Zum Inhalt springen

Bundeskriegsverfassung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Mai 2005 um 16:28 Uhr durch Proxy (Diskussion | Beiträge) (erweitert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Bundeskriegsverfassung wurde als Ergänzung zur Deutschen Bundesakte 1821 verabschiedet. Ab 1818 gab es mehrjährige Vorberatungen für eine Militärverfassung, die zum Beschluss der Bundesversammlung vom 9. April 1821 führten, in dem "Allgemeine Grundrisse" in 24 Artikeln, festgelegt wurden, die bis zum Ende des Deutschen Bundes gültig blieben. Gleichzeitig legte der "Engere Rat" am 12. April 1821 in 94 Paragraphen die "Näheren Bestimmungen fest, welche die Gliederung des Heeres, die Stärke der Waffengattungen, Bewaffnung, Ausbildung und Mobilmachung betrafen".

Darin verpflichten sich die Bundesstaaten, den Bund sowie jeden einzelnen Staat gegen einen äußeren Angriff zu verteidigen und keinen Krieg gegeneinander zu führen. Der Deutsche Bund kann den Bundeskrieg gegen ausländische Mächte erklären und Frieden schließen. Alle Staaten beteiligen sich mit Kontingenten am Bundesheer, die nach einer bestimmten Matrikel erstellt wurde. Es wird garantiert, das diese Kontingente schon in Friedenszeiten aufgestellt und stänig einsatzfähig sind, inklusive sugebildeter Reserven. Die Ernennung der Truppenbefehlshaber erfolgt durch den Kontingentsherren, bei gemischten Verbänden durch Übereinkunft. Die Militärgerichtsbarkeit unterliegt den jeweiligen Staatsgesetzen. Geregelt wird auch die Einsetzung eines Oberbefehlshabers im Kriegsfalle durch den Bund; dieser ist nur der Bundesversammlung verantwortlich.

Die Mittel zur Durchsetzung der Bundeskriegsverfassung waren die Bundesintervention, die Bundesexekution und die Erklärung eines Bundeskrieges.

Militärisches Instrument des Deutschen Bundes war das Bundesheer. Von der Sollstärke des Bundesheeres stellten Österreich 31%, Preußen 26%, Bayern 12% und die übrigen Bundesstaaten zusammen 31%. Gemäß der Bundesmatrikel vom 20. August 1818 hatte jeder Mitgliedsstaat ein Kontingent von 1% seiner Bevölkerung aufzubringen (Liechtenstein stellt zB. mit 82 Mann das kleinste Kontingent). 1855 wurde dieser Prozentsatz geringfügig erhöht. Somit erreichte das Bundesheer (mit Reserven) 1860 eine Sollstärke von 627.000 Mann, davon 105.000 Mann Kavallerie und 1524 Geschützen.

Der Oberbefehl über das aus zehn Armeekorps bestehende Heeres lag beim Bundestag, der dafür eine Bundesmilitärkommission aus zehn höheren Offizieren bestellte. Die ersten drei Armeekorps wurden von Österreich, die nächsten drei von Preußen, das siebente von Bayern und die letzten drei neben dem Reservekorps von den übrigen Staaten gestellt.

Ein Nachtragsbeschluss vom 11. Juli 1822 behandelte die Bundesfestungen. Sie erhielten einen Sonderstatus. Bundesfestungen waren Luxemburg, Mainz, Landau, Rastatt und Ulm.


Literatur

  • Heinrich Eckert / Dietrich Monten: Das deutsche Bundesheer. Harenberg, Dortmund 1990 ISBN 3611001325
  • Jürgen Angelow: Von Wien nach Königgrätz - Sicherheitspolitik des deutschen Bundes. Oldenbourg, München 1996 ISBN 348656143X