Akademischer Grad
Ein akademischer Grad wird, als Namenszusatz, nach einem abgeschlossenen Studium mit Hochschulprüfung, durch eine Urkunde, verliehen.
Arten von akademischen Graden
Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer, u.U., erheblich abweicht. Für weitere Details siehe auch "Studium".
Deutsche akademische Grade
Deutsche akademische Grade sind
- der Magister,
- Abkürzung Mag., früher auch Mr.,
- Spezialfall: Magister Artium (M.A.) ("Magister der Künste"),
- das Diplom,
- Dauer: Abitur plus 4 bis 6 Jahre
- Beispiele: Dipl.-Ing. (Diplom-Ingenieur), Dipl.-Volksw./Dipl.-Vw. (Diplom-Volkswirt), Dipl.-Inform./Dipl.-Inf. (Diplom-Informatiker)
- der Bachelor,
- Dauer: Abitur plus 3 bis 4 Jahre,
- der Master,
- Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom bzw. Vordiplom plus 1 bis 3 Jahre,
- der Doktor, Doctor of Philosophy
Folgende Hochschulbezeichnungen sind hochschulrechtlich keine akademischen Grade:
- Das z. B. bei Lehramts-, Medizin- oder Pharmaziestudiengängen übliche Staatsexamen ist kein akademischer Grad, da es keinen Namenszusatz sondern lediglich eine Prüfungsbezeichnung darstellt, wobei, meist auf Antrag, mit dem Staatsexamen u. U. ein akademischer Grad vergeben werden kann (z. B. Rechtswissenschaften).
- Die Professur ist kein akademischer Grad, sondern eine Dienstbezeichnung.
- Die Ehrendoktorwürde (Dr. h. c.; Dr. e. h.) ist kein akademischer Grad, sondern eine Ehrenauszeichnung.
- Der Dr. habil. wurde in der DDR Promotion B genannt und berechtigte zur ungeprüften Lehre an Universitäten der DDR. Der Dr. habil. würde im heutigen Deutschland der Habilitation entsprechen.
Österreichische akademische Grade
Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind, sofern sie geführt werden, dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002). Dabei ist eine "aufsteigende" Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.
- Bakkalaureus/Bakkalaurea
- Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: "Renate Mayer, Bakk. phil."
- Magister/Magistra
- Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie).
- Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für sogenannte Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System, als auch für die bisher üblichen Diplomstudien.
- Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art.
- Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
- Abkürzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise)
- Anmerkung: DI ist der in Österreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen sowohl für sogenannte Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System, als auch für die bisher üblichen Diplomstudien.
- Doktor/Doktorin
- Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
- Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec., Dr. med. univ.
Zusätzlich gibt es noch diverse Master-Grade, die von Universitätslehrgängen und Privatuniversitäten verliehen werden. Die akademischen Grade Bakk., Mag. und DI werden auch von Fachhochschulen verliehen und dann mit dem Zusatz (FH) gekennzeichnet.
In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlichen Form.
Siehe auch: Informationen des Bildungsministeriums zu akademischen Graden in Österreich
Französische akademische Grade
- DEUG, "Diplôme d'études universitaires générales" -- Abitur + 2 Jahre
- Licence -- Abitur + 3 Jahre
- Maîtrise -- Abitur + 4 Jahre
- DESS, "Diplôme d'études supérieures spécialisées" -- Abitur + 5 Jahre
- DEA, "Diplôme d'études approfondies" -- Abitur + 5 Jahre
- Doktor
- Voraussetzung: Verfassen einer "Thèse de doctorat" (Doktorarbeit)
Anglo-amerikanische akademische Grade
- Bachelor -- (Abitur + 3 oder + 4 Jahre)
- Master -- (Abitur + 4 bis 6 Jahre / Diplom + 1 oder + 2 Jahre)
- Doktor -- (z.B. DBA, 3-4 Jahre)
- PhD -- (3-7 Jahre)
Akademische Grade in der spanischsprachigen Welt
- Auxiliar oder Asistente -- (Abitur + 1 oder + 2 Jahre)
- Técnico -- (Abitur + 3 oder + 4 Jahre)
- Diploma oder Título propio (Hochschuleigener Grad/Titel)
- Diplomado (Diplom) -- (Standard-graduate-Titel, Abitur + 3 Jahre)
- Licenciado (Lizenziat)--(Standard-graduate-Titel,Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
- Ingeniero (Ingenieur) -- (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahr)
- Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) -- (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
- Maestría -- (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
- Doctorado (Doktor) -- (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, i.d.R. 2 Jahre)
Anmerkung: In der Europäischen Union wird, im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer, seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse zu Bachelor- und Masterabschluss angestrebt. Allerdings widersetzen sich einzelne Fachbereiche, wie z.B. Rechtswissenschaften, Theologie und teilweise Fakultäten, die Lehramtsstudiengänge anbieten, diesem Vereinheitlichungsprozess, da sie um die Unabhängigkeit der Lehre besorgt sind.
Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland
Akademischer Grad vs. akademischer Titel
Die akademische Dienstbezeichnung "Prof." (Professor) und der akademische Grad "Dr." (Doktor) wird häufig als "akademische Titel" bezeichnet oder verstanden.
Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen. Es kann aber gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, Abweichungen davon geben. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.
Akademische Grade als Namensbestandteil
Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z.B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern [1].
Akademische Grade sind kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, was das Bundesverwaltungsgericht 1957 (BVerwGE 5, 293) bestätigt hat und dem sich der Bundesgerichtshof 1962 angeschlossen hat (BGHZ 38, 380, 382 f.).