Cannabis als Rauschmittel
Dieser Artikel behandelt das Rauschmittel, für die Pflanzengattung siehe Hanf, für das Medikament Cannabis als Medizin.
Cannabis ist der Sammelbegriff für die aus Hanf, einem Verwandten des Hopfens, (Cannabis sativa, Cannabis indica, Cannabis ruderalis) hergestellten Rauschmittel.
Übersicht

Die berauschende Wirkung wird vor allem von den Cannabinoiden wie Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) oder Cannabidiol (CBD) verursacht. Diese Substanzen stimulieren spezifische Rezeptoren im zentralen Nervensystem. Dabei handelt es sich um die so genannten Cannabinoid-Rezeptoren. Die endogenen Agonisten dieser Rezeptoren heißen Endocannabinoide und spielen eine wichtige Rolle bei der Modulation synaptischer Prozesse.
Die bekanntesten Verwendungsformen sind Marihuana, also getrocknete Blütenstände und/oder Blätter, Haschisch, gepresste Harze der Hanfpflanze, die meistens geraucht oder in Fett gelöst gegessen werden, oder das ätherische Haschöl, das verdampft eingeatmet, wie die Blütenstände mit Tabak vermischt geraucht oder zur Zubereitung THC-haltiger Getränke und Speisen verwendet wird.
In Medikamentenform wird meist reines THC verwendet. Synthetisch kann lediglich die delta-8-THC-Form produziert werden, weil synthetisches delta-9-THC zu instabil ist. Es weist nur ungefähr 70 % der Wirksamkeit der natürlichen Form auf.
Je nach Art der Anwendung liegt der Wirkungseintritt bei einigen Minuten beim Inhalieren und 30-300 Minuten bei oraler Aufnahme. Die Wirkung hält selten länger als drei bis vier Stunden an, bei oralem Konsum werden aber auch deutlich längere Wirkungsdauern berichtet.Bei der Anwendung können leichte Wahrnehmungsveränderungen bei Farben, Formen oder Geräuschen auftreten.
Gesetzliche Regelungen
In Deutschland ist laut Betäubungsmittelgesetz der Besitz von Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf (wenn die Samen zum illegalen Anbau bestimmt sind) strafbar. Verfahren wegen Besitzes geringer Mengen Cannabis müssen laut Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen eingestellt werden. Die Auslegung dieses Beschlusses hängt aber vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts. Auch gilt dies nur bei Gelegenheitskonsumenten, ergibt sich aufgrund vorheriger Einstellungen der Eindruck, der Konsument sei Dauerkonsument, so kann dieser nicht mit einer Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht kam der 1994 vom Lübecker Richter Wolfgang Neskovic erhobenen Forderung nach einer Legalisierung (unter dem Schlagwort "Recht auf Rausch" bekannt geworden) nicht nach. Es beauftragte aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies wurde bis heute nicht vollständig umgesetzt.
Der Konsum für sich ist in Deutschland nicht verboten. Und es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man auch konsumieren kann, ohne Drogen im gesetzlichen Sinne besessen zu haben. Das ist von praktischer Bedeutung, da aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann - solange keine anderen strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen.
In Österreich sind die gesetzlichen Grundlagen durch das Suchtmittelgesetz (SMG) geregelt. Demnach ist zu bestrafen, wer Suchtmittel erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft. Nicht strafbar ist der Konsum, der auch ohne Erwerb bzw. Besitz möglich ist. Bei geringen Mengen (20 g Cannabis) hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückzulegen. Allerdings können auch in diesem Fall gesundheitsbezogene Maßnahmen angeordnet werden, wenn sie notwendig sind (ärztliche Überwachung, Entzugsmaßnahmen etc.). Saatgut und Pflanzen unterliegen diesen Bestimmung dann, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind (mehr als 0,3% THC-Gehalt). Damit gibt es hier eine gewisse Grauzone, da Samen und Jungpflanzen diesen Gehalt nicht übersteigen. Tatsächlich kann man auch in Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Pflanzen heranwachsen. Man wird jedoch Probleme haben, zu argumentieren, warum man teure Pflanzen im Hanfgeschäft kauft und nicht das billige Industriesaatgut im nächsten Lagerhaus.
In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz und ist illegal. Gegen Ende der 90er-Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als "Duftsäckchen" in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für gründliche Razzien zwischen 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden.
Bis 2004 gab es lange Diskussionen im Parlament, ob der Cannabiskonsum - im Gegensatz zum Handel - legalisiert werden soll, ehe diese mit einer Mehrheit verworfen wurde und die Legalisierung de facto begraben wurde.
In der Schweiz gilt nach Art 19 des Betäubungsmittelgesetzes:
1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art 19:
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Menge handelt.
In den Niederlanden ist Cannabis weiterhin illegal, wird jedoch geduldet, was zur Folge hat, dass der Besitz geringer Mengen bis zu 5 Gramm straffrei bleibt und Cannabisprodukte, unter bestimmten Bedingungen, in so genannten Coffee Shops verkauft werden dürfen. Auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Droge Cannabis hat dadurch stark zugenommen und die Strafverfolgung wird in dieser Hinsicht nur sehr oberflächlich betrieben. Diese Coffee Shops müssen sich allerdings über den Schwarzmarkt versorgen, da die Herstellung von Cannabisprodukten weiterhin verboten ist. Dadurch kommt es zum so genannten back door-Problem. Daher ist der illegale Handel mit Cannabis (besonders bei großen Mengen) weiterhin ein großes Problem in den Niederlanden. Außerdem kommt es in grenznahen Städten zu einer Art Drogentourismus, was vor allem Lärmbelästigung der ansässigen Bevölkerung zu Folge hat, aber auch Kontrollen durch die Behörden der angrenzenden Länder, die eine weniger liberale Cannabispolitik betreiben, erforderlich macht, da es zu Schmuggel von Drogen kommt. Die Niederländer selbst konsumieren trotz (oder wegen) der liberalen Politik nicht mehr Cannabis pro Person und Jahr als etwa die Deutschen oder andere Europäer.
In Kanada und den Niederlanden wird Cannabis seit 2003 zur medizinischen Verwendung staatlich kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben, ohne dass diese Angst vor einer Verfolgung durch die Justiz haben müssen. Seit September 2003 ist in den Niederlanden Marihuana als apothekenpflichtiges Medikament zugelassen.
Seit etwa einem halben Jahrhundert ist Cannabis in den USA verboten; zunächst nur mit einer extrem hohen Steuer belegt, die die Produzenten in die Illegalität trieb, wurde es einige Jahre später komplett verboten. Im US Staat Kalifornien wurde es kürzlich wieder zur medizinischen Anwendung erlaubt. Es ist aber weiterhin durch Bundesgesetz der USA verboten, und in kalifornischen Kliniken wurden schon von Bundespolizisten Razzien durchgeführt. Diese Vorgehensweise der amerikanischen Drug Enforcement Administration (DEA) wurde kürzlich jedoch von einem Bundesgericht untersagt. Im Mai 2004 hat Vermont (als elfter US-Staat neben Alaska, Arizona, Kalifornien, Colorado, Hawaii, Maine, Maryland, Nevada, Oregon und Washington) medizinisches Marihuana legalisiert.
Das Fürstentum Liechtenstein ist für die Legalisierung, setzt sie aber nicht um, um Drogentourismus zu verhindern. Würden einer der umliegenden Staaten einer Legalisierung zustimmen, würde Liechtenstein nachziehen.
Zur Geschichte der Anwendung

Obwohl Hanf seit etwa 5000 Jahren, zuerst in China, zur Fasergewinnung angebaut wurde, finden sich erste Berichte über die Anwendung der Inhaltsstoffe zu medizinischen oder rituellen Zwecken erst in indischer Literatur vor etwa 2400 Jahren. Hier werden schwach konzentrierte Wirkstoffe (Bhang, Ganja) als gesellschaftlich akzeptabel angesehen, stärkere Drogen (Haschisch) jedoch abgelehnt. Medizinische Literatur dieser Zeit beschreibt auch Anwendungen in der Epilepsie und bei Schmerzen.
Mit Bekanntwerden der psychischen Wirkung im Europa des 17. Jahrhunderts setzten zwei Betrachtungsweisen ein: In Frankreich wurden die bewusstseinsverändernden Eigenschaften der Inhaltsstoffe, insbesondere in literarischen Kreisen (Alexandre Dumas (Vater) Der Graf von Monte Christo, Fitzhugh Ludlow The Hasheesh Eater) betont, während in England medizinische Anwendungen (W. B. O'Shanghnessy: Beruhigungsmittel, Anfallslinderung, Krampflinderung) im Vordergrund standen. Er wurde oft als günstiger Tabakersatz verwendet und in diesem Zusammenhang in der Literatur oft beiläufig als Knaster oder Starker Tobak bezeichnet.
Bis in das erste Drittel des 20. Jahrhunderts war Cannabis, gewöhnlich in Form von alkoholischen Extrakten, ein leicht verfügbares Medikament; im 19. Jahrhundert eines der am häufigsten verschriebenen. Im Jahre 1925 fand die Internationale Opium-Konferenz in Genf statt. Dort wurde auch ein Verbot von Cannabis diskutiert. Während der Zeit der Prohibition in den USA wurde auch Cannabis zunehmend als eine Gefahr für die Gesellschaft angesehen. Hintergrund war jedoch, dass die mächtigen Baumwollfarmerverbände der Südstaaten und Tabakproduzenten fürchteten, an das Hanf Marktanteile zu verlieren und unter Hinweis auf die Rauschwirkung zum Verbot drängten. Kombiniert mit gezieltem Lobbying des Hearst News Network des Medienzars William Randolph Hearst (der wegen der Aussicht einer preisgünstiger werdenden Papierproduktion mit Hanf hohe finanzielle Verluste befürchtete) und der Chemiefirma Dupont (Nylon, Rayon) zwischen 1935 und 1937 dürfte das letztendlich zum Verbot im Jahr 1937 geführt haben. Vermutlich steht dies auch im Zusammenhang damit, dass einige Jahre zuvor in den USA die Alkoholprohibition aufgehoben wurde und der damit verbundene riesige staatliche Verfolgungsapparat somit ohne sinnvolle Beschäftigung war; so war die treibende Kraft des US-Cannabisverbots, der Vorsitzende des "Bureau of Narcotics' Harry J. Anslinger, vor 1933 im Prohibition Bureau für die Durchsetzung des Alkoholverbots zuständig gewesen.
Während des Zweiten Weltkrieges wurde Cannabis als Anbau der bis dahin gebräuchlichen Hanfpflanze zu Kriegszwecken zwar noch einmal propagiert, mit dessen Ende ging aber auch die hektarweise Vernichtung von Feldern einher, auf denen Marihuana - ein Synonym spanischer Einwanderer, das in kurzen Werbefilmen der Regierung als Droge für Perverse, siechende Untermenschen, Schwarze und mexikanische Immigranten beschrieben wird - angebaut wurde. Dieser harte Dualismus in der Drogendiskussion hielt sich lange Zeit hartnäckig und führte zur erfolgreichen Verbannung der Nutzpflanze Hanf aus dem westlichen Kulturkreis.
Obwohl in den europäischen Staaten mit Ausnahme von Portugal, wo der Konsum von Cannabis zu „Aufmüpfigkeit unter den Negersklaven“ geführt hatte, keine negativen Auswirkungen des Cannabis-Konsums bekannt waren, wurde auf Drängen von Ägypten, das seinerseits damit gedroht hatte, die Einfuhr von Kokain und Heroin aus Europa zu verbieten, Cannabis zu einer illegalen Droge erklärt. Auch dahinter dürfte gezieltes Lobbying von Bayer wegen des Heroin-Absatzes das damals noch von Bayer produziert wurde, gestanden haben.
Im Zuge des Kampfes gegen Marihuana stieg der Straßenpreis in den vergangenen 50 Jahren um bis zu 8000% von 60 US$/kg auf 1.500 bis 5.000 US$ (regional sehr unterschiedlich).
Diese gesetzliche Stellung haftet Cannabis seither an, die Gefährlichkeit von Cannabis ist jedoch sehr umstritten und wird von vielen Experten als sehr gering eingestuft. Möglicherweise spielt die enorm vielseitige Verwertbarkeit des Hanfes eine große Rolle dabei, dass Cannabis bis heute illegalisiert bleibt. Denn Hanf steht z. B. in Konkurrenz zu Holzprodukten wie Papier, Textilien, Lebensmittelölen und vor allem zu Tabak und einer Vielzahl von chemisch hergestellten und patentierten Medikamenten.
Gefahren, Suchtpotenzial und Toxizität
Wenn beim Konsumenten eine entsprechende Veranlagung besteht, kann Cannabis bereits bei relativ moderatem Konsum eine dauerhafte Drogenpsychose auslösen oder bereits geheilte Psychosen erneut auslösen. Vor allem eine bestimmte Mutation des Catechol-O-Methyltransferase-Gens (COMT) erhöht nach einer Studie der Neuseeländischen Universität von Otago die Wahrscheinlichkeit junger Menschen, durch Cannabis-Konsum an einer Psychose zu erkranken, um den Faktor 11 auf etwa 15 Prozent. Bei älteren Erstkonsumenten scheint diese Mutation dagegen keine Wirkung mehr zu haben.
Von einigen Vertretern in der Wissenschaft wird behauptet, dass sich bei Dauerkonsumenten oft das Motivationsverlust-Syndrom zeige, gekennzeichnet durch Antriebslosigkeit und Interessenverlust sowie eine Stagnation der Persönlichkeitsentwicklung. Es gibt jedoch trotz langer Forschungsgeschichte keine überzeugenden Hinweise, die diesen Verdacht stützen könnten.
Die Folgen von Cannabis auf die Psyche sind vielfältig und abhängig von verschiedenen Faktoren, daher kann keine generelle Aussage getroffen werden, für welchen Personenkreis welche Dosis schädigend wirkt und wann bereits einmaliger oder seltener Konsum schädigt.
Einig sind sich die meisten Experten darüber, dass Kinder und Jugendliche Cannabis-Drogen auf jeden Fall meiden sollten, besonders weil bei ihnen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie sonst in ihrer Entwicklung erheblich gestört werden können.
Angstzustände können akut verstärkt werden; dies ist bei ansonsten gesunden Personen in der Regel nur auf die Dauer der unmittelbaren Wirkung beschränkt und tritt oft bei drogenunerfahrenen Personen auf oder bei hohen Dosierungen und unerwartet hoher Qualität der Droge (siehe auch Horrortrip).
Sind psychische Krankheiten bekannt wie z.B. Borderline-Persönlichkeitsstörung, Depressionen, Angsterkrankungen bzw. Phobien oder Psychosen besteht eine deutliche Gefahr von weiteren Schädigungen, auch die Symptome können deutlich verstärkt werden.
Mögliche Faktoren für Verträglichkeit von Cannabis:
- Persönliche Reife
- Stabilität der Psyche, die auch geprägt wird durch das äußere Umfeld
- Die konsumierte Menge und noch stärker die Häufigkeit des Konsums
- Die Konsummethode (Wasserpfeifen gelten als bedenklicher)
- Vermutlich auch genetische Voraussetzungen.
- THC-Gehalt der Droge (Haschöl ist z.B. wesentlich problematischer als "Gras")
- Das unmittelbare Umfeld
- Die persönliche Verfassung, die Tagesform
Schmidbauer und vom Scheidt gehen im Handbuch der Rauschdrogen davon aus, dass ein wichtiger Punkt beim Cannabiskonsum der Grad der persönlichen Reife ist. Wer sich selbstständig im Leben bewegt und die Wirrungen der Übergangszeit vom Jugendlichen zum Erwachsenen vollzogen hat, habe voraussichtlich weniger Probleme mit Cannabis zu erwarten als unreife Persönlichkeiten mit ungefestigtem Leben. Dieser Prozess dauere häufig bis weit in die zweite Hälfte der "zwanziger Lebensjahre". Eine Garantie für ein schadenfreis Konsumieren bietet diese "Richtlinie" nicht, zu vielschichtig sind die Ursachen, die zu Sucht führen oder die Wirkung von Cannabis negativ bis krankmachend auf die Persönlichkeit wirken lassen. Allerdings wird von Experten bestätigt, dass der Konsum von Cannabisprodukten lediglich psychisch, also nicht körperlich, wie bei anderen Drogen, abhängig machen kann, jedoch nicht muss.
Menschen, die in ihrer Persönlichkeit gefestigt sind und in großen Abständen Cannabis konsumieren, müssen nicht zwangsläufig geschädigt werden. Kinder und Jugendliche sind dagegen stark gefährdet, Schaden zu nehmen und ihrer Persönlichkeitsentwicklung empfindlich gestört zu werden; selbst beim einmaligen Konsum geringer Mengen können bei entsprechender Veranlagung unerwünschte Folgen verbleiben.
Suchtgefahr und Toxizität
Psychische Abhängigkeit ist bei vielen Dauerkonsumenten nachgewiesen worden, THC, der psychoaktive Wirkstoff in Cannabis, ist körperlich nicht suchtauslösend. Die Entstehung einer Suchterkrankung ist in der Regel von vielen Faktoren abhängig. Sucht zieht sich durch alle Gesellschaftsschichten.
Die Frage der Toleranzbildung bzw. Dosissteigerung bei wiederholtem Konsum ist bei Cannabis umstritten. Viele Experten verweisen darauf, dass die meisten Dauerkonsumenten wesentlich höhere Dosen benötigen als Gelegenheitskonsumenten. Laut anderen Quellen ist eine Dosissteigerung selten oder auszuschließen. Intensivkonsumenten konsumieren häufig mehrere Gramm täglich, insofern gibt es offenbar einen Toleranzeffekt. Dieser besteht beim Cannabis jedoch nicht so sehr darin, dass geringere Mengen keine Wirkung mehr haben, sondern darin, dass eine sehr starke Wirkung von solchen Personen gerade gewünscht wird.
Unter Cannabis-Konsumenten gilt die Häufigkeit des Konsums einer Person als wichtigstes Indiz dafür, ob ein Drogenproblem vorliegt. Insbesondere täglicher oder gar morgendlicher Konsum wird auch von den meisten Cannabisrauchern als mindestens Problematisch betrachtet; die Erfahrung zeigt, dass vor allem jugendliche tägliche Konsumenten meist nach wenigen Monaten ihr Leben nicht mehr im Griff haben (Arbeitsplatzverlust, Beziehungsverlust, miserable Schulleistungen, körperliche Vernachlässigung etc.) Wenn der Konsum ca. ein- bis höchstens zweimal wöchentlich oder noch seltener erfolgt, ist die Gefahr bereits wesentlich geringer.
Bei Untersuchungen von Cannabisrauch wurde festgestellt, dass die Zusammensetzung der von Tabakrauch bemerkenswert ähnlich ist, abgesehen natürlich vom Nikotin, das nur im Tabakrauch, und dem THC, das nur im Cannabisrauch enthalten ist. Das Rauchen von Cannabis hat daher zusätzlich zu den Eigenschaften als Droge auch negative Auswirkungen auf die Lunge. Diese Auswirkungen steigern sich, wenn (wie es meist der Fall ist) Cannabis mit Tabak vermischt geraucht wird. Ob die Auswirkungen letzlich stärker oder schwächer als die bei Tabakrauchern sind, ist umstritten, da einerseits bei Joints meist tiefer inhaliert wird, aber andererseits durchschnittliche Cannabiskosumenten deutlich seltener rauchen als durchschnittliche Tabakkonsumenten. Regelmäßige Cannabis- und Zigarettenraucher schädigen in besonders hohem Maße ihre Atemwege.
Unmittelbare, bleibende körperliche Schäden durch Cannabis sind im Gegensatz zu den psychischen Langzeitwirkungen ausgesprochen selten. Direkt durch Cannabis ausgelöste Todesfälle sind beim Menschen bisher nicht belegt.
Gefahr durch Illegalität
Da Cannabis in Deutschland ausschließlich illegal erworben werden kann, bestehen weitere Gefahren, die in der Illegalität selbst begründet sind.
Da es keinen kontrollierten Markt für Haschisch gibt, kommt es oft vor, dass Haschisch mit anderen Substanzen "gestreckt" wird. Die früher oft geäußerte Behauptung, Haschisch werde mit Heroin gestreckt, trifft nicht zu, da Heroin sowie andere Opiate viel teurer sind als Hasch und sich dies daher für die Dealer nicht lohnen würde. In Haschisch finden sich meist Streckmittel wie Henna, Sand oder Öle/Fette; in seltenen Fällen wurden auch giftige Substanzen nachgewiesen wie PCP, Altöl oder Schuhcreme. Die angebliche Streckung mit Kameldung oder Kuhfladen gehört dagegen eher ins Reich der Legende.
Auch Marihuana kann gestreckt werden, dies geschieht seltener als beim Hasch. Am häufigsten tritt hier das Bestäuben mit Wasser auf (um das Gewicht zu erhöhen), teils werden auch Gewürze wie Majoran, Brennesseln o.ä. verwendet, wenn es sich nicht um einen kompletten 'Fake' handelt. Diese Streckmittel sind in der Regel nicht so gefährlich wie es evtl. Beimischungen in Hasch sein können.
Es gab Fälle, in denen Konsumenten dachten, sie hätten gestrecktes Haschisch konsumiert, und es stellte sich heraus, dass der Wirkstoffgehalt ungewöhnlich hoch war. Auch das ist ein weiteres Risiko bei illegalen Drogen allgemein, dass nie klar ist, wie hoch der Wirkstoffgehalt ist. Sogenannter "Genhanf" bezeichnet Sorten, die zwar nicht tatsächlich gentechnisch erzeugt werden, die aber durch Zucht eine im Vergleich zu älteren Sorten zwei- bis vierfach stärkere Wirkung erhalten haben (nicht jedoch eine zehn- oder gar fünfzigfach stärkere, wie teilweise in der Presse berichtet wurde). In den meisten Fällen enthält Haschisch vergleichsweise harmlose Substanzen (s.o.), wodurch der Wirkstoffgehalt sinkt.
Weitere Gefahren der Illegalität sind beispielsweise Abneigung und Misstrauen gegenüber (evtl. neugierigen) Nachbarn, Polizei und sonstiger Staatsmacht bei ansonsten harmlosen Konsumenten, heimlicher (sozial unkontrollierter) Konsum statt öffentlichem (sozial kontrolliertem) Konsum, mangelnde echte Aufklärung der Konsumenten über wirkliche Gefahren, Tabuisierung oder Aufbauschung des Themas z.B. im Familienkreis anstatt nüchterner Diskussion, Freiräume für Polizei- und Gerichtswillkür durch die sehr uneinheitliche Durchsetzung bestehender Gesetze, staatliche Eingriffe in Familienstrukturen (z.B. Entzug des Sorgerechts für Kinder bei Cannabis konsumierenden Eltern), Förderung der Mafia durch ansonsten harmlose Bürger, Leichter Zugang zu "harten" Drogen wie Heroin, da diese oft durch die gleichen Quellen beziehbar sind, Fehlen jeglicher Alterskontrolle beim Kauf etc.
Ein legaler Markt von Cannabisprodukten mit einer entsprechenden Kontrolle der Qualität würde diese Gefahren minimieren.
Auswirkungen auf das Gehirn
Aufgrund der Wirkung des THC auf das Gehirn wurde es auf mögliche bleibende Veränderungen in Struktur oder Funktion untersucht. Dabei wurden keine (etwa durch Computertomographie sichtbaren) Veränderungen erkannt. Allerdings hat eine Untersuchung ergeben, dass der Konsum durch Jugendliche einen Einfluss auf die Entwicklung des Gehirns haben kann; Es wurde bei Menschen, die vor einem Alter von 17 Jahren Cannabis konsumieren, ein verringertes Hirnvolumen sowie ein erhöhtes Verhältnis von weißer zu grauer Hirnmasse festgestellt. (W. Wilson et al., Journal of Addictive Diseases, 19, 1-22 (2000)). Solche Effekte sind aber vermutlich stark von der Frühzeitigkeit und vor allem der Intensität des Konsums im Jugendalter abhängig. Gleiches gilt für den negativen Einfluss von Cannabiskonsum auf die Entwicklung (was im Übrigen weniger auf hirnphysiologische Veränderungen, sondern überwiegend auf die Beeinträchtigung der Lernfähigkeit aufgrund der Drogenwirkungen zurückzuführen ist).
Daneben ergab eine Studie, dass die Großhirnrinde von Langzeitkonsumenten schlechter durchblutet ist (Volkow et al., Psychatry Research: Neuroimaging, 67, 29-38 (1996); Block et al., NeuroReport, 11, 749-753 (2000)). Zahlreiche andere Studien zeigten bei erwachsenen Konsumenten hingegen auch bei fortgesetztem Langzeitkonsum keinerlei Effekte auf das Gehirn (vgl. Zimmer/Morgan, s.u.).
Konsumformen
- inhalativ
- oral
- essen
- Butter
- Gebäck
- Schokolade
- trinken
- Pflanzenextrakt oder THC in Reinform als Medikament
- essen
Gesundheitsbelastung: oral/aerosolspray < vaporisieren <<< rauchen
Während Rauchen die Atmungsorgane und den Verdauungstrakt stark belasten kann, birgt Vaporisieren nur ein geringes Risiko und bei oralem Konsum, bzw. als Aerosolspray konnte bisher keines nachgewiesen werden.
Vorlage:Doppeleintrag Die heilenden Eigenschaften der Cannabis-Pflanze werden bereits seit Jahrtausenden vielseitig in der Medizin genutzt. Besonders in der asiatischen Medizin genießt sie bis heute großes Ansehen. Sie kann bei vielen verschiedenen akuten und chronischen Krankheiten zur Heilung oder Linderung der Symptome eingesetzt werden, wobei ganz oder teilweise auf andere Medikamente verzichtet werden kann. Vor allem Multiple Sklerose-, AIDS- und Krebspatienten schätzen die schmerzlindernde und appetitanregende Wirkung, sowie Linderung der schweren Nebenwirkungen der Chemotherapie und aggressiver Medikamente.
Dem gegenüber stehen allerdings die Ergebnisse der Evidenzbasierten Medizin: Es gibt wohl vielversprechende Ansätze, die aus der Grundlagenforschung kommen - die bislang vorliegenden deutschen Studien belegen jedoch keine klinische Wirksamkeit - weder bei der Multiplen Sklerose, den anderen spastischen Störungen wie Querschnittsyndromen, Bewegungsstörungen wie dem Morbus Parkinson, der Chorea Huntington, der Dystonie und dem Tourette-Syndrom. Es wird vermutet, dass bestimmte Cannaboide bei Menschen, die an Epilepsie erkrankt sind, einen antikonvulsiven Effekt haben können. Es gibt Erfahrungsberichte von Epileptikern, die bestätigen, dass der Konsum von Cannabis diesen Effekt haben kann, jedoch existieren auch Fälle, in denen von einer anfallsauslösenden Wirkung berichtet wird. Ebenfalls können noch keine Empfehlungen zu einem Einsatz im Sinne einer Neuroprotektion bei Schädel-Hirn-Traumata und zerebraler Ischämie ausgesprochen werden. Große kontrollierte Studien werden in den Niederlanden durchgeführt und hier noch gefordert, bevor der Einsatz von Cannaboiden in der klinischen Praxis befürwortet werden könnte. Allerdings ist es möglich, dass in Zukunft synthetische Cannaboide oder Stoffe, die endogene Cannaboide freisetzen, in der Behandlung dieser Krankheiten eine wichtige Rolle spielen. (Quelle: P. Schwenkreis; M. Tegenthoff; Bochum: „Therapeutischer Einsatz von Cannaboiden bei neurologischen Erkrankungen“ in: „Der Schmerz“ (Band 17, Heft 5, Oktober 2003)
Da die medizinische Wirkung von Cannabis nicht, wie o.a., in Deutschland erwiesen ist und da zudem psychoaktive Nebenwirkungen bestehen und da drittens für alle unten aufgeführten Krankheitsbilder bewährte Medikamente zur Verfügung stehen, deren Wirkungen spezifischer sind als die des natürlichen Cannabis, übernehmen die Krankenkassen in Deutschland die Kosten der Behandlung nicht. Da es sich zudem um einen Off-Label Use handelt, geht der verschreibende Arzt erhebliche Haftungsrisiken ein -- ein Argument, dass sich oft als das stärkste erweist, denn welcher Arzt will schon sein Vermögen und das Wohlergehen seiner Familie riskieren.
Siehe auch: Cannabis als Medizin
Mögliches Wirkspektrum
- antibakteriell
- antiemetisch (brechreizhemmend)
- antiepileptisch
- antiviral
- appetitanregend
- bronchienerweiternd
- entkrampfend
- entzündungshemmend
- fiebersenkend
- gerinnungshemmend
- juckreizhemmend
- schmerzstillend
- temperatursteigernd
Diskutierte Anwendungsgebiete
- AIDS
- Epilepsie
- Glaukom
- Krebs (Nebenwirkungen der Chemotherapie)
- Migräne
- Multiple Sklerose
- Morbus Crohn
- Neurodermitis
- Schmerzzustände
- Spastiken
- Tourette-Syndrom
Erwünschte und unerwünschte Wirkungen
- Psychosen können ausgelöst werden
- Verstärkung vorhandener Depressionen
- Angstzustände
- starke Unsicherheit
- leichte Euphorie
- Rauschzustände
- Schwindel
- Tachykardie (beschleunigter Puls)
- trockene Schleimhäute
- erweiterte Pupillen, rote Augen
- Hungergefühl
- erotisierend und aphrodisierend
- Enthemmung
selten:
- Erbrechen (z.B. im Zusammenhang mit Alkohol)
- Halluzinationen (selbst bei regelmäßigem Konsum über Jahre hinweg erleben die wenigsten Konsumenten Halluzinationen (im Bereich unter 0,5%, bei mindestens 1 Jahr Konsum täglich 1,5 g))
- Kopfschmerzen
- Übelkeit
- Ohnmacht
Nicht anwenden bei
- Herzkrankheit
- psychischen Erkrankungen
- Schwangerschaft und zur Stillzeit
Anwendung in der alternativen Medizin
Eine gesundheitsschädigende Wirkung von Cannabis bei gelegentlichem Konsum konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Wird Cannabis jedoch geraucht, kann es zur Beeinträchtigung der Atemwege bis hin zu chronischer Bronchitis, Lungenentzündung und zu Krebs kommen. Der hohe Teeranteil im Cannabis sorgt für die Krebsgefahr bei Dauerkonsumenten. Die Beimischung von Tabak verstärkt diese Risiken. Die Behauptung "Während der Rauch von Cannabis nur 1/15 der Atemwege (die oberen Bronchien) belastet, sind es bei Tabak die restlichen 14/15." ist jedoch als gern genannte, aber dennoch falsche Faustformel anzusehen und entbehrt jeglicher medizinischen Grundlage. Zusätzlich wird das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht. Im Gegensatz zu Tabak enthält der Rauch keine radioaktiven Bestandteile.
Jugendkulturelle Aspekte
In der europäischen und amerikanischen Jugendkultur ist Cannabis sehr weit verbreitet; zumindest von Beginn der 1990er bis Anfang der 2000er Jahre war ein kontinuierlicher Anstieg im Konsum unter Jugendlichen festzustellen, der aktuell die 'Höchstwerte' aus den frühen 1970er Jahren deutlich übersteigt. Parallel hierzu wurde Cannabis seit den 1990er Jahren in diversen Jugendkulturen thematisiert, vor allem im HipHop und Reggae, zudem auch in Filmen und Literatur. Unter vielen Jugendlichen hat sich dabei eine Beiläufigkeit des Konsums eingestellt, die sich zudem zum Teil in exzessiven Konsumformen wie "Eimer" sowie Wasserpfeifen äußert. Dem gegenüber war in der Frühzeit des über jugendkulturelle Botschaften propagierten Cannabiskonsums Ende der 1960er/ Anfang der 1970er Jahre noch ein stärker ritualisierter Konsum zu beobachten. Außerdem hat in den gegenwärtig über Jugendkulturen vermittelten Bildern von Cannabis die in der 'Hippiezeit' noch vordergründige Funktion der Droge als Symbol der Rebellion stark an Wirksamkeit eingebüßt. Diese Normalität bzw. Beiläufigkeit von Cannabis in bestimmten Jugendszenen hat offenbar insbesondere unter Teenagern auch zu einer erhöhten Zahl an exzessiven Intensivkonsumenten bzw. Abhängigen geführt.
Cannabis und Straßenverkehr
Wer Anlass zum Verdacht gibt, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs nicht strikt zu trennen, muss in Deutschland mit Entzug des Führerscheins rechnen und zwar auch dann, wenn er ohne erkennbare Rauschwirkung fährt. Die Argumentation beruht auf Expertenmeinungen, nicht aber auf Studien. Bislang gab es weltweit nur eine einzige Studie über den Einfluss von THC auf das Autofahren, die nicht im Labor, sondern im Verkehr durchgeführt wurde. Sie wurde 1993 von der nationalen US-Verkehrsbehörde bei der Uni Maastricht in Auftrag gegeben. Sie ergab, dass sich mäßiger THC-Einfluss auf das Fahrverhalten positiv auswirkt, da sich die Fahrer defensiver verhalten. Sie kam allerdings sofort unter Verschluss.
Drei Jahre lang wurden in Zusammenarbeit zwischen der Universität Adelaide und dem australischen Verkehrsministerium Autounfälle mit Schwerverletzten und Toten auf den Zusammenhang mit Drogeneinwirkung ausgewertet. Dabei wurde Nüchternheit mit dem Faktor 1 belegt - während ein Blutalkoholgehalt von 0,6 bis 1,0 Promille die Unfallgefahr um das 4,2-fache erhöht, wurde festgestellt, dass Fahren unter THC-Einfluss nur den Faktor 0,6 hatte. Studien der University of Michigan und im Auftrag des britischen Transportministeriums kamen zu ähnlichen Ergebnissen.
Die bisherige Praxis der Verkehrsbehörden, Führerscheininhabern, die bei einer Personenkontrolle mit Cannabis-Produkten erwischt wurden, obwohl sie gar kein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatten, ein Drogenscreening anzuordnen, wurde am 1. August 2002 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 die so genannte "Nullwertgrenze" (für den zulässigen THC-Anteil im Blut eines Kraftfahrers) bei der Auslegung des § 24a Abs.2 StVG für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist beim Erlass des StVG davon ausgegangen, dass die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln auch der Wirkungsdauer entspricht. Diese Ansicht ist durch den technischen Fortschritt überholt worden, da die Nachweisdauer von THC im Blut inzwischen bis zu mehreren Tagen bzw. sogar Wochen betragen kann. Eine (mögliche) Wirkung ist nach Ansicht der Grenzwertkommission, aber erst ab einer Konzentration von 1 ng/ml denkbar. In einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie von 1998 (Prof. Dr. Schulz / Uni Würzburg) kann man dazu lesen: "Im THC-Konzentrationsbereich 7-15 ng/ml sind nach vorliegenden Erkenntnissen für das Verkehrsverhalten wesentliche Leistungseinschränkungen zu erwarten". Auch Prof. Käferstein von der Rechtsmedizin Köln führte dazu im Kongressbericht der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. 2003 aus: "Mit Sicherheit keinen Zweifel an einem zeitnahen Konsum kann man bei THC-Konzentrationen über 10 ng/ml haben [...]".
Da die Auslegung des §24a StVG verfassungskonform erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass in Zukunft Gerichte nur noch bei einer über 1 ng/ml liegenden THC-Konzentration im Blut verurteilen werden. Damit gibt es in Deutschland zum ersten Mal so etwas wie eine "Promille-Grenze" für Kiffer. Theo Pütz vom Fachreferat "Drogen und Verkehrssicherheit" hat dazu eine eigene Meinung: "Der vorgeschlagene Grenzwert der Grenzwertkommission von 1 ng/ml Blut basiert nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf der Sturheit einzelner Bundesländer, die sich gegen einen höheren Grenzwert ausgesprochen haben, ohne belegbare Erkenntnisse darüber, dass ab diesem Wert eine leistungseinschränkende Wirkung vorliegt."
Literatur
- Lark-Lajon Lizermann: Der Cannabis Anbau, Nachtschatten Verlag 2004, ISBN 3037881348
- Walter Benjamin: Über Haschisch, Suhrkamp 1972, ISBN 3518365215
- Lester Grinspoon, James B. Bakalar: Marihuana - Die verbotene Medizin, Zweitausendeins (in der Schweiz: buch 2000) 1994, ISBN 3-86150-060-4
- Franjo Grotenhermen, Michael Karus: Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt, Springer-Verlag Berlin 2002, ISBN 3-540342689-2
- Dieter Kleiber, Renate Soellner, Peter Tossmann: Cannabiskonsum - Entwicklungstendenzen, Konsummuster, Risiken, Juventa 1998, ISBN 3-7799-177-9
- Kolja Schumann: Das Kiffer-Lexikon, Nachtschatten Verlag 2004, ISBN 3037881224
- Bernhard van Treeck: Das große Cannabis-Lexikon, Schwarzkopf & Schwarzkopf 2000, ISBN 3-89602-268-7
- Ethan A. Nadelmann , Lynn Zimmer, John P. Morgan: Marijuana Myths, Marijuana Facts: A Review of the Scientific Evidence, Lindesmith Center 1997, ISBN 0964156849
Siehe auch
Droge, Evidenzbasierte Medizin, Haschisch, Coffee Shop, Grow Shop, Howard Marks, Motivationsverlust, Genhanf
Weblinks
- "Quit the Shit" Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- die Suchthilfe Wetzlar über Cannabis
- cannabislegal.de - Umfassendes Archiv und aktuelle News zum Thema Cannabis und Legalisierung
- Das Cannabisarchiv Informationsarchiv zu Cannabis, z.B. Konsum, Gefahren, Recht...
- Hanfbroschüre die Hanfbroschüre der LAG Drogen Berlin von Bündnis 90/Die Grünen
- Cannabis-Chronik
- Rechtsphilosoph Michael Köhler: Cannabis-Verbot ein „kollektiver Irrweg“ (2002)
- Informationen über Cannabis