Diskussion:Arbeitslosengeld II
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Weblinks - allgemein
Veraltete Referenzen entfernt. Der Link zum Big-Brother-Award hat bei meinem Virenschutzprogramm folgende Meldung erzeugt: In der Datei '*:\Cache\9E102091d01' wurde ein Virus oder unerwünschtes Programm 'HEUR/Exploit.HTML' [HEUR/Exploit.HTML] gefunden. Daher habe ich den Link entfernt. --Kachelmann 17:42, 19. Dez. 2007 (CET)
Weblink Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist tot, da die Adresse leicht verändert wurde. Hiermit ersetzt wird er wieder funktionieren: [http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/index.html Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld] -- Jschall 19:16, 14. Jan. 2008 (CET)
Überarbeitung
(Da ich es nicht selbst editieren kann (ip-Artikel-Sperre) bitte ich Angemeldete um Korrektur und/oder Diskussion)
Fehlende zentral wichtige Kritik:
1) Die Abschaffung der sogenannten Fürsorgepflicht (vergl. Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV)) ist für Langzeitarbeitslose (früher Sozialhilfe) als Rechtsgrundlage „still und heimlich” abgeschafft worden. (Dadurch wurde vermutlich erst die drastische Strafe des völligen Entzugs der Lebensgrundlage möglich)
2) Statistik/Zahlenfälschung: Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist bei weitem höher, da die Arbeitsämter eine systematische künstliche Zahlenreduzierung betreiben, die teils große Gruppen von OFFIZIELL GEMELDETEN Arbeitslosen ausklammern. Z.B. gelten jegliche Arbeitslose (besonders häufig Jugendliche über „U25”), die in Fördermaßnahmen (selbst 1 wöchigen) verpflichtet werden, plötzlich nicht als arbeitslos, obwohl solche Maßnahmen (wie auch die sogenannten Ein-Euro-Jobs) höchstoffiziell ausdrücklich keine Arbeit (kein Arbeitsvertrag) sind und Betroffene sich daneben auch höchstoffiziell weiter regulär bewerben (um Arbeit bemühen) müssen.
Kapitel Höhe der Absenkung:
1) „PV” ( Pflichtverletzung ist gemeint) ist eine unnötige Abkürzung deren Erklärung „Pflichtverletzungen (PV)” ich erst nach einigem Suchen (und nachdem ich selbst drauf gekommen bin) gefunden habe. Wenn das für mich schon (unnötige) 30 Sekunden dauert, wird das für den Großvater zu einem unvertretbaren Hinderniss.
2) Die stupide Aufzählung der „kleine Sanktionen” in 10%-Schritten OHNE LÜCKE durchzuexerzieren ist ein Schildbürgerstreich? --87.160.221.45 13:53, 5. Mai 2007 (CEST)
- Zu „Fehlende zentral wichtige Kritik:” Pkt. 2: Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im SGB III definiert - danach sind Teilnehmer an diversen Maßnahmen eben nicht arbeitslos. Den Arbeitsagenturen ist hier also kein Vorwurf zu machen. Es handelt sich auch nicht um ein Problem, das für diesen Artikel relevant ist - entsprechende Kritik wäre eher im Artikel über Arbeitslosigkeit anzusiedeln und dann mit dem Gesetzgeber / der Politik als Adressat.
- Kapitel „Höhe der Absenkung”: Erledigt. --Kachelmann 08:55, 6. Mai 2007 (CEST)
- Punkt 2, den du (IP) ansprichst, ist sicher korrekt (ein als arbeitslos Gemeldeter ist nach dem gesunden Menschenverstand nach wie vor arbeitslos (denn er geht keiner Erwerbsarbeit nach), auch wenn er in irgendeiner Fördermaßnahme ist. Der Begriff „Arbeitslosigkeit” wie ihn SGB III definiert, sorgt also für beschönigte Statistiken. Das gehört allerdings, wie Kachelmann zurecht sagt, in den Artikel Arbeitslosigkeit, Abschnitt „Aktive Arbeitsmarktpolitik” bzw. „Statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit” (dort steht er bereits kurz erwähnt: „Mit Verweis auf die Verfügbarkeit zählt nicht als arbeitslos, wer an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt (z.B. Trainingsmaßnahmen, ABM) oder eine Ich-AG gegründet hat.”
- Was ist nun aber mit dem ersten Punkt, der Abschaffung der staatlichen Fürsorgepflicht? Weiß jemand mehr darüber? --Neitram 16:30, 9. Mai 2007 (CEST)
Kein Recht auf Urlaub?
Ist es korrekt, dass ALG-II-Empfänger kein Recht auf Urlaub (d.h. auf Entfernung vom Wohnort, z.B. zum Besuch von Eltern und Verwandten in anderen Teilen Deutschlands) haben? Ich dachte bisher, dass sie einen bestimmten gesetzlichen Mindesturlaub (z.B. 3 oder 4 Wochen im Jahr, wie Arbeitnehmer eben auch) hätten und diesen beim Leistungsträger beantragen müssen. Jetzt habe ich erfahren, dass es überhaupt keinen Urlaubsanspruch für ALG-II-Empfänger gäbe - ist das korrekt? Hängt es vom Bundesland ab, in dem man wohnt? --Neitram 16:14, 9. Mai 2007 (CEST)
- Ich schreibe mal dazu nichts in den Artikel, weil solche Detailfragen m.E: den Rahmen sprengen würden. Ein Wiki-Artikel sollte nicht den Umfang der Weisungen einer ausführenden Behörde bekommen, finde ich. Gleichwohl kann ich Deine Frage kurz beantworten; ausführlicher diskutieren kann man dann ja in einem entsprechenden Forum.
- Urlaub für arbeitslose Leistungsempfänger wird im Rahmen der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) bundesweit einheitlich entschieden; d.h. maximal 3 Wochen im Jahr darf man sich, mit vorheriger Zustimmung, ausserhalb des sogenannten Nahbereichs aufhalten. Die Zustimmung wird von konkreten Eingliederungsaussichten abhängig gemacht, die vor persönlichen Interessen des Arbeitslosen grundsätzlich Vorrang haben. Ein Rechtsanspruch besteht also nicht. Korrekt geht es auch nicht um „Urlaub”, sondern um eine vorübergehende Ortsabwesenheit, die eine Ausnahme zur grundsätzlichen Verpflichtung darstellt, an jedem Werktag per Briefpost persönlich erreichbar zu sein und ohne größeren Aufwand persönlich in der ARGE oder bei einem Arbeitgeber / Maßnahmeträger zeitnah vorsprechen zu können.
- Urlaub für Leistungsempfänger, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (sogenannte Aufstocker) ist hingegen von der ARGE grundsätzlich in dem Umfang zu genehmigen, in dem der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis heraus Urlaub beanspruchen kann. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit der EAO. Weitergehende Hinweise sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.--Kachelmann 17:57, 9. Mai 2007 (CEST)
- Danke für die Auskunft, ich fasse zusammen und interpretiere das wie folgt:
- Alle ALG-II-Empfänger, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben grundsätzlich die Pflicht, sich ständig im Nahbereich ihres Wohnorts aufzuhalten.
- Sie dürfen grundsätzlich nicht verreisen, auch dann nicht, wenn sie telefonisch erreichbar sind und wenn jemand täglich ihre Post öffnet, um sie ggf. sofort heimzurufen.
- Sie können beim Leistungsträger (ARGE) Antrag darauf stellen, von dieser Ortsanwesenheitspflicht vorübergehend entbunden zu werden. Ob dies jedoch gewährt wird, liegt im Ermessen der ARGE. Möglicherweise sind die ARGEs in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich kulant bei der Gewährung von Urlaub.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Falls ein Urlaub gewährt wird, liegt dessen Dauer im Ermessen der ARGE und dessen Obergrenze bei maximal 3 Wochen im Jahr.
- Berichtigt mich, wenn ich Unrecht habe. --Neitram 14:00, 10. Mai 2007 (CEST)
- Danke für die Auskunft, ich fasse zusammen und interpretiere das wie folgt:
- Ich bin unfreiwillig „Kunde” beim politisch neu-konstruierten Volksverarsche-„Verein” „ARGE”. Habe Du offiziell kein Handy oder Telefon, dann kannste nur schriftlich per „Briefpost” gestört werden, das gewinnt Dir mindestens einen, realistisch jedoch etwa 2 Arbeitstage „Postlaufzeit”, falls Du mal „wechmußt”. Zu Hause passt die Mutti oder der Bruder oder sonstwer auf, was da so an eiliger Briefpost „reinkommt”, und ruft Dich notfalls umgehend aufs ALDI-Prepaid-Handy an, damit Du weißt, was zu tun ist. Reicht, selbst von Malle (notfalls jede Stunde 'nen allerdings teuren Linienflug), aus, um „rechtzeitig” bei der ARGE unverdächtigt auffe Matte stehen zu können. Sollte man meinen! Solange Du keinen Stunk mit denen lostrittst, haste da also eigentlich gar keinen Ärger als Retourkutsche zu erwarten! Locker bleiben. Wird es doch mal zu eng (Dom. Rep., Pataya oder die Kilimandscharo-Besteigung, man weiß es nicht!), kostet Dich das eben halt nur drei Monate lang schlappe 30 Prozent Deines auszubezahlenden Miniatur-„Stützen”-Satzes. Dann isses wieder „ausgeheilt”; solltest dann nur im selben Jahr möglichst nicht noch ein Ding riskieren. Wer mich nun schon seit Jahren ohne brauchbaren Vermittlungsvorschlag verarscht, der muß mit kreativem Urlaub, um mich damit für den Arbeitsmarkt zu „regenerieren”, als mitdenkende „Antwort” rechnen. Geht es Dir nun wieder besser? Nach meiner rein hypothetischen Modellbetrachtung - die ich natürlich niemals selber testen würde, großes Indianer-Ährenwort, wie Kohls bei der Leuna-Buna-Bimbes-Affaire, wo es um ganz andere „Peanuts”-Gelder ging, gegebenes auch. - 84.44.138.182 00:35, 21. Okt. 2007 (CEST)
Ich habe noch ein bisschen gegoogelt und davon abweichende Infos gefunden: hier: „Verlässt der Hilfebedürftige diesen Nahbereich bzw. ist er nicht mehr werktags erreichbar, so bedarf es der vorherigen Zustimmung der ARGE. Aber auch Arbeitslose haben einen Anspruch auf Urlaub. Dieser muss jedoch beantragt und genehmigt werden.” und hier: „Will man weiter und für längere Zeit z.B. verreisen, so ist das bis zu drei Wochen pro Jahr möglich, wenn man dies vorher mit dem Träger der Grundsicherung abgesprochen hat. Dieser darf die Genehmigung nur verweigern, wenn dadurch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verhindert würde.”
Das klingt für mich danach, dass es a) doch einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub gibt, b) dass im Falle einer Nichtgenehmigung die Beweislast bei der ARGE liegt: die ARGE müsste im Falle einer Ablehnung belegen, dass es einen konkreten Grund dafür gibt, den beantragten Urlaub zum beantragten Termin zu verweigern. Was stimmt nun? --Neitram 17:21, 14. Mai 2007 (CEST)
- Hallo Neitram, schau mal ins (juristische) Forum „ARGE Zeiten” (Registrierung unter einem beliebigen Nick erforderlich). Zum Beispiel dies hier: Gegen eine Einkerkerung der AlG II-Bezieher vor Heiligendamm. Liebe Grüße:. --Sandra Burger 18:07, 14. Mai 2007 (CEST)
Auch Arbeitslosengeld II - Empfänger haben einen Rechtsanspruch auf Urlaub von drei Wochen im Kalenderjahr im Sinne einer Erlaubnis, verreisen zu dürfen. In der Logik des SGB II ist der Urlaub ein der Verfügbarkeit nicht entgegenstehender Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs, der nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.
Es handelt sich allerdings nicht um Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn. Das Bundesurlaubsgesetz findet deshalb keine Anwendung. Es gibt weder einen Mindesturlaub von vier Wochen, noch hat der Urlaub einen Erholungszweck oder führt eine Erkrankung während des Urlaubs dazu, dass die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gezählt werden dürfen. (Aus diesen unterschiedlichen Urlaubsbegriffen resultieren die Missverständnisse hinsichtlich des Urlaubsanspruchs für Arbeitslose. Wenn es heißt, Arbeitslose hätten keinen Urlaubsanspruch, so bedeutet das nur, dass sie keinen Urlaubsanspruch im arbeitsrechtlichen Sinn haben.)
Der Rechtsanspruch auf Urlaub folgt aus § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Erreichbarkeits-Anordnung. Danach ist der Anspruch abhängig von drei Voraussetzungen:
- materielle Voraussetzungen
- die Arbeitslosigkeit muss schon länger als drei Monate bestehen
- durch die Zeit der Abwesenheit darf die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt werden
- formelle Voraussetzung
- die Behörde (der persönliche Ansprechpartner) muss der Abwesenheit vorher zustimmen
Die Bedeutung der formellen Voraussetzung der vorherigen Zustimmung liegt darin, dass ein Urlaubsantritt ohne vorherige Zustimmung zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen würde, selbst wenn die beiden materiellen Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
Die Schwierigkeit liegt darin, dass der persönliche Ansprechpartner die Frage beantworten muss, ob die Abwesenheit der beruflichen Eingliederung entgegegenstehen würde. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffes erfordert u.U. eine Wertung und eine Prognose. Ist etwa damit zu rechnen, dass der Arbeitslose aufgrund einer Bewerbung um eine Arbeitsstelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden könnte, so würde die Abwesenheit der beruflichen Eingliederung wohl entgegen stehen.
Die Voraussetzung der Genehmigung bedeutet nicht, dass die Genehmigung im Ermessen des persönlichen Ansprechpartners steht. Dieser hat nur zu prüfen, ob die beiden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss er die Zustimmung zum Urlaub erteilen.
Das Ergebnis der Bestimmung, ob die berufliche Eingliederung beeinträchtigt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die objektive Beweislast liegt bei der Behörde. --Arpinium, 18. Mai 2007, 10.:30 (CEST)
Weblinks - Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfeforen
Es wäre schön, wenn dieser Bereich um einen wichtigen Link ergänzt werden könnte:
Der Sozialticker e.V. hat es geschafft, sich als Informations- und Nachrichtenportal mit der zur Zeit umfangreichsten Urteilssammlung im Bereich des SGB auch als Anlaufquelle des Duisburger Sozialforum zu etablieren.
Es wäre schön, wenn sich die Verantwortlichen den Internetauftritt ansehen würden, um selbst zu entscheiden, ob eine Aufnahme in den Bereich:
- Weblinks - Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfeforen
sinnvoll wäre.
Danke
Erhöhung der Regelleistung
Stimmt es, dass die Regelleistung am 01.07.07 auf 347 Euro erhöht wird? --Anarcholiberaler 20:55, 31. Mai 2007 (CEST)
- Meines Wissens nach ist die Regelleistung an den Rentenwert gekoppelt! Da der ja nun bekanntlich zum 01.07.2007 erhöht wird, wäre eine Erhöhung der Regelleistung durchaus möglich! JoachimDuin 11:06, 2. Jun. 2007 (CEST)
Die Kopplung der Regelleistung an den Rentenwert ergibt sich aus § 20 Abs. 4 SGB II. Der aktuelle Rentenwert steigt am 1. Juli 2007 um 0,54%. Das würde eine Erhöhung des Regelsatzes von jetzt 345 Euro um 1,86 Euro auf 346,86 Euro bedeuten bzw., wenn man kaufmännisch rundet, auf 347 Euro. Arpinium 2. Juni 2007, 12.20 CEST
- Genau. Käufmännische Rundung erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (Berechnung der Leistungen).
- Zitat § 41 Abs. 2:
- Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
- Also wird die Regelleistung um 2 Euro erhöht. --Anarcholiberaler 22:36, 3. Jun. 2007 (CEST)
Studienabschluss
Inwiefern berechtigt ein Studienabschluss zu ALGI bzw II? --Flammingo, 18:25, 14. Jun. 2007 (CEST)
Für beide Leistungen ist es völlig egal, ob man einen Studienabschluss hat oder nicht. --Kachelmann 19:15, 14. Jun. 2007 (CEST)
Ein-Euro-Jobs in der Saison als Erntehelfer? Das ist Unsinn!
Ein-Euro-Jobs müssen zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein. Der Passus im Artikel, der besagt, daß Ein-Euro-Jobber auch als Erntehelfer eingesetzt werden können, ist Quatsch! Gruß Manati
Das ist korrekt, laut Sozialgesetzbuch! Notfalls Einspruch gegen Erntehelfer-Dienste erwägen!
Regelleistungen für bis zu 25 Jährige
Kind zw. 16. und 18. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80% 276 €
> wurde geändert auf, gehören zur Bedarfsgemeinschaft
Kind zw. 16. und 25. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80% 276 €
Regelleistung
In der Tabelle „Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft” wurde in der 5. Zeile von unten ein Beispiel berechnet: eine alleinerziehende Person und ein minderj. Kind zw. 7 und 13 Jahren erhalten einen Betrag von 625,-- €. Auf diesen Betrag kommt man jedoch nur, wenn man die Regelleistung für die alleinerziehende Person (347,-- €) und die Regelleistung für ein Kind mit z.B. 14 Jahren (278,-- €) addiert. Ist die Angabe in der Tabelle falsch?
- Es liegt tatsächlich ein Fehler vor. Die Bedarfsgemeinschaft in dem Beispielsfall erhält:
- Regelleistung alleinerziehendes Elternteil 347 €
- Regelleistung Kind 208 €
- Mehrbedarfszuschlag 42 € (21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
- Summe: 597 €
Arpinium 4. Juli 2007, 11.50 CEST, Mehrbedarszuschlag korrigiert am 6. Juli 2007, 18:05
Frage: Bei der Berechnung einer Bedarfsgemeinschaft erzielt ein Ehepaar mit 2 Kindern eine Regelleistung von 1.040 EUR (Kinder unter 14 Jahre). Bei 3 Kindern sollen es dann 2.082 EUR, d.h. mehr als 1.000 EUR mehr sein. Wie kommt das zustande? (2.12.2007)
- Ganz einfach: In dem Beispiel mit 2.082 Euro haben die Eltern nicht 3, sondern 6 Kinder. Bin auch erst drüber gestolpert, vielleicht sollte man das Beispiel umformulieren. --Kachelmann 06:36, 3. Dez. 2007 (CET)
„sechsstellige Höhe”
In dieser Änderung wird gesagt, das privilegierte Vermögen sei sechstellig. Kachelmann schrieb am 15:10, 6. Jul. 2007 in der Zusammenfassung (→Kritik - Auch ein abgezahltes Haus kann privilegiertes Vermögen sein- damit sind wir locker im 6-stelligen Bereich) Dazu zwei Gedanken: erstens steht „sechsstellig” im Widerspruch zu Arbeitslosengeld_II#Anrechnung_von_Verm.C3.B6gen, wo der allerhöchste mögliche Freibetrag 65.980€ ist. Zweitens ist der Begriff „sechsstellige Höhe”, der früher dort stand, zu ungenau, zudem unbelegt, und klingt eher empört als fundiert, und das nicht hinzugerechnete Vermögen („Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen: ...”) kann ja kein Argument für einen Vergleich sein, da dazu keine Zahlen genannt werden, sondern nur Richtlinien („angemessenes Kraftfahrzeug”, etc.). --FlammingoMoin 13:15, 9. Jul. 2007 (CEST)
Einverstanden - es sollte dann aber im Zusammenhang ergänzt werden, dass mit dem genannten Betrag eine bedingungslose Privilegierung gemeint ist und die weiteren Privilegierungstatbestände hinzukommen. Denn gerade das Beispiel Eigenheim zeigt, dass die hier diskutierten Werte nicht unerheblich sind. Und es ist sowohl in früheren als auch in bestehenden Sozialleistungssystemen Deutschlands bzw. in der EU nicht selbstverständlich, dass KFZ und Haus unangetastet bleiben. Formulierungsvorschlag dazu: „... der vergleichsweise großzügigen (bedingungslose) Privilegierung von Vermögen bis 65.980 Euro sowie weiterer Vermögensgegenstände in beträchtlicher Höhe, wie z.B. Eigenheim, Altersvorsorge und KFZ.” Denn mit der jetzigen Formulierung könnte man auch denken, dass sich die Kritik lediglich gegen den Freibetrag richtet, der ja gerade bei jüngeren Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht wirklich üppig ausfällt. --Kachelmann 18:25, 9. Jul. 2007 (CEST)
Nachtrag: Der Betrag von 65.980 Euro ist nur ein Beispiel für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder- in dieser Konstellation wäre der höchstmögliche Freibetrag 68.580 Euro (EHB 64 Jahre alt mit Partner über 65). Insofern lässt sich der Höchstbetrag nicht quantifizieren, da er - bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft - nach oben offen ist (Kinder haben ja ebenfalls einen individuellen Freibetrag). Daher ändere ich die Passage vorerst wieder mit dem Begriff „fünfstellig” und meiner o.g. Ergänzung. Vielleicht hat ja jemand eine bessere Idee. --Kachelmann 18:31, 9. Jul. 2007 (CEST)
- Ah, so war das gemeint, durch x-stellig sollte die Schwankung hervorgehoben werden. Ich finde es jetzt auch besser, wenn auch etwas verschachtelt. Das hat der Punkt aber mit der gesamten Liste gemeinsam...--FlammingoMoin 14:55, 10. Jul. 2007 (CEST)
Regelsätze für Kinder 14 Jahre
Unter dem Punkt Regelleistung (6.1.) ist in der Tabelle angegeben:
Kind 14 Jahre (Sozialgeld) 80 (%) 278 €.
Dies ist meiner Meinung nach falsch. Der Regelsatz für Kinder bis 14 Jahren beträgt 60 %. Für Kinder zw. 15 - 18 Jahren beträgt 80 %. Siehe z.B. „Leitfaden AlgII / Sozialhilfe von A-Z”, 2006 ISBN 3-932246-64-0, Seite 223. Hier ist ein Link auf diese Seite: http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/regelsaetze.pdf
Im Gesetzestext heißt es:
§ 28 Sozialgeld
- (1) 1Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. 3Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
- 2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
- 3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
- 4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
- (2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.
Obiges steht unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
Könnte jemand die Tabelle bitte entsprechend ändern.
Viele Dank, Bernhard Walch (bee.hive@gmx.de)
- Das 14. Lebensjahr beginnt am Tag nach dem 13. Geburtstag und wird am Tag des 14. Geburtstages, an dem das Kind 14 wird, vollendet. Am Tag danach beginnt das 15. Lebensjahr. 14-jährige Kinder erhalten also bereits 80% des Regelsatzes. Die Angabe in dem Artikel ist also richtig. Der zitierte Leitfaden von 'Tu was' ist an dieser Stelle ebenfalls falsch. --Arpinium 22:14, 22. Aug. 2007 (CEST)
- Fast richtig, aber das 14. Lebensjahr beginnt am Tag des 13. Geburtstags und nicht danach. Wer beispielsweise heute (23.08.2007) seinen 13. Geburtstag feiert, hat gestern (22.08.2007) um 24 Uhr sein 13. Lebensjahr vollendet. Ab heute hätte er also Anspruch auf den höheren Regelsatz. Man versteht dies besser, wenn man wie folgt denkt: Nehmen wir an, jemand wird am 01.01.2000 geboren. An diesem Tag beginnt er sein erstes Lebensjahr. Mit Ablauf des 31.12.2000, also um 24 Uhr, endet das erste Lebensjahr. Am 1. Geburtstag, dem 01.01.2001 beginnt somit das zweite Lebensjahr. --Kachelmann 17:51, 23. Aug. 2007 (CEST)
- Ist korrekt (siehe § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB,§ 188 Abs. 2 BGB) --Arpinium 22:28, 23. Aug. 2007 (CEST)
- Genau. Wobei sich der Gesetzgeber hier nicht durch besonders gut verständliche Lyrik ausgezeichnet hat. Wieso er nicht einfach schreibt, dass die RL Sozialgeld „ab dem 14. Geburtstag” 80% beträgt, ist eine von vielen Fragen, die sich beim Lesen des SGB II stellen... --Kachelmann 06:40, 24. Aug. 2007 (CEST)
- In der Gesetzgebung tummeln sich halt viele Juristen. Und die kennen die §§ 187 ff. BGB aus dem FF. Sonst dürfen sie ihr Examen nicht machen (respektive schneiden dabei nicht besonders gut ab).
Sprachgebrauch
Umgangssprachlich wird zu Hartz 4 auch manchmal Brocken 5 gesagt. --78.48.234.211 17:28, 20. Okt. 2007 (CEST)
- Haste sicherlich auch Quellen für, oder? -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:33, 20. Okt. 2007 (CEST)
Habe ich auch noch nie gehört. Gruß aus Magdeburg. -84.44.138.182 00:35, 21. Okt. 2007 (CEST)
- Ich sehe da keine Relevanz für den Artikel. Sollte das jemand anders sehen, will ich eine mehrköpfige Bedarfsgemeinschaft als Siebengebirge bezeichnen dürfen. Der Artikel platzt eh schon aus allen Nähten und sollte eigentlich mal gründlich entschlackt werden. --Kachelmann 08:45, 21. Okt. 2007 (CEST)
arbeitsosengeld 2 - Sanktionen
Kann eine Sanktion AUCH durchgeführt werden, wenn das Arbeitsamt;sprich Arbeitslosengeld 1 KEINE Sperre durchgeführt hat? Gruß jennifer (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.176.208.116 (Diskussion • Beiträge) --тнояsтеn ⇔ 22:51, 21. Okt. 2007 (CEST))
- Die Frage wäre bei Wikipedia:Auskunft besser aufgehoben. -- Tobnu 22:35, 21. Okt. 2007 (CEST)
- Wenn Du Alg II erst nach dem Ende des Alg I haben möchtest, gibt es keine Sanktion beim Alg II. Wenn Du Alg II neben dem Alg I beantragt hast, gelten für die Alg II-Behörde die gleichen Kriterien wie für die Alg I Behörde (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II, § 144 Abs, 1 SGB III). Es kann also jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der ALg I-Behörde richtig war, zu keiner Sanktion beim Alg II kommen.--Arpinium 23:43, 21. Okt. 2007 (CEST)
Kritik
Wenn eine Enzyklopädie zum Mittel politischer Agitation wird, verliert sie ihre Existenzberechtigung. Es ist völlig unakzeptabel, dass der Artikel, der sich ja schließlich mit einer aktuellen politischen Frage befasst, nur die Kritik aufzeigt, aber nicht die zweifellos ebenso vorhandenen Befürworter zu Wort kommen lässt --> Der Artikel ist ganz klar einseitig. Ich schlage daher die Einführung eines Neutralitätsbausteins vor. (nicht signierter Beitrag von 137.248.79.80 (Diskussion)-- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:28, 20. Nov. 2007 (CET) 26. Okt. 2007, 16:45:23)
Stimmt. In der Wirtschaftswissenschaft beispielsweise wird die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ganz überwiegend als längst überfällige Reform begrüßt.Stichworte: Überfrachtung des Sozialstaates, Fördern und Fordern, Lohn-Abstandsgebot. --Klaus 20:20, 11. Dez. 2007 (CET)
Relevanz und Ignoranz - Menschenwürde und Hartz IV
Die Frage, ob die staatlichen Grundsicherungsleistungen mit dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der Menschenwürde (Art 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art 20 GG) vereinbar sind, sowie die Darstellung der realen Lebenssituationen von "Hartz IV - Empfängern, ist zumindest so relevant, dass diese Fragen hier mit dem Ziel diskutiert werden dürfen, ob der Artikel insoweit inhaltlich ergänzt bzw. verbessert werden kann. Es ist daher m.E. nicht in Ordnung, derartige Diskussionsbeiträge einfach zu löschen und mit einer autoritären Sperrung zu reagieren anstatt einen Diskurs zu führen.
Deswegen ist der gelöschte Beitrag hier zu dokumentieren und zur Diskussion zu stellen: (Beitrag entfernt) --Arpinium 22:13, 20. Nov. 2007 (CET)
- Sandra Burger wurde von der Gemeinschaft infinit gesperrt, ihre Beiträge sind unerwünscht. -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 22:26, 20. Nov. 2007 (CET)
- Das finde ich ein ziehmlich erbärmliches Argument: Die Form wird über den Inhalt gestellt und beginnt, Selbstzweck zu werden.--Arpinium 23:14, 20. Nov. 2007 (CET)
- Die reale Lebenssituation der Betroffenen repräsentativ darzustellen, dürfte kaum möglich sein. Ich habe bislang noch keine derartige Darstellung erlebt, die auch nur im Ansatz neutral wäre. Zur Verfassungskonformität darf hier gerne auf einschlägige höchstrichterliche Rechtssprechung Bezug genommen werden- die Diskussion darüber hat jedoch an anderer Stelle stattzufinden. Ich habe überhaupt nichts gegen eine solche Diskussion, aber dies ist nun mal kein Meinungsforum, kein catwalk für politische Eitelkeiten und auch keine Plattform, um seinen persönlichen Krieg mit dieser Gesellschaft zu führen. Wikipedia soll -soweit dies uns Menschen überhaupt möglich ist- sachlich, belegbar und neutral sein. Und ich werde mich dafür einsetzen, dass dieser Artikel nicht auf das hirnlose Niveau eines Tacheles-Forum abflacht. --Kachelmann 23:26, 20. Nov. 2007 (CET)
- Kennst Du das Tacheles-Forum oder wolltest Du nur diffarmieren? --Roch Diskussion 07:41, 21. Nov. 2007 (CET)
- Zur Klarstellung- das Wort "hirnlos" war unglücklich gewählt. Jemanden zu diffamieren ist nicht meine Absicht. Es gibt nur viel zu viele Menschen, die sich nicht mehr die Mühe machen, selber nachzudenken. Und gerade in Foren genügt es in der Regel, eine knackig formulierte These aufzustellen, um sofort eine breite Masse hinter sich zu haben, die gedankenlos nachplappert. Das ist in dem mir durchaus bekannten Forum an der Tagesordnung- hier scheut man noch nicht einmal davor zurück, den kleinen Angestellten der ARGE, der womöglich selbst Anspruch auf ergänzendes Alg II hat, für alles Übel dieser Welt verantwortlich zu machen. Meine Aussage war nicht als Beleidigung gedacht- sie ist ein Appell, sein Hirn einzuschalten und die Welt ein bisschen differenzierter zu betrachten. Wikipedia kann ein Stück weit dazu beitragen und genau darum geht es hier. Daher haben unsachliche Diskussionen über die Frage, ob 347 Euro menschenwürdig sind oder ob es okay ist, dass ein Ehepaar mit einer Viertelmillion Euro Vermögen uneingeschränkten Anspruch auf Alg II hat, hier auch nichts verloren.--Kachelmann 22:57, 21. Nov. 2007 (CET)
- Kennst Du das Tacheles-Forum oder wolltest Du nur diffarmieren? --Roch Diskussion 07:41, 21. Nov. 2007 (CET)
- Die reale Lebenssituation der Betroffenen repräsentativ darzustellen, dürfte kaum möglich sein. Ich habe bislang noch keine derartige Darstellung erlebt, die auch nur im Ansatz neutral wäre. Zur Verfassungskonformität darf hier gerne auf einschlägige höchstrichterliche Rechtssprechung Bezug genommen werden- die Diskussion darüber hat jedoch an anderer Stelle stattzufinden. Ich habe überhaupt nichts gegen eine solche Diskussion, aber dies ist nun mal kein Meinungsforum, kein catwalk für politische Eitelkeiten und auch keine Plattform, um seinen persönlichen Krieg mit dieser Gesellschaft zu führen. Wikipedia soll -soweit dies uns Menschen überhaupt möglich ist- sachlich, belegbar und neutral sein. Und ich werde mich dafür einsetzen, dass dieser Artikel nicht auf das hirnlose Niveau eines Tacheles-Forum abflacht. --Kachelmann 23:26, 20. Nov. 2007 (CET)
Das trägt allerdings auch nicht zur Hebung des Diskussionsniveaus bei, eine Gegenposition als hirnlos abzutun, ebensowenig das in dem Beitrag von Kachelmann zum Ausdruck kommende Schubladendenken. Im Übrigen lassen sich sehr wohl mit empririschen Methoden Lebsnsituationen von Bevölkerungsgruppen, die unter bestimmten Bedingungen leben, erforschen und interpretieren. Der Verweis auf die höchstricherliche Rechtsprechung ist sachlich zutreffend,berücksichtigt aber nur die rechtliche Dimension der Menschenwürde. --Arpinium 23:52, 20. Nov. 2007 (CET)
- Was sich darstellen lässt ist eine Sache- was dargestellt wird, eine andere. Der erste Schritt wäre, zu begreifen, dass es nicht "DIE" von Hartz IV betroffene Bevölkerungsgruppe gibt. Es gibt sowohl den Hartz IV-Empfänger, der sich in seinem abgezahlten Eingamilienhaus in guter Wohnlage und mit einem netten Finanzpolster und guter Alterssicherung ins Fäustchen lacht, als auch die alte Frau, die von der Hand in den Mund lebt und deren kleine Witwenrente mal eben reicht, um die Sozialwohnung und genug zu essen zu bezahlen. Und diese alte Frau finanziert mit ihren Steuern den erstgenannten mit. Was ich damit sagen will ist, dass Diskussionen über soziale Gerechtigkeit zu vielschichtig sind, um sie an einem Artikel über eine Grundsicherungsleistung auszufechten. Zeig mir bitte eine Untersuchung, die belegt, dass eine nennenswerte Anzahl von AlgII-Empfängern in kausalem Zusammenhang mit dem SGB II in menschenunwürdigen Verhältnissen lebt. Selbst die renommierte Hans-Böckler-Stiftung macht in ihren Publikationen zum Thema gravierende Fehler, indem sie beispielsweise bei Berechnungen zum Mindestlohn/Lohnabstandsgebot die Einkommensbereinigung nicht korrekt durchführt und den Freibetrag nach § 30 SGB II außer acht lässt. --Kachelmann 06:41, 21. Nov. 2007 (CET)
- Es ist eine irrige Annahme, dass man mit Hartz IV ein "nettes Finanzpolster" und "gute Altersversicherung" haben kann. Als geschütztes Vermögen stehen 150 Euro pa und 250 Euro pa als Alterssicherung zur Verfügung. Wer dann bei der Rente das Glück hat, Leistungen nach SGB XII beziehen zu dürfen, dem werden dann auch die Einnahmen aus seiner Alterssicherung angerechnet. Und ist das Haus zu groß, dann muss dieses verwertet werden und vom Erlös gelebt werden. --Roch Diskussion 07:41, 21. Nov. 2007 (CET)
- Artikel (oder SGB II) lesen und Taschenrechner rausholen. Zum "Beweis", dass Hartz IV menschenunwürdig ist, werden immer gerne Extremfälle angeführt. Führt man ein Gegenbeispiel an, wird dies als "irrige Annahme" abgetan. Was sagst Du zu folgendem Gegenbeispiel: Ehepaar, beide 64 Jahre alt, angemessenes Eigenheim mit 90 m² Wohnfläche, Verkehrswert 170.000 Euro (komplett abgezahlt), jeder einen angemessenen PKW, Wert je 7.500 Euro. Hausrat, Altersvorsorge und andere Kinkerlitzchen lasse ich einfach mal raus. Die beiden haben außerdem Bargeld in Höhe von exakt 68.060 Euro im Schrank liegen. Nächstes Jahr werden beide in Rente gehen und - da sie früher mal gut verdient haben- ein monatliches Einkommen von 2.800 Euro haben. Dieses Ehepaar geht jetzt zur ARGE und beantragt Arbeitslosengeld II für die Zeit bis zur Rente. Und weil sie so "arm" und "bedürftig" sind (ich komme insgesamt auf Vermögen von einer guten Viertelmillion Euro), werden sie auch Arbeitslosengeld II erhalten. Und zwar jeden Monat 624 Euro Regelleistung plus die laufenden Kosten für das Eigenheim. Von Bausteinen dieser und ähnlicher Qualität würde der Artikel überschwemmt, wenn wir die Diskussion über soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde zum Bestandteil machen. Und das ist nach wie vor nicht die Zielsetzung der Wikipedia. --Kachelmann 15:07, 21. Nov. 2007 (CET)
- Sie werden wahrscheinlich mindestens ein Auto veräussern müssen. Ausserdem muss ein Teil des "Schrankgeldes" veräussert werden, wovon sie entsprechend leben müssen. Dem Paar stehen nach SGB II nur ein Vermögen von 19200 Euro (2 x 150 Euro x 64 Jahre) sowie 750 Euro für Notfälle zu. Bei der privaten Rentenvorsorge, fest bis 65, steht dem Paar 32000 Euro* (2 x 250 Euro x 64 Jahre) als nichtanrechenbares Vermögen zu.
Ergo: dieses Paar bekommt keine Leistungen nach SGB II oder sie haben diverses bei der Antragsstellung verschwiegen. --Roch Diskussion 15:27, 21. Nov. 2007 (CET)- Ich sagte: SGB II lesen. Wer heute 64 Jahre alt ist, hat pro Lebensjahr 520 Euro Freibetrag (§ 65 Abs. 5 SGB II). Jedem EHB bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Und genau das meine ich mit "hirnloser" Diskussion: Halbwahrheiten werden mit dem Brustton der Überzeugung als Tatsachen verkauft, selbsternannte Experten stellen Berechnungen auf und lassen dabei Kleinigkeiten wie den höheren Vermögensfreibetrag für Ältere unter den Tisch fallen- aus Unwissenheit oder mit Absicht? --Kachelmann 20:23, 21. Nov. 2007 (CET)
- Stimmt, da habe ich ein klein wenig was übersehen, jedoch betrifft es nur die Menschen, die vor dem 1.Januar 1948 geboren wurden und ist daher eine Übergangsvorschrift. (nicht signierter Beitrag von Rochvellon (Diskussion | Beiträge) 21:09, 21. Nov. 2007)
- Beispielsweise angelegt in einem Riesterrentenfond ohne die Möglichkeit vor 65 sich daraus zu bedienen. ---Roch Diskussion 15:31, 21. Nov. 2007 (CET)
- Ich sagte: SGB II lesen. Wer heute 64 Jahre alt ist, hat pro Lebensjahr 520 Euro Freibetrag (§ 65 Abs. 5 SGB II). Jedem EHB bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Und genau das meine ich mit "hirnloser" Diskussion: Halbwahrheiten werden mit dem Brustton der Überzeugung als Tatsachen verkauft, selbsternannte Experten stellen Berechnungen auf und lassen dabei Kleinigkeiten wie den höheren Vermögensfreibetrag für Ältere unter den Tisch fallen- aus Unwissenheit oder mit Absicht? --Kachelmann 20:23, 21. Nov. 2007 (CET)
- Sie werden wahrscheinlich mindestens ein Auto veräussern müssen. Ausserdem muss ein Teil des "Schrankgeldes" veräussert werden, wovon sie entsprechend leben müssen. Dem Paar stehen nach SGB II nur ein Vermögen von 19200 Euro (2 x 150 Euro x 64 Jahre) sowie 750 Euro für Notfälle zu. Bei der privaten Rentenvorsorge, fest bis 65, steht dem Paar 32000 Euro* (2 x 250 Euro x 64 Jahre) als nichtanrechenbares Vermögen zu.
- Artikel (oder SGB II) lesen und Taschenrechner rausholen. Zum "Beweis", dass Hartz IV menschenunwürdig ist, werden immer gerne Extremfälle angeführt. Führt man ein Gegenbeispiel an, wird dies als "irrige Annahme" abgetan. Was sagst Du zu folgendem Gegenbeispiel: Ehepaar, beide 64 Jahre alt, angemessenes Eigenheim mit 90 m² Wohnfläche, Verkehrswert 170.000 Euro (komplett abgezahlt), jeder einen angemessenen PKW, Wert je 7.500 Euro. Hausrat, Altersvorsorge und andere Kinkerlitzchen lasse ich einfach mal raus. Die beiden haben außerdem Bargeld in Höhe von exakt 68.060 Euro im Schrank liegen. Nächstes Jahr werden beide in Rente gehen und - da sie früher mal gut verdient haben- ein monatliches Einkommen von 2.800 Euro haben. Dieses Ehepaar geht jetzt zur ARGE und beantragt Arbeitslosengeld II für die Zeit bis zur Rente. Und weil sie so "arm" und "bedürftig" sind (ich komme insgesamt auf Vermögen von einer guten Viertelmillion Euro), werden sie auch Arbeitslosengeld II erhalten. Und zwar jeden Monat 624 Euro Regelleistung plus die laufenden Kosten für das Eigenheim. Von Bausteinen dieser und ähnlicher Qualität würde der Artikel überschwemmt, wenn wir die Diskussion über soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde zum Bestandteil machen. Und das ist nach wie vor nicht die Zielsetzung der Wikipedia. --Kachelmann 15:07, 21. Nov. 2007 (CET)
- Es ist eine irrige Annahme, dass man mit Hartz IV ein "nettes Finanzpolster" und "gute Altersversicherung" haben kann. Als geschütztes Vermögen stehen 150 Euro pa und 250 Euro pa als Alterssicherung zur Verfügung. Wer dann bei der Rente das Glück hat, Leistungen nach SGB XII beziehen zu dürfen, dem werden dann auch die Einnahmen aus seiner Alterssicherung angerechnet. Und ist das Haus zu groß, dann muss dieses verwertet werden und vom Erlös gelebt werden. --Roch Diskussion 07:41, 21. Nov. 2007 (CET)
tacheles forum meint zu dieser diskussion hier: [1] -- Cherubino 19:06, 21. Nov. 2007 (CET)
- Das Tacheles-Forum meint eine Menge. Stört mich eigentlich nicht, aber leider gibt es Menschen, die auf gut gemeinte Ratschläge aus diesem Forum ihre Aktivitäten aufbauen und sich damit die wenigen Chancen verbauen, die sie haben. Bei Tacheles gibt es Aufrufe zu Gewalt, Diffamierung, Beleidigung, und grottenschlechte Rechtsberatung von Leuten, die keine Ahnung vom Gesetz haben. Es gibt auch wirklich gute Tipps dort, das Problem ist nur, dass niemand sich drum kümmert, die Spreu vom Weizen zu trennen. In einem Forum darf das gerne so sein- wer sich allein auf solche Informationen stützt ist selber schuld, wenns in die Hose geht. Auf die Inhalte der Wiki sollte man hingegen ein wenig vertrauen können. Auch sie erfüllt nicht die Funktion einer Rechtsberatung; aber zumindest gibt es hier sowas wie Qualitätssicherung.--Kachelmann 20:23, 21. Nov. 2007 (CET)
- Das diffarmiert und beleidigt wird ist schade, nur leider ist das andere Lager nicht weniger zimperlich im Umgangston. Kurt Beck bezeichnet Langzeitarbeitslose zum Beispiel als faul, dreckig und schmarotzend. Und sind nicht solche Worte auch Aufrufe zu Gewalt, Volksverhetzung? (nicht signierter Beitrag von Rochvellon (Diskussion | Beiträge) 21:58, 21. Nov. 2007)
- Nur weil Beck in einer recht rustikalen Art und Weise „Bewerbungstipps“ gab oder hab ich ein weiteres von ihm angesteuertes und getroffenes Fettnäpfchen übersehen? Da gab es schlimmere und menschenverachtendere Aussagen. -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 04:59, 23. Nov. 2007 (CET)
- Das diffarmiert und beleidigt wird ist schade, nur leider ist das andere Lager nicht weniger zimperlich im Umgangston. Kurt Beck bezeichnet Langzeitarbeitslose zum Beispiel als faul, dreckig und schmarotzend. Und sind nicht solche Worte auch Aufrufe zu Gewalt, Volksverhetzung? (nicht signierter Beitrag von Rochvellon (Diskussion | Beiträge) 21:58, 21. Nov. 2007)
Leistungsrecht
Im Artikel steht
Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen die
voraussichtlich länger als sechs Monate in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind oder
Vermögen haben, das die gesetzlichen Vermögensgrenzen übersteigt, sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten,
als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach dem §§ 60 - 62 SGB III förderungsfähig sind oder
Im gesetz gibts dazu aber noch ne Ausnahme, die die meisten Ämter gerne Übersehen(wollen?)
(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 88.73.183.48 (Diskussion • Beiträge) 16:35, 17. Dez 2007) -- Achates Be afraid baby ... 16:47, 17. Dez. 2007 (CET)
- Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen
- haben die Durchführungsanweisungen und Handlungsempfehlungen, Verordnungen und Anordnungen, die Sozial- und Verfassungsrichter noch weitere Einzel- und Präzedenzfallentscheidungen im Ärmel, die wir alle nicht beschreiben können und wollen
- dürfte das keine wesentliche Änderung zum BSHG darstellen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. -- Achates Be afraid baby ... 16:47, 17. Dez. 2007 (CET)
Eingliederungsvereinbarung
In dem Artikel wird unter 7.1 dargelegt, der Arbeitslose habe Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Das ist irreführend. Vielmehr ist der Arbeitslose gezwungen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, will er nicht eine Absenkkung oder gar den Wegfall seiner Hilfe riskieren (siehe §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II). Hearts vier 22:56, 19. Dez. 2007 (CET)
Toter Weblink
Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!
- http://gesetze.bmas.bund.de/Gesetze/sgb02xinhalt.htm (archive)
- In Bundessozialhilfegesetz on 2007-12-31 12:31:21, 404 Object Not Found
- In Bundessozialhilfegesetz on 2008-01-01 20:24:57, 404 Object Not Found
- In Arbeitslosengeld II on 2008-01-08 20:58:15, 404 Object Not Found
Die Webseite wurde vom Internet Archive gespeichert. Bitte verlinke gegebenenfalls eine geeignete archivierte Version: [2]. --SpBot 21:58, 8. Jan. 2008 (CET)
- Der erste Link unter den Quellen (ALG II-V) funktioniert nicht. Zummindest bei mir nicht! --212.95.117.54 09:39, 15. Jan. 2008 (CET)
- Und eh ich es vergesse: der hier unter "Einkommen und Vermögen" funktioniert auch nicht: http://bundesrecht.juris.de/algiiv/index.html --212.95.117.54 09:42, 15. Jan. 2008 (CET)
Widerspruch
Gegen Bescheide der ARGE bzw. Jobcenter sind Widersprüche zulässig. Darüber hinaus gibt es als Mittel zur Erstreitung seiner Zuwendungen bei Bedürftigkeit die Fachaufsichtsbeschwerde bzw. die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei Ablehnung eines Widerspruchs bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht. Gibt es noch andere Möglichkeiten sich gegen die Behördenentscheidungen zu wehren?
Bei gravierenden Verstößen, hervorgerufen durch einen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, bleibt außer Sozialgericht, nur noch die Dienstaufsichtsbeschwerde. --Bagerloan 16:52, 22. Jan. 2008 (CET)
- Es wäre ein kapitaler Fehler, gegen eine als rechts- oder zweckwidrig angesehene Entscheidung mit einer Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vorzugehen. Der einzig richtige Rechtsbehelf ist vielmehr der Widerspruch und ggf. die Klage. Diese Rechtsbehelfe sind regelmäßig an Fristen gebunden, ein Versäumen der Frist hat die Unanfechtbarkeit der Behördenentscheiung zur Folge, auch wenn sich der Sachbearbeiter dienstlich oder fachlich nicht korrekt verhalten haben mag.
- In Betracht kommt (bei Eilbedürftigkeit) noch der einstweilige Rechtschutz, also ein Antrag beim Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Anordung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b SGG).
- Hat man die Widerspruchs- oder Klagefrist unverschuldet versäumt, kann man es noch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) versuchen. Bei bereits eingetretener Unanfechtbarkeit der Entscheidung kommt außerdem ein Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsakts (Bescheid) nach § 44 SGB X in Betracht.
- Will man sich in erster Linie gegen eine nicht korrekte Behandlung durch den Sachberabeiter wehren, ist die Dienstaufsichtsbeschwerde oder ggf. auch der Befangenheitsantrag (§ 17 SGB X) ein mögliches Mittel.
- Letztes Mittel kann noch eine Petition beim Landtag sein.
- Helfen rechtliche Möglichkeiten nicht weiter, bleibt das gesamt Repertoire des politischen Widerstandes: Presse einschalten, Leserbrief, Unterschriftensammlung, Bürgermeister ansprechen, Demo, Hungerstreik etc. Esab 21:04, 22. Jan. 2008 (CET)
Kann uns das ALGII um 60%verkürzt werden?
Uns wird gedroht das ALGII verkürzt zu werden,weil ich (unter 18)eine ausbildung angefangen habe und es nicht im amt gemeldet habe+weil ein anderer mensch in unserem Haushalt (über18) einen Nebenjob gemacht hat und ein paar euros zuviel bekommen hat!Meine mutter ist alleinerziehende... so das sind ja dann zwei sanktionen oder nicht?alos wird uns das ALGII um 60% gekürzt?!Kann man da was machen?