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Cognitor

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Der cognitor war im römischen Prozessrecht, insbesondere im klassischen Formularprozess, der Prozessvertreter eines Gläubigers oder Schuldners nach Subjektwechsel. Bestellt wurde er in einem mündlichen Verfahren für den konkreten Prozess durch feierliche Erklärung des Vertretenen (dominus litis) gegenüber der Gegenpartei (coram adversario).[1]

Prozessvertretung, Prozessstandschaft

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Es gab schuldrechtliche Vertragsgestaltungsformen, von deren Existenz wir im heutigen Rechtsverkehr selbstverständlich ausgehen dürfen, die dem römischen Recht aber unbekannt waren. Um den vergleichbaren Ausgangssituationen gerecht zu werden, mussten (teils komplizierte) Methoden zur Zielerreichung angewandt werden. Unbekannt waren unter anderem die Rechtsfiguren der Forderungsabtretung (Zession) auf Gläubigerseite, ebenso auf Schuldnerseite die Schuldübernahme. Beide Geschäfte ziehen einen Parteiwechsel nach sich. Der Austausch einer Partei, der einfach und plausibel wirkt, musste in Rom durch einen sogenannten cognitor als Prozessstandschafter (gelegentlich auch ein procurator in rem suam als Vermögensverwalter) vollzogen werden. Das Fehlen vertraglicher Übertragungsgeschäfte in der römischen Rechtsordnung liegt daran, dass die Römer jedes Recht als an seinen Träger gebunden erachteten und – zumindest in der Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden – den Übergang auf ein anderes Subjekt als unmöglich erachteten. Vermutet wird, dass diese Ansicht aus dem altzivilen Vermächtnis der Personalhaftung herrührt.[2]

Um die Rechtswirkung von Abtretungen oder Schuldübernahmen herbeizuführen, wurde stattdessen aktivdelegiert, also per Anweisung gearbeitet. Dabei handelte es sich nicht um eine Novation (Wechsel der Rechtsinhaberschaft) des Rechtsgeschäfts, denn diese hätte den Untergang der alten und die Begründung einer neuen (gleichlautenden) Obligation bewirkt, was vermieden werden sollte. Neben dem obendrein zu verhindernden Verlust von Nebenrechten, beispielsweise aus Bürgschaft oder Pfandbestellung, hätte außerdem die Gegenpartei um Einwilligung gebeten werden müssen. Es wurde stattdessen das Programm der Prozessvertretung gewählt, bei der der „abtretende Gläubiger (Zedent)“ denjenigen, dem er das Forderungsrecht zuwenden wollte (Zessionar), zum cognitor bestellte. Der cognitor machte die Forderung daraufhin im eigenen Namen geltend (alieno nomine agere). Das Klägerbegehren in der Prozessformel (intentio) wurde dabei auf den Namen des Zedenten geschrieben, der Urteilsbefehl (condemnatio) auf den Zessionar. Die Vollstreckungsklage aus dem Urteil wiederum konnte auf den Vertretenen zurückgeleitet werden, wenn die Abtretung oder die Schuldübernahme nur Mittel zum Zweck war, sodass die Prozessinteressen gewahrt bleiben konnten.[2] Offenbleiben muss in dem Zusammenhang, ob dazu eine honorarrechtliche Anordnung des Prätors notwendig war oder ob sich das aus ius civile ergab.[3] Zwar bedurfte dieser prozessuale Schritt keiner Mitwirkung der Gegenpartei, Nachteile konnten gleichwohl erwachsen. Es bestand beispielsweise die Gefahr, dass der Zedent das auf ihn als Partei geschriebene Klagebegehr (iussum) widerruft oder sich anderweitig mit dem Schuldner einigt (Verzicht, Modifikation), sodass der Abtretungszweck vereitelt wäre.

Die „Prozessvertretung“ durch den cognitor wies nach heutigem Verständnis eine Doppelfunktion auf. Einerseits machte der cognitor ein „fremdes Recht in eigenem Namen“ geltend beziehungsweise verteidigte sich gegen die Behauptung „fremder Schuld“ und ist damit Prozessstandschafter. Andererseits ist er gleichzeitig Prozessvertreter, weil die Vollstreckung des ergangenen Urteils dem Hintermann und gegen den Hintermann ermöglicht wird. Hatte die Prozessführung allein Auswirkung auf den Prozessführer (nicht den Hintermann), lag reine Prozessstandschaft vor.[4]

Fall der Zulassung aktiver und passiver Prozessvertretung

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Otto Lenel konnte einen Titel (VIII) des prätorischen Edikts De cognitoribus et procuratoribus et defensoribus (teilweise unsicher) rekonstruieren und gab damit Einblick in normative Grundlagen zum Begriff des cognitors.[5] Die zugrundeliegende Kompilationshandschrift der Fragmenta Vaticana (Frg. Vat. 322/323) enthält jeweils eine Regelung für die aktive und die passive Zulassung zur Vertretung durch einen cognitor. Auf Schuldnerseite (passiv) ausgeschlossen war laut den Ausführungen, wer der Infamie unterfiel. Auf Gläubigerseite (aktiv) ausgeschlossen war, wem die Postulationsfähigkeit fehlte, Beispiele sind für Frauen und Soldaten genannt. Allein für die Klägerseite geltend, konnte der dominus die in verschiedenen Fällen mit „mangels Fähigkeit“ versehene Klageformel durch seine Zustimmung noch heilen.[6]

In den Tabulae Herculanenses (TH) und Tabulae Pompeianae Sulpiciorum (TPSulp.) finden sich urkundliche Belege für den cognitor.[7]

  1. Gaius Institutiones 4, 83.
  2. 1 2 Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 153, S. 545–548.
  3. Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996. ISBN 3-406-40490-1. S. 212 (FN 25 und 26).
  4. Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 398–407, besonders 398 und 399–404.
  5. Otto Lenel: Das edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung, mit dem für die Savigny-Stiftung ausgeschriebenen Preise gekrönt. Zuerst 1883 (Digitalisat; PDF; 54,6 MB). 3. Auflage Leipzig 1927 [Nachdrucke 1956, 1974, 1985]. S. 86, 91 ff.
  6. Dario Mantovani: Le formule dl processo privato romano. Per la didattica delle Istituzioni di diritto romano. 2. Auflage, 1999, Cedam-Verlag. ISBN 978-8-813-21099-1. S. 98 (Fn. 489 mit Literatur).
  7. Vgl. Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 398–407, hier 403.