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Diskussion:Arbeitslosengeld II

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Arpinium in Abschnitt Relevanz und Ignoranz - Menschenwürde und Hartz IV

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Überarbeitung

(Da ich es nicht selbst editieren kann (ip-Artikel-Sperre) bitte ich Angemeldete um Korrektur und/oder Diskussion)

Fehlende zentral wichtige Kritik:
1) Die Abschaffung der sogenannten Fürsorgepflicht (vergl. Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV)) ist für Langzeitarbeitslose (früher Sozialhilfe) als Rechtsgrundlage „still und heimlich” abgeschafft worden. (Dadurch wurde vermutlich erst die drastische Strafe des völligen Entzugs der Lebensgrundlage möglich)
2) Statistik/Zahlenfälschung: Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist bei weitem höher, da die Arbeitsämter eine systematische künstliche Zahlenreduzierung betreiben, die teils große Gruppen von OFFIZIELL GEMELDETEN Arbeitslosen ausklammern. Z.B. gelten jegliche Arbeitslose (besonders häufig Jugendliche über „U25”), die in Fördermaßnahmen (selbst 1 wöchigen) verpflichtet werden, plötzlich nicht als arbeitslos, obwohl solche Maßnahmen (wie auch die sogenannten Ein-Euro-Jobs) höchstoffiziell ausdrücklich keine Arbeit (kein Arbeitsvertrag) sind und Betroffene sich daneben auch höchstoffiziell weiter regulär bewerben (um Arbeit bemühen) müssen.

Kapitel Höhe der Absenkung:
1) „PV” ( Pflichtverletzung ist gemeint) ist eine unnötige Abkürzung deren Erklärung „Pflichtverletzungen (PV)” ich erst nach einigem Suchen (und nachdem ich selbst drauf gekommen bin) gefunden habe. Wenn das für mich schon (unnötige) 30 Sekunden dauert, wird das für den Großvater zu einem unvertretbaren Hinderniss.
2) Die stupide Aufzählung der „kleine Sanktionen” in 10%-Schritten OHNE LÜCKE durchzuexerzieren ist ein Schildbürgerstreich? --87.160.221.45 13:53, 5. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Zu „Fehlende zentral wichtige Kritik:” Pkt. 2: Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im SGB III definiert - danach sind Teilnehmer an diversen Maßnahmen eben nicht arbeitslos. Den Arbeitsagenturen ist hier also kein Vorwurf zu machen. Es handelt sich auch nicht um ein Problem, das für diesen Artikel relevant ist - entsprechende Kritik wäre eher im Artikel über Arbeitslosigkeit anzusiedeln und dann mit dem Gesetzgeber / der Politik als Adressat.
Kapitel „Höhe der Absenkung”: Erledigt. --Kachelmann 08:55, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Punkt 2, den du (IP) ansprichst, ist sicher korrekt (ein als arbeitslos Gemeldeter ist nach dem gesunden Menschenverstand nach wie vor arbeitslos (denn er geht keiner Erwerbsarbeit nach), auch wenn er in irgendeiner Fördermaßnahme ist. Der Begriff „Arbeitslosigkeit” wie ihn SGB III definiert, sorgt also für beschönigte Statistiken. Das gehört allerdings, wie Kachelmann zurecht sagt, in den Artikel Arbeitslosigkeit, Abschnitt „Aktive Arbeitsmarktpolitik” bzw. „Statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit” (dort steht er bereits kurz erwähnt: „Mit Verweis auf die Verfügbarkeit zählt nicht als arbeitslos, wer an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt (z.B. Trainingsmaßnahmen, ABM) oder eine Ich-AG gegründet hat.
Was ist nun aber mit dem ersten Punkt, der Abschaffung der staatlichen Fürsorgepflicht? Weiß jemand mehr darüber? --Neitram 16:30, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Kein Recht auf Urlaub?

Ist es korrekt, dass ALG-II-Empfänger kein Recht auf Urlaub (d.h. auf Entfernung vom Wohnort, z.B. zum Besuch von Eltern und Verwandten in anderen Teilen Deutschlands) haben? Ich dachte bisher, dass sie einen bestimmten gesetzlichen Mindesturlaub (z.B. 3 oder 4 Wochen im Jahr, wie Arbeitnehmer eben auch) hätten und diesen beim Leistungsträger beantragen müssen. Jetzt habe ich erfahren, dass es überhaupt keinen Urlaubsanspruch für ALG-II-Empfänger gäbe - ist das korrekt? Hängt es vom Bundesland ab, in dem man wohnt? --Neitram 16:14, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich schreibe mal dazu nichts in den Artikel, weil solche Detailfragen m.E: den Rahmen sprengen würden. Ein Wiki-Artikel sollte nicht den Umfang der Weisungen einer ausführenden Behörde bekommen, finde ich. Gleichwohl kann ich Deine Frage kurz beantworten; ausführlicher diskutieren kann man dann ja in einem entsprechenden Forum.
Urlaub für arbeitslose Leistungsempfänger wird im Rahmen der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) bundesweit einheitlich entschieden; d.h. maximal 3 Wochen im Jahr darf man sich, mit vorheriger Zustimmung, ausserhalb des sogenannten Nahbereichs aufhalten. Die Zustimmung wird von konkreten Eingliederungsaussichten abhängig gemacht, die vor persönlichen Interessen des Arbeitslosen grundsätzlich Vorrang haben. Ein Rechtsanspruch besteht also nicht. Korrekt geht es auch nicht um „Urlaub”, sondern um eine vorübergehende Ortsabwesenheit, die eine Ausnahme zur grundsätzlichen Verpflichtung darstellt, an jedem Werktag per Briefpost persönlich erreichbar zu sein und ohne größeren Aufwand persönlich in der ARGE oder bei einem Arbeitgeber / Maßnahmeträger zeitnah vorsprechen zu können.
Urlaub für Leistungsempfänger, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (sogenannte Aufstocker) ist hingegen von der ARGE grundsätzlich in dem Umfang zu genehmigen, in dem der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis heraus Urlaub beanspruchen kann. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit der EAO. Weitergehende Hinweise sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.--Kachelmann 17:57, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Danke für die Auskunft, ich fasse zusammen und interpretiere das wie folgt:
  • Alle ALG-II-Empfänger, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben grundsätzlich die Pflicht, sich ständig im Nahbereich ihres Wohnorts aufzuhalten.
  • Sie dürfen grundsätzlich nicht verreisen, auch dann nicht, wenn sie telefonisch erreichbar sind und wenn jemand täglich ihre Post öffnet, um sie ggf. sofort heimzurufen.
  • Sie können beim Leistungsträger (ARGE) Antrag darauf stellen, von dieser Ortsanwesenheitspflicht vorübergehend entbunden zu werden. Ob dies jedoch gewährt wird, liegt im Ermessen der ARGE. Möglicherweise sind die ARGEs in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich kulant bei der Gewährung von Urlaub.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Falls ein Urlaub gewährt wird, liegt dessen Dauer im Ermessen der ARGE und dessen Obergrenze bei maximal 3 Wochen im Jahr.
Berichtigt mich, wenn ich Unrecht habe. --Neitram 14:00, 10. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Ich bin unfreiwillig „Kunde” beim politisch neu-konstruierten Volksverarsche-„Verein” „ARGE”. Habe Du offiziell kein Handy oder Telefon, dann kannste nur schriftlich per „Briefpost” gestört werden, das gewinnt Dir mindestens einen, realistisch jedoch etwa 2 Arbeitstage „Postlaufzeit”, falls Du mal „wechmußt”. Zu Hause passt die Mutti oder der Bruder oder sonstwer auf, was da so an eiliger Briefpost „reinkommt”, und ruft Dich notfalls umgehend aufs ALDI-Prepaid-Handy an, damit Du weißt, was zu tun ist. Reicht, selbst von Malle (notfalls jede Stunde 'nen allerdings teuren Linienflug), aus, um „rechtzeitig” bei der ARGE unverdächtigt auffe Matte stehen zu können. Sollte man meinen! Solange Du keinen Stunk mit denen lostrittst, haste da also eigentlich gar keinen Ärger als Retourkutsche zu erwarten! Locker bleiben. Wird es doch mal zu eng (Dom. Rep., Pataya oder die Kilimandscharo-Besteigung, man weiß es nicht!), kostet Dich das eben halt nur drei Monate lang schlappe 30 Prozent Deines auszubezahlenden Miniatur-„Stützen”-Satzes. Dann isses wieder „ausgeheilt”; solltest dann nur im selben Jahr möglichst nicht noch ein Ding riskieren. Wer mich nun schon seit Jahren ohne brauchbaren Vermittlungsvorschlag verarscht, der muß mit kreativem Urlaub, um mich damit für den Arbeitsmarkt zu „regenerieren”, als mitdenkende „Antwort” rechnen. Geht es Dir nun wieder besser? Nach meiner rein hypothetischen Modellbetrachtung - die ich natürlich niemals selber testen würde, großes Indianer-Ährenwort, wie Kohls bei der Leuna-Buna-Bimbes-Affaire, wo es um ganz andere „Peanuts”-Gelder ging, gegebenes auch. - 84.44.138.182 00:35, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten


Ich habe noch ein bisschen gegoogelt und davon abweichende Infos gefunden: hier: „Verlässt der Hilfebedürftige diesen Nahbereich bzw. ist er nicht mehr werktags erreichbar, so bedarf es der vorherigen Zustimmung der ARGE. Aber auch Arbeitslose haben einen Anspruch auf Urlaub. Dieser muss jedoch beantragt und genehmigt werden.” und hier: „Will man weiter und für längere Zeit z.B. verreisen, so ist das bis zu drei Wochen pro Jahr möglich, wenn man dies vorher mit dem Träger der Grundsicherung abgesprochen hat. Dieser darf die Genehmigung nur verweigern, wenn dadurch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verhindert würde.

Das klingt für mich danach, dass es a) doch einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub gibt, b) dass im Falle einer Nichtgenehmigung die Beweislast bei der ARGE liegt: die ARGE müsste im Falle einer Ablehnung belegen, dass es einen konkreten Grund dafür gibt, den beantragten Urlaub zum beantragten Termin zu verweigern. Was stimmt nun? --Neitram 17:21, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Neitram, schau mal ins (juristische) Forum „ARGE Zeiten” (Registrierung unter einem beliebigen Nick erforderlich). Zum Beispiel dies hier: Gegen eine Einkerkerung der AlG II-Bezieher vor Heiligendamm. Liebe Grüße:. --Sandra Burger 18:07, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Auch Arbeitslosengeld II - Empfänger haben einen Rechtsanspruch auf Urlaub von drei Wochen im Kalenderjahr im Sinne einer Erlaubnis, verreisen zu dürfen. In der Logik des SGB II ist der Urlaub ein der Verfügbarkeit nicht entgegenstehender Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs, der nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.

Es handelt sich allerdings nicht um Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn. Das Bundesurlaubsgesetz findet deshalb keine Anwendung. Es gibt weder einen Mindesturlaub von vier Wochen, noch hat der Urlaub einen Erholungszweck oder führt eine Erkrankung während des Urlaubs dazu, dass die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gezählt werden dürfen. (Aus diesen unterschiedlichen Urlaubsbegriffen resultieren die Missverständnisse hinsichtlich des Urlaubsanspruchs für Arbeitslose. Wenn es heißt, Arbeitslose hätten keinen Urlaubsanspruch, so bedeutet das nur, dass sie keinen Urlaubsanspruch im arbeitsrechtlichen Sinn haben.)

Der Rechtsanspruch auf Urlaub folgt aus § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Erreichbarkeits-Anordnung. Danach ist der Anspruch abhängig von drei Voraussetzungen:

  • materielle Voraussetzungen
  • die Arbeitslosigkeit muss schon länger als drei Monate bestehen
  • durch die Zeit der Abwesenheit darf die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt werden
  • formelle Voraussetzung
  • die Behörde (der persönliche Ansprechpartner) muss der Abwesenheit vorher zustimmen

Die Bedeutung der formellen Voraussetzung der vorherigen Zustimmung liegt darin, dass ein Urlaubsantritt ohne vorherige Zustimmung zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen würde, selbst wenn die beiden materiellen Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

Die Schwierigkeit liegt darin, dass der persönliche Ansprechpartner die Frage beantworten muss, ob die Abwesenheit der beruflichen Eingliederung entgegegenstehen würde. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffes erfordert u.U. eine Wertung und eine Prognose. Ist etwa damit zu rechnen, dass der Arbeitslose aufgrund einer Bewerbung um eine Arbeitsstelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden könnte, so würde die Abwesenheit der beruflichen Eingliederung wohl entgegen stehen.

Die Voraussetzung der Genehmigung bedeutet nicht, dass die Genehmigung im Ermessen des persönlichen Ansprechpartners steht. Dieser hat nur zu prüfen, ob die beiden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss er die Zustimmung zum Urlaub erteilen.

Das Ergebnis der Bestimmung, ob die berufliche Eingliederung beeinträchtigt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die objektive Beweislast liegt bei der Behörde. --Arpinium, 18. Mai 2007, 10.:30 (CEST)


Es wäre schön, wenn dieser Bereich um einen wichtigen Link ergänzt werden könnte:

Der Sozialticker e.V. hat es geschafft, sich als Informations- und Nachrichtenportal mit der zur Zeit umfangreichsten Urteilssammlung im Bereich des SGB auch als Anlaufquelle des Duisburger Sozialforum zu etablieren.

Es wäre schön, wenn sich die Verantwortlichen den Internetauftritt ansehen würden, um selbst zu entscheiden, ob eine Aufnahme in den Bereich:

- Weblinks - Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfeforen

sinnvoll wäre.

Danke


Erhöhung der Regelleistung

Stimmt es, dass die Regelleistung am 01.07.07 auf 347 Euro erhöht wird? --Anarcholiberaler 20:55, 31. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Die Kopplung der Regelleistung an den Rentenwert ergibt sich aus § 20 Abs. 4 SGB II. Der aktuelle Rentenwert steigt am 1. Juli 2007 um 0,54%. Das würde eine Erhöhung des Regelsatzes von jetzt 345 Euro um 1,86 Euro auf 346,86 Euro bedeuten bzw., wenn man kaufmännisch rundet, auf 347 Euro. Arpinium 2. Juni 2007, 12.20 CEST

Genau. Käufmännische Rundung erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (Berechnung der Leistungen).
Zitat § 41 Abs. 2:
Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Also wird die Regelleistung um 2 Euro erhöht. --Anarcholiberaler 22:36, 3. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Studienabschluss

Inwiefern berechtigt ein Studienabschluss zu ALGI bzw II? --Flammingo, 18:25, 14. Jun. 2007 (CEST)

Für beide Leistungen ist es völlig egal, ob man einen Studienabschluss hat oder nicht. --Kachelmann 19:15, 14. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Ein-Euro-Jobs in der Saison als Erntehelfer? Das ist Unsinn!

Ein-Euro-Jobs müssen zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein. Der Passus im Artikel, der besagt, daß Ein-Euro-Jobber auch als Erntehelfer eingesetzt werden können, ist Quatsch! Gruß Manati

Das ist korrekt, laut Sozialgesetzbuch! Notfalls Einspruch gegen Erntehelfer-Dienste erwägen!


Regelleistungen für bis zu 25 Jährige

Kind zw. 16. und 18. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80% 276 €


> wurde geändert auf, gehören zur Bedarfsgemeinschaft

Kind zw. 16. und 25. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80% 276 €


Regelleistung

In der Tabelle „Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft” wurde in der 5. Zeile von unten ein Beispiel berechnet: eine alleinerziehende Person und ein minderj. Kind zw. 7 und 13 Jahren erhalten einen Betrag von 625,-- €. Auf diesen Betrag kommt man jedoch nur, wenn man die Regelleistung für die alleinerziehende Person (347,-- €) und die Regelleistung für ein Kind mit z.B. 14 Jahren (278,-- €) addiert. Ist die Angabe in der Tabelle falsch?

Es liegt tatsächlich ein Fehler vor. Die Bedarfsgemeinschaft in dem Beispielsfall erhält:
  • Regelleistung alleinerziehendes Elternteil 347 €
  • Regelleistung Kind 208 €
  • Mehrbedarfszuschlag 42 € (21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
  • Summe: 597 €

Arpinium 4. Juli 2007, 11.50 CEST, Mehrbedarszuschlag korrigiert am 6. Juli 2007, 18:05


„sechsstellige Höhe”

In dieser Änderung wird gesagt, das privilegierte Vermögen sei sechstellig. Kachelmann schrieb am 15:10, 6. Jul. 2007 in der Zusammenfassung (→Kritik - Auch ein abgezahltes Haus kann privilegiertes Vermögen sein- damit sind wir locker im 6-stelligen Bereich) Dazu zwei Gedanken: erstens steht „sechsstellig” im Widerspruch zu Arbeitslosengeld_II#Anrechnung_von_Verm.C3.B6gen, wo der allerhöchste mögliche Freibetrag 65.980€ ist. Zweitens ist der Begriff „sechsstellige Höhe”, der früher dort stand, zu ungenau, zudem unbelegt, und klingt eher empört als fundiert, und das nicht hinzugerechnete Vermögen („Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen: ...”) kann ja kein Argument für einen Vergleich sein, da dazu keine Zahlen genannt werden, sondern nur Richtlinien („angemessenes Kraftfahrzeug”, etc.). --FlammingoMoin 13:15, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Einverstanden - es sollte dann aber im Zusammenhang ergänzt werden, dass mit dem genannten Betrag eine bedingungslose Privilegierung gemeint ist und die weiteren Privilegierungstatbestände hinzukommen. Denn gerade das Beispiel Eigenheim zeigt, dass die hier diskutierten Werte nicht unerheblich sind. Und es ist sowohl in früheren als auch in bestehenden Sozialleistungssystemen Deutschlands bzw. in der EU nicht selbstverständlich, dass KFZ und Haus unangetastet bleiben. Formulierungsvorschlag dazu: „... der vergleichsweise großzügigen (bedingungslose) Privilegierung von Vermögen bis 65.980 Euro sowie weiterer Vermögensgegenstände in beträchtlicher Höhe, wie z.B. Eigenheim, Altersvorsorge und KFZ.” Denn mit der jetzigen Formulierung könnte man auch denken, dass sich die Kritik lediglich gegen den Freibetrag richtet, der ja gerade bei jüngeren Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht wirklich üppig ausfällt. --Kachelmann 18:25, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Der Betrag von 65.980 Euro ist nur ein Beispiel für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder- in dieser Konstellation wäre der höchstmögliche Freibetrag 68.580 Euro (EHB 64 Jahre alt mit Partner über 65). Insofern lässt sich der Höchstbetrag nicht quantifizieren, da er - bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft - nach oben offen ist (Kinder haben ja ebenfalls einen individuellen Freibetrag). Daher ändere ich die Passage vorerst wieder mit dem Begriff „fünfstellig” und meiner o.g. Ergänzung. Vielleicht hat ja jemand eine bessere Idee. --Kachelmann 18:31, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ah, so war das gemeint, durch x-stellig sollte die Schwankung hervorgehoben werden. Ich finde es jetzt auch besser, wenn auch etwas verschachtelt. Das hat der Punkt aber mit der gesamten Liste gemeinsam...--FlammingoMoin 14:55, 10. Jul. 2007 (CEST)Beantworten


Regelsätze für Kinder 14 Jahre

Unter dem Punkt Regelleistung (6.1.) ist in der Tabelle angegeben:

Kind 14 Jahre (Sozialgeld) 80 (%) 278 €.

Dies ist meiner Meinung nach falsch. Der Regelsatz für Kinder bis 14 Jahren beträgt 60 %. Für Kinder zw. 15 - 18 Jahren beträgt 80 %. Siehe z.B. „Leitfaden AlgII / Sozialhilfe von A-Z”, 2006 ISBN 3-932246-64-0, Seite 223. Hier ist ein Link auf diese Seite: http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/regelsaetze.pdf

Im Gesetzestext heißt es:

§ 28 Sozialgeld

(1) 1Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. 3Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
(2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

Obiges steht unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html

Könnte jemand die Tabelle bitte entsprechend ändern.

Viele Dank, Bernhard Walch (bee.hive@gmx.de)


Das 14. Lebensjahr beginnt am Tag nach dem 13. Geburtstag und wird am Tag des 14. Geburtstages, an dem das Kind 14 wird, vollendet. Am Tag danach beginnt das 15. Lebensjahr. 14-jährige Kinder erhalten also bereits 80% des Regelsatzes. Die Angabe in dem Artikel ist also richtig. Der zitierte Leitfaden von 'Tu was' ist an dieser Stelle ebenfalls falsch. --Arpinium 22:14, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Fast richtig, aber das 14. Lebensjahr beginnt am Tag des 13. Geburtstags und nicht danach. Wer beispielsweise heute (23.08.2007) seinen 13. Geburtstag feiert, hat gestern (22.08.2007) um 24 Uhr sein 13. Lebensjahr vollendet. Ab heute hätte er also Anspruch auf den höheren Regelsatz. Man versteht dies besser, wenn man wie folgt denkt: Nehmen wir an, jemand wird am 01.01.2000 geboren. An diesem Tag beginnt er sein erstes Lebensjahr. Mit Ablauf des 31.12.2000, also um 24 Uhr, endet das erste Lebensjahr. Am 1. Geburtstag, dem 01.01.2001 beginnt somit das zweite Lebensjahr. --Kachelmann 17:51, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ist korrekt (siehe § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB,§ 188 Abs. 2 BGB) --Arpinium 22:28, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Genau. Wobei sich der Gesetzgeber hier nicht durch besonders gut verständliche Lyrik ausgezeichnet hat. Wieso er nicht einfach schreibt, dass die RL Sozialgeld „ab dem 14. Geburtstag” 80% beträgt, ist eine von vielen Fragen, die sich beim Lesen des SGB II stellen... --Kachelmann 06:40, 24. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
In der Gesetzgebung tummeln sich halt viele Juristen. Und die kennen die §§ 187 ff. BGB aus dem FF. Sonst dürfen sie ihr Examen nicht machen (respektive schneiden dabei nicht besonders gut ab).


Sprachgebrauch

Umgangssprachlich wird zu Hartz 4 auch manchmal Brocken 5 gesagt. --78.48.234.211 17:28, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Haste sicherlich auch Quellen für, oder? -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:33, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Habe ich auch noch nie gehört. Gruß aus Magdeburg. -84.44.138.182 00:35, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich sehe da keine Relevanz für den Artikel. Sollte das jemand anders sehen, will ich eine mehrköpfige Bedarfsgemeinschaft als Siebengebirge bezeichnen dürfen. Der Artikel platzt eh schon aus allen Nähten und sollte eigentlich mal gründlich entschlackt werden. --Kachelmann 08:45, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten


arbeitsosengeld 2 - Sanktionen

Kann eine Sanktion AUCH durchgeführt werden, wenn das Arbeitsamt;sprich Arbeitslosengeld 1 KEINE Sperre durchgeführt hat? Gruß jennifer (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.176.208.116 (DiskussionBeiträge) --тнояsтеn 22:51, 21. Okt. 2007 (CEST)) Beantworten

Die Frage wäre bei Wikipedia:Auskunft besser aufgehoben. -- Tobnu 22:35, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Wenn Du Alg II erst nach dem Ende des Alg I haben möchtest, gibt es keine Sanktion beim Alg II. Wenn Du Alg II neben dem Alg I beantragt hast, gelten für die Alg II-Behörde die gleichen Kriterien wie für die Alg I Behörde (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II, § 144 Abs, 1 SGB III). Es kann also jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der ALg I-Behörde richtig war, zu keiner Sanktion beim Alg II kommen.--Arpinium 23:43, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Kritik

Wenn eine Enzyklopädie zum Mittel politischer Agitation wird, verliert sie ihre Existenzberechtigung. Es ist völlig unakzeptabel, dass der Artikel, der sich ja schließlich mit einer aktuellen politischen Frage befasst, nur die Kritik aufzeigt, aber nicht die zweifellos ebenso vorhandenen Befürworter zu Wort kommen lässt --> Der Artikel ist ganz klar einseitig. Ich schlage daher die Einführung eines Neutralitätsbausteins vor. (nicht signierter Beitrag von 137.248.79.80 (Diskussion)-- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:28, 20. Nov. 2007 (CET) 26. Okt. 2007, 16:45:23)Beantworten

+1 -- Achates Geschenkt, nicht umsonst. 17:28, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Relevanz und Ignoranz - Menschenwürde und Hartz IV

Die Frage, ob die staatlichen Grundsicherungsleistungen mit dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der Menschenwürde (Art 1 GG) und dem Sozialstaatgebot (Art 20 GG) vereinbar sind, sowie die Darstellung der realen Lebensituationen von "Hartz IV - Empfängern, ist zumindest so relevant, dass diese Fragen hier mit dem Ziel diskutiert werden dürfen, ob der Artikel insoweit inhaltlich ergänzt bzw. verbessert werden kann. Es ist daher m.E. nicht in Ordnung, derartige Diskussionsbeiträge einfach zu löschen und mit einer autoritären Sperrung zu reagieren anstatt einen Diskurs zu führen.

Deswegen ist der gelöschte Beitrag hier zu dokumentieren und zur Diskussion zu stellen:

In den Medien sind zahlreiche Publikationen zum Thema "Erfahrungen mit Hartz IV" zu finden, so beispielsweise über die Solidaritätsaktion der Diakonie: "Und plötzlich bist Du arm – 7 Wochen leben mit Hartz IV"
ZITAT:
[...] „Hartz IV führt zu einem bedrückenden, beschränkten und beschämenden Leben“, sagte Klaus Helke, der die Aktion in Hannover leitete, wo sich 33 Personen beteiligten und während der Fastenzeit mit dem Arbeitslosengeld II auszukommen versuchten. [...] - Beste Grüße:. (san.draB@web.de) --89.55.12.192 12:39, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten

--Arpinium 22:13, 20. Nov. 2007 (CET)Beantworten