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Comitia tributa

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Die comitia tributa (auch comitia populi tributa; „Tributkomitien“, „Tribusversammlung“) war in der Römischen Republik (res publica) eine von verschiedenen Volksversammlungen. Neben ihr bestanden noch die comitia centuriata, die aus dem altzivilen Recht hergebrachten comitia curiata und das – allerdings nur Plebejern zugängliche – concilium plebis.

Die Tribusversammlung wurde ursprünglich im Comitium abgehalten, ab dem Jahr 145 v. Chr. dann auf dem Forum Romanum. Zutritt zu den Tributkomitien hatten Patrizier und Plebejer. Die Verteilung erfolgte über das Kriterium der geografischen Bezirkszugehörigkeit. Eingeordnet in 35 tribus (Stämme), waren alle römischen Bürger zu Verwaltungs- und Wahlzwecken darin erfasst. Die große Mehrheit der städtischen Bevölkerung Roms gehörte zu den vier städtischen tribus. Bei Wahlen entschieden aber nicht die einzelnen Direktstimmen, vielmehr führten die Stimmen indirekt – vergleichbar den Zenturiatskomitien – zu Mehrheitsverhältnissen innerhalb des jeweiligen tribus. Jeder tribus hatte wiederum nur eine Stimme in den Komitien. Wahlen wurden daher stark vom Verhalten der Wähler der 31 ländlichen tribus beeinflusst bzw. bestimmt. Gewählt wurden die kurulischen Aedile, seit das Amt 367 v. Chr. eingeführt worden war, die Quaestoren (seit 447 v. Chr.), die Militärtribunen (tribuni militum) sowie verschiedene niedere oder außerordentliche Magistrate (beispielsweise die Vigintisexviri). Verlautbarungen über die einzelnen Wahlergebnisse erfolgten so: Das jeweilige Ergebnis des Wahlausgangs innerhalb eines einzelnen Stammkörpers teilte der Herold mit, das der Renuntiation des Wahlendergebnisses, der wahlleitende Magistrat persönlich.[1]

Die Tribusversammlungen hatten aber auch legislatorische und judikative Kompetenzen. Das bedeutete, dass sie Gesetze verabschieden konnten (leges tributae), dies gegenüber den Zenturiatskomitien in vereinfachten Verfahren. Auch waren ihnen im strafrechtlichen Bereich Gerichtsaufgaben zugewiesen, was in zunehmendem Maße dazu führte, Gerichtsverhandlungen abzuhalten – dies solange, bis Sulla in seiner Zeit als Diktator die ständigen Gerichtshöfe einrichtete.

Die Rolle des Senats gegenüber den Tributkomitien gibt für Gesetzgebungsverfahren ein uneinheitliches Bild ab. Die auctoritas patrum des Senats durfte grundsätzlich – wie auch bei hoheitlichen Maßnahmen der Zenturiatskomitien – nicht einfach umgangen werden. Wollten Obermagistrate ihre Gesetzesvorhaben in die Versammlung einbringen, war vorab ein Senatsbeschluss notwendig, mindestens aber waren Vorberatungen im Gesamtsenat üblich. Zur Verfahrensvereinfachung gehörte dabei wohl auch, dass die vom Senat missbilligten Gesetzesanträge der Magistrate vor den Zenturiatskomitien, in die Tibutkomitien verschoben wurden.[2] Nicht so war die Rechtslage gegenüber den Volkstribunen, denn der Senat hatte ihnen gegenüber keine Weisungsbefugnis und damit keine Aufsichtsmöglichkeit.[3]

Das Bild änderte sich aber. Während seines Konsulats 88 v. Chr. erließ Sulla eine Serie von leges Corneliae, die die rechtliche und politische Struktur der Republik radikal änderte. Sein drittes Gesetz verbot dem concilium plebis und den comitia tributa, Gesetze zu beraten, die nicht durch ein senatus consultum eingebracht worden waren. Sein fünftes Gesetz entkleidete diese beiden ihrer legislativen Funktionen, so dass die gesamte Gesetzgebung bei den durch den Adel dominierten Zenturiatskomitien lag. Die Tributkomitien wurden dadurch beschränkt auf die Wahl bestimmter Magistrate und der Leitung von Verhandlungen, welche aber nicht ohne Autorisierung durch ein senatus consultum aufgenommen werden durften.

Diese Reformen wurden durch die Populares unter Führung von Gaius Marius und Lucius Cornelius Cinna rückgängig gemacht, von Sulla während seiner Diktatur rei publicae constituendae wieder eingeführt und nach seinem Tod erneut ausgesetzt. Sie stellen einen der weitestgehenden Eingriffe in die Verfassung des römischen Staates sowohl in der Republik als auch im Prinzipat dar.

  1. ↑ Vgl. lex Malacitana, Kapitel 57, Kolumne 2, Zeile 53 f.; Hinweis darauf: Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 182 f.
  2. ↑ Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 320.
  3. ↑ Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 638 f. (Problemfeld: Obermagistrat); S. 637 (Problemfeld: Volkstribunat).