Das deutsche Fluggastdatengesetz (FlugDaG) bestimmt das Bundeskriminalamt als Fluggastdatenzentralstelle, welches ein Fluggastdaten-Informationssystem unterhält. Es regelt die Übermittlung von Fluggastdaten an diese Stelle, die Verarbeitung und Übermittlung durch diese Stelle sowie den Datenschutz. Wie sich aus dem vollständigen Namen des Gesetzes ergibt, wird damit eine EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung[1] in nationales Recht umgesetzt.
Fluggastdaten sind für alle Flüge des Linien-, Charter- und Taxiverkehrs zu übermitteln, die in Deutschland starten, landen und zwischenlanden (§2 Abs.3 FlugDaG). Den Umfang der durch die Luftfahrtunternehmen an die Zentralstelle zu übermittelnden Daten regelt §2 Abs.2 FlugDaG. Dazu zählen auch eventuell erhobene erweiterte Fluggastdaten im Advance Passenger Information System.
Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, Personen zu identifizieren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine der in §4 Abs.1 FlugDaG benannten Straftaten begangen haben oder innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes begehen werden. Ein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten mit Datenbeständen, die der Fahndung oder Ausschreibung von Personen oder Sachen dienen und mit Mustern ist zulässig (§4 Abs.2 FlugDaG). Die Daten werden grundsätzlich nach sechs Monaten depersonalisiert (§5 FlugDaG) und nach fünf Jahren gelöscht (§13 FlugDaG).
Das Gesetz wurde am 9.Juni 2017 als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat gemäß Artikel3 Abs.1 dieses Gesetzes am 10.Juni 2017 in Kraft. Abs.2 bestimmte, dass die §§7–10 und 18 FlugDaG erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind. Zugleich enthielt Artikel2 des Gesetzes eine Neufassung des §14 FlugDaG. Hintergrund ist, dass am 25.Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft trat und dadurch neue Protokollierungsregeln notwendig wurden, die aber erst ab dem Inkrafttreten der DSGVO gültig werden konnten.
Somit liegt beim FlugDaG der für ein Gesetz in Deutschland seltene Fall vor, dass mit Erstbekanntmachung sogleich eine Änderung des Gesetzes veröffentlicht wurde.