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Todesstrafe

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Die Todesstrafe ist eine durch das Gesetz erlaubte Tötung eines Menschen als Strafe für ein von ihm begangenes oder zu verantwortendes Verbrechen. Sie wird durch die Hinrichtung vollstreckt.

Eine Todesstrafe im eigentlichen Sinn kann nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter und Behörden eines Staates ausgesprochen und vollzogen werden. Sie setzt also ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Extralegale Tötungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht Todesstrafe genannt: auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.

Die Todesstrafe ist eines der international umstrittensten Themen im Strafrecht. Die Zahl der Staaten, die sie abschaffen, hat seit 1945 stetig zugenommen. Gegenwärtig haben nach Angaben von Amnesty International (AI) 118 Staaten die Todesstrafe de jure oder de facto abgeschafft: In 82 Ländern, darunter den meisten Industriestaaten, ist sie gesetzlich völlig verboten, in 15 mit Ausnahmen - wie bei Kriegsverbrechen - ausgesetzt, in 22 wurde seit 10 Jahren kein Todesurteil mehr vollstreckt. 78 Staaten haben die Todesstrafe im Gesetz, aber nur eine geringe Zahl von diesen lässt tatsächlich jedes Jahr Menschen hinrichten.

Als todeswürdige Verbrechen gelten dort meist Mord und Landesverrat oder Spionage, besonders im Kriegsfall und im Militärstrafrecht. In einigen Staaten kommen andere Verbrechen dazu, zum Beispiel Raub mit schwerer Körperverletzung, Entführung, übermäßiger Drogenhandel oder Drogenbesitz. In manchen Ländern ohne einen Rechtsstaat nach westlichem Muster wird die Todesstrafe auch für eine Reihe von Delikten verhängt, die nach unserer Auffassung weniger schwerwiegend sind: zum Beispiel für Ehebruch in afrikanischen oder islamistischen Staaten (siehe Ländersituation).

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde die Todesstrafe als unvereinbar mit der Menschenwürde (Artikel 1) generell abgeschafft.

Begründungen

Die Todesstrafe wird mit einer Reihe von stets wiederkehrenden ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumenten begründet. Sie lassen sich auf im wesentlichen drei Hauptargumente zurückführen, die oft miteinander kombiniert werden und sich gegenseitig stützen sollen:

  • notwendige Abschreckung zum Rechtsschutz,
  • geringere finanzielle Belastung der Allgemeinheit,
  • gerechter Ausgleich (Vergeltung) für die schwersten Verbrechen.

Abschreckung

Die Gefahr, das eigene Leben zu verlieren, soll potenzielle Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten. Nur durch seine Tötung könne ein Verbrecher wirksam an der Wiederholung ähnlicher Verbrechen gehindert werden. Und nur so wirke die Strafe abschreckend auch auf mögliche andere Täter.

So begründen Staaten, die die Todesstrafe anwenden, diese in aller Regel. Sie verweisen auf zunehmende Gewaltverbrechen, auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und behaupten eine allgemeine Schwächung des Rechts, wenn die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen fehlt. Oft wird die Todesstrafe auch mit staatlicher Notwehr begründet und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem "finalen Rettungsschuss" verglichen. Dem entgegnen Kritiker, dass die akute Notsituation nach der Festnahme eines Straftäters nicht gegeben sei, so dass es sich hier eher um staatlich angeordneten Mord handele.

Dort, wo regelmäßige verlässliche Daten zur Kriminalstatistik erhoben werden, konnte bisher nirgends ein Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Rückgang von Gewaltverbrechen festgestellt werden. Eine Reihe von Studien für US-Staaten zum Beispiel scheint eher das Gegenteil zu belegen: Dort, wo keine Todesstrafe existiert oder angewandt wurde, lag die Zahl der Morde fast immer niedriger als dort, wo im selben Zeitraum Hinrichtungen durchgeführt werden. Dies stützt Überlegungen, wonach die Todesstrafe als äußerste staatliche Gewalttat eher zu einer allgemeinen Verrohung führen und die Hemmschwelle für Gewalttaten senken könnte.

Hinzu kommt, dass die wenigsten Gewaltverbrecher ihre Taten vorher so rational planen, dass sie die möglichen Folgen für sich einkalkulieren. Morde geschehen häufig im Affekt und durch Verkettung gewaltfördernder Umstände. Die Täter überdenken in solchen Situationen die drohende Konsequenz ihres Handelns nicht. Sie rechnen nicht mit ihrer Überführung, so dass dann weder die Todesstrafe noch die Drohung langjähriger oder gar lebenslanger Freiheitsstrafe sie von ihrer Tat abschreckt.

Befürworter der Todesstrafe meinen, dass nur ihre Hinrichtung den Staat vor Wiederholungstätern schützt. Bei Haftstrafen oder verfrühten Haftentlassungen durch Fehlgutachten seien weitere Straftaten möglich. Allerdings haben auch zum Tode Verurteilte für die Dauer ihrer Haft - die oft viele Jahre umfasst - im Prinzip die gleichen Fluchtchancen wie andere Häftlinge.

Durch die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach verbüßter Strafe ist die Bevölkerung in einigen Ländern, darunter Deutschland, zudem auch weiterhin vor schweren Straftätern geschützt. In anderen Ländern ist dieses Rechtsinstitut jedoch unbekannt. Es wird dort vielfach als Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen das Verbot der Doppelbestrafung angesehen.

Gegner der Todesstrafe verweisen dagegen auf die ethische Fragwürdigkeit des Abschreckungsarguments: Es könne keine so endgültige und grausame Strafart rechtfertigen. Da die Menschenwürde unantastbar sei, müsse der Staat auch das Lebensrecht von nichttherapierbaren Tätern schützen. Sie dürften nicht für potentielle Taten anderer Menschen in Mithaftung genommen, sondern nur für ihr eigenes Handeln bestraft werden. Dies sei durch eine lebenslange Haftstrafe ebenso oder besser möglich.

Kosten

Die schwerstmögliche Strafe nach der Todesstrafe ist in den meisten Staaten die lebenslange Haft. Dies bedeutet in der Regel, dass die Allgemeinheit und damit auch die Angehörigen der Opfer schwerer Straftaten die Kosten für die Haft der Täter aufbringen müssen. Dies wird von gesellschaftlichen Mehrheiten häufig abgelehnt: auch dort, wo die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft wurde.

In Staaten, deren Verfassung die Menschenrechte verankert und schützt, sind jedoch rechtliche Mindeststandards zur Verhängung einer Todesstrafe gesetzlich garantiert. Weil es um Leben oder Tod des Straftäters geht, werden erhöhte Anforderungen an die Ermittlungen gestellt und Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlurteilen getroffen. Darum durchläuft ein Strafverfahren für zum Tod Verurteilte in der Regel einen Weg durch mehrere Instanzen und Appellationsverfahren. Es kann daher oft Jahre oder gar Jahrzehnte dauern.

Damit entfällt die Kostenersparnis im Strafvollzug, weil die auf ihre Hinrichtung oder deren Aufschub wartenden Haftinsassen ebenfalls versorgt, ihre Gerichtsverfahren und eventuell ihre Hinrichtung bezahlt werden müssen. In den USA kostet ein Prozess, der mit der Hinrichtung eines zum Tod Verurteilten endet, daher im Durchschnitt meist mehr als eine lebenslange Inhaftierung.

Gegen diese Begründung bestehen außerdem erst Recht ethische Bedenken: Eine mögliche Kostenersparnis dürfe kein Grund für die Beseitigung der Täter sein, weil damit die Rechtsstaatlichkeit des gesamten Strafvollzugs aufgehoben und der Willkür anheim gegeben werde.

Vergeltung

Das Auslöschen eines Lebens muss das Leben des Mörders kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig akzeptable Vergeltung. Sie glauben, dass sich das Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit nur so wahren oder annähernd wiederherstellen lässt. Dieses Denken ist im öffentlichen Rechtsempfinden weit verbreitet und tief verankert: ebenfalls auch dort, wo die Todesstrafe nicht mehr ausgeübt wird.

Ihm liegt der uralte Gedanke der Sühne zu Grunde, der in allen Kulturen religiösen Ursprungs ist und bis heute religiös begründet wird. So heißt es zum Beispiel in der Bibel:

"Wer Blut vergießt, dessen Blut soll durch Menschen vergossen werden: ein Leben für ein Leben!" (Genesis 9, Vers 6).

Das Kriterium der Angemessenheit von Tat und notwendiger Strafe ist ein Grundprinzip allen Rechts. Es behält seine Geltung auch in den neuzeitlichen Staaten, die dem Erbe der Aufklärung verpflichtet sind. Doch auch hier liegt die Kritik auf der Hand:

Der Staat repräsentiert nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch deren allgemeine Wertgrundlagen. Da er das Leben des Einzelnen und das Zusammenleben Aller als höchste Werte anerkenne, dürfe er sich nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stellen, der diese Werte missachtet. Vielmehr habe er die Pflicht, deren Durchsetzung durch sein vorbildliches Handeln zu fördern. Keine von einem Menschen begangene Tötung dürfe von einem Staat, der ja von Menschen geschaffen wurde, wiederholt werden. Wo das geschehe, vertrete der Staat nur gesellschaftliche Rachebedürfnisse. Gebe er diesen nach, dann stelle er selbst die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens in Frage, statt sie zu schützen, wie es seine Aufgabe sei.

Dies wird jedoch von Opferangehörigen und Justizvertretern oft anders wahrgenommen. Sie sehen in der Todesstrafe geradezu den Gipfel der staatlichen Gerechtigkeit: Diese verlange, dass der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben Anderer hafte. Nur dies sei dem Unrecht an den Opferangehörigen angemessen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich "abschließen".

Hier ist der sozialpsychologische Aspekt berührt, der in allen Debatten um die Todesstrafe mitschwingt.

Problematik der Durchführung

Befürworter und Gegner der Todesstrafe sehen den Staat also als Vollstrecker einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren kann.

Doch die Befürworter glauben, dass ein Staatswesen diese Gerechtigkeit mit seinen Gesetzen im Idealfall fehlerlos herstellen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie gut genug funktionieren, um den Tod von Menschen verantworten zu können.

Staaten mit einer Todesstrafe nehmen immer auch den Tod von Unschuldigen in Kauf. Das wird durch empirisch nachweisbare Erfahrungen belegt. Weder die Polizei noch das Justizsystem arbeiten vollkommen fehlerfrei, so dass es immer wieder zu Fehlurteilen kommt. Die Endgültigkeit der Todesstrafe macht jedoch eine nachträgliche Korrektur dieser Fehler unmöglich, so dass damit die Gerechtigkeit unwiederruflich beschädigt wird. Diese Tatsache ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe.

Hinzu kommt die Problematik der Verifizierung von Straftaten. Viele Staaten legen unklare Gesetzeskriterien fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus "niedrigen Beweggründen" heraus getan wurde. Was damit gemeint ist, unterliegt den ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen. Damit wird das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.

In Prozessen geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Gerichtsverfahren sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und die der Täter stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Berufs- und Laienrichtern lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.

Ein weiterer Ansatzpunkt zur Ablehnung der Todesstrafe ist ihre unmenschliche Grausamkeit. Anders als Befürworter meinen, hat bisher jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden Fehler, unvorhergesehene Nebenwirkungen und dadurch inhumane Qual hervorgerufen. Dies gilt auch für die tödliche Giftinjektion, die sich in den USA heute als vorherrschende Methode durchsetzt. Doch wird dieses Argument von überzeugten Gegnern der Todesstrafe nicht in den Vordergrund gerückt, da auch eine noch "humanere" Methode nichts an der ethischen Verwerflichkeit dieser Strafart ändere.

Geschichte

Die Todesstrafe ist ebenso alt wie die Staatlichkeit. Sie war ursprünglich eine Weiterentwicklung der sogenannten "Blutrache". Dies war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache an dem Täter und seiner Sippe zu nehmen. Dies führte oft zu endlosen Stammesfehden und bis zur Ausrottung ganzer Ethnien.

Je mehr umherziehende Nomadengruppen seßhaft wurden, desto mehr wurde die verbindliche und einheitliche Regelung von Schadensfällen notwendig. Daher wurde die Bestrafung allmählich auf den Einzeltäter begrenzt und als Aufgabe an einen besonders dazu ausgewählten "Bluträcher" übertragen. Es kam zu einer öffentlichen Beweisführung für ein behauptetes Verbrechen und prozessual geordneten Strafverfahren. In der antiken Überlieferung lässt sich diese Entwicklung anhand des Vergleichs von älteren und jüngeren Gesetzeskorpora gut nachvollziehen.

Die erste bekannte Gesetzgebung mit einer Todesstrafe ist der Codex Hammurapi, entstanden etwa um 1700 v. Chr.. Dort wurde die Todesstrafe mit der sogenannten "Talionsformel" begründet: "Leben für Leben!" In der Bibel wurde diese Formel strikt auf den Einzeltäter begrenzt: "Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben..." (2. Mose 21, 23). Mit diesem Talionsprinzip wurde die schrankenlose Blutrache erstmals in der Antike verboten und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Tat und Schadensausgleich eingeführt.

Zugleich fordert der Pentateuch (die 5 Bücher Moses) die Todesstrafe für eine breite Palette von kultischen Vergehen im damaligen religiösen Kontext. Einige davon ergaben sich aus dem Dekalog (2. Mose 20, 2-17). Als Bruch des 1. Gebots galten zum Beispiel Zauberei (2. Mose 22, 17), Opfer für fremde Götter in Israel (2. Mose 22, 19), Menschenopfer (3. Mose 20, 2f), Geisterbeschwörung (3. Mose 20, 6). Schlagen oder Verfluchen der Eltern brach das 4. Gebot, Menschenhandel das 7. und 10. Gebot (2. Mose 21,15-17). Vom Schöpfungsauftrag des Menschen aus (1. Mose 1, 26ff/ 2, 15ff) wurden außer Ehebruch (Bruch des 6. Gebots) bestimmte Formen von Sexualität tabuisiert: unter anderem Homosexualität, Inzest, Sex mit Tieren (2. Mose 22,18), mit Verwandten und während der Menstruation (3. Mose 20, 10-20).

Mord war als Bruch des 5. Gebots ("Morde nicht") mit Todesstrafe bedroht. Aber vorsätzlicher Mord (2. Mose 21,12) wurde von Totschlag aus Versehen (2. Mose 21,13), fahrlässiger Tötung (2. Mose 21,29) und Notwehr (2. Mose 22,2) unterschieden. Wichtige Rechtsfortschritte waren damals auch ein Asylrecht für zu Unrecht als Mörder verfolgte Totschläger (4. Mose 35,6–29) und vor allem die Zeugenregel: Todeswürdige Vergehen mussten nachprüfbar von mindestens zwei Personen unabhängig voneinander beobachtet worden sein (5. Mose 17,6). Ein Falschzeugnis für ein Kapitalvergehen wurde ebenfalls mit Todesstrafe bedroht. Damit waren Indizienprozesse ausgeschlossen, so dass die Todesstrafe im Judentum schon zur Zeit Jesu nur noch selten verhängt wurde. Die meisten dieser Tatbestände haben ihren religiösen Kontext verloren und sind heute nicht mehr strafbar.

Viele antike Reiche kannten nur die Geldstrafe, evtl. die Versklavung und die Todesstrafe, aber keine Freiheitsstrafen, da die Möglichkeiten einer sicheren Haft technisch noch kaum gegeben waren. Die Hinrichtungen geschahen oft öffentlich, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Oft ging der Todesstrafe auch Folter voraus, die eine übliche Verhörmethode war.

Im Römischen Reich war die Todesstrafe ein Mittel zur Durchsetzung des römischen Staatswesens in eroberten Gebieten und zur Unterdrückung von Aufständen. Viele auch geringe Verbrechen wurden damit bestraft, während für römische Staatsbürger höhere Rechtstandards galten.

Das zur Staatsreligion gewordene Christentum hat die Todesstrafe ambivalent beurteilt und gehandhabt. Das Oströmische Reich reduzierte die Zahl der Hinrichtungen seit etwa dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen christlich-pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. In Europa jedoch übte die römisch-katholische Kirche die Todesstrafe jahrhundertelang selbst aus und lehrte sie seit Augustin auch als unaufgebbares Staatsrecht.

Im Mittelalter, als die herrschenden Mächte Papst- und Kaisertum sich in ihrer Alleingeltung zunehmend bedroht sahen, nahm sowohl die Zahl als auch die Grausamkeit der Hinrichtungen als auch die Vergehen, für die sie vorgesehen waren, ständig zu. Dabei diente die christliche Botschaft fast immer als Rechtfertigung für kirchliche und staatliche tötende Gewaltausübung.

Die Reformation rückte die Kreuzigung Jesu Christi als ultimatives Gnadenurteil Gottes für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und stellte sie gegen kirchliche Machtansprüche. Damit wurde es theoretisch denkbar, das Evangelium auch dem Strafrecht des Staates überzuordnen. Dies geschah praktisch aber nirgends. Denn Martin Luther wollte Kirche und Staat trennen und wies ihnen verschiedene Aufgaben mit je eigenen Rechtsprinzipien zu. Die Reformation leitete so die Entstehung der modernen Nationalstaaten ein und begünstigte deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.

Erst mit der Aufklärung setzte eine Bewegung ein, die die Abschaffung der Todesstrafe anstrebt. Der Italiener Cesare Beccaria gab ihr die bis heute gültigen Argumente an die Hand. In der Französischen Revolution kam es zu einem zeitweisen Durchbruch der allgemeinen Menschenrechte, der aber bald wieder von einer staatlichen Diktatur und Terrorherrschaft abgelöst wurde. In diesem Kontext nahm auch die Todesstrafe einen erneuten Aufschwung. Die Verfechter der Menschenrechte konzentrierten sich jetzt zunehmend auf die Hinrichtungsmethoden und wollten diese "humaner" gestalten. Ein Ergebnis war die Erfindung der Guillotine.

Seit den Erfahrungen der Weltkriege und modernen totalitären Regime hat die Ablehnung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt gewonnen. Die Großkirchen, die bis 1945 an der Todesstrafe festhielten und sie stets als notwendige Staatsgewalt rechtfertigten, haben diese Strafmöglichkeit heute als unvereinbar mit christlichem Glauben und christlicher Ethik ausgeschlossen und setzen sich für ihre weltweite Abschaffung ein. Dadurch ist die paradoxe Situation entstanden, dass manche Freikirchen und fundamentalistischen Sekten, die früher von den Großkirchen mit Todesstrafe bedroht waren, heute die Todesstrafe gegen dieselben vertreten. Dies gilt vor allem für den sogenannten "bible belt" (Bibelgürtel) in den USA, der mit dem "death belt" (der Zone, die eine Todesstrafe vertritt) nahezu deckungsgleich ist.

Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen tritt heute für die weltweite Abschaffung ein und entwickelt wirksame Mechanismen zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Die Europäische Union hat die Abschaffung der Todesstrafe zu ihrem Wertekanon erhoben und sie zur Aufnahmebedingung für neue Beitrittskandidaten gemacht.

In westlichen Staaten wird immer wieder intensiv aus gegebenem Anlass - zum Beispiel besonderen Verbrechen, Prozessen oder Wahlkämpfen - über das Für und Wider der Todesstrafe diskutiert. Doch in vielen Ländern der Welt herrschen diktatorische Regime und keine rechtsstaatlichen Strukturen, so dass dort keine Kontrolle und Aufklärung über Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen gegeben ist. Darum ist gerade hinsichtlich der Todesstrafe die Arbeit von internationalen Menschenrechtsorganisationen unerlässlich. Dies erkennen zunehmend auch Befürworter der Todesstrafe an, die an Rechtssicherheit interessiert sind.

In der Gegenwart ist einerseits eine stetige Zunahme von Staaten zu verzeichnen, die unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern. Andererseits nehmen auch willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt zu. Die Abschaffung der Todesstrafe wird daher auch als Beitrag zur allgemeinen Verbesserung der Menschenrechts-Lage angesehen. Diese Entwicklung ist keineswegs unumkehrbar und bedarf eines ständigen zivilisierenden Engagements.

Situation einzelner Länder

Deutschland

Unmittelbar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 29. März 1933 das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erlassen. Durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, wurde die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten immer weiter erhöht. Ab 1944 konnte die Todesstrafe für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des 2. Weltkrieges. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Besonders nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler durch den Kreis um Claus Graf Schenk von Stauffenberg wurden viele Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt.

Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Fällen von Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Besonders viele Hinrichtungen fanden im Zuchthaus Plötzensee statt, bis zu 142 an einem Tag. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.

Zwischen 1945 und 1949 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik vollstreckt: meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile gegen und Hinrichtungen anderer Straftäter. In Gefängnissen der US-Armee auf bundesdeutschem Boden wie Landsberg am Lech wurden bis 1951 Todesurteile vollstreckt.

Die Landesverfassungen von Baden, Bayern, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz wurden 1946-1947 noch während des Besatzungsrechts der Westalliierten verabschiedet. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. In Rheinland-Pfalz wurden bis 1949 zwar noch Todesurteile verhängt, aber trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt. West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen: Dort wurde am 12. Mai 1949 der 24jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer als Letzter hingerichtet.

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat 1949 das Grundgesetz (GG) als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Darin lautet Artikel 102 lapidar: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Den Antrag dafür stellte Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) im Parlamentarischen Rat.

Damit wurden Todesstrafengesetze in Landesverfassungen unwirksam und dann meist, aber nicht immer auch aufgehoben. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft. Bestehende Todesurteile wurden schon vorher in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Artikel 47 der bayerischen Verfassung wurde erst durch einen Volksentscheid vom 8. Februar 1998 abgeschafft. Paragraf 21 steht bis heute in der hessischen Verfassung.

Das uneingeschränkte Verbot der Todesstrafe ergibt sich für das Bundesverfassungsgericht heute auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2, Absatz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde (Artikel 1, Absatz 1 GG). Die Todesstrafe würde den dazu Verurteilten zum Objekt degradieren und seiner Freiheitsrechte völlig berauben. Damit darf der Staat keinem gefassten Straftäter das Lebensrecht entziehen. Diese Rechtsauffassung wird von internationalen Menschenrechtskonventionen gedeckt.

SBZ und DDR

In der SBZ gab es von 1945 bis zur Staatsgründung 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden (in einem weiteren Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklärt). Seit der Staatsgründung gab es 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.

Hinsichtlich der – in den 1940ern und 1950ern gefällten und durch Erschießen vollstreckten – Todesurteile der sowjetischen Besatzungsmacht, gibt es keine seriösen Schätzungen. Es wird sich jedoch um einige Hundert gehandelt haben; wobei zu beachten ist, dass zwischen 1947 und Januar 1950 die Todesstrafe in der UdSSR abgeschafft war, so dass auch in der SBZ erlassene Urteile in lebenslängliche oder 25- jährige Haft umgewandelt wurden.

In der DDR wurde die Todesstrafe offiziell erst 1987 abgeschafft - als "Gastgeschenk" für den geplanten Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn. Die Abschaffung wurde – im Rahmen einer umfassenden Amnestie – mit Beschluss des Staatsrates der DDR am 17. Juli 1987 verkündet. Im Dezember des gleichen Jahres wurde dieser Beschluss durch ein von der Volkskammer verabschiedetes Gesetz umgesetzt.

Die Todesstrafe konnte in der DDR bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage, Sabotage und ‚konterrevolutionären Verbrechen ‘ verhängt werden. Durchgeführt wurden die Hinrichtungen zunächst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.

Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch in Brandenburg und Frankfurt/Oder statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral im Leipziger Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße statt.

Seit den 1970ern wurde die Todesstrafe nur noch in seltenen Fällen verhängt - fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.

Auffällig ist die strikte Geheimhaltung der Hinrichtungen in der gesamten Zeit. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Strafe stets in aller Heimlichkeit vollstreckt. In den Totenscheinen erschien auch in solchen Fällen als Todesursache meist nur "Herzversagen". Die Hinrichtungen kamen erst nach der Wende ans Licht.

Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Bemühungen, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der "verschärften Todesstrafe" besonders grausame Formen, wie etwa das Rädern, abgeschafft wurden.

Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeschafft. Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch wieder für Hochverrat, 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor.

Während des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder für andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert Dollfuß griff 1934 nach dem Ausbruch der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Anschluss Österreichs 1938 wurde die Rechtslage ähnlich wie im Dritten Reich.

In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunächst für schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auch für standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien statt.

Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesen Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.

Die letzte hingerichtete Frau war Anna Månsdotter im Jahre 1890.

Die Schweiz schaffte das entsprechende Gesetz 1942 ab, doch im Militärstrafrecht hielt sich die Todesstrafe bis 1992.

In Europa verhängt nur noch Weißrussland die Todesstrafe. Es ist neben dem Vatikan das einzige Land des Kontinents, das nicht Mitglied des Europarats ist. Alle übrigen Staaten des Europarats haben die Todesstrafe de jure oder de facto inzwischen vollständig abgeschafft.

Sie wird hier von breiten Gesellschaftsschichten nicht mehr akzeptiert. Trotzdem flammen immer wieder hitzige Diskussionen über eine Wiedereinführung auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen. Doch seit 1997 hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben. Dem ging ein Gesinnungswandel voraus, der das Verhalten der europäischen Regierungen erst in jüngster Vergangenheit veränderte.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sah in Artikel 2 die Todesstrafe zunächst noch als bedingt gerechtfertigt an. Nach und nach änderte sich aber die öffentliche Meinung, und der Europarat wurde ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 legte die EMRK deshalb das 6. Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten auf. Außer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats diesem Protokoll beigetreten und haben die Todesstrafe damit abgeschafft. Deutschland trat dieser Konvention 1989 bei.

Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Dieses Protokoll hat Deutschland im Juli 2004 ratifiziert. In der am 29. Oktober 2004 unterzeichneten europäischen Verfassung ist die Todesstrafe verboten.

Ein solches Verbot machte die Europäische Union zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitritts-Ländern beeinflusst. So hat seit kurzem auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Die Durchführung des Gesetzes ist jedoch noch nicht überall gewährleistet.

Weitere Länder ohne Todesstrafe

Weitere Abschaffungsdaten:

Länder mit der Todesstrafe

Die einzigen Industrieländer, die immer noch die Todesstrafe verhängen und vollstrecken, sind China, Japan, Südkorea, Taiwan und die USA. Insgesamt waren es laut Amnesty International am 1.1.2003 noch 83 Länder (alphabetisch geordnet):

Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominikanische Republik, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, Südkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mongolei, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland.

Circa 90% von weltweit 3.048 Hinrichtungen pro Jahr entfielen 2001 auf nur vier Staaten: China mit 2468 Hinrichtungen (geschätzte Zahl, da offiziell von China nie bekannt gegeben), gefolgt von Iran (139), Saudi-Arabien (79) und den USA (66).

Nach einer Enthüllung im März 2004 von Chen Zhonglin, einem Abgeordneten des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, soll die offizielle Zahl der Hinrichtungen in China bei knapp 10.000 pro Jahr liegen. Da die Hinrichtungen in China innerhalb von einer Woche vollstreckt werden, ist anzunehmen, dass es viele Fehlurteile gibt, die somit nie aufgedeckt werden können. Dabei werden auch so genannte "Gerichtsbusse" eingesetzt, in denen direkt am Ort des Geschehens ein mutmaßlicher Täter verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann - ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltlicher Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Todesurteile werden in China bei 68 Delikten ausgesprochen, darunter fällt auch das Fälschen von Mehrwertsteuerbelegen.

Todesurteile werden in China traditionell vor Feiertagen und oft auch öffentlich (z.B. in Stadien) vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.

Staatschef Muammar al-Gaddafi hat bereits mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher ist dies allerdings noch nicht geschehen, so dass die Todesstrafe in Libyen weiterhin für eine Vielzahl von Delikten verhängt werden kann, unter anderem für Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch Erhängen, bei Militärangehörigen durch Erschießung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten finden jedoch unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.

Internationales Aufsehen erregten die im Mai 2004 ausgesprochenen Todesurteile gegen ausländische Staatsangehörige im sogenannten HIV-Prozess.

(...Geschichte: Gaskammer, elektrischer Stuhl, vorübergehende Abschaffung, Unterschiede in Staaten, Texas...)

...Zahlen von Amnesty International belegen, dass seit 1900 in den USA mindestens 450 Menschen zum Tode verurteilt worden sind, deren Unschuld später bewiesen wurde. Bei einigen wurde erst posthum die Unschuld festgestellt. Seit der Wiedereinführung der Todesstrafe konnte im US-Bundesstaat Illinois bei mehr zum Tod Verurteilten die Unschuld bewiesen werden als Straftäter hingerichtet wurden. Der scheidende Gouverneur George Ryan wandelte daraufhin im Jahre 2003 die Strafe aller 167 Todeskandidaten in Illinois in lebenslange Haft um. Zudem gilt in Illinois seit Januar 2000 ein Moratorium.

Siehe dazu: Todesstrafe in den USA

Kritiker der Todesstrafe

Literatur

  • Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. 2. Auflage. Berlin-Verlag 2002. ISBN 3-8305-0277-X
  • Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung: Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532 - 1987. Kindler-Verlag 2001. ISBN 3-463-40400-1
  • Karl Bruno Leder: Todesstrafe: Ursprung, Geschichte, Opfer. Verlag Meyster 1980. ISBN 3-7057-2009-0
  • Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos-Verlag 1998. ISBN 3-491-72380-9

Filme zum Thema

Siehe auch