Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3
Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro
öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)
"reproducible freely under waiver of copyright"
...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich
hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- "Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
- Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)
Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)
- Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela
00:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
- Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)
Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)
Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)
Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese
Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?
Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)
Europäisches Urheberrecht "ein unbrauchbares System zahlreicher Berliner Mauern", das "den Urhebern schadet" und "die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nur durch Raubkopieren befriedigen kann"?
Nette Rede der Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes: A digital world of opportunities vom 05.11.2010. Einiges klingt auch für unsere Zwecke sehr interessant. Und die ist taff, die hat unserer schönes Deutsches Sparkassensystem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen faktisch zerstört syrcro 07:07, 9. Nov. 2010 (CET)
Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)
Zitatrechtliche Fälle auf den Versionslöschungen
Hallo, könnte bitte ein mit dem Zitatrecht Vertrauter auf Wikipedia:Versionslöschungen#7._November vorbeischaun und die URV bestätigen? Der gleiche Fall steht auch noch unter Wikipedia:Versionslöschungen#28._August zur Debatte. Vielen Dank.--141.84.69.20 17:39, 20. Nov. 2010 (CET)
DIN Normen
Darf ich den Inhalt einer DIN Norm in einen Artikel wiedergeben ? Eine Ziemlig grosse Tabelle z.B. ? Gilt das selbe auch für Wikibooks ? Wem Es interessiert: es geht um die DIN 1164. (nicht signierter Beitrag von Sheepdog85 (Diskussion | Beiträge) )
- Auf jeder Norm steht es: © DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet. --тнояsтеn ⇔ 13:50, 24. Nov. 2010 (CET)
- Das gilt jedoch nur, wenn die Norm eine geistige Schöpfung aufweist. Falls nicht, ist dieser Vermerk eine Schutzrechtsberühmung. --Marcela
13:52, 24. Nov. 2010 (CET)
- Hihi, willste das mit der Schutzrechtsberühmung nicht in Deine Sig mit aufnehmen? Das reicht ja schon fast an Catos Ceterum censeo Carthaginem esse delendam ran... ;-) --Die Schwäbin 19:14, 24. Nov. 2010 (CET)
- Das gilt jedoch nur, wenn die Norm eine geistige Schöpfung aufweist. Falls nicht, ist dieser Vermerk eine Schutzrechtsberühmung. --Marcela
Was ist mit der allerersten Version der DIN 1? --84.61.183.12 17:59, 24. Nov. 2010 (CET)
- Kannst du uns den Wortlaut der DIN 1 zeigen? --Gnom 18:08, 24. Nov. 2010 (CET)
- (reinquetsch nack BK) Also die DIN 1 handelt von Kegelstiften, die erste Version ist von 1918... ich denke mal, die Urheber müssten alle 70 Jahre tot sein, damit hier was zu holen ist. --91.22.202.137 18:35, 24. Nov. 2010 (CET)
DINs auf die vor 2003 aus staatlichen Normtexten verwiesen worden ist, sind wohl immer noch als amtliche Werke gemeinfrei. DINs seit 2003 müssen im staatlichen Normtext vollständig wiedergegeben werden, um gemeinfrei zu sein. syrcro 18:34, 24. Nov. 2010 (CET)
- Was ist denn ein staatlicher Normtext? -91.22.202.137 18:36, 24. Nov. 2010 (CET)
Der Beuth-Verlag erklärt immer gerne, die Rechte an Normtexten zu halten, das stimmt aber nicht. Die allermeisten Texte haben überhaupt keine Schöpfungshöhe oder sind schlicht viel zu alt, um geschützt zu sein. Einige ganz wenige Normen können unter Umständen als datenbankwerk geschützt sein, das ist aber eher die Ausnahme. Hier will eine Firma einfach ihre Monopolstellung so lange wie möglich kommerziell ausschlachten. --Marcela 09:51, 25. Nov. 2010 (CET)
- Das ist leider Blödsinn. Mit Wirkung zum Jahr 2003 hat der Bundestag gerade im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Schutz der DINen § 5 UrhG geändert und mit dem neuen Abs. 3 ergänzt: (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
- Schöpfungshöhe haben die leider fast alle und es gibt kaum noch welche, die auch nur 70 Jahre alt wären. Das DIN betreibt unter Mithilfe von Historiografs Berufsgenossen (er wird seine Streitschriften gegen die Praxis sicher später in diesem Thread verlinken) unter Berufung auf diese Vorschrift übrigens eine Politik des Verhinderns der erlaubten lizenzfreien Nutzung. Gemeinfrei sind aber -gottseidank- zumindest die DINen (genauer DINen in den Fassungen), auf die vor 2003 in amtlichen Normen (grob~ amtliche Werke ohne Urteile und gerichtliche Entscheidungen) verwiesen wurde, sowie die, die in solchen amtlichen Normen seitdem im Wortlaut wiedergegeben wurden. (Arbeitet hier nicht wer in einer wissenschaftlichen bzw. universitären Einrichtung mit eigenem Amtsblatt, das zumindest mal die wichtigsten Normen zum wissenschaftlichen Arbeiten rezitieren könnte?) syrcro 10:08, 25. Nov. 2010 (CET)
Khem also ich bin student und habe zugrif auf die meisten DINs - wem es bedarf kann ich eine recherche nstellen aber möge mir bitte einer so ganz für dumme und ohne juristendeutsch erklären wonach och suchen soll (so ma FAQ-artig) ? (tut mir leid für die rechtschreibung: deutsch ist nicht meine lieblingssprache) Sheepdog85
Leute ! Eine eindeutige Klärung des Sachverhaltes tut wirklich not !! Weil sonst ich meine Arbeit echt sein lassen kann. Bitte-bitte kontaktier einer einem von wikimedia oder den admin oder so - dasss diese Frage an jemanden wetergereicht wird der vom Fach ist. Weil es ist eine ziemlige Schande wenn ich hier keine Norminhalte wiedergeben durfte.
P.S.: Wie sieht es eigentlich mit den Eurocodes aus ? Hoffentlich nicht genauso. Eurocode ist der Nachfolgende europäische Normenwerk der die DIN auf lange Sicht ablösen wird / schon teilweise abgelöst hat.
Bitte um eine eindeutige Klärung des Promlems !! (entweder darf ich das widergeben oder nicht) --91.5.51.177 15:04, 28. Nov. 2010 (CET)
Mist. Ich wars. Sheepdog85
Geschützt ist immer nur die sprachliche Gestaltung der Normen nicht ihr Inhalt. Es kommt daher immer auf den Einzelfall der Bearbeitung an.
Zum Thema: http://archiv.twoday.net/stories/5257889/ --FrobenChristoph 23:30, 3. Dez. 2010 (CET)
- Kann ich dann eine Tabelle aus der aktuellen DIN 197 oder (ebenfalls aktuellen) DIN 1064 einz zu einz wiedergeben ? Die Tabelle anderes gestalten erweist sich als ziemlig schwierig weil da auf der einen Seite Zementsorten stehen (kann man nicht anderes beschreiben) und auf der anderen die sog.expositionsklassen (ist auch ein Fachbegriff der sich nicht ersetzen oder umschreiben lässt). Sheepdog85
Kann jemand von Euch dort antworten? Danke! --109.192.178.192 00:35, 28. Nov. 2010 (CET)
fremde Fotos von Siegeln


Ich hatte in BD:Saibo#Siegel eine Diskussion über die Schutzfähigkeit von Fotos von Siegeln, bin mir nicht ganz sicher und bitte daher um Rat.
Also nach WP:BR sind Fotos von Siegeln geschützt. Ebenso nach der Löschdiskussion. In dieser Richtlinie auf Commons finde ich nur Coins = Münzen. Aber die Argumentation ist übertragbar.
Im Archiv habe ich nicht viel mehr als Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2006/08#Muenzen_und_Siegel gefunden.
Nur bitte nochmal zur Klarstellung: sind diese Siegel dreidimensional genug, damit eine Fotografie derer schutzfähig ist? (Um die eventuelle Löschung kümmere ich dann schon, das braucht keiner hier zu übernehmen.) Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:42, 29. Nov. 2010 (CET)
- Hihi – dreidimensional genug. ;) Entweder es ist eine dreidimensionale Reproduktion oder auch nicht. *g*
- MMn handelt es sich beim zweiten Bild sehr wahrscheinlich um eine zweidimensionale Reproduktion (ich sehe auf den ersten Blick keine dreidimensionalen Merkmale), wohingegen ich die erste Aufnahme durchaus als dreidimensional einstufen würde (deutlicher Schattenfall etc.).
- Grüße, --ireas :disk: :bew: 14:55, 29. Nov. 2010 (CET)
- Danke für deinen ersten Kommentar dazu. Das hier sind nicht die einzigen Siegelfotos - das sind nur Beispiele.
- Aber, dass du beim zweiten nichts dreidim. erkennst, verwundert mich - meines Erachtens ist das fast genauso dreidim. wie das einzelne Siegel. Auch ein Schatten wird geworfen (nur halt kleiner abgebildet). Oder siehst du im zweiten Fall das Siegel als so unbedeutend an, dass dessen Dreidimensionalität nichts wiegt - so ähnlich wie Beiwerk? Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:38, 29. Nov. 2010 (CET)
- Für mich sieht das sehr flach aus… ich kann mich da aber auch täuschen.
- Allgemein gilt: Das muss man immer im Einzelfall betrachten. ;)
- Grüße, --ireas :disk: :bew: 16:39, 29. Nov. 2010 (CET)
- Hmm, also, wie immer: wir wissen nichts. Schade. Ist die Frage, wie viel Rechtsunsicherheit soll man möglichen Nachnutzern zumuten - zumal diese Unsicherheit ja von den Lizenzvorlagen nicht widergespiegelt wird. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:25, 3. Dez. 2010 (CET)
Zimbabwe-Schein

Hej,
das Bild rechts steht seit Tage in den SLA-Kandidaten auf Commons: Nun wird dort erklärt, dass der Schein nicht frei wäre, etwas weiter unten steht ein Lizenzbaustein mit folgendem Text: According to clause 50 of the Copyright Act of Zimbabwe, Chapter 26:1, this work is in the public domain because it is either an image of a banknote which has been demonetized in terms of the Reserve Bank of Zimbabwe Act Chapter 22:10, or an image of a coin or the artistic work defining the design of a coin.. Was stimmt denn nun? Ich würde mich freuen, wenn ihr mir einen Rat geben könntet. --jcornelius 22:19, 29. Nov. 2010 (CET)
- Ich habe den Schnelllöschantrag entfernt. Fair use ist unsinnig, wenn es in Zimbabwe die Währung gemeinfrei ist. Matthias 22:02, 3. Dez. 2010 (CET)
Ist ein Transfer dieser Datei nach Commons möglich? Ich würde vermuten das das Logo keine Schöpfungshöhe erreicht.--Trockennasenaffe 22:33, 29. Nov. 2010 (CET)
- wenn man das "by Astra" noch ausbauen würde wären noch 2 Quadrate und die Zeichen H, D und + übrig - da kann doch auch bei Commons mehr keiner was sagen, oder? rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:37, 29. Nov. 2010 (CET)
- Das Astra Logo gibt es auch schon auf Commons siehe Datei:SES-Astra Logo.svg und Datei:SES Astra.jpg. Daran sollte es also eigentlich auch nicht scheitern.--Trockennasenaffe 22:51, 29. Nov. 2010 (CET)
- Da die Diskussion hier offenbar abgeschlossen ist, werde ich es einfach mal versuchen.--Trockennasenaffe 10:48, 1. Dez. 2010 (CET)
- Das Astra Logo gibt es auch schon auf Commons siehe Datei:SES-Astra Logo.svg und Datei:SES Astra.jpg. Daran sollte es also eigentlich auch nicht scheitern.--Trockennasenaffe 22:51, 29. Nov. 2010 (CET)
Zweimal Schöpfungshöhe
- commons:Category:Enchanted (film): Haben die Kostüme nicht womöglich Schöpfungshöhe? Oder, falls ja, können sie als Beiwerk durchgehen (die Kostüme sind ja das, wodurch sich die Foto im Wesentlichen auszeichnen)?
- commons:Category:Dinosaurierpark Münchehagen: Die Figuren sind zwar Nachbildungen realer Wesen, dürften aber durch Farbgebung, Körperhaltung etc. Schöpfungshöhe erreichen, oder?
--Katimpe 23:02, 29. Nov. 2010 (CET)
Können wir bitte mal immer im Hinterkof behalten dass die Frage nach Schöpfungshöhe bei Werken der angewandten Kunst (hier: Kostüme, Tiernachbildungen) ein deutliches Überragen voraussetzt. Wer nicht in der Lage ist, dieses Überragen wenigstens ansatzweise in Worte zu fassen, sollte einfach mal stille sein --FrobenChristoph 23:22, 3. Dez. 2010 (CET)
- Da diese Seite Urheberrechtsfragen heißt und es sich hier um eine Urheberrechtsfrage handelt, ist mir nicht ganz klar, warum ich „stille sein“ soll. Ein schlichtes „Nein“ hätte auch gereicht. Trotzdem danke für die Antwort. -- Katimpe 14:54, 4. Dez. 2010 (CET)
Lizenzwanderung
Kann ein Bildbearbeiter, der Fotos mit einer bestimmten Lizenz für eine Collage verwendet, die er mit eigenen Beschriftungen und grafischen Dekorationen erweitert, die vorgegebenen Lizenzen vollständig ignorieren und komplett eigene einsetzen? Konkret: FAL und GFDL-1.2-only durch cc-by-sa 3.0 und GFDL 1.3 ersetzen? -- smial 11:26, 30. Nov. 2010 (CET)
- Ist das eine rhetorische Frage? syrcro 11:30, 30. Nov. 2010 (CET)
- Nein, das ist ein konkreter Fall, möglicherweisse mehrere Fälle. Präzisierung: Muß das abgeleitete Werk mit den falschen Lizenzen gelöscht werden oder reicht es, die neuen gegen die ursprünglichen Lizenzen auszutauschen? Muß die zusätzliche cc-by-sa 3.0 beim abgeleiteten Werk drin bleiben? GFDL1.3 geht wohl gar nicht, weil die der Intention von 1.2-only ja nun widerspricht. -- smial 11:38, 30. Nov. 2010 (CET)
- Wahrscheinlich gibt es gar keinen Weg, diese Collage korrekt zu lizenzieren. Alle Bilder müssen für sich mindestens eine Lizenz aufweisen, die mit jeweils einer anderen aller verwendeten Bilder (vorausgesetzt, sie weisen Schöpfungshöhe auf; bei Fotos nehmen wir diese immer an) kompatibel ist. Beispiel: Ist eines der Bilder nur mit GFDL1.2-only lizenziert, ein anderes nur mit CC-BY-SA 3.0, so kann ohne Weiteres keine korrekt lizenzierte Collage erstellt werden. Auch die Unterstellung der ganzen Collage unter GFDL1.2-only mit der Begründung, dies sei die strengste Lizenz, ist nicht möglich, da GFDL1.2only und CC-BY-SA3.0 nicht kompatibel sind. Yellowcard 11:42, 30. Nov. 2010 (CET)
- PS: Das von Dir beschriebene Vorgehen ist übrigens vermutlich eine Urheberrechtsverletzung. Ganz genau lässt sich das aber erst im Einzelfall sagen. Yellowcard 11:45, 30. Nov. 2010 (CET)
- Alle verwendeten Fotos haben exakt dieselben Lizenzen, von daher kein Problem. -- smial 11:56, 30. Nov. 2010 (CET)
- Um welche Bilder geht es denn? syrcro 12:42, 30. Nov. 2010 (CET)
- Na dann kann die Collage auch unter diese Lizenz gestellt werden. Yellowcard 22:18, 30. Nov. 2010 (CET)
- Alle verwendeten Fotos haben exakt dieselben Lizenzen, von daher kein Problem. -- smial 11:56, 30. Nov. 2010 (CET)
- PS: Das von Dir beschriebene Vorgehen ist übrigens vermutlich eine Urheberrechtsverletzung. Ganz genau lässt sich das aber erst im Einzelfall sagen. Yellowcard 11:45, 30. Nov. 2010 (CET)
- Wahrscheinlich gibt es gar keinen Weg, diese Collage korrekt zu lizenzieren. Alle Bilder müssen für sich mindestens eine Lizenz aufweisen, die mit jeweils einer anderen aller verwendeten Bilder (vorausgesetzt, sie weisen Schöpfungshöhe auf; bei Fotos nehmen wir diese immer an) kompatibel ist. Beispiel: Ist eines der Bilder nur mit GFDL1.2-only lizenziert, ein anderes nur mit CC-BY-SA 3.0, so kann ohne Weiteres keine korrekt lizenzierte Collage erstellt werden. Auch die Unterstellung der ganzen Collage unter GFDL1.2-only mit der Begründung, dies sei die strengste Lizenz, ist nicht möglich, da GFDL1.2only und CC-BY-SA3.0 nicht kompatibel sind. Yellowcard 11:42, 30. Nov. 2010 (CET)
- Nein, das ist ein konkreter Fall, möglicherweisse mehrere Fälle. Präzisierung: Muß das abgeleitete Werk mit den falschen Lizenzen gelöscht werden oder reicht es, die neuen gegen die ursprünglichen Lizenzen auszutauschen? Muß die zusätzliche cc-by-sa 3.0 beim abgeleiteten Werk drin bleiben? GFDL1.3 geht wohl gar nicht, weil die der Intention von 1.2-only ja nun widerspricht. -- smial 11:38, 30. Nov. 2010 (CET)
- Nein, das widerspricht dem Prinzip Copyleft. Auch wenn das entstandene Werk "eigene Schöpfungshöhe" einbringt, macht das die Urheberrechte der einzelnen Schöpfer nicht nichtig.--141.84.69.20 17:33, 4. Dez. 2010 (CET)
- FAL und cc-by-sa sind ähnlich, aber nicht gleich und daher auch inkompatibel. Es ist schlicht und ergreifend eine URV wenn ein FAL-Bild nach der Bearbeitung unter cc-by-sa gestellt wird. Die FAL ist das an sich recht eindeutig. ...diese Lizenz in ihrer Reinform anzufügen ... untersagt, die Originale in andere Werke einzufügen, welche der Lizenz nicht obliegen ... Insofern ist die FAL verhältnismäßig regide. Die Alternative GFDL 1.2 only erlaubt auch weder die Umlizenzierung nach cc-by-sa noch die Lizensierung nach GFDL 1.3, weswegen der Bildbearbeiter hier die beiden vorgegebenen Lizenzen mißachtet hat. Fremde Werke umzulizensieren ist bar ein no-go.. Daher bleibt IMO nur den Bildbearbeiter dazu aufzufordern, die Lizensierung zu korrigiere und bei Uneinsichtigkeit das Ergebnis zu löschen. Wenn alle ursprünglichen Bilder und FAL & GFDL 1.2 only stehen, steht es dem Bildbaearbeiter immerhin frei, sich für sein Folgewerk eine der beiden auszusuchen. Bei einer Kollage bleibt aber wohl eh nur die FAl übrig. Anders als die GFDL kennt die FAL ein ausdrückliches Verbot - Kollagen fallen sicher unter Punkt 3 (Eingliederung). Udn Eingliederung in Nicht-FAL-Werke sit ausdrücklich verboten. Da dürfte auch die Berufung auf GFDL nicht helfen.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 22:39, 4. Dez. 2010 (CET)
Besteht bei diesem Winamp Screenshot eine erweiterte Schöpfungshöhe? Da das Bento-Skin sich schon sehr von bspw. der Photoshop Oberfläche unterscheidet bin ich mir nicht ganz sicher ob ich das Bild als Screenshot in den Winamp Artikel einbinden darf. --91.65.68.193 17:35, 30. Nov. 2010 (CET)
- Ich sehe da nichts Schützenswertes. --Marcela
17:54, 30. Nov. 2010 (CET)
- Allerdings wäre es doch nicht möglich, dass man das Cover auch "unzensiert" darstellt oder? Ich meine nähmlich das es mit dem Orginal Cover Flow besser zur Oberfläche passen würde, was ich aber durch die Urheberrechte der Künster / Plattenlabel an den Covern nicht direkt einfügen möchte. --Hans1914 18:50, 1. Dez. 2010 (CET)
Anonymous-EU versus 70 pma
Auf Commons wird hier die Frage gestellt, ab welchem Entstehungsdatum das unveröffentliche Werk eines unbekannten Autors als gemeinfrei gelten kann. Der Fragesteller möchte Anonymous-EU auf unveröffentlichte Bilder anwenden, weil sie älter als 70 Jahre sind. Ich bin der Auffassung, dass unveröffentlichte Werke unbekannter Urheber (und von Urhebern, deren Lebensdaten unbekannt sind) bis fast zurück in die Mitte des 19. Jahrhunderts (1939 minus grob geschätzte 80 Jahre) zunächst als unfrei gelten müssten. Was stimmt? Und warum? Antworten am liebsten direkt auf Commons. :-) --Martina Nolte Disk. 19:44, 30. Nov. 2010 (CET)
- Die Commons wenden § 66 UrhG auf alle Werke an, deren Namen nicht auf dem Bild steht. Das Tag verkennt vollkommen, dass für Werke die vor 1995 entstanden sind, noch die alte Regelung gilt. Für Deutschland siehe § 137f, in Bezug auf Prä-1995-Werke der bildenden Kunst gilt in Deutschland einfach weiter 70pma. Der Herr Graf hat dazu mal was recht gut verständliches geblogt: Urheberrecht bei anonymen Plakaten. Warum weise ich seit einiger Zeit ständig auf dieses Blog hin? syrcro 20:14, 30. Nov. 2010 (CET)
- Danke. Das tag enthält sogar eine Anmerkung zur 1995-Grenze in Deutschland. Der fragende Commons-Admin meint aber (trotzdem), die Einschränkung des tags auf veröffentlichte Werke sei falsch. Hab das dort mal zu erklären versucht. Auf englisch ist das besonders gruselig... --Martina Nolte Disk. 22:46, 30. Nov. 2010 (CET)
Zur Erinnerung: Auf Commons gilt:
- Medium muss nach US-Recht und nach dem Recht des Ursprungsland PD sein
- Wenn ein unveröffentlichtes Werk nach US-Recht nicht PD ist, kann man sich die Erörterung nach deutschem Recht auf Commons sparen
- Gemäß http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm gilt für unveröffentlichte, niemals in den USA registrierte Werke (egal wo entstanden), von denen das Todesjahr des Urhebers nicht bekannt ist, dass am 1. Januar 2010 nur Werke vor 1890 PD sind. Also nix mit vor-1923-alles-PD --FrobenChristoph 23:19, 3. Dez. 2010 (CET)
Gemeinfreiheit von Bildern in Büchern von Richard Klapheck gegeben?
Vgl. bitte zu den Einzelheiten Benutzer Diskussion:Bjs#Hoensbroek. --Alupus 21:47, 30. Nov. 2010 (CET)
- Ich bin ja (eins drüber) auch grad an diesen Fragen. Kompliziertes Zeug. Anonymes_Werk_(Urheberrecht) gibt einen guten Überblick. Ich verstehe den Abschnitt zur Vertretung (§10 UrhG) so, dass der Herausgeber bzw. der Verlag bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen dessen Rechte geltend machen kann. Womit mir allerdings die 70-Jahre-nach-Veröffentlichung-Frist nicht mehr wirklich einleuchtet. --Martina Nolte Disk. 23:07, 30. Nov. 2010 (CET)
- Warum 70? §71 gibt dem Erstveröffentlicher 25 jahre? --Marcela
23:10, 30. Nov. 2010 (CET)
- Der gilt für Erstveröffentlichung nach Erlöschen des Urheberrechts. Bei diesen Fotos glaube ich nicht und gab's bisher auch keinen Hinweis darauf, dass sie vor der Veröffentlichung 1916 schon gemeinfrei waren. --Martina Nolte Disk. 23:23, 30. Nov. 2010 (CET)
- Warum 70? §71 gibt dem Erstveröffentlicher 25 jahre? --Marcela
Die Veröffentlichung der Bücher (drei Bände) erfolgte im Verlag Bagel um 1916, und Herr Klapheck ist 1939 verstorben. Schätzt man die Fotos vorsichtshalber nicht als Werke im Sinne von § 72 UrhG ein, gibt es m. E. folgende drei Möglichkeiten der urheberrechtlichen Einordnung: a) Soweit von Klapheck selbst angefertigt sind die Schutzfristen am 31.12. 2009 TE abgelaufen, §§ 64, 69 UrhG. b) Soweit die Bilder nicht von Klapheck sind, und dies im Buch vermerkt ist, was noch zu klären ist - mir persönlich liegen nur die Bände 1 und 2 vor -, kommt es darauf an, wann die Fotografen verstorben sind. c) Soweit die Bilder nicht von Klapheck sind und der Urheber nicht im Buch vermerkt, sind die Schutzfristen gemäß §§ 66 I 1, 69 UrhG wohl auch abgelaufen.
§ 10 I, II UrhG betrifft die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen, aber nicht die Grenzen derselben, welche sich aus §§ 64 ff. ergeben, und ist daher m. E. in diesem Falle nicht von Belang. Beim obigen Problem von Martina Nolte hingegen könnte § 66 I 2 einschlägig sein. Dies alles aber ohne Gewähr - habe leider keinen diesbezüglichen Kommentar zur Hand. Sieht es jemand (in bewährter juristischer Tradition) anders? --Alupus 16:54, 1. Dez. 2010 (CET)
- Die Bilder sollten eigentlich für uns brauchbar sein, 1. Der Autor des Buches und ggf. auch Fotograf Klapheck ist genügend lange verstorben das seine Werke gemeinfrei sind. 2. Bei Werke die in einem Buch von 1916, bei dem die Fotografen nicht angegeben sind, Kann davon ausgegengen werden, dass der Fotograf nicht mehr ermittelt werden kann (Es wäre ev. ein anonymes Werk, und als solches auch gemeinfrei). Gundsätzlich war 1916 nicht unbedingt die Zeit wo ein Jugendlicher Zugang zu eine Fotoapperat hatte. 3. Die Bilder sind genügend lange Veröffentlicht um in der USA unprobematisch zu sein (Diese Bilder gelten in der USA prizipiel als gemeinfrei). Die Frage ist hier eigentlich wem werden die Fotos im Buch zugeschrieben, dem Autor, weil er dafür bekannt war seine Werke selber zu illustrieren? Ansosten sollte man bei den Bildern die nicht Klapheck zugeordet werden können, erst 2016 verwendet werden (100 Jare-Regel).Bobo11 18:22, 1. Dez. 2010 (CET)
- M..., so gehts, wenn man sich ohne Kommentar in fremde Rechtsgebiete begibt. Die von Martina Nolte bereits angemerkte Übergangsregelung habe ich bei meinem Beitrag von vorhin glattweg übergangen. Anm. b) und c) sind daher nahezu für die Tonne! Bevor ich jetzt aber nach dem ominösen Band III fahnde - vielleicht werden die Bilder ja gar nicht mehr gebraucht, weil es frischeres Material auf dem Markt gibt. Stellen wir diese Dikussion also zunächst einmal ruhend. --Alupus 22:12, 1. Dez. 2010 (CET)
Ein wirklicher Urheber, eine Person, ist schwer auszumachen. Es gäbe mehr oder minder weniger gute Alternativen wie [5] (ganz unten) oder [6] (5. Bild). Dabei geht es um den Artikel Marc Jongen. Was tun? An wen könnte man sich wenden? (nicht signierter Beitrag von Thmonline (Diskussion | Beiträge) 22:19, 30. Nov. 2010 (CET))
- Hallo, da hilft nur eins: den Abgebildeten bzw. den Seitenbetreiber um Kontakt zum jeweiligen Fotografen und den dann um eine Freigabe (Muster hier) bitten. Bei der dritten Seite steht unten drunter: alle Fotografien (c) Martin Warnke; der ist Informatikprofessor an der Leuphana Universität Lüneburg und ein netter Mensch: http://www.leuphana.de/martin-warnke.html --Martina Nolte Disk. 23:17, 30. Nov. 2010 (CET)
GEMA und gemeinfreie Noten
Es ging ja die letzte Zeit viel über die GEMA (stellvertretend für die VG Musikedition) und gemeinfreie Noten durch die Nachrichten (Stichwort Kindergarten) und dabei ist oft der Eindruck entstanden, dass die GEMA Urheberrechte an neu gesetzten Noten von gemeinfreier Musik beansprucht. Das betrifft natürlich auch Wikipedia, weil naturgemäß in Artikeln gemeinfreie Noten benutzt werden wollen. Auf den Webseiten der GEMA/VGME wird dazu durchgängig § 53 Abs. 4a UrhG als Rechtsgrundlage genannt, was aber natürlich eine Schrankenregelung ist und keineswegs einen neuen eigenständigen Werkstyp der "grafische[n] Werke der Musik"[7] neu schafft (ein Begriff, der im Urheberrecht so gar nicht vorkommt), der unabhängig von der dargestellten Musik (also auch wenn diese schon gemeinfrei ist) ein Urheberrecht bedingen würde. Wenn man aber genau nachschaut, so findet man eine viel klarere Positionsaussage zu den rechtlichen Hintergründen unter [8], wo am unteren Ende auf [9] verlinkt wird. Dort findet man -- endlich -- einmal das Zugeständnis: "Das Vervielfältigen ... von Noten ist [nur] verboten ... [wenn die] Urheber ... noch leben oder noch keine 70 Jahre tot sind." Aber davon lässt sich der Autor natürlich nicht abhalten und leitet, Überraschung, trotzdem einen fünfzigjährigen Leistungsschutz her, und zwar folgendermaßen: "Auch bei Werken, auf denen kein, wie auch immer begründeter Urheberrechtsschutz mehr liegt, kann das Vervielfältigen von Noten, jedenfalls zu einem anderen als dem rein privaten Gebrauch ..., verboten sein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt hier die entsprechende Rechtsgrundlage. Wenn nämlich das Kopieren ... in kommerzieller Absicht geschieht, ... kann dieses Handeln als Verstoß gegen die §§ 3 und 4 UWG angesehen werden. Immerhin bedient sich der Raubkopierer ja eines fremden Arbeitsergebnisses zwecks Förderung des eigenen Erwerbs. ... Allerdings gilt das Gesagte nur bei ansonsten gemeinfreien Noten, deren Stich nicht länger als 50 Jahre zurückliegt." Nicht erwähnt, aber wohl gemeint (siehe [10]) ist damit wohl das BGH-Urteil "Notenstichblatt" vom 6. Februar 1986. Die Aussagen unter [11] lassen die Behauptungen der VGME zumindest fragwürdig erscheinen; offenbar hat der BGH "keineswegs eine wettbewerbliche Schutzfrist von 50 Jahren bestimmt oder bestätigt", sondern die Vorinstanz hatte so argumentiert. Der BGH musste das nicht untersuchen, weil unstreitig diese Frist für den angeblichen Leistungsschutz bereits abgelaufen gewesen wäre, so dass die Existenz des Leistungsschutzes so oder so irrelevant für das Verfahren war. Wenn es diese Frist aber doch geben sollte, dann würden sie wohl für vieles andere wohl auch herleitbar sein, bis hin zur Digitalisierung von gemeinfreien Analogvorlagen usw. [12] scheint hingegen zu argumentieren, dass die fraglichen Regelungen im UWG gerade nicht greifen können, wenn ein anderes Gesetz (wie das UrhG) als lex specialis in Betracht kommt; und auch sonst "können allerdings gemeinfreie technische Lösungen oder technische notwendige Gestaltungselemente nicht zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart dienen". Hat jemand das BGH-Urteil im Volltext vorliegen? --rtc 02:32, 2. Dez. 2010 (CET)
- PS: Sehe, dass das ganze unter Rechtsschutz von Schriftzeichen bereits erwähnt wird (was ich im übrigen für unpassend dort halte, da Schriftzeichen und Text/Notensatzes ziemlich verschiedene Dinge sind – jetzt verschoben nach Rechtsschutz typografischer Gestaltungen), allerdings ist auch dort ein Volltext des Urteils nicht angegeben.
- Noten sind auch auch nur Schriftzeichen (nicht umsonst heißt das Notenschrift), inklusive aller anderen Vortragszeichen eines Notenblattes. Mhm, VGM hat da ja mal eine "alle sind Diebe"-Schrift mal wieder verfasst. Ob das alles so stimmt, müsste ich mir mal genauer anschauen. Aber ich finds schon spannend, wenn lt. deren Infobroschüre man jedesmal die VGM fragen soll - haben die überhaupt soviele Leute zum Beantworten? -- Quedel 12:21, 3. Dez. 2010 (CET)
Der Artikel wird seit Jahren so zitiert und verlinkt, ich habe ihn daher zurückverschoben. Was rtc schreibt, ist wie üblich unbeachtlich --FrobenChristoph 23:09, 3. Dez. 2010 (CET)
- Ich habe hauptsächlich eine Frage gestellt, SockenChristoph, und die ist genauso beachtlich wie die genannten Positionen. Wie Deine Artikel seit Jahren zitiert und verlinkt werden, ist irrelevant für die Frage, wie sie bezeichnet werden sollen. Der Artikel gehört Dir nicht. Noch gönnt man Dir hier wegen Deiner Beiträge den Sonderstatus der Narrenfreiheit und sieht auch über herbe Verstöße gegen WP:NPOV hinweg. Ob das immer so bleibt? --rtc 02:14, 4. Dez. 2010 (CET)
Digitalisierte Bücher
Hallo Experten,
sind Bilder von alten Büchern, die die französische Nationalbibliothek ins Netz gestellt hat, geschützt? Das Recht des Autoren ist längst abgelaufen (Bücher von 17xx), aber hat die Bibliothek ein Recht am Foto, das beachtet werden muss? Bsp: [13]
Hat Google Rechte an den digitalisierten Büchern bei google books?
Danke + Grüße Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 11:23, 2. Dez. 2010 (CET)
- In Wikipedia akzeptieren wir solche Bilder als gemeinfrei, siehe unsere 2-D-Regel.--Wiggum 11:41, 2. Dez. 2010 (CET)
- Vielen Dank Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 14:41, 2. Dez. 2010 (CET)
Firth-of-Tay-Brücke auf flickr
Hallo, mit der Lizenzierung von flickr habe ich keine Ahnung. Ich weiß das dieses häufig ein Problem darstellt. Daher meine Frage: Sind diese Bilder gemeinfrei und kann man sie in die Commons überführen/hochladen, in die Kategorie:Tay Rail Bridge? Die Brücke ist im Dezember 1879 eingestürzt. Die Aufnahmen könnten also durchaus von 1880 sein.--Knochen 04:08, 3. Dez. 2010 (CET)
- Hier steht was zu Flickr: http://www.nls.uk/copyright/index --тнояsтеn ⇔ 10:16, 3. Dez. 2010 (CET)
- Wenn die selbst nicht wissen, wer die Fotografen waren, können wir das ruhigen Gewissens hier unter der 100-Jahr-Regel hochladen. Besser nicht auf Commons, die könnten das anders sehen.
- Even where the original item is out of copyright, we still have rights of ownership. You still need permission to use an image for any purpose other than research for a non-commercial purpose or private study. Selbstverständlich Unsinn, dem keine Beachtung zu schenken ist. Was nachweislich gemeinfrei ist, unterliegt keinen Beschränkungen mehr! -- 188.45.47.192 11:37, 3. Dez. 2010 (CET)
Handbuch des Allerhöchsten Hofes und des Hofstaates Seiner K. und K. Apostolischen Majestät für 1917
Ein User hat vom o.g. Buch 16 Seiten hochgeladen. Nun einerseits die Frage, ob der Lizenzbaustein (Amtliches Werk) passt und andererseits ob evtl. ein Datenbankschutz zusätzlich dazu kommen könnte und ob dieser noch besteht. Titelblatt, Seiten 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520 und 521. Letztendlich dann die Frage, ob die Dateien Commonsfähig wären. -- Quedel 12:33, 3. Dez. 2010 (CET)
Vielleicht einfach mal in meiner Urheberrechtsfibel unter Datenbankschutz nachschlagen? Seit wann gibts denn den? --FrobenChristoph 23:06, 3. Dez. 2010 (CET)
Veröffentlichung eines Fotos
Hierher kopiert von WP:FVN
Ich habe ein Foto in Privatbesitz (ererbt) von einer bekannten Persönlichkeit. Der Urheber des Fotos von 1932 kann nicht mehr ermittelt werden. Kann ich dieses Foto veröffentlichen? Und: Unter welcher Lizenz? --Joachim Mohr 10:25, 3. Dez. 2010 (CET)
- Hallo Joachim, lies dazu bitte diesen Abschnitt. Das Bild ist leider noch keine 100 Jahre alt. Leider klappt es auch nicht mit der Regelung „vor 1923“. Meiner Kenntnis nach können wir es ohne Wissen um den Fotografen leider nicht verwenden. Ich kopiere diesen Abschnitt nach WP:UF, damit die Fachleute noch was dazu sagen können.
- Bezüglich des Rechts am eigenen Bild der bekannten Persönlichkeit: Wenn es eine Person der Zeitgeschichte ist oder wenn die Person mindestens schon 10 Jahre verstorben ist, gibt es keine Probleme mit diesem Recht.
- Grüße, --Die Schwäbin 13:02, 3. Dez. 2010 (CET)
Uhren-Fotos
Sind die Fotos von Swatch-Uhren korrekt lizenziert und können somit nach Commons verschoben werden? --Leyo 16:39, 3. Dez. 2010 (CET)
- Alle nicht so einfach, weil halt das Uhrendesign abgebildet ist... Alle mit fotobasierten Mustern gehen sicher nicht. Einige (besonders die fotobasierten) von denen sollten evtl. auch hier lokal gelöscht werden. Sicher bin ich mir aber bei den wenigsten.
- am meisten Bedenken bei:
- Bin mal auf andere Meinungen gespannt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:45, 4. Dez. 2010 (CET)
- Fakt ist, dass viele Artikel (Glashütter Uhrenbetrieb, Longines, Festina, Rolex, …) Uhren-Fotos enthalten. Ich wäre die Saibo dankbar für Hinweise, wo die Grenze zwischen Noch-Erlaubtem und Nicht-Mehr-Erlaubtem zu ziehen ist. --Leyo 22:56, 4. Dez. 2010 (CET)
- Schöpfungshöhe#Exemplarische Darstellung: Nicht schutzfähige Werke der angewandten Kunst: Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung . Uhren sind angewandtes Design, also muss die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt werden bzw. das Design muss Leistungsschutzrechten des UrhG unterliegen (dort gibt es ja gar keine Schöpfungshöhe). Fotos sind als Lichtbilder immer geschützt, also sind Designs mit eingebauten Fotos immer auch durch das UrhG geschützt. Ansonsten ist das eine Wertungsfrage. PS: das sind ja Schweizer Werke, wie sieht das da mit der Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst aus? In Österreich scheint die Deutsche Ansicht ja nicht mehr geteilt zu werden. syrcro 23:08, 4. Dez. 2010 (CET)
- Fakt ist, dass viele Artikel (Glashütter Uhrenbetrieb, Longines, Festina, Rolex, …) Uhren-Fotos enthalten. Ich wäre die Saibo dankbar für Hinweise, wo die Grenze zwischen Noch-Erlaubtem und Nicht-Mehr-Erlaubtem zu ziehen ist. --Leyo 22:56, 4. Dez. 2010 (CET)
- Leyo, ich weiß nicht, wo die Grenze liegt. Vielleicht weiß es auch keiner hier - aber ich sicher nicht. Die oben aufgeführten Uhren würde ich aus Erfahrung sicher nicht verschieben wollen. Die oben nicht aufgeführten schon eher - aber auch bei denen bin ich mir nicht sicher.
- Syncro, bedenke, dass es auch darum geht, ob die Werke nach Commons können - dafür muss das Design auch nach dem (afaik strengeren) US-Recht nicht geschützt sein. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:42, 5. Dez. 2010 (CET)
Ist das ein amtliches Werk und kann entsprechend gekennzeichnet und zu Commons? Matthias 22:06, 3. Dez. 2010 (CET)
Nein. Solltest du übersehen haben, was auf Amtliches Werk steht? --FrobenChristoph 23:04, 3. Dez. 2010 (CET)
Totenmasken und Werkcharakter.
Die Frage nach dem urheberrechtlichen Schtz von Totenmasken stellt sich zur Zeit auf den Commons: commons:Commons:Forum#Stalin-Totenmasken. Vielleicht weiss ja ein Nichtcommonsmitleser von hier Rat (Urteile, Literaturstellen oä). 10:24, 4. Dez. 2010 (CET) PS: Wer die beiden Totenmaskenentscheidungen aus der GRUR zur Hand hat könnte ja mal nachlesen (Grur 83, 507 und GRUR 81, 742) - einige zitieren dies mit künstleriche Totenmaske andere ohne den Zusatz künstlerisch.
- Eine echte Totenmaske, ist kein Kunstwerk eines Menschens, sonder eines der Natur. Also nicht schützbar, da dem Werk der wichtigste Faktor fehlt, denn das Anferigen ist reines Handwerk und keine geistige Schöpfung. Der Anfertiger hat keine Möglichkeit hier kreativ zu sein, wenn er das Handwerk richtig erledigt, dann gibt es nur ein richtiges Resulat. Das ist der Abdruck des Original-Gesichts, und das selber ist bekantlich ein Werk der Natur (= nicht schütztbar). Also fertigt man mit der Totenmaske eine Kopie an, und kein Werk. Und die Idee des anfretigen von Totenmasken ist nicht neu, also ist die Idee auch schon gemeinfrei. -- Bobo11 12:38, 4. Dez. 2010 (CET)
Paraphrasierende Übersetzungen
Gibt es bei Lexikonartikeln, die von der Länge her unseren Stubs entsprechen, so etwas wie Schöpfungshöhe? Ich würde gerne ein paar Bio-Stubs anlegen, die sich im Wesentlichen aus einem englischsprachigen Lexikon speisen. Bei der Übernahme von Bio-Fakten liegt ja grundsätzlich keine URV vor, aber was ist mit so halben Wertungen wie "He fought for the reform of science and his works reflected the contradictions of both his time and circumstances" oder "His romantic portraits gradually approached realism." Es geht mir nicht um Übersetzungsvorschläge, sondern darum, dass da eine Eigenleistung des Lexikon-Verfassers zu erkennen sein könnte. Und ist es eine URV, wenn man in der Struktur des WP-Stubs recht genau der Struktur des Lexikoneintrags folgt, also zum Beispiel Lebensdaten, Entwicklung des Werks, Veröffentlichungen, Freundschaften und Einflüsse, Einordnung des Werks ins Große und Ganze, Rezeption? (Die Beschaffung weiterer Literatur ist sehr mühselig, daher sei hier mal unterstellt, dass das Lexikon als einzige Quelle verwendet und natürlich zitiert wird.) --Aalfons 11:48, 4. Dez. 2010 (CET)
- Ist eine Grauzone. Denn wenn der Artikel nur aus Fakten besteht, kann er nicht urheberrechtlich geschützt sein (Fakten sind nie schützbar). Allerdings ist ein Abschreiben längerer Einträge (z.B. des HLS), schon probelmatisch, da auch die Satzkostellation geschütz sein könnte. Wobei in diesem Fall, die einzelnen Sätze an und für sich keinen Schutz geniesen würden, aber die Zusammestellung -sprich Reinefolge- der Sätze schon. Die Fakten darf man 1:1 übernehmen, aber kann man die Fakten anders darstellen, dann solte man das auch. Auch wenn dies nur aus umstellen der Sätze und Satzteilen besteht. In der Regel kan man aber einen solchen Lexikon-Artikel, ohne Probleme -und gramatikalisch sinnvoll- auf das doppelte Textvolumen vergrössern. Was in der Regel sogar der Lesbarkeit zugute kommt. Und wenn man das macht (Satzumstellung + Textvolumenerweiterung), solle man eigentlich auf der sicheren Seite sein. -- Bobo11 12:29, 4. Dez. 2010 (CET)
- Habe ich vergessen zu erwähnen: Die Diskussion um die HLS-URV kenne ich. Bei gleichsprachigen Texten ist das ja naheliegend, aber bei paraphrasierenden Übersetzungen ist doch auch eine Portion eigene Schöpfungshöhe drin. Helfen vielleicht Vorbehaltsformulierungen? Grob: aus Er war ein früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie zu: Er gilt als früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie? --Aalfons 13:05, 4. Dez. 2010 (CET)
- Bei einer sinngemässen Übernahme, wird der Urheber des Urspungstext immer Mühe haben eien URV einzuklagen gerade wenn sein Text vorallem aus Fakten besteht. 1:1 ist immer schlecht wenn's anders geht. Dein Beispiel zeigt eben gerade das was man eben machen sollte, Fakten übernehmen aber wenn möglich in eigene Worten Formulieren. Das man da oft gezungen ist nahe am Orginal zuarbeiten streite ich nicht ab. Aber vor Gericht kann jedes Wort ausschlaggebend sein, dass du abgeändert hast (oder eben nicht), um den Vorwurf URV aus der Weg zu räumen. Denn es wäre ja irgendwo was falsch gelaufen, wenn sich zwei verschiedene Lexikoneinträge, nicht sinngemäss den gleichen Inhalt hätten oder? Und das ist ja der Punkt weshalb Fakten nicht schützbar sind. Aber es ist eben schon ein unterhschied ob man abschreibt oder eben nur die Fakten übernimmt.
- Ich geb da immer wieder den gleichen Tip, wenn wer damit Mühe hat ein Texplagiat zu vermeiden. Die Fakten auf mehre Kärtchen schreiben, eine Pause machen (damit man den Ursprungstext vergisst) und die Kärtchen mischen, einen anderen Artikel in der WP über das Thema lesen (Damit mein ich Artikeltyp, also wenn eine Ortsartikel endstehen soll einen Ortsartikel lesen, Bei einem Personartikel einen Personeartikl usw.), und erst dann nur mit den Kärtchen den Text schreiben. In der Regel hat das Resultat das dann geschrieben wurde, kaum mehr Änlichkeit mit dem Originaltext, damit ist dann auch der Vorwurf URV und co. vom Tisch. Das man dananch seine Artikel mit dem Urspungsartikel noch mal abgleicht (Daten usw.) ist ja mehr als richtig. -- Bobo11 22:47, 4. Dez. 2010 (CET)
- Habe ich vergessen zu erwähnen: Die Diskussion um die HLS-URV kenne ich. Bei gleichsprachigen Texten ist das ja naheliegend, aber bei paraphrasierenden Übersetzungen ist doch auch eine Portion eigene Schöpfungshöhe drin. Helfen vielleicht Vorbehaltsformulierungen? Grob: aus Er war ein früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie zu: Er gilt als früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie? --Aalfons 13:05, 4. Dez. 2010 (CET)
Schiffsrisse und -zeichnungen aus Gröner
Im Zuge des Reviews des Artikels Siegfried-Klasse ist die Frage aufgekommen, ob die in Gröners Werk Die deutschen Kriegsschiffe 1815–1945 vorhandenen Risse und Zeichnungen der Schiffe hier oder sogar auf Commons hochladbar wären. Es ist die Frage gestellt worden, ob die Zeichungen evtl. unter der nötigen Schöpfungshöhe bleiben. Diese möchte ich nun gern hier stellen. --Ambross 23:47, 4. Dez. 2010 (CET)
- Auf de: hochladbar mit der Begründung das technische Normzeichung keine Schöpfunghöhe aufweisen (Bei einer technischen Normzeichung gibt es nur eine richtige Darstellung = Keine individuelle Leistung möglich). Auf Commons ist das mit «hat keine Schöpungshöhe» immer so eine Sache, mal gehts gut mal nicht. Bobo11 00:57, 5. Dez. 2010 (CET)
- Alles klar, also versuch ich es erst mal bei Commons. Wirds da nicht angenommen, landen die Zeichnungen hier. --Ambross 01:23, 5. Dez. 2010 (CET)
- Du kannst vorab hier fragen: commons:Commons talk:Lizenzen oder (wahrscheinlich schneller) commons:Commons talk:Licensing. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:57, 5. Dez. 2010 (CET)
- Alles klar, also versuch ich es erst mal bei Commons. Wirds da nicht angenommen, landen die Zeichnungen hier. --Ambross 01:23, 5. Dez. 2010 (CET)