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Chulʿ

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Chulʿ (arabisch خلع, DMG ḫulʿ) bezeichnet im islamischen Recht den Selbstloskauf der Frau aus der Ehe durch Rückerstattung der Brautgabe oder eines Teils davon. Der Chulʿ ist von der Talāq-Verstoßung, die allein dem Mann zusteht, zu unterscheiden. Anders als der Talāq ist der Chulʿ üblicherweise kein einseitiges Rechtsgeschäft (īqāʿ), das allein durch eine Willenserklärung der Ehefrau Rechtswirkung erlangt, sondern ein Vertrag, weil er nur wirksam wird, wenn der Ehemann ihm zustimmt.[1] Allerdings ist in Ägypten und einigen anderen arabischen Ländern nach Gesetzesreformen ein Chulʿ auch gegen den Willen des Mannes möglich.

Etymologisch leitet sich der Begriff vom arabischen Verb ḫalaʿa ab, welches das Ablegen oder Ausziehen eines Kleidungsstücks beschreibt, in diesem Fall aber die Aufgabe der Autorität über eine Ehefrau meint. Der Begriff wird allerdings auch als Anspielung auf die koranische Metapher von Sure 2:187 interpretiert, in der Mann und Frau als Kleider beschrieben werden, die sich gegenseitig bedecken. Vor diesem Hintergrund bringt der Begriff die Abneigung der Frau gegenüber der Nähe ihres Mannes zum Ausdruck.[1]

Grundlage in Koran und Hadith

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Als Rechtsinstitut stützt sich der Chulʿ auf die koranische Bestimmung in Sure 2:229, der zufolge die Ehefrau für den Fall, dass die Übertretung eines göttlichen Verbots zu befürchten ist, sich freikaufen darf. Nach der Prophetenüberlieferung wurde damit der erste Teil des Verses 2:229, in dem den Männern verboten wurde, bei Verstoßung ihrer Ehefrauen etwas von ihrem Vermögen einzubehalten, um eine Ausnahme ergänzt. Offenbarungsanlass für diese Aussage soll der Fall der Ehefrau des Prophetengefährten Thābit ibn Qais gewesen sein, die zum Propheten Mohammed kam und sagte: „Bei Gott, ich habe nichts an Thābit hinsichtlich Religion (dīn) oder Charakter (ḫuluq) auszusetzen, aber ich halte ihn nicht aus vor Hass (lā uṭīqu-hū buġḍan). Nach der genannten Überlieferung fragte sie der Prophet, ob sie bereit sei, den von ihm erhaltenen Garten zurückzugeben. Als sie dies bejahte, forderte der Prophet Thābit auf, den Garten zurückzunehmen, nicht aber mehr zu verlangen.“[2]

Regeln im klassischen islamischen Recht

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Es besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass der Chulʿ dieselben Rechtsfolgen hat wie der unwiderrufliche Talāq. Nur die Hanbaliten und einige Schafiiten meinen, dass damit die Ehe nichtig wird.[3] Die von der Frau zu leistende Entschädigung (badal, ʿiwaḍ, fidya oder ḫulʿa) kann aus dem Verzicht auf das gestundete Brautgeld (mahr muʾaǧǧal), Unterhaltsleistungen für die Kinder oder einem anderen Nutzen für den Ehemann bestehen.[4]

Moderne Rechtslage

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Der Chulʿ spielt eine wichtige Rolle in den modernen Gesetzen zur Reform des islamischen Eherechts. In Ägypten wurde im Jahr 2000 Ehefrauen durch eine Familienrechtsreform ermöglicht, im Rahmen des Chulʿ selbständig und gegen den Willen des Ehemannes die Scheidung zu betreiben, ohne dass dafür Gründe, die ausschließlich in der Sphäre des Ehemannes liegen, nachweisbar sind.[5] Der betreffende Artikel lautet:

„(1) Eheleute können sich einvernehmlich auf den Chulʿ einigen. Einigen sie sich nicht darauf und klagt ihn die Ehefrau ein und kauft sie sich von ihrem Ehemann durch Verzicht auf alle ihre gesetzlichen finanziellen Ansprüche und die Rückgabe der von ihm erhaltenen Brautgabe (ṣadāq) los, spricht das Gericht die Scheidung aus.

(2) Das Gericht wird die Scheidung durch Chulʿ nur dann anordnen, wenn es zuvor versucht hat, die Eheleute zu versöhnen und zwei Schiedsrichter bestellt hat, die diese Versöhnungsbemühungen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten durchführen sollen, wie in Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes dargelegt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehefrau ausdrücklich erklärt, dass sie das Zusammenleben mit ihrem Mann verabscheut, es keine Möglichkeit für eine Fortsetzung ihrer Ehe gibt und sie befürchtet, aufgrund dieser Abneigung die Gottes Gebote nicht einhalten zu können. Es ist nicht zulässig, dass die Entschädigung für den Chulʿ im Verzicht auf das Sorgerecht für die Kinder, auf deren Unterhalt oder auf sonstige Rechte an ihnen besteht. In allen Fällen führt der Chulʿ zu einer unwiderruflichen Scheidung (ṭalāq bāʾin). In allen Fällen ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig.“

Ägyptisches Gesetz Nr. 1, 2000, Art. 20.[6]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat eine Frau also das Recht, sich einseitig von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, wenn sie: (1) auf ihre bestehenden finanziellen Ansprüche verzichtet, (2) das Brautgeld ihres Ehemannes zurückgibt, (3) eine dreimonatige Versöhnungsphase durchläuft und (4) vor Gericht ausdrücklich erklärt, dass sie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann hasst und deshalb befürchtet, die von Gott gesetzten Grenzen zu überschreiten.[7] Aus dem Verweis auf Artikel 18, Absatz 2, ergibt sich, dass in dem Fall, dass die Ehegatten ein Kind haben, das Gericht mindestens zwei Versöhnungsversuche anbieten muss, wobei zwischen den beiden Versuchen ein Abstand von mindestens dreißig und höchstens sechzig Tagen liegen muss. Artikel 19 Absatz 1 und 2 besagen, dass das Gericht jeden Ehegatten anweisen muss, spätestens in der nächsten Anhörung einen Schiedsrichter aus der eigenen Familie zu benennen. Kommt einer der Ehegatten dieser Aufforderung nicht nach, bestellt das Gericht einen Schiedsrichter an dessen Stelle. Die beiden Schiedsrichter müssen bei der nächsten Sitzung nach ihrer Ernennung vor Gericht erscheinen, um ihre gemeinsame Entscheidung mitzuteilen; sollten sie sich nicht beide einfinden, hört das Gericht die Aussagen desjenigen an, der anwesend ist, nachdem dieser den Eid geleistet hat.

Das Gesetz, in dem dieser Artikel steht, das „Gesetz zur Regelung bestimmter Aspekte und Verfahren von Rechtsstreitigkeiten in Personenstandsangelegenheiten“, ist wegen der großen Bedeutung dieses Artikels in Ägypten auch als das Chulʿ-Gesetz bekannt.[8]

Andere arabische Länder

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Nach ägyptischem Vorbild haben in der Folge auch mehrere andere arabische Staaten einen Selbstloskauf der Frau aus der Ehe gesetzlich verankert, so Algerien, Bahrain, Jordanien, Marokko und Katar. Andere Staaten (Irak, Jemen, Libyen, Mauretanien, Oman, Palästina, Sudan, Syrien, Saudi-Arabien) halten an einem Zustimmungserfordernis des Mannes bei einem Selbstloskauf aus der Ehe fest, so dass die Frau ihre Gründe vortragen muss, um eine gerichtliche Scheidung zu erwirken. Wenn der Mann dann die Zustimmung verweigert, muss der Richter sich um eine Versöhnung bemühen. Wenn diese misslingt, kann der Richter die Eheleute trennen.[9] Im Westjordanland und in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist ein Loskauf aus der Ehe gegen den Willen des Mannes mit richterlicher Trennung nur vor deren Vollzug möglich.[10]

Einige arabische Länder haben in ihren Gesetzen bestimmte Formen eines Lösegelds bzw. Aufrechnens ausgeschlossen, so den Verzicht auf die Personensorge der Frau für die Kinder (Bahrain, Jordanien, Oman, Palästina, Sudan, Syrien) und die finanziellen Unterhaltsansprüche der Kinder (Marokko, Oman, Palästina, Sudan, Syrien). In Libyen ist dagegen der Verzicht auf die tatsächliche Personensorge als eine Form des Lösegeldes erlaubt.[11] Da die Gefahr besteht, dass Ehemänner ihre Ehefrauen dazu drängen, einen Selbstloskauf gegen Entgelt zu fordern, um Scheidungskosten zu vermeiden, sieht der marokkanische Gesetzgeber eine Rückerstattungsformel für ein gezahltes Lösegeld für den Fall vor, dass ein Zwang oder eine Schädigung vom Mann ausgegangen ist. In diesem Fall wird die Ehe nachträglich durch Verstoßung beendet, die eine entsprechende Entschädigung für die Frau vorsieht.[12]

  • Hans-Georg Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. Herausforderungen und Reformen. Frank & Timme, Berlin 2020. S. 112–116.
  • Corinne Fortier: Le droit au divorce des femmes (khul') en islam: Pratiques différentielle en Mauritanie et en Egypte. In Droit et Cultures. 56/1 (2010) 59–86. Digitalisat
  • Dominik Krell: “Die Reform Der Loskaufscheidung (Ḫulʿ): Lehren Aus Saudi-Arabien” in: Die Welt Des Islams 60/4 (2020) 408–32.
  • Muhammad Munir: “Judicial Law-Making: An Analysis of Case Law on Khul‘ in Pakistan,” in Islamabad Law Review 1/1 (2014): 7–24.
  • Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2. Auflage. München 2009, S. 222–226.
  • Irene Schneider: “Recht und Geschlechterordnung: Gesellschaftliche Debatten um die ḫulʿ-Scheidung in Palästina 2012-2014”, in: Beiträge zum Islamischen Recht 11 (2016) 45-69.
  • Nadia Sonneveld: Khul' divorce in Egypt: public debates, judicial practices, and everyday life. American University in Cairo Press, Kairo 2012.
  • Madeline Zilfi: “We don't get along: women and hul divorce in the eighteenth century” in Dieselbe (Hrsg.): Women in the Ottoman Empire. Middle Eastern women in the early modern era. Brill, Leiden 1997. S. 264–296.

Einzelnachweise

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  1. 1 2 Ziba Mir-Hosseini: Marriage on Trial. A Study of Islamic Family Law. Iran and Morocco Compared. I.B. Tauris, London/New York 1993. S. 38f.
  2. Ibn al-Ǧauzī: Zād al-masīr fī ʿilm at-tafsīr. Ad-Dār aš-Šāmīya, Istanbul 2021. Bd. II, S. 248f. Digitalisat – Siehe die Überlieferung bei Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kitāb aṭ-Ṭalāq, Bāb al-Ḫulʿ, Nr. 5372. Digitalisat
  3. Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 112.
  4. Hans-Georg Ebert: Das Personalstatut arabischer Länder - Problemfelder, Methoden, Perspektiven. Peter Lang, Frankfurt am Main 1996. S. 113.
  5. Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2. Auflage. München 2009, S. 222.
  6. Siehe Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 114. (hier allerdings unvollständig)
  7. Sonneveld: Khul' divorce in Egypt: public debates, judicial practices, and everyday life. 2012, S. 1.
  8. Sonneveld: Khul' divorce in Egypt: public debates, judicial practices, and everyday life. 2012, S. 2.
  9. Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 114f.
  10. Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 113.
  11. Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 114.
  12. Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 115.