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Alleinerziehender

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Als Alleinerziehende bezeichnet man Elternteile, die minderjährige, d.h. unter 18 Jahre alte Kinder alleine betreuen und erziehen. Es handelt sich dabei um Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben. Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil; mit dem anderen Elternteil (sofern dieser noch lebt), gibt es oft nur sporadische Besuchskontakte. Diese können im Streitfall durch das Familiengericht geklärt werden.

Auch wenn beide Elternteile das Sorgerecht (elterliche Sorge) im juristischen Sinne innehaben, was seit dem 1.7.1998 in der Bundesrepublik auch nach einer Scheidung der Normalfall ist, lebt das Kind doch im Regelfall bei einem Elternteil, der somit de facto die wesentliche oder einzige Erziehungsfunktion ausübt.

Alleinerziehende haben, sofern den andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unregelmäßig nachkommt, für Kinder unter 12 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die steuerliche Situation Alleinerziehender (Steuerklasse 2) ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ungünstiger geworden.

"Unechte" Alleinerziehende sind Elternteile, in deren Haushalt noch andere volljährige Personen leben (z.B. Großeltern des Kindes; nicht verheiratete Lebenspartner usw.). Hier hat zwar nur der Elternteil das juristische Sorgerecht und damit die Erziehungsverpflichtung, die anderen Personen einer solchen Mehrgenerationen- oder Patchwork-Familie beteiligen sich aber in der Regel an den tatsächlichen Erziehungsmaßnahmen.

siehe auch