Das Gesetz ist in sechs Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 (§§1 bis 14) regelt die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei. So zählt neben dem Grenzschutz, dem Schutz von Bahnanlagen, des Luftverkehrs und Organen des Bundes etwa auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen.
In Abschnitt 2 (§§15 bis 76) sind die dazugehörigen Befugnisse sowie Regelungen zur Verantwortlichkeit von sogenannten Störern, zur unmittelbaren Ausführung und zur Inanspruchnahme von Nichtstörern festgelegt. Er enthält insbesondere auch Vorgaben zur Datenerhebung.
Im dritten Abschnitt (§§15 bis 76) ist der Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Pflichten der Bundespolizei geregelt. Abschnitt 4 (§§86 bis 91) regelt den Schadensausgleich.
Abschnitt 5 (§§92 bis 102) regelt die Organisation und die jeweiligen Zuständigkeiten. Durch diese Bestimmungen werden insbesondere Aufgabenübertragungen an den Zoll geregelt, da dieser an vielen Grenzübergängen die polizeiliche Kontrolle durchführt. Abschnitt 6 (§§103 bis 107) schließlich enthält die Schlussbestimmungen.
Am 10. Juli 2026 stimmte der Bundestag über eine Reform des Bundespolizeigesetzes ab, die die Befugnisse der Bundespolizei erweitern sollte. Da die erforderliche Kanzlermehrheit nicht festgestellt wurde,[1] wurde die Abstimmung am 25. September 2026 wiederholt und die Reform schließlich verabschiedet.[2] Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am gleichen Tage ebenfalls zu.[3] Die Neufassung trat am 28. Oktober 2026 in Kraft.[4]