Bundesrat (Deutschland)
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesrat als Vertretung der Bundesländer ein Verfassungsorgan. Der Bundesrat ist ein ständiges Organ ohne Legislaturperioden.
Jedes der 16 Bundesländer hat, abhängig von der Einwohnerzahl, zwischen drei und sechs Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen. Die stimmberechtigten Bundesratsmitglieder müssen Sitz und Stimme in der jeweiligen Landesregierung haben. Gesetze, die vom (Bundestag) beschlossen wurden, benötigen die Zustimmung des Bundesrates, wenn von dem Gesetz Länderhoheiten berührt werden oder Institutionen der Länder an der Umsetzung beteiligt sind. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen ist im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat ein Einspruchsrecht. Sein Einspruch kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden.
Die Präsidentschaft des Bundesrates wechselt jährlich jeweils zum 1. November unter den Regierungschefs der Bundesländer (nach dem so genannten Königssteiner Abkommen in der absteigenden Reihenfolge der Einwohnerzahl der Länder). Der Bundesratspräsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG). Dennoch wird er im Allgemeinen nur als der dritthöchste Vertreter im Staat erachtet (nach dem Präsidenten des Bundestages), um die besondere Bedeutung der Direktwahl des Bundestages zu betonen.
1949 wurde für den Bundesrat ein eigenständiges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates errichtet, das ab 1957 Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder hieß. 1969 wurde es aufgehoben. Seine Bundesminister waren:
- 1949 - 1955: Heinrich Hellwege
- 1955 - 1962: Dr. Hans-Joachim von Merkatz
- 1962 - 1966: Alois Niederalt
- 1966 - 1969: Dr. Carlo Schmid
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