikte heraus.
Tatbestand
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesundheitsschädliche Stoffe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mithilfe eines Gifts oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffs begeht. Da die Gesundheitsschädigung ein Tatbestandsmerkmal bereits des § 223 StGB ist und die Qualifikation ein gesteigertes Unrecht zum Ausdruck bringt, ist notwendig, dass dem Stoff ein erhebliches Schädigungspotential zukommen muss.[26] Dies beurteilt sich anhand seiner konkreten Verwendung im Einzelfall.[27]
Als Gifte gelten organische oder anorganische Substanzen, die die Gesundheit des Opfers durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung beeinträchtigen können.[28] Typische Beispiele für Gift sind Arsen, Zyankali, Salzsäure[29] und Stechapfelsamen.[30] Allerdings können aufgrund der beschriebenen Einzelfallbetrachtung auch solche Substanzen als Gifte gelten, die bei üblicher Verwendung ungefährlich sind. So bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise das Vorliegen eines Giftes, als der Täter einem kleinen Kind eine nach dessen Alter und der Konstitution lebensgefährliche Menge an Kochsalz verabreichte.[31] Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die die Gesundheit des Opfers durch mechanische oder thermische Wirkung schädigen.[32] Dies trifft beispielsweise zu auf große Mengen Alkohol oder Medikamente,[33] auf K.-o.-Tropfen,[34] auf Bakterien und Viren,[35] auf heiße Flüssigkeiten[36] sowie auf Brennspiritus.[37] Ist unklar, ob der Täter Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff verwendet hat, kann er – im Wege einer Wahlfeststellung – nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein.[38]
Beibringen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Beibringung liegt vor, wenn der Täter den Stoff so in Verbindung mit dem Körper des Opfers bringt, dass dieser seine schädigende Wirkung entfalten kann.[39] So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer den gesundheitsschädlichen Stoff trinken lässt.[40] Weitere typische Beibringungshandlungen sind das Verschluckenlassen, das Einspritzen, das Einflößen und das Einatmenlassen des Stoffs.[41]
Die genannten Beispiele zeichnen sich dadurch aus, dass der gesundheitsschädliche Stoff seine Wirkung vom Körperinneren des Opfers ausgehend entfaltet; über die Tatbestandsmäßigkeit solcher im Körperinneren wirkenden Stoffen besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit. Umstritten ist hingegen, ob ein Beibringen auch dann vorliegt, wenn der schädigende Stoff lediglich äußerlich angreift. Nach einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht trifft dies nicht zu, weil Einwirkungen von außen dem § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorbehalten seien. Zudem sei die Vorschrift aufgrund ihres weit gefassten Strafrahmens restriktiv auszulegen.[42] Das überwiegende Schrifttum hält dem entgegen, dass der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Anhaltspunkte dafür biete, dass einzig von innen wirkende Stoffe tatbestandsmäßig seien. Darüber hinaus sei es kaum möglich, präzise zwischen äußerer und innerer Einwirkung zu differenzieren. Daher geht diese Auffassung davon aus, dass auch von außen wirkende Stoffe den § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen.[43] Die Rechtsprechung stand bereits beim Vorgängertatbestand der Vergiftung dem zuletzt genannten Ansatz nahe; sie geht davon aus, dass es ausreicht, wenn die Schwere der möglichen Auswirkung des äußerlich angewandten Mittels auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen in das Körperinnere eingeführten Stoff gleichkommt.[44]
Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Waffe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst die Verwendung zweier weiterer besonders gefährlicher Tatmittel: einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.
Als Waffen gelten Objekte, die generell dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen erheblich zu verletzen.[45] Dieser Begriff wird in Anlehnung an den Waffenbegriff des Waffengesetzes (WaffG) ausgelegt, ohne jedoch mit diesem deckungsgleich zu sein. Als Waffen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen.[46] Auch geladene Gaspistolen[47] und Schreckschusswaffen[48] betrachtet die Rechtsprechung als Waffen.
Gefährliches Werkzeug
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als gefährlich gelten Werkzeuge, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und in ihrer konkreten Verwendung dazu eignen, einen anderen erheblich zu verletzen.[49] Typische Beispiele sind Baseballschläger[50] und Schlagstöcke[51] als Schlagwerkzeuge sowie Messer als Stichwerkzeuge.[52] Weil die Gefährlichkeit eines Gegenstands stark von dessen individueller Verwendung abhängt, sind aber auch solche Gegenstände tatbestandsmäßig, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch ungefährlich sind und erst durch eine Zweckentfremdung gefährlich werden. So gingen die Gerichte etwa vom Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs aus, als der Täter eine brennende Zigarette im Gesicht eines Menschen ausdrückte,[53] eine Salami zum Schlagen nutzte,[54] mit festem Schuhwerk auf einen anderen eintrat[55] oder einen Schal zum Würgen nutzte.[56] Auch Tiere kommen als gefährliche Werkzeuge infrage; so etwa ein von dem Täter auf das Opfer gehetzter Hund.[57]
Menschliche Körperteile lassen sich nach überwiegender Auffassung nicht als Werkzeuge bezeichnen, weshalb etwa ein Faustschlag nicht von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst wird.[58] Prothesen gelten indes nicht als Körperteile, weshalb sie unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, wenn sie vom Täter als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden.[59]
Unbewegliche Gegenstände können nach überwiegender Auffassung keine gefährlichen Werkzeuge sein, da der Begriff des Werkzeugs nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich bewegliche Objekte bezeichne. Daher wäre eine weitergehende Auslegung nicht mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar.[60] Demnach verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, als der Täter das Opfer gegen eine Wand schubste und durch den Aufprall verletzte.[61] Aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs lehnte es der BGH auch ab, Flüssigkeiten wie K.-o.-Tropfen als Werkzeuge einzustufen.[62]
Umstritten ist, ob medizinische Instrumente wie Skalpelle oder Spritzen als gefährliche Werkzeuge gelten können. Die Rechtsprechung verneinte dies lange generell, soweit sie von medizinischem Fachpersonal eingesetzt wurden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass medizinische Heileingriffe auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtet seien und daher nicht einer Waffe gleichgestellt werden könnten.[63] Diese noch unter Geltung des früheren § 223a StGB entwickelten Einschränkung wurde im Schrifttum vielfach kritisiert, da sie sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse und den erheblichen Verletzungsgefahren eines Fehlgebrauchs medizinischer Instrumente nicht Rechnung trage.[64] Inzwischen hat die Rechtsprechung hiervon teilweise Abstand genommen und entschieden, dass medizinische Instrumente jedenfalls bei nicht indizierten oder nicht lege artis durchgeführten Behandlungen als gefährliche Werkzeuge gelten können.[65]
Verwenden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verletzung muss mittels des gefährlichen Werkzeugs herbeigeführt werden, also kausal auf dem Werkzeugeinsatz beruhen und unmittelbar durch das Werkzeug entstehen. Demnach genügt es etwa nicht, dass sich das Opfer eines Angriffs mit einem Pkw durch eine Sprung vor dem heranfahrenden Fahrzeug rettet und hierbei Verletzungen erleidet,[66] oder sich zunächst an dem Pkw festhält und erst beim Herunterfallen Verletzungen erleidet.[67] Ebenfalls genügt es nicht, wenn ein Täter sein Opfer mit seinem Schuss verfehlt und dieses durch Glassplitter einer zerschossenen Scheibe Verletzungen erleidet, weil hierbei die Verletzungen nicht unmittelbar durch das Tatmittel Schusswaffe bzw. Projektil herbeigeführt werden.[68] Diese strenge Auslegung des Begriffs „mittels“ durch den Bundesgerichtshof wird von der Rechtslehre vielfach kritisiert, weil auch die mittelbare Einwirkung auf den Körper durch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zu einer gesteigerten Verletzungsgefahr beim Opfer führe, weshalb der Täter auch in diesen Fällen das Unrecht einer gefährlichen Körperverletzung verwirkliche.[69]
Begehen eines hinterlistigen Überfalls
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfall begeht. Anders als § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt diese Qualifikation nicht voraus, dass die Tat für das Opfer aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise außergewöhnlich gefährlich ist. Strafgrund der Qualifikation ist die abstrakte Gefährlichkeit des hinterlistigen Überfalls, die sich daraus ergibt, dass sich das Opfer gegen hinterlistige Attacken typischerweise nicht effektiv schützen kann.[70] Daher besitzt die Norm den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[71] Damit verfolgt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine ähnliche Schutzrichtung wie das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB).[72] Allerdings ist die Schwelle zur Heimtücke niedriger, weil eine solche bereits dann vorliegt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls genügt dies nicht.[73] Der Begriff „Überfall“ bezeichnet einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen.[74] Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckenden Weise vorgeht, um dem Opfer die Verteidigung gegen den Überfall zu erschweren.[75]
Tatbestandsmäßig handelt etwa, wer dem Opfer in einem Versteck auflauert,[76] sich an das Opfer anschleicht oder sich diesem unter Vortäuschung friedlicher Absichten nähert.[77] Ein hinterlistiger Überfall liegt darüber hinaus vor, wenn der Täter das Opfer an einen Ort lockt, an dem seine Verteidigungsfähigkeit beschränkt ist.[78] §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ferner regelmäßig auch dann verwirklicht, wenn der Täter einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt, da das Opfer einen solchen typischerweise nur dann zu sich nimmt, wenn es sich in Sicherheit glaubt. Verneint wurde § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgegenüber, als der Täter ausnutzte, dass das Opfer schlief,[79] es ihm den Rücken zudrehte[80] oder es lediglich durch den Angriff überrascht wurde.[73]
Gemeinschaftliche Tatbegehung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter die Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begeht. Auch bei diesem Qualifikationstatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Seine erhöhte Strafandrohung rechtfertigt sich dadurch, dass ein von mehreren verübter Angriff typischerweise das Opfer besonders stark gefährdet:[81] Zum einen erschwert das Zusammenwirken mehrerer Personen dem Opfer regelmäßig die Verteidigung.[82] Zum anderen steigert es das Risiko erheblicher Verletzungen.[83]
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Tat zumindest zwei Personen auf Täterseite am Tatort anwesend sind und sich am Geschehen beteiligen. Dies setzt nicht zwangsläufig voraus, dass alle Beteiligten eigenhändig Verletzungshandlungen vornehmen; in Betracht kommen auch andere Tatbeiträge, sofern sie die Gefährlichkeit der Tat erhöhen.[84] Umstritten ist dabei allerdings, ob auch bloße Teilnahmehandlungen, also Anstiftung oder Beihilfe, genügen: Teilweise wird dies mit dem Argument abgelehnt, dass der Begriff gemeinschaftlich ein täterschaftliches Zusammenwirken mehrerer fordere. Schließlich gebrauche das Gesetz diesen Begriff in § 25 Abs. 2 StGB, um das Zusammenwirken zweier Mittäter zu beschreiben. Auch sei das hohe Strafmaß des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB lediglich beim täterschaftlichen Zusammenwirken angemessen.[85] Überwiegend wird es jedoch als ausreichend angesehen, wenn ein Täter die Körperverletzung gemeinsam mit einem Teilnehmer begeht. Begründet wird dies damit, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB von einem anderen Beteiligten spricht. Als Beteiligte bezeichne § 28 Abs. 1 S. 2 StGB sowohl Täter als auch Teilnehmer.[86] So kann etwa ein Beteiligter dadurch zur gemeinschaftlichen Begehung beitragen, dass er dem Opfer die Flucht oder Gegenwehr erschwert.[87]
Da es sich bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, kann der Tatbestand auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligung mehrerer die Schwere der Verletzungen im konkreten Fall nicht erhöht. Nicht notwendig ist zudem, dass das Opfer erkennt, dass es mehreren Angreifern gegenübersteht, weil dies die objektive Gefährlichkeit eines von mehreren verübten Angriffs nicht beeinflusst.[88]
Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mittels einer das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung begeht. Diese Qualifikation rechtfertigt sich durch das gesteigerte Unrecht, das einer solchen Lebensgefährdung innewohnt.
Umstritten ist, anhand welchen Maßstabs das Vorliegen einer Lebensgefahr zu beurteilen ist. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht setzt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass der Täter das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr bringt. Hiernach ergibt sich die Gefährlichkeit aus den Tatumständen des Einzelfalls. Diese Sichtweise argumentiert damit, dass das hohe Strafmaß des § 224 StGB eine restriktive Auslegung des Tatbestands nahelege, die am ehesten durch das Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr gewährleistet werde.[89]
Nach überwiegender Auffassung, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird,[90] genügt es hingegen, wenn die Körperverletzungshandlung des Täters bei genereller Betrachtung dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; die Lebensgefahr muss also lediglich abstrakter Natur sein. Anhänger dieser Auffassung argumentieren damit, dass der Gesetzgeber in § 224 StGB Handlungsweisen des Täters qualifiziert hat, von denen typischerweise gesteigerte Gefahren ausgehen.[91] Darüber hinaus fordere die Norm ihrem Wortlaut nach kein Herbeiführen einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine lebensgefährliche Verletzungshandlung.[92] Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung beispielsweise das Werfen in eiskaltes Wasser,[93] das Drosseln mit einem Sicherheitsgurt,[94] schwere Schläge gegen den Kopf,[95] das Infizieren mit dem HI-Virus,[96] Stiche mit einem Schraubendreher,[97] das Knien auf dem Brustkorb[98] und das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Fahrzeug.[99] Auch Tritte gegen den Bauch einer Schwangeren stufte sie als eine lebensgefährdende Handlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein.[100]
Die Körperverletzung muss mittels der lebensgefährdenden Behandlung begangen sein. Dies setzt voraus, dass die Lebensgefährdung unmittelbare Folge der Körperverletzungshandlung sein muss. Hieran fehlte es aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem der Täter das Opfer auf eine Autobahn stieß, weil der Stoß selbst nicht mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden war.[101]
Vorsatz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gemäß § 15 StGB muss der Täter mit Vorsatz handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Er muss also die wesentlichen Tatumstände erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen.[102] Der Täter muss daher zunächst die Umstände kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, die eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB begründen. Darüber hinaus muss sich sein Vorsatz auf die jeweiligen qualifizierenden Umstände des § 224 Abs. 1 StGB erstrecken.
Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt dies insbesondere voraus, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die erhöhte Gefährlichkeit des Tatmittels ergibt.[103] § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter erkennt, dass sein Täuschungsmanöver die Körperverletzung unterstützt.[104] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Täter in dem Bewusstsein handeln, dass er die Tat mit mindestens einem anderen Beteiligten gemeinsam begeht.[105] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss der Täter schließlich die Umstände erkennen, aus denen sich die hohe Gefährlichkeit seines Tuns ergibt. Er muss daher über die bloße Vorstellung einer Körperverletzung hinaus zumindest eine potentielle Gefährdung des Lebens des Opfers erkennen und billigen.[106]
Versuch, Vollendung und Beendigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 224 Abs. 2 StGB. Sie erstreckt sich auf alle fünf Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat ansetzt. Die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschreitet der Täter, sobald er eine Handlung vornimmt, die aus seiner Sicht unmittelbar in die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt.[107]
Die Versuchsstrafbarkeit des § 224 StGB verlangt, dass der Täter gerade zur qualifizierten Begehungsweise ansetzt. In den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist dies typischerweise der Fall, wenn der Täter damit beginnt, das qualifizierende Mittel gegen die körperliche Integrität des Opfers[108] einzusetzen. Im Fall des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann ein unmittelbares Ansetzen darin erblickt werden, dass der Täter das Opfer in Sicherheit wiegt.[109] Im Fall des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erkannte der BGH ein unmittelbares Ansetzen zur Tat schon im Werfen von Molotowcocktails auf ein Gebäude, das dem Ziel diente, die Opfer zur Begehung von Körperverletzungen herauszulocken.[110] Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist jeweils nach den allgemeinen Regeln (§ 24 StGB) möglich.[111]
Vollendet ist die Tat mit Eintritt des Körperverletzungserfolgs. Sie ist zugleich auch beendet, da die Tatvollendung nicht mehr verhindert werden kann. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, deren Frist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt.
Prozessuales und Strafzumessung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Relevant für das konkrete Strafmaß kann sein, ob der Täter bei Tatausübung gleich mehrere Tatbestandsalternativen verwirklicht hat (also etwa: Begehung der Körperverletzung mittels einer Waffe und gemeinschaftlich mit einem anderen).[112] Auch das Maß der gegebenenfalls angewandten Brutalität in der Vorgehensweise kann sich strafschärfend auswirken.[113] Weist die Tat andererseits einen außergewöhnlich geringen Schuldgehalt auf, kann sie gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB als minder schwerer Fall bewertet werden. Dann kommt über § 47 StGB („Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen“) sogar die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht.
Anders als die einfache Körperverletzung, wird die gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Auf das Vorliegen eines Strafantrags wird nicht abgestellt, da sich dessen Voraussetzungen gemäß § 230 StGB auf § 224 StGB nicht beziehen. Über die Offizialmaxime hinaus, kann bei einer gefährlichen Körperverletzung § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, der unter bestimmten Voraussetzungen bei Wiederholungsgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft erlaubt.[114] Während des Strafprozesses muss das Gericht, sofern es von der Beurteilung in Anklage und Eröffnungsbeschluss abweichen will, gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen, nach welcher Variante des § 224 StGB es den Angeklagten verurteilen will.[115]
Konkurrenzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 224 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur gefährlichen Körperverletzung in Konkurrenz. Häufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten auf.
Verwirklicht der Täter durch eine Handlung mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB, ist diese eine einzige qualifizierte Körperverletzungstat.[116] Die gefährliche Körperverletzung verdrängt als lex specialis die einfache Körperverletzung. Gelangt die qualifizierte Körperverletzung nicht über das Versuchsstadium hinaus, während die einfache Körperverletzung vollendet wird, stehen beide Delikte jedoch aus Klarstellungsgründen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).[117]
Gegenüber vollendeten Tötungsdelikten tritt die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität zurück. Gelangt das Tötungsdelikt allerdings nicht über das Versuchsstadium hinaus, während das Körperverletzungsdelikt vollendet wird, besteht Tateinheit zwischen beiden Delikten.[118] Tateinheit kommt ebenfalls mit der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB), der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.[119]
Die in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannte Tatvariante der lebensgefährdenden Behandlung wird verdrängt durch konkrete Lebensgefährdungen, die in einigen anderen, schwerer wiegenden Tatbeständen enthalten sind; dies trifft etwa auf den schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) und die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu.[120] Vergiftet der Täter sein Opfer mithilfe von Betäubungsmitteln, tritt die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter die spezielleren Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zurück.[121]
Kriminologie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kriminalstatistik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über die der Polizei bekannt gewordenen und von ihr bearbeiteten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[122] Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken beinhalten lediglich die alten Bundesländer.
Die Statistik fasst Fälle der gefährlichen Körperverletzung mit der schweren Körperverletzung, der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Beteiligung an einer Schlägerei unter dem Kriminalitätsschlüssel 222000 zusammen. Die unter diesem Schlüssel ausgewiesenen Fallzahlen sind daher nicht mit der Zahl der allein nach § 224 StGB verwirklichten Taten gleichzusetzen.
Die Zahl der polizeilich erfassten Fälle dieser Deliktsgruppe stieg zwischen 1987 und 2007 von rund 63.000 Fällen auf knapp unter 155.000 Fälle an. Danach entwickelten sich die Fallzahlen bis 2014 rückläufig. 2016 wurden wieder 140.033 Fälle registriert. Während der COVID-19-Pandemie sank die Zahl bis auf 122.341 Fälle im Jahr 2021, stieg anschließend jedoch deutlich an und erreichte 2024 mit 158.177 Fällen einen neuen Höchststand des Betrachtungszeitraums seit 1987. Im Jahr 2025 ging die Zahl leicht auf 155.002 Fälle zurück.[123] Die Entwicklung weist damit mehrere unterschiedliche Phasen auf und lässt sich nicht auf einen einheitlichen langfristigen Trend reduzieren.
Nach Angaben des Bundeskriminalamts können unter anderem Veränderungen des Anzeigeverhaltens, der polizeilichen Kontroll- und Verfolgungsintensität, der statistischen Erfassung und des Strafrechts die Entwicklung der PKS-Zahlen beeinflussen. Auch eine tatsächliche Veränderung der Kriminalität kann zu einer Veränderung der Fallzahlen führen. Ob eine Zunahme der registrierten Fälle auf eine tatsächliche Zunahme der Kriminalität, auf Veränderungen des Hell-Dunkelfeld-Verhältnisses oder auf mehrere dieser Faktoren zurückgeht, lässt sich daher aus der PKS allein nicht bestimmen.
Für Körperverletzungsdelikte gibt es allerdings Hinweise darauf, dass Veränderungen des Anzeigeverhaltens zur Entwicklung des registrierten Fallaufkommens beigetragen haben. Für Körperverletzungsdelikte wurde etwa in wiederholten Opferbefragungen in Bochum zwischen 1986 und 1998 ein deutlicher Anstieg der Anzeigequote von rund 14 % auf rund 23 % festgestellt.[124] 2024 lag die Anzeigequote nach Schätzungen knapp unter 30 %.[125]
Für den markanten Anstieg der gemeldeten Fälle in den Jahren nach 2021 werden verschiedene mögliche Einflussfaktoren diskutiert. Das Bundeskriminalamt verwies unter anderem auf wirtschaftliche und soziale Belastungen sowie die Migrationsdynamik.[126] Diese Einschätzungen beziehen sich allerdings auf die Gewaltkriminalität insgesamt, weshalb sie sich nicht ohne Weiteres auf die Entwicklung der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB übertragen lassen. Eine eindeutige Gewichtung dieser Faktoren für die Entwicklung der unter dem PKS-Schlüssel 222000 erfassten Fälle ist daher nicht möglich.
Die Aufklärungsquote liegt bei qualifizierten Körperverletzungen mit über 80 % seit langem auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Im Jahr 2016 waren etwa 84 % der angezeigten mutmaßlichen Täter männlich.[127] Knapp 30 % der Taten wurden unter Alkoholeinfluss begangen.[128] Zugenommen hat seit den 2000er-Jahren die Anzahl jugendlicher Tatverdächtiger, was auch darauf zurückgeführt wird, dass Jugendliche öfter in Banden auftreten und dadurch häufig den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklichen.[129] Nach dem starken Anstieg in den Post-Corona-Jahren ging die Zahl der tatverdächtigen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) im Jahr 2025 im Bereich der Gewaltkriminalität bundesweit jedoch wieder spürbar um 7,4 Prozent zurück.[130]
Weniger als ein Prozent der Taten werden mit einer Schusswaffe begangen. Bis 1999 stieg der Schusswaffengebrauch auf 592 Fälle an, um danach wieder zu sinken. Seit einem Tiefpunkt im Jahr 2015 mit 120 Fällen steigen die Zahlen wieder; 2025 waren es 276 Fälle.[123]
Seit 2021 werden Messerangriffe als eine prominente Erscheinungsform des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter einem eigenen Schlüssel erfasst. Im Bereich gefährlicher und schwerer Körperverletzung lag deren Anteil 2024 bei 6,3 % (9.917 Fälle).[131] Da Messerangriffe allerdings vorwiegend im sozialen Nahraum auftreten, in dem eine geringere Anzeigebereitschaft besteht, wird dort ein besonders großes Dunkelfeld vermutet.[132]
| erfasste Fälle | mit Schusswaffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | insgesamt | pro 100.000 Einwohner | Versuche | geschossen | gedroht | Aufklärungsquote |
| 1987 | 63.711 | 104,2 | 4.074 (6,4 %) | 265 | 1.535 | 84,1 % |
| 1988 | 62.889 | 102,4 | 4.298 (6,8 %) | 247 | 1.480 | 84,1 % |
| 1989 | 64.840 | 104,6 | 4.249 (6,6 %) | 228 | 1.327 | 83,5 % |
| 1990 | 67.095 | 107,0 | 4.174 (6,2 %) | 227 | 1.368 | 82,6 % |
| 1991 | 73.296 | 112,7 | 4.298 (5,9 %) | 294 | 1.398 | 80,6 % |
| 1992 | 77.160 | 117,3 | 4.800 (6,2 %) | 382 | 1.797 | 80,7 % |
| 1993 | 87.784 | 108,4 | 5.061 (5,8 %) | 439 | 2.378 | 80,1 % |
| 1994 | 88.037 | 108,2 | 5.340 (6,1 %) | 493 | 2.280 | 81,3 % |
| 1995 | 95.759 | 117,4 | 6.023 (6,3 %) | 536 | 2.478 | 81,7 % |
| 1996 | 101.333 | 123,9 | 6.594 (6,5 %) | 553 | 2.619 | 83,2 % |
| 1997 | 106.222 | 129,5 | 6.922 (6,5 %) | 522 | 2.508 | 82,5 % |
| 1998 | 110.277 | 134,4 | 7.690 (7,0 %) | 535 | 2.289 | 83,6 % |
| 1999 | 114.516 | 139,6 | 8.322 (7,3 %) | 592 | 2.300 | 83,9 % |
| 2000 | 116.912 | 142,3 | 8.866 (7,6 %) | 580 | 2.159 | 83,9 % |
| 2001 | 120.345 | 146,3 | 9.042 (7,5 %) | 473 | 1.715 | 83,8 % |
| 2002 | 126.932 | 154,0 | 9.596 (7,6 %) | 492 | 1.707 | 84,6 % |
| 2003 | 132.615 | 160,7 | 10.141 (7,6 %) | 441 | 1.844 | 84,1 % |
| 2004 | 139.748 | 169,3 | 10.790 (7,7 %) | 389 | 1.546 | 84,2 % |
| 2005 | 147.122 | 178,3 | 12.151 (8,3 %) | 418 | 1.492 | 83,5 % |
| 2006 | 150.874 | 183,0 | 12.953 (8,6 %) | 352 | 1.357 | 83,2 % |
| 2007 | 154.849 | 188,1 | 13.589 (8,8 %) | 350 | 1.337 | 82,5 % |
| 2008 | 151.208 | 183,9 | 15.347 (10,1 %) | 279 | 1.084 | 82,3 % |
| 2009 | 149.301 | 182,1 | 15.730 (10,5 %) | 214 | 1.098 | 82,2 % |
| 2010 | 142.903 | 174,7 | 15.799 (11,1 %) | 202 | 931 | 82,3 % |
| 2011 | 139.091 | 170,1 | 16.085 (11,6 %) | 153 | 947 | 82,3 % |
| 2012 | 136.077 | 166,3 | 16.524 (12,1 %) | 169 | 769 | 81,4 % |
| 2013 | 127.869 | 158,8 | 16.115 (12,6 %) | 156 | 766 | 82,1 % |
| 2014 | 125.752 | 155,7 | 17.106 (13,6 %) | 128 | 690 | 82,4 % |
| 2015 | 127.395 | 157,0 | 18.079 (14,2 %) | 120 | 642 | 82,3 % |
| 2016 | 140.033 | 170,4 | 20.290 (14,5 %) | 145 | 805 | 82,6 % |
| 2017 | 137.058 | 166,1 | 20.550 (15,0 %) | 147 | 700 | 82,8 % |
| 2018 | 136.727 | 165,1 | 20.315 (14,9 %) | 139 | 638 | 82,5 % |
| 2019 | 133.084 | 160,3 | 19.233 (14,5 %) | 189 | 626 | 82,9 % |
| 2020 | 130.453 | 156,9 | 21.339 (16,4 %) | 188 | 674 | 83,7 % |
| 2021 | 122.341 | 147,1 | 20.050 (16,4 %) | 215 | 720 | 83,9 % |
| 2022 | 144.663 | 173,8 | 22.551 (15,6 %) | 210 | 775 | 80,9 % |
| 2023 | 154.541 | 183,2 | 23.968 (15,5 %) | 217 | 833 | 80,5 % |
| 2024 | 158.177 | 186,8 | 22.622 (14,3 %) | 262 | 890 | 80,7 % |
| 2025 | 155.002 | 185,5 | 23.604 (15,2 %) | 276 | 1.045 | 80,4 % |
Strafverfolgungsstatistik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Daten der PKS werden durch die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts ergänzt, die Auskunft über die strafgerichtliche Verfolgung von Straftaten gibt.[133] Danach wurden im Jahr 2024 insgesamt 17.581 Personen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt (davon 88 % Männer). Gesondert ausgewiesen wird in der Statistik die Tatbestandsalternative des Beibringens von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die lediglich 232 Verurteilungen entfielen (davon 89 % Männer) und die damit von eher untergeordneter praktischer Bedeutung ist. Von den 17.581 Verurteilten waren bei Tatbegehung etwa 69 % erwachsen (21 Jahre und älter), 12 % heranwachsend (18-20 Jahre) und 19 % jugendlich. Von den Heranwachsenden wurden über 92 % nach Jugendstrafrecht verurteilt.
Von den 12.307 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten erhielten rund 69 % eine Freiheitsstrafe, 31 % nur eine Geldstrafe. Von den ausgesprochenen Freiheitsstrafen wurden wiederum über 80 % zur Bewährung ausgesetzt. Freiheitsstrafen über zwei Jahren wurden in 719 Fällen ausgesprochen. Trotz des weiten Strafrahmens (bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) wurden Freiheitsstrafen von über fünf Jahren praktisch kaum je ausgesprochen (65 Fälle, ca. 0,5 % der nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten).
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6.
- Ingomar Joerss: Die gefährliche Körperverletzung: Eine strafrechtliche und kriminologische Untersuchung unter Berücksichtigung einer Aktenuntersuchung im Landgerichtsbezirk Kiel 1959–1961. Diss., Kiel, Univ. Bonn 1969.
- Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3.
- Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995.
- Anastassios Triantafyllou: Das Delikt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) als Gefährdungsdelikt. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996, ISBN 3-631-30540-0.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- § 224 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- § 223a StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 223a (R)StGB
- § 224 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 224 StGB
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
- ↑ Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6, S. 36 f.
- ↑ Der Gesetzgeber (BT-Drs. 13/9064, S. 15) hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zwar erwogen, in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fordern, dass der Stoff das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, hiervon jedoch letztlich Abstand genommen.
- ↑ Erst 1994 erhöhte der Gesetzgeber im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes von 1994 (BGBl. 1994 I S. 3186) die Höchststrafe der einfachen Körperverletzung auf fünf Jahre.
- 1 2 Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
- ↑ Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben vom 26. Februar 1876 (RGBl. 1876 I S. 25).
- ↑ Ingomar Joerss: Die gefährliche Körperverletzung: Eine strafrechtliche und kriminologische Untersuchung unter Berücksichtigung einer Aktenuntersuchung im Landgerichtsbezirk Kiel 1959–1961. Diss., Kiel, Univ. Bonn 1969, S. 25.
- ↑ Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 2. Legislatur-Periode, III. Session 1875/76, Band 2, Berlin 1876, S. 802 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
- ↑ Siehe § 192a preußisches Strafgesetzbuch („vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung“, die „erhebliche Nachtheile für die Gesundheit oder die Gliedmaßen des Verletzten, oder eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt“ hat), abgedruck in Carl Hahn (Hrsg.): Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. 5. Auflage. Breslau 1864, S. 104 (staatsbibliothek-berlin.de).
- ↑ Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6, S. 13 f.
- ↑ Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni 1912 (RGBl. 1912 I, S. 396).
- ↑ RGBl. I 1933 S. 295.
- ↑ Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
- ↑ Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6, S. 15 f.
- ↑ Eine vertiefte Auseinandersetzung erfolgte lediglich bei Hans Hirsch: Hauptprobleme einer Reform der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit. In: ZStW. Band 83, 1971, S. 140 ff. Ernst-Joachim Lampe: Gefährliche Körperverletzung und körperliche Gefährdung. In: ZStW. Band 83, 1971, S. 177 ff.
- ↑ Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
- ↑ Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 469).
- ↑ BT-Drs. 5/4095, S. 46, 49.
- ↑ BT-Drs. 12/6853, S. 25.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3186).
- ↑ Gereon Wolters: Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 1998, S. 582–587, hier S. 582.
- ↑ BT-Drs. 13/8587 S. 6.
- ↑ BT-Drs. 13/8587, S. 60.
- ↑ BT-Drs. 13/9064, S. 15. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1–29, hier S. 6 f.
- ↑ Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1–29, hier S. 6. Siehe auch kritischen Urteilsanmerkungen zu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130 von Wilfried Bottke in: NStZ 1984, S. 166, Hero Schall in: JZ 1984, S. 337–339, hier S. 339 und Walter Stree in: JR 1984, S. 335–337. Eingehend Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995. S. 62 ff. Zusammenfassend BT-Drs. 13/8587, S. 35 f.
- ↑ Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960–965, hier S. 964. Kristian Kühl: § 224 Rn. 1a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1–29, hier S. 8.
- ↑ BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18 (22 f.). Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 7. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3. Differenzierend Gereon Wolters: § 224 Rn. 8a. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 4: §§ 174–241a StGB. Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28306-1.
- ↑ BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960–965, hier S. 964.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113.
- ↑ BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 – 1 StR 345/78 –, NJW 1979, 556. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84 –, NStZ 1985, 25 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18 (22).
- ↑ Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960–965, hier S. 964.
- ↑ BayObLG, Beschluss vom 20. April 1998 – 3 St RR 52–98 –, NJW 1998, 3366.
- ↑ BGH, Urteil vom 27. Januar 2009 – 4 StR 473/08 –, NStZ 2009, 505 (506).
- ↑ Matthias Jahn: Anmerkung zu LG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007, 1 Ks 901 Js 9131/2005. In: JuS. 2007, S. 772. Sven Wedlich: Masernparty – Eine strafrechtliche Betrachtung. In: ZJS. 2013, S. 559–566, hier S. 560.
- ↑ BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 207/04 –, BeckRS 2004, 8123.
- ↑ BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 – 1 StR 726/79.
- ↑ Anette Grünewald: § 224 Rn. 9. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 11: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113 (114 f.). BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75 –, NJW 1976, 1851. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130 (133).
- ↑ BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85. BayObLG, Beschluss vom 20. April 1998 – 3 St RR 52–98 –, NJW 1998, 3366.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 6. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
- ↑ Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31–39, hier S. 35. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3. René Wallschläger: Die Körperverletzungsdelikte nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz. In: JA. 2002, S. 390–397, hier S. 392. Ähnl. in Bezug auf die Vorgängervorschrift § 229 StGB aF die Anmerkungen zu BGH, Urteil vom 21.10.1983 - 2 StR 289/83 von Wilfried Bottke in: NStZ 1984, S. 166 und Walter Stree in: JR 1984, S. 335 ff.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 6. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 10. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-81314-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113 (115). BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75 –, NJW 1976, 1851 f. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130. OLG Dresden, Urteil vom 29. Juni 2009 – 2 Ss 288/09 –, NStZ-RR 2009, 337 (338).
- ↑ BGH, Urteil vom 16. April 1953 – 4 StR 771/52 –, BGHSt 4, 125 (127).
- ↑ Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 9 Rn. 9.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98 –, BGHSt 45, 92 (93).
- ↑ BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02 –, BGHSt 48, 197 (201 ff.). Kritisch hierzu Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: NStZ. 2003, S. 569–576, hier S. 571–574.
- ↑ BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 – 1 StR 708/51 –, BGHSt 3, 105 (109). BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 –, BGHSt 30, 375 (377). BGH, Urteil vom 16. November 2007 – 4 StR 524/06 –, NStZ 2007, 405. BGH, Urteil vom 24. September 2009 – 4 StR 347/09 –, NStZ 2010, 151.
- ↑ BGH, Beschluss vom 26. November 2013 – 3 StR 331/13 –, StV 2014, 337.
- ↑ BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 – 16a D 07.1368 –, BeckRS 2009, 41456. LG Wiesbaden, Urteil vom 9. September 2005 – 16 KLs 2210 Js 21302/05 –, BeckRS 2005, 158761.
- ↑ BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91 –, BeckRS 1991, 31097174. LG Siegen, Urteil vom 4. Oktober 2019 – 31 Ks 2/19 –, BeckRS 2019, 32769. LG Oldenburg, Urteil vom 27. November 2019 – 6 KLs 1202 Js 33662/19 (23/19) –, BeckRS 2019, 45465.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01 –, NStZ 2002, 30.
- ↑ BGH, Urteil vom 2. April 2008 – 2 StR 529/07 –, StV 2008, 345.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 –, NJW 1982, 1164. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 – 3 StR 94/99 –, NStZ 1999, 616. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14 –, NStZ-RR 2015, 309. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1988 – 2 Ss 329/88 - 214/88 II –, NJW 1989, 920.
- ↑ BGH, Beschluss vom 7. November 1989 – 1 StR 572/89 –, BeckRS 1989, 31099744.
- ↑ BGH, Urteil vom 26. Februar 1960 – 4 StR 582/59 –, BGHSt 14, 152 (154).
- ↑ OLG Köln, Urteil vom 11. November 1993 – Ss 449/93 –, StV 1994, 247.
- ↑ Kristian Kühl: § 224 Rn. 3. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68 –, BGHSt 22, 235. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 – 4 StR 81/04 –, NStZ-RR 2005, 75. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06 –, NZV 2007, 481. Eric Hilgendorf: Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“. In: ZStW. Band 112, 2000, S. 811–833, hier S. 819. Eric Simon: Gesetzesauslegung im Strafrecht: eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11692-5, S. 97. Anders Ken Eckstein: Das gefährliche Werkzeug als Mittel zum Zweck der Körperverletzung. In: NStZ. 2008, S. 125–129, hier S. 127. Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3, S. 11.
- ↑ BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68 –, BGHSt 22, 235.
- ↑ BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24 –, NJW 2024, 3735 Rn. 14.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77 –, NJW 1978, 1206. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 – 1 StR 598/86 –, NStZ 1987, 174. LG Köln, Urteil vom 7. Mai 2012 – 151 Ns 169/11 –, NJW 2012, 2128.
- ↑ Eric Hilgendorf: Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“. In: ZStW. Band 112, 2000, S. 811–833, hier S. 818. Henning Lorenz: Die ärztliche (Heil-)Behandlung und ihre Instrumente als gefährliche Werkzeuge. In: medstra. 2022, S. 220–224, hier S. 224.
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 4 StR 325/23 –, NStZ 2024, 355 Rn. 22-30. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2022 – 1 Ws 47/22 –, NStZ 2022, 687 Rn. 7 f.. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2024 – 205 StRR 8/24 –, MedR 2024, 885.
- ↑ BGH, Urteil vom 16. November 2007 – 4 StR 524/06 –, NStZ 2007, 405. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 589/09 –, NStZ 2010, 512.
- ↑ BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13 –, NStZ 2014, 36.
- ↑ BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 6 StR 117/25 –, NStZ 2026, 110.
- ↑ Eschelbach: BeckOK StGB. Hrsg.: Heintschel-Heinegg/Kudlich. 69. Edition. C.H.BECK, 1. Mai 2026, StGB § 224 Rn. 33. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 29. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-81314-6. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 9 Rn. 14. Siehe auch KG, Urteil vom 28. Januar 2005 – (3) 1 Ss 333/04 (149/04) –, NZV 2006, 111.
- ↑ RG, Urteil vom 22. November 1930 – III 1017/30 –, RGSt 65, 65 (66). Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6, S. 634 ff. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 281–293, hier S. 288.
- ↑ Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 33. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-81314-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 – 4 StR 556/05 –, BGHSt 20, 301 (302). BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 –, BGHSt 30, 105 (116).
- 1 2 BGH, Urteil vom 26. November 1980 – 3 StR 378/80 –, BeckRS 1980, 3028 Rn. 6. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03 –, NStZ 2004, 93. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07 –, NStZ 2007, 702. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08 –, StV 2009, 187. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 –, NStZ 2010, 516. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 StR 524/12 –, NStZ-RR 2013, 173 (174).
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Juni 1963 – 5 StR 226/63 –, GA 1961, 241.
- ↑ RG, Urteil vom 22. November 1930 – III 1017/30 –, RGSt 65, 65 f. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88 –, GA 1989, 132. BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – 2 StR 195/92 –, NStZ 1992, 490. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03 –, NStZ 2004, 93.
- ↑ BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 1 StR 62/04 –, NStZ 2005, 40.
- ↑ BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08 –, StV 2009, 187.
- ↑ BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10 –, NStZ-RR 2011, 337.
- ↑ OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11 –, BeckRS 2012, 1218. Klaus Miebach: Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zu den Körperverletzungsdelikten. In: NStZ-RR. 2007, S. 329–333, hier S. 330.
- ↑ BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88 –, BeckRS 1988, 31103331 Rn. 4.
- ↑ BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15 –, NStZ 2015, 584 (585). Wilfried Küper: Konvergenz, die gemeinschaftliche Körperverletzung im System der Konvergenzdelikte. In: GA. 1997, S. 301–334, hier S. 303. Wilfried Küper: Das „Gemeinschaftliche“ an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: GA. 2003, S. 363–382, hier S. 368.
- ↑ BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15 –, NStZ 2015, 584 (585).
- ↑ Wilfried Küper: Das „Gemeinschaftliche“ an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: GA. 2003, S. 363–382, hier S. 368. Kristian Kühl: § 224 Rn. 7. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96 –, BGHSt 43, 237. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99 –, NStZ 2000, 194 (195). BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – 2 StR 188/16 –, NJW 2017, 1894 Rn. 9.
- ↑ Manfred Heinrich, Uwe Hellmann, Volker Krey: Strafrecht Besonderer Teil. 16. Auflage. Band 1: Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-029884-2, Rn. 267 f. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 24. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3. Hans-Ullrich Paeffgen: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: StV. 2003, S. 77. Ullrich Schroth: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: JuristenZeitung. 2003, S. 215 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 3 StR 158/12 –, NStZ-RR 2012, 341. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02 –, BGHSt 47, 383 (386). Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960–965, hier S. 965. Bernd Heinrich: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: JR. 2003, S. 213–215, hier S. 213. Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169–182, S. 178. Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31–39, hier S. 36. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1–29, hier S. 9 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02 –, BGHSt 47, 383 (387). BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 –, NStZ 2006, 572 (573). BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24 –, NStZ 2025, 351 Rn. 14.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 –, NStZ 2006, 573. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 11a.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 28. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 281–293, hier S. 291. Ähnlich Susanne Beck: „Leben“ – Das Rechtsgut im Hintergrund? Ein Beitrag zur Auslegung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. In: ZIS. 2016, S. 692–699, hier S. 698.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, S. 177. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12 –, NStZ 2013, 344 (345).
- ↑ Anette Grünewald: § 224 Rn. 34. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 11: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
- ↑ Wolfgang Frisch: Riskanter Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten als Straftat? In: JuS. 1990, S. 365. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 224 Rn. 49.
- ↑ LG Saarbrücken, Urteil vom 2. März 1983 – 5 II 55/82 –, NStZ 1982, 414.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 12b.
- ↑ OLG Köln, Urteil vom 15. Dezember 1982 – 3 Ss 823/82 –, NJW 1983, 2274.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (6 f.). BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 318/89 –, BGHSt 36, 262 (265 f.). Kritisch Wolfgang Frisch: Die strafrechtliche AIDS-Diskussion: Bilanz und neue empirische Entwicklungen, S. 495 (520). In: Jan Joerden: Vergleichende Strafrechtswissenschaft: Frankfurter Festschrift für Andrzej Szwarc zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-12705-4.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, 177.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 12c.
- ↑ BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 477/00 –, StV 2001, 572.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07 –, NJW 2007, 2565. Ggf. liegt Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch vor.
- ↑ BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06 –, NStZ 2007, 34 (35). Kritisch Nikolaus Bosch: Anforderungen an einen Außeneingriff bei § 315b StGB. In: JA. 2006, S. 900–902, hier S. 902.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 13.
- ↑ BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 3 StR 386/20 –, NStZ 2022, 164.
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64 –, BGHSt 19, 352 (353).
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 –, NStZ 2026, 46 Rn. 13.
- ↑ BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02 –, BGHSt 48, 34 (35 f.). BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92 –, StV 1993, 2125. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 338/10 –, StV 2012, 526 f.. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12 –, NStZ 2013, 156.
- ↑ Nicht ausreichend ist der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel; siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08 –, BeckRS 2008, 11718 Rn. 2.
- ↑ Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 58. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-81314-6.
- ↑ BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – 5 StR 603/99 –, NStZ 2000, 422 (423).
- ↑ Anette Grünewald: § 224 Rn. 41. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 11. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, ISBN 978-3-11-048887-6.
- ↑ Anette Grünewald: § 224 Rn. 44. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 11. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, ISBN 978-3-11-048887-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 29. März 1988 – 1 StR 30/88 –, NStZ 1988, 310.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 17.
- ↑ BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83 –, NStZ 1984, 328 (329). BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 – 1 StR 629/96 –, StV 1997, 237.
- ↑ Karsten Altenhain: Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen: Einzelverbrechen oder Idealkonkurrenz. In: ZStW. Band 107, 1995, S. 382–401, hier S. 393.
- ↑ Bernhardt Hardtung: § 224 Rn. 59. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-81314-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, 176 (177).
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 16.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 16.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 42. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 27. Mai 2026.
- 1 2 3 Polizeiliche Kriminalstatistik, Zeitreihe 1987 bis 2025. (XLSX) Bundeskriminalamt, 16. April 2024, abgerufen am 27. Mai 2026.
- ↑ Bundeskriminalamt: Erster Periodischer Sicherheitsbericht 2001. 1. Oktober 2001, abgerufen am 30. August 2026.
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- ↑ Bundeskriminalamt: PKS 2023 - IMK-Bericht. (PDF) S. 12, abgerufen am 9. Mai 2024.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 32–34, abgerufen am 30. April 2018.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 43, abgerufen am 8. September 2018.
- ↑ Michael Hanslmaier, Stefanie Kemme, Katharina Stoll, Dirk Baier: Kriminalität im Jahr 2020: Erklärung und Prognose registrierter Kriminalität in Zeiten demografischen Wandels. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-03640-9, S. 34.
- ↑ Bundeskriminalamt: PKS 2025 - IMK-Bericht. (PDF) S. 18, abgerufen am 27. Mai 2026.
- ↑ Bundeskriminalamt: PKS 2024 - IMK-Bericht. S. 20, abgerufen am 2. August 2025.
- ↑ Elena Rausch et al.: Messergewalt in Deutschland: Eine empirische Untersuchung zu Risikofaktoren sowie Täter- und Tatcharakteristika. In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie. 2023, S. 327–337, hier S. 334.
- ↑ Statistischer Bericht: Strafverfolgung 2024. (xlsx; 33,1 MB) Statistisches Bundesamt, 2025, abgerufen am 2. September 2026.