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Akademischer Grad

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Ein akademischer Grad wird, als Namenszusatz, nach einem abgeschlossenen Studium an einer Hochschule durch eine Urkunde verliehen.

Arten von akademischen Graden

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer, u.U., erheblich abweicht. Für weitere Details siehe auch "Studium".

Deutsche akademische Grade

Deutsche akademische Grade sind

Folgende Hochschulbezeichnungen sind hochschulrechtlich keine akademischen Grade:

  • Das z. B. bei Lehramts-, Medizin- oder Pharmaziestudiengängen übliche Staatsexamen ist kein akademischer Grad, da es keinen Namenszusatz sondern lediglich eine Prüfungsbezeichnung darstellt, wobei, meist auf Antrag, mit dem Staatsexamen u. U. ein akademischer Grad vergeben werden kann (z. B. Rechtswissenschaften).
  • Die Professur ist kein akademischer Grad, sondern eine Dienstbezeichnung.
  • Die Ehrendoktorwürde (Dr. h. c.; Dr. e. h.)ist kein akademischer Grad, sondern eine Ehrenauszeichnung.
  • Der Dr. habil. wurde in der DDR Promotion B genannt und berechtigte zur ungeprüften Lehre an Universitäten der DDR. Der Dr. habil. würde im heutigen Deutschland der Habilitation entsprechen.

Österreichische akademische Grade

  • Bakkalaureus/Bakkalaurea
    • Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: "Renate Mayer, Bakk. phil."
  • Magister/Magistra
    • Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie) Die österreichische Schreibweise setzt die Bezeichnung vor den Namen (Bsp.: Mag. phil. Hans Müller)!
    • Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für sogenannte Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System, als auch für die bisher üblichen Diplomstudien.
    • Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art.
  • Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
  • Doktor/Doktorin
    • Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
    • Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec., Dr. med. univ.

Zusätzlich gibt es noch diverse Master-Grade, die von Universitätslehrgängen und Privatuniversitäten verliehen werden. Die akademischen Grade Bakk., Mag. und DI werden auch von Fachhochschulen verliehen und dann mit dem Zusatz (FH) gekennzeichnet.

In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: "Mag.a" für Magistra oder "Dr.in" für Doktorin. Diese femininen Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlichen Form.

Siehe auch: Informationen des Bildungsministeriums zu akademischen Graden in Österreich

Französische akademische Grade

  • DEUG, "Diplôme d'Etudes Universitaires Générales" -- Abitur + 2 Jahre
  • Licence -- Abitur + 3 Jahre
  • Maîtrise -- Abitur + 4 Jahre
  • DESS, "Diplôme d'Études Supérieures Spécialisées" -- Abitur + 5 Jahre
  • DEA, "Diplôme d'Etudes Approfondies" -- Abitur + 5 Jahre
  • Doktor
    • Voraussetzung: Verfassen einer "Thèse de Doctorat" (Doktorarbeit)

Anmerkung: In der Europäischen Union wird, im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer, seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse zu Bachelor- und Masterabschluss angestrebt. Allerdings widersetzen sich einzelne Fachbereiche, wie z.B. Rechtswissenschaften, Theologie und teilweise Fakultäten, die Lehramtsstudiengänge anbieten, diesem Vereinheitlichungsprozess, da sie um die Unabhängigkeit der Lehre besorgt sind.

Anglo-amerikanische akademische Grade

  • Bachelor -- (Abitur + 3 oder + 4 Jahre)
  • Master -- (Abitur + 4 bis 6 Jahre / Diplom + 1 oder + 2 Jahre)
  • Doktor -- (DBA, D.Prof, 3-4 Jahre)
  • PhD -- (3-7 Jahre)

Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland

Akademischer Grad vs. akademischer Titel

Die akademischen Bezeichnungen "Prof." (Professor) und "Dr." (Doktor) werden häufig fälschlicherweise als akademische Titel bezeichnet.

Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden in Deutschland Titel nur durch den Bundespräsidenten verliehen, sofern gesetzlich (bspw. durch Landesrecht) nichts anderes bestimmt ist (so werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen). Paragraph 2, Absatz 2 des Gesetzes stellt klar, dass akademische Grade keine "Titel" darstellen. Auch das Hochschulrecht kennt nur den aufgrund der Promotion (auch ehrenhalber) verliehenen akademischen Grad eines Doktors.

Noch eindeutiger ist die Situation bei der akademischen Bezeichnung "Professor":

Diese tritt hauptsächlich als Dienstbezeichnung auf - etwa in Form des "Universitätsprofessor" an Universitäten oder des "Professor" an Fachhochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen. Sie darf nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gemäß allgemeinem öffentlichem Dienstrecht nur mit dem Zusatz "a. D." weitergeführt werden.

Daneben kann die Bezeichnung "Professor" auch als eine akademische Würde für aus dem Dienst ausgeschiedene Hochschullehrer verstanden werden - so z. B. gemäß Artikel 14 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

Einen akademischen Grad (und erst recht einen Titel) stellt die Bezeichnung "Professor" jedoch in keinem Fall dar.

Akademische Grade als Namensbestandteil

Ein weiterer populärer Irrtum besteht darin, dass akademische Grade ein Bestandteil des bürgerlichen Namens seien.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1957 (BVerwGE 5, 293) verneint. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem 1962 an (BGHZ 38, 380, 382 f.).

Auch gesetzlich finden sich diesbezüglich eindeutige Regelungen. Zwar kann nach Paragraph 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den Personalausweis und nach Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes der Doktorgrad neben dem Vor- und Familiennamen eingetragen werden - nicht jedoch als dessen Teil. Mit anderen Worten: Ohne diese gesetzliche Regelung wäre der Doktorgrad überhaupt nicht eintragbar.

Bei der Bezeichnung "Professor" gestaltet sich dies noch eindeutiger: Da sie wie erwähnt primär eine Berufsbezeichnung ist, ist sie weder in persönliche Ausweisdokumente eintragbar noch Bestandteil des Namens.

Es gibt also kein allgemeines Recht auf den "Titel", etwa in Zeitungsberichten oder vor Gericht. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z.B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern [1].

Siehe auch