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Diskussion:Bundesverfassungsgericht

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Oktober 2005 um 11:50 Uhr durch Calvin Ballantine (Diskussion | Beiträge) (Fragen und Antworten). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Calvin Ballantine in Abschnitt Verwendete Aktenzeichen

aus dem Artikel ausgelagert:

Fragen und Antworten

  • Wie wird der Präsident des BVerfG gewählt? Ist es nicht so das abwechselnd Bundesrat und Bundestag Präsident und Vizepräsident wählen? Wenn ja wie oft?
  • A: Ja, nach § 9 I BVerfGG wählen BTag und BRat abwechseln Präsidenten und Vizepräsidenten. Und zwar immer dann, wenn der jeweilige Präsident ausscheidet. --HolgerPollmann


  • Kann das Bundesverfassungsgericht aufgelöst werden, wenn ja, wie geht das? Wessen Stimme wird benötigt, und muss der Bundespräsident das Vertrauen gegenüber dem BVerfG nicht aussprechen?
  • A: Nein, das BVerfG kann nicht "aufgelöst" werden - warum auch, es ist kein direkt gewähltes Organ wie das Parlament? Es ist auch kein poltisches Organ, das repräsentiert. --HolgerPollmann / --CJB


  • Hat das Bundesverfassungsgericht eigentlich noch andere Aufgaben außer der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden?
  • A: Ja, Siehe im Artikel Punkt 5. --wau


  • In der Tabelle der Richter wird erwähnt, wann wer wegen der Altersgrenze ausscheidet. Wo liegt diese Grenze?
  • Bei 68 Jahren - mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 wird. --HolgerPollmann
  • Ist sie obligatorisch?
  • Ja, nach § 4 III BVerfGG ist die Altersgrenze obligatorisch. --HolgerPollmann
  • Wenn ja, dann gibt es ja wohl nicht nur ein Mindestalter von 40 Jahren, sondern auch ein Höchstalter bei der Wahl.
  • Nun ja... da BVerfGG setzt zumindest ausdrücklich keine Altersgrenze für die Wahl. Vermutlich wird man sie deshalb nur bei 68 ansetzen können, weil ein entsprechender Gewählter automatisch wegen Erreichen der Altersgrenze ausscheiden würde. --HolgerPollmann

Kritik am Bundesverfassungsgericht

Die Einwände, die von der IP 145.... unter Kritik aufgeführt werden, mögen im Ansatz berechtigt sein, sie spiegeln jedoch m.E. keinen NPOV wider. Die Darstellungen zur Nichtannahme von Beschwerden und zur Missbrauchsgebühr gehen ebenfalls fehl, berücksichtigen sie nicht die Stellung der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicehn Rechtsbehelf. Tragbar halte ich die Kritik am BVerfG als Ersatzgesetzgeber, wenn auch sprachlich etwas unbeholfen. Die Erwähnung von Art. 14 I GG übersieht, dass der Grundgesetzgeber die Überprüfung des Eingriffs in das Grundrecht den ordentlichen Gerichten überlassen hat. Das Dilemma zwischen Entscheidungsanmaßung und Entscheidungsverweigerung des BVerfG sollte m. E. deutlicher herausgearbeitet werden, beachtet werden sollte ferner, dass das Grundgesetz eine bestimmte Wertordnung auch vorgibt und das BVerfG "Hüter der Verfassung" ist. Der letzte Absatz unter Kritik ist aus meiner Sicht völlig verfehlt. Die Fundamentalkritik entfernt sich Satz für Satz vom Bundesverfassungsgericht und versteht offensichtlich nicht, dass die Fremdbestimmung über ärztliche Behandlungen erhebliche Abwägungsschwierigkeiten hervorrufen.

Ohne den Absatz jetzt bereits ändern zu wollen, bitte ich alle Interessierten um sachliche Diskussionsbeiträge, wie dieser Teil, die Kritik am BVerfG, geradegerückt werden kann. -- 130.75.128.107

Dem schließe ich mich an. Der Kritik-Absatz im Artikel bedarf der Überarbeitung. --wau 16:52, 17. Nov 2004 (CET)

Richtig, ist bitterlich nötig. Weil´s heute aber schon spät ist, erbarmt sich vielleicht jemand anderes. Besonders interessant wäre hier (für Eingeweihte) Böckenfördes Vortrag von 1989, in dem er die Rspr. des BVerfG analysiert und die Gefahr eines Marsches in den verfassungsrechtlichen "Jurisdiktionsstaat" auf Kosten des demokratisch legitimierten Gesetzgebers sieht. Harald 20:11, 8. Dez 2004 (CET)

ich sehe das so wie die vorredner (für's protokoll: es geht um diese bearbeitungen). zusätzlich finde ich diese sätze sehr pov:

So war von der SPD ernstlich eine Ministerin für das Richteramt vorgesehen, die beide juristische Staatsexamen mit ausreichend bestanden hat und nur nach massiver Intervention durch das BVerfG selbst verhindert wurde, vor allem auch weil die Kandidatin in manchen Justizkreisen den Ruf hatte, beratungsresistent zu sein.

damit ist wohl Herta Däubler-Gmelin gemeint (kritik bitte so konkret wie möglich darstellen!); ohne ihre staatsexamensnoten zu kennen, kann man doch festhalten, dass sie selbst bzw die spd das sicherlich anders sieht (zitat von [1]:

Der Nominierungsvorschlag als Bundesverfassungsrichterin stieß bei der CDU/CSU auf entschiedene Ablehnung. Die "SPD-Frau sei zu politisch", war der am häufigsten gebracht Einwand gegen ihre Nominierung. Der Streit um die Neubesetzung des Bundesverfassungsgerichts eskalierte zu einer neunmonatigen parteipolitischen Kraftprobe, die politische Beobachter als "unqualifiziert und peinlich" bewerteten.

DAZU EINE SACHE: Die juristischen Examina stellen nur in äußerst eingeschränkten Umfang die tatsächlichen Fähigkeiten eines Juristen dar. Einen guten Juristen macht mehr aus als seine Examensnote. Außerdem glaube ich nicht das ein Politiker unbedingt ein außerordentlicher Fachmann auf seinen Gebiet sein muss. Es gibt viele Politiker, die bspweise als Physiker Finanzminister oder als Lehrer sonst ein Minister sind. Wenn ich eben gesagt habe, dass die Examensnote nicht unbedingt die Qualität eines Juristen widerspiegelt, dann gilt das für Politiker um so mehr. Man muss keinen juristischen Doktortitel haben um ein guter Justizminister zu sein.

außerdem stört mich noch, dass ausführlich die missbrauchsgebühr diskutiert wird, ohne dass diese (oder deren höhe) vorher irgendwie erklärt worden wäre.

in der süddeutschen zeitung vom 10.12.04 gab es übrigens einen ausführlichen artikel ("marathonlauf zum recht", online als bezahlversion) über einen vortrag der richterin Lübbe-Wolf, der die problematik fundiert dargestellt hat. vielleicht komme ich nächstens dazu, etwas davon einzuarbeiten.

erst einmal habe ich jedoch die folgenden abschnitte entfernt:

Das Auswahlverfahren der Richter, das von den politischen Parteien maßgeblich beeinflußt wird, führt nach Auffassung mancher Kritiker dazu, das die juristischen Fähigkeiten der einzelnen Richter höchst unterschiedlich ist. So war von der SPD ernstlich eine Ministerin für das Richteramt vorgesehen, die beide juristische Staatsexamen mit ausreichend bestanden hat und nur nach massiver Intervention durch das BVerfG selbst verhindert wurde, vor allem auch weil die Kandidatin in manchen Justizkreisen den Ruf hatte, beratungsresistent zu sein. Der Vorschlag, dass mehr die obersten Bundesgerichte bei der Besetzung beteiligt werden, die die Karriereleiter durchlaufen mußten, konnte bisher nicht gesetzlich umgesetzt werden.
Desweiteren wird kritisiert, dass Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden nicht angenommen werden, ohne eine einzige Begründung abzuliefern. Von einem höchsten Gericht sollte, wie von jeder Ortsbehörde gefordert, zumindest verlangt werden können, dass es Bezug auf vorangegangene Entscheidungen nimmt oder eine kurze, wenn auch formelhafte Begründung abgibt.
Die Mißbrauchsgebühr führt dazu, das sozial Schwächere ohne Lobbygruppe kaum das Risiko eingehen, Verfassungsbeschwerde zu erheben, während das Gericht dadurch der Verfahrensflut von der von der Gesetzgebung betroffenen finanziell stärkeren Gruppen kaum Herr werden kann, mag ein Verfassungsverstoß noch so fernliegend sein. Dadurch gibt es im Bereich des Sozialrechts weniger Entscheidungen als im Steuer- und Unternehmensrecht. Die Mißbrauchsgebühr kann auch willkürlich und ohne Anhörung der Beschwerdeführer erhoben werden, was schon der Verfassung widerspricht.
(zum kopftuchurteil:)
Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Einzelfallregelung aufgedrängt, die zur Gesetzesflut führen kann, obwohl eine Regelungsdichte wie vom gericht gefordert, nicht zwingend erforderlich war. In einem anderen Fall hat es eine Vorlage eines Gerichtes über das Wahlrecht eines Betreuten nicht angenommen, obwohl dies von allgemeiner Bedeutung war. Die Meinung, das Vorlagegericht könne auch anders entscheiden, weil das BVerfG Gutachten anders interpretiert als das Fachgericht, stand auch nicht in der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts.
...Da es für die Politik schwierig ist, eine gerechte Ordnung zu schaffen, wird das Gericht von Verfahren zu kurz gekommener Gruppen überschwemmt, weil dem Gesetgeber häufig zu wenig politischen Ermessen eingeräumt wird, die Lebensumsände zu gestalten. Beispiele sind die Steuerliche Absetzbarkeit von Wochenendheimfahrten oder die dezidierten Vorgaben im Medienrecht bei der Übertragung von Fußballspielen. Gerade im Eigentumsrecht sieht Art 14 Abs.1 GG eine weite Regelungskompetenz des Gesetzgebers vor, hier wird gefordert, das BVerfG sollte sich auf die Ahndung krasser Fehlgriffe des Gesetzgebers beschränken.
Das Bundesverfassungsgericht übersieht manchmal die sozialen Konsequenzen seiner Entscheidung. Bei der "Wanzenentscheidung" über die Zwangseinweisung eines schizophren erkrankten Menschen, der Ärzten drohte, diese umzubringen, weil sie ihm Wanzen eingesetzt hätten, sah es dessen sechswöchige Unterbringung in eine Psychiatrie als verfassungswidrig an, weil das Ausgangsgericht vorschnell die Eilbedürftigkeit angesehen hat. Es hat ohne juristisches Erfordernis eine "Freiheit zur Krankheit" konstatiert, dabei aber die spannende Frage überhaupt nicht erörtert, die Ärzte immer wieder aufwerfen, ob es der Menschenwürde entspricht, einen Menschen bei realen Behandlungsmöglichkeiten in einem Wahnzustand mit Foltercharakter zu belassen. Diese Entscheidung ist nun zur Richtschnur aller Vormundschaftsrichter geworden, weil sich niemand vorwerfen lassen will, Grundrechte zu verletzen. Viele Gerichte prüfen nunmehr erstmal gründlich und lassen Zeit vergehen, bis etwas Einschneidendes passiert, was im Einzelfall schon mal zum Tod des Betroffenen oder Dritter im Verfahren führen kann.
Auch wurde ohne Not (die Haft zur Abschiebung hätte im entschiedenen Fall noch bis zum nächsten Tag andauern können) der Gesetzgeber verpflichtet, einen richterlichen Bereitschaftsdienst von Dienstschluß bis 21 Uhr zu schaffen. Dies hat zur Folge, das gewiefte Anwälte, Ausländerbehörden und Polizei schon mal versucht sind, eine einstweilige Verfügung, Abschiebung, Durchsuchung, psychiatrische Zwangseinweisung lieber beim überforderten Eildienstrichter anzubringen, als beim sonst zuständigen, ständig mit derartigen Sachen befassten Richter. Und warum ein Bereitschaftsdienst um 20 Uhr, aber nicht um 22 Uhr

vorhanden sein muß, ist fern jeder Logik.

wer möchte, kann diese abschnitte hier weiter diskutieren. oder sie als beispiele für einen noch zu schreibenden artikel Urteilsschelte verwenden ;)

grüße, Hoch auf einem Baum 07:24, 16. Dez 2004 (CET)


Lebenspartnerschaftsgesetz

Anmerkung: Die Zurückweisung der Eilanträge war bereits 2001, das endgültige Urteil 2002.


Vollstreckbarkeit von BVerfG-Urteilen

Interesant finde ich als Jura-Student auch die Möglichkeiten zur Vollstreckung von Urteilen der BVerfG. Diese ist ausschließlich in § 35 BVerfGG geregelt. Das BVerG hat in einer Entscheidung (BVerfGE 6, 300, 303) festgestellt, dass es "von Amts wegen" die Vollstreckungsmodalitäten regelt. Der § 35 BVerfGG habe "umfassenden Gehalt ..., die das BVerfG recht eigentlich zum Herrn der Vollstreckung" mache(BVerfGE 6, 300, 303 f.; BVerfGE 68, 132, 140). Praktisch heißt das in etw, sollte die Bundesregierung verfassungswidrig z.B. ein Gestez erlassen, dass die Todesstrafe für Terroristen einführt, und dieses vom BVerfG gerügt wird, kann letzteres alle notwendigen Mittel selbst bestimmen die es als erforderlich erachten, bis hin zur STürmung des Gefängnisses durch Truppen der Bundeswehr. Zugegeben, etwas konstruiert, aber de jure möglich. Han-Suli --80.138.110.145 16:06, 3. Apr 2005 (CEST)

Zweifelhaft. Legt man in einer solchen Situation die Vollstreckungsbefugnisse des BVerfG zu weit aus, räumt man dem BVerfG letztlich eine von der Verfassung nicht vorgesehene "Staatsnotstandskompetenz" ein, die es im Extremfall auch dazu berechtigen könnte, gegenüber den übrigen Verfassungsorganen zur Durchsetzung seiner Entscheidungen eine Art Bürgerkrieg zu führen, was schwerlich gewollt sein kann (Herzog, Der Staat 4 [1965], S. 37, 45 f.), zitiert nach "therock", unten.--Berlin-Jurist 23:43, 3. Apr 2005 (CEST)
Aber genau darin liegt das Problem. Das BVerfG hat sich diese Kompetenz zugewiesen, zumindest wenn man die betreffende Entscheidung vollständig ausreizt. Sie wäre, vom Buchstaben des Gesetzes her, LEGAL, ob einem das nun gefällt oder nicht. Schließlich, wer will der höchsten deutschen Verfassungsentscheidungsinstanz in fragen seiner Kompetenz denn reinreden? Wenn es sich selbst die Kompetenz zu Vollstreckung auf JEDE Art und Weise gibt, so ist da formaljuristisch wenig zu sagen. Nur der gesunde Menschenverstand spricht dem entgegen. Aber letzendlich bleibt es doch ein Problem, was zwar praktisch kaum Anwendungsbereiche haben dürfte, aber theoretisch höchst interessant, wenn nicht sogar verstörend sein kann. Han-Suli--62.226.77.154 21:56, 5. Apr 2005 (CEST)
Erinnert mich an "The Rock". Und sowas setzt man armen Studenten in der Klausur vor ... ;-) --kh80 •?!• 16:31, 3. Apr 2005 (CEST)

LOL war meine Klausur. Na immerhin 9 Punkte ;-)

du musst aber bedenken, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren und sich in der Balance halten. Somit ist auch dem BVerfG Grenzen gesetzt. Soweit ich dies immer - als Laie - gehört habe ist das Bundesverfassungsgericht lediglich auf die Kraft seiner Worte angewiesen und hat keinerlei polizeiliche Befugnisse seine Entscheidungen auch durchzusetzen. Es ist quasi ungeschrieben, dass die Entscheidungen immer umgesetzt werden. Sonst müsste man ja auch die ganze Republik in Frage stellen, wenn dies nicht so wäre. Somit stellt sich das Problem natürlich auch nicht --Thommess D 22:08, 5. Apr 2005 (CEST)
Also klar, rein faktisch wird dem einfach aus Verbundenheit zum GG gefolgt. Welche Form der Exekutive, Legislative oder Judikative kann sich schon in irgendeiner Form legitimieren wenn sie Urteile des BVerfG über Grundrechtsfragen einfach ignoriert. Fakt ist aber, dass, zumindest rein theoretisch (wie gesagt rein akademisches Problem, siehe oben) das BVerfG jede exektutive Behörde zur Umsetzung ihres urteils requirieren kann, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also bei zum Beispiel Inhaftierung auf Grund eines GG-feinlichen gesetzes, zuersta Regierung anmahnen Gesetz zu ändern. Geschieht dies nicht direkter Befehl an Landesinnenminister des Bundeslandes in dem das Gefängnis steht, wird dies nicht befolgt an Gefängnisdirektor,dann Vollzugabeamte,dann Polizei, dann BGS bis chließlich möglicher Einsatz von Kampftruppen der Bundeswehr. Endzenario: Im Gefängnis Regierungstreue BGS-Beamte, davor BVerfG unterstellte Heeresverbände und 8 Männer und Frauen die den Schießbefehl erteilen. Ich will hier natütlich keinen Richter des BVerfGunterstelen Kompetenzen zu überschreiten, doch bleibe ich dabei, das dieses Thema zumindest mal diskutiert werden sollte, da es einfach ein interessanter Aspekt unser, immer noch einzigartigen und vorbildlichen, Rechtsstruktur ist. Aber wenn ich damit allein stehe, seh ich es auch ein. Dann danke ich schonmal für die Aufmerksamkeit.
Ob das Bundesverfassungsgericht sich dieses Recht nehmen darf, das ist ja gerade umstritten. Faktisch gilt zwar im Zweifel das, was das Bundesverfassungsgericht sagt, die juristische Lehre kann dies aber im Einzelnen anzweifeln und hier tut sie es eben auch.--Berlin-Jurist 00:21, 8. Apr 2005 (CEST)

Verwendete Aktenzeichen

Es wäre nett wenn nicht ganze Absätze kommentarlos und - soweit ich sehen kann - ohne Diskussion und ohne sie auf die Diskussionsseite oder in einen anderen Artikel zu verschieben einfach gelöscht werden. (http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bundesverfassungsgericht&diff=4909535&oldid=4909420) Ich werde den Absatz in den Artikel Aktenzeichen einbauen. -- C.Löser (Diskussion) 23:52, 22. Mai 2005 (CEST)Beantworten

  • Hier muss ich mich outen: Ich habe das herausgenommen, nicht weil etwas gegen diesen Abschnitt spricht, sondern weil eigentlich nicht viel für ihn spricht. Der Artikel ist recht umfangreich... Die Öffnungszeiten der Gerichtsbibliothek sind in etwa gleich interessant, aber wenn das doch von Interesse ist, finde ich die jetzige Lösug um einiges Besser. --Calvin Ballantine 18:05, 23. Mai 2005 (CEST)Beantworten


Literaturliste

Ich habe einen Titel aus der Literaturliste herausgenommen, weil er sich weniger mit dem Bundesverfassungsgericht befasst, als mit dem Verhältnis von Justiz und Politik (Limbach, Jutta: "Im Namen des Volkes" : Macht und Verantwortung der Richter. - Stuttgart : Dt. Verl.-Anst., 1999. - 221 S. - ISBN 3-421-05204-2)

Die vormalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes, Jutta Limbach, hat jedoch tatsächlich zwei Büchlein verfasst (bzw. mitverfasst), die Geschichte und Funktion dieses höchsten deutschen Gerichtes beleuchten, und die sich an ein breites Publikum wenden.

Uwe Wesel, emeritierter Professor für Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Freien Universität Berlin, hat 2004 ebenfalls ein allseits gut bersprochenes Sachbuch über die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.

--Bogart99 10:26, 28. Jul 2005 (CEST)

Heimatrecht

Mal abgesehen davon, daß hinter "bedeutsam ist die Entscheidung v.a. für den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines Heimatrechts" ein Punkt fehlt und der Satzanfang großgeschrieben werden sollte: was soll denn ein "Heimatrecht" sein? Ich bin der Meinung, daß dieser Begriff dubios ist, lasse mich aber gerne durch Argumente eines besseren überzeugen. -- HolgerPollmann 00:17, 29. Jul 2005 (CEST)

  • Ich weiß jetzt nicht, ob ich falsche Assoiationen geweckt habe, aber was ist dran dubios? Worin bestehen die Zweifel? Ein ganz unschuldiger Bewgriff aus dem Staats- und Völkerrecht (IPBPR...) Ich habe aber vor, diese Entscheidung wegen der Definition des Art. 16 GG-Schutzbereichs ausführlicher zu kommentieren, dann schauen wir weiter... Gruß --Calvin Ballantine 14:00, 30. Jul 2005 (CEST)
Vielleicht ist es ja auch einfach nur mein persönlicher Eindruck, aber was soll ein "Heimatrecht" sein? Im übrigen halte ich auch die Entscheidung für wichtig - aber nicht, weil sie Art. 16 GG näher definiert, sondern vielmehr, weil sie zum einen das Prinzip der grundrechtsschonenden Einschränkung stark anwendet und zum anderen das Konfliktverhältnis zwischen EU-Recht und Grundgesetz näher beleuchtet.
Was genau verstehst du denn unter einem "Heimatrecht"? Ein Recht auf Heimat? Ein Recht, in seiner Heimat zu bleiben? Oder was? Ich sehe Art. 16 GG insofern nämlich eher als "Recht auf vorrangige Behandlung durch das eigene Rechtssystem" oder so.
-- HolgerPollmann 16:47, 30. Jul 2005 (CEST)
  • Gibt es in puncto Heimatrecht aktuellen Handlungsbedarf? --CJB 01:05, 11. Aug 2005 (CEST)
M.E. ja, ich finde den Begriff immer noch unpassend :-) Im Völkerrecht mag der Begriff "unschuldig" sein, im Staatsrecht habe ich ihn um ehrlich zu sein noch nie gehört. Gegen die Auflistung der Entscheidung habe ich aber wie gesagt rein gar nicht. -- HolgerPollmann 18:46, 11. Aug 2005 (CEST)
  • Ich stehe ein bisschn auf dem Schlauch, was du konkret meinst... Er wird für ein (Grund)Rechtekomplex benutzt und mag in der staatsrechtlichen Literatur nicht sehr verbreitet sein, ein Indiz dafür ist ja, dass das BVerfG über diesen komplex nicht grß geurteilt hat und jetzt zum ersten Mal den Schutzbereich skizziert. - Aber was dem Begriff die Unschuld nimmt...? Hmm, ist er dir "zu rechts"? Sag einfach frei von der Leber --CJB 23:21, 11. Aug 2005 (CEST)

"oberstes" Verfassungsorgan

Ich habe mir die Freiheit erlaubt, das Bundesverfassungsgericht auf ein Verfassungsorgan zu reduzieren (und somit "oberstes" davor zu streichen). Zur Vermeidung unnötiger Diskussionen hier die Rechtfertigung: Es gibt keine Rangfolge unter den Verfassungsorganen, ihre Zahl ist beschränkt. Bitte den Begriff auch nicht auf Bundesverfassungsorgane oder oberste Bundesorgane ausdehnen. Andernfalls bedarf es wieder einer Klärung, ob es sich dabei um kongruente oder zu differenzierende Begriffe handelt. --AHK 09:36, 29. Jul 2005 (CEST)

  • Sehr gut, die Superlative in diesem Artkel schießen stellenweise übers Ziel hinaus ;-) --Calvin Ballantine 23:40, 29. Jul 2005 (CEST)

Bedeutende Entscheidungen

Telefonüberwachung

In dieser Liste sollten nicht möglichst viele oder möglichst Entscheidungen kommen, sondern die rechtlich markanten. Ich habe deswegen die neue zur Telefonüberwachung herausgenommen, da (a) die formelle Gesetzgebungskompetenz für die Gesetze nicht gegeben war, was die Entscheidung zu einem (enzyklopädischen) Leichgewicht macht und (b) die Entscheidung ein Derivat der Art. 13 GG Rechtsprechung ist. Ein zusammengefasster Themenblock mit den frühen Entscheidungen zum großen Lauschangriff wäre besser --Calvin Ballantine 23:04, 28. Jul 2005 (CEST)

Nun ja, was die Relevanz dieses Grundsatzurteils angeht, scheint es noch andere Meinungen zu geben, z.B. die Heribert Prantls in der Süddeutschen Zeitung vom 28.7.2005: "ein fulminantes Urteil, das Rechtsgeschichte schreiben wird"; "sicherheitsrechtliche Leitentscheidung" etc. Dort wird auch betont, dass hier keineswegs nur aus Zuständigkeitsgründen das niedersächsische Polizeigesetz für verfassungswidrig erklärt wurde, sondern dass auch wichtige Anforderungen aufgestellt wurden, die ein solches Gesetz in Bezug auf Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, und "Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung" erfüllen muss (siehe den 3. Leitsatz des Urteils).
Was die Zusammenfassung in einen Themenblock angeht, stimme ich dir allerdings zu. grüße, Hoch auf einem Baum 06:25, 29. Jul 2005 (CEST)

Smile, Prantl ist ein sympathischer Kerl, aber die aktuellen Aufgeregtheiten gehen ihm viel zu sehr unter die Haut... UCA war auch ein Bahn brechendes Thema, heute redet keiner drüber... --Calvin Ballantine 14:38, 30. Jul 2005 (CEST)

Layout

Ich habe die Listenform verändert. Jetzt können wir mehr zu den Entscheidungsinhalten sagen, und in ganzen Sätzen. Ich denke, dass so ein separater Artikel vermieden wird... --Calvin Ballantine 14:38, 30. Jul 2005 (CEST)

Diskussion aus dem Review (Juli 2005)

  1. Benedikt Kroll hat den Artikel als Review des Tages eingestellt, den Artikel ab hier nicht entsprechend zur Diskussion eingetragen. Eine Verbesserung soll wohl im Hinblick auf die anstehende Entscheidung für oder gegen Neuwahlen erfolgen. --Trainspotter 18:02, 24. Jul 2005 (CEST)
  2. Nett, aber auch noch relativ unvollständig.
    1. Stark listenhaft (insbesondere bei den "wichtigen Urteilen" fällt das negativ auf),
    2. keine Geschichte (weder dazu, warum wir überhaupt ein BVerfG haben, noch zur Geschichte in der Bundesrepublik),
    3. Die Rolle, dass (a) das BVerfG von allen politischen Institutionen den höchste Anerkennung in der Bevölkerung hat, obwohl es nur schwach demokratisch legitimiert ist, wird nicht aufgegriffen, Rolle des Gercihts für die Rechtswissenschaft, Verhältnis zu Europäischen Gerichten.
    4. "Kritik" ist viel zu stark Gegenwartsbezogen. -- southpark 18:37, 24. Jul 2005 (CEST)
  3. Der Artikel ist schon recht gut. Bestimmte Besonderheiten, die das BVerfG von anderen Gerichten unterscheiden, sollten aber noch stärker herausgearbeitet werden. Ich denke da beispielsweise an die Möglichkeit von Sondervoten, die Bindungswirkung der Urteile und die damit verbundenen besonderen Probleme (Stichwort: Kind-als-Schaden-Rechtsprechung des BGH ./. § 218-Entscheidung des BVerfG), die Rolle, die das Gericht bei der Fortentwicklung der Grundrechte spielt (Beispiel. Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung).
  4. Nicht gelesen (oder überlesen?) habe ich auch die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsorgan ist. --Forevermore 20:34, 24. Jul 2005 (CEST)
Habe mal die Einleitung überarbeitet und die Tatsache, dass das BVerfGG ein oberstes Verfassungsorgan ist, noch mal etwas herausgestellt. (Stand aber schon vorher drin, dass es ein Verfassungsorgan ist. --Trainspotter 21:03, 27. Jul 2005 (CEST)
In der Hektik überliest man so manches... --Forevermore 21:06, 28. Jul 2005 (CEST)

Ich habe heute die erledigten Baustellen herausgestrichen. Sollte noch mehr gemacht werden, bitte um Präzisierung. Was die sog. Kind-als-Schaden-Problematik angeht, halte ich das für ein Leichtgewicht ohne verfasungsrechtliche Tragweite.--CJB 15:32, 1. Aug 2005 (CEST)

Geschichte & Vergleich mit anderen Verfassungsgerichten

Einmal könnte man das Gericht noch etwas mit anderen Verfassungsgerichten vergleichen, zum anderen ist die Geschichte bisher zu knapp. Die verschiedenen Verfahren sollten genauer beschrieben werden--G 22:43, 22. Aug 2005 (CEST)

  • Was vermisst du genau unter Geschichte? Rund 50 Jahre Bestehen des Gerichts sind eine überschaubare Zeit. Seine Entwicklung ist in den Abschnitten Organisation und Bedeutende Entscheidungen skizziert und ließe sich allenfalls verfeinern... Gruß --CJB 11:20, 23. Aug 2005 (CEST)
Was mir da jetzt einfällt ist die Geschichte seiner Entstehung (bei der Erstellung des GG und bis zur Errichtung). Ich hab das auch gerade noch gefunden: http://www.bpb.de/publikationen/K0983A,,0,BundesverfassungsGericht.html http://www.bpb.de/wissen/01990476254497793173360173207650,0,0,Bundesverfassungsgericht.html . Man könnte auch noch kurz etwas zum Prinzip der Gewaltenteilung sagen.--G 12:42, 23. Aug 2005 (CEST)

Supreme Court

Wo da der Fehler war sehe ich nicht, ich habe ja geschrieben, dass er die Entwicklung in Deutschland beeinflusst hat (und das habe ich mir nicht selbst ausgedacht), dass es Unterschiede gibt wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es sollte meiner Meinung nach wieder etwas in die Richtung eingefügt werden, am beseten wäre es natürlich, wenn man die Entstehung des BVerfG mit den einzelnen Einflüssen beschreibt. Bei Geschichte würde mich auch interessieren, wie sich das Vertrauen in das Gericht im Laufe der Zeit entwickelt hat. Da ich mich mit den Entscheidungen noch nicht beschäftigt habe weiß ich nicht, ob sich dort schon etwas zu dem Thema findet, aber der Artikel sollte auch auf die Korrektur von früheren Entscheidungen durch das Gericht eingehen.--G 13:12, 25. Aug 2005 (CEST)

  • Wenn du über historische Entwicklungen und Einflüsse bei der Entstehung des GG schreiben willst, bist du willkommen und ich will dich keineswegs demotivieren - ganz im Gegenteil. Bloß der Verweis auf den Supreme Court stimmt so nicht, da ihm die US-Verfasung keine Verfassungsgerichtsbarkeit zuweist. Nur in einem Teilgebeit hat sich das Gericht in mehreren Entscheidungen das Recht zum Judicial Review zugesprochen und gesfestigt, also Gesetze des Kongeresses zu überprüfen. - Problem ist, dass dies im S.C.-Arikel nicht haben. Du müsstest präzise recherchieren und einen evtl. historischen Einfluss auf den Parlamentarischen Rat darstellen. Ich habe da eine Wissenslücke, um deine Passage zu reviewen... Gruß --CJB 13:34, 25. Aug 2005 (CEST)
Ich bin mit dem Schreiben fertig, mehr habe ich nicht mehr. Den Einfluss auf das BVerfG habe ich aktuell aus einem Buch von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildung von einem Prof. Konrad Löw , glaube aber es auch an anderer Stelle schon gefunden zu haben. Da ich annahme, dass er über bessere Informationen als wir verfügt denke ich, dass man es schon in den Artikel schreiben könnte.--G 14:04, 25. Aug 2005 (CEST)
  • Ja, locker bleiben. Es geht ja nicht darum, was du schreiben durftest. Wenn jemand auf meine Sachen aufpasst, ist es gut wenn die Qualität weiter steigt. Die Publikationen der Zentralen für politische Bildung soll man aber mit Vorsicht genießen - sie sollten besser sein, als sie es sind... aber inhaltlich finde ich deinen Ansatz richtig gut: Gab es einen Einfluss aus der amerikanischen Erfahrung? Welchen? Klemm dich doch dahinter... --CJB 15:31, 25. Aug 2005 (CEST)
Die Schriften könnten vielleicht teilweise etwas kritischer sein, bei Fakten habe ich wenig bedenken. Da ich momentan auch an anderen Artikeln arbeite und bald nicht mehr viel Zeit habe, werde ich hier nicht mehr zu viel machen. Im Internet habe ich gerade noch http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/40437.html gefunden, ist aber sicher auch nicht optimal. Auf der Seite des BVerfG steht noch was, das man hier einbauen könnte z.B. über das Gebäude.--G 16:28, 25. Aug 2005 (CEST)


Befriedeter Bezirk

Hab mal aus der Bannmeile einen Befriedeten Bezirk gemacht. Das Bannmeilen Gesetz wurde 2000 aufgehoben. 85.176.64.206 00:24, 26. Aug 2005 (CEST)