Bayerisches Oberstes Landesgericht
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ist aufgrund der vorbehaltlichen Errichtungsvorschrift für die einzelnen Bundesländer als traditionelle Einrichtung des Freistaats Bayern erhalten geblieben. Sein Sitz ist München.
Geschichte
Nachdem Ferdinand II. als Kaiser 1620 dem Kurfürstentum Bayern das Privilegium de non appellando (illimitatum) (durch das andernorts die Oberlandesgerichte entstanden) verliehen hatte, wurde am 17. April 1625 das Revisorium eingerichtet, das an die Stelle des Reichskammergerichtes als letzte Instanz trat. Das Revisorium des Königreichs Bayern wurde 1809 durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst.
Mit der Gründung des Deutschen Reiches wurde dann - wenige Jahre später - 1879 mit der Aufhebung des obersten Gerichtshofes die Revisionsangelegenheiten an das neu errichtete BayObLG gegeben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 1900 inkrafttrat, wurde jedoch die Revisionsinstanz in Zivilsachen dem Reichsgericht in Leipzig übertragen. Als "Ausgleich" wurden die Revisionen in Strafsachen an das BayObLG abgegeben.
Am 1. April 1935 wurde das BayObLG durch die NS-Maschinerie aufgelöst. Mit dem Kontrollratsgesetz 124 wurde es zum 1. Juli 1948 wiedererrichtet. Der bayerische Ministerpräsident hat in der Regierungserklärung vom 6. November 2003 angekündigt, seine Regierung werde das Bayerische Oberste Landesgericht zur Kosteneinsparung abschaffen und seine Aufgaben den drei in Bayern errichteten Oberlandesgerichten übertragen. Am 20. Oktober 2004 hat der bayerische Landtag beschlossen, das Gericht zum 30. Juni 2006 abzuschaffen. Ab 1. Januar 2005 wird das Gericht keine Neueingänge mehr annehmen und wie folgt verteilen: Oberlandesgericht München (Zivilsachen aus ganz Bayern, Strafsachen aus dem OLG-Bezirk München), Oberlandesgericht Bamberg (Strafsachen aus dem OLG-Bezirk Bamberg und Bußgeldsachen aus ganz Bayern) sowie Oberlandesgericht Nürnberg (Strafsachen aus dem OLG-Bezirk Nürnberg).
Zuständigkeit
In den Zivilsachen entscheidet das BayObLG
- statt des BGH über das Rechtsmittel der Revision, der Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden, wenn im wesentlichen bayerische Landesnormen entscheidungserheblich sind.
- in schiedsrichterliche Angelegenheiten
- bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts
In den Straf- und Bußgeldsachen entscheidet das BayObLG
- in den Verfahren die erstinstanzlich dem Oberlandesgericht obliegen.
- statt der Oberlandesgerichte in den Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts oder bei Sprungrevisionen gegen Urteile des Amtsgerichts.
- bei Beschwerden gegen Bußgeldentscheidungen des Amtsgerichts
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsmittelinstanz (Beschwerde) gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte
Vgl. hierzu auch Art. 11 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Juni 1981.
Literatur
- Gerhard Herbst (Hrsg.), Das Bayerische Oberste Landesgericht, Geschichte und Gegenwart, München 1996
- Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (erscheint bei Heymanns)
- Richter des BVerfG a.D. Konrad Kruis, Das Bayerische Oberste Landesgericht und die föderale Gliederung der Rechtspflege, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, Seite 640
Siehe auch: Liste deutscher Gerichte