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Zeugnisverweigerungsrecht

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Das Zeugnisverweigerungsrecht ist geregelt:

Zweck

Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.

Umfang

Zu unterscheiden ist zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht

  • aus persönlichen Gründen (ZPO.§383 - z.B. des Ehegatten der Prozesspartei) und
  • aus sachlichen Gründen (ZPO.§384 - z.B. Gefahr der eigenen Strafverfolgung).

Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.

Wer darf das Zeugnis verweigern?

Ausgehend von einer betroffenen Person (Beschuldigter im Strafprozess, Prozesspartei im Zivilprozess) darf das Zeugnis verweigern:

Für diejenigen Personen, die wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Aus diesem Grund sollen Personen, die berufsbedingt oft Zeuge sind, oft eher abgeneigt sein, überhaupt Zeuge werden zu wollen. Beispielsweise soll sich die Neigung von Unfallärzten, einen bestimmten Befund überhaupt zu diagnostizieren, dann verringern, wenn ihnen gegenüber erwähnt wird, dass es sich bei der Ursache für den Befund nicht um einen einfachen Unfall, sondern um eine wahrscheinliche Straftat handelt.

Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt nur zur Verweigerung der Antwort auf Einzelfragen.


Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll ist im Zivilprozess als Urkundenbeweis verwendbar, selbst wenn der Vernommene sein Zeugnisverweigerungsrecht später geltend machen möchte. (Urteil des OLG Hamm vom 29. Juli 1998, Aktenzeichen: 20 U 14/97)

Ausübung

Die Zeugnisverweigerung muss dem Gericht gegenüber erklärt und die das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 386 ZPO). Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung. Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht wird hierüber durch Zwischenurteil des Gerichts entschieden.

Gegenüber wem darf Zeugnis verweigert werden?

Das hier betrachtete Zeugnisverweigerungsrecht betrifft Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden (wie z.B. Staatsanwaltschaft) und Gerichten, darf aber, weil es das restriktivste ist, auch gegenüber allen anderen angewandt werden.

Darüber hinaus darf gegenüber der Polizei immer das Zeugnis verweigert werden, selbst wenn obige Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann sich die Polizei aber entschließen, den Fall an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft darf dann nur noch nach obigem Zeugnisverweigerungsrecht Zeugnis verweigert werden.

siehe auch: Zeuge