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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. November 2008 um 14:17 Uhr durch Ralf Roletschek (Diskussion | Beiträge) (Nachweis der rechtmäßigen Verwendung gelöschter Bilder). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt/Intro


§ 184c StGB

Wie ich heute gelesen habe ist Laut dem neuen § 184c StGB auch die Verbreitung möglicher kinderpornografischer Inhalte verboten, auch wenn sie gezeichnet wurden. Ich habe vor ein paar Tagen dieses Bild dieses selbst gezeichnete Bild hochgeladen. Nun frage ich mich, ob man hier bei der, so wie ich empfinde, extrem schwammigen Formulierung betroffen sein könnte?

Zudem bin ich Konsument von Animes und Mangas (ich schreibe darüber), die ich zuvor noch nicht sehen konnte. Da es in Japan jedoch nicht illegal ist pornografische Zeichnungen anzufertigen die auch Minderjährige oder minderjährig wirkende Charaktere darstellen, können diese immer wieder mal enthalten sein. Würde ich mich dann auch nach dem Gesetz strafbar machen, wenn ich es vorher nicht einmal sehen konnte? (Ist wohl vergleichbar damit, wenn ich bei Google nach "junge Gurke" suche und durch Zufall bei einem Foto eines Miderjährigen lande, oder?) --Niabot議論+/− 20:50, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Pornografie ist die Darstellung sexueller Handlungen. ein bloßer nackter Mensch ist keine Pornografie. Die Abgrenzung Aktfoto-Nacktfoto-Erotikfoto-Porno ist natürlich verschwommen. Bei den Mangas sehe ich allerdings keinerlei Bezug zur Pornografie. PS: ich habe Niabot hierhergebeten, es ist keine Urheberrechtsfrage, hier können wir das aber am ehesten klären. --RalfRBerlin09 20:57, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
(WP:BK) Was sind „Scheinminderjährige“? Ein „gefühltes“ Alter, bei dem Fakten und die Realität keine Relevanz mehr haben? Wie soll man so etwas beweisen? Wie das Gegenteil? Kann jemand wegen eines subjektiven Eindrucks verurteilt werden?
Wie stellt man das Alter einer Zeichnung fest? Das Anime Girl ist sicher gerade 18 geworden... Aber wie alt ist es „gefühlt“?
Pornografie ist aber dennoch etwas völlig anders. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 21:08, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Mein Problemfall ist beispielsweise der Manga Kodomo no Jikan. Dieser enthält durchaus Szenen die dem Genre des Lolicon zugeordnet werden könnte. Inhaltlich setzt sich der Manga thematisch kritisch und trotzdem spaßig damit auseinander ohne es zu verherrlichen. Nur da das Gesetz so schwammig ist, könnte ein Richter aber auch schnell auf gegenteilige Gedanken kommen. Denn bereits Google scheint mit seiner Bildersuche zu dem Thema die Grenze möglicherweise zu überschreiten. Über Inhalte von Webseiten wie lu.scio.us braucht man wohl garnicht erst sprechen. (Zu dieser hatte mich beispielsweise Google geführt, als ich nach Informationen zu einem Manga suchte und ein Doujinshi vorfand.)
Ist ein solch zufälliges Auffinden solcher Inhalte auch schon strafbar? --Niabot議論+/− 21:29, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]


Ich glaube nicht, dass zufälliges Finden von irgendwas strafbar sein kann. --Don-kun Diskussion, Bewertung 22:27, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Die Vorschriften bei Kinderpornographie sind schon immer ziemlich streng, es ist auch schon immer so, dass "Schriften", die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen mit Kindern unter 14 Jahren in "aufreizenden" Posen wiedergeben unter den Begriff Kinderpornographie fallen. Damit gemeint sind auch Fotomontagen, "Schriften" mit älteren, aber jünger aussehenden oder fiktiven Personen (BGH 1 StR 66/01, 27.06.01). Ich weiß nicht, was mit "zufälliges Auffinden" gemeint sein soll. Der Besitz von Kinderpornografie ist strafbar, egal ob man das "per Zufall", "aus Neugier" oder "um es zur Polizei zu bringen" besitzt. Die angesprochene Neufassung bezieht sich auf Jugendpornographie, dehnt also im Grunde den bisher unter Kinderpornographie laufenden Schutz auf Jugendliche bis 18 Jahre aus. Wie heise dazu kommt zu schreiben: "Da die Neuregelungen auch für pornographische Computeranimationen und Zeichentrickfilme gelten [...]" ist mir etwas unklar. Soweit ich weiss, waren Trickfilme früher nach dem §184b StGB nicht verboten, da ja kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wurde. Allerdings dürfte das durch den JMStV schon seit Anfang 2003 obsolet sein, siehe dort §4, Abs. 1, Zif. 9: Unzulässig sind u.a. Angebote, die "Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen".-- Wiggum 23:27, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Es geht insbesondere um Anime-Produktionen. Diese haben naturgemäß (siehe Stilelemente von Manga und Anime) sehr häufig eine kindlichen Stil. Dort war es bisher nicht verboten Jugendliche in entsprechenden Posen zu zeigen, auch wenn diese nur als Fanservice dienten. Da der streng ausgelegte Paragraph für Kinderpornografie nun mit fast identischem Wortlaut auch auf ältere Figuren (Jugendliche) übertragen wird, sind viele Produktionen die bisher legal waren möglicherweise nun verboten. Zudem dürfte es schwer fallen von einer Anime-Figur das Alter festzustellen. Also Jahresringe zählen funktioniert jedenfalls nicht. --Niabot議論+/− 23:48, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Eines meiner weiteren Hauptprobleme ist: Wird zwischen gezeichneten Werken (Kunst/Pornografie) und Fotos von real existierenden Kindern/Jugendlichen unterschieden? Oder wird das auf eine Stufe gestellt? Dein letzter Satz würde jeglichen Fanservice in Animes generell verbieten, wenn dem so wäre. --Niabot議論+/− 23:51, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Letztlich ist das ein juristischer Großversuch. Eine Definition dessen, was Jugendpornographie denn nun eigentlich ist, liefert weder das StGB noch ein anderes deutsches Gesetz, genausowenig, wie bisher schon die Begriffe Pornographie und Kinderpornographie per Gesetz definiert wurden. Die Definitionen, die existieren und verwendet werden, sind allesamt Richterrecht, Rechtsprechung höchster Gerichte wie BGH und BVerfG. Dabei haben sich durchaus unterschiedliche Definitionen entwickelt, eine Art von Schrift (im Rechtssinn), die vor Gericht kaum als pornographisch angesehen würde, wenn Erwachsene beschrieben/abgebildet werden (Beispiel: Playboy-Fotos), kann vor Gericht sehr wohl als Kinderpornographie angesehen werden, wenn Kinder beschrieben/abgebildet werden („aufreizende“ Fotos von Kindern, die auf den Bildern nicht mal unbekleidet sein müssen). Für die neue Kategorie Jugendpornographie gibt es noch keine Rechtsprechung, also wird man sehen müssen, wie sich das entwickelt und ob es eher wie bei der „einfachen“ Pornographie läuft (d.h., im Allgemeinen werden nur wirklich drastische Fotos/Texte/Filme etc. mit detaillierten Beschreibungen, Nahaufnahmen etc. als pornographisch angesehen) oder wie bei der Kinderpornographie (d.h., u.U. können schon „aufreizende“ Bilder zu viel sein). Das ist eine, wie richtig bemerkt wurde, durchaus schwammige Angelegenheit, und aus diesem Grund haben auch alle drei Bundestags-Oppositionsparteien (FDP, Grüne, Linke) gegen dieses Gesetz gestimmt und in den Parlamentsausschüssen dagegen argumentiert, was das Justizministerium und die Koalitionsfraktionen aber kaum gestört hat. Der SPD-Abgeordnete Wiefelspütz empfahl bei abgeordnetenwatch.de schon mal, alte Playboy-Hefte mit womöglich minderjährigen Models (gab es) im Altpapier zu entsorgen [1].

Bzgl. des verlinkten Bildes: ein „tatsächliches Geschehen“ gibt das wohl kaum wieder, also dürfte der bloße Besitz gem. § 184c, Abs. 4 (Text hier, PDF, S. 2150) nicht strafbar sein (sollte man zumindest annehmen, keine Ahnung, was die Rechtsprechung daraus macht, von daher können wir hier nur spekulieren). Ein wirklichkeitsnahes Geschehen ist auch kaum anzunehmen, also dürfte Strafbarkeit gem. Abs. 2 und 3 auch nicht gegeben sein. Wie es dagegen mit Abs. 1 aussieht, der (analog zu § 184b Abs. 1 bei der Kinderpornografie) Verbreitung etc. jugendpornographischer Schriften mit Strafe bedroht, ohne dass die Einschränkung tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen erwähnt ist, weiß ich auch nicht. Wird man wohl abwarten müssen, bis es die ersten Verfahren gegen irgendwelche Websites, Antiquariate, Buchhandlungen, Videotheken ... (?) gibt. -- Rosenzweig δ 00:04, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Kurz zusammengefasst: Man ist im Arsch, wenn man rein zufällig der erste Angeklagte ist und aufgrund der unklaren Definition nicht einschätzen konnte, was legal ist und was nicht. --Niabot議論+/− 00:20, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Das Bild hat so oder so nichts hier verloren, WP:TF gilt auch für Bilder (und gerade wenn es darum geht, solche Bilder in Artikel als Beispiele einzubinden; höchstens für konkrete Einsätze im Benutzernamensraum wären solchen eigenen Bilder angebracht. Eigene Kunst von Wikipedianern in Artikeln – egal wie gut sie sein mag – untergräbt die enzyklopädische Integrität genauso wie wenn Leute ihre eigene Meinung hineinschreiben – egal wie zutreffend sie ist). deviantart wäre hierfür die richtige Adresse. --rtc 01:01, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Es geht um das aufzeigen eines definierten Stils. Das Bild wird allen dort geforderten Anforderungen gerecht. Also kann nicht von WP:TF die Rede sein. --Niabot議論+/− 01:09, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Na und? Das rechtfertigt doch nicht, WP:TF zu brechen. Erlaubt sind lediglich relevante Bilder von relevanten Künstlern, keine irrelevanten Fanproduktionen. Und wenn die dem Urheberrecht unterliegen, dann ist die Konsequenz aus Urheberrecht + WP:TF eben, dass in dem Artikel überhaupt kein Bild sein kann. --rtc 01:13, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Kommen wir noch einmal zum eigentlichen Thema zurück. Bei meiner Suche nach Informationen für Artikel stoße ich notgedrungen immer wieder auf Bilder die nach dem neuen Gesetz möglicherweise illegal wären. Wenn jetzt bereits der bloße Aufruf solcher Seiten starfbar wäre, dann kann ich hier gleich russisches Roulett spielen, da ich nicht wissen kann was sich hinter dem nächsten Link verbirgt. Und das betrifft mich selbst auf in anderen Ländern legalen Seiten. Kurz gesagt: Wenn das zufällige Besuchen einer solchen Seite bereits strafbar ist, dann darf man nicht mehr surfen. --Niabot議論+/− 12:38, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Was ist mit Bild:Wikibukkake.png? --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 13:30, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Der Besitz ist strafbar, that's it. Man kann immer das Pech haben, an einen übereifrigen Polizisten oder weltfremden Richter (man meide das LG Hamburg in Internetsachen) zu geraten. Es kommt dann darauf an, ob das jeweilige Bild als kinder/jugendpornographisch eingestuft wird und ob man glaubhaft machen kann, dass man das nur durch dummen Zufall besitzt (was sicher nicht einfach ist). Ein Gericht würde vermutlich darauf abstellen, ob das Bild objektiv als pornographisch (und nicht z.B. als Kunst) anzusehen ist und ob ein objektiver (bzw. "verständiger") Betrachter davon ausgehen wird, dass das Kind / der Jugendliche <14 / <18 ist.-- Wiggum 23:38, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Ah, also Willkür und ohne objektive Grundlagen. Danke für die Auskunft. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 00:40, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Die erste Verfassungsbeschwerde ist lt. Heise-Forum schon erhoben worden. -- Rosenzweig δ 00:50, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Sehr gut. So muss offenbar leider heute Politik gemacht werden, um Grundrechte zu wahren. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 01:58, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Offenbar ist es sinnvoll, daß man zwar als Erwachsener mit einer 16-Jährigen Person Sex haben, aber man darf sie dabei nicht fotografieren darf. --Matthiasb
In der Hinsicht müssten die selbst Youtube dicht machen. Man gedenke nur einmal den Begriff "Lolicon" in der Suche einzugeben. Demzufolge macht sich zur Zeit Youtube als auch jeder Besucher der Seite evtl. strafbar. Denn bei Youtube werden auch zufällige nicht gewünschte Videos angezeigt. Und dann auch mal eben das, was hierzulande jetzt unter Jugendpornografie fallen könnte. Als mMn. haben die Politiker die daran beteiligt waren ihr Gehirn irgendwo vergessen gehabt. Aber vielleicht wird ja daraus noch was. Schlimm nur, das erst die Gesetze wie Galgen gestrickt werden und anschließend die Betroffenen sich ihrer laut Verfassung zustehenden Rechte wieder verschaffen müssen. --Niabot議論+/− 18:36, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Theoretisch müsste Youtube schon längst zu sein, weil da massenhaft gegen das Urheberrecht so ziemlich aller Länder verstoßen wird. Interessiert bloss keinen. Da die Kombination Kinder & Sex eins der Tabuthemen schlechthin ist, darf man allerdings davon ausgehen, dass Youtube ggf. schon aus Selbstschutz-Erwägungen solche Filme entfernen wird, allerdings wahrscheinlich auch erst dann, wenn es am Unternehmenssitz in den USA Probleme gibt. Bis dahin wird denen die deutsche "Jugendpornographie" herzlich egal sein. Das das so ist, ist natürlich für einen Deutschen, der wegen solcher Mangas Probleme bekommt, keine Ausrede. Das kindliche/jugendliche Optik ein Stilelement der Mangas ist scheint ja niemand zu bestreiten und alle scheinen darüber übereinzustimmen, dass da mindestens ein Grenzfall vorliegt, sonst würde dieser Thread nicht existieren. Ich würde das wie folgt handhaben: Im Nacht-Werbe-Programm gibt's doch auch die Erotik-Mangas für's Handy. Alles was dort gezeigt wird würde ich mal als unproblematisch ansehen, denn die Anbieter von dem Kram wären sicher die ersten, die nach dem neuen Gesetz Ärger kriegen.-- Wiggum 23:07, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Hallo zusammen,

eine grundsätzliche Frage:

Meine "Alten" Bilder Dio1.jpg und Bild:dio2.jpg könnten eine URV darstellen und wurden daher von den Permissions aussortiert - es handelte sich dabei um eine 1:1 Abbildung eines Dioramas in Originalfarben. Ich habe nun zwei neue Versionen hochgeladen, die künstlerisch von mir bearbeitet wurden und somit eine Eigenschöpfung sind: Nach meiner Kenntnis ist dies geltendes Presserecht bzw. Urheberrecht: Wenn die Grundaussage eines fremden Bildes verändert wird oder aber zusätzliche Grafiken eingefügt oder das gesamte Erscheinungsbild des fremden Bildes verändert wird, ist das Urheberrecht nicht mehr zutreffend. Beispiel: Die Fachzeitschrift COMPUTERBILD benutzt für die Betitelung von Artikeln bestimmte Filmplakate oder Szenenfotos aus Kinofilmen (=hohe Urheberrechtsqualität) und fügt dort eigene kleine Grafiken (z.B. eine Festplatte) in das Bild mit ein - und umgeht somit eine URV. Ist diese Feststellung so korrekt? Im Umkehrschluss: Kann ich mein selbst gefertigtes Foto, für dessen Fertigung eine mündliche Erlaubnis bestand, darüber hinaus z.B. durch erhebliche Farbpalettenwechsel und zusätzliche Bearbeitung so verändern, dass eine URV nicht gegeben ist? Sollte das nicht der Fall sein, müssten die o.a. "neuen" Bilder wieder gelöscht werden. Darüber hinaus ist mir beim Hochladen eine Panne passiert: Es wird stets die falsche Bildversion angezeigt: Bitte helft mir, die richtigen Versionen einzustellen: Dio1.jpg sollte die Version 14:41 Uhr vom 04.11.08 sein. Dio2.JPG sollte die Version 19:45 Uhr vom 04.11.08 sein. Ich bekomme das nicht hin! Danke für die Hilfe.

McKarri 13:03, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Hallo, wenn ein Werk simpel abfotografiert wird, stellt das abfotografierte Bild m.E. kein neues Werk dar. Ob eine URV vorliegt bei leichten Veränderungen, wie zum Beispiel die Farben umkehren oder ähnliches, ist m.E. fraglich, denn bei solch simpele Aktionen keine eigene individuelle, künstlerische Kreation sind, sondern einfach mechanisch, handwerkliches Verändern, weswegen ein URV durchaus denkbar ist. Man bräuchte also zur Verbreitung der Manipulation ein ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

--Ladyt 14:22, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Blöde Frage: Warum nicht gleich das Original, wenn eine Fotografie erlaubt war? --Niabot議論+/− 14:30, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Warum? Ganz einfach: McKarri hat ein Bild "für dessen Fertigung eine mündliche Erlaubnis bestand". Ich interpretiere das so, dass er das Bild nur anfertigen darf. Das schließt aber keine Genehmigung mit ein, dass er das Bild auch,unter einer von Wikipedia erlaubten Lizenzen, verbreiten darf. --Ladyt 14:49, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Genau so ist es - es wurde erlaubt zu fotografieren. In einigen Museen oder Kirchen ist dies nicht erlaubt, deshlab bin ich davon ausgegangen, dass die Erlaubnis ein Objekt zu fotografieren ggf. die Erlaubnis, diese Sachen auch z.B. hier zu veröffentlichen, impliziert. Dem ist offenbar nicht so. Zu den Bildern: Die Farben wurden in drei Schritten verändert - zudem wurde der Hintergrund komplett wegretouschiert. Somit sind 50% Bildanteil verändert und zudem vom restlichen Bild komplett die Farbpalette verändert - außer der Schiffs- und Wellenkontur hat das Bild nichts mehr mit dem Originalbild gemein. Meiner Meinung nach dann eine künstlerische Eigenschöpfung - ob nun mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen oder nicht spielt da m.A. nach keine Rolle - ich muss das Rad ja nicht neu erfinden, wenn es bereits Autos gibt. Um noch mal auf die Computerbild zurückzukommen: Hier wird in Artikeln das Originalbild beibehalten (zu 90-95% absolut unverändert) - und mitten ins Bild eine zusätzliche Grafik eingestempelt. Das reicht aus, um keine URV zu verursachen. Wie können wir das weiter hier für unseren Fall klären? Gibt es jemanden, der genau diesen Fall beurteilen kann? Ich glaube die in der WP vorherrschende Meinung ist zu stringent. Danke für die offene Diskussion - finde ich gut ! McKarri 15:34, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Das ist und bleibt m. E. eine Bearbeitung ("derivative work") und ist daher m. E. immer noch eine URV. Aber zum Original: Ich kenn das Originalbild nicht, aber mir kommt es fraglich vor, ob so ein Diorama wirklich schutzwürdig im Sinne des Urheberrechts ist. Die Herstellung eines solchen ist doch wirklich eher Kunstgewerbe als Kunst. --AndreasPraefcke ¿! 15:43, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Die Originale zeigen ein Diorama - im Hintergrund sind die Räumlichkeiten eines Museums zu sehen. Ich habe die Fragestellung dazu auch nicht ganz verstanden, zumal ja eine Fotoerlaubnis vorlag. Aber die WP-Permissions vertreten die Auffassung, dass eine URV gegeben sein könnte, da Rechte auch am Diorama bestehen könnten. Falls das nicht der Fall ist, wären ja sowohl a,)die Originalbilder wie auch b.)die künstlerisch nachbearbeiteten Bilder dann zulässig.

Wer entscheidet das nun? McKarri 17:30, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Der korrekte Geschäftsgang wäre: Das Bild ist unter DÜP schwierige Fälle zu listen mit Link auf diese Diskussion. Dioramen sind angweandte Kunst, was eine SH in den meisten Fällen ausschließt --Historiograf 18:23, 5. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Nur handelt es sich bei diesem Motiv aber nicht um ein einfaches Diorama sondern um 3-Dimensionales Kunstwerk, ein vollständiges Schiffmodell (Nachbau) der HMS St. George (für Admins: Ursprüngliches Bild). -- Ra'ike Disk. LKU PB 00:11, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Kunstwerk? Das ist ein ganz normales, wenn auch sehr schönes Schiffsmodell auf ein paar Wellen. --AndreasPraefcke ¿! 15:30, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Alleine schon wegen der Wellen könnte hier SH gegeben sein. Und wenn wir das noch ein paarmal verfremden, ändert das doch nichts daran, dass es ein abgeleitetes Werk von einem urheberrechtlich geschützten Kunstwerk ist. Das bringt uns hier also nicht weiter. Entweder wir entscheiden, dass es keine SH hat, dann können wir das Originalbild behalten. Oder wir befinden, dass es SH hat, dann können wir die Derivate in jeder Form auch nicht behalten. Das mit der Computerbild wusste ich nicht und wenn sie das tatsächlich glauben, ist es Schwachsinn. Alleine dadurch, dass ich ein Strichmännchen in ein Foto male, bin ich nicht der alleinige Urheberrechtsinhaber. Ich habe zwar die Urheberrechte an meiner Bearbeitung, aber wenn ich das Gesamtfoto mit Männchen veröffentlichen will, brauche ich dazu trotzdem die Zustimmung des Urhebers des Fotos. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:40, 6. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
...genau das glaube ich nicht. Mir ist dies schon seit Jahren so bekannt - und es wird auch von CB so praktiziert. Um hier mal Grund hereinzubekommen, werde ich einfach mal bei der Redaktion anfragen, wie das warum gehandhabt wird und wer warum um Erlaubnis gefragt werden muss. Bis wir eine Antwort haben, sollte diese Diskussion -offen- bleiben. McKarri 08:46, 7. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Wir werden die Entscheidungen, ob wir Bilder behalten oder nicht, wohl kaum davon abhängig machen, was die CB von ihnen hält. Nur weil die sich angreifbar machen, werden wir das nicht auch tun. Bei dem Umsatz dort kann man sich sicher ein paar URVs leisten. Bei uns sieht das aber etwas anders aus, erstens mal, weil wir nicht-kommerziell sind und damit ein limitiertes Budget haben und zweitens, weil wir die Weiterverwendung der Bilder erlauben und somit noch andere Leute mit reinziehen können. Auch wenn die CB sagt, dass die Bilder von ihrem Standpunkt OK sind, werden wir sie sicher nicht alleine deshalb behalten. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 15:23, 7. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Tja das müsst Ihr wohl für Euch entscheiden. Ich denke, das wird sicherlich eine Rechtsfrage und keine Auffassungsfrage sein, von daher würde ich die Antwort von denen zumindest einmal abwarten wollen (wenn sie mir denn antworten) -vielleicht enthält sie rechtlich feste Standpunkte oder gar -im Idealfall- rechtskräftige Urteile und keine "Auffassungen". DANN könnte man immer noch darüber sinnieren, ob das auf die WP anwendbar ist. Ich könnte damit leben, die Bilder ggf. auch erst mal zu sperren, bis hier Faktenklarheit in dieser Sache besteht - die ist im Moment jedenfalls, wie die unterschiedlichen Auffassungen in dieser Diskussion zeigen, überhaupt nicht gegeben. Also bitte abwarten und Teetrinken - Schnellschüsse helfen da nicht weiter. Trotzdem danke für Deinen Beitrag - er ist konstruktiv und hilft das Thema zu bewegen. McKarri 16:22, 7. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Rechtsfragen sind aber Auffassungsfragen. --AndreasPraefcke ¿! 16:26, 7. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
So nach dem Motto: 3 Juristen, 5 Meinungen.  ;) --Ladyt 16:32, 7. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Ja aber bei gleichem Sachverhalt und entsprechendem rechtskräftigen Urteil tendiert die Auffassung dann doch eher gegen Null - auch bei Juristen =;-). Wir werden sehen, was wir dazu an Infos erhalten, dann sollten wir diese in die weitere Entscheidung mit einbeziehen. Spüre ich da einen leichten Wellenschlag gegen Juristen - oder täusche ich mich ;-) McKarri 16:37, 7. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Die Antwort der Computerbild-Redaktion lautet:

Hallo McKarri,

das Thema, das Sie ansprechen, beschäftigt weltweit zigtausende Juristen und ebensoviele Gerichte und leider auch uns in den Fotoredaktionen. Prinzipiell benötigen Sie für jegliche Veröffentlichung - egal ob print, online, oder im TV - eine Genehmigung des Urhebers (am besten schriftlich, wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen). Ganz überwiegend ist dieses Material dann auch honorarpflichtig. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie das "Ausgangsfoto" verfremden oder nicht. Oftmals ist das ohnehin explizit verboten. Das Foto darf häufig auch nur in einem bestimmten, ganz engen Kontext verwendet werden. Der Urheber muß in jedem Fall genannt werden. Die Höhe des Honorares richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, nach der Art der Publikation (Tageszeitung, Fachzeitschrift, Illustrierte, Online, TV, Werbung, Buch, etc,), nach der Abdruckgröße oder - z.B. für online-Nutzung - nach der Nuztzungsdauer. Unautorisierte Nutzung kann Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe nach sich ziehen (einige 100 % des üblicherweise fälligen Honorars können da schnell zusammenkommen, eventuell noch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten). Es gibt kaum jemanden, der Urheberrechtsverletzungen rigider verfolgt, als Disney. In dem von Ihnen geschilderten Fall, kann es tatsächlich sein, daß der Urheber des Dioramas eine Abbildung seines "Kunstwerkes" - selbst als sogenanntes Beiwerk - explizit ausgeschlossen hat. Im Zusammenhang mit Veröffentlichungen spielt im übrigen auch das "Recht am eigenen Bild" eine ganz wesentliche Rolle (Stichwort: Person der Zeitgeschichte? etc.). Wie Sie merken, ist das Thema irre kompliziert. Für weitere Einblicke empfehle ich Ihnen einen Besuch z.B. auf der Seite http://www.fotorecht.de/.

  • Anmerkung von McKarri(und Abschluss der Diskussion): Fotos sollten demnach gelöscht werden - es sei denn es kann eine Erlaubnis des Museums oder des "Künstlers" nachgereicht werden. McKarri 12:18, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Die schreiben genau den gleichen Unsinn, den so viele andere verzapfen. Sie schreiben schon "Kunstwerk" in Anführungszeichen und ziehen daraus dann gleich einen falschen Schluss. Und überhaupt: Was um Himmels Willen hat denn die ComputerBild hier zu suchen? Bitte selber denken. --AndreasPraefcke ¿! 12:25, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

  • Komisch: warum wusste ich nur, dass Du das nicht unkommentiert stehen lassen konntest - Deine Abneigung, diese Quelle mit in das laufende Verfahren mit einzubeziehen war ja schon offensichtlich, bevor die Antwort da war. Schade, dass Befangenheit manchmal den Blick über den eigenen Tellerand erschwert... =;-).Wie dem auch sei - bitte dio1.jpg und dio2.jpg löschen...McKarri
Ohhh Gott: Genehmigungspflicht für Beiwerk? Dioramen mit RaeB. Wie gut das die BLIND-Fachzeitschriften in der Juristenausbildung wenig Verwendung finden. sугсго 15:58, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Wo steht denn RaeB im Zusammenhang mit dem Diorama? Vielleicht den Text mal vollständig lesen und nicht nur das was einen ggf. aufregt? Vielleicht sollte das mal in der Juristenausbildung berücksichtigt werden, bevor man mit dem Finger auf andere zeigt...;-)Knick-Knack McKarri
Also für mich sind die o.g. Ausführungen der CB absolut nachvollziehbar und ich werde dem und dem sich daran anschließenden Benutzerwunsch nachkommen und die Bilder löschen. -- Ra'ike Disk. LKU PB 14:10, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Was es aber auch nicht richtiger macht. Wahn! Wahn! Überall Wahn! (Quelle) --AndreasPraefcke ¿! 15:36, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Genie und Wahn liegen dicht beieinander ! =:-) McKarri 16:18, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Bildereinstellen im Auftrage unangemeldeter Benutzer

Es kommt von Zeit zu Zeit vor, dass mich Leute bitten, ihre Fotos in die WP hochzuladen, weil sie nicht angemeldet sind oder die Hochladungsprozedur zu kompliziert finden. Die haben dann in der Regel auch keine Probleme mit der GFDL und so. Ist das erlaubt, dass ich diese Bilder im Auftrage der Autoren hochlade und bestätige, dass der Autor eine freie Lizenz erteilt hat? Oder ist dafür die Hinterlegung der Bestätigung bei der Wikimedia vonnöten?--Rabe! 13:33, 8. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

In diesen Fällen immer eine Mail ans Support-Team, damit das für alle nachher nachvollziehbar is. Christian Bier (Disk.) (+/-) 13:45, 8. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Nach diesem Muster. -- Martina Nolte Disk. 13:48, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Und damit der DÜP-Bot dich nicht belästigt, kannst du die beiden Bausteine {{Dateiüberprüfung/benachrichtigt (Text)|Freigabe|||||}} und {{Dateiüberprüfung/benachrichtigt (Kategorie)|2008|06|26}} (mit dem aktuellen Datum!) auf der Bildbeschreibungsseite eintragen. -- Martina Nolte Disk. 13:54, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Bei yasni.de wird als Autor des Eintrages über Fritz Heinrich Geburtig , Frank Geburtig erwähnt. Dieser Beitrag wurde von Frieder Geburtig ( Bergfreund ) und Peter Geburtig gestaltet und eingegeben.


Mit freundlichen Grüßen.

Frieder Geburtig (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 92.78.94.94 (DiskussionBeiträge) 19:03, 8. Nov. 2008 (CET)) [Beantworten]

Personensuchen wie yasni kombinieren einfach nach wahrscheinlich proprietären Algorithmen Informationsfetzen. Das ganze ist unzuverlässig, nicht relevant und hat mit Wikipedia nichts zu tun. Die relevanten Autorenangaben zum Artikel stehen in der Versionsgeschichte.-- Wiggum 00:50, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Und dort findet man das Benutzer:Bergfreund den Artikel angelegt und dabei als Quelle Frieder Geburtig , Peter Geburtig. angegeben hat. --HAL 9000 13:53, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Bilder aus Erbschaft

Wenn man Bilder aus einer Erbschaft erhällt, ist man Rechtenachfolger des Urhebers. Problem ist, ich möchte weder meinen realen Namen, noch den von meinem verstorbenen Vorfahr angeben. Bei den Angaben für Bilder wird nach dem Urheber gefragt, den ich ja nicht mit Realnamen nennen möchte - was kann ich alternativ angeben? Bei den Lizenzbausteinen kann man in der kurzen Liste nur auswählen zwischen "selbst erstellt" und "70 Jahre verstorben", oder irgendeinen Baustein aus der Liste auswählen (welcher das sein soll weiß ich aber auch nicht) - was müsste ich dort eingeben? --Minérve aka Elendur 00:41, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Wenn du der Alleinerbe bist, kannst du irgendeine Lizenz vergeben (CC, GFDL, whatever). Das du die Urheberrechte geerbt hast solltest du einfach auf der Beschreibungsseite notieren, wenn du nicht grad weltbekannte Pressefotos hochlädst wird man das wohl glauben.-- Wiggum 00:46, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Merci :) Frankfurter Alte Oper (das alte Gebäude, im Jahr bevor es durch Bomben zerstört wurde) --Minérve aka Elendur 01:09, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Wenn man Bilder aus einer Erbschaft erhällt, ist man Rechtenachfolger des Urhebers. Präziser: Wenn man der Erbe des Urhebers ist! In manch geerbten Familienalbum befinden sich auch Fotos, die ein professioneller Fotograf und nicht der Vorfahre gemacht hat, an denen erbt man daher keine Rechte. --Herby 21:12, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Das scheint beim Bild, das hier konkreter Anlass war, wohl nicht der Fall zu sein, es sieht mir eher nach einem Amateurfoto aus. Aber Elendur/Minérve, möchtest du es der WP nicht in einer etwas höheren Auflösung zur Verfügung stellen? Es ist so arg klein geraten. Und eigentlich sollte es auch möglich sein, das Bild gleich auf Commons statt hier hochzuladen. Gestumblindi 22:10, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich habe auf den Commons für einen solchen Fall einmal den Baustein {{PD-heirs}} erstellt. --AndreasPraefcke ¿! 15:18, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Der Fotograf ist der, von dem ich es geerbt habe. Das Bild ist 7,5 x 5,5cm. Ich kann versuchen es zu vergrößern, aber qualitativ wird es dadurch wohl nicht besser. Ein Negativ ist auch nicht mehr vorhanden.
Mein englisch ist recht mies, daher ist es mir zu kompliziert das bei commons hochzuladen, zumal ich vorgestern und gestern auch wegen dem Auflösungkram bei den Bildern vom Schleswiger Dom rumexperentiert hatte... *knirsch* --Minérve aka Elendur 15:32, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Ideal wäre es, wenn du das Foto, auch wenn es klein ist, in höherer Auflösung scannst. Zur Zeit beträgt die Auflösung nur 72 dpi, das reicht für Bildschirmdarstellung, jedoch nicht für eine Druckversion. Auch wenn das Foto insgesamt nicht besonders gut ist, so scheint es doch von historischem Interesse zu sein :-) Gestumblindi 20:44, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
besser? Oder noch größer? --Minérve aka Elendur 21:33, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Also irgendwas machste falsch. Das sind immer noch 72 dpi. Oder dein Scanner ist uralt. Theoretisch sollte man die Scannerauflösung einstellen können, so 600 dpi oder besser wären nett. Schau mal das da an, das ist auch bloss ein gescanntes 9x13-Bild.-- Wiggum 21:54, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
das ist jetzt 1200 dpi, bei allem was drüber ist, fängt das Programm an zu motzen das es nicht geht. --Minérve aka Elendur 22:22, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Stimmt, jetzt sind es wirklich 1200 dpi und das Bild sieht viel besser aus. Die "Metadaten" auf der Bildbeschreibungsseite sagen immer noch 72 dpi, aber das stimmt nicht; warum das dort geblieben ist, weiss ich auch nicht. Hm, jetzt hat gerade jemand eine DÜP reingeknallt, werde ich rausnehmen. Gestumblindi 22:29, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Möglicherweise hilft die Lektüre der Artikel Bildauflösung und Relative Auflösung! --Herby 21:24, 13. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Fragen über Fragen

Hallo! Ich wüsste gerne, ob dieses Logo, dieses Logo und dieses Schöpfungshöhe haben oder nicht. Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 17:13, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Haben alle drei keine SH. -- Chaddy - DÜP 18:11, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Zumindest beim letzten hätte ich mit SH gerechnet. --Don-kun Diskussion, Bewertung 18:14, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Logos haben im Zweifel keine Schöpfungshöhe [2] --FrobenChristoph 20:27, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Machst du jetzt Histo nach oder warum die Fettschrift und die überflüssige Antwort auf eine schon beantwortete Frage? jodo 20:50, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Tja, das färbt offenbar ab. -- Chaddy - DÜP 21:12, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Quatsch, FrobenChristoph ist der Wikisource-Account von Histo und nach dem SUL gibt's wohl Probleme... --Isderion 21:37, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Achso, ja dann... -- Chaddy - DÜP 21:58, 9. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Aber das sind doch keine Firmen, deswegen. Aber wenn ihr meint, dann mach ich mal... Grüße und Danke --Don-kun Diskussion, Bewertung 16:24, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Was ist damit: [3], [4], [5], [6] (na, das wird wohl gehen), [7]. Und wie steht es überhaupt mit einem Standbild aus einem Film, auf dem aber nur Text zu sehen ist. Der dürfte doch, obwohl Teil eines Films, als Einzelbild keine Schöpfungshöhe haben... --Don-kun Diskussion, Bewertung 18:28, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Standbilder sind in jedem Fall als Lichtbilder geschützt --Historiograf 18:30, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Und was ist mit den beiden Modellen? Wie siehts eigentlich mit Kleidung aus, die von Personen in einem Film getragen werden, recht typisch für die Person sind, aber eben auch sonst getragen werden. Könnte man Bilder der Kleidung (nur Kleidung, Cosplayer wurden hier ja schonmal abgelehnt) hier hochladen? Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 18:44, 10. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Standbilder sind dann als Lichtbilder geschützt, wenn sie Lichtbilder sind. Gescannte Bild- bzw. Texttafeln oder CGI-Frames in Filmen sind keine Lichtbilder. sугсго 14:24, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Woher weiß man denn, was in einem Film ein Lichtbild ist und was nicht? Das eine Bild macht auf mich den Eindruck eines abfotografierten Bildschirms, das wär doch ein Lichtbild oder? Und wie stehts mit den anderen Fragen? --Don-kun Diskussion, Bewertung 19:33, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Standardmäßig ist jedes Bild aus einem Film ein Lichtbild. Es gibt aber die Ausnahme, dass einfache 2D-Reproduktionen keine neues Urheberrecht entstehen lassen. Wenn also im Fernsehen z.B. ein altes Dokument einfach reproduziert wird (also idR so, wie du es mit einem Scanner machen würdest), dann kannst du das Bild frei verwenden, wenn die Schutzdauer des gezeigten Dokuments abgelaufen ist. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:23, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Das wäre hier wohl nicht der Fall. Wie stehts mit der Frage zur Kleidung? Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 22:24, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Kleidung ist angewandte Kunst (bestenfalls), also in der Regel nicht geschützt. Ein ganz interessanter Blogbeitrag zum Thema: [8]. Wie absurd die Unterscheidung zwischen angewandter und bildender/schöner Kunst ist, zeigt die Begründung aus dem im Blog diskutierten Urteil: "Die Schutzfähigkeit des "EUROFOCUS 1200" ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der "EUROFOCUS 1200" vermittelt in der Gesamtbetrachtung eine auf den ersten Blick einfache, aber zugleich ungewöhnliche und optisch den Kunst und Formsinn ansprechende Gestalt. Die Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges Sichtfenster, welches durch einen Rahmen gefasst wird. An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf eine rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu. Zusammen mit der Vorderseite umschließen die Seitenwände der Brennkammer die Grundfläche eines etwa gleichschenkligen Dreiecks, dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter Winkel etwa kreissegmentförmig ausgestaltet ist. Die rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung ist im Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite des Brennraums vertikal aufwärts. Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im Querschnitt kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden. Die vertikal aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das unterseitige Fußteil bilden eine gemeinsame Längsachse und hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen Verbindung, vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der Brennkammer optisch im Raum "schwebt".". Zu gut deutsch: Man nehme einen Zylinder, setze auf diesen ein Dings (extrudierter dreieckiger Grundriss) und auf dieses wiederum einen Zylinder. Das ergibt dann ein urheberrechtlich geschütztes schwebendes Teil, was den Kunst- und Formsinn anspricht. Die Richter hatten bei der Urteilsfindung wahrscheinlich ein die Fantasie anregendes kegelförmiges Dings, welches mit getrockneten Blüten einer bedeutenden Kulturpflanze befüllt wurde - dementsprechend als sinnenansprechend urheberrechtlich geschützt ist - zur Hand.-- Wiggum 22:56, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Alte Eintrittskarten

Da ich bei dem Thema URV eh nicht den Durchblick habe bzw. bekommen werde: Ist das möglich bzw. erlaubt? Danke --KV 28 13:25, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Das ist ok. Die Karte hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy - DÜP 14:18, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Danke Chaddy. Und wie sieht es hiermit aus? Das war schon einmal nach knapp 3,45 sek. gelöscht worden....Gruß--KV 28 15:01, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Damit sieht es schon schlechter aus. Das überragt IMHO schon die Durchschnittsgestaltung, hat also SH. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:07, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Richtig, das hat dann schon SH. -- Chaddy - DÜP 21:00, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich seh da kein deutliches überragen, das ist Handwerk --134.130.68.200 20:54, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Klara hat uns für das WikiProjekt Pferdesport eine Bildtafel aus Artikelinhalten aller Pferderassen-Artikel erstellt, die uns nun vom urheberrechtlichen Standpunkt her Probleme bereitet (Diskussion siehe hier). Die Liste enthält unter anderem die einleitenden Abschnitte aller Artikel. Im Regelfall werden diese Abschnitte zwar nicht urheberrechtlich relevant sein, aber es wird auch immer wieder Ausnahmen davon geben. Wie ist in einem solchen Fall in folgenden Punkten zu verfahren:

  1. Reicht ein allgemeiner Verweis am Artikelanfang in der Art dieser Artikel basiert auf automatisch entnommenen Artikelbestandteilen der aufgeführten Rasseartikel. Die Autoren finden sich in der Versionsgeschichte der jeweiligen Artikel, oder muss zu jedem Artikel der Link auf die Versionsgeschichte eingefügt werden?
  2. Was ist zu tun, wenn ein Artikel gelöscht wird? URV-Löschungen müssen sicher per Versionslöschung erledigt werden, aber was ist mit anderen Löschungen? Reicht die nachträgliche Angabe der Autoren in der Zusammenfassung?

Meiner Ansicht nach sollte der Verweis am Artikelanfang ausreichen, da die History jedes Artikels mit zwei Klicks (Artikel -> Versionen/Autoren) erreichbar ist, ohne die Domain zu verlassen. Auch beim zweiten Fall sehe ich kein großes Problem, da wir uns kaum wirklich relevante Sachen unterm Hintern weglöschen lassen ;). --87.78.187.11 22:15, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Abbildungen im Artikel Godesberger Programm

Hallo zusammen. Die beiden Abbildungen im oben genannten Artikel stehen in der Kritik. Gibt es im Urheberrechtsforum Experten, die zur Klärung der Streitfrage, die derzeit hier besprochen wird, beitragen können? Schon im voraus Danke. Grüße --Atomiccocktail 08:48, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Das kommt davon, wenn man jemanden zum Commonsadmin macht, der soviel Ahnung von Urheberrechten hat, wie mein Auto. sугсго 08:59, 12. Nov. 2008 (CET) (Ich verweiße auf 1 und 2).[Beantworten]
Full ACK. Ich seh da keine "Streitfrage", sondern bloss Ignoranz.-- Wiggum 14:52, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Jetzt mal ne blöde Frage: Ihr seht es wie ich. Aber das "Löschrecht" und "Wiederherstellrecht" auf Commons habe ich nicht. Lang und breit auf Commons Revisionsdebatten (von Löschungen) zu führen, habe ich auch keine Lust. Einer der löschenden Benutzer (deutscher Wikipedianer) ist informiert. Was tun? --Atomiccocktail 15:45, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Das Problem ist, dass nicht nur ABF das Bild auf commons gelöscht hat, sondern nach regulärem Löschantrag auch ein weiterer Admin. Noch mal kann ich das Bild nicht ohne breite Diskussion wiederherstellen. Sieht also wohl so aus, dass das Titelblatt des Godesberger Programms vorerst auf de.wikipedia geparkt werden muss. Seltsam nur: das schon im Mai hochgeladene Plakat ist den dortigen Urheberrechtsexperten entgangen...--Leit 17:46, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Lade es halt lokal hoch, das erspart den ganzen Zirkus. Wäre mal eine schöne Sommerlochdiskussion, ob Benutzer für Inkompetenz in Schwesterprojekten hier sanktioniert werden können. (Die Antwort lautet wahrscheinlich: Admins ja, "Kritiker" nein :-)-- Wiggum 21:54, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Das käme wohl einem Betätigungsverbot deutschsprachiger Benutzer als Commons-Admin gleich :-). Löschanträge gegen Bilder wie das zur Diskussion stehende haben zwar nicht immer, aber doch meistens Erfolg. Insofern kann man ABF da keinen großen Vorwurf machen.--Leit 22:15, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Lieber Commons der Wikimedia, unseren täglichen Wahnsinn gib' uns heute.

Ewiges Urheberrecht Italiens auf kulturelles Erbe in Italien auf den Commons. Müssen wir bald die Fotos der Trajanssäule nach de retten? ((Commons:Commons:Village pump#Sopraintendenza ai Beni Culturali dell'Etruria meridionale) sугсго 15:12, 12. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Welchen Copyrightstatus hat ein Bild mit dem Vermerk „Crown Copyright, published 1932“? Gruß,--Тилла 2501 ± 20:55, 13. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Siehe auch en:Crown copyright: So wie ich das verstehe, ist das Bild möglicherweise noch geschützt, abhängig vom Ursprungsland. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:04, 13. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Damals lag die Dauer bei 50 Jahren nach der Veröffentlichung. Die sind abgelaufen, das Bild kann auf die Commons mit {{PD-old}}. --h-stt !? 17:36, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Wurde die Schutzdauer nicht durch EU-Recht wieder erneuert auf 70 Jahre pma? -- Chaddy - DÜP 17:58, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Es kommt auf das Ursprungsland des Werkes und die Art des Werkes an. Viele Crown-Copyright-Werke sind in DACH als amtliche Werke sowieso gemeinfrei (Das Crown-Copyright umfasst teilweise auch Gesetze, Untergesetzliche Normen und Gerichtsendscheidungen).
Bei anderen Werken gilt:
Wenn das ein Werk aus dem Vereinigten Königreich, Malta oder Zypern stammt, findet kein Schutzfristenvergleich statt also 70pma.
Bei den anderen Staaten ist zu übrprüfen, ob der Schutzfristenvergleich aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist. Wenn ja, 70pma, wenn nein, ist es in der Regel wegen der 50-Jahres-Frist gemeinfrei - es gibt aber wohl einzelne rückwirkende Fristerweiterungen. sугсго 19:00, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Wir akzeptieren hier in DE grundsätzlich Werke mit abgelaufenem Crown Copyright, da der Rechteinhaber, die Krone, die Werke weltweit freigegeben hat. Das gilt auch für Werke aus dem Vereinigten Königreich, die nach deutschen Schutzfristen noch geschützt wären. Siehe dazu frühere Diskussionen hier --134.130.68.200 20:39, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ahorne

Bei der Recherche nach dem Bergahorn von Trun sind folgende Dinge aufgefallen:

Der Edit war von 2004 (leider ohne Quelle und Autor inaktiv), das Faltblatt wurde 2007 letzmalig aktuallisiert. Die Ähnlichkeiten zwischen Faltblatt und Wikipediaartikel beziehen sich allerdings nur auf den von Flippo getätigten Edit. Wer hat wo abgeschrieben? --Of 09:30, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

WP scheint da doch wesentlich älter zu sein [9] - wohl ein Fall für WP:WN/M --RalfRBerlin09 11:01, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Gerade noch mal tiefer gegraben und Flippos andere Beiträge überprüft: Der ursprüngliche Text stammt von einer IP. Dieser wurde von Flippo im Artikel Bergahorn gelöscht und in die anderen Artikel übertragen. Alle Textteile sind inzwischen zahlreich im Netz zu finden. Schade, dass die IP nur so kurz mitgearbeitet hat. Ergänzung: die IP hat [10] als Quelle angegeben. Das muss wohl noch einiges anderes auf URV überprüft werden. --Of 11:26, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Weiter URVs der IP: [11] und [12]. --Of 12:51, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Urheberrecht eines Bildes

Sehr geehrte Damen und Herren,

über die Google-Bildersuche habe ich das Bild einer Weinbergschnecke gefunden:


Google verweist in Bezug auf die Quelle auf Ihre Seite:

http://images.google.de/imgres?imgurl=/media/wikipedia/commons/thumb/6/69/Grapevinesnail_01.jpg/180px-Grapevinesnail_01.jpg&imgrefurl=http://de.wikipedia.org/wiki/Systematik_der_Vielzelligen_Tiere&usg=__JWp63iJWg4bNhU7_x3-bHZlAIkk=&h=106&w=180&sz=5&hl=de&start=295&tbnid=cRU1IgR5gCfBaM:&tbnh=59&tbnw=101&prev=/images%3Fq%3Dweinbergschnecke%26start%3D280%26gbv%3D2%26ndsp%3D20%26hl%3Dde%26sa%3DN

Meine Frage: Ist dieses Bild urheberrechtlich geschützt? Darf ich das Bild verwenden? Wir bräuchten dieses Bilde für die letzte Seite eines Businessplanes, zwecks einer Existenzgründung. Wir werden das Bild in keinem Fall kommerziell verwenden.

Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen, (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 134.93.46.163 (DiskussionBeiträge) 11:49, 14. Nov. 2008 (CET)) [Beantworten]

In der Bildbeschreibung stehen die Lizenzbedingungen. Wie jedes Foto ist es urheberrechtlich geschützt. Es kann unter Einhaltung der GFDL-Lizenzbestimmungen frei verwendet werden. --RalfRBerlin09 11:53, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Auch wenn´s nichts direkt mit der Frage zu tun hat: Nicht jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt (z. B. Schutzdauer abgelaufen, 2D-Repro usw.). -- Chaddy - DÜP 14:25, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Auch wenn es für die Beantwortung der Frage irrelevant ist: Wenn die Nutzung in einem Businessplan "nicht kommerziell" sein soll, was soll denn dann "kommerziell" überhaupt noch heißen? --AndreasPraefcke ¿! 14:34, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Gute Frage. Sofern der Businessplan veröffentlicht wird, also nicht nur im internen Bereich bleibt, sind die Lizenzbestimmungen zu beachten (bei GNU FDL Abdruck der Lizenz im B.plan). Ansonsten gilt: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. § 53 UrhG steht zwar einer Vervielfältigung des Bilds entgegen, da keine Privatkopie vorliegt und keine andere Rechtfertigung besteht, aber wer bitteschön soll etwas von der Nutzung mitbekommen, wenn nur einige Firmenmitarbeiter, die beteiligten Bankmitarbeiter und sonstige Beteiligte den B.plan zu Gesicht bekommen. Sofern das allerdings kein ganz kleiner Kreis ist, ist womöglich schon an eine Veröffentlichung zu denken.

Will man die Lizenzbestimmungen nicht beachten (Abdruck der GNU FDL), kann man versuchen, den Urheber direkt zu kontaktieren. Besser fährt man allemal mit CC-Lizenzen. Wir haben ja auch noch andere Schneckenbilder:

Auf Flickr gibt es über 3000 Schneckenbilder unter CC, die eine kommerzielle Nutzung zulassen:

Der Artikel besteht zu großen Teilen aus Zitaten, die imo nicht durch das Zitatrecht gedeckt sind. Ich denke, es handelt sich um URV.--PtM 12:56, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Da ich ein Mensch bin, möchte ich dazu gerne andere Meinungen lesen.--PtM 20:57, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich sehe keine URV, allerdings die Notwendigkeit, noch etliches in eigenen Worten dazuzuschreiben. --Historiograf 20:56, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

(kein BK!) OK, danke.--PtM 20:59, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Kann der Linienplan eines Verbundes von Verkehrsunternehmen ein amtliches Werk sein? --84.178.203.52 18:36, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

INAUrheberrechtsexperte, aber IMHO nicht. SLA gestellt. --Stefan »Στέφανος« 
Habe Einspruch gegen den SLA eingelegt. Diese Grafik hat wohl keine ausreichende Schöpfungshöhe, um überhaupt urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Bitte noch ein paar andere Meinungen abwarten vor dem Löschen. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 18:46, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Das ist ein kartografisches Werk, da braucht es nur die kleine Münze. Und die ist hier wohl gegeben. sугсго 19:05, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Ich wüßte nicht, was an den Strichen und Wörtern SH haben sollte. --RalfRBerlin09 20:14, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Mit der Kleine Münze hat Bild ja auch keine prinzpielen Uheberechsschutz (auf die sich die Schöpfungshöhe bezieht), sonder es ist nur das Werk selber geschützt. Nachzeichen ist erlaubt, kopieren aber nicht. Hier seh ich durchaus die Möglichkeit einer anderen Darstellung ohne dass dabei die sinngemässe Darstellung erschwert wird (ich muss die Linien nicht diagonal Darstellen, es geht auch mit nur waagrecht und senkrechten Linien). Folglich ist die Möglichkeit des Schutzes als Kleine Münze gegeben (Wäre es die einzige Möglich sinnvolle Darstellung (weil z.B. so von der DIN-genormt), dann wäre Kleien Münze zu verneinen). So leid es mit tut, aber hier ist Neuzeichen mal wieder die beste Lössung. Bobo11 21:03, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Naja, wenn es bloßes Handwerk wäre, könnte mans als gemeinfrei durchgehen lassen. Aber da es ja einiges an Einfallsreichtum voraussetzt, die Strecken in dieser Weise zu generalisieren, wär ich mir da nicht so sicher --Historiograf 20:59, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Sowas wird heute üblicherweise nicht gezeichnet sondern von Programmen generiert. --RalfRBerlin09 21:26, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Also das Program must du mir zeigen, wo hier ohne zutun eines Menschen einen solchen Plan zeichnen kann. Der Plan ist zu komplex und es gibt mehrere "richtige" Varianten der Darstellung.Bobo11 08:50, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Neuzeichnen ist sicher der beste Weg. Soweit Zustimmung. Ich kenne zwei Programme, die das automatisiert können: CARD/1 und Geograf (CAD). --RalfRBerlin09 13:56, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich weiß nicht, ob New York City oder London die Mutter aller dieser Karten war. Wenn man sich die Lizenzbegründung hier anschaut, bleibt wohl nur selber machen.--Wuselig 09:30, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Oder bei der Grafikwerkstatt anfragen. -- Rosenzweig δ 13:57, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Dann sollte sich wer auch immer das nachzeichnen will das Bild möglichst schnell herunterladen, da es ja wohl in absehbarer Zeit gelöscht wird. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 21:22, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Tutorial Video - Bewegtbilder von WP Inhalten lizensieren?

Wir haben ja seit einiger Zeit die Möglichkeit, Videos hochzuladen und einzubinden. Ich könnte mir gut vorstellen, z.B. im Rahmen des Wikipedia:Tutorial einmal den Vorturner zu spielen und zu zeigen, wo man hinklicken muss. Bewegtbilder sagen mehr als Worte.

Covermount auf der aktuellen ct gabs eine funktionierende Software, ich konvertiere das in das ogg Format usw. und wollte gerade hochladen. Dann kam ich ins Überlegen.

Welche Lizenzbausteine verwende ich, wenn ich Bewegtbilder von GNU-FDL Texten und Bildern, die unter unterschiedlichen Lizenzen freigegeben worden sind, im Rahmen eines Tutorial-Videos zeigen, und damit weiterverwenden will? Sicher brauche ich wohl {{Bild-WikimediaCopyright}} (wegen der Kugel) und {{Bild-GFDL}}. Allerdings verwende ich ja, wenn auch nur als Bild, GNU-FDL Texte usw.

Welche Bausteine kommen in Frage?--LKD 18:57, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Auf jeden Fall mal Bild-GFDL für die Texte der Wikipedia, die gezeigt werden. Dazu natürlich Bild-WikimediaCopyright für die Logos der WMF, die ja wohl auch vorkommen. Dann vermutlich noch Bild-GPL, da es ja ein Screenshot von MediaWiki (das unter der GPL lizenziert ist), ist. Und schließlich suchst du dir noch ne Lizenz aus, unter der du deine schöpferische Leistung veröffentlichen willst. Ich hoffe mal, dass ich jetzt alle bedacht habe. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 21:23, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Und wenn CC-Bilder enthalten sind, wird es problematisch. --RalfRBerlin09 21:27, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Also: Die Standardskin-GUIs der Wikipedia sind schopfungshöhenfrei, urheberrechtlich unschützbar, eine Lizenzn GPL-Bild ist also unnötig und wegen der GFDL-Texte auch unzulässig. Lediglich die Rechte am Wikiball sind etwas problematisch - mach halt den Wikimedia-Logo-Babberl dran. Die Texte sind GFDLlig - soweit Du nicht eigene oder fremde Text mit Extraliezenz verwendest, als Fotos solltest Du dich auf GFDL und PD/uneingeschränktes Nutzungsrechtsbilder beschränken. Dann kannste das ganze unter der GFDL freigeben und die WMF überzeugen, ein CC-by-sa drunterzubabberl (Relizenz). sугсго 09:56, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Wappen von nicht mehr selbstständigen Gemeinden

Ich würde gerne in den Artikel Petterweil das Wappen einfügen, das der heutige Karbener Stadtteil bis 1972 als selbstständige Gemeinde führte. Darf ich das z.B. hier http://wiki-commons.genealogy.net/images/8/85/Petterweil.png oder hier http://www.ngw.nl/int/dld/p/petterwe.htm kopieren und einfügen ohne URV. Wenn ja, welche Lizenz? Danke für die Hilfe --robbel60 01:45, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich denke mal, das Wappen ist als amtliches Werk gemeinfrei - sowas beantwortet normalerweise unser Wappenpapst. --RalfRBerlin09 02:04, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Jeder, der eine Ahnung davon hat, kann solche Fragen beantworten. Diese Wappen sind, wie du schon richtig sagtest, amtliche Werke. -- Chaddy - DÜP 03:17, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Verstehe ich das richtig, dass ich das darf? Welche Lizenz muss ich angeben? -- robbel60 03:33, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
{{Bild-PD-Amtliches Werk}} und {{Wappenrecht}}. -- Chaddy - DÜP 03:36, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Urheberrechtlich ist das klar so. Interessant ist nur noch zu erwähnen, dass die Stadt Karben mit der Gebietsreform 1972 in alle Rechte und Pflichten der bis dahin selbstständigen Gemeinden eingetreten ist und daher auch Inhaber der Namensrechte nach § 12 HGO geworden ist. ST 12:01, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Danke für die Antworten, habe es nach in Commons eingestellt Bild:Petterweil_wappen.jpg. Falls ich was falsch gemacht habe, bitte Nachricht. -- robbel60 13:56, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Nachweis der rechtmäßigen Verwendung gelöschter Bilder

Habs im Archiv nicht gefunden. Tut sich jemand nicht sehr schwer, die rechtmäßige Verwendung von Bildern, die hier gelöscht wurden, nachzuweisen? Also: Jemand lädt ein Bild unter freier Lizenz hoch – ich verwende das Bild – das Bild wird dann später auf WP oder Commons gelöscht – jemand kommt und behauptet ich verwende das Bild unrechtmäßig - was habe ich für Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Verwendung nachzuweisen? --Hans Koberger 09:23, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Wenn du noch weisst, wo das Bild her ist (also Autor, Bildname) ist es kein Problem ein Nachprüfung durchzuführen. Die Bilder & Bildbeschreibungsseiten verschwinden ja nicht aus der Datenbank. Deshalb ist es ja auch so wichtig bei Verschiebungen nach Commons und der Dateiname wird geändert, den alten Dateinamen anzugeben, sonst könnte man ja viel behaupten. Everywhere West 09:57, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Wenn hier ein Bild gelöscht wird, kann man davon ausgehen, daß die Weiterverwendung nicht in Ordnung geht, weil irgendwas mit Lizenz, Freigabe oder so nicht stimmt. Bei Commons ist das freilich anders. --RalfRBerlin09 13:48, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Mit allem Verlaub, Fotopapst: Du sagst die Unwahrheit. Ich habe hier vor langer Zeit ein Cochemer Wappen hochgeladen, das einfach gelöscht wurde, weil man danach ein freigestelltes 08/15-Wappen genommen hat. Dass da noch ein anderer Infogehalt drin war, hat nicht interessiert. Die Löschung hab ich erst mitgekriegt, als ich auf mein Bild bei einem WP-Klon stieß, der seit 2004 oder so nicht aktualisiert wurde und wo das Bild natürlich mit erloschener Lizenz verwendet wird --Historiograf 23:59, 15. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ok, solche Fälle gibts bestimmt. Ich habe mich allerdings schon immer dafür eingesetzt, daß nichtverwendete Bilder erhalten bleiben. --RalfRBerlin09 00:17, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Meine Meinung: Wir sind kein Servicedienstleister für eventuelle Nachnutzer. Wenn jemand ein Photo weiternutzen will und dies tut, dann ist es auch seine Pflicht die Legalität des Bildes nachzuprüfen und zu dokumentieren. Wenn er irgendwann Zweifel hat ob ein inzwischen gelöschtes Bild in Ordnung war kann er sich ja auch bei einem Admin melden. jodo 01:31, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Deine Meinung ist ziemlich daneben Jodo. Freie Lizenzen verlieren ihren Sinn, wenn in jedem Fall einer Nutzung unter freier Lizenz doch eine Rückfrage beim Rechteinhaber/Urheber erfolgen muss. --Historiograf 01:40, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Ausserdem will commons genaus das. Wir wollen unseren Kollegen nicht in den Ruecken fallen.--160.103.2.224 01:41, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Ich nutze auf meiner Homepage auch Bilder von WP-Autoren. Ich habe allerdings in allen Fällen den Urheber nochmals explizit gefragt. Das ist mir einfach sicherer. Schöner wäre es, wenn das nicht nötig wäre. Ich mache es aus Gründen der Fairness und weil ich nachträglichen Ärger vermeiden möchte. --RalfRBerlin09 01:54, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Hab mich wohl etwas zweideutig ausgedrückt. Es soll niemand beim Urheber rückfragen, aber Nachnutzer sollen den Nachweis der freien Lizenz wenn sie die Sicherheit haben wollen selbst führen. Es reicht eben nicht einen Link auf das Bild in der Wikipedia sondern schön Lizenz und Urheber auf die eigene Seite übertragen und dann kann ja als Quelle der Link auf die Wikipedia gesetzt werden. Bei rechtlichen Streitigkeiten bleiben die Bilder ja für Admins einsehbar auch wenn sie gelöscht werden. Ich hoffe mich klarer ausgedrückt zu haben jodo 02:06, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]
Das geht neuerdings, seit etwa einem Jahr. Die 2004 gelöschten Bilder sind vielleicht ? noch irgendwo in der Datenbank zu finden, Admins finden sie aber nicht. Ich frag mal nach. --RalfRBerlin09 13:17, 16. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]