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Thüringer Landtag (1946–1952)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Der Thüringer Landtag war das Landesparlament des Landes Thüringen in der SBZ und DDR von 1946 bis zur Suspendierung der Länder 1952. Nach der Wende wurde das Land Thüringen wiedererrichtet und der Thüringer Landtag neu gewählt.

Vorgeschichte

Um den Wiederaufbau der staatlichen Ordnung nach dem Zweiten Weltkrieg in den Ländern der Sowjetischen Besatzungszone im Sinne eines Aufbaus des Sozialismus zu ermöglichen, wurde am 13. Juni 1946 in Thüringen durch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) die Beratende Versammlung einberufen.

Gemäß dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 wurde diese Beratende Versammlung 1946 durch gewählte Parlamente ersetzt.

1. Wahlperiode

Die Wahl zum ersten Thüringer Landtag fand am 20. Oktober 1946 im Rahmen der Landtagswahlen in der SBZ 1946 statt. Der Landtag beschloss die Verfassung des Landes Thüringen vom vom 20. Dezember 1946 in der im Abschnitt B Regelungen über den Landtag enthalten waren[1].

In der konstituierenden Sitzung am 21. November 1946 wurde das Präsidium gewählt:

Neben den insgesamt 73 Plenarsitzungen erfolgte die Arbeit in den Ausschüssen:

Ausschuss Vorsitzender
Ältestenrat (= Ständiger Ausschuss) August Fröhlich (SED)
Geschäftsordnungsausschuss Richard Eyermann (SED)
Wirtschaft, Handel und Versorgung Heinz Baumeister (SED), ab Oktober 1948: August Kunze (SED)
Gemeinde- und Kreisangelegenheiten Karl Herrmann (SED), ab Mai 1947: Richard Eyermann (SED), ab November 1949: Paul Richter (SED)
Finanz- und Haushalt August Kunze (SED), ab August 1947: Friedrich Heilmann (SED)
Recht Karl Herrmann (SED)
Jugend Ernst Horn (SED)
Landwirtschaft Dr. Karl Hamann (LDP), ab Januar 1949: Alfred Giese (SED)
Verkehr Artur Steinmann (LDP), ab Januar 1949: Dr. Curt-Christian Elster (LDP)
Kultur und Volksbildung Prof. Dr. Friedrich Schneider (LDP)
Arbeit, Gesundheit und Sozialfürsorge Hugo Dornhofer (CDU), ab November 1947: Kurt Döbler (CDU)
Umsiedler und Neuaufbau Karl Magen (CDU), ab März 1947: Getrud Voigt (CDU)
Gesuchsausschuss Gertrud Wronka (CDU), ab Mai 1948: Otto Brötling (CDU), ab September 1948: Maria von Coelln (CDU)
Strafvollzug Fritz Barth (SED)[3]

Die Fraktionsvorsitzenden waren:

Die Arbeit des Parlamentes fand weiterhin unter Besatzungsbedingungen statt. Beschlüsse des Parlamentes erfolgten vorbehaltlich der Zustimmung des SMAD. 1947 wurden von der SMAD 11, 1948 38 Anträge der Fraktionen durch die SMAD untersagt. Diese Eingriffe trafen die bürgerlichen Parteien, während die Arbeit der SED eng abgestimmt mit der SMAD erfolgte[4].

Ebenfalls unter Kontrolle der SMAD fanden die Fraktionssitungen statt, an denen immer ein SMAD-Vertreter teilnahm. Eine freie Diskussion erfolgte unter diesen Umständen nicht[5].

2. Wahlperiode

Die "Wahl" zum zweiten Thüringer Landtag fand am 15. Oktober 1950 im Rahmen der Landtagswahlen in der DDR 1950 statt. Es handelte sich nicht um freie Wahlen. Die Abgeordneten wurden anhand einer Einheitsliste der Nationalen Front bestimmt Die bereits vorher feststehenden "Wahlergebnisse" sind im Wahlartikel dargestellt.

In der konstituierenden Sitzung am 3. November 1950 wurde das Präsidium gewählt:

Neben den insgesamt 16 Plenarsitzungen erfolgte die Arbeit in den Ausschüssen:

Ausschuss Vorsitzender
Ältestenrat (= Ständiger Ausschuss) August Fröhlich (SED)
Geschäftsordnungsausschuss Heinz-Herbert Förster (NDPD)
Recht Friedrich Heilmann (SED)
Wirtschaft, Versorgung und Sozialwesen Paul Wojtkowski (FDGB, SED)
Gemeinde- und Kreisangelegenheiten Adolf Handschuhmacher (LDP)
Finanz- und Haushalt Friedrich Wachtel (CDU)
Landwirtschaft Kurt Werner (DBD)
Volksbildung und Kultur Karl Tümmler (KB, SED)
Jugend Günther Münch (FDJ, VVN)
Eingaben Irmgard Thomas (DFD, KG, SED)
Strafvollzug Günther Heymann (FDJ, VVN)[6]

Die Fraktionsvorsitzenden waren:

Auflösung

Bereits 1949 gaben die Institutionen des Landes mit der Gründung der DDR weitgehend ihre Funktionen an den Zentralstaat ab.

Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 gab den Ländern deutlich weniger Befugnisse als es z.B. in der Bundesrepublik der Fall war. Angestrebt (und dann mit der Abschaffung der Länder auch umgesetzt) war ein Zentralstaat. Das Verhältnis von Republik (= DDR) zu den Ländern war in Abschnitt VI der Verfassung geregelt[7].

Artikel 111 regelte das unbeschränkte Recht der Republik auf allen Sachgebieten einheitliche Gesetze zu erlassen. Lediglich wenn keine zentralstaatliche Regelung bestand, hatten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Damit war den Landtagen die Kernkompetenz eines Parlamentes, nämlich die Gesetzgebung zum wesentlichen Teil entzogen.

Dieses Primat des Zentralstaates setzte sich auch auf Ebene der Landesregierungen fort.

Artikel 116 gab der DDR-Regierung die Aufsicht über die Verwaltung in allen Angelegenheiten, in denen der Republik das Recht der Gesetzgebung zustand. Sofern die Gesetze der Republik nicht durch Verwaltungen der Republik ausgeführt werden, durfte die Regierung der DDR allgemeine Anweisungen für die Landesregierungen und Behörden zu erlassen. Um die Vorgaben der Zentralregierung durchzusetzen, durfte sie Beauftragte zu den ausführenden Verwaltungen entsenden.

1952 wurde das Land Thüringen im Rahmen der Verwaltungsreform in der DDR gänzlich aufgelöst und in die drei Bezirke Erfurt, Gera und Suhlaufgeteilt. An dieser Auflösung war der Landtag nicht beteiligt. Seine verbliebenen Aufgaben gingen auf die Bezirkstage über.

Literatur

Martin Broszat, Gerhard Braas, Hermann Weber: SBZ-Handbuch, 1993, ISBN 3486552627

Einzelnachweise

  1. Verfassung des Landes Thüringen
  2. SBZ-Handbuch, Seite 347
  3. SBZ-Handbuch, Seite 347
  4. SBZ-Handbuch, Seite 333
  5. SBZ-Handbuch, Seite 334
  6. SBZ-Handbuch, Seite 348
  7. Verfassung der DDR von 1949