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Benutzer Diskussion:Snevern

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Dezember 2011 um 00:31 Uhr durch Snevern (Diskussion | Beiträge) (Rechte von Verstorbenen). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Snevern in Abschnitt Rechte von Verstorbenen

Dwz3000 wünscht sich dich als Mentor

Ein Mentee hat dich als Wunschmentor angegeben. – GiftBot 08:57, 3. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Dumme Fragen

  • Die Erste - Versionen sichten. Ganz in Anfängermotivation habe ich den Artikel Quellensteuer (Deutschland) ein wenig überarbeitet. Wie lange dauert es denn normalerweise bis dieser von jemandem Befugten gesichtet wird und ich ein Feedback erhalte?

-- Dwz3000 09:46, 4. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Dumme Fragen gibt's nicht - das ist jedenfalls keine.
Es gibt keine feste Regel für den Zeitraum, der bis zum Nachsichten vergeht. Manchmal passiert das innerhalb weniger Sekunden, manchmal dauert es auch bis zu mehrere Wochen (obwohl das natürlich nicht sein soll und einige fleißige Helferlein alte, ungesichtete Versionen systematisch abarbeiten). Es gibt weder ein festes Team von Sichtern noch einen festen Plan, wann was gesichtet wird. Wenn es dir zu lange dauert, kannst du aber auf Wikipedia:Gesichtete Versionen/Anfragen einen Sichtungswunsch eintragen, dann schaut sich's jemand an. Wenn du eine Weile dabei bist, bekommst du ohnehin selbst Sichterrechte und brauchst nicht mehr drauf zu warten, dass ein anderer draufschaut.
Im konkreten Fall habe ich jetzt deine Änderungen gesichtet. Das Sichten dient nicht der inhaltlichen Überprüfung, sondern vor allem der Vermeidung von offensichtlichem Vandalismus (zum Beispiel gelangweilte Schüler, die in der Pause eben mal einen Artikel durch literatisch mehr oder weniger wertvolle Varianten von "Lehrer sind doof" ersetzen).
Es gilt unter Wikipedianern als guter Stil, mehrere kleine Änderungen möglichst zusammenzufassen. Das geht natürlich nicht immer, klar. Aber wenn es möglich ist, kann man den ganzen Artikel in einem überarbeiten, statt nach jedem geänderten Satz oder Abschnitt immer wieder zwischenzuspeichern. Auf diese Weise wird eine überproportionale Aufblähung der Versionsgeschichte vermieden, und außerdem spart es Speicherplatz, weil bei Änderungen nicht jedesmal nur die Veränderung abgespeichert wird, sondern die neue Fassung des ganzen Artikels. Auch bei einem einzigen, nachträglich eingefügten Komma wird also der ganze Artikel neu - und zusätzlich, weil die alte Version ja auch aufgehoben wird - abgespeichert (Grund: im Verhältnis zur Rechenzeit, die zur Wiederherstellung eines zusammengesetzten Artikels nötig wäre, ist Festplattenplatz billiger).
Die Zusammenfassungszeile sollte auch möglichst jedesmal ausgefüllt werden, damit man sieht, was am Artikel gemacht wurde. Also genau so, wie du es bei deinem Edit zum Begriff "Zinsabschlagssteuer" ja auch gemacht hast.
Quellen schreibe ich persönlich nicht so gerne in die Zusammenfassungszeile, weil sie dann in der Versionsgeschichte des Artikels untergehen und im Artikel selbst nicht mehr lesbar sind (zum Beispiel als Fußnote). Da gehen die Meinungen aber auseinander, und in deinem Beispiel mit dem veralteten Begriff ist es sogar besser, es in die Zusammenfassungszeile zu schreiben (denn wozu sollte man da eine Fußnote in den Text setzen?).
Achja: Feedback. Du bekommst nicht automatisch ein Feedback. Wenn du den Artikel beobachtest, findest du die Änderungen in deiner Beobachtungsliste. Und manchmal wird bei Unklarheiten auch der Autor einer Änderung auf dessen Benutzerseite angesprochen - aber die Regel ist das nicht. Eher gibt es einen Eintrag auf der Diskussionsseite des Artikels (und das taucht dann auch auf deiner Beobachtungsliste auf - falls der Artikel von dir beobachtet wird).
Also: Gute Frage.
Nächste Frage? --Snevern (Mentorenprogramm) 16:12, 4. Mai 2011 (CEST)Beantworten
  • Die Zweite:
Ich würde gerne einen Artikel, nämlich diesen in einen anderen, nämlich jenen, integrieren.
Den Inhalt des einen in den anderen zu integrieren ist ja nicht schon schwierig, aber müsste ich dann den ersten Artikel löschen (lassen)?
Vielen Dank für Deine Antwort!
-- Dwz3000 13:47, 26. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist keineswegs so trivial, wie es auf Anhieb aussehen mag. Das liegt vor allem daran, dass zu jedem Artikel untrennbar immer auch die Versionsgeschichte gehört, damit nachvollzogen werden kann, wie, wann und von wem der Artikel erstellt und bearbeitet wurde. Wenn du den Inhalt eines Artikels per copy & paste in einen anderen integrierst, gehen diese Informationen verloren, was einen Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen darstellt, unter denen die Inhalte auf der Wikipedia angeboten werden. Es ist also ein bisschen kompliziert. Wenn du dir die Mühe machen willst, überfliege mal die Seite Hilfe:Artikel zusammenführen, dann bekommst du einen Eindruck.
Da es sich um einen sehr kleinen Artikel handelt, gibt es aber in diesem Fall auch einen einfacheren Weg:
Wenn du es dir zutraust, den wesentlichen Inhalt des Artikels "Fachwirt für Finanzdienstleistungen" mit eigenen Worten in den Artikel "Fachwirt für Finanzberatung" zu integrieren (also keine wörtliche Übernahme, keine Urheberrechtsverletzung, sondern eigene Formulierungen), dann würde ich das tun - es sind ja nur drei Sätze. Anschließend kannst du die Seiten auf Wikipedia:Redundanz eintragen und dort den "Fachwirt für Finanzdienstleistungen" zur Löschung vorschlagen. Das Lemma (Titel der Seite) könnte dann auch in eine Weiterleitung umgewandelt werden. --Snevern (Mentorenprogramm) 17:16, 26. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Vielen Dank! Ich habe es in Wikipedia:Redundanz/August 2011#Fachwirt für Finanzdienstleistungen - Fachwirt für Finanzberatung eingestellt und... die Proteste, wie die Diskussion ingesamt hielt sich in Grenzen. Es gab keine.
Nun würde ich gerne das Lemma in eine Weiterleitung umwandeln - wie mache ich das? Ich habe dazu nichts gefunden... Dwz3000 18:36, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Möglicherweise lockst du die Beobachter ja mit der Umwandlung des Artikels in eine Weiterleitung aus der Reserve - würde mich jedenfalls nicht überraschen.
Die Weiterleitung erstellst du, indem du den Artikel bearbeitest und dabei den gesamten Text durch
#REDIRECT [[Fachwirt für Finanzberatung]]
ersetzt. Das ist alles. Snevern (Mentorenprogramm) 13:54, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Muchas Gracias! Dwz3000 17:38, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Mein-Artikel: SamyGO

Hallo Snveveren, könntest du dir bitte einmal den Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/SamyGO ansehen, und ggf. sichten? Kritik wäre auch wünschenswert :-) --Eduard Gotwig 10:26, 20. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Auskunftsthematik: Alleinstehende Person stirbt

Lieber Snevern, ich weiß zwar nicht, warum Du unbedingt in dieser Auskunftsanfrage eine Kontroverse mit mir suchst, aber Deine Äußerungen sind - leider - nicht immer richtig. Ich wollte das auf der Auskunftseite mal eher nicht weiter breit treten, habe deshalb den von Dir angepriesenen "Ferkel-Bus" gewählt; einen Vorgang oder Benutzer:Ferkelbus kenne ich übrigens nicht. Schönen Gruß --Zollwurf 16:29, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Wenn's dir Spaß macht, können wir das gerne hier fortsetzen (mir macht's Spaß, aber ich habe auch Besseres zu tun - es liegt also ganz bei dir).
Ferkelbus ist eine unbekannte Auskunfts-Sockenpuppe, die vor wenigen Tagen erstmals aktiv war (scheint schon wieder rum zu sein). Er hat sich in einer anderen Rechtsfrage hoffnungslos verrannt und auch den richtigen Zeitpunkt zum Aufhören versäumt.
Steilvorlage: Es gibt keinen "Mieter im engeren oder eigentlichen Sinne". Mieter bezeichnet eine Partei eines Mietvertrages, egal, ob es sich dabei um eine natürlich Person, eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder eine Gebietskörperschaft handelt. Wenn ein Land, vertreten durch seine Fiskalverwaltung, ein Gebäude anmietet, dann übt es dort selbstverständlich das Hausrecht aus. Wenn das Land ein Gebäude erbt, wird es Eigentümer und übt dort das Hausrecht aus. Wenn es nicht das Gebäude erbt, sondern als Erbe in einen Mietvertrag eintritt, dann ist das nicht anders. Der einzige Unterschied zwischen dem Staat als Ersatzerben und einem "normalen" Erben (gesetzlicher oder testamentarischer Erbe) besteht in der Haftung: Der Staat muss seine Haftung nicht auf die Erbmasse begrenzen - sie ist automatisch begrenzt. Bezüglich der Forderungen und Rechte gibt es aber keine Unterschiede.
Nichts für ungut - ich habe nicht das Geringste gegen dich, du bist mir auch nie negativ aufgefallen. Es stört mich auch nicht, wenn du mir Fehler unterstellst (ich mache ja schließlich auch tatsächlich Fehler) - im Gegenteil: Auf diese Weise lerne ich laufend was dazu. Aber in dieser Diskussion habe ich leider den Eindruck, dass du dich auf eine an sich nicht haltbare Position versteift hast und nun nicht weißt, wie du da ohne Gesichtsverlust wieder rauskommen sollst. Dazu zwei Vorschläge: Erstens: Sitze es aus! Schreib nichts mehr; ich vergesse das ganz schnell - und alle anderen auch. Zweitens: Zeige Größe und gib deine unhaltbare Auffassung auf, bevor's noch peinlicher wird.
Wohlwollende Grüße, Snevern (Mentorenprogramm) 16:47, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Du hast "Drittens" vergessen, ich hole es mal nach: Du könnest zugeben, dass Du von ganz anderen Voraussetzungen ausgehst: In der Auskunft stellte jemand eine Frage zu einem bestimmten Lebenssachverhalt (Tote war alleinstehend, keine Erben, Bundesland nicht bekannt), nicht zu einem allgemeinen Erbrechtsthema. Mein erstes Statement folgte bekanntlich auf diesen Satz, Zitat, "Bei Gefahr könnte man ggf. noch eine Ersatzvornahme beantragen, wenn niemand aus dem Quark kommt. -- 93.130.246.58 15:40, 12. Nov. 2011 (CET)". Die Worte bei Gefahr habe ich entsprechend als "Gefahr im Verzug" ausgelegt, um dann folgendes zu antworten, Zitat, "Da braucht man nix zu beantragen. Der Vermieter öffnet die Wohnungstür der verstorbenen Mieterin mit einem Universalschlüssel oder ruft einen Schlüsseldienst oder tritt die Tür mit roher Gewalt ein. Mangels Mieter liegt kein Hausfriedensbruch vor und bei Gefahr im Verzug freilich auch keine strafbare Sachbeschädigung, selbst wenn es Erben gibt. --Zollwurf 22:24, 12. Nov. 2011 (CET)". Das war die Ausgangslage - Gefahr im Verzug. Den Teilsatz - "Mangels Mieter liegt kein Hausfriedensbruch vor" - hast Du nun bewußt oder unbewußt anders ausgelegt, als von mir beabsichtigt. Ich meinte, wenn kein "lebender" Mieter (=Mensch) in der Wohnung ist, dann scheidet § 123 StGB in der Situation aus, weil es halt zeitnah keinen Antragsteller gibt. Der Fiskus als (Straf-)Antragsteller bei Hausfriedensbruch/Sachbeschädigung ist eine theoretische Überlegung, die es - meines Wissens - noch nie gegeben hat. Snervern, man muß halt Zivil- und Strafrecht trennen. Und, nur mal ergänzend. Freilich kann der Bund erben; siehe § 1936 Satz 2 BGB. Schönen Gruß --Zollwurf 17:32, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Danke für den schönen Gruß - freundliche Worte machen auch aus einer in der Sache hitzig geführten Diskussion ein angenehmes Erlebnis.
Der Bund kann erben? Aber, aber! Hast du mich nicht gerade dahingehend belehrt, ich solle am Sachverhalt bleiben? Und hieß es im Sachverhalt nicht, dass wir hier über eine verstorbene Wohnungsmieterin sprechen? Also hatte sie einen letzten Wohnsitz, und der Bund geht leer aus. Aber das nur am Rande.
Keine Angehörigen, schrieb die IP. Von "keine Erben" war nicht die Rede. Und wie wir ja inzwischen alle wissen, gibt es immer einen Erben. Die einzig spannende Frage ist also die, ob man dann, wenn Mieter das Land ist, gefahrlos die Tür aufbrechen kann, weil - deines Wissens - das Land noch nie einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt hat. Das ist eine gewagte Behauptung, obwohl die Konstellation sicher extrem selten ist und du vermutlich allein aus diesem Grunde Recht haben könntest. Würde das Land laufend verwaiste Wohnungsmietverträge erben und sich entsprechend intensiv darum kümmern, dass das ebenfalls zur Erbmasse gehörende, wertvolle Inventar unangetastet bleibt, dann könntest darauf verwetten, dass ohne Not einfach so in die Wohnung eindringende Vermieter belangt würden (ich sagte ja bereits: bei Gefahr im Verzug sieht's anders aus - auch bei bekanntem und noch lebendem Mieter). Du aber hast unabhängig davon behauptet, es handele sich gar nicht um Hausfriedensbruch, weil es ja schließlich keinen Mieter gebe (später dahingehend abgewandelt, es gebe keine "Mieter i.e.S" oder keinen mit "persönlichem Besitzrecht".
Nein, Zollwurf, den Schuh ziehe ich mir nicht an: Ich habe kein Problem damit, Fehler einzugestehen oder mich von einer Gegenmeinung überzeugen zu lassen. Aber wir beide entfernen uns laufend immer weiter von diesem Punkt. ;o) Gruß, --Snevern (Mentorenprogramm) 18:47, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
(1) Der allgemeine Hinweis auf § 1936 Satz 2 BGB betrifft nicht den Auskunftssachverhalt, das habe ich oben ja auch nicht behauptet; sei doch so freundlich und interpretiere nicht stets jeden Satz von mir, nur so wie es in Deine Argumentationskette paßt. Danke. (2) Sagt Dir Nasciturus was? Vermutlich ja. Modifizieren wir mal den Fall - just for fun - wie folgt: Ein alleinstehender Mieter hat kurz vor seinem Todeszeitunkt ein Kind gezeugt. Der Vermieter betritt die Wohnung acht Monate bevor das Kind, das gesetzlicher Erbe wird (§ 1923 Absatz 2 BGB), geboren wird. Dieses Kind, vertreten durch die Kindsmutter, stellt Strafantrag gegen den Hauseigentümer wegen Hausfriedensbruch mit der Begründung, sein Besitzrecht als Mieter per Erbfall an der Wohnung sei verletzt worden... :o) --Zollwurf 19:35, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Unsicherheit im fachlichen Bereich verträgt sich nicht mit Empfindlichkeit. Und Vorwürfe, die du gegenüber anderen erhebst, musst du dir schon selbst auch gefallen lassen. Bist du sicher, dass du weiter mit mir diskutieren willst?
Indem wir jetzt das Fass "nasciturus" aufmachen, werden wir uns der Lösung unseres Disputs nicht nähern. Aber nehmen wir mal an, es gibt ein Testament zugunsten des ungeborenen Erben - und keine anderen Erben. Wird das Kind nicht lebend geboren, erbt also der Staat, wird es dagegen geboren, ist das Kind Erbe. Im Schwebezustand dazwischen kann es endgültige Klarheit nicht geben. Diesmal bin ich sicher, dass es noch keinen Fall gab, in dem ein Vermieter die Tür eintrat und von den Eltern oder dem Pfleger des ungeborenen Kindes wegen Hausfriedensbruchs belangt wurde (aber wer weiß das schon genau). Ginge es nicht um die Wahrung des Hausfriedens in einer leerstehenden und vor sich hingammelnden Mietwohnung, sondern um die Verwaltung eines herrenlosen Millionenvermögens (das entweder dem Staat zufällt oder dem Kind, je nachdem, ob es lebend geboren wird oder nicht), dann würden die Eltern des ungeborenen Kindes sich gegen Eingriffe in die Rechtspositionen zur Wehr setzen. Und das könnten sie natürlich genausogut, wenn es nicht um die Schmälerung eines Millionenvermögens geht, sondern nur um die Unversehrtheit des Hausrechts. --Snevern (Mentorenprogramm) 22:17, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich weiß ja nicht, mit welchem Fuß Du morgens aufstehst, aber ich vermute - böswillig - es ist einer der zwei linken. Ich bin womöglich nicht so "wortelegant" wie Du, aber laß mir kein X für ein U vormachen. Du strauchelst längst in Deiner Argumentation, was indes Sinn macht, wenn man nach und nach erkennen muß, dass der gute Zollwurf auch ein wenig Ahnung haben könnte. Meinen Grenzfall hast Du Dir auch schon zu eigen gemacht, aber keine Panik, Snervern, das bleibt unter uns. Diesen Triumph gönne ich Dir :-; --Zollwurf 23:02, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ach so, ich vergaß: Nette Diskussion. Schöne Woche noch. Gruß --Zollwurf 23:05, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Netter Versuch. :D
Nutzt natürlich nichts. Rhetorische Spielchen machen Patzer nicht wett. Auch deine elegante Flucht in den nasciturus war ein kreativer, aber untauglicher Versuch. Aber du hast dich gut geschlagen - zwar keine Fehler eingesehen, sondern nur anderswo welche gesucht, aber immerhin. Kann man durchaus gelten lassen. Und: Es hebt dich deutlich über das Niveau eines Ferkelbus oder eines anderen Dauergasts der Auskunft, der sich schon öfter mal auf juristischem Glatteis blamiert hat, dessen Namen zu nennen ich mir hier aber nicht die Mühe machen möchte. Meinen Respekt hast du dir damit jedenfalls verdient, auch wenn es dir weder gelungen ist, mich von der Richtigkeit deiner Auffassung zu überzeugen noch mir einen Fehler in der Argumentation nachzuweisen. Ich wünsche eine angenehme Nachtruhe. --Snevern (Mentorenprogramm) 23:13, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Papillonfreundin wünscht sich dich als Mentor

Ein Mentee hat dich als Wunschmentor angegeben. – GiftBot 02:24, 21. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Noch Kontakt?

Hast Du zu Benutzer:Stephan brock noch Kontakt? Gruß Anka Wau! 19:26, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Klares "Nein". --Snevern (Mentorenprogramm) 20:30, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
So wirklich aktiv als Mentee ist er ja auch nicht. Anka Wau! 23:24, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Kaufdissertation

Du siehst da keine Üble Nachrede? --Rudolph Buch 16:59, 12. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Nein. Wem gegenüber? --Snevern (Mentorenprogramm) 18:37, 12. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Erkennbarkeit einer bestimmten Person reicht aus (aber das weißt Du). Und der ganze verquaste Vorspann diente offenkundig nur dieser Erkennbarkeit, für die eigentliche Fragestellung war er nicht erforderlich. Ich gehöre ja zu den Liberalen, was den thematischen Umgriff der Auskunft angeht. Aber ich würde sie gern von solch unnötigen Verleumdungen freihalten, da ist WP:DS auch sehr eindeutig. Viele Grüße, --Rudolph Buch 17:36, 13. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Ich find's auch nicht gerade geschmackvoll, und natürlich war ein bestimmte Person erkennbar. Worin bestand aber die üble Nachrede? Vielleicht steh' ich da grad ein bisschen auf der Leitung.
Grundsätzlich gebe ich dir aber Recht: Im Zweifel sollte man sowas nicht stehen lassen. Tut mir leid; ich gelobe Besserung. --Snevern (Mentorenprogramm) 22:13, 14. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Ich hatte an 156 StGB gedacht - aber stelle jetzt fest, dass in diesem Fall gar keine abgegeben wurde. Naja, so oder so kein großes Thema... Dank+Gruß, --Rudolph Buch 09:31, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Rechte von Verstorbenen

1) Obwohl es wahrscheinlich besser gewesen wäre, die Diskussion mit persönlichen Statements abzuschließen, will ich Deinen Vorschlag zur weiteren Diskussion dennoch aufgreifen. Ein innerer Widerspruch in der Argumentation ist Dir bestimmt schon selbst aufgefallen. Wenn ein Verstorbener keinerlei Rechte besitzt, dann kann ein Verstorbener selbstverständlich auch keine Rechte mehr verlieren. Sie müssen schon mit Eintritt des Todes oder vorher verloren gegangen sein. (Ich hatte es bislang für eine sprachliche Ungenauigkeit gehalten, bin mir jetzt aber nicht mehr sicher wie Du es gemeint hast.) Es steht außer Frage, dass der Rechtsverlust für eine Vielzahl von Rechten (insbesondere im Sinne eines juristischen Rechtsbegriffes) auch zutrifft, wobei die Festlegung des genauen Todeszeitpunktes im Sterbeprozeß auch juristisch nicht immer so klar und eindeutig ist und die Diskussion auch immer noch kontrovers geführt wird (Zeitpunkt des tatsächlichen Hirntods, einschließlich der Hirnstammfunktionen oder unabhängig hiervon, Zeitpunkt der Feststellung der Hirntods, der biologische Tod, das Auftreten von sicheren Todeszeichen). Lediglich im Fall einer Organspende ist es juristisch im Transplantationsgesetz in Deutschland hinreichend geklärt.

2) Wenn Du vom "toten Rechtssubjekt" schreibst, meinst Du wahrscheinlich den Verstorbenen.

3) Was ist an "postmortalen Persönlichkeitsrecht" irreführend? Die Gretchenfrage ist doch: Hat ein Verstorbener ein postmortales Persönlichkeitsrecht oder hat er keins?

4) Nur interessehalber: Hat es einen bestimmten Grund, weshalb Du von "ehemaligen Mitgliedern" der Gesellschaft schreibst und nicht von "verstorbenen Mitgliedern"? Eine verstorbene Großtante bezeichnet man überlicherweise doch auch nicht als "ehemalige Großtante". --Rebiersch 01:22, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Willkommen auf meiner Diskussionsseite.
ad 1): Über den genauen Zeitpunkt des Todeseintritts sollten wir nicht spekulieren - das ist ein zusätzliches Problem. Es hat keinen Einfluss darauf, ob und welche Rechte ein Mensch im Zusammenhang mit seinem Tode verliert, sondern nur darauf, zu welchem exakten Zeitpunkt das geschieht.
Dass man nichts verlieren kann, was man nicht besitzt, ist eine sprachliche Spitzfindigkeit, auf die es mir nicht ankommt. Jede Person besitzt zweifellos bis zum Zeitpunkt ihres Todes Rechte, selbst wenn sie jahrelang im Koma liegt. Diese Rechte verliert sie nicht nach dem Tod, sondern mit dem Tod, also im Zeitpunkt, in dem das Leben endet (wann auch immer das ist).
ad 2): Ja.
ad 3): Irreführend insofern, als die Bezeichnung als "Recht" die von dir vertretene Auffassung nahelegt, es handele sich um ein subjektives Recht. Und das ist (nach meiner Auffassung) eben nicht der Fall: Ein subjektives Recht steht einem Rechtssubjekt zu, einem Berechtigten. Dieser Berechtigte ist grundsätzlich auch in der Lage, das Recht einzufordern. Ein Verstorbener ist zu nichts in der Lage (theologische und spirituelle Überlegungen lasse ich jetzt mal außen vor). Insbesondere ist er nicht in der Lage, "sein" postmortales Persönlichkeitsrecht einzufordern oder gar einzuklagen.
In Ermangelung eines besseren Begriffs ist es dennoch richtig, von "postmortalem Persönlichkeitsrecht" zu sprechen, aber es ist eben kein subjektives Recht wie das Besitzrecht oder das Persönlichkeitsrecht des Lebenden, sondern "nur" die Bezeichnung eines Bestandteils unserer Rechtsordnung.
Es gibt also stets ein postmortales Persönlichkeitsrecht, das sich auch auf einen konkreten Menschen bezieht - aber dennoch steht es diesem Menschen nicht zu (und zwar allein deswegen nicht, weil er nicht mehr lebt und damit nicht mehr als taugliches Rechtssubjekt am Rechtsleben teilnehmen kann). Es schützt ihn (oder sein Andenken, seine Ehre, was auch immer), aber es berechtigt ihn nicht. Und da es ihn zu nichts berechtigt, handelt es sich nicht um ein subjektives Recht. Der Verstorbene besitzt dieses Recht nicht (dieses nicht und auch kein anderes).
Dennoch muss ich natürlich einräumen, dass man auch unter Juristen vom postmortalen Persönlichkeitsrecht des Toten spricht. Diese Bezeichnung deutet natürlich auf eine Rechtsposition hin, die der Verstorbenen innehat. Da der Verstorbene aber am Rechtsverkehr selbst nicht mehr teilnimmt (auch nicht vertreten durch einen anderen), ist er eben aus formalen juristischen Gründen dennoch kein Träger eines Rechts. Vermutlich ist genau das der vermeintliche Widerspruch zwischen deiner und meiner Auffassung.
ad 4): Die Wortwahl erfolgte in dem (offensichtlich untauglichen) Versuch, meinen Standpunkt deutlicher zu machen, indem ich die Stellung des Menschen bzw. des Verstorbenen als mit Rechten und Pflichten ausgestattetes (oder eben gerade nicht ausgestattetes) Objekt der Rechtsordnung hervorheben wollte.
Außerhalb dieser Diskussion pflege ich von Verstorbenen natürlich nicht so zu sprechen. --Snevern (Mentorenprogramm) 08:36, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Es ging mir auch weniger um den sekundengenauen Zeitpunkt, den wir ohnehin nur in Ausnahmefällen registrieren werden, als um die Definition welches Ereignis für den Todeszeitpunkt maßgeblich ist. Der lediglich dauerhaft komatöse Patient hat wohl noch einklagbare Rechte, obwohl er nicht mehr in der Lage ist, dieses Recht einzufordern. Wie verhält es sich aus Deiner Sicht mit den Rechten eines hirntoten aber noch lebenden Patienten? Wenn ein Verstorbener "zu nichts in der Lage" sei, so trifft dies schon auf diesen Patienten zu. Ändert sich erst etwas zum Zeitpunkt der medizinischen Feststellung oder bestehen im Fall einer Organentnahme die Rechte bis zum Zeitpunkt der Organentnahme? Die dargelegte formaljuristische Sichtweise beruht aus meiner Sicht auf einem Konstrukt, das nur wenig mit den tatsächlichen Abläufen zu tun hat. --Rebiersch 23:04, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Leider bildet die Rechtswissenschaft die natürlichen Abläufe nicht immer eins zu eins ab - aber das ist auch nicht unbedingt erforderlich. Rechtsnormen beinhalten Anweisungen, welche Ereignisse welche rechtlichen Folgen haben. Das kann durchaus auch von Praktikabilitätsgesichtspunkten beeinflusst sein.
Der Zeitpunkt des Todes ist in der heutigen Rechtswissenschaft in Deutschland mit dem Eintritt des Hirntods identisch. Einen hirntoten, aber noch lebenden Patienten kann es somit aus juristischer Sicht nicht geben. Und auch wenn der noch lebende (also noch nicht hirntote) Patient seine Rechte dauerhaft nicht mehr selbst wahrnehmen kann, ändert sich im Augenblick des Todes durchaus noch etwas. Zum Beispiel tritt der sogenannte Erbfall ein: Die vererblichen, subjektiven Rechte des Betreffenden gehen in diesem Augenblick auf seine Erben über. Der Unterschied zwischen dem unwiderruflich im Koma liegenden Patienten und dem Verstorbenen besteht darin, dass der eine lebt (und damit rechtsfähig ist) und der andere nicht mehr lebt (und damit nicht mehr rechtsfähig ist). Für den einen kann also ein Vertreter handeln, "für" den anderen allenfalls sein Erbe ("für" in Anführungszeichen, weil der Erbe nicht wirklich als Vertreter des Verstorbenen handelt). Ein Koma-Patient beispielsweise ist in einem Prozess parteifähig: Er kann Kläger und Beklagter sein, obwohl alle Prozesshandlungen durch einen Vertreter vorgenommen werden müssen. Der Verstorbene dagegen ist nicht mehr parteifähig; er kann weder wirksam verklagt werden (es müssen vielmehr seine Erben verklagt werden) noch kann er wirksam klagen; ein bereits anhängiges Verfahren wird durch den Tod unterbrochen.
Organentnahmen nach dem Transplantationsgesetz erfolgen sowohl vor als auch nach dem Tod; das sind zwei unterschiedliche Verfahren (eine Niere kann zum Beispiel von einem Lebenden gespendet werden, ein Herz nur von einem Toten). Soweit es um die Organentnahme bei einem Toten geht, schreibt der Gesetzgeber einigermaßen detailliert vor, wie der Eintritt des Todes vor Beginn der Organentnahme sicherzustellen ist ("Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn (...) nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist."). --Snevern (Mentorenprogramm) 23:31, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten